Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt |
| Initiator: | Bundesministerium für Verkehr |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 19.12.2025 |
| Drucksache: | 21/2999 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung eines neuen nationalen Rechtsrahmens für die Einführung, den Betrieb und die Qualitätssicherung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr sowie deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Das Gesetz setzt die überarbeitete EU-Richtlinie 2010/40/EU (IVS-Richtlinie) und weitere EU-Verordnungen (insbesondere zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, AFIR) in nationales Recht um. Es verpflichtet zur Digitalisierung und Bereitstellung von Mobilitätsdaten über einen Nationalen Zugangspunkt (Mobilithek), fördert die Interoperabilität und Effizienz im Verkehrssektor und stärkt die Verkehrssicherheit. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf die grundlegende Überarbeitung der IVS-Richtlinie durch die EU im Jahr 2023, die den Geltungsbereich, die Interoperabilität, die Digitalisierung und die Echtzeitdatenbereitstellung deutlich erweitert hat. Die nationale Umsetzung ist verpflichtend und muss bis spätestens 21. Dezember 2025 erfolgen. Das bisherige IVSG aus 2013 wird damit umfassend neu gefasst. Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund, da die Regelungen für den Verkehrssektor bundesweit einheitlich gelten müssen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Mehrausgaben für Personal und Sachmittel, insbesondere für Betrieb und Anpassung des Nationalen Zugangspunkts (Mobilithek) und der Nationalen Stelle (BASt). Beispielhafte Zahlen:
- Bundesministerium für Verkehr: jährlich ca. 322.889 € Personalkosten, 2.060.000 € Sachkosten, 884.052 € Gemeinkosten; einmalig 161.445 € Personalkosten, 3.250.000 € Sachkosten, 1.265.646 € Gemeinkosten.
- BASt: jährlich 2.983.000 € Personalkosten, 830.000 € Sachkosten, 877.000 € Gemeinkosten; einmalig 2.500.000 € Sachkosten, 735.000 € Gemeinkosten.
- Autobahn GmbH: ab 2026 drei neue Planstellen, 2026/27 ca. 4 Mio. € für Softwareanpassungen, ab 2028 jährlich 1 Mio. €.
- Länder: einmalig 6.638.000 € Sachkosten, jährlich 1.992.000 € Sachkosten, jeweils zuzüglich 29,4 % Gemeinkosten.
- Kommunen: Aufwand für Digitalisierung, aber keine zusätzlichen Sachkosten, da Tools von Ländern bereitgestellt werden.
Für die Wirtschaft steigt der jährliche Erfüllungsaufwand um 50,794 Mio. €, einmalig ca. 33,7 Mio. €.
Für die Verwaltung steigt der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 12,9 Mio. € (7,88 Mio. € Bund, 5,03 Mio. € Länder/Kommunen), einmalig ca. 18,6 Mio. €.
Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben im Text. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
- Der Gesetzentwurf wurde vom Bundeskanzler als besonders eilbedürftig eingestuft und dem Bundesrat entsprechend zugeleitet.
- Eine Befristung ist nicht vorgesehen, aber eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten ist geplant.
- Das Gesetz soll Bürokratie abbauen, indem bestehende Strukturen weitergenutzt und digitale Prozesse gestärkt werden.
- Positive Auswirkungen werden für Verbraucher (bessere Verkehrsinformationen, mehr Sicherheit, bessere Planbarkeit) und für die Umwelt (Förderung nachhaltiger Mobilität) erwartet.
- Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
- Die Einbindung von Ländern, Kommunen und Verbänden erfolgte im Vorfeld über den ITS-Beirat Digitalisierung der Mobilität.
- Die Umsetzung ist verpflichtend, Alternativen bestehen nicht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Einführung eines neuen Gesetzesrahmens für intelligente Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, Umsetzung aktueller EU-Richtlinien und Verordnungen.
- Verpflichtung zur Einführung und zum Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten durch zuständige Stellen auf Bundes- und Landesebene, unter Beachtung EU-weit einheitlicher technischer Standards und Fristen.
- Festlegung von vier vorrangigen Anwendungsbereichen für IVS:
- Multimodale Mobilitätsdienste und Verkehrsinformationen in Echtzeit
- Systeme für Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement
- Dienste zur Straßenverkehrssicherheit (z.B. Warnsysteme, sichere Parkplätze, Rettungskette)
- Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität (z.B. Kommunikation zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur)
- Pflicht zur Bereitstellung bestimmter Mobilitäts- und Verkehrsdaten (z.B. Echtzeit-Verkehrsinformationen) in standardisiertem, maschinenlesbarem Format über einen Nationalen Zugangspunkt (Mobilithek).
- Verpflichtung zur Digitalisierung auch bisher nicht-digitaler, relevanter Daten für IVS.
- Möglichkeit zur geografischen Einschränkung der Datenbereitstellung in Städten auf Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen.
- Verpflichtende Bereitstellung dynamischer Auslastungsdaten für alle straßen- und schienengebundenen Linienverkehre (inkl. Schienenpersonenverkehr), nicht jedoch für Gelegenheitsverkehre.
- Datenbereitstellung kann direkt oder über Datenmittler erfolgen; Qualitätssicherung durch Vorgaben der Nationalen Stelle und Verwaltungsvereinbarungen.
- Über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellte Daten müssen für alle Nutzer kostenlos und für jeden kommerziellen und nichtkommerziellen Zweck nutzbar sein; Standardlizenzen werden eingeführt.
- Diensteanbieter (z.B. Navigationsdienste) müssen relevante Verkehrsmanagementdaten in ihre Dienste integrieren.
- Erweiterte Aufgaben der Nationalen Stelle (BASt): Identifizierung und Beratung von Dateninhabern und -nutzern, Festlegung technischer Standards, Qualitätssicherung, Überwachung, Unterstützung bei Berichterstattung an die EU, Förderung der Interoperabilität.
- Einführung eines automatisierten Systems zur Meldung und Korrektur fehlerhafter Daten, verpflichtende Prüfung und Korrektur durch Dateninhaber.
