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Medizinregistergesetz

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:27.03.2026
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung von Medizinregistern und die Verbesserung der Nutzung von Medizinregisterdaten. Medizinregister sollen künftig einfacher, rechtssicherer und qualitativ hochwertiger Daten erheben, austauschen und nutzen können. Dazu wird ein übergreifender Rechtsrahmen für nicht spezialgesetzlich geregelte Medizinregister geschaffen, der die bisherige Insellösung einzelner Register ablöst. Ein zentrales Element ist die Errichtung eines Zentrums für Medizinregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das ein Registerverzeichnis führt und ein Qualifizierungsverfahren für Medizinregister anbietet. Nach erfolgreicher Qualifizierung erhalten Register erweiterte Datenverarbeitungsbefugnisse. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit
 
Hintergrund:  
Im Text wird erläutert, dass es in Deutschland über 350 Medizinregister gibt, von denen nur wenige auf spezieller gesetzlicher Grundlage arbeiten. Die meisten nutzen allgemeine datenschutzrechtliche Regelungen, was die Nutzung und Verknüpfung der Daten erschwert. Der Entwurf reagiert auf die bisherige Fragmentierung (Silostrukturen) und die unzureichende Nutzung der Registerdaten für Forschung, Qualitätssicherung und Versorgung. Er reiht sich in nationale und europäische Digitalisierungs- und Gesundheitsdatenregelungen ein und soll die Anbindung an den europäischen Gesundheitsdatenraum erleichtern. Es wird auf ein wissenschaftliches Gutachten und die Beteiligung von Fachkreisen bei der Vorbereitung verwiesen. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen durch die Einrichtung und den Betrieb des Zentrums für Medizinregister beim BfArM in den ersten drei Jahren jährliche Haushaltsausgaben von 1.077.000 Euro (davon 461.000 Euro Personalkosten, 416.000 Euro Sach- und Gemeinkosten, 200.000 Euro IT-Sachkosten). Ab dem vierten Jahr sinken die jährlichen Kosten auf 907.000 Euro (364.000 Euro Personalkosten, 343.000 Euro Sach- und Gemeinkosten, 200.000 Euro IT-Sachkosten). Für Länder, Kommunen und Sozialversicherung entstehen keine zusätzlichen Kosten.  
Es werden keine direkten Einnahmen für den Bundeshaushalt erwartet, allerdings müssen Medizinregister für das Qualifizierungsverfahren Gebühren zahlen. Die Höhe dieser Gebühren steht noch nicht fest, es wird aber mit keinen nennenswerten Kostensteigerungen gerechnet. Für Datennutzende können Entgelte durch Nutzungsvereinbarungen entstehen.  
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sinkt um ca. 202.000 Stunden, für die Wirtschaft um ca. 3 Mio. Euro, während der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung um 442.000 Euro steigt. Insgesamt ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 2,56 Mio. Euro und 202.000 Stunden. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist Teil der Digitalisierungsstrategie im Gesundheitswesen und wird als wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsqualität, Patientensicherheit und Forschung bewertet. Er ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Die Regelungen sind erforderlich, um bundesweit einheitliche Standards zu schaffen und die Forschung zu erleichtern. Der Entwurf ist mit EU-Recht vereinbar. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz nachhaltige Strukturen schafft, die auch Innovation und die Nutzung von KI in der Medizin fördern. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Das Gesetz gilt für Medizinregister, die bestimmte Anforderungen erfüllen und sich auf Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilmittel, gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten, wissenschaftliche Forschung oder Bereiche wie künstliche Befruchtung, Genetik und Transplantation konzentrieren. 
- Definition von Medizinregistern als langfristig angelegte, organisierte Systeme zur Sammlung einheitlicher Daten über bestimmte Populationen ohne zusätzliche Intervention. 
- Errichtung eines Zentrums für Medizinregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das u.a. ein zentrales Medizinregisterverzeichnis führt, Medizinregister berät, das Qualifizierungsverfahren durchführt und die Vernetzung fördert. 
- Aufbau und Pflege eines öffentlich zugänglichen Medizinregisterverzeichnisses mit Stamm- und Prozessdaten, Angaben zur Qualifizierung und Datenverfügbarkeit. 
- Pflicht zur Registrierung im Medizinregisterverzeichnis für bestimmte Register, insbesondere solche, die auf Bundesrecht beruhen oder vom Bund/GKV finanziert werden. 
- Einführung eines Qualifizierungsverfahrens für Medizinregister, um als „qualifiziertes Medizinregister“ besondere Rechte zu erhalten; dazu müssen umfangreiche Nachweise (z.B. Registerprotokoll, Datenschutzkonzept, Ethikvotum, Nachhaltigkeitsnachweis) eingereicht werden. 
- Möglichkeit der Qualifizierung als Medizinregister mit Widerspruchslösung (Opt-out), wenn eine vollständige Datenbasis erforderlich ist; zusätzliche Anforderungen und Ethikvotum nötig. 
- Meldepflicht für Gesundheitseinrichtungen, die an einem qualifizierten Medizinregister teilnehmen möchten; sie müssen sich verpflichten, vollständige und vollzählige Daten zu übermitteln, können die Teilnahme aber widerrufen. 
- Datenverarbeitung in qualifizierten Medizinregistern kann auf Basis von Einwilligung, Datenfreigabe (mit Information, Zustimmung und Widerrufsrecht) oder Widerspruchslösung erfolgen. 
- Klare Regelungen zu Information und Widerrufsmöglichkeiten für Betroffene, insbesondere bei Datenfreigabe und Widerspruchslösung. 
- Interoperabilitätspflicht: registerspezifische Datensätze sollen standardisiert, strukturiert und interoperabel gespeichert werden. 
- Qualifizierte Medizinregister dürfen Daten zu folgenden Zwecken verarbeiten: Verbesserung der Versorgungsqualität und Patientensicherheit, Unterstützung politischer Entscheidungen, Aufgaben der öffentlichen Gesundheit, Gesundheitsberichterstattung und Statistik, Entwicklung und Bewertung von Arzneimitteln/Medizinprodukten/Methoden, wissenschaftliche Forschung, Entwicklung von KI-Modellen für Gesundheitszwecke. 
- Rückübermittlung von Registerdaten an meldende Gesundheitseinrichtungen zur Verbesserung der Versorgung und für Konsile möglich. 
- Verarbeitung von Bestandsdaten (Altdaten) in qualifizierten Medizinregistern erlaubt, sofern kein Widerspruch vorliegt; öffentliche Information über diese Verarbeitung und Widerspruchsrecht. 
- Kooperationen zwischen Medizinregistern zur Zusammenführung und gemeinsamen Nutzung von Daten möglich, geregelt durch Kooperationsvereinbarungen; Daten müssen pseudonymisiert werden. 
- Übermittlung von (anonymisierten oder pseudonymisierten) Registerdaten an Datennutzende für bestimmte Vorhaben möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen (Zwecke, Schutzinteressen, Minimierung des Re-Identifikationsrisikos) erfüllt sind; Nutzungsvereinbarung erforderlich. 
- Strenge Geheimhaltungs- und Zweckbindungsregeln für Datennutzende; Weitergabe und Re-Identifikation sind grundsätzlich verboten. 
- Strafvorschriften bei missbräuchlicher Nutzung oder Weitergabe von Registerdaten. 
- Qualifizierte Medizinregister müssen umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit umsetzen, einschließlich Rechte- und Rollenkonzept, Pseudonymisierung/Anonymisierung, Maximalspeicherfrist von 100 Jahren. 
- Medizinregister und meldende Gesundheitseinrichtungen dürfen den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zur Pseudonymisierung und Datenverknüpfung nutzen; Opt-out für Betroffene möglich, öffentliche Information über Widerspruchsrecht. 
- Verpflichtende Vergabe der gesetzlichen Krankenversichertennummer auch an privat Versicherte und bestimmte andere Gruppen, um die Teilnahme an Registern und die Datenverknüpfung zu ermöglichen. 
 
Diese Zusammenfassung konzentriert sich auf die zentralen Maßnahmen und Regelungen des Gesetzentwurfs und lässt redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen außer Acht. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs (Medizinregistergesetz) auf Basis des bereitgestellten Textes: 
 
1. Ziel und Anwendungsbereich: 
Das Gesetz regelt bundesweit einheitliche Standards für Medizinregister, die Daten zu Arzneimitteln, Medizinprodukten, gemeingefährlichen und übertragbaren Krankheiten, wissenschaftlicher Forschung sowie genetischen und transplantationsbezogenen Themen erheben. Ziel ist die Verbesserung der Datenqualität, der wissenschaftlichen Forschung, der Patientensicherheit und der Versorgung sowie die Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse. 
 
2. Definitionen: 
Medizinregister sind langfristig angelegte Systeme zur Sammlung einheitlicher Daten über bestimmte Populationen ohne zusätzliche Intervention. Es werden auch qualifizierte Medizinregister definiert, die ein spezielles Qualifizierungsverfahren durchlaufen haben. 
 
3. Zentrum für Medizinregister: 
Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird ein Zentrum für Medizinregister eingerichtet. Es führt ein zentrales Medizinregisterverzeichnis, qualifiziert Register, berät diese, fördert die Vernetzung und arbeitet mit anderen Institutionen zusammen. 
 
4. Medizinregisterverzeichnis: 
Ein zentrales, barrierefreies Verzeichnis bündelt Informationen über alle relevanten Medizinregister, deren Datenbestand und Nutzungsbedingungen. Für bestimmte Register besteht eine Registrierungspflicht. 
 
5. Qualifizierungsverfahren: 
Medizinregister können sich qualifizieren lassen, wenn sie umfangreiche Nachweise zu Aufbau, Betrieb, Datenschutz, Qualitätssicherung, Patientenbeteiligung und Nachhaltigkeit erbringen. Die Qualifizierung ist fünf Jahre gültig und kann bei Änderungen oder Verstößen entzogen werden. 
 
6. Datenverarbeitung: 
Qualifizierte Medizinregister dürfen Daten auf Basis von Einwilligung, Datenfreigabe (mit Zustimmung und Widerrufsrecht) oder Widerspruchslösung (Opt-out) erheben und verarbeiten. Die Datenverarbeitung dient klar definierten Zwecken wie Qualitätssicherung, Forschung, Politikberatung, Entwicklung und Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie KI-Entwicklung. Es gibt strenge Vorgaben zu Datenschutz, Zweckbindung und Löschung. 
 
7. Informationspflichten: 
Register müssen die Öffentlichkeit transparent über Zwecke und Nutzung der Daten informieren. Individuelle Informationspflichten gegenüber Patienten werden durch öffentliche Information ersetzt, um Bürokratie zu vermeiden. 
 
8. Datenübermittlung: 
Daten können unter bestimmten Bedingungen anonymisiert oder pseudonymisiert an berechtigte Datennutzende weitergegeben werden, sofern schutzwürdige Interessen gewahrt bleiben. Es gibt klare Regeln zur Geheimhaltung und Strafvorschriften bei Missbrauch. 
 
9. Technische und organisatorische Maßnahmen: 
Register müssen hohe Datenschutzstandards einhalten, Daten pseudonymisieren oder anonymisieren, ein Rechte- und Rollenkonzept vorlegen und Daten spätestens nach 100 Jahren löschen. 
 
10. Krankenversichertennummer: 
Zur besseren Datenverknüpfung dürfen Medizinregister und meldende Einrichtungen den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer pseudonymisiert verarbeiten, sofern kein Widerspruch erfolgt. Die Vergabe der Nummer wird auch für privat Versicherte verpflichtend geregelt. 
 
11. Änderungen im SGB V: 
Das Gesetz passt das SGB V an, um die Vergabe und Nutzung der Krankenversichertennummer für alle Versicherten, einschließlich Privatversicherter, zu regeln und die Teilnahme an Registern sicherzustellen. 
 
