Gesetz zur Durchführung des Data Act

| Offizieller Titel: | Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 |
| Initiator: | Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 10.11.2025 |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1174, die technische Vorgaben für Banken mit komplexen Konzernstrukturen („Daisy Chains“) zur Bestimmung und Erfüllung von Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten macht. Ziel ist es, eine ausreichende Verlusttragung innerhalb von Bankkonzernen bei einer Abwicklung sicherzustellen und zu verhindern, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden. Außerdem werden Banken, die im regulären Insolvenzverfahren liquidiert würden, von der Pflicht zum Aufbau von Verlustpuffern ausgenommen. Die Lösung besteht in einer 1:1-Umsetzung dieser Vorgaben im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Es wird auf die Notwendigkeit der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben verwiesen, insbesondere zur Stärkung der Finanzstabilität und zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 (SDG 8). Die Vorgaben werden bereits durch die europäische Bankenabwicklungsverordnung (SRMR) angewandt, sodass sich in der Praxis keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten, etwa Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird nicht genannt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ausgeschlossen ist, da die Geltung durch EU-Rechtsakte vorgegeben ist. Wenn keine weiteren Angaben gemacht werden, tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die zugrundeliegenden EU-Rechtsakte unbefristet gelten. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Der Entwurf steht im Einklang mit europäischem und völkerrechtlichem Recht und fördert die nachhaltige Entwicklung durch Stärkung der Finanzstabilität.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Einführung einer Definition für Unternehmen, bei denen im Abwicklungsplan keine Abwicklungsmaßnahme, sondern eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren vorgesehen ist.
- Streichung der bisherigen Regelungen zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für sogenannte Liquidationseinheiten.
- Einführung neuer Regelungen im Zusammenhang mit MREL, insbesondere:
- Grundsatz, dass für Liquidationseinheiten grundsätzlich keine MREL-Anforderungen festgelegt werden müssen, da die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen ausreicht.
- Möglichkeit für die Abwicklungsbehörde, in Ausnahmefällen dennoch MREL-Anforderungen für Liquidationseinheiten festzulegen, wenn dies zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken notwendig ist.
- Festlegung von Kriterien, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung dieser Ausnahmefälle berücksichtigen muss.
- Klarstellung, dass Institute und Unternehmen ohne MREL-Anforderungen keine vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde für bestimmte Transaktionen (z.B. Rückzahlung von Verbindlichkeiten) einholen müssen.
- Regelungen zum Abzug von Eigenmittelinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Tochterunternehmen, die Liquidationseinheiten sind.
- Ausnahmen von Melde- und Offenlegungspflichten für Liquidationseinheiten, außer wenn für sie MREL-Anforderungen festgelegt wurden.
- Erweiterung der Unterrichtungspflicht der Abwicklungsbehörde gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf bestimmte Tochterunternehmen, für die MREL auf konsolidierter Basis festgelegt werden kann.
- Unverzügliches Inkrafttreten nach Verkündung, um die EU-Richtlinie fristgerecht umzusetzen.
| Datum erster Entwurf: | 05.02.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Am 12. September 2025 ist die „Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung“ (kurz: Data Act) EU-weit zum großen Teil direkt anwendbares Recht geworden.
Der Data Act enthält eine Vielzahl von Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Damit soll der Data Act durch mehr Datennutzung zu mehr Wertschöpfung, insbesondere für neue Geschäftsmodelle, Start-Ups und KMUs, beitragen.
Insbesondere enthält der Data Act Vorschriften hinsichtlich
der Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher (B2C) und zwischen Unternehmen (B2B),
der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Recht der EU verpflichtet sind, Daten bereitzustellen (inkl. Entgeltregelungen im B2B-Bereich),
des Verbots missbräuchlicher Vertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen (B2B),
der Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit (B2G) und
vertraglicher Regelungen und der technischen Umsetzung beim Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten („Cloud Switching“).
Die Mitgliedstaaten müssen nach dem Data Act weitere Durchführungsbestimmungen erlassen, insbesondere die nationale Behörden- und Aufsichtsstruktur festlegen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat hierzu den Entwurf eines nationalen Durchführungsgesetzes zum Data Act federführend erarbeitet. Wir wollen die Regelungen des Entwurfs schlank, bürokratiearm und innovationsfreundlich ausgestalten und schlagen die Bundesnetzagentur als zuständige nationale Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act vor.““
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen begrüßt grundsätzlich das Ziel des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG), einen fairen Zugang zu und eine faire Nutzung von Daten zu ermöglichen und damit Innovation, Wettbewerb und Verbraucherschutz zu fördern. Besonders positiv wird die Benennung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Aufsichtsbehörde gesehen. Allerdings gibt es erhebliche Kritik und zahlreiche Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht, der Sanktionsregelungen, der Bürokratiebelastung und der sektoralen Besonderheiten. Besonders kontrovers diskutiert wird die geplante Zentralisierung der Datenschutzaufsicht beim Bund, die von vielen Landesbehörden, Datenschutzexperten und einigen Ministerien als unions- und verfassungsrechtlich problematisch eingestuft wird. Auch die Angemessenheit und Klarheit der Sanktionen sowie die Berücksichtigung branchenspezifischer Anforderungen werden vielfach hinterfragt.
Meinungen im Detail
1. Rolle und Ausstattung der Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Fast alle Wirtschaftsverbände (z.B. BDI, VDMA, ZVEI, Bitkom, BVDW), die meisten Ministerien und auch Verbraucherverbände begrüßen die Benennung der BNetzA als zentrale Aufsichtsbehörde, fordern aber eine ausreichende personelle und finanzielle Ausstattung.
- Die BNetzA sollte nach Ansicht vieler Verbände (z.B. eco, FZI, ADAC, Ministerium NRW) vor allem beratend und unterstützend tätig sein, insbesondere für KMU.
- Einige Akteure (z.B. DEKRA, ZDK, GVA) fordern eine sektorspezifische Ausgestaltung und die Einbindung weiterer Fachbehörden (z.B. Kraftfahrt-Bundesamt im Mobilitätssektor).