- Verpflichtung zur regelmäßigen elektronischen Abgabe und Aktualisierung von Eigenerklärungen durch Dateninhaber zu den bereitgestellten Daten und deren Qualität.
- Regelmäßige Berichtspflichten des Bundesministeriums für Verkehr an die Europäische Kommission zur Umsetzung und zum Fortschritt der IVS-Richtlinie.
- Vorgaben zum Datenschutz: Verarbeitung personenbezogener Daten nur, wenn unbedingt erforderlich und unter Einhaltung der DSGVO.
- Möglichkeit für das Bundesministerium für Verkehr, technische und organisatorische Details per Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere Standardlizenzen.
- Evaluierung der Wirksamkeit und Zielerreichung des Gesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren.
- Aufhebung des bisherigen IVS-Gesetzes und Anpassung weiterer Gesetze und Verordnungen.
Diese Maßnahmen zielen auf eine bessere Verfügbarkeit, Qualität und Nutzung von Verkehrsdaten, die Förderung von Innovation, Effizienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit im Verkehrssystem sowie die Vereinfachung rechtlicher und administrativer Prozesse.
| Datum erster Entwurf: | 22.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Verkehr:
„Im Rahmen der Revision der IVS-Richtlinie und der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs wurden Vertreterinnen und Vertreter der Länder, kommunale Spitzenverbände, Betreiber von Landessysteme für , Verkehrsverbände sowie technische Dienstleister über den ITS-Beirat Digitalisierung der Mobilität eingebunden. Die BASt war als künftige Nationale Stelle ebenfalls beteiligt. Die Berechnung des Erfüllungsaufwands erfolgte mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes. Die Rückmeldungen dieser Akteure hatten wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Datenbereitstellung, die Einführung von Eigenerklärungen, die Aufgaben der Nationalen Stelle sowie das System zur Fehlerkorrektur. Die Ergebnisse führten zu praxistauglichen, technisch anschlussfähigen und föderal kompatiblen Regelungen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Absender machen Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und VAUNET geben als Frist den 21.08.2025 an. Die Stadtverwaltung Ludwigshafen nennt als Eingangsdatum der Aufforderung den 12.08.2025, FGSV ebenfalls den 12.08.2025, VAUNET den 11.08.2025. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) nennen den 11.08.2025 als Eingangsdatum. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von 9 bis 10 Tagen für die meisten Akteure, was als sehr kurz bewertet wird. Mehrere Stellungnahmen (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, ITS mobility e.V., Gewerkschaft der Polizei) kritisieren die Kürze der Frist ausdrücklich und bemängeln, dass eine angemessene Beteiligung und interne Abstimmung in der Sommerferienzeit nicht möglich war.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf über Intelligente Verkehrssysteme (IVSG) ist insgesamt gemischt. Viele Verbände und Organisationen begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere die Digitalisierung, die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Umsetzung europäischer Vorgaben. Gleichzeitig wird in nahezu allen Stellungnahmen erheblicher Verbesserungsbedarf gesehen, insbesondere hinsichtlich unklarer Begrifflichkeiten, fehlender Standards, zu kurzer Fristen, zusätzlicher Bürokratie und unzureichender Berücksichtigung der finanziellen und organisatorischen Belastungen für Unternehmen und Kommunen. Die geplante Eigenerklärungspflicht für Dateninhaber wird von vielen Akteuren abgelehnt. Die Beteiligungsphase wird von mehreren Seiten als zu kurz und nicht angemessen kritisiert.
Meinungen im Detail
1. Datenbereitstellung, Datenaustausch und Qualität
Viele Stellungnahmen (ITS Germany, Stadtverwaltung Ludwigshafen, VDV, Bitkom, DELFI, OCA, ITS mobility, ADAC, FGSV, DLR, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände) kritisieren, dass der Gesetzentwurf zu stark auf den Austausch von Daten fokussiert und andere Aspekte wie Prozessintegration, Qualitätssicherung und Koordination zu wenig berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit klarer Begrifflichkeiten, verbindlicher Standards und Mindestinhalte wird insbesondere von kommunalen Spitzenverbänden, Städten und Verkehrsunternehmen betont. Die Qualität und Vollständigkeit der Daten sowie die Sicherstellung der Interoperabilität sind zentrale Forderungen vieler Akteure. Der ADAC und die FGSV heben hervor, dass die Durchsetzbarkeit und Sanktionierung der Datenlieferpflichten sowie die Einbeziehung von Echtzeitdaten aus Fahrzeugen verbessert werden müssen.
2. Bürokratie und Eigenerklärungspflichten
Die geplante pauschale Eigenerklärungspflicht für Dateninhaber wird von zahlreichen Verbänden (Bitkom, DELFI, VDV, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, ITS mobility, OCA) als unnötige Bürokratie und zusätzliche Belastung abgelehnt. Besonders Wirtschaftsverbände und Verkehrsunternehmen fordern, dass keine über die EU-Vorgaben hinausgehenden Verpflichtungen eingeführt werden und bestehende Systeme ausreichend berücksichtigt werden.
3. Kosten, Aufwand und Finanzierung
Die finanziellen und organisatorischen Herausforderungen für Unternehmen und Kommunen werden von Arbeitgeberverbänden, kommunalen Spitzenverbänden, Städten und OCA ausführlich thematisiert. Es wird kritisiert, dass die Kosten und der tatsächliche Erfüllungsaufwand im Gesetzentwurf unterschätzt werden und insbesondere kleinere und mittlere Kommunen überfordert sein könnten. Die OCA fordert eine gesicherte Finanzierung für öffentliche Träger, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und ITS Germany betonen die Notwendigkeit einer realistischen Aufwandsschätzung.