12. Inkrafttreten: 
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die zentralen Inhalte und Regelungen des Gesetzentwurfs. Falls du eine Zusammenfassung einer bestimmten Stellungnahme (z.B. des Normenkontrollrats) oder die Antwort der Bundesregierung darauf wünschst, stelle bitte den entsprechenden Text zur Verfügung.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:27.10.2025
Datum Kabinettsbeschluss:11.03.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Gesundheit:

„Während der Vorarbeiten zum Medizinregistergesetz wurde ein externes
wissenschaftliches Gutachten zu den Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Bewertung von
Medizinregistern vergeben. Auftragnehmer waren die Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V. (TMF) und das BQS Institut für Qualität und
Patientensicherheit GmbH (BQS). Die Auftragnehmer waren im Rahmen des wissenschaftlichen Gutachtens auch in Vorarbeiten des Gesetzes eingebunden und haben dabei auch die AG Register der TMF, eine Arbeitsgemeinschaft, die allen Medizinregistern offensteht, zur
Gestaltung eines Qualifizierungsverfahrens für Medizinregister beteiligt. Die Auftragnehmer haben wesentlich dazu beraten, wie ein Qualifizierungsverfahren nach § 6 MRG aussehen könnte, insbesondere welche Unterlagen im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens
eingereicht werden sollten, um von einer qualitativ hochwertigen Arbeit von Medizinregistern
ausgehen zu können. Hierzu wurden Vorschläge zum Ablauf und insbesondere zu
einzureichenden Nachweisen aufgeführt, erweitert und präzisiert. Zudem wurde darauf geachtet, dass Doppelprüfungen im Rahmen des Verfahrens vermieden werden, da Betreibende von Medizinregistern bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf Grundlage berufsrechtlicher und
datenschutzrechtlicher Vorschriften gewisse Nachweise führen. Insbesondere die Heterogenität der Medizinregisterlandschaft hat eine besondere Fachexpertise und eine
wissenschaftsnahe Perspektive auf die Ausgestaltung der Regelungen erfordert, die auch durch
Einbindung der AG Register der TMF erreicht werden konnte. Auf Grundlage der praxisnahen Hinweise konnte das Qualifizierungsverfahren damit praxistauglich und bürokratiearm
ausgestaltet werden.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
In den vorliegenden Stellungnahmen finden sich keine expliziten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Das Datum des Gesetzentwurfs ist der 27.10.2025, die meisten Stellungnahmen datieren auf den Zeitraum zwischen dem 01.11.2025 und dem 20.11.2025. Da keiner der Absender Angaben zum Zeitraum macht, wird von einem angemessenen Zeitraum ausgegangen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung ist überwiegend positiv. Die große Mehrheit der Stellungnahmen begrüßt die Zielsetzung, einen einheitlichen Rechtsrahmen für medizinische Register zu schaffen, die Qualität und Nutzbarkeit der Registerdaten zu erhöhen und die Forschung sowie die Versorgung zu stärken. Viele Verbände und Fachgesellschaften heben die Bedeutung von Interoperabilität, Transparenz, nachhaltiger Finanzierung und praktikablen Qualifizierungsverfahren hervor. Kritische Anmerkungen betreffen vor allem die Bürokratie, fehlende finanzielle Absicherung, zu hohe Anforderungen für kleinere Register, die Einbindung spezifischer Akteure und Patientengruppen, Datenschutzfragen und die Notwendigkeit einer besseren Abstimmung mit europäischen Vorgaben.

Meinungen im Detail
1. Registerstruktur, Qualifizierung und Finanzierung
Viele wissenschaftliche Fachgesellschaften, Registerbetreiber und Industrieverbände begrüßen die Schaffung eines Zentrums für Medizinregister (ZMR) und die Einführung eines Qualifizierungsverfahrens. Kritisiert werden jedoch häufig die hohen administrativen und finanziellen Hürden, insbesondere für kleinere, spezialisierte oder akademische Register (z.B. DGKJ, DGHO, DOG, KKS-Netzwerk, TMF/DNVF, LinkMedR, DMGP, BAG SELBSTHILFE). Es wird gefordert, die Anforderungen gestuft und praxisnah auszugestalten, ein vereinfachtes Verfahren für bewährte Register einzuführen und eine nachhaltige, langfristige Finanzierung sicherzustellen. Die Industrie (BVMed, Pharma Deutschland, BPI) fordert innovationsfreundliche, international anschlussfähige Standards und eine stärkere Berücksichtigung der Rolle der Industrie als Registerbetreiber und Datenlieferant.

2. Interoperabilität, Datenformate und technische Standards
Nahezu alle Stellungnahmen betonen die Notwendigkeit verbindlicher, internationaler und europäischer technischer Standards (z.B. HL7 FHIR, SNOMED CT, ISO, CEN, EHDS) für die Speicherung, Übermittlung und Verknüpfung von Registerdaten. IT-Verbände (SITiG, bvitg, SVDGV), Fachgesellschaften und Krankenkassen (AOK, DGIM, DGDM, DGPharMed, BPI) fordern eine konsequente Standardisierung und Harmonisierung, um Interoperabilität, Datenqualität und Innovationsfähigkeit zu sichern. Kritisch gesehen wird die Gefahr von Doppelstrukturen und fehlender Kompatibilität mit bestehenden und europäischen Dateninfrastrukturen (IBS-DR, TMF/DNVF, Pharma Deutschland).

3. Governance, Einbindung von Akteuren und Patient:innen
Viele Stellungnahmen betonen die Bedeutung der Einbindung relevanter Akteure in die Governance-Strukturen, darunter medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften, die digitale Gesundheitswirtschaft, die Pflege (DPR), Patient:innen (DSL DE, BAGP), kommunale Akteure und die Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE). Besonders Patient:innenorganisationen und NGOs fordern eine verbindliche Mitbestimmung, Transparenz, Diversität und Diskriminierungsfreiheit sowie laienverständlichen Zugang zu eigenen Daten. Die Einbindung von Ethikkommissionen wird breit befürwortet, wobei der AKEK auf die doppelte ethische Prüfung (Register und Einzelvorhaben) und die Beschränkung auf Register mit Forschungszweck pocht.

4. Datenschutz, Einwilligung und Widerspruchslösung
Das Thema Datenschutz und die Ausgestaltung der Einwilligungslösung sind stark umstritten. Viele medizinische Fachgesellschaften, Registerbetreiber und die Bundesärztekammer begrüßen die qualifizierte Widerspruchslösung (Opt-out), da sie eine umfassende und unverzerrte Datenerhebung ermöglicht (DGU, DGPRÄC, DKG/DKTK, DGOOC, IQTIG). Patient:innenvertretungen (BAGP, PKV-Verband, BVKJ) und Selbsthilfeorganisationen lehnen die Opt-out-Regelung ab und fordern eine explizite Einwilligung (Opt-in) sowie eine verpflichtende Patientenbeteiligung bei Ethikkommissionen. Die Nutzung der Krankenversichertennummer (KVNR) als Identifikator wird unterschiedlich bewertet: Während viele sie als zentral für die Datenverknüpfung sehen, lehnt die DGUV sie für die Unfallversicherung ab und fordert einen systemunabhängigen Identifikator.

5. Anwendungsbereich, Registertypen und besondere Patientengruppen
Viele Fachgesellschaften und Verbände fordern die explizite Berücksichtigung besonderer Registertypen und Patientengruppen, wie seltene Erkrankungen (DGKJCH, Eva Luise und Horst Köhler Stiftung, DGHO), pflegerische Register (DPR), versorgungspolitische Register (Bundesverband Geriatrie, DPR), digitale Pflegeanwendungen und telemedizinische Daten (SVDGV, BVMed), psychische Erkrankungen (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, BPtK) und Minderjährige (BVKJ, DGKJ). Die Einbindung von Landeskrebsregistern und die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie werden von onkologischen Verbänden und Registern (DKR, DKKR, ADT/DKG/Deutsche Krebshilfe) betont.

6. Datenzugang, Nutzung und Veröffentlichung
Wissenschaftliche Verbände, Sozial- und Wirtschaftsdatenvertreter (RatSWD, TMF/DNVF, IQWiG, IQTIG) fordern einen offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zu Registerdaten auch für nicht-medizinische Forschung, verbindliche Veröffentlichungspflichten und Open Access für öffentlich finanzierte Daten. Die Industrie fordert klare, zentrale und digitale Antragsverfahren (BDI, Pharma Deutschland, bvitg), während Patient:innenorganisationen eine restriktive Weitergabe an Dritte verlangen (BAGP).

7. Bürokratie, Ressourcen und Umsetzung
Quer durch alle Gruppen wird der hohe bürokratische und finanzielle Aufwand kritisiert, insbesondere für kleinere und spezialisierte Register (DOG, DGKJ, KKS-Netzwerk, BAG SELBSTHILFE, LinkMedR). Es werden niedrigschwellige, gestufte Verfahren, finanzielle Anreize und eine Verschlankung der Prozesse gefordert. Die Gefahr von Doppelstrukturen, Kompetenzverlagerung und fehlender Ressourcen wird von wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Industrie und kommunalen Spitzenverbänden hervorgehoben.

8. Weitere Aspekte
Einige Stellungnahmen thematisieren die Notwendigkeit klarer Begriffsdefinitionen (BPtK, SITiG), die Rolle und Aufgaben des ZMR (Pharma Deutschland, DeGIR/DGNR/DRG), die Einbindung von Pflege- und Versorgungsdaten (DPR, Bundesverband Geriatrie), die Integration mit elektronischen Patientenakten (BPI), die Regelungen für Minderjährige und Einwilligungsfähigkeit (BVKJ, DGKJ), die Anforderungen an die Datenverarbeitung und Pseudonymisierung (IQTIG, IBS-DR), und die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Begleitstruktur (SITiG, TMF/DNVF).

Kritik nach Verbandstyp
- Wissenschaftliche Fachgesellschaften und Registerbetreiber kritisieren vor allem die hohen Qualifizierungsanforderungen, fehlende Finanzierung, Bürokratie und mangelnde Berücksichtigung kleiner Register.
- Industrieverbände fordern innovationsfreundliche, international anschlussfähige Standards, zentrale Antragsverfahren und eine stärkere Rolle als Registerbetreiber.
- Patient:innenorganisationen und Selbsthilfeverbände kritisieren die Opt-out-Regelung, fordern mehr Transparenz, Mitbestimmung und Datenschutz.
- IT- und Digitalverbände fordern verbindliche technische Standards, Interoperabilität und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen.
- Krankenkassen und Sozialversicherungsträger fordern verpflichtende Datenfelder, vollständige Registrierung und klare Regelungen zur Datenverknüpfung.
- Kommunale Spitzenverbände und Pflegeverbände betonen die Einbindung kommunaler und pflegerischer Daten sowie die Berücksichtigung regionaler Versorgungssituationen.

Verfassungsrechtliche Hinweise
In den Stellungnahmen werden keine expliziten Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzentwurfs genannt.

👍 AOK-Bundesverband

„Die geplante bessere Nutzbarkeit medizinischer Registerdaten verspricht erhebliche Fortschritte für die Forschung, die Qualitätssicherung und die Patientensicherheit.“

Der AOK-Bundesverband begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten ausdrücklich. Die Stellungnahme betont, dass ein einheitlicher Rechtsrahmen für medizinische Register in Deutschland geschaffen werden soll, um die bisher uneinheitliche Landschaft zu harmonisieren. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung strukturierter, interoperabler Datenformate nach europäischen Standards (wie FHIR für Datenaustausch und SNOMED CT für medizinische Kodierung), damit die Registerdaten effektiv für Forschung, Qualitätssicherung und Patientensicherheit genutzt werden können. Kritisch sieht der Verband die im Entwurf vorgesehene optionale Erfassung zentraler Daten wie der Krankenversichertennummer (KVNR) und der Leistungserbringendenkennung, da diese für die Verknüpfung von Daten und die Qualitätssicherung unerlässlich sind. Der Verband fordert, diese Angaben verpflichtend zu machen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Forderung nach Open Access für öffentlich finanzierte Registerdaten und einer Reform der anwendungsbegleitenden Datenerhebung (AbD) bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Hier werden detaillierte Vorschläge zur effizienteren Nutzung von Studienunterlagen, zur Ermöglichung randomisierter Studien und zur Schließung rechtlicher Lücken gemacht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit verpflichtender Datenfelder für Register, 2) die Nutzung und Verknüpfung von Register- und Kassendaten, 3) die Reform der AbD mit Fokus auf randomisierte Studien und Open Access.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000221 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF)

„Die im MRG vorgesehene Einrichtung eines ZMR, die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Nutzung der Registerdaten sowohl durch mehrere Register als auch durch Dritte sowie die Möglichkeit der Speicherung des unveränderten Teils der KVNR ist im Grundsatz vorbehaltlos zu begrüßen.“

Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) befasst sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (MRG). Die AWMF begrüßt grundsätzlich die Einrichtung eines Zentrums für Medizinregister (ZMR) und die Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Nutzung und Verknüpfung von Registerdaten, insbesondere zur Bewertung von Medizinprodukten. Kritisch werden jedoch die hohen Anforderungen an die Qualifizierung von Registern, fehlende Vorgaben zur Datenqualität und unklare Vorteile für die Registerbetreiber gesehen. Auch die personelle Ausstattung des ZMR wird als zu optimistisch eingeschätzt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anforderungen und das Verfahren zur Qualifizierung von Registern, 2) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Vorgaben zur Datenqualität und einzureichenden Unterlagen, 3) die realistische Einschätzung des Ressourcen- und Personalbedarfs für das ZMR.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT), Deutsche Krebsgesellschaft (DKG), Deutsche Krebshilfe

„Der vorgelegte Entwurf adressiert zentrale Herausforderungen, durch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für bisher ungeregelte Register. Besonders zu begrüßen ist die Etablierung eines Qualifizierungsverfahrens sowie die Möglichkeit einer rechtssicheren Datenerhebung ohne individuelle Einwilligung (Widerspruchslösung), ohne den Datenschutz zu vernachlässigen.“

Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT), der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) und der Deutschen Krebshilfe begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung. Die Organisationen betonen, dass medizinische Registerdaten, insbesondere aus der Onkologie, für Forschung und Qualitätssicherung von großem Wert sind, deren Nutzung aber bislang durch rechtliche und organisatorische Hürden erschwert wurde. Besonders positiv hervorgehoben werden die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens, die Einführung eines Qualifizierungsverfahrens für Register sowie die Möglichkeit einer rechtssicheren Datenerhebung ohne individuelle Einwilligung (Widerspruchslösung), wobei der Datenschutz gewahrt bleibt. Kritisch angemerkt wird, dass an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf besteht, etwa beim Anwendungsbereich, der Ausgestaltung des Zentrums für Medizinregister, der Regelung zur Auflösung inaktiver Register, der Detailtiefe der Qualifizierungsanforderungen und der Notwendigkeit effizienter, zentraler Antragsverfahren für die Datennutzung. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für die Qualifizierung und Koordination von Registern, 2) die Bedeutung einer effizienten und medienbruchfreien Datenverarbeitung und -freigabe, 3) die Erweiterung und Vereinheitlichung des Datenkranzes sowie die Ermöglichung registerübergreifender und drittübergreifender Kooperationen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.10.2023
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (AKEK)

„Der AKEK begrüßt daher das Ziel des Gesetzes, das vor allem darin besteht, die Medizinregister als wichtige Datensammlungen einer Qualitätskontrolle zu unterziehen und Voraussetzungen für einen breit angelegten Zugang zu schaffen.“

Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen (AKEK) begrüßt grundsätzlich das Ziel des geplanten Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten. Medizinregister sind strukturierte Sammlungen von Gesundheitsdaten, die sowohl für die medizinische Versorgung als auch für die Forschung und Qualitätssicherung wichtig sind. Der AKEK hebt hervor, dass Ethikkommissionen bei der Errichtung von Registern mit Forschungszweck eingebunden werden sollten, wie es internationale Standards (Deklaration von Taipeh und Helsinki) und das Landesrecht vorsehen. Besonders betont wird, dass nicht nur das Register selbst, sondern auch jedes einzelne Forschungsvorhaben, das auf personenbezogene Registerdaten zugreift, einer ethischen Prüfung unterliegen muss. Der AKEK spricht sich außerdem dagegen aus, Ethikvoten für Register mit reinem Versorgungszweck zu verlangen. Ein dritter ausführlich behandelter Aspekt ist der Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU/des EWR. Hier fordert der AKEK strengere gesetzliche Regelungen, um die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erfüllen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die doppelte ethische Prüfung (Register und Einzelvorhaben), 2) die Beschränkung der Ethikvoten auf Register mit Forschungszweck, 3) die Notwendigkeit klarer Datenschutzregelungen bei Datenübermittlungen ins Ausland.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)

„Der vorliegende Gesetzentwurf weist allerdings eine bedeutende Lücke hinsichtlich der rechtlichen Stellung von Minderjährigen auf. Behandelnde Personen, Registerführer und Erziehungsberechtigte benötigen aber klare rechtliche Vorgaben für ihre Entscheidungen und Handlungen.“

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die rechtlichen Rahmenbedingungen für medizinische Register zu vereinfachen und eine bessere Nutzung der darin gespeicherten Daten zu ermöglichen. Besonders betont wird jedoch eine erhebliche Lücke im Entwurf bezüglich der rechtlichen Stellung von Minderjährigen: Es fehlen klare Regelungen, ab welchem Alter Minderjährige selbst einwilligen können und wer im Falle nicht einwilligungsfähiger Minderjähriger über die Freigabe ihrer sensiblen Gesundheitsdaten entscheidet. Der BVKJ fordert daher eine eindeutige Altersgrenze (z.B. 15 Jahre) und die Möglichkeit, dass Erziehungsberechtigte, ggf. mit Beteiligungsrecht der Minderjährigen, die Entscheidung übernehmen können. Zudem wird angeregt, beim Übergang zur Volljährigkeit eine erneute Abfrage der Einwilligung vorzusehen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die fehlende Regelung zur Einwilligungsfähigkeit und Entscheidungsbefugnis bei Minderjährigen, 2) Die Notwendigkeit einer Altersgrenze und Beteiligung der Erziehungsberechtigten, 3) Die Frage einer erneuten Einwilligung bei Erreichen der Volljährigkeit.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 05.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000638 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und –Initiativen (BAGP)

„Die BAGP rät zu Nachbesserungen in der jetzigen Fassung des Referentenentwurfs zum Medizinregistergesetz, da PatientInnen-/Betroffenenrechte nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und –Initiativen (BAGP) bewertet den Referentenentwurf für das Medizinregistergesetz grundsätzlich positiv, da medizinische Register als wichtige Werkzeuge für Forschung und Patientensicherheit angesehen werden. Die BAGP begrüßt die gesetzliche Initiative zur Vereinheitlichung und Qualitätssteigerung der Register, fordert jedoch Nachbesserungen beim Schutz der PatientInnenrechte. Besonders kritisch sieht die BAGP die geplante Opt-out-Regelung (Widerspruchslösung) zur Datenerhebung und -übermittlung, da diese aus Sicht der BAGP nicht patientengerecht ist und die explizite Zustimmung der Betroffenen fehlt. Die BAGP fordert stattdessen eine Einwilligungslösung (informed consent) und eine verpflichtende Patientenbeteiligung bei Ethikkommissionen. Auch die Weitergabe von Registerdaten an Dritte wird abgelehnt, solange diese nicht über das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) unter strengeren Datenschutzbedingungen erfolgt. Die BAGP hebt hervor, dass Transparenz, Barrierefreiheit und klare Informationswege für PatientInnen zwingend erforderlich sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung der Opt-out-Regelung und die Forderung nach einer Einwilligungslösung, 2) Die Bedingungen und Risiken der Datenweitergabe an Dritte, 3) Die Notwendigkeit von Transparenz, Barrierefreiheit und Patientenbeteiligung im gesamten Prozess.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE)

„Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert diese finanziellen Grundprobleme nicht; eine finanzielle Unterstützung für die Deckung dieser essenziellen Aufwände ist nicht vorgesehen. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass die Implementierung der neuen rechtlichen Vorgaben den administrativen, technischen und operativen Aufwand – und damit die verbundenen Kosten – für die Registerbetreiber – je nach bereits erreichtem Reifegrad signifikant - weiter erhöhen wird.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE), ein Dachverband von 121 Bundesverbänden und 13 Landesarbeitsgemeinschaften für Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, bewertet den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung. Sie begrüßt die Förderung qualitätsgesicherter Versorgung durch versorgungsnahe Forschung und sieht Register als methodisch wertvoll an. Allerdings kritisiert die BAG SELBSTHILFE den hohen bürokratischen Aufwand und die fehlende nachhaltige Finanzierung für Registerbetreiber. Sie fordert grundlegende Überarbeitungen, insbesondere eine Verschlankung und Angleichung an bestehende Gesetze wie das GNDG (Gesundheitsdatennutzungsgesetz) und die EHDS-VO (Europäische Gesundheitsdatenraum-Verordnung). Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Gesetzentwurf zentrale Herausforderungen wie Ressourcenbedarf, Finanzierungssicherheit und die tatsächliche Nutzbarkeit der Registerdaten nicht ausreichend adressiert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Problematik des bürokratischen und finanziellen Aufwands für Registerbetreiber, 2) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Qualifizierungsverfahren für Register, und 3) die Anforderungen an Datenerhebung, Datenverknüpfung und Widerspruchsrechte, insbesondere im Hinblick auf die Rechte von Menschen mit Behinderung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesärztekammer

„Die Bundesärztekammer befürwortet die Ziele grundsätzlich, damit vorhandene Daten im Interesse der Versorgungs- und Patientensicherheit für Forschung und Surveillance genutzt werden können, adressiert jedoch gleichzeitig Anpassungsbedarf in Detailfragen.“

Die Bundesärztekammer bewertet den Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung grundsätzlich positiv. Sie begrüßt die Zielsetzung, einheitliche rechtliche Grundlagen für Medizinregister zu schaffen und deren Nutzung für Forschung und Patientensicherheit zu erleichtern. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung der Einbindung unabhängiger Ethik-Kommissionen bei der Qualifizierung von Registern und der Datenverarbeitung, um ethische und rechtliche Standards zu sichern. Die Bundesärztekammer fordert jedoch Nachbesserungen in Detailfragen, etwa die Gleichbehandlung aller Register (einschließlich des Transplantationsregisters) hinsichtlich der Möglichkeit einer Widerspruchslösung anstelle einer Einwilligung, eine klarere Definition der Aufgaben und Zuständigkeiten von Ethik-Kommissionen sowie eine präzisere und abschließende Aufzählung der zu erhebenden Daten, um die Erhebung nicht erforderlicher Daten zu vermeiden. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Rolle und Einbindung von Ethik-Kommissionen, 2) Die Regelungen zur Einwilligung bzw. Widerspruchslösung bei der Datenerhebung, insbesondere beim Transplantationsregister, 3) Die Kritik an unklaren oder zu weit gefassten Formulierungen im Gesetzestext, etwa beim Datenkranz und bei der Datenübermittlung im Konsil. Die Bundesärztekammer spricht sich für eine stärkere Standardisierung und Transparenz aus, um die Qualität und Akzeptanz von Medizinregistern zu erhöhen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)

„Die Approbation als Psychotherapeut*in verleiht, analog zur Approbation als Ärzt*in, grundsätzlich die Befähigung Konsile durchzuführen.“

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich die geplanten gesetzlichen Änderungen zur Verbesserung der Gesundheitsdateninfrastruktur im Bereich von Medizinregistern. Sie hebt jedoch hervor, dass die Definition des Begriffs 'Konsil' im Gesetzentwurf zu eng gefasst ist, da sie ausschließlich ärztliche Personen berücksichtigt. Die BPtK fordert, dass auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausdrücklich in die Definition des Konsils aufgenommen werden, da sie aufgrund ihrer Approbation und Ausbildung ebenso zur Durchführung von Konsilen befähigt sind wie Ärztinnen und Ärzte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gleichstellung von psychotherapeutischen und ärztlichen Berufsgruppen bei Konsilen, 2) Die Notwendigkeit einer Anpassung der Definition in § 2 Ziffer 4 und § 12 Absatz 4 des Medizinregistergesetzes, 3) Die rechtliche Grundlage der Gleichstellung seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R001250 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