2. Datenschutzaufsicht und föderale Kompetenzverteilung
- Sehr viele Stellungnahmen, insbesondere von Landesdatenschutzbehörden, Landesministerien (z.B. Hessen, Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen), dem Deutschen Anwaltverein und dem vzbv, kritisieren die geplante Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als unions- und verfassungsrechtlich problematisch.
- Es wird befürchtet, dass dies gegen die DSGVO und die föderale Struktur verstößt, zu Doppelstrukturen, Rechtsunsicherheit und Effizienzverlusten führt.
- Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und der Hessische Beauftragte für Datenschutz fordern, dass die Landesbehörden weiterhin zuständig bleiben.
- Einige Verbände (z.B. DAV, Weizenbaum-Institut, Thüringen) schlagen alternative Modelle wie einen Staatsvertrag oder einen Datenkoordinator vor.
3. Sanktionsrahmen und Bußgeldregelungen
- Wirtschaftliche Interessenvertreter (z.B. BDI, VDMA, Bitkom, DRV, DIE FAMILIENUNTERNEHMER, eco, ZVEI) kritisieren zu hohe oder unklare Bußgeld- und Sanktionsregelungen und fordern eine Beschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.
- Es wird vielfach ein gestaffelter oder verhältnismäßiger Sanktionsrahmen gefordert, um Innovationen nicht zu hemmen.
- Einige fordern ein Bußgeldmoratorium in der Einführungsphase (eco, DRV).
- Der DAV und Bitkom lehnen Sanktionen für unklare oder widersprüchliche Regelungen ab.
4. Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
- Viele Wirtschaftsverbände (z.B. BDI, Bitkom, BVDW, DIE FAMILIENUNTERNEHMER, ZDK) sowie der DAV und das Ministerium NRW betonen die Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere bei Datenzugangsverlangen und der Herausgabe sensibler Unternehmensdaten.
- Kritisiert wird, dass Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der BNetzA keine aufschiebende Wirkung haben sollen, was den Schutz von Geschäftsgeheimnissen schwächen könnte.
5. Bürokratie, Gold-Plating und Belastung für Unternehmen
- Viele Wirtschaftsverbände (z.B. Bitkom, DIE FAMILIENUNTERNEHMER, ZVEI, DRV, Bayerische Staatsregierung) kritisieren zusätzliche Berichtspflichten und Bürokratie ("Gold-Plating") über die EU-Vorgaben hinaus.
- Es wird eine 1:1-Umsetzung der EU-Verordnung ohne nationale Verschärfungen gefordert.
- Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden als von Bürokratie und unklaren Prozessen besonders betroffen hervorgehoben.
6. Sektorale Besonderheiten und sektorspezifische Regelungen
- Im Mobilitätssektor fordern GVA, ZDK und DEKRA eine eigenständige, sektorspezifische Gesetzgebung, die über den Data Act hinausgeht und auch den Zugang zu Fahrzeugfunktionen und -ressourcen regelt.
- DEKRA und ZDK betonen die Bedeutung des Zugangs zu sicherheits- und umweltrelevanten Fahrzeugdaten sowie die Einbindung des Kraftfahrt-Bundesamtes.
- Der ADAC und GVA fordern einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fahrzeugdaten für den freien Wettbewerb.
7. Verbraucher- und Nutzerinteressen
- Der vzbv, BAG SELBSTHILFE und der ADAC begrüßen die Stärkung der Nutzerrechte und fordern eine klare, verbraucherfreundliche Behördenstruktur sowie Transparenz und Beschwerdemöglichkeiten.
- BAG SELBSTHILFE fordert einen Patientenbeirat und besonderen Schutz für sensible Gesundheitsdaten.
8. Kommunale und öffentliche Interessen
- Der Deutsche Städtetag hebt die Bedeutung klarer Regelungen für kommunale Einrichtungen hervor, insbesondere für den Bevölkerungsschutz und Notlagen.
- Es wird die Notwendigkeit technischer Infrastruktur und fairer Vertragsbedingungen für kommunale Unternehmen betont.
9. Weitere Aspekte
- Das Weizenbaum-Institut, FZI und die Senatskanzlei Berlin betonen die Bedeutung klarer, kohärenter Zuständigkeitsregelungen und effizienter Verwaltungsverfahren.
- Innovation, Interoperabilität und Datenkompetenz werden von mehreren Akteuren (z.B. FZI, DEKRA, Senatskanzlei Berlin) als zentrale Ziele hervorgehoben.
Fazit
Insgesamt wird das Ziel des Data Act-Durchführungsgesetzes, einen fairen und innovativen Datenmarkt zu schaffen, breit unterstützt. Die Umsetzung stößt jedoch auf erhebliche Kritik hinsichtlich der Zentralisierung der Datenschutzaufsicht, der Ausgestaltung der Sanktionen, des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und der Bürokratiebelastung. Besonders die föderale Kompetenzverteilung im Datenschutz wird von vielen Seiten als unions- und verfassungsrechtlich problematisch angesehen. Es besteht ein breiter Konsens, dass die praktische Ausgestaltung nachgebessert werden muss, um Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und sektorale Besonderheiten zu gewährleisten. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die Kritikpunkte ernst zu nehmen und das Gesetz entsprechend anzupassen, um die Akzeptanz und Wirksamkeit des Data Act in Deutschland sicherzustellen.