4. Nationale Koordinierungsstelle und Bund-Länder-Koordination
Die Einrichtung einer Nationalen Stelle wird grundsätzlich begrüßt (Bitkom, ITS Germany, ADAC, Bundesministerium für Verkehr), jedoch bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich deren Aufgaben, Befugnisse und der fehlenden Abstimmung mit Ländern und Kommunen (kommunale Spitzenverbände, OCA, ITS mobility). Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und OCA fordern eine klare Zuordnung von Zuständigkeiten und eine enge Abstimmung mit den kommunalen Akteuren.
5. Technische und rechtliche Aspekte
Mehrere Stellungnahmen (DLR, Stadtverwaltung Ludwigshafen, ADAC, FGSV) thematisieren Datenschutz, rechtliche Grundlagen und die Notwendigkeit klarer Lizenz- und Anonymisierungsstandards. Die Integration neuer Technologien wie KI und die Berücksichtigung multimodaler Informationsdienste werden von Städten und Verkehrsunternehmen gefordert. Die GdP und der DVR betonen die Bedeutung sicherheitsrelevanter Daten und fordern die verpflichtende Erhebung und Nutzung solcher Daten auch auf Landstraßen und im innerstädtischen Bereich.
6. Beteiligungsprozess und Fristen
Die kurze Beteiligungsfrist wird von mehreren Verbänden (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, ITS mobility, Gewerkschaft der Polizei) als nicht angemessen kritisiert. Es wird bemängelt, dass eine fundierte Abstimmung und Meinungsbildung innerhalb der Organisationen in der vorgegebenen Zeit nicht möglich war.
7. Spezifische Gruppeninteressen
- Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände (Bitkom, DELFI, VDV, ITS Germany, OCA, ITS mobility) kritisieren vor allem Bürokratie, Kosten, unklare Begriffsdefinitionen und fordern praxistaugliche Standards.
- Kommunale Spitzenverbände und Städte (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Stadtverwaltung Ludwigshafen, OCA) betonen die Herausforderungen für Kommunen, fordern klare Zuständigkeiten und eine realistische Finanzierung.
- Verkehrssicherheitsverbände und Polizei (DVR, Deutsche Verkehrswacht, GdP) begrüßen die Zielsetzung des Gesetzes, fordern jedoch eine stärkere Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Daten und Anwendungen sowie verbindliche Standards für Warnsysteme.
- Umwelt- und Verbraucherverbände äußern sich in den vorliegenden Stellungnahmen kaum explizit.
- Forschung und Wissenschaft (DLR, FGSV) legen den Fokus auf Datenschutz, technische Standards, Harmonisierung und die Notwendigkeit zentraler Datenplattformen.
- Rundfunk und Medien (VAUNET) sehen keine neuen Pflichten für ihre Mitglieder und begrüßen die Klarstellung im Gesetz.
8. Verfassungsrechtliche Bedenken
In den vorliegenden Stellungnahmen werden keine expliziten verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.
„Nach Einschätzung des ADAC wird die Neufassung des Gesetzes für intelligente Verkehrssysteme keine grundlegenden Verbesserungen für den Zugang zu Mobilitätsdaten mit sich bringen.“
Der ADAC e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme (IVSG-E), das die EU-Richtlinie 2010/40/EU und deren Überarbeitung in nationales Recht umsetzen soll. Ziel des Gesetzes ist die Förderung innovativer Verkehrstechnologien und die Verbesserung der Datenbereitstellung für intelligente Verkehrssysteme. Der ADAC begrüßt zwar die Digitalisierung und Vereinheitlichung von Mobilitätsdaten sowie die Einrichtung einer Koordinierungsstelle (Nationale Stelle) und eines automatisierten Systems zur Datenqualitätsverbesserung. Kritisiert werden jedoch fehlende Anreize und Sanktionen für eine vollständige und qualitativ hochwertige Datenerhebung, die mangelnde Vereinheitlichung nationaler Datenlieferpflichten und die unzureichende praktische Umsetzung des Datenschutzes. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Durchsetzbarkeit und Sanktionierung von Datenlieferpflichten, 2) die Defizite bei der Vollständigkeit und Qualität der Mobilitätsdaten, und 3) die Herausforderungen bei der technischen und organisatorischen Umsetzung, insbesondere in Bezug auf Datenformate, Datenschutz und die Rolle der Mobilithek als zentraler Zugangspunkt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 02452103934-97 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit der pauschalen Erweiterung der Eigenerklärung passiert genau das Gegenteil: Es entstehen nicht notwendige, zusätzliche bürokratische Belastungen für Vielzahl von Mobilitätsanbietern, Verkehrsunternehmen und Dienstleistern.“
Bitkom begrüßt grundsätzlich die Novelle des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme (IVSG) und die damit verbundene Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/40/EU sowie ihrer Delegierten Verordnungen. Besonders positiv bewertet werden die geplanten Regelungen zur Schaffung einer Nationalen Stelle und zur Verbesserung der Datenqualität. Kritisch sieht Bitkom jedoch die pauschale Verpflichtung zur Eigenerklärung für Dateninhaber, da dies zu zusätzlicher Bürokratie führt und dem Ziel des Bürokratieabbaus widerspricht. Bitkom fordert, dass keine zusätzlichen Datenbereitstellungs- oder Erhebungspflichten über die europäischen Vorgaben hinaus eingeführt werden. Die Verordnungsermächtigungen sollten verhältnismäßig ausgestaltet und nicht ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen werden. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Ablehnung der pauschalen Eigenerklärungspflicht und der damit verbundenen Bürokratie, 2) die Notwendigkeit einer klaren und effizienten Ausgestaltung der Nationalen Stelle und des Nationalen Zugangspunkts (NAP) für Mobilitätsdaten, insbesondere im Hinblick auf technische Skalierbarkeit und Datenqualität, 3) die Forderung nach klaren Prozessen und Standards für die Datenbereitstellung und -nutzung, um Doppelstrukturen und unnötige Belastungen für Unternehmen zu vermeiden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Gesetz fördert die Interoperabilität, Transparenz und Effizienz im Verkehrssektor, stärkt die Datenqualität und schafft klare Zuständigkeiten für die Umsetzung europäischer Vorgaben im Bereich intelligenter Verkehrssysteme.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr (IVSG). Ziel ist die Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie 2010/40/EU sowie ergänzender Verordnungen in nationales Recht. Das Gesetz soll die Digitalisierung des Verkehrssektors, die Verkehrssicherheit und die Effizienz des Verkehrsmanagements stärken. Es verpflichtet zur Bereitstellung und Digitalisierung von Mobilitätsdaten (z.B. zu Geschwindigkeitsbegrenzungen, Baustellen, Echtzeit-Verkehrslage) über einen nationalen Zugangspunkt (Mobilithek), um die Interoperabilität (Zusammenarbeit verschiedener Systeme) und die Nutzung multimodaler Mobilitätsdienste (z.B. Apps für verschiedene Verkehrsmittel) zu fördern. Eine zentrale Rolle übernimmt die Nationale Stelle (BASt), die für Qualitätssicherung, Beratung, Überwachung und Koordination der Datenbereitstellung zuständig ist. Das Gesetz sieht Eigenerklärungen der Dateninhaber, ein automatisiertes System zur Fehlerkorrektur und regelmäßige Evaluierung vor. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) Die neuen und erweiterten Pflichten zur Digitalisierung und Bereitstellung von Mobilitätsdaten für verschiedene Akteure (Bund, Länder, Kommunen, Wirtschaft); 2) Die Aufgaben und Organisation der Nationalen Stelle inklusive Qualitätssicherung und Zusammenarbeit mit Landessystemen; 3) Die finanziellen und organisatorischen Auswirkungen, insbesondere der Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Gerade bei den Kommunen als großen Dateninhabern wird ein exorbitanter Aufwand erwartet. Der Gesetzentwurf erfasst den Erfüllungsaufwand insoweit unzureichend.“
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme (IVSG), das die Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten im Straßenverkehr regeln soll. Die Stellungnahme erkennt das Ziel, hochwertige Mobilitätsdaten für eine intelligente Verkehrssteuerung zu schaffen, grundsätzlich an. Sie kritisiert jedoch zahlreiche Regelungen, insbesondere die geplante Einrichtung einer 'Nationalen Stelle' und deren unklare Befugnisse, die über die Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie hinausgehen. Die Kommunen sehen erhebliche Herausforderungen und Aufwände bei der Digitalisierung und Harmonisierung ihrer Datenbestände, insbesondere für kleinere und mittlere Gemeinden. Kritisch bewertet werden auch neue Pflichten zur Abgabe von Eigenerklärungen, die fehlende Klarheit über neue Datenerhebungspflichten sowie die weitreichenden Verordnungsermächtigungen des Bundesministeriums für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrats. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unzureichende Berücksichtigung des tatsächlichen Erfüllungsaufwands und der finanziellen Belastung für Kommunen, 2) die rechtlichen und organisatorischen Bedenken gegen die zentrale Rolle der Nationalen Stelle und deren Eingriffsrechte, 3) die fehlende Abstimmung und Klarheit bei der Umsetzung zwischen Bund, Ländern und Kommunen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im Entwurf vorgesehenen Anpassungen tragen wesentlich dazu bei, die Digitalisierung des Verkehrssektors voranzubringen, die Qualität und Verfügbarkeit sicherheitsrelevanter Verkehrsdaten zu erhöhen und damit die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden zu verbessern.“
Die Deutsche Verkehrswacht e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr ausdrücklich. Der Verband hebt hervor, dass die geplanten Anpassungen die Digitalisierung des Verkehrssektors fördern, die Qualität und Verfügbarkeit sicherheitsrelevanter Verkehrsdaten verbessern und somit die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden erhöhen. Besonders ausführlich werden die Regelungen zu klaren Zuständigkeiten, verbindlichen Qualitätsstandards sowie die Einführung eines Systems zur kontinuierlichen Verbesserung der Datenqualität thematisiert. Weitere Schwerpunkte sind die Sicherstellung der Interoperabilität (Zusammenarbeit verschiedener Systeme), Aktualität und europaweiten Kontinuität der Dienste, um moderne Fahrerassistenzsysteme, vernetzte Mobilitätsdienste und automatisiertes Fahren zu unterstützen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das neue IVSG ist ein wichtiger Schritt zur digitalen Transformation. Die Bundesregierung sollte diese Chance nutzen, um sich auf europäischer Ebene für die Weiterentwicklung der Richtlinie im Sinne einer konsequenten Vision Zero einzusetzen.“
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) begrüßt den Gesetzentwurf zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr (IVSG), der die EU-Richtlinie 2010/40/EU in nationales Recht umsetzt. Der DVR hebt hervor, dass intelligente Verkehrssysteme (IVS) wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Effizienz beitragen können. Besonders betont werden zwei Aspekte: Erstens fordert der DVR, dass sicherheitsrelevante Verkehrsdaten nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf Landstraßen und innerörtlichen Straßen verpflichtend erhoben werden, da dort die meisten Unfälle passieren. Zweitens spricht sich der DVR für die verpflichtende Einführung von warnenden und hinweisenden Anwendungen (wie Gefahrenwarnungen und Cooperative Awareness Messages, CAM) aus, um die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Ausweitung der Datenerhebung auf das nachgeordnete Straßennetz, die Einführung verpflichtender Warnanwendungen sowie die Bedeutung einer umfassenden Echtzeit-Verkehrsinformation.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es sollte ein Rahmen geschaffen werden, der regelt, welche Daten von wem (Industrie und öffentliche Hand) auf welche Art und Weise öffentlich verfügbar gemacht werden sollten. Wenn Daten durch Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes generiert werden und z.B. für sicherheitskritische Anwendungen erforderlich sind, sollte die Bereitstellung der Daten verpflichtend sein.“
Die Stellungnahme des DLR Verkehrsforschung zum Mobilitätsdatengesetz betont den Bedarf an klaren und belastbaren rechtlichen Regelungen für die Nutzung von Mobilitätsdaten, insbesondere wenn diese personenbezogen sind. Es wird hervorgehoben, dass Trackingdaten (wie GPS-Koordinaten), Mobilfunkdaten und kombinierte Datensätze (z.B. Bewegungsdaten mit Befragungsdaten) besondere Datenschutzrisiken bergen, da eine Re-Identifikation von Einzelpersonen möglich ist. Die Stellungnahme fordert transparente Rechtsgrundlagen, klare Lizenzregelungen und Standards zur Anonymisierung. Zudem wird die Problematik der Datenverfügbarkeit angesprochen, da viele relevante Daten (z.B. von Carsharing-Anbietern oder Parkhausbetreibern) als Geschäftsgeheimnisse behandelt werden und nicht offen zugänglich sind. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Notwendigkeit einer einheitlichen und verpflichtenden Bereitstellung von Fahrplandaten sowie der Harmonisierung von Datenplattformen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Datenschutz und rechtliche Grundlagen für personenbezogene Mobilitätsdaten, 2) Herausforderungen bei der Bereitstellung und Nutzung von Daten aus unterschiedlichen Quellen (z.B. private Anbieter, öffentliche Hand), 3) die Notwendigkeit einer zentralen Datenplattform und Harmonisierung bestehender Datenportale.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 07.12.2022
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im IVSG-Entwurf angeführten Daten stellen allemal eine Grundlage dar, sind aber nur ein geringer Fortschritt aus der Sicht des Verkehrsmanagements. Festlegungen zur Bereitstellung der im Fahrzeug erzeugten Daten vermissen wir im Gesetzesentwurf, obwohl sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 behandelt werden.“
Die Stellungnahme zum Entwurf des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes (IVSG) hebt hervor, dass das Gesetz wichtige Ziele wie die Förderung der Digitalisierung im Verkehrssektor, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Verbesserung des Verkehrsmanagements und die Gewährleistung der Interoperabilität von Mobilitätsdiensten verfolgt. Es wird jedoch kritisch angemerkt, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Fristen für die Bereitstellung bestimmter Datenarten aus Sicht der Industrie nicht realistisch sind und verlängert werden sollten. Besonders ausführlich wird thematisiert, dass der Entwurf zwar eine Grundlage für das Verkehrsmanagement schafft, aber aus Sicht der Straßenbaulastträger nur einen geringen Fortschritt darstellt, da insbesondere Regelungen zur Bereitstellung von im Fahrzeug erzeugten Echtzeitdaten fehlen. Diese Daten sind jedoch für ein effektives Verkehrsmanagement essenziell und werden in der zugrundeliegenden EU-Verordnung (EU) 2022/670 bereits behandelt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die zu kurzen Fristen für die Industrie, 2) die fehlende Verpflichtung zur Bereitstellung von im Fahrzeug erzeugten Echtzeitdaten, und 3) die Bedeutung dieser Echtzeitdaten für ein modernes Verkehrsmanagement.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 22.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein modernes und die oben genannten Punkte berücksichtigendes IVSG kann die Sicherheit von Einsatzkräften im Verkehr ebenso wie die allgemeine Verkehrssicherheit deutlich erhöhen – aber nur, wenn technische Möglichkeiten verbindlich vorgeschrieben, mit klaren Verhaltenspflichten verknüpft und mit dem Ausbau weiterer Infrastruktur, wie etwa digitalen Verkehrsbeeinflussungsanlagen, zusammengedacht werden.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) bewertet die Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr (IVSG) grundsätzlich positiv und sieht darin eine große Chance für die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere für Polizeibeamte und andere im Verkehr tätige Personen. Die GdP betont, dass intelligente Verkehrssysteme (IVS) wie digitale Verkehrsbeeinflussungsanlagen und Car2X-Technologie (Kommunikation zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur) verbindlich und flächendeckend eingesetzt werden müssen, um einen echten Sicherheitsgewinn zu erzielen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit verbindlicher und frühzeitiger Gefahrenwarnungen, insbesondere auf Autobahnen, um Einsatzkräfte besser zu schützen; 2) Die Integration polizeilicher Einsatzdaten in Echtzeit in die Systeme, um Warnungen und Steuerungen zu ermöglichen; 3) Die Forderung nach praxisorientierten Qualitätsstandards und einem gezielten Ausbau digitaler Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Weitere wichtige Aspekte sind Datenschutz, die fortlaufende Evaluierung der Systeme sowie die Vermeidung von Doppelstrukturen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine juristisch konkrete Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU unter Berücksichtigung der Änderungen der Richtlinie EU 2023/2661 kann zwar erfolgen, eine Strategie zur Erreichung der materiellen Anforderungen eines innovativen, vernetzten und zunehmend automatisierten Verkehrs- und Mobilitätssystems ist hiermit jedoch nicht verbunden.“
Die Stellungnahme des ITS Germany e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Zentrale Kritik ist die starke Fokussierung des Entwurfs auf den Austausch von Daten, während andere wichtige Bereiche, wie kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität (C-ITS/CCAM), zu wenig berücksichtigt werden. ITS Germany fordert, dass neben dem Datenaustausch auch die Interaktion von Prozessen, die Qualitätssicherung und die Koordination auf Bundesebene stärker in den Fokus rücken. Zudem werden die Kosten und Umsetzungsrisiken für Unternehmen, insbesondere durch unklare Begriffsdefinitionen und neue Verpflichtungen, ausführlich thematisiert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit einer nationalen Koordinierungsstelle für den Aufbau der C-ITS-Infrastruktur, 2) die Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten und Resilienz gegen Cyberangriffe, und 3) die finanziellen und organisatorischen Herausforderungen für Unternehmen und Kommunen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sehen große Chancen darin, durch dieses Gesetz die Verkehrssicherheit zu verbessern, die Digitalisierung des Verkehrssektors voranzutreiben und den Standort Deutschland als Pionier im Bereich smarter Mobilität zu stärken.“
Die Stellungnahme von ITS mobility e.V. befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme (IVSG) im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Der Verband begrüßt die Überarbeitung des Gesetzes, da sie die Modernisierung und Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland vorantreibt und die Umsetzung europäischer Vorgaben (IVS-Richtlinie) sicherstellt. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit hochwertiger, digitaler Mobilitätsdaten, die Schaffung zentraler Standards sowie die Integration und Qualitätssicherung dieser Daten. ITS mobility e.V. spricht sich für eine stärkere Förderung technologischer Innovationen, eine effektive Bund-Länder-Koordination und die Verbesserung der Datenqualität aus. Kritisch bewertet wird die geplante Verpflichtung zur Eigenerklärung, die als zusätzliche bürokratische Belastung angesehen wird. Außerdem wird angeregt, den legislativen Rahmen so zu gestalten, dass Kommunen von der Monetarisierung ihrer Daten profitieren können. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die Verbesserung der Datenqualität und die Notwendigkeit verbindlicher Richtlinien, 2) die Bund-Länder-Zusammenarbeit zur Vermeidung von Doppelstrukturen und 3) die Kritik an weitreichenden Verordnungsermächtigungen und der Verpflichtung zur Eigenerklärung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Strategie zur Erreichung der materiellen Anforderungen eines innovativen, vernetzten und zunehmend automatisierten Verkehrs- und Mobilitätssystems ist hiermit jedoch nicht verbunden.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinien 2010/40/EU und EU 2023/2661 für intelligente Verkehrssysteme (IVS). Sie kritisiert, dass der Entwurf zu sehr auf den Datenaustausch fokussiert und andere wichtige Aspekte, wie die Entwicklung kooperativer, vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste (C-ITS, Cooperative Intelligent Transport Systems), vernachlässigt. Die Autoren fordern eine stärkere Berücksichtigung des Ausbaus der C-ITS-Infrastruktur und eine nationale Koordinierungsstelle für deren Umsetzung. Zudem wird betont, dass der Schutz vor Cyberangriffen und die Sicherstellung der Systemverfügbarkeit frühzeitig berücksichtigt werden müssen. Auch die Anforderungen an multimodale Informationsdienste und die Notwendigkeit, nicht nur Daten, sondern auch Prozesse zu vernetzen, werden hervorgehoben. Die Stellungnahme weist darauf hin, dass die Kosten und die technische Infrastruktur, insbesondere in urbanen Knotenpunkten, unterschätzt werden und eine gezielte Unterstützung für die Städte erforderlich ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit einer C-ITS-Infrastruktur und deren Koordination, (2) Maßnahmen zum Schutz der IVS-Dienste vor Cyberangriffen, und (3) die Herausforderungen bei der Umsetzung in urbanen Räumen und die damit verbundenen Kosten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die Initiative der Bundesregierung, die europäischen Richtlinien in nationale Handhabung umzusetzen, was mit dem vorgelegten Gesetz erreicht werden soll. Den jeweiligen Dateninhabern entstehen jedoch erhebliche Kosten in der Erfassung, Pflege und Betrieb durch spezielle Softwareanwendungen bei zugehörigen Systemvoraussetzungen. Hierfür muss die Finanzierung für öffentliche Träger und Baulastträger jeweils sichergestellt sein, um den Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten entsprechen zu können.“
Die OCA – Open Traffic Systems City Association e.V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr (IVSG), das die Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht vorsieht. Die Stellungnahme betont die Bedeutung offener Schnittstellen und Standards für den Austausch von Mobilitäts- und Verkehrsdaten, insbesondere für eine moderne, sichere und klimafreundliche Mobilität. Die OCA hebt hervor, dass die Bereitstellung und Pflege dieser Daten für die öffentlichen Träger mit erheblichen Kosten und organisatorischem Aufwand verbunden ist, die im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer gesicherten Finanzierung für öffentliche Träger zur Erfüllung der Datenbereitstellungspflichten, 2) die Komplexität und Kosten der technischen Anpassungen und des laufenden Betriebs für Kommunen und Betreiber, sowie 3) die Bedeutung von Qualitätssicherung, Standardisierung und der Einbindung relevanter Stakeholder in die Ausgestaltung und Umsetzung des Gesetzes. Die OCA fordert eine enge Abstimmung mit kommunalen Spitzenverbänden, eine klare Zuordnung von Zuständigkeiten und eine transparente Regelung der Erfüllungsaufwände.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Gesetzentwurf fokussiert vorrangig auf den organisatorisch-bürokratischen Rahmen, ohne die inhaltlichen Grundlagen verbindlich zu definieren, die für einen funktionierenden Vollzug zwingend erforderlich sind.“
Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein bewertet den Entwurf des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes (IVSG) grundsätzlich positiv hinsichtlich seiner Zielsetzung, sieht jedoch erheblichen Verbesserungsbedarf. Besonders kritisiert werden unklare Begrifflichkeiten, fehlende verbindliche Mindestinhalte und eine unzureichende Verpflichtung zur Datenerhebung und -bereitstellung, was zu rechtlichen Unsicherheiten und ineffizienter Umsetzung führen könnte. Die Stellungnahme hebt hervor, dass ohne klare Definitionen und Standards die Interoperabilität, Echtzeitfähigkeit und Nutzerorientierung nicht erreicht werden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit gesetzlich normierter Mindestinhalte und klarer Begrifflichkeiten, um bundesweite Einheitlichkeit zu gewährleisten; 2) Die Verpflichtung zur Datenerhebung, -bereitstellung und -nutzung, um EU-Vorgaben zu erfüllen und die Wirksamkeit des Systems sicherzustellen; 3) Die Integration neuer Technologien wie Künstliche Intelligenz (KI) und die Berücksichtigung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zur Förderung von Innovation und Multimodalität.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nach erfolgter Durchsicht gehen wir davon aus, dass aus IVSG – und mittelbar über die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 – keine zusätzlichen Verpflichtungen für Rundfunkveranstalter, die Verkehrsmeldungen im Programm senden, entstehen, die über die bereits bestehenden (Verbreitungs-)Verpflichtungen aus der Rahmenrichtlinie für den Verkehrswarndienst (RVWD) hinausgehen.“
VAUNET, der Verband Privater Medien, äußert sich zum Entwurf des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes (IVSG). Nach sorgfältiger Prüfung sieht VAUNET keine neuen Verpflichtungen für Rundfunkveranstalter, die Verkehrsmeldungen senden, im Vergleich zu den bereits bestehenden Pflichten aus der Rahmenrichtlinie für den Verkehrswarndienst (RVWD). Insbesondere betont VAUNET, dass Rundfunkveranstalter, die Verkehrsdaten üblicherweise von Polizei, Verkehrsleitstellen oder dem ADAC beziehen, nicht als 'Dateninhaber' im Sinne des IVSG gelten – selbst wenn sie gelegentlich sicherheitsrelevante Informationen auf anderem Wege erhalten. Daher greifen aus Sicht des VAUNET keine zusätzlichen Pflichten nach dem neuen Gesetz. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abgrenzung der Pflichten für Rundfunkveranstalter im Vergleich zu bisherigen Regelungen, 2) Die Definition und Rolle des 'Dateninhabers' im IVSG, 3) Die Quellen der Verkehrsdaten für Rundfunkanbieter.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001119 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in § 9 IVSG-E definierte Verpflichtung zur Eigenerklärung lehnen wir ausdrücklich ab und ist ersatzlos zu streichen. Die Verkehrsunternehmen als Dateninhaber zu verpflichten, eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass sie sich an gesetzliche Pflichten halten, die schon heute umgesetzt werden, stellt einen unnötigen Bürokratieaufwand dar.“
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr (IVSG). Der VDV begrüßt die fristgerechte Umsetzung der relevanten EU-Richtlinien, betont jedoch, dass für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) bereits umfassende Pflichten zur Datenbereitstellung bestehen und keine zusätzlichen Verpflichtungen eingeführt werden sollten. Besonders kritisch sieht der VDV die geplante pauschale Eigenerklärungspflicht für Dateninhaber, die als unnötige Bürokratie angesehen wird. Außerdem werden die unklaren Abgrenzungen der Datenbereitstellungspflichten und die unzureichende Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Unternehmen bemängelt. Der Verband fordert eine klarere gesetzliche Definition der betroffenen Datenarten, eine stärkere Einbindung der Praxis bei der Standardsetzung und lehnt zusätzliche Berichtspflichten ab. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Ablehnung der Eigenerklärungspflicht, (2) die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen bei den Datenbereitstellungspflichten, insbesondere im Hinblick auf europäische Vorgaben, und (3) die realistische Einschätzung des Erfüllungsaufwands und der Kosten für die Unternehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50254292140-86 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in § 9 IVSG-E definierte Pflicht zur Eigenerklärung lehnen wir ab und fordern deren ersatzlose Streichung. Eine Pflicht für Verkehrsunternehmen, eine Eigenerklärung über gesetzliche Pflichten abzugeben, ist unnötiger Bürokratieaufwand.“
Der DELFI e.V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme (IVSG-E), insbesondere die fristgerechte Umsetzung der relevanten EU-Richtlinien. DELFI betont jedoch, dass der Entwurf keine über die europäischen Vorgaben hinausgehenden Pflichten zur Datenerhebung und -bereitstellung einführen sollte. Besonders kritisch sieht DELFI die geplante Pflicht zur Eigenerklärung für Verkehrsunternehmen, die als unnötiger Bürokratieaufwand abgelehnt wird, da bestehende Systeme bereits umfangreiche Daten liefern. Zudem werden die im Entwurf geschätzten Kosten für die Wirtschaft als zu niedrig eingeschätzt. DELFI fordert eine Klarstellung des Anwendungsbereichs, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung delegierter EU-Verordnungen, und eine stärkere Einbindung der betroffenen Akteure bei der Ausgestaltung von Qualitätsstandards und Verordnungen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Ablehnung zusätzlicher Eigenerklärungen und Bürokratie, (2) die Forderung nach klaren Abgrenzungen und Konkretisierungen im Gesetzestext, insbesondere bezüglich der Datenarten und Schnittstellen, sowie (3) die Kritik an der Kostenabschätzung und der Forderung nach realistischen Aufwandsschätzungen für die Wirtschaft.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bolt unterstützt das Vorhaben, einen einheitlichen Rechtsrahmen und Standards für das Teilen von Mobilitätsdaten zu schaffen. Dabei müssen allerdings die berechtigten Interessen privatwirtschaftlicher Mobilitätsanbieter stärker berücksichtigt werden. Die Erkenntnisse der Daten von Anbietern, zum Beispiel über die Nachfrage nach den Dienstleistungen in bestimmten geographischen Gebieten, haben Shared Mobility Anbieter über Jahre ermittelt und die Freigabe auf Grundlage von Open Data Lizenzen könnte Wettbewerbern ermöglichen, diese Daten zu nutzen um gezielt Märkte anzugreifen und sich somit einen unfairen Vorteil zu schaffen. Das Ziel von Bolt ist daher dass es privaten Mobilitätsanbietern auch zukünftig weiterhin möglich ist, über die Teilung von geschäftskritischen Daten zu entscheiden.
Lobbyregister-Nr.: R003828 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71123
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Bundesverband Carsharing unterstützt die Umsetzung europäischer Vorgaben zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten für multimodale Reiseinformationsdienste. Die vorgesehene IVSG-Novelle geht jedoch weit über die EU-Anforderungen hinaus: Sie ermöglicht jegliche kommerzielle Nutzung wettbewerbsrelevanter Daten, schafft bürokratische Mehraufwände und enthält rechtliche Inkonsistenzen. Die drohenden Folgen: Mobilität wird für Privathaushalte teurer, die Angebotsvielfalt sinkt.
Der Bundesverband Carsharing sieht daher folgenden Nachbesserungsbedarf bei der IVSG-
Novelle:
- Registrierung für Datennutzer einführen
- Gesetz auf seine eigentlichen Ziele fokussieren
- Verbraucher vor irreführenden Mobilitätsauskünften schützen
...
Lobbyregister-Nr.: R004440 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 64836
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DB begrüßt, dass mit dem Gesetz verschiedene Rechtsvorschriften zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten gebündelt und multimodale Verkehrsdaten über eine zentrale Plattform bereitgestellt werden sollen. Entscheidend dabei ist der Schutz von wettbewerbsrelevanten Daten. Zudem dürfen keine zusätzlichen Erhebungspflichten entstehen, die über EU-rechtliche Vorgaben hinausgehen.
Lobbyregister-Nr.: R001662 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68163
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beim IVSG (Intelligente Verkehrssysteme Gesetz) handelt es sich um das nationale Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie für Intelligente Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr. Es regelt u.a. die Bereitstellung und Nutzung von Verkehrsdaten und schafft den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung von Verkehrsdaten in den Nationalen Zugangspunkt.
Lobbyregister-Nr.: R004704 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 60049
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Umsetzung der überarbeiteten IVS-Richtlinie sowie Durchführung dazugehöriger EU-Rechtsakte betr. die Einführung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von intelligenten Verkehrssystemen (IVS) zur Förderung der Digitalisierung, Interoperabilität, Transparenz, Effizienz und Sicherheit im Verkehrssektor
Lobbyregister-Nr.: R003678 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71737
| Eingang im Bundestag: | 01.12.2025 |
| Erste Beratung: | 04.12.2025 |
| Drucksache: | 21/2999 (PDF-Download) |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Verkehrsausschuss | 14.01.2026 | Anhörungsbeschluss |
| Verkehrsausschuss | 26.01.2026 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 26.01.2026 im Ausschuss für Verkehrsausschuss statt.
Felix Gündling (triptix GmbH): Gündling verbindet mit der Neuregelung die Hoffnung, dass künftig nicht nur US-amerikanische Unternehmen wie Google qualitätsgesicherte Routing-Dienste für Verkehrsverbindungen anbieten können. Er betont, dass offene Daten ein essentieller Grundbaustein für digitale Souveränität Deutschlands und die Förderung europäischer Plattformen seien. Dadurch könnten auch kleinere Unternehmen wie triptix GmbH eigene Plattformen entwickeln und anbieten.
Gunnar Nehrke (Bundesverband Carsharing): Nehrke bezeichnet den Gesetzentwurf als existenzbedrohend für die Carsharing-Branche. Die öffentliche Zugänglichmachung von Standort- und Verfügbarkeitsdaten bedrohe das Geschäftsmodell der deutschen Carsharing-Anbieter, da Wettbewerber diese Daten nutzen könnten. Er fordert eine Registrierungspflicht für Datennutzer, Einschränkungen der Nutzung dynamischer Verfügbarkeitsdaten auf legitime Zwecke sowie pragmatische Regelungen für Eigenerklärungen.
Felix Lennart Hake (Bitkom): Hake begrüßt grundsätzlich die Regelungen zur Nationalen Stelle und zur Verbesserung der Datenqualität. Er kritisiert jedoch die Pflicht zur unentgeltlichen und unbeschränkten Bereitstellung der Mobilitätsdaten als unverhältnismäßig weitreichend und über die europäischen Vorgaben hinausgehend. Zudem sei die pauschale Verpflichtung zur Eigenerklärung nicht nachvollziehbar im Hinblick auf den Bürokratierückbau.
Stefan Kaufmann (Wikimedia Deutschland): Kaufmann begrüßt die Orientierung an den Open-Data-Leitlinien der EU, insbesondere den unentgeltlichen und unmittelbaren Zugang sowie die Wiederverwendung zu jedem Zweck. Er fordert, dass der direkte Zugang ohne Registrierungspflichten und die Verwendung international anerkannter Lizenzen wie Creative Commons gesetzlich festgeschrieben werden, um eine niederschwellige Wiederverwendbarkeit und eine Vielfalt innovativer Auskunftssysteme – auch aus der digitalen Zivilgesellschaft – zu ermöglichen.
Rüdiger Pape (BMW Group): Pape weist darauf hin, dass Rohdaten von Fahrzeugherstellern zunächst nicht als Service nutzbar seien und nachbearbeitet werden müssten, was Ressourcen erfordere und mit Wertschöpfung verbunden sein müsse. Er spricht sich für eine saubere Trennung der Rollen aus: Die Mobilithek solle für öffentliche und obligatorische Daten stehen, während kommerzielle Datensätze in separaten Datenräumen mit differenzierten Lizenzen gehandhabt werden sollten, um Marktbreite zu schaffen.
Martin Schmitz (Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, VDV): Schmitz begrüßt das Ziel, qualitativ hochwertige, flächendeckende und intermodale Mobilitätsdaten zu schaffen. Er betont, dass für Verkehrsunternehmen entscheidend sei, dass keine Erweiterung der Datenerhebungs- und -bereitstellungspflichten erfolge. Schmitz kritisiert, dass der Entwurf über eine 1:1-Umsetzung der europäischen IVS-Richtlinie hinausgehe und fordert unter anderem den Verzicht auf die Pflicht zur Bereitstellung von Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen und Stellflächen für Hilfsmittel sowie faire Lizenzbedingungen für Dateninhaber.
Paul Schneider (Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie): Schneider sieht im Entwurf erhebliche Potenziale für die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des Mobilitätsdienstleistungssektors, die Verbesserung der Mobilität und Fortschritte in Richtung Klimaneutralität. Er fordert eine Datenbereitstellungspflicht für alle Mobilitätsdienstleister, um vollständige verkehrsmittelübergreifende Routenoptionen zu ermöglichen, sowie die Ermöglichung des Ticketkaufs durch Drittanbieter, damit Buchungsplattformen durchgehende Tickets für die gesamte Reisekette anbieten können.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 646/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Erster Durchgang: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |