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Reform des Bürgergelds

Das Gesetz ist im Bundestag in der Ausschussberatung, aber noch nicht im  Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:15.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3541 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Hinweis:Erster Entwurf vom 16.10.2025
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), um die Vermittlung in Arbeit zu stärken, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten zu erhöhen und die Jobcenter mit wirksameren Instrumenten zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten auszustatten. Dazu werden u.a. die Mitwirkungspflichten verschärft, der Vermittlungsvorrang betont, die Zugangsvoraussetzungen zu Förderungen erleichtert, die Unterstützung für junge Menschen und Erziehende ausgebaut sowie Maßnahmen gegen Sozialleistungsmissbrauch verstärkt. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf eine veränderte Arbeitsmarktsituation mit steigender Arbeitslosigkeit, Fachkräfteengpässen und erhöhtem Transformationsbedarf der Wirtschaft. Die Grundsicherung steht unter Druck, da mehr Menschen länger arbeitslos bleiben. Gleichzeitig besteht ein Konsolidierungsbedarf im Bundeshaushalt. Ziel ist es, die Zahl der Leistungsbeziehenden zu senken, die Integration in Arbeit zu verbessern und Missbrauch zu verhindern. Die Maßnahmen sind Teil der im Koalitionsvertrag vereinbarten Reformen. 
 
Kosten:  
Der Gesetzentwurf führt in den Jahren 2026 und 2027 zu Minderausgaben, in den Jahren 2028 und 2029 zu geringfügigen Mehrausgaben. Für den Bund ergeben sich z.B. 2026 Minderausgaben von 75 Mio. Euro, für die Länder 1 Mio. Euro, für die Kommunen 15 Mio. Euro und für die Bundesagentur für Arbeit 5 Mio. Euro. Insgesamt werden für 2026 Minderausgaben von 86 Mio. Euro erwartet. Mittelfristig werden jährliche Minderausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 193 Mio. Euro prognostiziert (167 Mio. Bund, 26 Mio. Kommunen). Dem stehen Mehrausgaben für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten gegenüber, z.B. 2026 insgesamt 40,3 Mio. Euro für zusätzliche Förderungen und 23,2 Mio. Euro für Verwaltung. Einnahmen werden nicht explizit beziffert, es werden aber positive Effekte auf Sozialversicherung und Steuereinnahmen erwartet, wenn mehr Menschen in Arbeit kommen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Er enthält zahlreiche Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung, etwa eine Digitalisierungsnorm für das SGB II. Die Maßnahmen sollen die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse fördern und die Akzeptanz des Sozialstaats stärken. Es sind keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Die Regelungen werden im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Evaluierungsaufträge überprüft. Besonders hervorgehoben wird die Förderung von Frauen und jungen Menschen sowie die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert): 
 
- Das Bürgergeld wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. 
- Stärkere Betonung des Grundsatzes „Fördern und Fordern“: Leistungsberechtigte müssen sich aktiv um Arbeit bemühen und sind verpflichtet, eine zumutbare Erwerbstätigkeit – möglichst in Vollzeit – aufzunehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. 
- Vorrang der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung: Vermittlung hat Vorrang vor anderen Leistungen, insbesondere bei jungen Menschen unter 30 Jahren. 
- Verschärfte Sanktionen bei Pflichtverletzungen: 
- Bei Pflichtverletzungen (z.B. Nichtwahrnehmen von Terminen, Weigerung zur Arbeitsaufnahme) werden die Leistungen einheitlich um 30 Prozent für drei Monate gemindert. 
- Bei dreimaligem unentschuldigtem Fernbleiben von Meldeterminen gilt die Person als nicht erreichbar, der Anspruch auf Grundsicherung entfällt vorübergehend. 
- Bei Arbeitsverweigerung kann der Anspruch auf den Regelbedarf vollständig entzogen werden. 
- Härtefallregelungen zum Schutz von Kindern und anderen Betroffenen in Bedarfsgemeinschaften bleiben bestehen. 
- Frühere Arbeitsmarktintegration von Eltern: Die Altersgrenze, ab der erziehende Leistungsberechtigte wieder als arbeitsmarktfähig gelten, wird von drei auf ein Jahr gesenkt, sofern eine Kinderbetreuung sichergestellt ist. 
- Begrenzung des dauerhaften Leistungsbezugs bei Selbstständigen: Nach spätestens einem Jahr wird geprüft, ob die selbstständige Tätigkeit tragfähig ist; bei nicht tragfähiger Selbstständigkeit kann auf andere Tätigkeiten verwiesen werden. 
- Schonvermögen wird künftig nach Altersstufen gestaffelt; die Karenzzeit beim Vermögen entfällt, d.h. Vermögen muss grundsätzlich vor Leistungsbezug eingesetzt werden. 
- Deckelung der Wohnkosten: Die Kosten der Unterkunft werden auf das 1,5-fache der als angemessen geltenden Miete begrenzt, auch während der Karenzzeit. Überhöhte Quadratmetermieten und Verstöße gegen die Mietpreisbremse führen zu Kostensenkungsaufforderungen. 
- Passiv-Aktiv-Transfer wird gesetzlich verankert: Einsparungen bei den Leistungen können für arbeitsmarktpolitische Förderungen genutzt werden. 
- Verbesserte Beratung und Unterstützung für Jugendliche: Einführung einer umfassenden, ganzheitlichen Beratung für junge Menschen beim Übergang von der Schule in den Beruf, insbesondere für Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf. 
- Förderung schwer erreichbarer junger Menschen: Jobcenter und Jugendhilfe sollen gemeinsam niedrigschwellige Angebote machen, um diese Jugendlichen an das Hilfesystem heranzuführen. 
- Einführung und rechtliche Absicherung von Jugendberufsagenturen als Kooperationsbündnisse verschiedener Sozialleistungsträger zur besseren Unterstützung junger Menschen. 
- Arbeitgeber haften künftig für zu Unrecht gezahlte Grundsicherungsleistungen, wenn sie Beschäftigungen nicht oder falsch melden (Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialleistungsmissbrauch). 
- Jobcenter erhalten mehr Möglichkeiten, bei Dritten (z.B. Vermietern, Arbeitgebern) Auskünfte und Nachweise einzuholen, um Missbrauch zu verhindern und die Anspruchsprüfung zu erleichtern. 
- Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung: Ausbau digitaler Angebote, Pilotierung neuer IT-Verfahren, stärkere Nutzerorientierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen. 
 
Diese Maßnahmen zielen insgesamt auf eine stärkere Aktivierung der Leistungsberechtigten, eine effizientere Verwaltung, mehr Kontrolle und Missbrauchsbekämpfung sowie eine verbesserte Unterstützung junger Menschen beim Einstieg in Ausbildung und Arbeit.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:16.10.2025
Datum Kabinettsbeschluss:17.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetz soll das Gleichgewicht zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu ausbalanciert und die Grundsicherung für Arbeitsuchende gerechter und zukunftsfest gemacht werden. Die Änderungen zielen darauf ab, Vermittlung, Mitwirkung und individuelle Unterstützung zu stärken.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

„Die Bundesagentur für Arbeit wurde bei der Erarbeitung des Erfüllungsaufwands
einbezogen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase

In mehreren Stellungnahmen wird die sehr kurze Frist zur Abgabe von Stellungnahmen kritisiert. Teilweise betrug die Frist weniger als eine Woche (z.B. Deutscher Städtetag, Deutscher Sozialgerichtstag, Deutscher Landkreistag, Bundessozialgericht, Zukunftsforum Familie). Das Bundessozialgericht nennt als Eingangsdatum der Aufforderung den 13.11.2025, die Stellungnahme datiert auf den 20.11.2025. Das lässt auf eine Frist von 5 Werktagen schließen. Dies wurde als unzureichend für eine fundierte Prüfung und Beteiligung angesehen.

Allgemeine Bewertung

Das Meinungsbild zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist stark gespalten. Während Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsvertretungen, einige kommunale Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit die stärkere Betonung von „Fordern und Fördern“, die Verschärfung von Mitwirkungspflichten und Sanktionen sowie die Fokussierung auf Arbeitsaufnahme grundsätzlich begrüßen, lehnen Sozialverbände, Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften, Betroffenenvertretungen und viele Fachverbände die geplanten Verschärfungen überwiegend ab. Sie sehen darin eine Rücknahme sozialpolitischer Reformen, eine Gefährdung des Existenzminimums, eine Zunahme von Bürokratie und eine Benachteiligung vulnerabler Gruppen. Besonders umstritten sind die Verschärfung der Sanktionen, die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen und die Deckelung der Unterkunftskosten. Mehrere Stellungnahmen äußern verfassungsrechtliche Bedenken.

Meinungen im Detail

1. Sanktionen und Mitwirkungspflichten
- Arbeitgeberverbände (BDA, DIHK), einige Kommunalverbände (Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund), die Bundesagentur für Arbeit und der Zentralverband des Deutschen Handwerks befürworten strengere Mitwirkungspflichten und schnellere, spürbare Sanktionen, um Arbeitsaufnahme zu fördern und Missbrauch zu verhindern.
- Sozialverbände (VdK, SoVD, Paritätischer Gesamtverband, AWO, Caritas, BAG Wohnungslosenhilfe, BAG Straffälligenhilfe), Gewerkschaften (DGB, CGB), Wohlfahrtsverbände (Diakonie, Deutscher Kinderschutzbund, Zukunftsforum Familie), Betroffenenvertretungen (Tacheles, Deutsche DepressionsLiga, Bundesvereinigung Lebenshilfe) und Fachverbände (Deutscher Juristinnenbund, DAV) lehnen die Verschärfungen ab. Sie warnen vor Armut, Wohnungslosigkeit, gesundheitlichen Risiken und sehen die Gefahr, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Besonders kritisiert wird die Möglichkeit vollständiger Leistungskürzungen und die Auswirkungen auf Familien und Kinder.
- Mehrere Verbände (u.a. DGB, DSGT, Caritas, Paritätischer, DAV, VdK, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Zukunftsforum Familie) halten die geplanten Sanktionsregelungen für verfassungsrechtlich bedenklich, insbesondere wenn sie das Existenzminimum unterschreiten oder Kinder betreffen.

2. Karenzzeit und Schonvermögen
- Die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen und die Absenkung der Freibeträge werden von Arbeitgeberverbänden (BDA, DIHK, ZDH) und einigen Kommunalverbänden begrüßt, da sie die Grundsicherung gezielter auf Bedürftige ausrichten sollen.
- Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Betroffenenvertretungen und Gewerkschaften lehnen dies ab, da es den Zugang zur Grundsicherung erschwert, Rücklagenbildung verhindert und das sozialstaatliche Sicherheitsversprechen schwächt. Sie sehen darin eine Gefahr für die soziale Stabilität und die Motivation zur Eigenvorsorge.

3. Kosten der Unterkunft (KdU) und Wohnungsmarkt
- Die Deckelung der Unterkunftskosten und die sofortige Begrenzung ohne Übergangsfristen werden von Sozialverbänden, Wohlfahrtsverbänden, Mieter- und Betroffenenvertretungen als existenzgefährdend kritisiert. Sie warnen vor Mietschulden, Wohnungsverlust und Wohnungslosigkeit, insbesondere für Familien, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung.
- Kommunalverbände und die Bundesagentur für Arbeit sehen die Regelungen teils kritisch wegen des erhöhten Verwaltungsaufwands und der schwierigen Umsetzbarkeit auf angespannten Wohnungsmärkten.
- Arbeitgeberverbände und einige Kommunalvertreter begrüßen die Begrenzung, um Fehlanreize zu vermeiden, fordern aber praktikable und rechtssichere Regelungen.

4. Vermittlungsvorrang, Qualifizierung und nachhaltige Integration
- Arbeitgeberverbände, die Bundesagentur für Arbeit und einige Kommunalverbände begrüßen den Vorrang der schnellen Vermittlung in Arbeit.
- Bildungs- und Sozialverbände (bag arbeit, BBB, EFAS, VDP, Diakonie, AWO, DGB, JOBLINGE, Deutscher Verein, Caritas) kritisieren, dass nachhaltige Integration, Qualifizierung und individuelle Förderung zu kurz kommen. Sie fordern einen stärkeren Fokus auf Weiterbildung, psychosoziale Unterstützung und eine Öffnung der Beratungsleistungen für freie Träger.
- Das IAB weist auf Zielkonflikte zwischen schneller Vermittlung und nachhaltiger Beschäftigung hin.

5. Auswirkungen auf besondere Gruppen
- Frauen, Alleinerziehende und Familien: Frauenverbände, der Deutsche Juristinnenbund, der Deutsche Frauenrat, der Deutsche Kinderschutzbund, Zukunftsforum Familie und weitere warnen vor Benachteiligungen durch strengere Zumutbarkeitsregeln, fehlende Kinderbetreuung und Sanktionen, die auch Kinder treffen.
- Menschen mit Behinderung, psychischen Erkrankungen oder besonderen Problemlagen: Lebenshilfe, Diakonie, BAG Wohnungslosenhilfe, Deutsche DepressionsLiga, BAG Straffälligenhilfe und andere kritisieren, dass die Reform die Lebenssituation dieser Gruppen verschlechtert und spezifische Bedarfe nicht ausreichend berücksichtigt.
- Junge Menschen: BAG KJS, JOBLINGE und weitere fordern gezielte Unterstützung, niedrigschwellige Ansprache und eine Stärkung der Jugendberufsagenturen.

6. Bürokratie, Verwaltung und Umsetzung
- Viele Verbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Verein, Bundesagentur für Arbeit, Caritas) kritisieren den erhöhten Verwaltungsaufwand, neue Prüfpflichten und die Komplexität der Regelungen. Sie fordern Entbürokratisierung, ausreichende Ressourcen und eine bessere IT-Unterstützung.
- Datenschutzrechtliche Bedenken werden im Zusammenhang mit neuen Auskunftspflichten für Dritte (z.B. Vermieter) geäußert.

7. Weitere Aspekte
- Die Notwendigkeit einer besseren Abstimmung zwischen verschiedenen Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) und einer Reform der Bedarfsgemeinschaft wird von mehreren Verbänden betont.
- Die Verankerung und Evaluation von Fallmanagement und individueller Unterstützung werden von Fachverbänden wie der DGCC gefordert.

Fazit

Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf ist deutlich polarisiert: Während Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie einige kommunale Spitzenverbände die stärkere Betonung von Eigenverantwortung, Mitwirkungspflichten und Sanktionen begrüßen, lehnen Sozial-, Wohlfahrts- und Betroffenenverbände sowie Gewerkschaften die geplanten Verschärfungen ab und warnen vor negativen sozialen Folgen, insbesondere für vulnerable Gruppen. Viele Organisationen fordern eine stärkere Berücksichtigung individueller Lebenslagen, nachhaltige Qualifizierung und eine sozial gerechte Ausgestaltung der Grundsicherung. Die geplanten Regelungen zu Sanktionen, Karenzzeit und Unterkunftskosten werden von zahlreichen Akteuren als verfassungsrechtlich problematisch eingeschätzt. Die kurze Beteiligungsfrist wird von fast allen Seiten kritisiert. Insgesamt besteht ein breiter Konsens, dass die Reform in ihrer aktuellen Form sozialen Ausgleich, individuelle Förderung und Praxistauglichkeit nicht ausreichend gewährleistet.

👎 AWO Bundesverband e.V.

„Im vorliegenden Referentenentwurf sind zahlreiche Änderungen enthalten, die für uns als AWO in der Summe ein Rückschritt im Bereich sozialer Sicherung sind. Wir fordern die Bundesregierung daher zu Nachbesserungen in ihrem Gesetzentwurf auf: Leistungsminderungen dürfen nicht verschärft, die Karenzzeit für Vermögen darf nicht abgeschafft und die Vermögensfreibeträge nicht weitgehend abgesenkt werden.“

Die Stellungnahme des AWO Bundesverband e.V. zum Referentenentwurf für das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze kritisiert den Entwurf als sozialpolitischen Rückschritt. Die AWO sieht insbesondere die geplanten Verschärfungen bei Leistungsminderungen (Sanktionen), die Abschaffung der Karenzzeit für Vermögen und die Absenkung der Vermögensfreibeträge als problematisch an. Sie warnt davor, dass diese Maßnahmen das Existenzminimum gefährden, Armut verschärfen und die soziale Teilhabe beeinträchtigen. Die Organisation lehnt auch die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs (Vorrang der schnellen Arbeitsvermittlung vor Qualifizierung und individueller Förderung) ab, da dies die individuelle Beratung und nachhaltige Integration in Arbeit erschwert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Verschärfung von Sanktionen und deren negative Auswirkungen auf Betroffene, insbesondere auf Menschen mit psychischen Erkrankungen und Alleinerziehende; 2) Die geplanten Änderungen beim Schonvermögen und der Karenzzeit für Vermögen, die aus Sicht der AWO den Zugang zur Grundsicherung erschweren und kaum fiskalische Vorteile bringen; 3) Die neuen Regelungen zu Unterkunfts- und Heizkosten, die aus Sicht der AWO das Risiko von Wohnungslosigkeit erhöhen und die Ziele des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit konterkarieren. Die AWO begrüßt hingegen einzelne arbeitsmarktpolitische Maßnahmen wie die Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers und die Stärkung der Förderinstrumente für Langzeitarbeitslose und junge Menschen, fordert aber eine auskömmliche Finanzierung und eine stärkere Einbindung freier Träger.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesagentur für Arbeit

„Die Bundesagentur für Arbeit begrüßt die Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere weil Erfahrungen aus der Praxis aufgegriffen werden, und sieht in der Neuausrichtung der Grundsätze des Forderns und Förderns sowie der Vereinfachung bei Leistungsminderungen positive Impulse für eine verbindlichere und transparentere Integrationsarbeit, hält jedoch die einseitige finanzielle Belastung für kritisch.“

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewertet den Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze überwiegend positiv. Sie begrüßt insbesondere die stärkere Ausrichtung auf die Integration in Arbeit, die Vereinfachung bei Leistungsminderungen und die frühzeitige Beratung von Erziehenden. Die BA hebt hervor, dass die Grundsätze des 'Forderns und Förderns' neu austariert werden, was zu mehr Verbindlichkeit und Transparenz im Integrationsprozess führen soll. Die Einführung des neuen § 50b SGB II (Experimentierklausel für IT-Innovationen) wird grundsätzlich begrüßt, allerdings sieht die BA noch Ergänzungsbedarf für eine vollständige Wirkung. Kritisch sieht die BA die einseitige finanzielle Belastung durch den Gesetzentwurf, da ausschließlich bei der BA erhebliche Mehrausgaben entstehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die notwendigen zeitlichen Vorläufe und Anpassungen der IT-Systeme (ALLEGRO, VERBIS, COSACH) für die Umsetzung der Gesetzesänderungen; 2) Die neuen Regelungen zu Sanktionen und Leistungsminderungen, insbesondere die Vereinheitlichung und Erhöhung der Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen; 3) Die Förderung und Integration von Langzeitleistungsbeziehenden und jungen Menschen, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Trägern und der Rolle der Jugendberufsagenturen. Die BA fordert, dass das Inkrafttreten zentraler Regelungen an die Umsetzungsfähigkeit der IT-Systeme gekoppelt wird, um Mehraufwände und Fehlerquellen zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. (bag arbeit), Bundesverband der Träger der beruflichen Bildung e.V. (BBB), Evangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V. (EFAS), Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP)

„Ob dieser Effekt unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen tatsächlich erreicht werden kann, ist jedoch offen. Der Entwurf selbst weist darauf hin, dass eine spürbare Belebung des Arbeitsmarkts vor allem von konjunkturellen Entwicklungen abhängt und gesetzliche Anpassungen allein hierfür nicht ausreichen.“

Die Stellungnahme mehrerer Verbände aus dem Bereich der beruflichen Bildung und sozialen Integration bewertet den Entwurf zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) kritisch. Die Verbände erkennen das Ziel der Bundesregierung an, die Arbeitsvermittlung zu stärken, kritisieren jedoch, dass der Gesetzentwurf zu stark auf kurzfristige Vermittlung und Sanktionierung setzt und nachhaltige Integration sowie Qualifizierung vernachlässigt. Sie fordern einen 'nachhaltigen Vermittlungsvorrang', der Qualifizierung und langfristige Integration stärker berücksichtigt. Besonders ausführlich wird auf die Risiken eines zu engen Vermittlungsvorrangs (§3a SGB II), die Herausforderungen bei Integrations- und Berufssprachkursen (§10 Abs. 3 SGB II-E), sowie die Umstellung der Förderung für Langzeitleistungsbeziehende (§16e SGB II) eingegangen. Die Stellungnahme betont zudem die Bedeutung einer ausreichenden Finanzierung und Vereinfachung von Förderinstrumenten wie dem Passiv-Aktiv-Transfer (§44f SGB II) und fordert, dass Beratungsleistungen auch durch freie Träger erbracht werden können. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit, nachhaltige Integration und Qualifizierung nicht zugunsten kurzfristiger Vermittlung zu vernachlässigen; 2) Die strukturellen und finanziellen Hürden bei Integrationskursen und geförderter Beschäftigung; 3) Die Forderung nach Öffnung der Beratungsbefugnis für qualifizierte Träger außerhalb der Jobcenter.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V.

„Die vorgesehenen Verschärfungen, insbesondere die vollständige Streichung von Geldleistungen nach dem dritten Meldeversäumnis und die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsentzugs, sind sozialpolitisch problematisch und integrationshemmend. Sanktionen in dieser Härte zerstören elementare Lebensgrundlagen und schaffen neue soziale Problemlagen, anstatt Integration zu fördern.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. (BAG-S) äußert sich kritisch zum Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze. Die Stellungnahme betont die besonderen Herausforderungen straffällig gewordener Menschen, insbesondere beim Übergang aus dem Strafvollzug in die sozialen Sicherungssysteme. Es wird darauf hingewiesen, dass viele Haftentlassene mit Armut, Wohnungslosigkeit, gesundheitlichen Problemen und fehlender digitaler Kompetenz konfrontiert sind. Die BAG-S kritisiert, dass die geplanten Änderungen zentrale Problemlagen dieser Zielgruppe nicht ausreichend berücksichtigen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit eines nahtlosen Übergangs in existenzsichernde Leistungen und die Hürden durch digitale Antragsverfahren, (2) die Ausschlüsse und Lücken bei Leistungsansprüchen, etwa für Menschen in stationärer Therapie oder während der Haft, und (3) die negativen Folgen verschärfter Sanktionen, insbesondere die Gefahr von Wohnungslosigkeit und sozialer Desintegration bei vollständigem Leistungsentzug. Die BAG-S fordert unter anderem, dass Anträge auf Sozialleistungen bereits während der Haft gestellt werden können, der Zugang zu Fördermaßnahmen für Haftentlassene erleichtert wird, die Begrenzung der Unterkunftskosten überdacht wird und Sanktionen nicht zu existenzieller Not führen dürfen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS)

„Maßnahmen, insbesondere Sanktionen, gegen Elternteile treffen immer auch Kinder und Jugendliche. Ihre Chancen auf Bildung, soziale Teilhabe und eine stabile Zukunft werden aus unserer Sicht durch Leistungsminderungen massiv gefährdet.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) nimmt zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Stellung. Die Stellungnahme legt den Fokus auf die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf junge Menschen mit geringeren Chancen, die auf besondere Unterstützung angewiesen sind. BAG KJS kritisiert insbesondere Sanktionen gegen Elternteile, da diese auch Kinder und Jugendliche treffen und deren Chancen auf Bildung und Teilhabe gefährden. Die Organisation lehnt Altersabhängigkeiten bei Vermögensfreibeträgen ab und fordert einen einheitlichen Freibetrag. Positiv bewertet wird die Priorisierung der beruflichen Ausbildung und die Stärkung ganzheitlicher Beratung. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Auswirkungen von Sanktionen und Leistungsminderungen auf junge Menschen und Familien, 2) Die Notwendigkeit einer verbindlichen und gleichberechtigten Kooperation zwischen Arbeitsagenturen, Jobcentern und Jugendhilfe, und 3) Die Kritik an der geplanten Verschärfung der Regelungen zu Unterkunft und Heizung, die das Risiko von Wohnungslosigkeit für junge Menschen erhöhen könnten. Fachbegriffe wie SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch, regelt Grundsicherung für Arbeitsuchende), SGB III (Arbeitsförderung) und SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) werden erläutert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.

„Die vorgesehenen Regelungsänderungen bergen die Gefahr einer signifikanten Erhöhung des Risikos von Wohnungsverlust für Leistungsbeziehende. Die Maßnahmen sind ungeeignet, tatsächlichen Sozialleistungsmissbrauch zu verhindern. Dagegen werden sie dazu führen, dass Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind, existenzsichernde Leistungen entzogen werden.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) äußert sich kritisch zum Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Verschärfungen bei Leistungsminderungen und beim Entzug existenzsichernder Leistungen das Risiko von Wohnungsverlust und Wohnungslosigkeit für Menschen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, deutlich erhöhen. Die BAG W kritisiert insbesondere die sofortige 30%-Kürzung und den vollständigen Entzug des Regelbedarfs bei Pflichtverletzungen, da dies zu Miet- und Energieschulden führen kann. Auch die geplanten Änderungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), die Begrenzung ohne Übergangsfristen und die Verantwortung für Mietrügen, werden als realitätsfern und problematisch angesehen. Die Organisation betont, dass Sanktionen und Leistungsminderungen nicht zu einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt führen, sondern bei vulnerablen Gruppen eher Rückzug und zusätzliche Belastungen verursachen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen von Leistungsminderungen auf Wohnungsverlust, 2) Die Begrenzung und Nichtübernahme von Unterkunftskosten, und 3) Die fehlende Wirksamkeit von Sanktionen zur Arbeitsmarktintegration.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Bundessozialgericht

„Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die dem Bundessozialgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu kurz ist. Eine abschließende Einschätzung ist in dieser kurzen Zeit nicht möglich. Aus diesem Grund beschränkt sich die Stellungnahme auf einzelne Punkte.“

Die Stellungnahme des Bundessozialgerichts (BSG) bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze. Die Richterinnen und Richter der zuständigen Senate äußern sich kritisch zu mehreren Aspekten des Entwurfs. Sie bemängeln insbesondere die zu kurze Frist für die Stellungnahme und weisen darauf hin, dass eine abschließende Bewertung nicht möglich war. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die geplante Regelung zum Ausschluss von Leistungen bei fehlender Erreichbarkeit und deren Auswirkungen auf Alleinstehende, die Gefahr laufen, ihre Wohnung zu verlieren; 2) Die geplante Änderung des förderfähigen Personenkreises für Lohnkostenzuschüsse, die dazu führen könnte, dass bisher geförderte Personen künftig ausgeschlossen werden; 3) Die geplante Deckelung der Unterkunftskosten auf das 1,5-fache der Angemessenheitsgrenze, die verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Existenzminimums und der individuellen Bedarfslagen aufwirft. Weitere Themen sind die Klarstellung zur Aufrechnung bei Erstattungsbescheiden und der weiterhin bestehende Regelungsbedarf für temporäre Bedarfsgemeinschaften bei getrenntlebenden Eltern. Fachbegriffe wie 'Bedarfsgemeinschaft' (eine Gruppe von Personen, die gemeinsam Leistungen nach dem SGB II beziehen), 'Karenzzeit' (Schonfrist für bestimmte Leistungen) und 'Grundsicherungsleistungen' (staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) werden erläutert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

„Der Referentenentwurf schafft eine fairere und gerechtere Grundsicherung, die Mitwirkung einfordert und gleichzeitig die Integration in Arbeit stärkt. Die Grundsicherungsreform muss der Auftakt für eine grundlegende Reform des Sozialstaats sein, die den Wert und die Bedeutung von Arbeit für den Einzelnen und die Gesellschaft in den Mittelpunkt rückt und das Prinzip der Eigenverantwortung wieder stärkt.“

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Referentenentwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze betont die Notwendigkeit einer stärkeren Eigenverantwortung und Fairness im Sozialstaat. Die BDA begrüßt, dass die Grundsicherung künftig gezielter auf wirklich Bedürftige ausgerichtet und die Integration in Arbeit gestärkt werden soll. Sie fordert, dass Mitwirkungspflichten verbindlicher eingefordert und Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen schneller und spürbarer umgesetzt werden. Die Stellungnahme spricht sich gegen die Kopplung des Schonvermögens an das Alter und gegen die Karenzzeit beim Wohnen aus, da dies nicht zielgenau sei und Bürokratie nicht abbaue. Die BDA lehnt eine Ausweitung geförderter Beschäftigung auf öffentliche Arbeitgeber und die Einführung einer Arbeitslosenversicherungspflicht für geförderte Beschäftigte ab, da dies sogenannte Drehtüreffekte (Wechsel zwischen Grundsicherung und Arbeitslosenversicherung ohne nachhaltige Integration) verursachen würde. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden die Themen: (1) Verbindliche Mitwirkungspflichten und konsequente Leistungsminderungen, (2) Fokussierung der Grundsicherung auf Bedürftige durch Reformen bei Vermögensschutz und Wohnkosten, (3) Reformbedarf bei der Förderung von Langzeitarbeitslosen und bei der Arbeitslosenversicherungspflicht. Fachbegriffe wie 'Karenzzeit' (Schonfrist, in der Vermögen/Wohnkosten nicht geprüft werden), 'Schonvermögen' (geschütztes Vermögen), 'Jobcenter' (Behörden zur Vermittlung und Leistungsgewährung), 'Passiv-Aktiv-Transfer' (Finanzierungsmodell für Jobcenter) und 'Drehtüreffekte' (unerwünschte Wechsel zwischen Systemen) werden erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.

„Die geplante Neuregelung zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) gem. § 22 SGB II- neu ist strikt abzulehnen. Solange es keinen bezahlbaren Wohnraum gibt, darf dies nicht den Wohnungssuchenden angelastet und auf deren Rücken ausgetragen werden. Sie brauchen im Gegenteil mehr Unterstützung und nicht weniger.“

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, mehr Menschen, insbesondere solche mit psychischen Erkrankungen, in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie kritisiert jedoch, dass Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders problematisch sieht die Lebenshilfe die geplante altersmäßige Staffelung und Absenkung des Vermögensschonbetrags, die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Einschränkungen bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) sowie die Verschärfung der Sanktionsregelungen. Die Organisation fordert, dass die bisherigen Schonbetragsregelungen und Karenzzeiten erhalten bleiben und auch auf das SGB XII übertragen werden. Sie betont die Notwendigkeit, die konkrete Angemessenheit bei den KdU zu berücksichtigen, insbesondere für Menschen mit Behinderung, und lehnt die geplanten Verschärfungen ab. Die Sanktionsregelungen werden als verfassungsrechtlich bedenklich und unverhältnismäßig eingestuft. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Änderungen beim Vermögensschonbetrag und der Karenzzeit, 2) die Neuregelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, 3) die Verschärfung der Sanktionsregelungen im SGB II.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB)

„Auch wo Reformen notwendig sind, müssen wir aus ethischen Gründen soziale Härten zwingend vermeiden. Wir als CGB fordern die Koalition auf, das Existenzminimum als verfassungsgemäßen und moralischen Grundsatz in jedem Fall zu garantieren.“

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) bewertet die geplante Umgestaltung des Bürgergeldes zu einer Neuen Grundsicherung grundsätzlich als notwendigen Schritt zur Modernisierung des Sozialsystems. Besonders betont wird, dass das Prinzip des 'Forderns und Förderns' gestärkt werden muss, um die Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern. Der CGB spricht sich jedoch entschieden gegen Sanktionsmechanismen aus, die dazu führen könnten, dass das Existenzminimum unterschritten wird. Dies wird sowohl mit verfassungsrechtlichen als auch mit ethischen Gründen begründet. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach Investitionen in Qualifizierung und psychosoziale Betreuung statt Kürzungen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen; 2) Die Unterstützung eines Bestandsschutzes für Lebensleistung, sodass Menschen mit längerer Einzahlung ins System besser abgesichert sind; 3) Die Ablehnung eines Generalverdachts gegenüber Arbeitssuchenden und die Forderung nach mehr Vertrauen und individueller Förderung durch die Jobcenter.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 dbb beamtenbund und tarifunion

„Um die vorgesehenen Maßnahmen rechtssicher, bürgerorientiert und fachlich hochwertig umsetzen zu können, sind ein deutlicher Personalzuwachs und eine Erhöhung der Mittelzuteilung zwingend erforderlich.“

Die Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion zum Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze bewertet die geplanten Maßnahmen grundsätzlich als geeignet, um den Grundsatz des "Förderns und Forderns" zu stärken und die Arbeitsmarktintegration zu verbessern. Kritisch hervorgehoben werden jedoch die Verschärfung der Sanktionsregelungen, der Wegfall der Karenzzeit beim Schonvermögen (Schutz des eigenen Vermögens für eine Übergangszeit) sowie die neue abstrakte Angemessenheitsregelung bei den Kosten der Unterkunft. Der dbb betont, dass insbesondere Frauen, Alleinerziehende und ältere Erwerbsfähige durch einige Neuregelungen benachteiligt werden könnten, etwa durch strengere Vorgaben zur Arbeitsaufnahme und niedrigere Vermögensfreibeträge für Jüngere. Die Stellungnahme fordert eine bessere Personalausstattung und höhere finanzielle Mittel für die Jobcenter, um die neuen Anforderungen umsetzen zu können. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Auswirkungen der Sanktionsverschärfungen und deren Folgen für das Arbeitsklima in den Jobcentern, (2) die Benachteiligung von Frauen und Alleinerziehenden durch neue Zumutbarkeits- und Vermögensregelungen, und (3) die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen für die Umsetzung der Gesetzesänderungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Der Paritätische Gesamtverband

„Die vorgelegte Reform nimmt die Fortschritte der Bürgergeldreform zurück. Im Kern fokussiert der Gesetzesentwurf auf die Erhöhung von Druck und Auflagen für die Leistungsberechtigten. Damit geht auch eine Schuldzuweisung an die Betroffenen einher. Die gesellschaftliche Wirkung ist eine verschärfte Stigmatisierung der Leistungsberechtigten. Eine Perspektive für mehr Unterstützung und nachhaltige Beschäftigungspolitik fehlt hingegen.“

Der Paritätische Gesamtverband äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze. Die Stellungnahme sieht in dem Entwurf eine weitgehende Rücknahme der Bürgergeldreform und kritisiert insbesondere die geplanten Verschärfungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zentral bemängelt werden die Abschaffung der Karenzzeit und die Reduktion der Freibeträge beim Vermögen, die deutliche Verschärfung der Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Meldeauflagen sowie die Einführung strengerer Zumutbarkeitsregeln für Arbeitssuchende, insbesondere für Eltern mit kleinen Kindern. Zudem wird die geplante Begrenzung der Kostenübernahme für Unterkunft als existenzgefährdend bewertet, da sie das Risiko von Mietschuldenspiralen und Wohnungslosigkeit erhöht. Der Verband betont, dass die Reform soziale Rechte beschneidet, Leistungsberechtigte stigmatisiert und keine nachhaltige Beschäftigungspolitik bietet. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Verschärfung der Sanktionsregelungen und deren soziale sowie verfassungsrechtliche Implikationen; 2) Die Änderungen bei den Kosten der Unterkunft und die daraus resultierenden Risiken für Wohnungslose; 3) Die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen und die Reduktion der Freibeträge. Fachbegriffe wie 'Karenzzeit' (Schonfrist, in der Vermögen nicht angerechnet wird), 'Sanktionen' (Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen) und 'Zumutbarkeitskriterien' (Regeln, wann eine Arbeit als zumutbar gilt) werden ausführlich erläutert. Der Verband fordert stattdessen positive Unterstützung, nachhaltige Arbeitsförderung und eine Stärkung sozialer Rechte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche DepressionsLiga e.V.

„Die Reformelemente erzeugen ein Klima des Misstrauens und erhöhen den psychischen Druck auf Betroffene.“

Die Deutsche DepressionsLiga e.V. lehnt die geplanten Verschärfungen im Bürgergeld-Gesetz (SGB II) ab, da diese für psychisch erkrankte und langzeitarbeitslose Menschen erhebliche Risiken bedeuten. Die Organisation kritisiert insbesondere die verschärften Mitwirkungspflichten, verpflichtende persönliche Vorsprachen und die Pflicht zur formellen Rüge gegenüber Vermietern. Diese Maßnahmen erzeugen ein Klima des Misstrauens, erhöhen den psychischen Druck und können zu Stigmatisierung, Wohnungsverlust und einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit führen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Auswirkungen verschärfter Mitwirkungspflichten auf psychisch Erkrankte, 2) die Risiken der Vermieterrüge für die Wohnsicherheit und 3) die Forderung nach einer sozialpolitischen Ausrichtung, die Stabilität, Vertrauen und psychosoziale Unterstützung in den Mittelpunkt stellt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Care und Case Management e.V.

„Insgesamt bestünde mit der gleichzeitigen rechtlichen Verankerung eines Fallmanagements im SGB II, SGB III und SGB VI die Chance, ein rechtskreisübergreifendes Angebot für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf bei der beruflichen Eingliederung und Teilhabe zu schaffen und auch die Zusammenarbeit zwischen den Rechtskreisen zu stärken.“

Die Deutsche Gesellschaft für Care und Case Management e.V. (DGCC) begrüßt grundsätzlich die Bestrebungen des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Unterstützungsleistungen für Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf im Bereich der Arbeitsmarktintegration. Besonders betont wird die Notwendigkeit, das Fallmanagement – eine strukturierte, individuelle und koordinierte Unterstützung für Menschen mit besonderen Problemlagen – nicht nur im SGB III (Arbeitsförderung) und SGB VI (Rentenversicherung), sondern auch ausdrücklich im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gesetzlich zu verankern. Bislang existieren im SGB II nur untergesetzliche Regelungen, was zu großen Unterschieden in der Umsetzung führt. Die DGCC fordert verbindliche Mindeststandards, eine verpflichtende Implementierung und eine Evaluation des Fallmanagements. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die rechtskreisübergreifende Verankerung des Fallmanagements zur Vermeidung von Bruchstellen zwischen den Sozialgesetzbüchern, 2) die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung im SGB II mit klaren Mindestkriterien und lokalen Umsetzungskonzepten, 3) die Bedeutung einer vernetzten, sektorenübergreifenden Zusammenarbeit (Care Management) und die Forderung nach einer verpflichtenden Evaluation der Wirksamkeit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Die vorgelegten Anpassungen am SGB II können aus DIHK-Sicht nur ein erster Schritt sein. Im zweiten Schritt ist zwingend eine grundsätzliche Reform von Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag sowie der bestehenden Hinzuverdienstregeln und Transferentzugsraten erforderlich.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bewertet den Referentenentwurf zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze überwiegend positiv. Ziel des Entwurfs ist es, die Arbeitsaufnahme von Menschen, die Sozialleistungen beziehen, zu fördern und so den Bezug von Hilfsleistungen zu überwinden. Die DIHK begrüßt insbesondere die stärkere Betonung des Grundsatzes des 'Forderns', also die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung, sowie die Einführung schärferer Sanktionen und höherer Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Besonders hervorgehoben werden die klare Orientierung auf Vollzeitarbeit für Alleinstehende und sogenannte 'Aufstocker' (Personen, die trotz Arbeit aufstockende Sozialleistungen erhalten), die frühzeitige Aktivierung von Eltern nach Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Ausweitung des Vermittlungsvorrangs, um eine schnelle Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die DIHK sieht die Abschaffung der Karenzzeit beim Schonvermögen und die Verschärfung der Mitwirkungspflichten als weitere sinnvolle Maßnahmen. Kritisch angemerkt wird, dass eine umfassende Reform des Transfer- und Fördersystems (Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) notwendig ist, um Arbeitsanreize zu erhöhen und Bürokratie abzubauen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) Die Stärkung des Forderns und die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme, (2) die Rolle der Industrie- und Handelskammern bei der Vermittlung in Ausbildung und (3) der Reformbedarf beim Transfersystem für mehr Arbeitsanreize.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Anwaltverein

„Der DAV kritisiert am vorliegenden Referentenentwurf, dass an mehreren Stellen die Rechte der Betroffenen deutlich verkürzt werden sollen und damit u. a. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen wird. Die Folge wird nicht zuletzt eine Zunahme von Gerichtsverfahren sein.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert erhebliche Kritik am Referentenentwurf für das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze. Der DAV sieht insbesondere eine deutliche Verkürzung der Rechte der Betroffenen und befürchtet Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die geplanten Änderungen zur Erreichbarkeit (§ 7b Abs. 4 SGB II) und die damit verbundenen Risiken für akut handlungsunfähige Leistungsberechtigte, einschließlich drohender Leistungseinstellungen und Verlust des Krankenversicherungsschutzes. 2) Die Absenkung der Zumutbarkeitsgrenze für die Kindererziehung (§ 10 SGB II) von drei auf ein Jahr, was nach Ansicht des DAV einen Eingriff in das Grundrecht auf Familie darstellt und insbesondere einkommensschwache Familien und Alleinerziehende benachteiligt. 3) Die Absenkung und Staffelung der Vermögensfreibeträge (§ 12 SGB II), die nach Auffassung des DAV insbesondere junge Menschen und Familien benachteiligen, Rücklagenbildung erschweren und gegen den Förderauftrag des BAföG sowie das Prinzip der Chancengleichheit im Bildungszugang verstoßen. Weitere Kritikpunkte betreffen die Sanktionen bei Nichtaufnahme zumutbarer Arbeit, die Regelungen zu Meldeversäumnissen, die Angemessenheit der Unterkunftskosten und die Präklusionswirkung im Widerspruchsverfahren. Der DAV befürchtet eine Zunahme von Gerichtsverfahren und sieht die geplanten Regelungen in mehreren Punkten als verfassungsrechtlich problematisch an.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Caritasverband e.V.

„Insgesamt führen die geplanten Änderungen zu einer spürbaren Reduzierung der Wohnsicherheit für Leistungsberechtigte. Die Wohnung ist ein zentraler Raum für soziale Teilhabe, Stabilität und persönliche Entwicklung. Eine gesetzliche Regelung, die diesen Schutz einschränkt, ohne die tatsächlichen Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt ausreichend zu berücksichtigen, läuft Gefahr, soziale Härten zu verschärfen und die Integration in ein selbstbestimmtes Leben zu behindern.“

Der Deutsche Caritasverband (DCV) bewertet den Entwurf zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze differenziert. Der Verband begrüßt Maßnahmen, die den Zugang zur Beschäftigungsförderung für Langzeitleistungsbeziehende erleichtern, die Förderung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen verbessern und die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere für Jugendliche, stärken. Kritisch sieht der DCV jedoch die geplanten Verschärfungen bei Sanktionen, die Abschaffung der Karenzzeit beim Schonvermögen und die Deckelung der Kosten der Unterkunft. Der Verband warnt, dass diese Regelungen zu mehr Bürokratie, erhöhtem Prüfaufwand, einer Verschärfung sozialer Härten und einer erhöhten Belastung der Sozialgerichte führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Auswirkungen der geplanten Änderungen bei den Kosten der Unterkunft (KdU), insbesondere die Deckelung und die Gefahr von Wohnungsverlust, (2) die geplanten Verschärfungen bei Sanktionen und Leistungsminderungen, die aus Sicht des DCV verfassungsrechtlich bedenklich sind, und (3) die Neuregelung zur Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme für Eltern ab dem ersten Lebensjahr des Kindes, wobei der Verband auf fehlende Betreuungsangebote und die Gefahr für das Kindeswohl hinweist. Der DCV fordert, dass individuelle Lebenslagen stärker berücksichtigt, Härtefallregelungen eingeführt und die bestehenden Unsicherheiten bei der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten beseitigt werden. Insgesamt plädiert der Verband für eine Balance zwischen Förderung und Kontrolle und warnt vor einer Überbetonung von Sanktionen und Mitwirkungspflichten zulasten der Betroffenen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Frauenrat

„Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit darf die Antwort der Bundesregierung nicht im Rückbau des Sozialstaats liegen. Unsere Sozialsysteme müssen gestärkt, nicht geschwächt werden – und dies konsequent geschlechtergerecht.“

Der Deutsche Frauenrat (DF) bewertet den Gesetzentwurf zur Reform der Grundsicherung (SGB II) aus einer gleichstellungspolitischen Perspektive. Er fordert, dass die Reform die eigenständige wirtschaftliche Absicherung von Frauen stärkt, insbesondere durch die Abschaffung der sogenannten Bedarfsgemeinschaft, die aktuell dazu führt, dass Frauen auf das Einkommen ihrer Partner verwiesen werden. Der DF kritisiert die geplanten Verschärfungen bei Sanktionen und Leistungsstreichungen als sozial ungerecht und warnt vor negativen Folgen wie Armut und Obdachlosigkeit, insbesondere für Frauen und Kinder. Positiv sieht der DF die Absenkung des Zumutbarkeitsalters für Eltern zur Arbeitsaufnahme auf das erste Lebensjahr des Kindes, betont aber, dass Qualifizierungsmaßnahmen Vorrang vor kurzfristiger Vermittlung haben müssen, um Dequalifizierung zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die strukturelle Benachteiligung von Frauen durch die Bedarfsgemeinschaft und die Forderung nach einem eigenständigen Anspruch, 2) Die Kritik an Sanktionen und Leistungsstreichungen in der Grundsicherung, 3) Die Notwendigkeit geschlechtergerechter Rahmenbedingungen für Erwerbsarbeit und Sorgearbeit, einschließlich Mindestlohn, Tarifbindung und Equal Pay.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Deutscher Gewerkschaftsbund

„In der geplanten Reichweite sind die verschärften Sanktionen nicht erforderlich und sozialpolitisch völlig inakzeptabel – vor allem im Hinblick auf drohende Wohnungslosigkeit mit all ihren Folgeproblemen und -kosten. Zudem bestehen keine ausreichenden Schutzmechanismen für vulnerable Gruppen wie Menschen mit psychischen Erkrankungen.“

Die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zum Referentenentwurf für das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze kritisiert die geplanten Verschärfungen bei Mitwirkungspflichten und Sanktionen für Beziehende von Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Der DGB argumentiert, dass die geplanten Sanktionen – bis hin zum vollständigen Leistungsentzug einschließlich der Wohnkosten bei wiederholten Terminversäumnissen – sozialpolitisch nicht akzeptabel und verfassungsrechtlich fragwürdig sind. Es fehle an empirischer Grundlage für die Notwendigkeit dieser Maßnahmen, insbesondere da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hohe Anforderungen an Eingriffe in das Existenzminimum stellt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die drastische Verschärfung der Sanktionen, die zu Armut und Wohnungslosigkeit führen könnten, ohne ausreichenden Schutz für vulnerable Gruppen wie Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Alleinerziehende. 2) Die Abschaffung der Karenzzeit und die Einführung niedrigerer Freibeträge für Ersparnisse, was das sozialstaatliche Sicherheitsversprechen schwächt. 3) Die Deckelung der erstattungsfähigen Wohnkosten, die zu einer Bedarfsunterdeckung führen kann, ohne dass Leistungsberechtigte realistische Ausweichmöglichkeiten auf günstigeren Wohnraum hätten. Positiv bewertet der DGB die Weiterentwicklung arbeitsmarktpolitischer Förderinstrumente, insbesondere die Ausweitung von Lohnkostenzuschüssen und die Stärkung der Jugendberufsagenturen. Die Stellungnahme fordert die Abmilderung der Sanktionsverschärfungen, besseren Schutz von Ersparnissen und eine wirksame Regulierung der Wohnkosten anstelle von Leistungskürzungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Juristinnenbund e.V.

„Die geplanten SGB-II-Änderungen bergen erhebliche Risiken für Frauen, Familien und insbesondere für Menschen mit Sorgeverantwortung (Care). Sie individualisieren strukturelle Defizite in Kinderbetreuung, Wohnungsmarkt und Integrationsförderung, erhöhen den bürokratischen Druck und gefährden die soziale Absicherung von Haushalten, in denen Sorgearbeit ungleich verteilt ist.“

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bewertet die geplanten Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das die Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt, aus gleichstellungsrechtlicher Sicht kritisch. Die Stellungnahme hebt hervor, dass insbesondere Frauen und Alleinerziehende durch die geplanten Verschärfungen benachteiligt werden könnten. Der djb kritisiert die zu kurze Frist für die Stellungnahme und fordert eine Reform, die strukturelle Defizite – etwa bei der Kinderbetreuung und auf dem Wohnungsmarkt – nicht auf einzelne Sorgeverantwortliche abwälzt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Absenkung der Altersgrenze für die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme, die ohne gesicherte Kinderbetreuung als realitätsfern und benachteiligend für Eltern, vor allem Mütter, bewertet wird; 2) Die Verschärfung des Sanktionsregimes, das auch Familienangehörige mittelbar trifft und existenzielle Risiken birgt; 3) Die Neuregelung der Unterkunftskosten, die zu Mietschulden und sozialer Unsicherheit führen kann. Der djb fordert stattdessen individuelle, familiengerechte Unterstützung, eine Neujustierung der Unterkunftsleistungen und die Einführung eines Umgangsmehrbedarfs für Trennungsfamilien.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

„Der Kinderschutzbund mahnt daher an bei den aufgeheizten Debattenlagen immer die Auswirkungen auf die betroffenen Kinder mitzudenken“

Der Deutsche Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (DKSB) äußert sich zum 13. SGB II Änderungsgesetz und kritisiert, dass die Belange von Kindern im Bürgergeldbezug im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Rund 1,8 Millionen Minderjährige leben in Haushalten, die Bürgergeld beziehen, was etwa ein Drittel aller Leistungsbeziehenden ausmacht. Besonders ausführlich thematisiert wird das Sanktionssystem: Der DKSB warnt davor, dass verschärfte Sanktionen gegen Eltern auch Kinder treffen, da sie Teil der Bedarfsgemeinschaft sind. Er fordert eine Ausnahmeregelung für Haushalte mit Kindern, sodass keine Leistungskürzungen erfolgen, wenn Minderjährige im Haushalt leben. Ein zweiter Schwerpunkt ist die Betreuungssituation armutsbetroffener Kinder: Der DKSB begrüßt zwar die Unterstützung für Eltern bei der Erwerbsintegration, mahnt aber, dass eine Erwerbstätigkeit nur bei gesicherter Kinderbetreuung zumutbar ist und fordert eine proaktive Vermittlung von Betreuungsplätzen durch Jobcenter. Drittens kritisiert der DKSB das Fehlen einer Reform für Kinder von Alleinerziehenden, insbesondere die Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft und die Einführung eines Umgangsmehrbedarfs. Insgesamt fordert der DKSB einen umfassenden Systemwandel zur Bekämpfung von Kinderarmut, einschließlich einer Neuberechnung des kindlichen Existenzminimums und einer sachlicheren Debatte über Sozialleistungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Landkreistag

„Gleichzeitig zeigt die vorstehende Bewertung, dass die Reform in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu wenig zur Rechtsvereinfachung beiträgt und an zahlreichen Stellen sogar zusätzliche Bürokratie und Belastungen der Jobcenter erzeugt. Deshalb muss zugleich eine Aufstockung des Verwaltungskostentitels als Kompensation für diese Mehraufwände vorgesehen werden.“

Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des 13. SGB II-Änderungsgesetzes, insbesondere die stärkere Betonung von Mitwirkungspflichten, die effektivere Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und die Fokussierung auf existenzsichernde Erwerbsarbeit. Viele der geplanten Änderungen entsprechen langjährigen Forderungen des Landkreistags, wie die Verschärfung der Leistungsminderungen und die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen. Allerdings kritisiert der Verband, dass der Gesetzentwurf an vielen Stellen zu mehr Bürokratie und Komplexität führt, anstatt die Verfahren zu vereinfachen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die geplanten Änderungen bei den Mitwirkungspflichten und Leistungsminderungen, (2) die Regelungen zur Karenzzeit bei Vermögen und Unterkunftskosten sowie (3) die Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis der Jobcenter. Der Landkreistag fordert, die Karenzzeit für das Wohnen ganz zu streichen, die Sanktionssystematik zu vereinfachen und die Verwaltungskosten entsprechend zu erhöhen, falls der Mehraufwand bestehen bleibt. Fachbegriffe wie 'Karenzzeit' (Schonfrist, in der Vermögen oder Wohnkosten nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden), 'Bedarfsgemeinschaft' (Personenkreis, der gemeinsam Leistungen bezieht), oder 'Passiv-Aktiv-Transfer' (Umschichtung von Mitteln für passive Leistungen in aktive Fördermaßnahmen) werden im Text verwendet und erläutert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
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EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Sozialgerichtstag e.V.

„Ob dies in vollem Umfang gelungen ist, wird Gegenstand des weiteren allgemeinen politischen und Fachdiskurses sein und könnte ggf. Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Prüfung sein. Eine kritische Bewertung wird dabei insbesondere bei den Vorschriften erfolgen, die einen Leistungsentzug von mehr als 30 % vorsehen und keine Aufhebung des Leistungsentzugs bei der Nachholung der Mitwirkung.“

Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) äußert sich kritisch zum Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze. Die Stellungnahme bemängelt insbesondere die sehr kurze Anhörungsfrist, die eine fundierte Analyse erschwert. Zentral wird kritisiert, dass der Gesetzentwurf eine Verschiebung von Kooperation und Freiwilligkeit hin zu mehr Verbindlichkeit und staatlicher Steuerung vorsieht, ohne jedoch ein neues System der Grundsicherung zu schaffen. Der DSGT hebt hervor, dass die Ursachen von Langzeitarbeitslosigkeit vielfältig sind und nicht ausreichend berücksichtigt werden, etwa psychische Erkrankungen, mangelnde Kinderbetreuung, fehlende Qualifikationen oder Wohnungsprobleme. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die geplanten Sanktionsregelungen, die nach Ansicht des DSGT verfassungsrechtlich bedenklich sind, insbesondere wenn sie zu einem Leistungsentzug von mehr als 30% führen oder Kinder in Bedarfsgemeinschaften betreffen; (2) Die Änderungen bei den Kosten der Unterkunft, die auf einem angespannten Wohnungsmarkt zu Wohnungslosigkeit führen könnten und in der Praxis schwer umsetzbar sind; (3) Die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs und die daraus resultierenden Zielkonflikte zwischen schneller Arbeitsvermittlung und nachhaltiger Integration. Der DSGT fordert, systematische Defizite wie die Komplexität der Leistungssysteme, die mangelnde Abstimmung zwischen verschiedenen Sozialleistungen und die unzureichende Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen anzugehen. Insgesamt sieht der DSGT die Gefahr, dass die geplanten Regelungen nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums genügen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Städte- und Gemeindebund

„Der Gesetzesentwurf wird in seiner Grundausrichtung zur Ausrichtung des SGB II als echte Fürsorgeleistung begrüßt. Insbesondere die Verschärfungen bei den Mitwirkungspflichten und daraus folgende Leistungsminderungen, sowie die Stärkung des Vermittlungsvorrangs und die insgesamt stärkere Verbindlichkeit bei der gleichzeitigen Beibehaltung des Zieles einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration prägen die neue Grundsicherung.“

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt grundsätzlich die Ausrichtung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) als echte Fürsorgeleistung. Besonders positiv hervorgehoben werden die stärkere Verbindlichkeit der Mitwirkungspflichten für Leistungsberechtigte, die Staffelung der Vermögensfreibeträge nach Alter und Lebensleistung sowie die Vereinfachung und Klarstellung bei Sanktionen und Verwaltungsverfahren. Kritisch sieht der DStGB jedoch die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die Komplexität und Unklarheiten bei den Regelungen zu Unterkunftskosten, die neuen Mitwirkungspflichten bei der Mietpreisbremse sowie die Gefahr eines erhöhten Verwaltungsaufwands durch unbestimmte Rechtsbegriffe und neue Prüfpflichten. Datenschutzrechtliche Bedenken werden im Zusammenhang mit erweiterten Auskunftspflichten Dritter genannt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Änderungen bei den Kosten der Unterkunft und deren Auswirkungen auf die Praxis und die Verwaltungsarbeit; 2) Die Staffelung des Schonvermögens und die Abschaffung der Karenzzeit; 3) Die Stärkung und Vereinfachung der Mitwirkungspflichten und Sanktionen für Leistungsberechtigte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Städtetag

„Wir begrüßen ausdrücklich jeden Schritt in Richtung verbindlichere und klarere Rahmensetzungen, die Hand in Hand mit einer schnellen und intensiven Förderung gehen, fordern aber zugleich eine Entbürokratisierungsoffensive und warnen vor einem erheblichen Anstieg des Verwaltungsaufwands insbesondere bei den Unterkunftskosten.“

Der Deutsche Städtetag äußert sich zum Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und weiterer Gesetze. Die Stellungnahme kritisiert zunächst die sehr kurze Frist zur Abgabe der Stellungnahme, was eine fundierte Prüfung erschwert. Grundsätzlich wird die Rolle der Jobcenter als bewährte Organisation betont und die Bedeutung der lokalen Einbindung hervorgehoben. Der Gesetzentwurf enthält aus Sicht des Städtetags einige positive Ansätze, etwa eine stärkere Verbindlichkeit im Miteinander von Jobcenter und Leistungsbeziehenden sowie eine schnellere Arbeitsaufnahme. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Streichung der Karenzzeit für Unterkunftskosten und die damit verbundenen praktischen Probleme, insbesondere bei der Umsetzung von Mietpreisregelungen; (2) Die Balance zwischen Fördern und Fordern, wobei die neuen Sanktionsregelungen zwar klarer, aber auch verwaltungsaufwändiger werden; (3) Die Forderung nach einer Entbürokratisierungsoffensive, insbesondere beim Datenaustausch und bei der Zuständigkeit der Jobcenter. Fachbegriffe wie 'Karenzzeit' (Schonfrist, in der bestimmte Leistungen nicht überprüft werden), 'Passiv-Aktiv-Transfer' (Umschichtung von Mitteln von passiven Leistungen wie Sozialhilfe zu aktiven Fördermaßnahmen) und 'Produkttheorie' (Berechnung der Angemessenheit von Wohnkosten) werden angesprochen und erläutert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

„Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins erkennt an, dass mit den vorgesehenen Neuregelungen die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestärkt wird. Dies ist zu begrüßen. Sie bewertet die vorgesehene Aufhebung der Erforderlichkeit weitergehender Leistungen, insbesondere bei Leistungsberechtigten ohne Berufsabschluss, allerdings als eine Einschränkung des Ziels einer dauerhaften Eingliederung.“

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bewertet den Referentenentwurf zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze differenziert. Die Stellungnahme begrüßt die Stärkung der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, sieht aber die vorgesehene Einschränkung weitergehender Leistungen – insbesondere für Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss – kritisch, da dies die dauerhafte Eingliederung erschweren könnte. Die geplanten Änderungen zur Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme ab dem ersten Geburtstag des Kindes werden grundsätzlich positiv gesehen, jedoch wird auf die Notwendigkeit individueller Berücksichtigung und ausreichender Betreuungsangebote hingewiesen. Die Neuregelungen zu Leistungsminderungen (Sanktionen) werden begrüßt, da sie Verwaltungsverfahren vereinfachen, eine Begrenzung auf 30% des Regelbedarfs vorsehen und Härtefallprüfungen ermöglichen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft, die Sanktionen/Leistungsminderungen sowie die Förderung und Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden. Der Deutsche Verein fordert zudem weitergehende Maßnahmen zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung, wie eine vertikale Einkommensanrechnung und eine Vereinfachung der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Fachbegriffe wie 'Karenzzeit' (Schonfrist, in der Vermögen oder Wohnkosten nicht sofort angerechnet werden), 'Passiv-Aktiv-Transfer' (Umwandlung von passiven Leistungen wie Sozialleistungen in aktive Förderungen) und 'Bedarfsgemeinschaft' (Haushaltsgemeinschaft, deren Mitglieder gemeinsam Leistungen beziehen) werden im Text erläutert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Diakonie Deutschland

„Die Regelungen stellen aus Sicht der Diakonie Deutschland eine Abkehr von einer Unterstützung und Begleitung dieser Menschen auf Augenhöhe dar. Sie beenden somit den von der Diakonie Deutschland mit der Einführung des Bürgergeldes begrüßten Paradigmenwechsel im SGB II.“

Die Diakonie Deutschland bewertet den Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze überwiegend kritisch. Sie sieht die geplanten Regelungen als ungeeignet an, das Ziel einer deutlichen Reduzierung der Zahl der Leistungsberechtigten im SGB II zu erreichen. Statt einer unterstützenden und begleitenden Sozialpolitik wird nach Ansicht der Diakonie verstärkt auf Sanktionen gesetzt, obwohl deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt ist. Besonders problematisch sieht die Diakonie die Auswirkungen auf Menschen mit besonderen Problemlagen wie psychischen Erkrankungen, Sprachbarrieren oder persönlichen Krisen. Die geplanten Sanktionen könnten zu einer Verschärfung der Lebenssituation, Wohnungsverlust und einer Unterschreitung des Existenzminimums führen. Die Organisation kritisiert außerdem die geplanten Einschränkungen bei Wohnkosten und die Ausweitung von Mitwirkungs- und Nachweispflichten, die zu mehr Bürokratie und einer weiteren Benachteiligung von Leistungsberechtigten führen könnten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Rückkehr zu einem sanktionsbasierten System und der Abkehr vom mit dem Bürgergeld eingeführten Paradigmenwechsel, 2) die ausführliche Auseinandersetzung mit den geplanten Regelungen zu Wohnkosten und deren Auswirkungen auf Wohnungslosigkeit, und 3) die detaillierte Bewertung der Mitwirkungspflichten und der damit verbundenen Risiken für Bedürftige und ihre Familien.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)

„Vieles dürfte positive Wirkungen entfalten, aber manches ist voraussetzungsvoll und es stellen sich Zielkonflikte. An der verfassungsrechtlichen Sozialstaatspflicht ändert sich durch die „neue Grundsicherung“ wenig.“

Die Stellungnahme des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz bewertet die geplanten Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) differenziert und auf Basis aktueller Forschung. Zentrale Punkte sind: Die Revision des Vermittlungsvorrangs (§ 3a SGB II) kann eine Balance zwischen schneller und nachhaltiger Arbeitsmarktintegration fördern, sollte aber die Bedeutung von Weiterbildung – auch für Personen über 30 – nicht vernachlässigen. Die geplanten Verschärfungen bei Sanktionen (§§ 7b, 31-32a SGB II) könnten die Wirksamkeit erhöhen, bergen aber Risiken wie geringere Beschäftigungsqualität oder Rückzug vom Arbeitsmarkt; Schutzmechanismen für psychisch und chronisch Kranke werden als unzureichend angesehen. Die Herabsetzung der Altersgrenze für die Zumutbarkeit von Arbeit für Erziehende (§ 10 SGB II) bietet Chancen für schnellere Erwerbsintegration, birgt aber Risiken, wenn Kinderbetreuung und individuelle Lebenslagen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen Sanktionen und ihre Nebenwirkungen, die Zumutbarkeit für Erziehende sowie die Schnittstellenprobleme bei gesundheitlichen Einschränkungen. Das IAB hebt zudem hervor, dass viele Änderungen voraussetzungsvoll sind und Zielkonflikte entstehen können, etwa zwischen schneller Vermittlung und nachhaltiger Beschäftigung. Die geplanten Anpassungen beim Schonvermögen (§ 12 SGB II) und bei den Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) werden hinsichtlich Akzeptanz, Verteilungseffekten und Verwaltungsaufwand abgewogen. Die Stellungnahme betont, dass die angestrebten Reformziele nur erreicht werden können, wenn strukturelle Rahmenbedingungen wie Arbeitsmarktlage, Kinderbetreuung und Gesundheitsversorgung ausreichend berücksichtigt werden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 JOBLINGE e.V.

„Das Vorhaben bietet die Chance, zentrale Weichen für eine zukunftsfähige Arbeitsmarktpolitik zu stellen und die Erwerbspotenziale in Deutschland kurz- wie langfristig zu heben. Besonders für junge Menschen ist dies entscheidend.“

Die Stellungnahme von JOBLINGE e.V. begrüßt ausdrücklich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geplante Reform der aktiven Arbeitsförderung und Grundsicherung im Rahmen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und III). Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, die Erwerbspotenziale junger Menschen zu heben, da fast drei Millionen Menschen unter 35 Jahren keinen Berufsabschluss haben und jährlich etwa 250.000 Jugendliche ins Übergangssystem münden. Die Stellungnahme betont drei Grundprinzipien für die Umsetzung der Reform: (1) Praxis-First – die Priorisierung von Praxiserfahrungen in der Arbeitsförderung, (2) Gleichberechtigung von Wirkung (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit bei der Vergabe von Maßnahmen, sowie (3) die Implementierung von Testphasen und Pilotprojekten zur Erprobung neuer Ansätze. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen durch niedrigschwellige und digitale Ansprache; zweitens, die Stärkung rechtskreisübergreifender Kooperationen, insbesondere durch Jugendberufsagenturen; drittens, die Notwendigkeit einer ganzheitlichen und kontinuierlichen Begleitung junger Menschen bis zum Ausbildungsabschluss. Die Stellungnahme fordert zudem eine frühere Umsetzung zentraler Maßnahmen und eine stärkere Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Liga für unbezahlte Arbeit (LUA) e.V.

„Die geplanten Verschärfungen berücksichtigen die besondere Situation von Menschen mit Fürsorgeverantwortung nicht hinreichend und können damit kontraproduktiv wirken.“

Die Liga für unbezahlte Arbeit (LUA) e.V. kritisiert den Entwurf des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes, da die geplanten Verschärfungen im Sozialgesetzbuch II die Situation von Menschen mit familiärer Fürsorgeverantwortung (z.B. Eltern, pflegende Angehörige) nicht ausreichend berücksichtigen. Besonders problematisch sieht die LUA die geplanten einheitlichen Sanktionen bei Pflichtverletzungen (z.B. 30%-Kürzung oder Totalentzug der Leistungen), die Verkürzung des Kinderbetreuungsschutzes sowie die Verpflichtung zur Rüge des Vermieters bei Mietpreisverstößen. Die Stellungnahme fordert differenzierte Sanktionsregelungen, realistische Zumutbarkeitsregelungen, angemessene Nachweisfristen, die Streichung der Rügepflicht und einen besseren Schutz von Kindern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der Sanktionsregelungen auf Familien mit Care-Verantwortung, 2) die unzureichende Betreuungsinfrastruktur und deren Folgen für die Erwerbsfähigkeit, 3) rechtliche und praktische Bedenken gegen die Rügepflicht gegenüber Vermietern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Sozialverband Deutschland

„Eine Reform, die primär auf Sanktionen bis hin zur Regelsatzstreichung setzt, erzeugt vor allem Angst bei ärmeren und chronisch kranken Menschen. Sie hilft auch nicht den Menschen, die knapp über der Grundsicherungsschwelle leben.“

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) bewertet den Referentenentwurf zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und weiterer Gesetze als weitreichende Reform des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld). Der Entwurf sieht unter anderem eine stärkere Verpflichtung zur Vollzeitarbeit, eine Verschärfung der Sanktionen bei Pflichtverletzungen, die Abschaffung der Karenzzeit beim Schonvermögen und eine stärkere Deckelung der Unterkunftskosten vor. Besonders kritisch sieht der SoVD die geplanten Verschärfungen bei Sanktionen und Leistungsminderungen, die Streichung der Karenzzeit beim Vermögen sowie den Vorrang der schnellen Vermittlung in Arbeit, auch wenn diese nicht nachhaltig ist. Der Verband betont, dass die Reform vor allem auf Kontrolle und Druck setzt, anstatt auf individuelle Förderung, nachhaltige Integration und soziale Gerechtigkeit. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Verschärfung der Sanktionen und Leistungsminderungen, 2) Die Neuregelungen zum Schonvermögen und Wegfall der Karenzzeit, 3) Die Auswirkungen auf Unterkunftskosten und die Problematik steigender Wohnkosten. Der SoVD fordert stattdessen eine stärkere Berücksichtigung individueller Lebenslagen, nachhaltige Qualifizierung und eine gerechtere Steuer- und Sozialpolitik, um soziale Ungleichheit zu verringern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Sozialverband VdK Deutschland e. V.

„Insgesamt haben wir den Eindruck, dass es sich hier nicht mehr um ein Grundsicherungssystem handeln soll, welches in einer schwierigen Lebenssituation auffangen und befähigen soll, sich wieder alleine zu versorgen. Man kann also gar nicht mehr von einem richtigen Fürsorgerecht sprechen, sondern eher von einem Sozialkontrollrecht.“

Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. lehnt den Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze entschieden ab. Der Verband kritisiert insbesondere, dass die geplanten Änderungen die soziale Sicherung für Arbeitsuchende verschärfen und den Zugang zu Leistungen erschweren. Fachbegriffe wie 'Karenzzeit' (Schonfrist, in der Vermögen nicht angerechnet wird), 'Schonvermögen' (geschütztes Vermögen), 'Regelsatz' (gesetzlich festgelegter Betrag für Lebensunterhalt) und 'Mietpreisbremse' (gesetzliche Begrenzung von Mieterhöhungen) werden erläutert. Besonders hervorgehoben werden: 1. Die Verschärfung der Sanktionsregelungen, die nach Ansicht des VdK gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen und existenzbedrohende Folgen für Leistungsbeziehende haben können. 2. Die geplante Deckelung und Kürzung der Wohnkosten, die nach Einschätzung des VdK zu massenhaftem Wohnungsverlust und weiterer Verarmung führen könnte. 3. Die Neuregelung zur Arbeitsaufnahme für Erziehende, die bereits nach dem ersten Lebensjahr des Kindes zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden sollen, was aus Sicht des VdK zu Überlastung und Existenznöten insbesondere für Alleinerziehende führen wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Stadt Mannheim

„Größere strukturelle Änderungen sieht der Gesetzesentwurf aus Sicht des Jobcenters nicht vor, was eine zügige Umsetzung vieler Änderungen in die Praxis ermöglichen sollte. Insbesondere im Bereich der Geldleistungen bestehen Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität einzelner Vorschläge. Hier ist mitunter ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand bei nur geringer Wirkung zu befürchten und der Gesetzesentwurf bedarf deshalb weiterer Feinjustierung.“

Die Stadt Mannheim nimmt zum Gesetzentwurf für ein Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende) Stellung. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Verbindlichkeit im Integrationsprozess zu stärken und die Jobcenter stärker auf Integrationsarbeit zu fokussieren. Begrüßt werden insbesondere die gesetzliche Verankerung des Vorrangs der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung ('Work First'), die Stärkung des Sozialen Arbeitsmarkts und die Anpassung der Vermögensfreibeträge. Kritisch sieht die Stadt Mannheim jedoch die geplanten Änderungen bei den Kosten der Unterkunft (KdU), die aus Sicht der Praxis zu mehr Bürokratie und wenig praktischer Wirkung führen könnten. Auch die Regelungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Arbeitgeberhaftung werden zwar begrüßt, aber als nicht ausreichend wirksam eingeschätzt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Vermittlungsvorrang-Regelungen und deren praktische Umsetzung, 2) die Änderungen bei den Kosten der Unterkunft und deren Auswirkungen auf Kommunen und Betroffene, 3) die Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung, insbesondere im Bereich Schwarzarbeit und Mindestlohnunterschreitung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Tacheles e.V.

„Mit Blick auf den vorliegenden Gesetzentwurf hat die „Neue Grundsicherung“ mit einer echten Grundsicherung im Sinne von Existenzsicherung nichts mehr zu tun. Sie ist vielmehr ein Frontalangriff auf Leistungsberechtigte, deren Existenz auf vielen Ebenen direkt bedroht wird.“

Die Stellungnahme des Tacheles e.V. zum Referentenentwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze kritisiert den Entwurf in nahezu allen zentralen Punkten scharf. Der Verband sieht in den geplanten Änderungen einen massiven Eingriff in die Rechte von Menschen, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind. Besonders kritisiert werden die drastische Verschärfung des Sanktionsregimes, die Einführung von Verpflichtungs-Verwaltungsakten (ein Instrument, mit dem Jobcenter einseitig Pflichten festlegen können), die Einschränkung von Beteiligungsrechten (z.B. durch Abschaffung des Schlichtungsverfahrens) und die sofortige Deckelung der Unterkunftskosten ohne übliche Fristen. Die Stellungnahme betont, dass viele der geplanten Maßnahmen nicht nur unverhältnismäßig und integrationshemmend, sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich seien. Sie sieht die Gefahr, dass besonders vulnerable Gruppen – etwa psychisch Erkrankte oder Menschen mit Mobilitätseinschränkungen – in existenzielle Notlagen geraten. Die geplanten bußgeldbewehrten Pflichten für Vermieter werden als kontraproduktiv bewertet, da sie die Wohnraumsituation für Leistungsberechtigte weiter verschlechtern könnten. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die massive Ausweitung und Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten (inklusive Totalsanktionen), 2) die Neuregelungen zu Unterkunftskosten und deren sofortige Begrenzung, 3) die Einführung neuer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten für Vermieter sowie die damit verbundenen Folgen für den Wohnungsmarkt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Zentralverband des Deutschen Handwerks

„Die nun vorgesehenen Regelungen sind überwiegend positiv zu bewerten. Es muss abgewartet werden, wie die neuen Regelungen von den zuständigen Stellen angewandt werden und welche aktivierende Wirkung sie in der Praxis entfalten.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bewertet den Referentenentwurf zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze überwiegend positiv, sieht jedoch an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf. Zentrale Anliegen sind die Stärkung von Anreizen zur Arbeitsaufnahme, die Erhöhung der Verbindlichkeit für Leistungsbeziehende und eine konsequentere Bekämpfung von Fehlanreizen und Missbrauch im Sozialleistungssystem. Kritisch sieht der ZDH die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die eine qualifizierte Interessenvertretung erschwert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, Brücken in reguläre Beschäftigung zu bauen und Fehlanreize zu reduzieren, insbesondere durch Reform der Hinzuverdienstregeln und Anpassung der Regelsatzberechnung; 2) Die Stärkung der Mitwirkungspflichten und Verschärfung von Sanktionen, um das Prinzip von Fördern und Fordern zu sichern; 3) Die Ausweitung und gesetzliche Verankerung des Passiv-Aktiv-Transfers, die kritisch gesehen wird, da sie möglicherweise keine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt bewirkt. Fachbegriffe wie Passiv-Aktiv-Transfer (die Umwidmung von Sozialleistungen in Lohnkostenzuschüsse zur Förderung von Beschäftigung) und Schonvermögen (das Vermögen, das bei Bezug von Grundsicherung nicht angetastet wird) werden erläutert. Die Stellungnahme fordert außerdem eine bessere personelle Ausstattung der Jobcenter und eine datenschutzkonforme Grundlage für den Datenaustausch zur Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Zukunftsforum Familie e. V.

„Der aktuelle Referent*innenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) weicht hiervon deutlich ab. Er verschiebt den Schwerpunkt von „Fördern und Fordern“ hin zu Kontrolle und Sanktionen. Maßnahmen wie der vollständige Entzug des Regelbedarfs nach dreimaligem Meldeversäumnis oder verschärfte Mitwirkungspflichten gefährden das durch Art. 1 GG garantierte Existenzminimum. Statt Vereinfachung schafft der Entwurf zusätzliche Härten und mehr Verwaltungsaufwand.“

Das Zukunftsforum Familie e.V. (ZFF) bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) kritisch. Der Entwurf verfolgt das Ziel, mehr Menschen schneller in Arbeit zu bringen, setzt dabei aber stark auf verschärfte Mitwirkungspflichten und Sanktionen für Leistungsbeziehende. Besonders problematisch sieht das ZFF die geplanten Leistungskürzungen und Sanktionen, die das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gefährden, insbesondere für Familien mit Kindern. Die Absenkung der Zumutbarkeitsregel auf das erste Lebensjahr des Kindes und die Deckelung der Unterkunftskosten werden als nicht angemessen und sozial riskant bewertet. Das ZFF fordert stattdessen individuelle Förderung, Schutz vor Wohnungsverlust, eine realistische Berechnung des Existenzminimums und eine Reform der Bedarfsgemeinschaften im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die geplante Ausweitung und Verschärfung von Sanktionen, insbesondere der vollständige Entzug des Regelbedarfs nach mehrfachen Meldeversäumnissen, wird als verfassungswidrig und familienfeindlich kritisiert. 2. Die Absenkung der Zumutbarkeitsregel auf Erwerbsarbeit ab dem ersten Geburtstag eines Kindes wird als unverhältnismäßig und nicht kindeswohlgerecht abgelehnt. 3. Die Deckelung der Unterkunftskosten und der Wegfall der Karenzzeit werden als Gefahr für soziale Stabilität und als Risiko für Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit, besonders für Familien, bewertet.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.01.2026
Erste Beratung:15.01.2026
Drucksache:21/3541 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:764/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Status Bundesrat:Eingegangen