„Der Gesetzentwurf greift zentrale Anliegen der europäischen Datenstrategie auf und setzt wichtige Impulse für die Stärkung der Datenwirtschaft in Deutschland.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf zum Data Act Umsetzungsgesetz (DA-DG), der im März 2025 vorgelegt wurde. Im Mittelpunkt steht die nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Datenökonomie, insbesondere der Zugang zu und die Nutzung von Daten durch Unternehmen und Verbraucher. Besonders ausführlich werden die Themen Datenzugangsrechte, Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Rolle staatlicher Stellen bei der Datenweitergabe behandelt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der ADAC begrüßt, dass Verbraucher mehr Kontrolle über ihre Daten erlangen und ihnen die Wahl zwischen verschiedenen Dienstleistern gelassen wird. Fairer Wettbewerb zwischen verschiedenen Dienstleistern wie Pannendiensten, Werkstätten oder Versicherungen ist nur dann möglich, wenn der Zugang zu Daten unabhängig vom Hersteller und ohne dessen Überwachung möglich ist.“
Der ADAC e.V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG), das die Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 (Data Act) in Deutschland regelt. Der Data Act soll die Nutzung von Produkt- und Dienstleistungsdaten regeln und Verbraucher:innen mehr Kontrolle über ihre Daten geben, insbesondere bei vernetzten Fahrzeugen. Der ADAC betont die Wichtigkeit eines diskriminierungsfreien Datenzugangs für fairen Wettbewerb zwischen Dienstleistern wie Werkstätten oder Versicherungen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Rolle der Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde und die Notwendigkeit ihrer Weisungsunabhängigkeit sowie Zusammenarbeit mit anderen Behörden wie dem Kraftfahrt-Bundesamt, 2) Die Abgrenzung und Zusammenarbeit zwischen Datenschutzaufsicht (BfDI) und Bundesnetzagentur, um Datenschutz und Datennutzung effektiv zu balancieren, 3) Die Ausgestaltung der Sanktionen und die Forderung nach europaweit einheitlichen Sanktionsregelungen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Weitere Schwerpunkte sind die Klarstellung von Begrifflichkeiten (z.B. Betriebs- vs. Geschäftsgeheimnisse), die Transparenz der Behördenarbeit und die schnelle Durchsetzbarkeit von Verwaltungsakten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine kompetitive und innovative Entwicklung der deutschen Datenwirtschaft – nichts Geringeres als die Grundlage für die Entwicklung von KI – benötigt aber Klarheit, wie die Rechte und Pflichten des Data Act zu verstehen, durchzusetzen, ggf. abzuwehren sind.“
Bitkom begrüßt grundsätzlich das Vorhaben eines Durchführungsgesetzes zum europäischen Data Act, betont jedoch die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für Unternehmen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass ohne ein solches Gesetz keine zuständige Aufsichtsbehörde existiert und somit Rechts- und Planungssicherheit fehlt. Bitkom spricht sich für die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Aufsichtsbehörde und die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) als Sonderzuständige für Datenschutzfragen aus. Besonders kritisch sieht Bitkom unbestimmte Rechtsbegriffe, zu weitgehende Sanktionsmöglichkeiten (z.B. sehr hohe Zwangsgelder und Generalklauseln für Maßnahmen), sowie die geplante Ausweitung der Bußgeldtatbestände und die Einführung von Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Stattdessen fordert Bitkom eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen (sog. Gold-Plating), den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eine Beschränkung der Sanktionen auf vorsätzliches Fehlverhalten. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Ausgestaltung und Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, (2) die Kritik an überzogenen und unbestimmten Sanktionsregelungen, und (3) die Forderung nach Verzicht auf Gold-Plating zugunsten einer europaweit einheitlichen Umsetzung.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 14.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Gerade für den Fluss von Gesundheitsdaten vor allem in Bereichen von stigmatisierten Erkrankungen und Behinderungen bedarf es bei der Umsetzung der Verordnung eines besonderen Schutzes der Betroffenen vor Schädigungen durch Datenweitergabe an Dritte.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE) begrüßt grundsätzlich die digitale Transformation im Gesundheitswesen, insbesondere die Verbesserung der medizinischen Versorgung durch einen besseren Datenfluss. Sie betont jedoch die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, insbesondere im Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten. Besonders ausführlich werden zwei Aspekte behandelt: Erstens fordert die BAG SELBSTHILFE die Einrichtung eines Patientenbeirats bei der Bundesnetzagentur, um die Interessen der Betroffenen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu vertreten und unerwünschte Datenflüsse zu verhindern. Zweitens wird eine stärkere Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung relevanter Informationen gefordert, um Transparenz und Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 11.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BDI bewertet deshalb positiv, dass im Referentenentwurf bei der Ausgestaltung der Sanktionsmechanismen ein ausbalanciertes Verständnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern, der Komplexität der Regulierung sowie den Interessen der Industrie zugrunde gelegt wurde.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/2854 (EU Data Act). Der BDI begrüßt die Bündelung der Aufsichtskompetenzen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA), da dies eine zentrale Anlaufstelle für Unternehmen und Behörden schafft. Ebenso wird die vorgesehene Sonderzuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für datenschutzrechtliche Fragen als sinnvoll erachtet, um eine kohärente Auslegung sicherzustellen. Kritisch sieht der BDI die Höhe der vorgesehenen Zwangsgelder und fordert eine Reduzierung auf ein angemessenes Maß. Auch der Sanktionsrahmen (Bußgelder) wird als grundsätzlich ausgewogen bewertet, jedoch wird eine weitere Präzisierung und Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gefordert. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Rolle und Ausstattung der Bundesnetzagentur als zentrale Behörde, (2) die Notwendigkeit eines verhältnismäßigen und innovationsfreundlichen Sanktionsrahmens, und (3) der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Möglichkeit, Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung einzulegen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um jedoch die bestmögliche Wirkung zu erzielen und potenzielle Risiken zu minimieren, bedarf es einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Stärken und Schwächen des Entwurfs sowie der Entwicklung konkreter Verbesserungsvorschläge.“
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. begrüßt grundsätzlich die Ziele des EU Data Act und den deutschen Gesetzentwurf zu dessen Umsetzung, da dieser die Datenwirtschaft stärken und Innovation sowie Wettbewerb fördern soll. Besonders positiv bewertet werden die Benennung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Aufsichtsbehörde, die Kooperation mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die Berücksichtigung sektoraler Besonderheiten. Der BVDW hebt jedoch hervor, dass die praktische Umsetzung noch verbessert werden muss, insbesondere bei der personellen und finanziellen Ausstattung der BNetzA, der klaren Definition von Prozessen zur Zusammenarbeit mit der BfDI, dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der Ausgestaltung der Bußgeldvorschriften. Ausführlich thematisiert werden (1) die Rolle und Ausstattung der BNetzA, (2) die Notwendigkeit klarer Prozesse zwischen BNetzA und BfDI sowie (3) der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.03.2025
Lobbyregister-Nr.: R000257 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 479540331468-69 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir teilen die formulierten Ziele im Data Act zur Stärkung der Rechte von Verbrauchern und Unternehmen, zur Schaffung fairer Bedingungen für die Datenverarbeitung sowie zur Förderung von Innovation und Wirtschaftswachstum.“
DEKRA begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG), das die europäische Datenstrategie und den EU Data Act in nationales Recht umsetzt. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit klarer Regeln und Standards für den Zugang zu und die Nutzung von Daten, um Innovation, Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung des Datenzugangs im Mobilitätssektor, insbesondere für sicherheits- und umweltrelevante Fahrzeugdaten, um Aufgaben wie Unfallanalyse und Verkehrssicherheit zu gewährleisten. DEKRA fordert eine sektorspezifische Ausgestaltung, die branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt, etwa durch die Einbindung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) als zuständige Behörde im Mobilitätsbereich. Weitere Schwerpunkte sind der Abbau bürokratischer Hürden, die Förderung von Datenkompetenz (Data Literacy) in der Gesellschaft und die Etablierung standardisierter, sicherer Datenschnittstellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die sektorspezifische Ausgestaltung und Behördenstruktur, (2) der Zugang zu sicherheitsrelevanten Fahrzeugdaten und die Rolle von Datenräumen wie dem Mobility Data Space, sowie (3) die Förderung von Datenkompetenz und der Schutz vor Cyberangriffen im Mobilitätssektor.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DAV begrüßt das Bestreben der beteiligten Ministerien, rechtzeitig das notwendige deutsche Begleitgesetz zu schaffen. In einigen Punkten hat der DAV jedoch Bedenken gegen die vorgeschlagene Umsetzung.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf für ein deutsches Data Act-Durchführungsgesetz (DA-DG), das die Umsetzung und Durchsetzung des europäischen Data Act in Deutschland regeln soll. Der DAV begrüßt grundsätzlich das Ziel eines rechtzeitigen Begleitgesetzes, sieht jedoch in mehreren Punkten Verbesserungsbedarf. Besonders kritisch bewertet der DAV die weitreichenden Ermittlungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse der Bundesnetzagentur, die seiner Ansicht nach zu umfassend sind und bereits durch bestehendes Polizei- und Ordnungsrecht abgedeckt werden könnten. Zudem spricht sich der DAV für eine Verschlankung des Gesetzes und eine Vereinfachung der Aufgaben der Bundesnetzagentur aus, um Bürokratie zu vermeiden und Transparenz für Unternehmen zu schaffen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kritik an der vorgesehenen Zuständigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten für die Durchsetzung des Data Act bei personenbezogenen Daten, da dies nach Ansicht des DAV gegen die föderale Zuständigkeitsverteilung im Datenschutz verstößt. Hier fordert der DAV stattdessen einen Staatsvertrag zwischen den Ländern, um eine einheitliche und kohärente Datenschutzaufsicht zu gewährleisten. Schließlich warnt der DAV vor dem generellen Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur, da dies den Rechtsschutz und insbesondere den Schutz von Geschäftsgeheimnissen schwächen könnte. Auch die Bußgeldregelungen werden kritisch gesehen: Unklare oder widersprüchliche Regelungen des Data Act sollten nicht mit Bußgeldern belegt werden, sondern nur Verstöße gegen vollziehbare behördliche Anordnungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Befugnisse der Bundesnetzagentur, 2) Die Aufsichtsstruktur im Datenschutz und die Forderung nach einem Staatsvertrag, 3) Die Regelungen zur aufschiebenden Wirkung und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Eingliederung aller Data-Act relevanten Anpassungen ziehen zudem einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich, dem mit einer angemessenen Übergangsphase der Sanktionen Rechnung getragen werden könnte.“
Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/2854, dem sogenannten Data Act. Ziel des Gesetzes ist es, die Bundesnetzagentur als zentrale Behörde für die Umsetzung des Data Acts zu benennen, Eingriffsbefugnisse zu regeln und Sanktionen festzulegen. Der DRV begrüßt die rechtzeitige Umsetzung, sieht jedoch zahlreiche offene Fragen aufgrund unklarer Begriffe und Regelungen im Data Act. Besonders kritisch bewertet der DRV die geplanten Bußgeldvorschriften (§ 18 DA-DG), die bereits bei fahrlässigen Verstößen greifen und auch Zwischenhändler betreffen, obwohl diese oft keinen vollständigen Einfluss auf die Informationsweitergabe haben. Der Verband fordert eine Beschränkung der Sanktionen auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie eine angemessene Übergangsfrist für die Anwendung der Sanktionen (§ 19 DA-DG), um Unternehmen und Behörden Zeit zur Anpassung zu geben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Verhältnismäßigkeit der Bußgeldvorschriften, 2) Die klare Zuweisung der Zuständigkeiten zwischen Datenschutzbehörden, und 3) Die Forderung nach einer Übergangsfrist für Sanktionen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.03.2025
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es wird empfohlen, die spezifischen Bedarfe der Kommunen in der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes zu berücksichtigen und für klare Regelungen hinsichtlich der Pflichten und Rechte kommunaler Einrichtungen zu sorgen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Städtetags zum Referentenentwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, einen fairen Zugang zu und eine faire Nutzung von Daten sicherzustellen. Besonders für kommunale Einrichtungen wie Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz sind die Regelungen von großer Bedeutung, da sie sowohl als Datenbereitsteller ('Data Holder') als auch als Datennutzer ('User') betroffen sein könnten. Es werden jedoch zahlreiche offene Fragen und Klärungsbedarfe benannt, etwa zur technischen Infrastruktur für den Datenaustausch, zur Rolle der Kommunen in sogenannten 'Data Spaces' (Datenräumen, in denen verschiedene Akteure Daten teilen) sowie zur Definition und Umsetzung von Datenzugangsrechten in Notlagen wie Naturkatastrophen. Zudem wird der Schutz vor unfairen Vertragsbedingungen für kommunale Unternehmen betont. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Auswirkungen der Regelungen auf kommunale Einrichtungen und deren Verpflichtungen, (2) die Notwendigkeit einer technischen Infrastruktur für den Datenaustausch, und (3) die Bedingungen für Datenzugang in Notlagen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 13.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Data Act schafft ein technokratisches Monster: Mit über 90 Erwägungsgründen und rund 40 Artikeln versucht der Data Act alle Eventualitäten einer dynamischen Technologieumgebung zu erfassen. Er sieht umfassende Informationspflichten vor - wie wir sie bereits aus der DSGVO kennen.“
Die Stellungnahme der Organisation DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. und DIE JUNGEN UNTERNEHMER befasst sich mit dem geplanten deutschen Durchführungsgesetz zum europäischen Data Act (DA-DG). Sie betont die zentrale Rolle von Daten als Produktionsfaktor in der Digitalwirtschaft und erkennt grundsätzlich die Bemühungen der EU an, den Zugang zu und Austausch von Daten zu verbessern. Kritisiert wird jedoch die im Data Act vorgesehene Pflicht zur Datenteilung, die als unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit und als bürokratische Belastung für Unternehmen, insbesondere für den Mittelstand, angesehen wird. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen nicht ausreichend berücksichtigt wird und warnt vor negativen Folgen für Investitionen in Datenbestände. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Rolle und Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde sowie die Ablehnung der zusätzlichen Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; (2) Die Ausgestaltung der Auskunfts- und Berichtspflichten, die als zu bürokratisch und belastend für kleinere und mittlere Unternehmen angesehen werden; (3) Die grundsätzliche Kritik am Data Act als zu technokratisch und wenig geeignet, die eigentlichen Probleme der Datenökonomie zu lösen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Damit der Data Act seine volle Wirkung entfalten kann, müssen auch in Deutschland die richtigen Entscheidungen getroffen werden. Wichtig ist dabei, sowohl die europäischen Ziele für einen gemeinsamen Datenmarkt als auch die deutschen Gesetze und Zuständigkeiten zu beachten.“
Die Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. befasst sich mit dem Referentenentwurf zum Data Act-Durchführungsgesetz (DA-DG), das die EU-Verordnung 2023/2854 (Data Act) in nationales Recht umsetzt. Der Data Act soll die europäische Datenwirtschaft stärken, den Zugang zu Daten verbessern und klare Regeln für den Datenaustausch schaffen. Eco begrüßt die Fortsetzung der Arbeiten am Gesetz und hebt die Bedeutung einer kohärenten, europaweit abgestimmten Umsetzung hervor. Besonders betont werden die Benennung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Aufsichtsbehörde, die Notwendigkeit klarer und effizienter Behördenzusammenarbeit sowie die Ausgestaltung der Bußgeldregelungen. Eco fordert, dass die BNetzA ausreichend ausgestattet wird, KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gezielt unterstützt werden und die Bußgelder verhältnismäßig bleiben, um Innovationen nicht zu behindern. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Rolle und Ausstattung der BNetzA als zentrale Behörde, 2) die Zusammenarbeit und klare Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Behörden, insbesondere im Datenschutz, und 3) die Ausgestaltung und Angemessenheit der Bußgeldvorschriften, einschließlich der Forderung nach einem Bußgeldmoratorium in der Anfangsphase.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Data Act-Durchführungsgesetz ist ein notwendiger Schritt zur Umsetzung des EU Data Act in Deutschland. Es schafft eine Grundlage für mehr Transparenz im digitalen Datenmarkt, bietet gleichzeitig neue wirtschaftliche Chancen und fügt sich in die Umsetzungsstrategie der Bundesregierung ein.“
Das FZI Forschungszentrum Informatik bewertet den Entwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG) als wichtigen Schritt zur Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854, die einen fairen Zugang zu und eine faire Nutzung von Daten in der EU sicherstellen soll. Der Gesetzentwurf regelt insbesondere die Zuständigkeiten (Bundesnetzagentur als zentrale Behörde), die Einrichtung und Regulierung von Streitbeilegungsverfahren sowie klare Sanktionsmechanismen bei Verstößen. Besonders hervorgehoben werden die Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die durch verbesserten Datenzugang profitieren, sowie die Herausforderungen bei der Ressourcenausstattung der Bundesnetzagentur und der Sicherstellung des Datenschutzes. Ausführlich thematisiert werden (1) die Rolle und Ausstattung der Bundesnetzagentur, (2) die Notwendigkeit klarer Streitbeilegungsverfahren und (3) die Bedeutung der kontinuierlichen Evaluation und Anpassung des Gesetzes.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur gemeinsam und im fairen Wettbewerb miteinander wird sich Europa als Wirtschaftsstandort und Innovationsmotor behaupten können. Aus Sicht des GVA ist nur mit einer europäischen sektorspezifischen Regelung zum Zugang zu Fahrzeugdaten, -funktionen und -ressourcen die Schaffung eines zukunftssicheren und konkurrenzfähigen europäischen Binnenmarktes im Automobilsektor gewährleistet.“
Der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) fordert eine eigenständige, sektorspezifische EU-Regelung für den Zugang zu Fahrzeugdaten, -funktionen und -ressourcen. Der GVA kritisiert, dass der bisherige Data Act der EU nicht ausreicht, da er lediglich den Zugriff auf fahrzeuggenerierte Daten, aber nicht auf Fahrzeugfunktionen und -ressourcen regelt. Für den sogenannten Independent Aftermarket (IAM), also den freien Markt für Kfz-Ersatzteile und -Dienstleistungen, ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu diesen Daten und Funktionen essenziell, um Wettbewerb, Innovation und bezahlbare Mobilität zu sichern. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Gefahr der Monopolisierung durch Fahrzeughersteller, wenn der Zugang zu Ersatzteilen und Daten eingeschränkt wird; (2) Die Notwendigkeit, digitale Barrieren abzubauen, damit auch freie Werkstätten und Teilehändler moderne, digitale Services anbieten können; (3) Die Unzulänglichkeit des Data Act und die Forderung nach einer eigenständigen sektorspezifischen Gesetzgebung (SSL), die über den Data Act hinausgeht und auch die Integration und Nutzung von Software und digitalen Diensten im Fahrzeug regelt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.01.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Zuständigkeitsregelung des § 3 des Referentenentwurfs kann daher nicht unterstützt werden. Vielmehr ist zu empfehlen, die Regelung in § 3 Abs. 1 zu streichen und die Regelungen in den Absätzen 2 bis 7 an diese Grundentscheidung anzupassen.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/2854 (Data Act) und wurde vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum abgegeben. Grundsätzlich wird der Gesetzentwurf begrüßt, jedoch werden insbesondere die geplante Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die daraus resultierenden Zuständigkeitsregelungen kritisch bewertet. Die Stellungnahme argumentiert, dass diese Regelung gegen das Unionsrecht (insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO), gegen die verfassungsrechtliche Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sowie gegen die angestrebte Verwaltungsvereinfachung verstößt. Es wird befürchtet, dass die geplante Regelung zu einer Doppelaufsicht, mehr Bürokratie und geringerer Rechtssicherheit für Unternehmen und Bürger führt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Unklarheiten und Widersprüche in § 3 des Referentenentwurfs zur Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht, 2) die unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übertragung der Aufsicht auf die BfDI, und 3) die praktischen Auswirkungen auf die Aufsichtsstruktur und die Rechtssicherheit für Betroffene.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Vielzahl an Vorschriften überfordert gerade kleine und mittlere Unternehmen und hemmt deren Innovationskraft. Der Data Act muss daher im Zusammenhang mit der DSGVO und weiteren Vorschriften gesehen werden. Hier sollte es keine Verwerfungen geben.“
Die Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen sowie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg zum Entwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG) kritisiert insbesondere die vorgesehene Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für Landesbehörden. Dies wird als verfassungsrechtlich problematisch angesehen, da die Datenschutzaufsicht über Landesbehörden traditionell den Ländern selbst obliegt. Weiterhin wird betont, dass die Vielzahl an EU-Vorschriften insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) überfordert und deren Innovationskraft hemmt. Die Stellungnahme fordert eine einfachere und einheitlichere Auslegung des Data Acts und eine bessere Abstimmung mit anderen Regelungen wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die BfDI, 2) die sprachliche und inhaltliche Präzision einzelner Paragraphen des Gesetzentwurfs, und 3) die Notwendigkeit, den Erfüllungsaufwand für Unternehmen gering zu halten und das Once-Only-Prinzip (Daten nur einmal angeben zu müssen) zu wahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Begrüßt wird, dass der Gesetzesentwurf eine schlanke und nutzerorientierte Durchsetzungsstruktur und einen ausgewogenen Sanktionsrahmen vorsieht. Die Bündelung der Entscheidungskompetenz bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) als in Digital- und Datenthemen kompetente Behörde wird ebenfalls positiv bewertet.“
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG), insbesondere die geplante zentrale Rolle der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Behörde. Es wird hervorgehoben, dass die BNetzA vor allem beratend tätig sein sollte, um Unternehmen bei der Umsetzung der neuen EU-Vorgaben zu unterstützen, da der Data Act für Unternehmen einen erheblichen Aufwand zur Einhaltung der Vorschriften (Compliance) und Rechtsunsicherheiten mit sich bringt. Kritisch wird gesehen, dass Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der BNetzA keine aufschiebende Wirkung haben sollen, was insbesondere bei der Herausgabe von Geschäftsgeheimnissen problematisch ist. Außerdem wird angeregt, den Sanktionsrahmen auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten zu beschränken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Rolle und Ausstattung der BNetzA, 2) datenschutzrechtliche Zuständigkeiten und Berichtspflichten, 3) der Rechtsschutz bei der Herausgabe sensibler Unternehmensdaten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir empfehlen deshalb, die gewählte Zuständigkeitsordnung in Zusammenarbeit mit den Ländern grundsätzlich zu prüfen.“
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/2854 (Data Act), der die gemeinsame Nutzung und Verarbeitung von Daten fördern soll. Das Ministerium teilt die Ziele des Entwurfs, insbesondere Innovation, Wettbewerb, Verbraucherschutz, Transparenz, Interoperabilität und Fairness. Kritisch bewertet wird jedoch die geplante Übertragung der Zuständigkeit auf die Bundesnetzagentur (BNetzA), da dies der föderalen Kompetenzordnung widerspreche und bestehende Zuständigkeiten der Landesdatenschutzbeauftragten (LfDs) unterlaufe. Auch die vorgesehene Aufsicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) über Landesbehörden wird als verfassungsrechtlich problematisch gesehen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Kompetenzverteilung zwischen Bundes- und Landesbehörden, 2) die Gefahr von Doppelzuständigkeiten und ineffizienten Abläufen, und 3) die Notwendigkeit klarer, praxisnaher Zuständigkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ganz losgelöst von der Fragen der innerstaatlichen Regelungskompetenz verkennt der Referentenentwurf mit dem vermeintlich vorrangigen Ziel einheitlicher Entscheidungen über Anwendungsfragen des Data Act durch eine umfassende Bundeszuständigkeit sowohl die Bedürfnisse der Unternehmen und Behörden als Datennutzende als auch die Konsequenzen für deren Rechtssicherheit.“
Die Ressorts der Bayerischen Staatsregierung nehmen zum Referentenentwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG) Stellung, das die nationale Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 (Data Act) regelt. Ziel des Data Act ist es, die Datenwirtschaft zu stärken, indem Unternehmen verpflichtet werden, selbst generierte Daten unter bestimmten Bedingungen anderen Unternehmen (B2B) und Behörden (B2G) zugänglich zu machen. Der Gesetzentwurf sieht die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Durchsetzungsbehörde und die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) als Datenschutzaufsichtsbehörde vor. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich das Ziel einer einheitlichen und möglichst bürokratiearmen Umsetzung, sieht aber in mehreren Punkten erheblichen Klärungs- und Änderungsbedarf. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die unklare und möglicherweise verfassungswidrige Zentralisierung der Datenschutzaufsicht bei der BfDI, insbesondere im Verhältnis zu den Landesbehörden und der bestehenden föderalen Struktur; (2) die problematische Aufsicht der BNetzA über Landesbehörden bei Datenzugangsverlangen; (3) die Kritik an zusätzlichen Berichtspflichten (sog. Gold-Plating), die über die Anforderungen der EU-Verordnung hinausgehen und zu unnötiger Bürokratie führen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht der Senatskanzlei Berlin erscheint der Entwurf insgesamt ein geeigneter Schritt zur Umsetzung der europäischen Vorgaben.“
Die Senatskanzlei Berlin begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG), da er eine solide Grundlage für die nationale Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 (Data Act) schafft. Besonders positiv bewertet werden die Festlegung der Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde, die klaren Regelungen zur behördlichen Zusammenarbeit, zum Beschwerdeverfahren und zu Sanktionsmechanismen. Der Entwurf trägt zur Schaffung transparenter Rahmenbedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Daten bei, was insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugutekommt. Die expliziten Regelungen zur Datenweitergabe und Interoperabilität reduzieren Hemmnisse für branchenübergreifende Datennutzung und fördern Innovationen. Auch Datenschutz und Streitbeilegung werden als wichtige Aspekte hervorgehoben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Rolle der Bundesnetzagentur und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, 2) Die Bedeutung der Interoperabilität und Datenweitergabe für KMU und Innovation, 3) Die Ausgestaltung der Sanktionsmechanismen und deren Auswirkungen auf verschiedene Marktteilnehmer.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Aufsichtsbehörden der Länder im Sinne des § 40 BDSG als zuständige Datenaufsichtsbehörden einzubinden und in § 3 Abs. 1 DA-DG aufzunehmen.“
Das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur (TMDI) äußert sich zum Referentenentwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG), das die nationale Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 („Data Act“) regelt. Der Data Act soll einen fairen Zugang zu und eine faire Nutzung von Daten im EU-Binnenmarkt ermöglichen und sieht unter anderem vor, dass Nutzer von vernetzten Produkten (z.B. intelligente Geräte) und verbundenen Diensten mehr Rechte beim Zugang zu den von ihnen erzeugten Daten erhalten. Das DA-DG benennt die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung des Data Act in Deutschland und überträgt dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Fragen im Rahmen des Data Act. Das TMDI hebt hervor, dass die im Entwurf vorgesehene Zentralisierung der Datenschutzaufsicht beim BfDI kritisch zu sehen ist, da dies die föderale Struktur der Datenschutzaufsicht in Deutschland durchbricht und möglicherweise zu Abgrenzungsproblemen sowie Effizienzverlusten führen kann. Das Ministerium regt an, stattdessen die Landesdatenschutzbehörden einzubinden und einen Datenkoordinator nach dem Vorbild des Data Act zu etablieren, um die Zusammenarbeit zu erleichtern und einheitliche Entscheidungen zu fördern. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Rolle und Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde. 2. Die föderale versus zentrale Organisation der Datenschutzaufsicht und die damit verbundenen rechtlichen und praktischen Herausforderungen. 3. Die Möglichkeiten zur Einbindung der Landesdatenschutzbehörden und die Funktion eines Datenkoordinators zur Koordination der Aufsicht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus den genannten unionsrechtlichen, verfassungsrechtlichen und letztlich auch übergeordneten digitalpolitischen Gründen bitten die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder darum, die Effektivität und Rechtssicherheit aufsichtlicher Entscheidungen als Grundbedingung digitaler Innovation in den Vordergrund zu stellen.“
Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder kritisieren den Gesetzentwurf zur Durchführung des Data Act (DA-DG), insbesondere die geplante Übertragung der Datenschutzaufsicht im Rahmen des Data Act auf Bundesbehörden wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Sie argumentieren, dass dies gegen EU-Recht (insbesondere Art. 37 Abs. 3 Data Act und die Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) sowie gegen die föderale Kompetenzverteilung in Deutschland verstößt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Landesdatenschutzbehörden laut DSGVO und Data Act für die Überwachung des Datenschutzes zuständig bleiben müssen, um Zuständigkeitszersplitterung, Rechtsunsicherheit und Doppelstrukturen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unionsrechtlichen Bedenken und die klare Zuständigkeitszuweisung durch den Data Act und die DSGVO, 2) verfassungsrechtliche Probleme hinsichtlich der föderalen Kompetenzverteilung, und 3) praktische Nachteile wie Doppelaufsicht, Rechtsunsicherheit und fehlende regionale Beratungskompetenz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Zentralisierung der Zuständigkeit bei der Bundesnetzagentur ermöglicht eine einheitliche Bewertung struktureller Anwendungs- und Auslegungsfragen, was deutlich mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bedeutet.“
Der Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/2854 (Data Act), die europaweit einheitliche Regeln für den Zugang zu und die Nutzung von nutzergenerierten, nicht-personenbezogenen Daten schafft. Der ZVEI unterstützt die zentrale Benennung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde, da dies Effizienz und Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit ausreichender personeller Ressourcen für die Bundesnetzagentur, die Bündelung der Datenschutzaufsicht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie die Forderung nach einem gestaffelten Sanktionsrahmen, um Innovationen nicht durch zu strenge Bußgelder zu hemmen. Ausführlich thematisiert werden: (1) die zentrale Rolle und Ausstattung der Bundesnetzagentur, (2) die Zusammenarbeit und Kompetenzverteilung zwischen Bundesnetzagentur und BfDI, und (3) die Ausgestaltung des Sanktionsrahmens zur Vermeidung von Innovationshemmnissen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.03.2025
Lobbyregister-Nr.: R002101 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 94770746469-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt begrüßt der VDMA den Referentenentwurf für das Durchführungsgesetz zur EU-Datenverordnung. Eine rasche Verabschiedung ist für die Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus wichtig, damit die Anforderungen der zugehörigen europäischen Regulierung effektiv umgesetzt werden können.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Data Act-Durchführungsgesetz (DA-DG), das die Umsetzung der EU-Datenverordnung (Verordnung (EU) 2023/2854) in Deutschland regelt. Der VDMA hebt hervor, dass eine schnelle Verabschiedung für die Industrie wichtig ist und lobt die Benennung der Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Rolle der Datenschutzaufsichtsbehörden und die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten sowie ausreichender Ressourcen, 2) die Kritik an der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, und 3) die Angemessenheit der Bußgeldvorschriften, wobei der VDMA eine Beschränkung der Haftung auf vorsätzliches Handeln fordert. Der Verband betont die Bedeutung eines ausgewogenen Sanktionsmechanismus und warnt vor potenziellen Risiken für Unternehmen durch unklare Rechtsbegriffe und fehlende behördliche Orientierung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die mit dem Regelungsvorschlag verfolgten Ziele – insbesondere eine effizientere Aufsicht und verkürzte Verfahren – können kaum erreicht werden. Vielmehr dürfte die vorgeschlagene Zuständigkeitsverteilung zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen den beteiligten Behörden, einer geringeren Einheitlichkeit in der Rechtsdurchsetzung sowie zu längeren Verfahren führen.“
Die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Referentenentwurf des Data Act-Durchführungsgesetzes (DA-DG) hebt hervor, dass der Data Act Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Kontrolle über ihre selbst erzeugten Daten verschaffen soll, insbesondere bei vernetzten Geräten und digitalen Dienstleistungen. Der vzbv begrüßt die Benennung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden und Informationsmaßnahmen, fordert jedoch, dass diese mit ausreichenden Ressourcen und Fachkompetenzen ausgestattet wird. Kritisch sieht der vzbv die geplante alleinige Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für Datenschutzfragen im Kontext des Data Act. Es wird befürchtet, dass dies zu unklaren Zuständigkeiten, längeren Verfahren und Rechtsunsicherheiten führen könnte, da die Abgrenzung zwischen Datenschutz nach dem Data Act und nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Praxis schwierig ist. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer klaren und kohärenten Behördenstruktur mit eindeutigen Zuständigkeiten, 2) die Einrichtung eines verbraucherfreundlichen Beschwerdemanagementsystems bei der BNetzA, und 3) die Risiken und Herausforderungen einer zentralisierten Datenschutzaufsicht durch die BfDI, insbesondere im Hinblick auf Kompetenzüberschneidungen mit den Landesdatenschutzbehörden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der nationale Gesetzgeber ist an Vorgaben zur Zuständigkeit auf europäischer Ebene gebunden, vermag jedoch auf nationaler Ebene einer Fragmentierung entgegenzuwirken. Dies kann zum einen durch deutliche Zuständigkeitsvorschriften in Umsetzung des Art. 37 DA und zudem durch Kooperation im Rahmen des vom Data Act vorgesehenen zweigleisigen Durchsetzungsmechanismus geschehen.“
Das Weizenbaum-Institut bewertet den Referentenentwurf zum Data Act-Durchführungsgesetz (DA-DG), der die EU-Verordnung 2023/2854 (Data Act) national umsetzt. Der Data Act soll faire Regeln für den Zugang und die Nutzung von Daten schaffen, insbesondere von Daten, die durch vernetzte Geräte (Internet of Things, IoT) generiert werden. Die Stellungnahme analysiert die nationale Ausgestaltung der Durchsetzung, wobei ein Schwerpunkt auf der Rolle der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Durchsetzungsbehörde liegt. Besonders hervorgehoben werden die Schnittstellen und Konflikte zwischen dem Data Act und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere bei personenbezogenen Daten. Die Autoren diskutieren, ob eine alleinige Zuständigkeit der Datenschutzbehörden bei personenbezogenen Daten effektiver wäre. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind das zweigleisige Durchsetzungssystem (behördlich und privatrechtlich), die Position der Nutzer und der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit klarer und kohärenter Zuständigkeitsregelungen sowie effizienter Verwaltungsverfahren, um die Ziele des Data Acts zu erreichen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) Die komplexe Zuständigkeitsverteilung zwischen BNetzA und Datenschutzbehörden, (2) die Stärkung und mögliche Schwächung der Nutzerrechte durch das Gesetz, und (3) der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Spannungsfeld mit dem Datenzugang.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Data Act ist ein notwendiger erster Schritt in Richtung eines fairen Wettbewerbs im digitalisierten Automobilsektor, dessen komplexen Anforderungen jedoch nicht umfänglich gerecht wird.“
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) bewertet den Entwurf des Data Act als wichtigen ersten Schritt für einen faireren Wettbewerb im Automobilsektor, sieht jedoch wesentliche Lücken. Der Data Act regelt bislang nur den Lesezugriff auf Fahrzeugdaten und geht nicht auf die komplexen Anforderungen des Sektors ein, wie den Zugriff auf Fahrzeugfunktionen (z.B. Speicherplatz, Bandbreite, Fahrzeugdisplay) und -ressourcen, die für innovative Dienstleistungen notwendig sind. Der ZDK fordert daher eine zusätzliche sektorspezifische Regulierung (SSL), um Rechtssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und die Berücksichtigung von Verkehrs- und Cybersicherheit zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit einer sektorspezifischen Ergänzung zum Data Act, (2) die Rolle und Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur und des Kraftfahrt-Bundesamts bei der Durchsetzung, sowie (3) die Bedeutung einer klaren Datenschutz-Zuständigkeit.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 636/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |