Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

| Offizieller Titel: | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 05.05.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in deutsches Recht. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen fest, um eine bessere Durchsetzung des Umweltrechts der EU zu gewährleisten und Umweltkriminalität wirksamer zu verhindern und zu verfolgen. Die Lösung besteht in der Anpassung des deutschen Strafrechts und verschiedener Nebengesetze (z.B. Strafgesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz, Chemikaliengesetz), insbesondere durch die Einführung neuer Straftatbestände, die Erweiterung der Versuchsstrafbarkeit, die Anhebung von Strafrahmen und die Einbeziehung neuer Begriffe wie „Ökosystem“. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf erläutert ausführlich die Vorgeschichte: Die EU hat die neue Richtlinie erlassen, da die bisherigen Regelungen (Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG) nicht mehr ausreichten, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen. Anlass war u.a. der Anstieg der Umweltkriminalität und der grenzüberschreitende Charakter vieler Umweltstraftaten. Die Richtlinie ist Teil des „Green Deal“ der EU und steht im Zusammenhang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, insbesondere den Nachhaltigkeitszielen zum Klimaschutz, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Stärkung transparenter Institutionen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Bürokratiekosten durch neue Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Es kann zu einer geringfügigen Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte kommen, die jedoch nicht quantifizierbar ist. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor, da es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt. Die Änderungen sind geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer gleichermaßen; demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der Entwurf ist Teil der nachhaltigen Entwicklungspolitik der Bundesregierung und trägt zur Erreichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 bei. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt, allerdings ist die Umsetzung der Richtlinie bis spätestens 21. Mai 2026 erforderlich. Interessenvertreter haben am Inhalt des Entwurfs nicht wesentlich mitgewirkt.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ausgelassen):
- Einführung und Definition des Begriffs „Ökosystem“ als neues Umweltmedium im Strafrecht, um EU-Vorgaben umzusetzen.
- Erweiterung der Umweltstraftatbestände auf das „Ökosystem“ und „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“.
- Einführung neuer Straftatbestände für unerlaubte Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wenn diese geeignet sind, erhebliche Umweltschäden zu verursachen.
- Anpassung und Vereinfachung der Vorschriften zur Luftverunreinigung (§ 325 StGB), insbesondere Wegfall des Anlagenbezugs und Vereinheitlichung der Tatbestände.
- Erweiterung der strafbaren Handlungen auf das Freisetzen von Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie und nicht-ionisierenden Strahlen.
- Klarstellung, dass auch die verwaltungsrechtswidrige Entnahme von Wasser aus Gewässern strafbar ist, wenn sie zu nachteiligen Veränderungen führt.
- Anpassung der Strafrahmen für diverse Umweltstraftaten, z.B. Erhöhung der Höchststrafen auf bis zu fünf oder zehn Jahre Freiheitsstrafe bei besonders schweren Fällen oder qualifizierten Taten.
- Einführung der Versuchsstrafbarkeit und der Strafbarkeit leichtfertigen/fahrlässigen Handelns für zahlreiche Umweltstraftaten.
- Vereinheitlichung und Verschärfung der Strafbarkeit bei illegaler Abfallverbringung, insbesondere bei nicht unerheblichen Mengen.
- Stärkere Einbeziehung von Tieren, Pflanzen, Gewässern, Luft, Boden und Ökosystemen als Schutzgüter in den Straftatbeständen.
- Einführung von Qualifikationstatbeständen für katastrophale Umweltschäden und für Fälle, in denen der Tod eines Menschen verursacht wird.
- Einführung und Anpassung von Straftatbeständen im Bundesnaturschutzgesetz, Bundesjagdgesetz, Pflanzenschutzgesetz und Chemikaliengesetz entsprechend den EU-Richtlinien, insbesondere für streng geschützte Arten und bei Verstößen gegen Handels- und Besitzverbote.
- Anhebung des Höchstbetrags für Verbandsgeldbußen bei vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten von Leitungspersonen auf 40 bzw. 20 Millionen Euro.
- Neuordnung und Vereinfachung der Straf- und Bußgeldvorschriften in den betroffenen Gesetzen zur besseren Übersichtlichkeit und Rechtsanwendung.
- Einführung und Anpassung von Straftatbeständen für Verstöße gegen die CITES-Verordnung (Artenschutz), die IAS-Verordnung (invasive Arten), die F-Gas-Verordnung (Fluorierte Treibhausgase) und die Ozonverordnung.
- Umsetzung der EU-Vorgaben zur Strafbarkeit von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, einschließlich Qualifikationstatbeständen und Strafausschließungsgründen.
- Einführung und Anpassung von Straftatbeständen für Verstöße gegen Chemikalienrecht, insbesondere für gefährliche Stoffe und Gemische, mit Fokus auf Eignungsdelikte statt konkrete Gefährdungsdelikte.
Diese Maßnahmen dienen der umfassenden Umsetzung der neuen EU-Umweltschutzrichtlinie und der Anpassung des deutschen Umweltstrafrechts an europäische Vorgaben.
| Datum erster Entwurf: | 17.10.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.04.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 11. April 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Erset-zung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG beschlossen (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, Richtlinie). Mit der Richtlinie sollen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen zum Schutz der Umwelt festgelegt werden. So soll eine bessere Durchsetzung des Umweltrechts der Europäischen Union gewährleistet und Umweltkriminalität wirksamer verhindert und verfolgt werden. Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Reso-lution der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 der VN-Agenda 2030 beitragen, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 beitragen, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Einige Absender machen Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Der Gefahrgutverband Deutschland e.V. nennt explizit eine Frist zur Stellungnahme bis zum 14.11.2025 bei Eingang der Aufforderung am 17.10.2025, was eine Beteiligungsphase von 28 Tagen (4 Wochen) ergibt. Prof. Dr. Michael Heghmanns spricht von einer Frist von vier Wochen. Der Deutsche Weinbauverband e.V. und die DIHK erwähnen eine kurze Frist, ohne sie zu beziffern. Der Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. nennt den 17.10.2025 als Eingangsdatum der Aufforderung, ohne eine Frist zu benennen. Insgesamt ergibt sich aus den genannten Daten eine Beteiligungsphase von vier Wochen, was dem üblichen Standard entspricht.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ist stark polarisiert. Während Umweltverbände, NGOs und einige Einzelpersonen die Notwendigkeit eines wirksamen strafrechtlichen Umweltschutzes betonen und Nachbesserungen in Richtung mehr Prävention, Beteiligungsrechte und effektive Sanktionen fordern, äußern Wirtschafts-, Industrie-, Landwirtschafts- und Forstverbände sowie zahlreiche Fachverbände erhebliche Bedenken. Sie kritisieren insbesondere die Überschreitung der EU-Mindestvorgaben (Goldplating), unbestimmte Rechtsbegriffe, die Ausweitung der Strafbarkeit auf fahrlässiges Handeln und abstrakte Gefährdungstatbestände, die Erhöhung von Bußgeldern und die Gefahr einer Überkriminalisierung alltäglicher Tätigkeiten. Die meisten Stellungnahmen fordern eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Verschärfungen, mehr Rechtssicherheit und praxistaugliche, differenzierte Regelungen. Die Kritik an Rechtsunsicherheit, mangelnder Praxistauglichkeit und fehlender Ressourcen zieht sich durch alle Gruppen. Einzelne Stimmen fordern die Einführung eines Straftatbestands „Ökozid“ und die Stärkung der Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft.
Meinungen im Detail
1. Umsetzung der EU-Richtlinie und Goldplating
Ein breites Spektrum von Industrie-, Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Forstverbänden (u.a. VDA, DIHK, BDI, BDEW, Hauptverband der Bauindustrie, Verband Deutscher Reeder, Bundesverband der Deutschen Industrie, Verband der Industriellen Bauherren, AGDW, DFUV, Deutscher Bauernverband, Bundesverband Sekundärrohstoffe, Verband der Kali- und Salzindustrie, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft) kritisiert, dass der Gesetzentwurf in vielen Punkten über die EU-Vorgaben hinausgeht. Sie fordern eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie, um Wettbewerbsnachteile, Bürokratie und Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Besonders problematisch werden die Ausweitung der Strafbarkeit auf einfache Fahrlässigkeit, die Einführung neuer Straftatbestände (z.B. § 327a StGB-E), die Vervierfachung der Bußgelder und die Ausweitung auf nicht umweltbezogene Delikte gesehen. Auch der Deutsche Weinbauverband, der Verband der Industriellen Bauherren und der Verband Deutscher Reeder warnen vor Überregulierung und fordern Bereichsausnahmen für die Landwirtschaft und die Schifffahrt.
2. Rechtsunsicherheit und unbestimmte Rechtsbegriffe
Sowohl Wirtschafts- und Branchenverbände (VDA, BVMW, DIHK, DFWR, BDEW, DWV, VRB, AGDW, DFUV, DAFV, Bundesverband Kältemittel Wirtschaft, Verband der Landwirtschaftskammern) als auch der Deutsche Anwaltverein und der Fachverband für Strahlenschutz kritisieren die Verwendung unklarer, auslegungsbedürftiger Begriffe wie „Ökosystem“, „erheblich“, „beträchtlicher ökologischer Wert“, „erhebliche Störung“ und die Vielzahl von Verweisungen auf andere Rechtsakte. Sie sehen darin eine Gefahr für das Bestimmtheitsgebot, die Rechtssicherheit und die Praxistauglichkeit der Regelungen. Besonders die Forst- und Landwirtschaftsverbände warnen vor einer Kriminalisierung alltäglicher, rechtmäßiger Tätigkeiten und fordern präzise Definitionen und Ausnahmen.
3. Sanktionen, Bußgelder und Unternehmensstrafrecht
Industrie-, Wirtschafts- und Branchenverbände (VDA, DIHK, BDI, BDEW, bvse/BDSV/VDM, VRB, Bundesverband Sekundärrohstoffe, Transparency International, WWF, NABU/DUH, Attac, Andreas Dinkelmeyer) diskutieren die Höhe und Ausgestaltung der Sanktionen. Während die Wirtschaft die drastische Erhöhung der Bußgelder und die Ausweitung auf fahrlässige Verstöße als unverhältnismäßig und existenzbedrohend für KMU und mittelständische Betriebe kritisiert, fordern Umweltverbände und NGOs umsatzbezogene Bußgelder, strengere Sanktionen und die Einführung eines Unternehmensstrafrechts, um die Abschreckungswirkung zu erhöhen. Transparency International und WWF bemängeln die fehlende Wirksamkeit der Unternehmenssanktionen, während NABU/DUH und Attac eine Orientierung an internationalen Standards und das Verursacherprinzip fordern.
4. Ermittlungsinstrumente, Ressourcen und Beteiligungsrechte
NGOs, Umweltverbände und Ermittlungsbehörden (WWF, Transparency International, Bund Deutscher Kriminalbeamter, NABU/DUH, GdP, Andreas Dinkelmeyer) fordern eine bessere Ausstattung, Spezialisierung und mehr Befugnisse für die Ermittlungsbehörden, insbesondere die Aufnahme schwerer Umweltstraftaten in den Katalog für besondere Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Telekommunikationsüberwachung). Zudem wird die Einführung umfassender Beteiligungsrechte für Umweltverbände im Strafverfahren verlangt (WWF, Netzwerk Rechte der Natur, Transparency International, NABU/DUH). Die Justiz und Verwaltung sehen die fehlende personelle und fachliche Ausstattung als Problem für die Umsetzung der neuen Regelungen (DAFV, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände).
5. Schutzgüter und Prävention: Ökosystem, Ökozid und systemische Schäden
Umweltverbände, NGOs und einige Einzelpersonen (WWF, Netzwerk Rechte der Natur, Stop Ecocide Deutschland, Attac, Dr. med. Sonja-Marie Micudaj, Bürgerinitiative Rechte der Natur, NABU/DUH) begrüßen die Einführung des Begriffs „Ökosystem“ als Schutzgut, fordern aber dessen präzisere Definition und die Verankerung systemischer und kumulativer Umweltschäden (z.B. Klimafolgen, Ökozid) im Strafrecht. Sie verlangen die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands „Ökozid“ als Gefährdungsdelikt und die Durchbrechung der Verwaltungsakzessorietät, um präventiven Schutz zu gewährleisten. Die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft und die Möglichkeit der Nebenklage werden als unions- und völkerrechtlich geboten angesehen.
6. Praktische Umsetzung und branchenspezifische Aspekte
Fachverbände und Branchenvertreter (SAM, Fachverband für Strahlenschutz, ZZF, BNA, Bundesverband Kältemittel Wirtschaft, Verband Deutscher Reeder, Verband der Kali- und Salzindustrie, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Verband der Landwirtschaftskammern) weisen auf zahlreiche Praxisprobleme hin: fehlende Definitionen (z.B. „Verbringung“, „erhebliche Menge“), unklare Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Probleme bei der Dokumentation und Anerkennung von Herkunftsnachweisen, Unsicherheiten bei der Umsetzung von EU-Verordnungen (z.B. zu invasiven Arten, F-Gasen), Sanktionierungslücken und die Gefahr von Vollzugsdefiziten. Sie fordern klarere gesetzliche Vorgaben, praxistaugliche Ausnahmen und bundeseinheitliche Vollzugshinweise.
7. Forst- und Landwirtschaft: Existenzgefährdung, Bürokratie und Eigentumsschutz
Land- und Forstwirtschaftsverbände (Deutscher Bauernverband, AGDW, DFWR, DFUV, Bund Deutscher Forstleute, Arbeitsgemeinschaft Rohholz, Verband der Landwirtschaftskammern, Bundesverband Sekundärrohstoffe, BVMW) lehnen die geplanten Verschärfungen weitgehend ab. Sie sehen die Gefahr einer Überkriminalisierung, existenzgefährdender Sanktionen, Bürokratiezuwachs und einer Einschränkung der Eigentums- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Besonders kritisiert werden unklare Begriffsdefinitionen, die Ausweitung der Strafbarkeit auf fahrlässiges Handeln und die fehlende Berücksichtigung der Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft.
8. Einzelmeinungen und spezifische Vorschläge
Einzelpersonen und spezialisierte Verbände (Dr. med. Sonja-Marie Micudaj, Andreas Dinkelmeyer, Prof. Dr. Michael Heghmanns) bringen spezifische Vorschläge ein, etwa zur Einführung eines Straftatbestands „Ökozid“, zur stärkeren Berücksichtigung des Unterwasserlärms, zur prozentualen Bemessung von Unternehmenssanktionen und zur besseren Umsetzung der EU-Vorgaben im deutschen Verwaltungsrecht. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die differenzierte Umsetzung ohne zusätzliche nichtstrafrechtliche Maßnahmen, fordert aber klarere Definitionen und stärkere Beschuldigtenrechte.
9. Bewertung der Beteiligungsphase
Die Beteiligungsphase betrug nach den Angaben der wenigen Stellungnahmen, die hierzu explizit Stellung nehmen, vier Wochen. Dies wird von den meisten als angemessen angesehen, wenngleich einzelne Verbände (z.B. DIHK, DWV) die Frist angesichts der Komplexität des Themas als knapp empfinden. Die überwiegende Mehrheit macht keine Angaben zum Zeitraum, sodass von einer üblichen und angemessenen Frist auszugehen ist.
„Die geplante Reform untergräbt das Vertrauen in eine rechtsstaatlich kontrollierte Umweltpolitik und vermittelt den Eindruck, dass sachliche Fachdebatten künftig durch strafrechtliche Drohkulissen ersetzt werden sollen.“
Die Stellungnahme der AGDW – Die Waldeigentümer und der Familienbetriebe Land und Forst e.V. lehnt den aktuellen Entwurf zur Änderung des Umweltstrafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 entschieden ab. Die Verbände erkennen zwar das Ziel des Umweltschutzes an, kritisieren jedoch, dass der Gesetzentwurf weit über die EU-Vorgaben hinausgeht und zu einer Kriminalisierung alltäglicher, rechtmäßiger Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft führt. Besonders problematisch sehen sie die Einführung unbestimmter Rechtsbegriffe wie 'Ökosystem', die bereits bei abstrakter Gefahr eine Strafbarkeit ermöglichen (Eignungsdelikte). Dies führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit, widerspreche dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes und bedrohe das Eigentumsrecht. Die geplanten Regelungen würden zudem zu mehr Bürokratie führen und könnten die Existenz mittelständischer Betriebe durch drastisch erhöhte Bußgelder gefährden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die unklare Definition und Ausweitung strafrechtlicher Tatbestände (z.B. der Begriff 'Ökosystem'), 2) die drohende Kriminalisierung alltäglicher und fachrechtlich zulässiger Bewirtschaftungstätigkeiten, und 3) die Gefährdung der Eigentums- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit durch unverhältnismäßige Sanktionen und Rechtsunsicherheit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur unter diesen Voraussetzungen können Sanktionen tatsächlich wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Besonders hervorgehoben werden zwei Aspekte, bei denen Nachbesserungsbedarf gesehen wird: Erstens die unzureichende Umsetzung des Straftatbestandes zur Einbringung von Energie in Form von Lärm in Gewässer, insbesondere durch kontinuierlichen Unterwasserlärm. Hier wird eine stärkere Bezugnahme auf die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) und deren Grenzwerte gefordert. Zweitens wird die Höhe der Strafen für Umweltstraftaten als nicht ausreichend angesehen. Es wird vorgeschlagen, die Sanktionen für juristische Personen nicht als Festbeträge, sondern prozentual am weltweiten Umsatz zu bemessen und die Obergrenze auf mindestens zehn Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre festzulegen. Außerdem wird die Einführung eines Unternehmensstrafrechts angeregt. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind der Zugang zu Ermittlungsinstrumenten (wie verdeckte Ermittlungen und Telekommunikationsüberwachung bei schweren Straftaten), die Beschlagnahme und Einziehung von Tatmitteln sowie die artgerechte Unterbringung und Rückführung beschlagnahmter Tiere und Pflanzen gemäß CITES. Besonders ausführlich wurden die Themen Unterwasserlärm, Sanktionshöhe und Ermittlungsinstrumente behandelt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Falle einer Umsetzung des vorliegenden Entwurfs wird die Waldbewirtschaftung und damit auch der im Klimawandel dringend notwendige Waldumbau deutlich erschwert. Weder der Waldbesitz noch die Förster oder Forstunternehmer sind bereit, für die reguläre Bewirtschaftung der Wälder das Risiko immenser Geld- oder sogar Freiheitsstrafen einzugehen.“
Die Arbeitsgemeinschaft Rohholz (AGR), ein Fachbereich im Hauptverband der Deutschen Holzindustrie, äußert erhebliche Kritik am Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der Gesetzentwurf sieht vor, zahlreiche bisher als Ordnungswidrigkeit eingestufte Verstöße künftig als Straftaten zu behandeln. Die AGR warnt, dass die vorgesehenen Strafandrohungen für Waldbesitzer, Förster und Forstunternehmen unverhältnismäßig hoch sind und dadurch die Rohstoffversorgung der Holzindustrie sowie der dringend notwendige Waldumbau gefährdet werden. Besonders kritisiert werden: 1) Die Überschreitung der EU-Mindeststandards durch den Entwurf, etwa durch das Fehlen mildernder Umstände und die Einbeziehung von leichter Fahrlässigkeit als Straftatbestand, obwohl die EU-Richtlinie dies nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz vorsieht. 2) Die mangelnde Rechtssicherheit und fehlende Klarheit im Umgang mit klimabedingten Schadensereignissen (Kalamitäten) in Natura-2000-Gebieten. 3) Die Gefahr, dass bereits kleinere Verstöße unverhältnismäßig streng bestraft werden und dadurch die Bewirtschaftung der Wälder aus Angst vor Strafen unterbleibt. Die AGR fordert, den Gesetzentwurf auf den Mindeststandard der EU-Richtlinie zurückzuführen, mildernde Umstände zu berücksichtigen und Rechtssicherheit für die Forstwirtschaft zu schaffen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R001712 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir hoffen, dass das nationale Recht die Vorgaben der EU-Richtlinie so umsetzen wird, dass zukünftig die Natürlichen Lebensgrundlagen wirksam geschützt sein werden, um weiterhin Leben und auch Wirtschaften zu ermöglichen. – Ökologie sichert Ökonomie.“
Die Stellungnahme der Attac AG Energie-Klima-Umwelt (EKU AG) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (RL (EU) 2024/1203) in deutsches Recht. Die EKU AG betont, dass die bisherigen deutschen Gesetze und Verwaltungsverfahren nicht ausreichend zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen beigetragen haben. Sie kritisiert, dass Genehmigungen es ermöglichen, Ökosysteme zu schädigen, ohne dass Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden. Besonders hervorgehoben wird die Forderung nach Einführung des Straftatbestands Ökozid (schwere Umweltzerstörung) in das deutsche Recht, wie sie auch in einem Gutachten von Ecologic empfohlen wird. Die Stellungnahme schließt sich außerdem der Bewertung der Kanzlei Noerr an. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die unzureichende Wirksamkeit des bisherigen deutschen Umweltrechts, 2) die Notwendigkeit einer konsequenten Umsetzung der EU-Richtlinie, und 3) die Einführung des Straftatbestands Ökozid in das deutsche Strafrecht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Grundsätzlich plädieren wir dafür die Vorgaben der Richtlinie 2024/1203 1:1 umzusetzen und nicht im nationalen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zu verschärfen“
Der Bund Deutscher Forstleute (BDF) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Strafrechts im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass insbesondere in Natura 2000-Gebieten durch den Klimawandel Veränderungen in der Vegetation auftreten, was zu Konflikten mit bestehenden Schutzgebietsverordnungen führen kann. Der BDF warnt davor, dass durch das Unterlassen bestimmter Maßnahmen im Wald (z.B. keine aktive Anpassung an neue Vegetationsbedingungen) strafrechtlich relevante 'Schäden' entstehen könnten. Besonders betont wird die Notwendigkeit, den Begriff 'Schaden' präzise zu definieren und in der Forstwirtschaft ausreichend Handlungsspielraum zu lassen. Der BDF spricht sich dafür aus, die EU-Richtlinie 1:1 umzusetzen und keine weitergehenden nationalen Verschärfungen einzuführen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Auswirkungen des Klimawandels auf Waldökosysteme und Schutzgebiete, 2) die Gefahr einer zu engen Auslegung des Schadenbegriffs im Forstbereich, 3) die Forderung nach einer exakten und praxisnahen Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Verschärfungen im Umweltstrafrecht auch tatsächlich Wirkung entfalten und Deutschland den unionsrechtlichen Zielsetzungen einer wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Strafverfolgung gerecht wird.“
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßt grundsätzlich die geplante Reform des Umweltstrafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203, die den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verbessern soll. Besonders positiv bewertet werden die Einführung von Ökosystemen als neues Schutzgut, die Erhöhung der Strafrahmen, die Ausweitung auf gewerbs- und bandenmäßige Taten sowie der neue Straftatbestand der unerlaubten Ausführung von Vorhaben. Kritisch merkt der BDK jedoch an, dass der Entwurf bislang keine ausreichenden Ermittlungsbefugnisse vorsieht, wie sie die EU-Richtlinie fordert. Es wird gefordert, schwere Umweltstraftaten in den Katalog für besondere Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Telekommunikationsüberwachung) aufzunehmen. Außerdem werden bundeseinheitliche Auslegungshilfen und eine stärkere Spezialisierung sowie bessere Ausstattung der Ermittlungsbehörden angemahnt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit effektiver Ermittlungsinstrumente und deren Aufnahme ins Gesetz, 2) die Einführung neuer Begriffe und Schutzgüter wie das Ökosystem, und 3) die organisatorischen Defizite bei der Verfolgung von Umweltkriminalität.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir regen an, den gesamten Gesetzentwurf noch einmal gründlich im Sinne der angestrebten 1:1-Umsetzung des EU-Rechts auf solche und vergleichbare Unstimmigkeiten zu prüfen.“
Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt kritisch. Der BDI bemängelt, dass der Entwurf an mehreren Stellen über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinausgeht und dadurch zusätzliche Belastungen und Rechtsunsicherheiten für Unternehmen schafft. Besonders hervorgehoben wird die Einführung des neuen Straftatbestands § 327a StGB-E, der die rechtswidrige Ausführung umweltgefährdender Vorhaben unter Strafe stellt. Der BDI warnt davor, dass die Formulierungen zu Missverständnissen führen könnten, insbesondere hinsichtlich der Strafbarkeit bei Verfahrensfehlern der Behörden und der Bedeutung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP). Weiterhin kritisiert der BDI die geplante Ausweitung der Strafbarkeit bei Wasserentnahmen (§ 324 StGB-E) sowie die Vervierfachung der Bußgeldhöchstbeträge im Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 30 Abs. 2 OWiG), die über die EU-Vorgaben hinausgehen. Der Verband fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Verschärfungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Auslegung und Formulierung des neuen § 327a StGB-E, 2) die Umsetzung der Vorgaben zur Wasserentnahme und deren Abgrenzung nach EU-Recht, 3) die Ausweitung und Erhöhung von Bußgeldern im Ordnungswidrigkeitenrecht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BDEW fordert, dass die unionsweit geltenden, einheitlichen Mindeststandards für Umweltstraftatbestände schlank und praxisgerecht umgesetzt werden und durch eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie Rechtssicherheit für alle betroffenen Wirtschaftsakteure geschaffen wird.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts, das der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient. Der BDEW fordert eine möglichst bürokratiearme und praxisgerechte 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Ausweitung der Strafbarkeit auf einfache Fahrlässigkeit, obwohl die EU-Richtlinie nur grobe Fahrlässigkeit verlangt, (2) die unklare Definition des Begriffs 'Ökosystem', die zu Rechtsunsicherheit führt, und (3) die drastische Erhöhung der Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen, die weit über die EU-Vorgaben hinausgeht. Der Verband betont, dass neue Straftatbestände klar und verhältnismäßig geregelt werden müssen, um unnötige Bürokratie und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, insbesondere bei der Genehmigungspflicht von Vorhaben und der Bestimmtheit ökologischer Schutzgüter.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Generell begrüßen wir eine diesbezügliche Aktualisierung – auch hinsichtlich einer Konkretisierung des Strafrahmes. Wir möchten in diesem Kontext jedoch darauf verweisen, dass im Umweltstrafrecht der Vollzug oftmals zu wünschen übriglässt, was sicherlich der fachpersonellen Besetzung in den unterschiedlichen Behörden und im Bereich der Strafverfolgung begründet liegt.“
Der Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. (BNA) begrüßt grundsätzlich die Aktualisierung des Strafrechts im Umweltbereich und die Umsetzung der EU-Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Besonders wird die Konkretisierung des Strafrahmens und die Aufnahme einer Definition des Begriffs 'Ökosystem' positiv bewertet. Der Verband kritisiert jedoch die ungleiche Strafandrohung für Verstöße gegen den Schutz europäischer Vogelarten im Vergleich zu anderen Tiergruppen und fordert eine nachvollziehbare Begründung durch den Gesetzgeber. Weiterhin wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei der Bewertung unerheblicher Mengen von Tieren oder Pflanzen auch deren Herkunft (z.B. Nachzuchten) zu berücksichtigen. Im Bereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 werden die hohen Strafandrohungen bei formalen Fehlern bei Genehmigungen als problematisch angesehen, insbesondere für Laien und private Tierhalter. Der BNA fordert, leichte Fahrlässigkeit zu berücksichtigen und Herkunftsnachweise aus anderen EU-Staaten anzuerkennen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Außerdem werden zahlreiche offene Fragen zur praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Umgang mit invasiven Arten) angesprochen, etwa bezüglich Tiertransporte, Abgaben aus Auffangstationen und dem Umgang mit Findlingen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die ungleiche Strafandrohung für verschiedene Artengruppen, 2) die Probleme und Rechtsunsicherheiten bei Melde- und Nachweispflichten für geschützte Arten, 3) die unklaren Regelungen und Praxisprobleme im Umgang mit invasiven Arten nach EU-Recht.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das überkomplizierte Nebenstrafrecht mit Regelungen im Chemikaliengesetz, der Chemikalien-Sanktionsverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung führt in der Praxis dazu, dass Umweltbehörden, Polizei und Staatsanwaltschaften schlichtweg nicht ermitteln, da sie die Sachverhalte nicht einfach und eindeutig zuordnen können.“
Der Bundesverband Kältemittel Wirtschaft e.V. (BVKMW) begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtrichtlinie und die geplanten Änderungen im Chemikaliengesetz und der Chemikalien-Sanktionsverordnung, insbesondere zur Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen). Der Verband kritisiert jedoch die mangelnde Klarheit und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Regelungen. Er fordert einen eigenständigen, klar verständlichen Straftatbestand 'Illegaler Handel mit F-Gasen' im Strafgesetzbuch, der auch schwere Fälle und organisierte Kriminalität abdeckt. Außerdem wird bemängelt, dass Strafvorschriften zur Einfuhr falsch deklarierter und etikettierter Kältemittel fehlen und die Trennung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu Straflücken führt. Der Verband spricht sich zudem für die Streichung redundanter Ordnungswidrigkeiten aus und weist auf praktische Probleme bei der Versteigerung konfiszierter Kältemittel hin, insbesondere im Hinblick auf Nachweispflichten und REACH-Registrierungen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit eines klaren und zentralen Straftatbestands für illegalen F-Gas-Handel, 2) die Problematik der Trennung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, und 3) die praktischen und rechtlichen Hürden bei der Versteigerung konfiszierter Kältemittel.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R007610 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen grundsätzlich die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele, eine bessere Durchsetzung des Umweltrechts der Europäischen Union zu gewährleisten und Umweltkriminalität wirksamer zu verhindern und zu verfolgen. Im Vollzug und mit Blick auf die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit bestehenden Rechtsnormen sind jedoch Probleme zu erwarten.“
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zur Änderung des Strafrechts im Hinblick auf den besseren Schutz der Umwelt und die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203. Sie erkennt die Notwendigkeit an, Umweltkriminalität wirksamer zu verfolgen und betont die Bedeutung einer intakten Umwelt für die Bevölkerung. Allerdings weist sie auf erhebliche praktische Probleme bei der Umsetzung hin, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit bestehenden Rechtsnormen, die Definition und Abgrenzung von Straftatbeständen sowie den erhöhten Verwaltungsaufwand. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Auslegung und Erweiterung des Begriffs der 'Entnahme' im Wasserrecht (§ 324 StGB-E), um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden; 2) Fehlende Bewertungsmaßstäbe und Grenzwerte im Bereich Lärm, Erschütterungen und Strahlen (§ 325a StGB-E), was zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt; 3) Die Abgrenzung zwischen Abfallrecht und Düngemittelrecht (§ 326 StGB-E), die in der Praxis zu Vollzugsdefiziten führt und eine weiter gefasste Definition des Abfallbegriffs erforderlich macht.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit der Aufnahme des Begriffs Ökosystem und der Ausweitung der Umweltstraftatbestände öffnet sich das Strafrecht für eine ökologische Systemlogik. Es erkennt an, dass Leben nur in seinen Beziehungen geschützt werden kann.“
Die Stellungnahme bewertet den Referentenentwurf zum Umweltstrafrecht als wichtigen Fortschritt. Besonders wird begrüßt, dass der Begriff 'Ökosystem' erstmals als eigenständiges Schutzgut im Strafrecht verankert wird. Dies entspricht sowohl europäischen Vorgaben (Richtlinie (EU) 2024/1203) als auch dem deutschen Grundgesetz (Art. 20a GG), das den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen fordert. Die Stellungnahme hebt hervor, dass das Strafrecht damit von einem objektbezogenen zu einem beziehungsorientierten Ansatz übergeht, der die ökologische Integrität – also das Zusammenspiel und die Funktionsfähigkeit von Lebensräumen – schützt. Es werden Empfehlungen zur weiteren Präzisierung gegeben, etwa zur Definition von Ökosystemen, zur Berücksichtigung präventiver Maßnahmen und zur Abstimmung der Terminologie mit dem Umwelt- und Naturschutzrecht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Einführung und Definition des Begriffs Ökosystem, 2) Die Verknüpfung mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben, 3) Die Notwendigkeit präventiver und systemischer Schutzmechanismen im Umweltstrafrecht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In Anbetracht der Tatsache, dass die hohen Geldbußen die Unternehmen erheblich belasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränken, halten wir daher hier eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie für zwingend erforderlich.“
Die Stellungnahme der drei Branchenverbände bvse (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.), BDSV (Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V.) und VDM (Verband Deutscher Metallhändler und Recycler e.V.) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts im Rahmen der EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Die Verbände begrüßen grundsätzlich die höheren strafrechtlichen Sanktionen bei Umweltdelikten, da sie zu einem faireren Wettbewerb beitragen können. Sie kritisieren jedoch die geplante deutliche Erhöhung der Geldbußen für juristische Personen nach § 30 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz), insbesondere für fahrlässige Verstöße. Die Verbände fordern eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Verschärfungen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht zu gefährden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Auswirkungen der erhöhten Geldbußen auf mittelständische Unternehmen, (2) die Forderung nach einer exakten Umsetzung der EU-Richtlinie ohne nationale Verschärfungen, und (3) die Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Hinblick auf die Angemessenheit der Sanktionen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf enthält viele sinnvolle Elemente. Punktuelle Nachschärfungen würden Rechtssicherheit und praktische Umsetzbarkeit erhöhen, ohne das Schutzniveau der Richtlinie zu unterschreiten.“
Die Stellungnahme des Mittelstand. BVMW e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Entwurfs, betont jedoch die Notwendigkeit von Präzisierungen und Entlastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Kritisch gesehen werden insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe (wie 'erheblich' oder 'beträchtlicher ökologischer Wert'), die Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit und die deutliche Erhöhung von Verbandsgeldbußen. Der Verband fordert klarere Definitionen, objektive Schwellenwerte, Schutzmechanismen für KMU (wie Übergangsfristen, De-minimis-Klauseln und Safe-Harbors für zertifizierte Umweltmanagementsysteme) sowie eine Anpassung der Bußgeldstaffelung an die Unternehmensgröße. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit präziser und vorhersehbarer Tatbestände zur Rechtssicherheit, 2) die spezifischen Belastungen und Risiken für KMU durch die geplanten Regelungen, und 3) die Forderung nach maßvollen und differenzierten Sanktionsmechanismen, insbesondere bei Verbandsgeldbußen und Versuchsstrafbarkeit.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R001657 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 082217218282-59 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wenn Sanktionen über das europarechtlich vorgegebene Maß hinausgehen, benachteiligen nationale Strafen deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb. Der Gesetzesentwurf geht an vielen Stellen über EU-Vorgaben hinaus. Deshalb sollte das Strafmaß – auch in Einklang mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag – den europäischen Maßgaben entsprechend angepasst werden.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Die DIHK erkennt das Ziel an, das Umweltrecht besser durchzusetzen und europaweit einheitliche Standards zu schaffen. Sie kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf in vielen Punkten über die EU-Vorgaben hinausgeht (sogenanntes Goldplating), was insbesondere für deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb nachteilig sei. Besonders hervorgehoben werden: (1) die massive und generelle Erhöhung der Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten auf das Vierfache, die nicht nur umweltbezogene Delikte betrifft, (2) die Verwendung unklarer und auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe wie „Ökosystem“, „erhebliche Schäden“ und zahlreiche Verweisungen auf andere Rechtsakte, die zu Rechtsunsicherheit führen, und (3) die fehlende Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der im Strafrecht besonders wichtig ist. Die DIHK fordert, das Strafmaß und die Umsetzung strikt an die EU-Vorgaben anzupassen, klarere Definitionen zu verwenden und auf Verhältnismäßigkeit zu achten. Außerdem wird die fehlende Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für Unternehmen kritisiert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wenn jedoch die ausreichende fachliche Ausstattung und die notwendige Personaldecke nicht sichergestellt werden, dann scheinen plakative Verschärfungen, die in zahlreichen Bereichen über die Mindestvorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1203 hinausgehen, nicht als geeigneter alleiniger Lösungsweg.“
Die Stellungnahme des Deutschen Angelfischerverbandes (DAFV) zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt – kritisiert vor allem die unklare Definition neuer strafrechtlicher Begriffe wie 'Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebietes' und 'Ökosystem'. Diese Begriffe seien für Bürger nicht ausreichend verständlich und könnten das Bestimmtheitsgebot des Strafgesetzbuchs (StGB) verletzen. Der Verband hebt hervor, dass der Entwurf in mehreren Punkten über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinausgeht, etwa durch die Anhebung der Strafrahmen und die Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit. Außerdem bemängelt der DAFV, dass trotz der geplanten Verschärfungen keine zusätzlichen personellen oder fachlichen Ressourcen für Justiz und Verwaltung vorgesehen sind, was die Wirksamkeit der Gesetzesverschärfungen in Frage stellt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Unbestimmtheit der neuen Begriffe, 2) Die Ausweitung der Strafbarkeit und Strafrahmen über EU-Vorgaben hinaus, 3) Fehlende personelle und fachliche Ausstattung der Justiz zur Umsetzung der neuen Regelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf setzt die Richtlinie vielerorts schonend um. Dies ist gerade mit Blick auf die fragwürdige Legitimationsbasis der Richtlinie zu begrüßen. Denn valide Zahlen, die den (vermeintlichen) Anstieg von Umweltkriminalität belegen, existieren nicht.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der DAV begrüßt, dass der Entwurf die EU-Vorgaben überwiegend zurückhaltend und differenziert umsetzt. Besonders positiv bewertet wird, dass keine zusätzlichen nichtstrafrechtlichen Sanktionen für natürliche und juristische Personen eingeführt werden, wie etwa Prangerstrafen oder unternehmensbezogene Strafrechtsverschärfungen. Der Entwurf verzichtet zudem auf ein eigenes Unternehmensstrafrecht und hält am Grundsatz der Verwaltungsaktakzessorietät fest, wonach eine strafrechtliche Sanktionierung nur bei besonders schwerwiegenden Verwaltungsfehlern erfolgen soll. Kritisch sieht der DAV die unklare Definition des Begriffs „Ökosystem“ im Gesetz und fordert eine klarere gesetzliche Definition der Erheblichkeit von Umweltschäden. Zudem wird empfohlen, die Rechte von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu stärken, insbesondere durch eine verpflichtende Anhörung vor der Auswahl von Sachverständigen und ein Beweisverwertungsverbot bei Verstößen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Ablehnung zusätzlicher nichtstrafrechtlicher Maßnahmen über die EU-Vorgaben hinaus, (2) die Problematik der unklaren Definition des Begriffs „Ökosystem“ und (3) die Forderung nach einer Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl von Sachverständigen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Sowohl der aktuelle Entwurf als auch die zugrundeliegende Richtlinie führen zu einer Überkriminalisierung und schaffen erhebliche Strafbarkeitsrisiken für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Dies ist nicht akzeptabel und lehnt der DBV vollumfänglich ab.“
Der Deutsche Bauernverband (DBV) lehnt den Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt entschieden ab. Der Verband kritisiert, dass durch den Entwurf eine Überkriminalisierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe droht, da zahlreiche neue und unklare Strafbarkeitsrisiken geschaffen werden. Bereits bestehende Sanktionsmechanismen, wie das Ordnungswidrigkeitenrecht und die Kürzung von Förderzahlungen, seien ausreichend. Besonders betont wird, dass keine zusätzlichen Anforderungen über die EU-Vorgaben hinaus eingeführt werden dürfen (Stichwort 'Gold-Plating'). Der DBV fordert eine klare und konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Begriffe, insbesondere des neu eingeführten Begriffs 'Ökosystem', um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Außerdem sollen landwirtschaftliche Tätigkeiten explizit von den neuen Strafvorschriften ausgenommen werden, um unverhältnismäßige Belastungen und Stigmatisierungen zu vermeiden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Kritik an unbestimmten Rechtsbegriffen wie 'Ökosystem' und die Forderung nach Konkretisierung, (2) die Ablehnung von Strafverschärfungen über die EU-Richtlinie hinaus, insbesondere bei Wasserentnahmen und Natura-2000-Gebieten, sowie (3) die Notwendigkeit einer Bereichsausnahme für ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten in allen relevanten Gesetzen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor dem Hintergrund der Entbürokratisierung bitten wir jedoch darum, die Richtlinie ausschließlich eins zu eins umzusetzen, ohne eine Erschwerung oder Verstärkung der grundsätzlich zu unterstützenden Initiative vorzunehmen.“
Der Deutsche Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V. (DBVW) begrüßt grundsätzlich die Initiative der Europäischen Union, die wichtigsten Umweltgüter – insbesondere Wasser – durch eine Änderung des Strafrechts besser zu schützen. Der Verband spricht sich jedoch dafür aus, die EU-Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt ohne zusätzliche nationale Verschärfungen oder Erweiterungen ('eins zu eins') umzusetzen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden: 1) die ausdrückliche Unterstützung für den verbesserten strafrechtlichen Schutz von Wasser, 2) der Wunsch nach Entbürokratisierung und 3) die Forderung nach einer unveränderten Übernahme der EU-Vorgaben ohne nationale Verschärfungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Änderung des Strafgesetzbuches u.a. in den Paragraphen §§327, 329, 330 StGB-E, die Änderung des OWiG sowie die Änderungen im §69 im Bundesnaturschutzgesetz stellen keinen hinnehmbaren Handlungsrahmen für die deutsche Forstwirtschaft dar.“
Der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) kritisiert den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der DFWR sieht einen Paradigmenwechsel hin zu unverhältnismäßig hohen und schwer abgrenzbaren Strafandrohungen, insbesondere für Waldbesitzer und Forstbetriebe. Dies gefährde die nachhaltige und klimagerechte Bewirtschaftung der Wälder und führe zu Rechtsunsicherheit. Besonders problematisch werden die Einführung abstrakter Schutzgüter wie 'Ökosystem', die Vorverlagerung der Strafbarkeit auf bloße Gefährdungen (Eignungsdelikte) und die Ausweitung der Strafbarkeit auf leichte Fahrlässigkeit gesehen, obwohl die EU-Richtlinie nur grobe Fahrlässigkeit fordert. Die geplante drastische Erhöhung von Geldbußen für juristische Personen wird als existenzbedrohend für kleine und mittelständische Forstbetriebe bewertet. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die unklare und praxisferne Definition von strafbaren Handlungen und Schutzgütern, 2) die Übererfüllung der EU-Richtlinie durch zu strenge Strafandrohungen und fehlende Berücksichtigung mildernder Umstände, 3) die existenzgefährdenden finanziellen Sanktionen für Forstbetriebe.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir haben darüber hinaus grundsätzliche Vorbehalte dagegen, die Strafbarkeit hier heraufzusetzen, obwohl dies von der Richtlinie nicht gefordert wird.“
Der Deutsche Jagdverband (DJV) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts im Rahmen der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie 2024/1203. Der Verband konzentriert sich auf die geplanten Änderungen im Bundesjagdgesetz (BJagdG), insbesondere auf die Einführung der Kategorie „geschütztes Wild“, die sie als irreführend kritisieren. Der DJV schlägt stattdessen den Begriff „europarechtlich geschützte Arten“ vor, um Verwechslungen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert wird die geplante Strafbarkeit der Erlegung europarechtlich geschützter Arten außerhalb der Jagdzeit, die nach Ansicht des DJV unverhältnismäßig ist und von der EU-Richtlinie nicht gefordert wird. Der Verband spricht sich dafür aus, dass Verstöße gegen das Bleischrotverbot in Feuchtgebieten weiterhin als Ordnungswidrigkeit und nicht pauschal als Straftat behandelt werden sollten. Zudem kritisiert der DJV die Komplexität und Unübersichtlichkeit der neuen Regelungen und fordert eine sorgfältige Überprüfung auf Vereinfachungspotenzial. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Begrifflichkeit „geschütztes Wild“ und die Empfehlung einer präziseren Formulierung, 2) Die Ablehnung der Ausweitung der Strafbarkeit auf Handlungen, die bislang als Ordnungswidrigkeit galten, und 3) Die Forderung, das Bleischrotverbot praxisnah im Jagdrecht zu regeln.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen das Ziel, den Umweltschutz weiter zu stärken und schonende Bewirtschaftungsformen zu fördern. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass neue Gesetze in der Praxis umsetzbar bleiben und keine unverhältnismäßigen Belastungen entstehen.“
Der Deutsche Weinbauverband e.V. (DWV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Strafrechts im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der Verband begrüßt grundsätzlich das Ziel, den Umweltschutz zu stärken und nachhaltige Bewirtschaftungsformen zu fördern. Gleichzeitig warnt er vor unbestimmten Rechtsbegriffen im Entwurf, die zu Rechtsunsicherheiten führen könnten. Der DWV fordert daher klar definierte Kriterien, um Rechtssicherheit für Anwender und Behörden zu gewährleisten. Besonders betont wird, dass das Gesetz in der Praxis umsetzbar bleiben und keine unverhältnismäßigen Belastungen für Winzerinnen und Winzer verursachen darf. Der Verband spricht sich dafür aus, lediglich die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie umzusetzen und fordert Bereichsausnahmen für landwirtschaftliche Tätigkeiten, damit die Berufsausübung nicht eingeschränkt wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Forderung nach klaren und eindeutigen Rechtsbegriffen, 2) die Begrenzung der Umsetzung auf die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie, 3) die Notwendigkeit von Ausnahmen für die laufende landwirtschaftliche Bewirtschaftung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Verschärfungen des Strafrechts sind nach unserer Auffassung jedenfalls nicht geeignet, nicht erforderlich und nicht angemessen.“
Die Stellungnahme des DFUV (Deutsches Netzwerk der Forstunternehmen und Forsttechnik e. V.) zum Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt äußert erhebliche Bedenken gegenüber den geplanten Änderungen. Der Verband sieht in Deutschland, insbesondere in der Forstwirtschaft, keine relevante Umweltkriminalität und befürchtet, dass die Verschärfung des Strafrechts zu einer Lähmung notwendiger forstwirtschaftlicher Maßnahmen führen wird. Die Stellungnahme kritisiert, dass die geplanten Regelungen das Misstrauen gegenüber Waldeigentümern und -bewirtschaftern verstärken, deren verantwortungsbewusstes Handeln in Frage stellen und durch hohe Strafandrohungen die Initiative und Entwicklung im Sektor hemmen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gefahr, dass die neuen Strafandrohungen zu einem Rückgang aktiver Waldbewirtschaftung und damit zu volkswirtschaftlichen Schäden führen, 2) die Unverhältnismäßigkeit der geplanten Strafzumessungen im Vergleich zu anderen Straftaten, und 3) die Sorge, dass die neuen Regelungen ein Einfallstor für Klagen und Denunziationen durch NGOs bieten, was zu Unsicherheit und Rechtsstreitigkeiten führen könnte. Der DFUV fordert, die Begriffe im Gesetz klarer zu fassen (z.B. 'erheblich' statt 'nachteilig'), Ausnahmetatbestände für die Forstwirtschaft zu erhalten und die Verhältnismäßigkeit der Strafen zu wahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R001386 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein klarer Straftatbestand Ökozid zeigt, dass Deutschland bereit ist, seiner Verantwortung gerecht zu werden und auch international als Vorreiter zu agieren.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Natur und Umwelt in deutsches Recht. Die Verfasserin schlägt vor, einen eigenständigen Straftatbestand 'Ökozid' (schwerwiegende, großflächige oder langfristige Schäden an Ökosystemen) im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) zu verankern. Dieser Straftatbestand soll nicht nur tatsächliche Schäden, sondern bereits die konkrete Gefahr erheblicher und dauerhafter ökologischer Schäden unter Strafe stellen, um das Vorsorgeprinzip der EU zu erfüllen. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit eines präventiven Schutzmechanismus, die Anschlussfähigkeit an europäische und internationale Entwicklungen sowie die Bedeutung von Rechtsklarheit und Prävention für das Vertrauen in Staat und Demokratie.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Schutzziel der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist bereits in der jetzigen Fassung des StGB verwirklicht.“
Der Fachverband für Strahlenschutz e. V. äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Umweltstrafrechts im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203. Die Stellungnahme kritisiert insbesondere die geplante Erweiterung des Straftatbestands der Bodenverunreinigung um nichtionisierende Strahlung, da dies sprachlich und inhaltlich unpräzise sei. Der Verband schlägt vor, stoffliche und physikalische Einwirkungen auf den Boden klarer zu trennen, etwa durch zwei unterschiedliche Gesetzesnormen. Weiterhin wird die Einführung der Versuchsstrafbarkeit bei der Nichtablieferung radioaktiver Abfälle als überschießende Umsetzung der EU-Vorgaben angesehen und abgelehnt, da das Schutzziel bereits durch bestehende Regelungen erfüllt sei. Der Verband bemängelt zudem, dass der Gesetzgeber keine klaren Kriterien zur Geeignetheit ionisierender Strahlung zur Schadensverursachung vorgibt, was zu Rechtsunsicherheit führt. Schließlich wird auf eine Sanktionslücke hingewiesen: Ein Verstoß gegen Anordnungen nach § 179 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist bislang nicht bußgeldbewehrt, was nach Ansicht des Verbands dringend geändert werden sollte. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die sprachliche und systematische Ausgestaltung der Umweltstraftatbestände, (2) die Problematik der Versuchsstrafbarkeit bei Unterlassungsdelikten im Bereich radioaktiver Abfälle und (3) die fehlende Sanktionierung bei Verstößen gegen bestimmte Strahlenschutzanordnungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um das Umgehen der rechtlichen Vorgaben und damit das Ermöglichen von umweltkriminellen Handlungen zu unterbinden, unterstützt der GGVD e.V. den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.“
Der Gefahrgutverband Deutschland e.V. (GGVD) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts, der die EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt umsetzt. Der Verband betont, dass der sichere Transport gefährlicher Güter – wie im Gefahrgutbeförderungsgesetz geregelt – zentral für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und den Umweltschutz ist. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Verstöße gegen die Rechtsnormen erhebliche Risiken bergen und umweltkriminelle Handlungen ermöglichen können. Der GGVD unterstützt ausdrücklich die geplanten Maßnahmen zur Verschärfung des Umweltstrafrechts, um das Umgehen rechtlicher Vorgaben zu verhindern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung des sicheren Gefahrguttransports, 2) Die Risiken durch Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften, 3) Die Notwendigkeit einer wirksamen strafrechtlichen Verfolgung von Umweltkriminalität.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 21.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um das Umgehen der rechtlichen Vorgaben und damit das Ermöglichen von umweltkriminellen Handlungen zu unterbinden, unterstützt der GGVD e.V. den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.“
Der Gefahrgutverband Deutschland e.V. (GGVD) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts, der die EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt umsetzt. Der Verband betont, dass der sichere Transport gefährlicher Güter gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz und den zugehörigen Vorschriften ein zentrales Anliegen ist. Verstöße gegen diese Vorschriften gefährden nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern auch den Umweltschutz. Der GGVD sieht in der konsequenten Umsetzung der neuen strafrechtlichen Vorgaben einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung umweltkrimineller Handlungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben beim Gefahrguttransport, 2) Die Risiken für Umwelt und öffentliche Sicherheit bei Nichtbeachtung, 3) Die Unterstützung des Verbandes für die Umsetzung der EU-Richtlinie.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 21.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur wenn Ermittlungsbehörden über ausreichende Befugnisse, Ressourcen und internationale Anbindung verfügen, können die neuen gesetzlichen Regelungen in der Praxis ihre volle Wirkung entfalten.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Umweltstrafrechts an die EU-Richtlinie 2024/1203 und sieht darin einen wichtigen Schritt zur effektiveren Bekämpfung von Umweltkriminalität. Die GdP betont, dass Umweltkriminalität ein internationales und hochprofitables Feld der organisierten Kriminalität ist, das zunehmend digital und komplex agiert. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit, die Strafprozessordnung anzupassen, damit schwere Umweltdelikte in den Katalog für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (§ 100a StPO) aufgenommen werden, (2) die Forderung nach einer präziseren gesetzlichen Definition des Tatbestandsmerkmals 'grober Eigennutz' im Holzhandels-Sicherstellungsgesetz (HolzSiG), und (3) der Appell an eine ganzheitliche Strategie, die neben rechtlichen Anpassungen auch spezialisierte Ermittlungsstrukturen, bessere Ressourcen, internationale Kooperation und eine stärkere Einbindung der Unternehmen umfasst. Die GdP fordert zudem eine effektive Vermögensabschöpfung, die Einrichtung spezialisierter Fachkommissariate und Umwelt-Staatsanwaltschaften, den Ausbau digitaler Ermittlungsinstrumente sowie eine nachhaltige personelle und technische Aufstockung der Ermittlungsbehörden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehene Regelung in § 327 a StGB-E schießt deutlich über das gesetzte Ziel hinaus und schafft unnötige Rechtsunsicherheit bei Unternehmen.“
Die Stellungnahme des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e.V. befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Die Bauindustrie unterstützt grundsätzlich den Schutz von Umwelt und Ressourcen, kritisiert jedoch die geplanten Verschärfungen des Umweltstrafrechts. Besonders problematisch sieht der Verband die Ausweitung der Strafbarkeit auf abstrakte Gefährdungstatbestände, also auf Handlungen, die potenziell, aber nicht tatsächlich, Umweltschäden verursachen könnten. Dies führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Bauunternehmen, da bereits der Baubeginn ohne abgeschlossene Genehmigung strafbar wäre. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die neuen Vorschriften zu einem deutlichen Anstieg von Bürokratie und Kosten führen würden, ohne dass ein signifikanter Mehrwert für den Umweltschutz zu erwarten sei. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Verschärfung der Strafbarkeit durch abstrakte Gefährdungstatbestände (§§ 324a, 325a, 327a StGB-E), 2) Die praktischen Auswirkungen auf die Bauwirtschaft und die damit verbundene Rechtsunsicherheit, 3) Die Gefahr, dass der Gesetzentwurf über die EU-Vorgaben hinausgeht und den Harmonisierungszweck verfehlt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000789 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Umweltkriminalität darf sich nicht mehr lohnen“
Die Stellungnahme von NABU (Naturschutzbund Deutschland) und der Deutschen Umwelthilfe (DUH) bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Die Verbände begrüßen grundsätzlich die EU-Richtlinie und deren Umsetzung, sehen aber beim deutschen Gesetzentwurf Nachbesserungsbedarf. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Höhe und Ausgestaltung des Bußgeldrahmens, wobei die Verbände eine Orientierung an einem Prozentsatz des weltweiten Jahresumsatzes der Unternehmen (statt eines festen Höchstbetrags) fordern, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. 2) Die Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse, insbesondere die Aufnahme schwerer Umweltdelikte in den Katalog für Telekommunikationsüberwachung, um effektive Strafverfolgung zu ermöglichen. 3) Die Beteiligungsrechte von Umweltverbänden in Strafverfahren sowie die Notwendigkeit, behördliche Ressourcen und Kooperationen zu stärken, um Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen. Die Stellungnahme erläutert Fachbegriffe wie die Aarhus-Konvention (ein internationales Abkommen über Umweltbeteiligung und Rechtsschutz) und verweist auf die Notwendigkeit, das Verursacherprinzip stärker zu berücksichtigen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf erfüllt die Mindestvorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1203, verpasst aber die Chance, das Umweltstrafrecht im Sinne von Art. 191 AEUV und Art. 20a GG weiterzuentwickeln. Ein lernfähiger Rechtsstaat braucht ein Strafrecht, das ökologische Systeme als Funktionsgrundlagen seiner eigenen Legitimität begreift.“
Das Netzwerk Rechte der Natur e. V. bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt grundsätzlich als wichtigen Schritt, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Zentral wird gefordert, Ökosysteme als eigenständige Schutzgüter im Strafrecht zu verankern, sodass nicht nur einzelne Lebensformen, sondern das gesamte ökologische Gefüge – also das Zusammenspiel von belebten (biotischen) und unbelebten (abiotischen) Komponenten – geschützt wird. Außerdem sollen systemische Straftatbestände geschaffen werden, um auch kumulative (sich summierende) und langfristige Umweltschäden, wie etwa Klimafolgen oder die Zerstörung von Mooren, strafrechtlich zu erfassen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Einführung umfassender Beteiligungsrechte für Umweltverbände im Strafprozessrecht, darunter Nebenklage, Strafantrag, Klageerzwingung, Akteneinsicht und Kostenerstattung. Schließlich wird die Einführung eines neuen Straftatbestands für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen von Amtsträgern im Umweltbereich gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die juristische Definition und der Schutz von Ökosystemen, 2) die systemische Erfassung kumulativer und Langzeitschäden, und 3) die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft im Strafverfahren.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 13.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorgelegte Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 ist derart umfangreich, dass eine umfassende, gründlich durchdachte Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen schlicht nicht möglich ist. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher notwendigerweise auf einige wenige Aspekte.“
Die Stellungnahme von Prof. Dr. Michael Heghmanns befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der Autor kritisiert, dass der Entwurf sehr umfangreich ist und eine umfassende Bewertung in der kurzen Frist nicht möglich war. Er hebt hervor, dass wichtige Begriffsbestimmungen, wie etwa die Einbeziehung von Pilzen als Teil des Ökosystems, im Entwurf fehlen und damit ein Umsetzungsdefizit besteht. Besonders ausführlich wird die Problematik der Übertragung von EU-Vorgaben in das deutsche Verwaltungsrecht diskutiert, insbesondere im Hinblick auf die Nichtigkeitsregelungen (§ 44 VwVfG) und deren Abweichung von den Anforderungen der EU-Richtlinie. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der unvollständigen und teils umständlichen Umsetzung der Anforderungen an die Strafbarkeit bei der Einleitung von Energie in Umweltmedien sowie beim Inverkehrbringen umweltschädlicher Produkte. Heghmanns schlägt konkrete Formulierungsänderungen vor, um die Richtlinie sachgerechter und klarer umzusetzen. Besonders hervorgehoben werden: (1) die unzureichende Begriffsbestimmung von Ökosystemen, (2) die Diskrepanz zwischen EU-Richtlinie und deutschem Verwaltungsrecht bei der Nichtigkeit von Genehmigungen, und (3) die fehlende Umsetzung der Strafbarkeit des bloßen Inverkehrbringens umweltschädlicher Produkte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dies alles zeigt, dass es zum Zwecke einer europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 notwendig ist, sich vom herkömmlichen Wortlaut des § 326 Abs. 1 StGB zu verabschieden und die Vorschrift grundlegend neu zu fassen.“
Die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Die Stellungnahme kritisiert, dass die geplanten Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 326 Abs. 2 und 4, ohne eine klare gesetzliche Begründung zu Rechtsunsicherheiten führen könnten. Es wird gefordert, den Begriff der 'Verbringung' (also Transport von Abfällen über Grenzen hinweg) und die Strafbarkeit des Versuchs genauer zu definieren, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen. Ebenso wird eine präzisere Definition des Begriffs 'erhebliche Menge' illegal verbrachter Abfälle verlangt, um Bagatellfälle auszuschließen. Die Stellungnahme spricht sich außerdem gegen die geplante Streichung des Bußgeldtatbestandes im Abfallverbringungsgesetz aus, da dies zu Sanktionierungslücken führen würde. Schließlich wird kritisiert, dass die Definition von 'gefährlichen Abfällen' im deutschen Recht nicht mit der EU-Richtlinie übereinstimmt, was eine grundlegende Überarbeitung des § 326 Abs. 1 StGB erforderlich mache. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Definitionen für 'Verbringung' und 'Versuch', 2) die Bedeutung eines Bußgeldtatbestandes zur Schließung von Sanktionslücken, und 3) die Diskrepanz zwischen der deutschen und der europäischen Definition gefährlicher Abfälle.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 03.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der RL bietet eine historische Chance, das deutsche Umweltstrafrecht umfassend zu stärken. Zur wesentlichen Erhöhung der Schutzwirkung und zur Vermeidung von Umsetzungslücken sind jedoch zentrale Korrekturen erforderlich.“
Die Stellungnahme bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt grundsätzlich positiv und erkennt die Erweiterung der Straftatbestände sowie die erstmalige Einführung des Begriffs 'Ökosystem' als Fortschritt an. Besonders ausführlich wird jedoch kritisiert, dass die Regelung des 'Ökozid' (schwerwiegende Naturzerstörung) als Erfolgsqualifikation ausgestaltet ist, also erst greift, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Stattdessen wird gefordert, diese als Eignungsqualifikation (potenzielles Gefährdungsdelikt) zu fassen, um präventiven Schutz zu gewährleisten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Notwendigkeit, die sogenannte Verwaltungsakzessorietät (Abhängigkeit der Strafbarkeit von der Rechtmäßigkeit verwaltungsrechtlicher Genehmigungen) zu durchbrechen, da nach EU-Recht bereits erhebliche Fehler eine Genehmigung unwirksam machen können, während das deutsche Recht einen höheren Schwellenwert ansetzt. Drittens werden Detailkorrekturen zur Sanktionierung juristischer Personen gefordert, insbesondere höhere Bußgelder für fahrlässige Taten und strengere Sanktionen bei 'Ökozid'-Taten. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Ausgestaltung der 'Ökozid'-Regelung als Gefährdungsdelikt, 2) Die Durchbrechung der Verwaltungsakzessorietät und 3) Die Anpassung der Sanktionen für juristische Personen an die EU-Vorgaben.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz setzt wesentliche Elemente der Richtlinie um, bleibt jedoch bei wichtigen Aspekten hinter den Anforderungen zur effektiven Bekämpfung von Umweltkriminalität zurück.“
Transparency International Deutschland e.V. bewertet den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt grundsätzlich positiv, sieht jedoch erhebliche Nachbesserungsbedarfe. Die Organisation betont, dass Umweltkriminalität eng mit Korruption, Steuerbetrug und Geldwäsche verknüpft ist und als eine der größten Aktivitäten des organisierten Verbrechens gilt. Die Stellungnahme kritisiert, dass die vorgesehenen Sanktionen gegen Unternehmen nicht ausreichend abschreckend sind, da sie sich nicht am Umsatz orientieren und zu viele Ausnahmen zulassen. Zudem wird gefordert, dass Ermittlungsbehörden bei schweren Umweltstraftaten dieselben Instrumente wie bei organisierter Kriminalität anwenden dürfen, etwa Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit wirksamer, umsatzabhängiger Sanktionen gegen Unternehmen, 2) der Einsatz spezieller Ermittlungsinstrumente zur effektiven Strafverfolgung, und 3) die Bedeutung ausreichender Ressourcen, Spezialisierung und Zusammenarbeit der Behörden sowie der Schutz von Hinweisgebern. Transparency International fordert außerdem, Umweltverbänden mehr Beteiligungsrechte in Strafverfahren einzuräumen und eine Beweislastumkehr bei unklarer Vermögensherkunft im Bereich organisierter Kriminalität gesetzlich zu verankern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Änderungen gehen in mehreren Punkten über die Mindestvorgaben der EU-Richtlinie hinaus und führen zu zusätzlichen Belastungen für Unternehmen, ohne dass hierfür eine überzeugende Begründung vorliegt.“
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der VDA sieht insbesondere die geplante Ausweitung der Straftatbestände, die Erhöhung der Sanktionsrahmen und Verbandsgeldbußen sowie die Streichung der Fahrzeugausnahme im Bereich Luftverunreinigung als problematisch an. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Maßnahmen über die Mindestvorgaben der EU hinausgehen und erhebliche zusätzliche Belastungen für Unternehmen schaffen würden. Besonders betont werden: (1) die Vervierfachung der Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen und deren Ausweitung auf nicht umweltbezogene Straftaten, (2) die Verschiebung von Produktkonformitätsfragen ins Strafrecht durch die Streichung der Fahrzeugausnahme bei Luftverunreinigung, und (3) die fehlende Privilegierung wirksamer Compliance-Systeme, wodurch Anreize für präventive Investitionen geschwächt werden. Weitere ausführliche Kritikpunkte sind die fehlende Wesentlichkeitsschwelle, unbestimmte Rechtsbegriffe und die Gefahr eines 'Chilling Effects' auf Innovation und Forschung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95574664768-90 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf des Umsetzungsgesetzes erfüllt diese Prämisse leider an mehreren Stellen nicht und angesichts der Gesetzesbegründung ist zu befürchten, dass auch bewusst gegen diese politische Vereinbarung verstoßen werden soll, indem über die Mindeststandards der Richtlinie hinaus deutliche Verschärfungen bei der nationalen Umsetzung vorgenommen werden sollen. Dies ist abzulehnen.“
Die Stellungnahme des Verbandes der Industriellen Bauherren (VRB) befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf an mehreren Stellen über die von der EU geforderten Mindeststandards hinausgeht und dadurch das Risiko besteht, dass nationale Regelungen verschärft werden. Besonders ausführlich wird die geplante Neuregelung des § 327a StGB-E behandelt, die nach Ansicht des VRB zu Rechtsunsicherheit führen könnte, da Verfahrensfehler der Behörden (z.B. bei Umweltverträglichkeitsprüfungen, kurz UVP) zu einer ungerechtfertigten Strafbarkeit von Vorhabenträgern führen könnten. Der Verband fordert eine Klarstellung im Gesetzestext und in der Begründung, dass nur das Fehlen einer Genehmigung, nicht aber fehlerhafte oder unterlassene UVP, eine Strafbarkeit begründet. Weitere Schwerpunkte sind die Kritik an der Umsetzung der EU-Vorgaben zur Wasserentnahme (§ 324 StGB-E), insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Erheblichkeit und der Bestrafung einfacher Fahrlässigkeit, sowie der Appell, den Gesetzentwurf auf weitere Abweichungen von der 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie zu prüfen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Gefahr der Durchbrechung des Grundsatzes der Verwaltungsakzessorietät, 2) Die Problematik der Strafbarkeit bei behördlichen Verfahrensfehlern, 3) Die Notwendigkeit einer exakten und wortgetreuen Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche Verschärfungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit dieser Formulierung würde den o.g. Anliegen Rechnung getragen und darüber hinaus auch dem Wortlaut und der Intention der EU-Richtlinie entsprochen.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der Verband kritisiert insbesondere den neuen Straftatbestand des § 327a StGB-E (Entwurf), der das unerlaubte Ausführen von Vorhaben unter Strafe stellt, wenn für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Vorprüfungspflicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass der aktuelle Wortlaut missverständlich ist und zu einer Strafbarkeit führen könnte, selbst wenn eine Genehmigung vorliegt, aber die UVP fehlerhaft oder unterlassen wurde. Dies widerspreche dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät, wonach nur das Fehlen einer Genehmigung strafbar sein dürfe. Die Stellungnahme fordert daher eine Klarstellung im Gesetzestext und in der Begründung, dass nur die Ausführung ohne erforderlichen Verwaltungsakt strafbar ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auslegung und Klarstellung des § 327a StGB-E, 2) Die Bedeutung der Verwaltungsakzessorietät, 3) Die Konkretisierung der erfassten Vorhaben durch Bezugnahme auf UVP- und vorprüfungspflichtige Projekte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Schutz streng geschützter Arten ist ein wichtiges Ziel. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihre Arbeit rechtssicher und verantwortungsvoll ausüben können. Eine ausgewogene und praktikable Gesetzgebung ist dafür unerlässlich.“
Die Stellungnahme des Verbands der Landwirtschaftskammern e. V. befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der Entwurf sieht neue strafrechtliche Regelungen insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor, die erhebliche Auswirkungen auf die land- und forstwirtschaftliche Praxis haben könnten. Die Landwirtschaftskammern sehen insbesondere bei der Anwendbarkeit und Umsetzbarkeit noch Klärungsbedarf. Fachbegriffe wie "Ökosystem" und "erhebliche Störung" werden als zu unbestimmt kritisiert, was Rechtsunsicherheit für Landwirte und Behörden schafft. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die unklare Abgrenzung zwischen strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten, insbesondere im Pflanzenschutzrecht, (2) die Gefahr einer Überkriminalisierung alltäglicher landwirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Ausdehnung der Strafbarkeit auch auf fahrlässiges Handeln, und (3) die fehlende praxisnahe Definition zentraler Begriffe wie "erhebliche Störung" und "ordnungsgemäße Anwendung". Die Stellungnahme fordert eine präzisere gesetzliche Ausgestaltung, bundeseinheitliche Vollzugshinweise und eine differenzierte, verhältnismäßige Ausgestaltung der Strafrahmen, um Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit zu gewährleisten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000166 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Verband spricht sich deshalb für eine Anpassung des Strafrahmens jeweils 1:1 an die europäischen Vorgaben aus der Richtlinie aus, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.“
Der Verband Deutscher Reeder (VDR) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der VDR betont die Bedeutung der Seeschifffahrt für die deutsche Wirtschaft und hebt hervor, dass internationale und europäische Standards, insbesondere das MARPOL-Übereinkommen, bereits wirksame und weltweit einheitliche Regelungen zum Umweltschutz bieten. Der Verband spricht sich für Verwaltungssanktionen wie Festhalten von Schiffen und Hafenstaatkontrollen aus, da diese effektiver und abschreckender seien als strafrechtliche Verfolgung. Die im Gesetzentwurf vorgesehene deutliche Anhebung von Strafrahmen und Verbandsgeldbußen über die EU-Richtlinie hinaus wird abgelehnt. Der VDR fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben, um Wettbewerbsnachteile und eine Überregulierung zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Wirksamkeit von Verwaltungssanktionen im internationalen Schifffahrtskontext, 2) Die Auswirkungen verschärfter Strafandrohungen auf die Attraktivität des Seefahrerberufs, 3) Die Notwendigkeit einer europarechtskonformen und verhältnismäßigen Umsetzung ohne Übererfüllung der EU-Vorgaben.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Keine überschießende Umsetzung der Richtlinie: Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit für neue Straftatbestände, keine Einführung neuer Verbrechenstatbestände“
Die Stellungnahme von vgbe energy e. V. (Abteilung Nuklear) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Der Verband schließt sich der bereits eingereichten Stellungnahme des Bundesverbands der Energiewirtschaft (BDEW) an, ergänzt diese jedoch um einen eigenen Änderungsvorschlag: Es wird gefordert, die Umsetzung der Richtlinie nicht zu überschießen, insbesondere indem neue Straftatbestände nur bei grober Fahrlässigkeit eingeführt werden und keine neuen Verbrechenstatbestände (Straftaten mit Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) geschaffen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Gefahr einer überschießenden Umsetzung der EU-Richtlinie, (2) die Forderung nach Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit bei neuen Straftatbeständen, und (3) die Kritik an der Einführung neuer Verbrechenstatbestände im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf bleibt in mehreren zentralen Punkten hinter den Anforderungen der EU-Richtlinie zurück und nutzt die Chance nicht, Umweltkriminalität wirksam und abschreckend zu bekämpfen.“
Die Stellungnahme des WWF Deutschland bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz grundsätzlich als wichtigen Schritt, sieht aber erhebliche Defizite in der Ausgestaltung. Besonders betont wird, dass Umweltkriminalität ein globales, organisiertes Problem ist, das mit den bisherigen rechtlichen und personellen Mitteln nicht ausreichend bekämpft werden konnte. Der Entwurf wird für die systematische Umsetzung der Richtlinie gelobt, bleibt aber in mehreren Punkten hinter den Anforderungen zurück: Erstens fehlt es an ausreichenden Ressourcen und Ermittlungsinstrumenten für die Strafverfolgungsbehörden, wie sie die Richtlinie fordert. Zweitens wird die Sanktionierung von Unternehmen als zu schwach kritisiert, da sie weiterhin im Ordnungswidrigkeitenrecht verbleibt und keine umsatzbezogenen Bußgelder vorsieht, was die Abschreckungswirkung mindert. Drittens wird die fehlende Beteiligung von Umweltverbänden im Strafverfahren bemängelt, obwohl dies unions- und völkerrechtlich geboten wäre. Schließlich fehlt ein Straftatbestand für Verstöße gegen die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), obwohl dies von der Richtlinie verlangt wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Ausstattung und Befugnisse der Ermittlungsbehörden, (2) die Ausgestaltung und Wirksamkeit der Unternehmenssanktionen, und (3) die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft und Umweltverbände im Strafverfahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im Gesetzentwurf angegebenen Freiheits- oder Geldstrafen für nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgefüllte Dokumente von Tieren der Anhänge A und B der VO (EG) 338/97 erscheinen uns aus diesem Grund sehr hoch.“
Der Zentralverband der Heimtierbranche e.V. (ZZF) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203. Im Mittelpunkt stehen die Regelungen zu invasiven Arten (IAS, invasive gebietsfremde Arten) gemäß der EU-Verordnung 1143/2014 und zum Handel mit besonders geschützten Arten nach EU-Verordnung 338/97. Der Verband bittet um Klarstellungen bezüglich der Ausnahmen für wissenschaftliche Einrichtungen und Ex-Situ-Betriebe beim Transport und der Haltung invasiver Arten. Zudem werden Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung der Strafvorschriften für den Handel und die Dokumentation besonders geschützter Arten angesprochen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Strafen bei formalen Fehlern und die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen EU-Ländern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die rechtliche Bewertung und Ausnahmeregelungen für den Transport und die Haltung invasiver Arten, 2) Die Praxisprobleme bei der Dokumentation und Kennzeichnung geschützter Arten, 3) Die Frage der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.11.2015
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 266/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 01.05.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz | 21.05.2026 | Tagesordnung |
| Rechtsausschuss | 27.05.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Innere Angelegenheiten | 28.05.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 28.05.2026 | Tagesordnung |