„Das Gesetz kann ein Meilenstein sein, wenn es die Registerlandschaft nicht nur verwaltet, sondern konsequent modernisiert: durch ein zentralisiertes Antragsverfahren beim ZMR, eine klare Integration in die nationale und europäische Datenarchitektur und durch transparente, industriefreundliche Zugangsregeln.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Medizinregistergesetz (MedRG), der die Nutzung medizinischer Registerdaten für Forschung, Versorgung und Innovation verbessern soll. Der Entwurf sieht die Schaffung eines Zentrums für Medizinregister (ZMR) vor, das die Registerlandschaft koordinieren und Qualitätsstandards setzen soll. Kritisch sieht der BDI jedoch die weiterhin fragmentierte Registerlandschaft, da wichtige Registerbereiche wie Transplantations- oder Krebsregister ausgeschlossen bleiben. Auch die geplanten Antrags- und Zugangsverfahren für Registerdaten werden als zu dezentral und administrativ aufwendig bewertet. Der BDI fordert eine zentrale, digitale Anlaufstelle für Datenanträge sowie eine bessere Integration mit bestehenden und europäischen Dateninfrastrukturen. Zudem wird eine dynamische, anpassungsfähige Regelung der zu erhebenden Daten empfohlen, um medizinische Innovationen nicht auszubremsen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Fragmentierung der Registerlandschaft und der Antragsverfahren, 2) die fehlende Interoperabilität und Integration mit anderen Datenquellen und europäischen Vorgaben, 3) die Notwendigkeit flexibler und zukunftsfähiger Datenmodelle.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI)

„Daher ist eine gründliche Überarbeitung des Gesetzentwurfs unabdingbar, um eine moderne und effiziente Registerstruktur zu schaffen, die aktuelle Defizite behebt und zukünftigen Herausforderungen proaktiv begegnet.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie (BPI) zum Referentenentwurf des Medizinregistergesetzes (MRG) betont die große Bedeutung eines modernen Registergesetzes für die Gesundheitsforschung und die medizinische Versorgung in Deutschland. Das Gesetz soll die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und klinische Studien verbessern und Deutschland als Forschungsstandort stärken. Der BPI kritisiert jedoch, dass der aktuelle Entwurf zentrale Anforderungen wie Interoperabilität (die Fähigkeit verschiedener IT-Systeme, Daten auszutauschen und zu nutzen), die Integration von Krebsregistern und die Einbindung von Registerdaten in elektronische Patientenakten nicht ausreichend adressiert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit internationaler Datenstandards (z.B. HL7 FHIR) und die Kompatibilität mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS), 2) die Forderung nach klaren Governance-Strukturen und der Einbindung aller relevanten Akteure, 3) die Vermeidung von Bürokratie durch standardisierte und vereinfachte Prozesse. Der BPI fordert eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs, um eine moderne, effiziente und patientenorientierte Registerstruktur zu schaffen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Geriatrie e.V.

„Die Gesundheitsversorgung muss daher kontinuierlich weiterentwickelt werden, um für alle Patientinnen und Patienten eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen.“

Der Bundesverband Geriatrie e.V. begrüßt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten ausdrücklich. Das Gesetz soll einen übergreifenden Rechtsrahmen für Medizinregister schaffen, um bisherige isolierte Regelungen (sogenannte Silostrukturen) zu überwinden und valide Datengrundlagen für das Gesundheitswesen zu schaffen. Besonders hervorgehoben werden die geplante Einführung eines zentralen Medizinregisterverzeichnisses, die Qualifizierung von Registern sowie die Möglichkeit für Patientinnen und Patienten, der Datennutzung zu widersprechen. Der Verband betont, dass medizinische Register nicht nur für die medizinisch-wissenschaftliche Forschung, sondern auch für die Versorgungsplanung und gesundheitspolitische Entscheidungen immer wichtiger werden, insbesondere angesichts der alternden Bevölkerung und der daraus resultierenden Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Daher fordert der Verband, dass auch versorgungspolitische Register explizit in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Bedeutung von Registern für die Versorgungsplanung und Ressourcensteuerung, 2) die Notwendigkeit, verschiedene regionale Versorgungssituationen zu berücksichtigen, und 3) die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes um versorgungspolitische Register.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V.

„Der vorliegende Gesetzesentwurf ist ein wichtiger Impuls für die datengetriebene Gesundheitsforschung in Deutschland. Damit dies jedoch gelingen kann, müssen alle Akteure – universitär, öffentlich und privatwirtschaftlich – faire Rahmenbedingungen erhalten.“

Der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (MRG), da er wichtige Impulse für die datenbasierte Forschung im Gesundheitswesen setzt. Der Verband betont jedoch, dass klare und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für den Zugang zu und Umgang mit Gesundheitsdaten notwendig sind. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Notwendigkeit klarer Anonymisierungsstandards für Gesundheitsdaten, um Rechtssicherheit und Innovationsförderung zu gewährleisten, ähnlich dem US-amerikanischen HIPAA-Modell. (2) Die Forderung nach einer diskriminierungsfreien und fairen Ausgestaltung des Datenzugangs, insbesondere für privatwirtschaftliche Forschungseinrichtungen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und gleiche Bedingungen für alle Akteure zu schaffen. (3) Die Empfehlung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit durch eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht für Ergebnisse aller Forschungsprojekte sicherzustellen. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Regelungen zur Qualifizierung von Medizinregistern, die Notwendigkeit klarer Definitionen (z. B. von Marktforschung), die Standardisierung von Basisdatensätzen und die Kritik an bürokratischen Hürden im Antragsprozess.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

„Die Medizintechnikbranche begrüßt das Ziel des vorliegenden Referentenentwurfs, systematisch die Nutzung von Registerdaten im Gesundheitswesen zu verbessern und die Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige, interoperable und datenschutzkonforme Registerlandschaft zu schaffen. Gleichzeitig sehen wir an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf, um Bürokratie zu vermeiden, Innovationspotenziale zu fördern und die Rolle der Industrie als Registerbetreiber und Datenlieferant angemessen zu berücksichtigen.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung. Die Medizintechnikbranche sieht in verlässlichen, interoperablen (d.h. miteinander kompatiblen) und datenschutzkonformen Registerstrukturen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung und Bewertung von Medizinprodukten sowie zur Verbesserung der Patientenversorgung. BVMed fordert jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungen, um Bürokratie zu vermeiden, Innovationspotenziale zu fördern und die Rolle der Industrie als Registerbetreiber und Datenlieferant angemessen zu berücksichtigen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ausweitung des Anwendungsbereichs, damit alle relevanten Registertypen erfasst werden und evidenzbasierte Forschung umfassend möglich ist. 2) Die Einführung eines vereinfachten Qualifizierungsverfahrens („Fast-Track“) für bereits nach anerkannten Standards arbeitende Register, um Doppelprüfungen und unnötigen Aufwand zu vermeiden. 3) Die Notwendigkeit, internationale Standards für Datenformate zu priorisieren und die langfristige Verfügbarkeit von Registerdaten für die Forschung sicherzustellen. Weitere wichtige Punkte betreffen die Einbeziehung digitaler Pflegeanwendungen, die Klarstellung beim Umgang mit Krankenversichertennummern und die Vermeidung übermäßiger bürokratischer Anforderungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

„Der Gesetzentwurf bietet die Chance, einen übergreifenden Rechtsrahmen über die mehr als 350 Register und deren Nutzung zu schaffen. Allerdings gehen die Maßnahmen voraussichtlich mit einem Bürokratieaufbau einher; insbesondere die Schaffung des Zentrums für Medizinregister (ZMR) führt zu zusätzlicher Bürokratie, da derlei Institutionen erfahrungsgemäß weitere Anforderungen an die Beteiligten stellen werden.“

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung. Besonders positiv wird die Schaffung eines übergreifenden Rechtsrahmens für die mehr als 350 bestehenden Register sowie die geplante Kooperation und der DSGVO-konforme Zugang zu pseudonymisierten oder anonymisierten Daten hervorgehoben. Die Einrichtung eines Zentrums für Medizinregister (ZMR) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird als Chance für mehr Übersicht und Qualitätssicherung gesehen. Kritisch betrachtet werden jedoch der zu erwartende Bürokratieaufbau, insbesondere durch das neue Zentrum, sowie die Vielzahl an Ausnahmen und komplexen Regelungen für bestehende Register. Es wird bezweifelt, dass der avisierte Abbau des Erfüllungsaufwands tatsächlich erreicht wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unklare Definition des Begriffs „gemeingefährliche Krankheit“ und die damit verbundenen Unsicherheiten, 2) die Erhebung und Nutzung von Daten zu psychischen Erkrankungen und die damit verbundenen ethischen und praktischen Herausforderungen, 3) die fehlende Sanktionsregelung bei Verstößen gegen das Verbot, Daten aus Medizinregistern zum Nachteil von Personen zu verwenden. Weitere Hinweise betreffen die Einbindung der kommunalen Ebene, die Nutzungsmöglichkeiten für die kommunale Gesundheitsberichterstattung und die fehlende Erwähnung zahnmedizinischer Daten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 18.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Data Saves Lives Deutschland

„Mit dem Medizinregistergesetz bietet sich die Chance, Vertrauen in Gesundheitsdatenpolitik zu schaffen und die Grundlage für eine moderne, faire und patientennahe Datennutzung zu legen. Dazu gehört: Qualität, Transparenz, Beteiligung und Verantwortung – auf Seiten der Register, der Politik und der Gesellschaft.“

Die Stellungnahme von Data Saves Lives Deutschland (DSL DE) begrüßt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Registerdatennutzung grundsätzlich und sieht darin einen wichtigen Schritt für die bessere Nutzung von Gesundheitsdaten in Forschung, Versorgung und Prävention. DSL DE betont, dass Medizinregister nur dann einen echten Mehrwert bieten, wenn sie offen, inklusiv, repräsentativ und transparent geführt werden. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit echter Partizipation von Patient:innen, die klare gesetzliche Verankerung von Mitbestimmung und Transparenz, sowie die Sicherstellung von Diversität und Diskriminierungsfreiheit. Die Stellungnahme kritisiert, dass der Entwurf bisher zu einrichtungszentriert ist und Patient:innen vor allem als Datenquelle sieht, nicht als aktive Akteure. DSL DE fordert unter anderem: verbindliche Einbindung von Patient:innen in Governance-Strukturen, laienverständlichen Zugang zu eigenen Registerdaten, jährliche Veröffentlichung von Ergebnissen, klare Regeln für Datenfreigabe und Datenschutz, sowie die Einführung von Prüfverfahren gegen Diskriminierung und Bias (algorithmische Verzerrungen). Besonders ausführlich werden folgende drei Aspekte behandelt: 1) Partizipation und Mitbestimmung von Patient:innen in allen Registerprozessen, 2) Transparenz- und Veröffentlichungspflichten zur Vertrauensbildung, 3) Diversität, Gleichstellung und Diskriminierungsfreiheit als Qualitätsmerkmal für Register.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM)

„Die mit dem Gesetz angestoßene Förderung von qualitätsgesicherter Versorgung durch versorgungsnahe Forschung auf Basis einer validen Datengrundlage wird durch die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) ausdrücklich begrüßt.“

Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten. Ziel des Gesetzes ist es, durch ein zentrales Zentrum für Medizinregister (ZMR) die Qualität und Transparenz der medizinischen Forschung zu erhöhen. Wichtige Neuerungen sind die Einführung eines Medizinregisterverzeichnisses, einheitliche Qualifizierungsverfahren für Register sowie neue Möglichkeiten zur Datenverarbeitung, etwa durch die Nutzung eines unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) als eindeutigen Identifikator. Die DEGAM hebt besonders hervor: 1) Die Aufgaben und Ressourcen des ZMR und den damit verbundenen Prüfaufwand, 2) die Definition und Konsequenzen der Meldepflicht für Gesundheitseinrichtungen, und 3) die Regelungen zur Datenzusammenführung und -übermittlung, insbesondere die Rechte von Forschenden außerhalb kooperierender Register. Es wird betont, dass die Hoheit über die Daten bei den qualifizierten Registern verbleiben soll, jedoch detailliertere Regelungen zur Datennutzung und -qualität notwendig sind. Klärungsbedarf sieht die DEGAM insbesondere bei der Datenverarbeitung durch Dritte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Digitale Medizin e.V.

„Zusammenfassend sieht die DGDM im Medizinregistergesetz große Chancen für Forschung und Versorgung. Durch erleichterten Datenzugang können Innovationen beschleunigt werden. Durch Transparenz über Datenquellen und Ergebnisse wird Vertrauen geschaffen. Und durch die Vernetzung der Register entsteht ein echter Mehrwert gegenüber dem aktuellen Status isolierter Datensammlungen.“

Die Deutsche Gesellschaft für Digitale Medizin e.V. (DGDM) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten ausdrücklich. Medizinregister sind strukturierte Datenbanken, die Informationen über Krankheitsverläufe, Behandlungen und Versorgungsqualität sammeln. Bislang fehlte ein einheitlicher rechtlicher Rahmen, was die Nutzung dieser Daten erschwerte. Die DGDM unterstützt insbesondere die Einführung eines freiwilligen Qualifizierungsverfahrens für Register, das die Qualität und Vertrauenswürdigkeit der Daten sichern soll. Sie hebt die Bedeutung von technischen Standards (wie HL7 FHIR für den Datenaustausch) und Interoperabilität hervor, um eine effiziente und sichere Vernetzung der Register zu ermöglichen. Datenschutz und Patientenrechte werden als zentral angesehen; die DGDM befürwortet flexible Einwilligungs- und Widerspruchsmodelle, um sowohl den Forschungsbedarf als auch die Rechte der Betroffenen zu wahren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Das Qualifizierungsverfahren für Register und die Rolle des geplanten Zentrums für Medizinregister (ZMR), 2) die Notwendigkeit technischer und semantischer Standards für Interoperabilität, 3) die Balance zwischen Datenschutz und forschungsfreundlicher Datennutzung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und medizinische Onkologie (DGHO) e.V.

„Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und medizinische Onkologie (DGHO) e.V. begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des vorliegenden Referentenentwurfs zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung.“

Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und medizinische Onkologie (DGHO) e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten. Medizinregister sind laut DGHO essenziell für die Versorgung und Forschung, da sie reale Behandlungsdaten systematisch erfassen und so wichtige Erkenntnisse zu Therapieverläufen und Versorgungsqualität liefern. Besonders betont wird die Bedeutung akademischer Register, die oft mit begrenzten Ressourcen arbeiten und vor allem bei seltenen Erkrankungen unverzichtbar sind. Die DGHO kritisiert, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen umfangreichen Qualifizierungsanforderungen für akademische Register eine unverhältnismäßige Hürde darstellen könnten. Sie fordert daher praxisgerechte, abgestufte Anforderungen, die die Größe, Struktur und spezifischen Bedingungen der Register berücksichtigen. Zudem wird auf die Notwendigkeit einer langfristigen finanziellen Sicherung akademischer Register hingewiesen und eine stärkere Einbindung medizinisch-wissenschaftlicher Fachgesellschaften in die Entwicklung und Qualitätssicherung der Register gefordert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Herausforderungen und Bedürfnisse akademischer Register, insbesondere bei seltenen Erkrankungen; 2) Die Forderung nach abgestuften, ressourcenschonenden Qualifizierungsanforderungen; 3) Die Notwendigkeit einer nachhaltigen Finanzierung und die Einbindung von Fachgesellschaften.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie

„Der Gesetzesentwurf stellt einen wichtigen und notwendigen Schritt zur Professionalisierung der Registerlandschaft dar. Die Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie unterstützt den Entwurf in der vorliegenden Intention, zugleich sollten die oben dargelegten Präzisierungen in § 9 und § 11 aufzunehmen sowie nähere Vorgaben zur sicheren und effizienten Einbindung Dritter zu ergänzen.“

Die Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie bewertet den Referentenentwurf zum Gesetz über Medizinregister (MRG) grundsätzlich positiv. Besonders begrüßt werden die Einrichtung eines zentralen Zentrums für Medizinregister, die Einführung eines verbindlichen Registerverzeichnisses und die Festlegung von Qualifikationsanforderungen für Register. Diese Maßnahmen sollen die Qualität, Transparenz und Effizienz medizinischer Register verbessern und Doppelstrukturen vermeiden. Kritisch angemerkt werden jedoch einzelne Regelungen, insbesondere zur Datenfreigabe (§ 9), die nach Ansicht der Gesellschaft zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen, sowie zur Pflicht, einen vollständigen Datensatz zu erheben (§ 11), was als zu unflexibel angesehen wird. Die Stellungnahme schlägt vor, die Pflicht zur gesonderten schriftlichen oder elektronischen Datenfreigabe zu streichen und eine differenzierte Datenerhebung zu ermöglichen. Zudem wird angeregt, Mindestanforderungen für die Datenverarbeitung durch Dritte gesetzlich zu regeln. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorteile eines zentralen Zentrums für Medizinregister, 2) Die Kritik an der Ausgestaltung der Datenfreigabe, und 3) Die Forderung nach differenzierten Datenerhebungsregelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V.

„Der Entwurf wird als positiver Schritt gesehen, um die Nutzung von Gesundheitsdaten im Interesse der Gesundheitsversorgung und -forschung zu verbessern und die Registerlandschaft in Deutschland durch einen einheitlichen Rechtsrahmen zu harmonisieren.“

Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. (DGIM) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten. Sie sieht darin einen wichtigen Schritt zur besseren Nutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung und Forschung sowie zur Harmonisierung der Registerlandschaft in Deutschland. Die DGIM betont die Notwendigkeit von mehr Transparenz über vorhandene Register, einen erleichterten Zugang zu Registerdaten, die Standardisierung und Interoperabilität der Daten sowie eine erweiterte Verknüpfbarkeit von Gesundheits- und Registerdaten. Kritisch sieht die DGIM die hohen Anforderungen an die Qualifizierung von Registern, insbesondere die Pflicht zur Datenschutzfolgeabschätzung, das Qualitätsmanagement-Handbuch und weitere Nachweise. Sie fordert niedrigere Gebühren und Nachlässe für wissenschaftliche Institutionen. Die DGIM hebt die Bedeutung einheitlicher, strukturierter und interoperabler Datenformate hervor und fordert verbindliche technische Standards. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Anforderungen und das Verfahren zur Qualifizierung von Registern, (2) die technische Standardisierung und Interoperabilität der Registerdaten, und (3) die Rolle des Datenschutzes und der Ethikkommissionen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsche Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie (DeGIR), Deutsche Gesellschaft für Neuroradiologie e.V. (DGNR), Deutsche Röntgengesellschaft e.V. (DRG)

„Wir unterstützen das Ziel des Gesetzes, eine einheitliche, qualitätsgesicherte Registerlandschaft in Deutschland zu schaffen. Gleichzeitig appellieren wir an das Bundesministerium für Gesundheit, die wissenschaftlichen Fachgesellschaften strukturell und dauerhaft in den Qualifizierungs- und Steuerungsprozess einzubinden.“

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie (DeGIR), der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie e.V. (DGNR) und der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) bewertet den Referentenentwurf zum Medizinregistergesetz grundsätzlich positiv, hebt aber wichtige Kritikpunkte und Empfehlungen hervor. Das Gesetz soll medizinische Register in Deutschland vereinheitlichen und rechtlich absichern, insbesondere durch die Einrichtung eines Zentrums für Medizinregister (ZMR) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und eine gesetzlich geregelte Datenfreigabe. Die Fachgesellschaften betonen die Bedeutung ihres DeGIR-Registers als Modell für Qualitätssicherung und Versorgungsforschung und warnen vor einer zu starken Zentralisierung, die die Autonomie und fachliche Verantwortung der wissenschaftlichen Fachgesellschaften gefährden könnte. Besonders ausführlich werden die Chancen (z.B. Rechtssicherheit, Förderung der Interoperabilität, Patientensicherheit), die Risiken (z.B. Kompetenzverlagerung zum BfArM, Verlust der Registerautonomie, bürokratischer Mehraufwand) und konkrete Empfehlungen (z.B. Pflichtpartnerschaft der Fachgesellschaften, Sicherstellung der Datenhoheit, gesetzliche Förderung qualifizierter Register) thematisiert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V.

„Den Inhalten des Referentenentwurfs stimmen wir zu.“

Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V. (DGK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Medizinregistergesetz). Die DGK bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und signalisiert ihre Zustimmung zu den Inhalten des Entwurfs. Fachbegriffe wie Medizinregister (systematische Sammlungen medizinischer Daten zur Forschung und Verbesserung der Versorgung) und Medizinregisterdatennutzung (Verwendung dieser Daten für wissenschaftliche und gesundheitspolitische Zwecke) werden angesprochen. Besonders hervorgehoben wird die grundsätzliche Zustimmung, während spezifische Aspekte oder Kritikpunkte nicht ausführlich thematisiert werden. Die Stellungnahme bleibt insgesamt sehr kurz und fokussiert sich auf die positive Bewertung des Entwurfs.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie e.V.

„Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie e.V. (DGKJCH) begrüßt, dass es in Zukunft einen einheitlichen Rechtsrahmen für medizinische Register geben soll. Genauso begrüßen wir die Vereinfachung bei der Einwilligung und die Möglichkeiten der Datenverknüpfung über ein zentrales Pseudonym. Es gibt jedoch einige Punkte, die noch verbessert werden können.“

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie (DGKJCH) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung, insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens, die Vereinfachung der Einwilligung und die Möglichkeiten der Datenverknüpfung. Kritisch angemerkt wird, dass seltene Erkrankungen explizit in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollten, da Register für diese Patientengruppen besonders wichtig sind. Die Anforderungen an Registerdokumentationen sollten flexibler gestaltet und nicht starr im Gesetz verankert werden, um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Gebühren sollten für Register, die aus Eigenmitteln betrieben werden, erlassen werden. Die Regelungen zur Datenverknüpfung werden als zu restriktiv angesehen, da sie wichtige Anwendungsfälle ausschließen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Berücksichtigung seltener Erkrankungen, 2) Die Flexibilisierung der Registerdokumentation und Gebührenregelung, 3) Die Notwendigkeit einer praktikablen und datenschutzkonformen Lösung für die Erhebung genetischer Daten sowie die Ausweitung der Datenverknüpfung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ e.V.)

„Ohne strukturelle Förderung werden die angestrebten Ziele des MRG dadurch leider verfehlt.“

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) nimmt zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (MRG) Stellung. Die DGKJ begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzes, sieht aber insbesondere für die Kinder- und Jugendmedizin erhebliche Herausforderungen. Kritisiert werden der hohe bürokratische und finanzielle Aufwand für die Qualifizierung und Registrierung von medizinischen Registern, was vor allem kleinere und spezialisierte Register benachteiligt. Die geplante zentrale Behörde (Zentrum für Medizinregister) soll zwar die Koordination verbessern, es besteht jedoch die Gefahr von Doppelstrukturen. Die Regelungen zur Datenfreigabe und -verarbeitung werden als nicht ausreichend entlastend bewertet, insbesondere da für Minderjährige keine explizite Regelung vorgesehen ist. Ein nachhaltiges Finanzierungskonzept für Register fehlt, was die Umsetzung der Gesetzesziele gefährdet. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die bürokratischen und finanziellen Hürden für kleinere und spezialisierte Register, 2) Die fehlende explizite Regelung zur Datenfreigabe für Minderjährige, 3) Die Notwendigkeit eines nachhaltigen Finanzierungskonzepts.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Gesellschaft für NeuroIntensiv- und Notfallmedizin (DGNI)

„Zusammengefasst fordert die DGNI das Bundesministerium für Gesundheit auf, im MRG sicherzustellen, dass auch für Register in der Intensiv- und Notfallmedizin, eine lückenlose Datenerhebung und Datenübermittlung erfolgen kann. Dazu ist eine eindeutige und rechtssichere Regelung für den Einschluss von nicht-einwilligungsfähigen Patient:innen zu schaffen.“

Die Deutsche Gesellschaft für NeuroIntensiv- und Notfallmedizin (DGNI) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten (MRG). Sie betont, dass für die Verbesserung der Behandlungsqualität in der Neurointensiv- und Notfallmedizin eine lückenlose Erfassung von Patientendaten notwendig ist, was aktuell durch rechtliche Unsicherheiten bei nicht einwilligungsfähigen Patient:innen erschwert wird. Die DGNI fordert daher eine klare und rechtssichere Regelung, die auch die Datenerhebung bei Patient:innen ohne Einwilligungsfähigkeit ermöglicht, beispielsweise durch eine Widerspruchslösung (§ 7 MRG). Außerdem spricht sie sich für eine bundesweite, spezialisierte Ethik-Kommission aus, um uneinheitliche Bewertungen durch verschiedene Landesethikkommissionen zu vermeiden und eine länderübergreifende Anerkennung von Ethikvoten sicherzustellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Problematik der Einwilligung bei nicht einwilligungsfähigen Patient:innen, (2) die Forderung nach einer Widerspruchslösung zur Sicherstellung der Datenqualität, und (3) die Notwendigkeit einer zentralen, bundesweiten Ethik-Kommission.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Öffentliches Gesundheitswesen e.V. (DGÖG)

„Das MRG setzt einen wichtigen Impuls, um Registerdaten systematisch nutzbar zu machen und die Basis für eine moderne, interoperable und qualitätsgesicherte Gesundheitsdatenlandschaft zu schaffen.“

Die Deutsche Gesellschaft für Öffentliches Gesundheitswesen e.V. (DGÖG) begrüßt den Gesetzentwurf zum Medizinregistergesetz (MRG), der eine bundesweit einheitliche und qualitativ hochwertige Datenbasis für medizinische Register schaffen soll. Die Stellungnahme hebt hervor, dass das Gesetz die Nutzung von Gesundheitsdaten für Wissenschaft, Qualitätssicherung und gesundheitspolitische Entscheidungen erleichtert und die Fragmentierung bisheriger Registerlandschaften adressiert. Besonders betont werden: 1) Die Bedeutung der Register für Forschung und Politik, 2) Die Notwendigkeit, die FAIR-Prinzipien (auffindbar, zugänglich, interoperabel, wiederverwertbar) umzusetzen und eine zentrale Stelle (ZMR) einzurichten, 3) Die Wichtigkeit, auch regionale und kommunale Datenstrukturen (z.B. über den Amtlichen Regionalschlüssel) zu berücksichtigen, um die Gesundheitsberichterstattung zu stärken. Die DGÖG empfiehlt, die Harmonisierung von Begriffen und Datenstrukturen weiter zu verfolgen und Standards wie HL7-FHIR zu etablieren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC)

„Für viele Register entstehen durch die Qualifizierungspflicht erhebliche administrative und finanzielle Belastungen, während die Vorteile begrenzt bleiben. Besonders kleinere oder neu entstehende Register könnten die Anforderungen des ZMR nicht erfüllen und dadurch in ihrer Existenz gefährdet werden.“

Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) begrüßt grundsätzlich das geplante Medizinregistergesetz (MRG), das klare Regeln für die Zusammenarbeit und Datennutzung medizinischer Register schaffen soll. Die DGOOC hebt hervor, dass das Gesetz die Datenerfassung für qualifizierte Register, insbesondere mit Widerspruchslösung (Opt-out-Regelung, bei der Betroffene der Nutzung ihrer Daten widersprechen können), vereinfachen würde. Kritisch sieht die DGOOC jedoch die geplante Bürokratie bei Qualifizierungsverfahren, die Gefahr einer Einschränkung der Datenhoheit der Registerträger durch zentrale Vorgaben, die Registrierungspflicht für staatlich geförderte Register sowie die hohen administrativen und finanziellen Belastungen durch neue Anforderungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Forderung nach Anerkennung bestehender Qualitätssicherungssysteme und einem vereinfachten Qualifizierungsverfahren (Fast-Track) für bewährte Register; 2) Die Sicherstellung der Datenhoheit und der Schutz sensibler Registerdaten gegen zentrale Zugriffe; 3) Die Ablehnung einer verpflichtenden Registrierung und die Empfehlung, stattdessen auf Anreize und freiwillige Qualitätsanerkennung zu setzen. Weitere zentrale Aspekte sind die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen zu Transparenz, personeller Ausstattung und Stabilität der Kriterien bei Requalifizierungen, die finanzielle Förderung bei der Anpassung an neue technische Standards sowie die Forderung nach praktikablen Informationspflichten und einer klaren Definition des Umgangs mit Bestandsdaten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin (DGPharMed) e. V.

„Wir begrüßen die Schaffung einheitlicher Rechtsgrundlagen für medizinische Register in Deutschland, um Daten für Forschung und Qualitätssicherung besser nutzbar zu machen und registerbasierte Studien zu erleichtern.“

Die Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin (DGPharMed) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (MRG). Sie betont die Notwendigkeit einheitlicher Rechtsgrundlagen für medizinische Register, um Forschung und Qualitätssicherung zu fördern und registerbasierte Studien zu erleichtern. Die DGPharMed fordert eine stärkere Harmonisierung mit europäischen Vorgaben, insbesondere mit der Leitlinie der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zu registerbasierten Studien. Sie empfiehlt zudem ein staatlich gefördertes Förderprogramm für qualifizierte Register, eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Akzeptanzsteigerung und die Einrichtung einer Beratungsstelle beim Zentrum für Medizinregister (ZMR). Besonders ausführlich werden die Definitionen zentraler Begriffe, die Rolle der Ethikkommissionen bei der Registerqualifizierung sowie die Anforderungen an Transparenz und Datenzugang behandelt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Harmonisierung der Begriffsdefinitionen und Prozesse mit europäischen Regelungen, 2) die Forderung nach einer klaren und praktikablen Regelung zur Rolle der Ethikkommissionen, und 3) die Notwendigkeit eines Förderprogramms sowie einer umfassenden Beratungsstruktur für Registerbetreiber und Datennutzende.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 17.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie e. V.

„Eine erleichterte Zusammenführung unterschiedlicher Registerdaten begrüßen wir ausdrücklich, so wäre etwa eine Zusammenführung der Daten des Krebsregisters mit jenen des Implantateregisters sehr hilfreich.“

Die Deutsche Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (DGPRÄC) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten. Besonders relevant ist der Entwurf für Register zu Implantaten (z.B. Brustimplantate), Traumaregister und Verbrennungsregister. Die DGPRÄC spricht sich für eine erleichterte Zusammenführung von Registerdaten aus, etwa zwischen Krebs- und Implantateregister, um die Versorgungsqualität und Forschung zu verbessern. Sie fordert, dass Qualitätssicherung, Benchmarking zwischen Kliniken und Monitoring der Patientensicherheit explizit als Ziele im Gesetz genannt werden. Kritisch sieht die DGPRÄC die unklaren Kosten einer Register-Qualifizierung und empfiehlt stattdessen ein wissenschaftliches Peer-Audit. Die Opt-Out-Lösung (Widerspruchslösung) wird ausdrücklich begrüßt, da sie eine höhere Datenabdeckung ermöglicht, insbesondere bei schwer verletzten oder kognitiv eingeschränkten Patienten. Allerdings fordert die DGPRÄC eine klarere gesetzliche Regelung zum Umgang mit nicht ansprechbaren Patienten und zur bundesweiten Gültigkeit von Ethikvoten. Im Bereich der Datenerhebung und -übermittlung fordert die Fachgesellschaft, dass bei nicht einwilligungsfähigen Patienten eine Datenerfassung auch ohne Zustimmung möglich sein sollte. Für den sogenannten Datenkranz (die zu erhebenden Daten) werden zahlreiche Konkretisierungen und Ergänzungen vorgeschlagen, etwa zur Erfassung des Unfallzeitpunkts, der Behandlungsempfehlungen und der Messdaten von Medizinprodukten. Die DGPRÄC fordert zudem eine niedrigschwellige Möglichkeit zur internationalen Zusammenführung von Registerdaten und eine präzisere Regelung zu Geheimhaltung und Datenschutz. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die praktische Umsetzung der Opt-Out-Lösung und deren Bedeutung für die Datenerfassung bei schwer verletzten Patienten, 2) die Anforderungen und Inhalte des Datenkranzes, 3) die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Datenzusammenführung und zum Datenschutz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP), Deutsche Gesellschaft für Thoraxchirurgie (DGT), Deutsche Röntgengesellschaft (DRG)

„Die im MRG angelegte Struktur – Medizinregisterverzeichnis, Qualifizierung, KVNR-basierte Datenverknüpfung und gesetzlich geregelte Datenfreigabe – ist exakt das, was benötigt wird, um die vom G-BA geforderte Qualitätssicherung eines komplexen, risikobasierten Screeningprogramms dauerhaft sicherzustellen.“

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP), der Deutschen Gesellschaft für Thoraxchirurgie (DGT) und der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) bezieht sich auf den Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung. Die Fachgesellschaften begrüßen grundsätzlich das Ziel des Gesetzes, die Nutzung von Medizinregistern zur Qualitätssicherung und Forschung zu stärken. Besonders heben sie hervor, dass die bevorstehende Einführung der Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-CT (LDCT) als Kassenleistung eine strukturierte und rechtssichere Qualitätssicherung erfordert. Sie fordern, die Lungenkrebsfrüherkennung als prioritären Anwendungsfall für ein qualifiziertes Medizinregister nach dem neuen Gesetz zu berücksichtigen. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die besondere Komplexität und hohe Relevanz der Lungenkrebsfrüherkennung, 2) die Notwendigkeit eines Registers zur Erreichung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geforderten Qualität auf Studienniveau, und 3) konkrete Vorschläge zur Integration eines Lungenkrebsfrüherkennungs-Registers in das neue Gesetz, inklusive Datenverknüpfung und Synergien mit anderen Regelwerken wie dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP), Deutsche Gesellschaft für Thoraxchirurgie (DGT), Deutsche Röntgengesellschaft (DRG)

„Die im MRG angelegte Struktur – Medizinregisterverzeichnis, Qualifizierung, KVNR-basierte Datenverknüpfung und gesetzlich geregelte Datenfreigabe – ist exakt das, was benötigt wird, um die vom G-BA geforderte Qualitätssicherung eines komplexen, risikobasierten Screeningprogramms dauerhaft sicherzustellen.“

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP), der Deutschen Gesellschaft für Thoraxchirurgie (DGT) und der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern. Die Fachgesellschaften betonen insbesondere die Notwendigkeit, die Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-CT (LDCT) als prioritären Anwendungsfall für ein qualifiziertes Medizinregister im Gesetz explizit zu berücksichtigen. Sie argumentieren, dass die Qualitätssicherung und Evaluation des geplanten Lungenkrebsscreenings ohne ein solches Register nicht auf dem geforderten Niveau möglich ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die hohe Relevanz und Komplexität der Lungenkrebsfrüherkennung, 2) die Notwendigkeit eines Registers zur Qualitätssicherung auf Studienniveau, und 3) konkrete Vorschläge zur Anpassung des Gesetzentwurfs, um die Verknüpfungsfähigkeit und Priorisierung von Registern für Krebsfrüherkennungsprogramme sicherzustellen. Fachbegriffe wie LDCT (Low Dose Computed Tomography, also Niedrigdosis-Computertomographie), G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss, das zentrale Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen), KFE-RL (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) und KVNR (Krankenversichertennummer) werden erläutert. Die Stellungnahme hebt hervor, dass nur ein qualifiziertes, bundesweites Register die notwendige Datenbasis für die langfristige Evaluation und Qualitätssicherung bieten kann.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU)

„§ 7 des Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung ist ein zentraler Baustein für eine moderne, datenschutzkonforme und zugleich praxistaugliche Registerforschung.“

Die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung ausdrücklich. Besonders hervorgehoben wird die im § 7 vorgesehene qualifizierte Widerspruchslösung, die es erlaubt, medizinische Register mit Zustimmung einer Ethik-Kommission zu betreiben, ohne dass von allen Betroffenen eine explizite Einwilligung eingeholt werden muss. Dies wird als wichtiger Fortschritt für die medizinische Forschung betrachtet, da es die Erhebung valider, flächendeckender und unverzerrter Daten ermöglicht und praktische Probleme bei der Einwilligung – etwa bei schwer verletzten oder nicht ansprechbaren Patienten – löst. Die Stellungnahme betont die Stärkung der rechtsstaatlichen Legitimation durch Einbindung von Ethik-Kommissionen, die datenschutzrechtliche Einordnung der Widerspruchslösung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und die praktische Bedeutung für künftige Forschungsvorhaben. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Rolle der Ethik-Kommissionen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Legitimation, 2) Die datenschutzrechtliche Bewertung der Widerspruchslösung, 3) Die Vorteile für die Qualität und Effizienz medizinischer Forschung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

„Die Nutzung des hierfür vorgesehenen unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer ist für die gesetzliche Unfallversicherung nicht systemgerecht und möglich.“

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung. Zentraler Punkt ist die geplante Nutzung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) als Identifikator zur Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Registern. Die DGUV betont, dass die Unfallversicherung diese KVNR weder verarbeitet noch speichern darf und sie ihr in der Regel nicht vorliegt. Sie hält die Nutzung eines solchen, krankenkassenspezifischen Identifikators für systemfremd und fordert stattdessen einen universellen, systemunabhängigen Identifikator, der für alle Sozialversicherungsträger geeignet ist. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Unvereinbarkeit der KVNR mit den Prozessen der Unfallversicherung, (2) die Notwendigkeit einer ressortübergreifenden Strategie für digitale Identitäten im Gesundheitswesen, und (3) die Problematik zusätzlicher Aufwände und rechtlicher Anpassungen, die durch die Nutzung der KVNR entstehen würden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Krankenhausgesellschaft

„Sofern mit dem Referentenentwurf die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten verbessert werden soll, wird dies ausdrücklich begrüßt. Andererseits geht der Referentenentwurf völlig fehl, sofern auf eine Befugnisnorm im Sinne einer 'Datenfreigabe' abgestellt wird. Nur eine wirkliche datenschutzrechtliche Befugnisnorm, die nicht auf eine Einwilligung oder Zustimmung des Patienten, sondern auf eine gesetzliche Grundlage abstellt, kann die Ziele einer sinnvollen Nutzung bereits vorhandener Daten erreichen.“

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung, die Nutzung von Gesundheitsdaten für ein lernendes Gesundheitssystem zu erleichtern. Sie betont, dass qualitativ hochwertige, strukturierte und verknüpfbare Daten essenziell für Forschung, Innovation und eine bessere Patientenversorgung sind. Allerdings sieht die DKG erhebliche praktische und rechtliche Hürden, insbesondere durch unterschiedliche Datenschutzregelungen, fehlende Vorgaben zur Datenverknüpfung und bürokratische Hemmnisse. Kritisch bewertet wird die im Entwurf vorgesehene 'Datenfreigabe', die faktisch einer Einwilligung gleichkommt und damit keine echte datenschutzrechtliche Befugnisnorm darstellt. Die DKG fordert stattdessen eine gesetzliche Grundlage, die eine Nutzung vorhandener Daten ohne zusätzliche Einwilligung ermöglicht. Ein weiteres zentrales Thema ist die verpflichtende Nutzung der Krankenversichertennummer (KVNR) auch für Privatversicherte, um bürokratische Hürden und Liquiditätsprobleme der Krankenhäuser zu beseitigen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer klaren datenschutzrechtlichen Befugnisnorm statt zusätzlicher Einwilligungen, 2) Die Problematik und der bürokratische Aufwand rund um die KVNR für Privatversicherte, 3) Die Abgrenzung zwischen freiwilliger und gesetzlich verpflichtender Teilnahme an Medizinregistern und die damit verbundenen Klarstellungen im Gesetzestext.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft e.V.

„Die DMKG begrüßt das Qualifizierungsverfahren für Medizinregister. Insbesondere erscheint die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die zuverlässige Datenverarbeitung sehr erstrebenswert, ebenso die Verknüpfungsmöglichkeit zu anderen medizinischen Quellen.“

Die Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft e.V. (DMKG) bewertet den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung grundsätzlich positiv. Ziel des Gesetzes ist es, die zahlreichen bestehenden Register in Deutschland zu vereinheitlichen, zu stärken und besser nutzbar zu machen, insbesondere für Forschung und Versorgungsqualität. Die DMKG hebt die Bedeutung ihres eigenen Kopfschmerzregisters hervor und betont, dass bereits wertvolle Erkenntnisse für die Versorgung von Patientinnen und Patienten gewonnen wurden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit klarer Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und die Verknüpfung medizinischer Daten, (2) die Vermeidung von Überbürokratisierung bei der Zertifizierung von Registern, insbesondere durch standardisierte Vorlagen, und (3) die Forderung, dass Anforderungen an das Qualitätsmanagement auch für kleinere Register mit begrenzten Ressourcen erfüllbar bleiben.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG)

„Die DOG fordert deshalb nachdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EHDS-Verordnung sachgerecht umsetzt und das nationale Recht nicht unnötig über den europäischen Rahmen hinaus verschärft.“

Die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) begrüßt grundsätzlich die Initiative zur Stärkung von Medizinregistern, sieht jedoch im Referentenentwurf des Medizinregistergesetzes (MRG) erhebliche Probleme für spezialisierte, kleine Register, wie sie in der Augenheilkunde häufig vorkommen. Die DOG kritisiert insbesondere, dass die geplanten Qualifizierungsanforderungen und Förderbedingungen faktisch zu einer Benachteiligung und Marginalisierung kleiner, nicht-qualifizierter Register führen könnten. Die umfangreichen administrativen Hürden (z.B. Datenschutzkonzepte, IT-Betriebskonzepte, Qualitätsmanagementsysteme) seien für kleine Register kaum zu bewältigen und widersprechen dem Ziel eines bürokratiearmen Verfahrens. Zudem wird das pauschale Verbot von Marktforschung mit Registerdaten als zu weitgehend und innovationshemmend bewertet, da es nicht klar zwischen legitimer Forschung und Werbung unterscheidet. Die DOG fordert gestaffelte Anforderungen je nach Registergröße, eine klare Definition von Marktforschung sowie konkrete und flexible Standards für die Interoperabilität der Registerdaten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Benachteiligung kleiner, spezialisierter Register durch Förder- und Qualifizierungsregeln, 2) die unverhältnismäßigen administrativen Anforderungen, und 3) das pauschale Verbot von Marktforschung ohne klare Abgrenzung zu wissenschaftlicher Forschung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutsche Region der Internationalen Biometrischen Gesellschaft (IBS-DR)

„Der Entwurf bietet die Chance, eine moderne, interoperable und methodisch robuste Registerlandschaft zu schaffen. Dafür müssen Schnittstellen, Qualitätsstandards und Zuständigkeiten so gestaltet werden, dass eine spätere EHDS-Integration ohne parallele Strukturen, Kompetenzüberschneidungen oder Doppelarbeit möglich ist.“

Die Deutsche Region der Internationalen Biometrischen Gesellschaft (IBS-DR) bewertet den Referentenentwurf zum Medizinregistergesetz (MRG) grundsätzlich positiv und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung der evidenzbasierten Gesundheitsforschung. Besonders begrüßt wird die vorgesehene Nutzung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) zur datenschutzkonformen Pseudonymbildung, was für die Verknüpfung von Registern und eine interoperable Forschungsdateninfrastruktur zentral ist. Kritisch angemerkt werden jedoch die fehlende Interoperabilität mit bestehenden Dateninfrastrukturen, das Risiko von Doppelstrukturen, das Fehlen eines verbindlichen Minimaldatensatzes und einheitlicher Standards, die Ausklammerung des Strahlenschutzregisters sowie unklare langfristige Finanzierungsmodelle. Die Stellungnahme hebt besonders die Themen Interoperabilität und Standardisierung, die Notwendigkeit eines Minimaldatensatzes und die Sicherung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit hervor.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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👍 Deutscher Krebsregister e.V.

„Insbesondere die Erleichterung der Verknüpfung personenbezogener Daten aus verschiedenen Medizinregistern im Interesse einer verbesserten Nutzung für Forschungs- und Qualitätssicherung wird seitens des DKR e.V. sehr begrüßt.“

Der Deutsche Krebsregister e.V. (DKR) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Medizinregistergesetzes (MRG), die Nutzung und Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Medizinregistern zu erleichtern und damit Forschung sowie Qualitätssicherung zu verbessern. Besonders hervorgehoben wird, dass die Landeskrebsregister (LKR) von zusätzlichen bürokratischen Anforderungen ausgenommen bleiben sollen, da sie bereits umfangreiche Nachweispflichten erfüllen. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass die aktuelle gesetzliche Ausnahmeregelung Kooperationen und Datenverknüpfungen zwischen den Landeskrebsregistern und anderen Medizinregistern erschwert. Der DKR empfiehlt daher, die gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass auch die Krebsregister an der Datenverknüpfung teilnehmen können. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Anwendung des Gesetzes auf gesetzliche Register, 2) die Einbeziehung in Datenverknüpfungen, 3) die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und Doppelstrukturen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutscher Pflegerat e. V. (DPR)

„Ohne diese Dimension bleibt die Abbildung des Versorgungsgeschehens unvollständig.“

Der Deutsche Pflegerat (DPR) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Medizinregistergesetz, MRG). Der DPR betont jedoch, dass die pflegerische Versorgung als eigenständige und gleichrangige Säule des Gesundheitswesens systematisch mitgedacht werden muss. Die Stellungnahme fordert, pflegerische Daten explizit in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen, da diese für die Versorgungsqualität und Patientensicherheit unerlässlich sind. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, sogenannte versorgungspolitische Register einzubeziehen, die Versorgungsplanung und Ressourcensteuerung unterstützen; 2) die Initiierung einer Pflege-Informatik-Initiative zur Entwicklung eines Kerndatensatzes Pflege und zur Nutzung internationaler Interoperabilitätsstandards (wie FHIR und SNOMED CT); 3) die Sicherstellung von Cyber- und Datensicherheit, da Pflegedaten hochsensible Informationen enthalten. Der DPR schlägt konkrete Änderungen an mehreren Paragraphen des Gesetzentwurfs vor, um pflegerische Diagnosen, Interventionen und Ergebnisse als gleichberechtigte Datenkategorien zu verankern und fordert die strukturelle Beteiligung pflegewissenschaftlicher Expertise im Zentrum für Medizinregister.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.11.2025
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🤷‍♀️ Deutsches Kinderkrebsregister (DKKR)

„Ohne die Anwendbarkeit des Gesetzes auf die LKR wäre durch das Medizinregistergesetz ein Datenaustausch zwischen dem DKKR und den LKR nicht geregelt. Ein Qualifizierungsverfahren der LKR wäre jedoch ein hoher Bürokratieaufwand statt Bürokratieabbau.“

Das Deutsche Kinderkrebsregister (DKKR) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Datennutzung (Medizinregistergesetz, MRG), insbesondere die Einführung einer Widerspruchslösung für den Datenaustausch zwischen Registern. Es werden jedoch zahlreiche Unklarheiten und Verbesserungsbedarfe benannt: Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Landeskrebsregister (LKR) ist widersprüchlich geregelt, was den Datenaustausch erschwert und zu unnötiger Bürokratie führen könnte. Das DKKR fordert, dass LKR ohne aufwändiges Qualifizierungsverfahren als gleichgestellt gelten. Zudem wird kritisiert, dass die Meldepflicht für Gesundheitseinrichtungen zu schwach ausgestaltet ist und der Unterschied zwischen Einwilligung und Datenfreigabe nicht klar genug definiert wird. Auch die Regelungen zur Datenweitergabe, Löschung personenbezogener Daten und zum sogenannten Datenkranz (also welche Daten erhoben werden dürfen) werden als unzureichend konkretisiert angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Anwendbarkeit des Gesetzes auf verschiedene Registerarten (insbesondere LKR), die Anforderungen an die Datenverarbeitung und -weitergabe sowie die Problematik konkurrierender Gesetzgebungen zwischen Bund und Ländern.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutschsprachige Medizinische Gesellschaft für Paraplegiologie e.V.

„Grundsätzlich begrüßt die DMGP die Gesetzesinitiative sehr, da diese deutlich verbesserte Rahmenbedingungen für die Registerdatennutzung verspricht.“

Die Deutschsprachige Medizinische Gesellschaft für Paraplegiologie (DMGP) e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Medizinregistergesetz). Die DMGP betreibt zwei Register: das ParaReg-Register für Patienten mit Querschnittlähmung und das europaweite EMSCI-Register zur Erfassung neurologischer und funktioneller Daten. Die Gesellschaft hebt die Vorteile der geplanten gesetzlichen Regelungen hervor, insbesondere die einwilligungsfreie Nutzung der Krankenversichertennummer als Pseudonym zur besseren Datenverknüpfung. Kritisch angemerkt werden jedoch fehlende Details zum Qualifizierungsverfahren für Register, unklare Qualitätsanforderungen und die Gefahr, dass nur finanziell gut ausgestattete Register die Qualifizierung bestehen könnten. Die DMGP fordert ein angepasstes, gestuftes Verfahren, das die individuellen Ressourcen der Register berücksichtigt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Notwendigkeit klarer und angepasster Qualifizierungskriterien, 2) die Bedeutung der Datenverknüpfung für kleine Register wie ParaReg und EMSCI, 3) Unsicherheiten bezüglich der Nutzung bereits vorhandener Registerdaten nach Qualifizierung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Dierks + Company

„In der Summe kommen wir leider zu der Einschätzung, dass die erhoffte Initiative zum Erreichen einer Qualifizierung von den meisten Medizinregistern nicht ergriffen werden wird, weil damit verbundenen Aufwände und Risiken in keinem Verhältnis zu dem in Aussicht gestellten Nutzen stehen.“

Die Stellungnahme von Dierks + Company bewertet den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung grundsätzlich positiv in Bezug auf die Zielsetzung, kritisiert jedoch die konkrete Ausgestaltung. Die Autoren bemängeln, dass der Aufwand und die Risiken für die Registerbetreiber im Verhältnis zum erwarteten Nutzen zu hoch seien. Insbesondere werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen und die Komplexität des Qualifizierungsverfahrens als Hemmnisse gesehen. Zudem wird die fehlende Anschlussfähigkeit an die kommende europäische Regelung (European Health Data Space, EHDS-VO) als Risiko hervorgehoben, da Investitionen in nationale Anforderungen ab 2029 wertlos sein könnten. Die Stellungnahme fordert finanzielle Anreize und operative Unterstützung zur Verbesserung der Datenqualität und Interoperabilität der Register. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Anforderungen und das Verfahren zur Qualifizierung von Medizinregistern, (2) die Rolle und Zuständigkeit der Ethikkommissionen, und (3) die Regelungen zur Datenübermittlung und Widerspruchslösung. Die Stellungnahme enthält zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge, etwa zur Präzisierung von Begriffen, zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands und zur Einführung von Beratungs- und Anreizsystemen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Eva Luise und Horst Köhler Stiftung für Menschen mit Seltenen Erkrankungen; Berlin Institute of Health at Charité

„Das Medizinregistergesetz eröffnet die Chance, eine zukunftsweisende, strukturierte und europäisch anschlussfähige Registerlandschaft in Deutschland zu etablieren. Für Menschen mit Seltenen Erkrankungen ist es weit mehr als eine technische Regelung: Es ist eine Voraussetzung für bessere Versorgung, zielgerichtete Forschung und faire Teilhabe.“

Die Stellungnahme der Eva Luise und Horst Köhler Stiftung für Menschen mit Seltenen Erkrankungen und des Berlin Institute of Health at Charité (BIH) begrüßt den Referentenentwurf zum Medizinregistergesetz ausdrücklich. Das Gesetz soll Medizinregister stärken und die Nutzung von Registerdaten verbessern, was insbesondere für Menschen mit seltenen Erkrankungen wichtig ist, da für diese Patientengruppe oft nur Register systematische Daten liefern. Die Stellungnahme lobt die geplante Einrichtung eines Zentrums für Medizinregister, die Einführung eines Qualifizierungsverfahrens zur Sicherung von Qualität und Transparenz, die rechtliche Ermöglichung der Datenverknüpfung und den innovativen Datenschutzansatz. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass seltene Erkrankungen im Gesetz nicht explizit genannt werden, eine nachhaltige Finanzierung der Register fehlt und der bürokratische Aufwand kleine, patientengeführte Register benachteiligen könnte. Besonders ausführlich werden folgende drei Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit, seltene Erkrankungen explizit als Zielgruppe im Gesetz zu verankern; (2) Die Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung und Unterstützung kleiner Register; (3) Die Forderung nach einer unabhängigen wissenschaftlichen Steuerung des geplanten Zentrums für Medizinregister.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ GKV-Spitzenverband

„Qualitativ hochwertige Versorgungsdaten stellen aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes eine wichtige Voraussetzung dar, um Kenntnisse über die Versorgungsqualität zu gewinnen, auf dieser Basis Entscheidungen zur Versorgungsgestaltung zu treffen oder bereits getroffene Entscheidungen anzupassen.“

Der GKV-Spitzenverband begrüßt grundsätzlich die Initiative zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten im Gesundheitswesen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass qualitativ hochwertige Versorgungsdaten entscheidend für die Verbesserung der Versorgungsqualität sind. Der Verband fordert jedoch Nachbesserungen, insbesondere eine Registrierungspflicht für alle Registerbetreiber, um ein vollständiges Medizinregisterverzeichnis zu gewährleisten. Außerdem wird eine verpflichtende Aufnahme der Krankenversichertennummer (KVNR) und der Leistungserbringendenkennung in den Datensatz gefordert, um eine bessere Verknüpfung und Qualitätssicherung zu ermöglichen. Kritisch sieht der Verband die geplante Einbindung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bei klinischen Krebsregistern, da diese bereits ausreichend geregelt sei. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Notwendigkeit einer vollständigen und verpflichtenden Registrierung aller Medizinregister, (2) die Anforderungen und das Prüfverfahren zur Qualifizierung von Registern sowie (3) die Anpassung der Meldefristen und Meldevergütungen bei klinischen Krebsregistern, um die Datenqualität zu sichern.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

„Der derzeitige Gesetzentwurf reicht jedoch nicht aus, um eine lebendige, forschende und nachhaltige Registerlandschaft in Deutschland zu etablieren. Er fokussiert auf Register als Dateninfrastrukturen, den notwendigen Schritt der Register hin zu Forschungsinfrastrukturen lässt er jedoch weitgehend außer Acht.“

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern (Medizinregistergesetz), kritisiert jedoch, dass der Entwurf zu sehr auf die Schaffung von Dateninfrastrukturen fokussiert und den notwendigen Schritt hin zu Forschungsinfrastrukturen vernachlässigt. Medizinregister werden als wichtiges Instrument zur Verbesserung der Versorgungsqualität und zur Unterstützung von Forschung, insbesondere zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, gesehen. Das IQWiG fordert, dass das Gesetz die Durchführung hochwertiger Forschungsprojekte in qualifizierten Registern sowie deren nachhaltige Finanzierung explizit ermöglicht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, Register nicht nur als Daten-, sondern als Forschungsinfrastrukturen zu etablieren, 2) die Einführung eines Beratungs-Hubs beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unter Einbindung des IQWiG zur Unterstützung von registerbasierten Studien, und 3) die nachhaltige Finanzierung qualifizierter Register durch eine Poolfinanzierung, an der pharmazeutische Unternehmen beteiligt werden sollen. Weitere wichtige Aspekte sind die Forderung nach einer Publikationspflicht für Registerforschung, die Ermöglichung grenzüberschreitender Datennutzung sowie die Berücksichtigung föderierter Analysen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)

„Die Regelungen sind auch grundsätzlich geeignet, die Zusammenarbeit von Registern zu stärken und die punktuelle Nutzung für Dritte zu ermöglichen. Allerdings ermöglicht die Ausgestaltung des Gesetzesentwurfs aber nicht die umfassende Nutzbarkeit der Medizinregisterdaten für die gesetzlich verankerte Qualitätssicherung, die das IQTIG durchführt.“

Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung. Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität, Transparenz und Nutzbarkeit von Medizinregistern zu erhöhen und eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung von Registerdaten zu schaffen. Das IQTIG betont die Bedeutung der Nutzung von Registerdaten für die gesetzlich vorgeschriebene Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und fordert Nachbesserungen, damit diese Daten umfassender und effizienter für die Qualitätssicherung genutzt werden können. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer verpflichtenden Datenmeldung durch Gesundheitseinrichtungen, um vollständige und valide Registerdaten zu gewährleisten; 2) Die Forderung nach einer bundesweit einheitlichen Pseudonymisierung der Krankenversichertennummer, um eine sichere und effiziente Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Quellen zu ermöglichen; 3) Die Möglichkeit, dass Dritte (wie das IQTIG) Registerdaten mit anderen Datenquellen verknüpfen dürfen, um gesetzliche Aufgaben wie die Qualitätssicherung zu erfüllen. Fachbegriffe wie Qualitätssicherung (QS) bezeichnen gesetzlich geregelte Verfahren zur Überprüfung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Pseudonymisierung meint die technische Umwandlung personenbezogener Daten, sodass sie ohne Zusatzwissen nicht mehr einer Person zugeordnet werden können.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

„Die KBV begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, die derzeit in verschiedenen Medizinregistern gesammelten Daten so verfügbar zu machen, dass sie zukünftig einen Beitrag für eine bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten leisten können.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten. Ziel des Gesetzes ist es, die in verschiedenen medizinischen Registern gesammelten Daten besser verfügbar zu machen, um die Versorgung von Patientinnen und Patienten zu verbessern. Die KBV hebt hervor, dass die Interoperabilität – also die Fähigkeit verschiedener IT-Systeme und Softwareanwendungen, miteinander zu kommunizieren und Daten auszutauschen – eine zentrale Voraussetzung für die Nutzung der Registerdaten in der Versorgung ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, auch Daten aus klinischen und epidemiologischen Krebsregistern künftig nutzbar zu machen; 2) Die Bedeutung verbindlicher Datenformate, wie sie in der Rechtsverordnung (§ 385 SGB V) festgelegt sind; 3) Die Einbindung relevanter Akteure, insbesondere der KBV selbst, in die Gremien und Beratungsstrukturen des Zentrums für Medizinregister.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

„Die bloße Anhörung bietet lediglich die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, jedoch ohne Anspruch auf deren Berücksichtigung. Die KZBV wird vom Vertragspartner zu einem am Verfahren lediglich beteiligten Dritten herabgestuft.“

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (MRG-RefE). Die KZBV begrüßt grundsätzlich die geplante Beteiligung an Verfahren des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums, kritisiert jedoch, dass diese Beteiligung lediglich auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist. Die KZBV sieht darin eine unzureichende Berücksichtigung ihrer Rolle als gleichberechtigter Vertragspartner bei der Krebsregistervergütungsvereinbarung. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die unzureichende Beteiligung der KZBV im Schiedsgremium, (2) die Notwendigkeit einer gleichwertigen Vertretung aller Vertragspartner mit Stimmrechten im Schiedsverfahren, und (3) die Forderung nach zusätzlicher Besetzung des Schiedsgremiums mit Vertretern der Zahnärzteschaft bei entsprechenden Verfahren.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ LinkMedR-Konsortium

„Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert diese finanziellen Grundprobleme nicht; eine finanzielle Unterstützung für die Deckung dieser essenziellen Aufwände ist nicht vorgesehen. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass die Implementierung der neuen rechtlichen Vorgaben den administrativen, technischen und operativen Aufwand – und damit die verbundenen Kosten – für die Registerbetreiber – je nach bereits erreichtem Reifegrad signifikant - weiter erhöhen wird.“

Das LinkMedR-Konsortium, ein Zusammenschluss mehrerer medizinischer Register, begrüßt grundsätzlich den geplanten gesetzlichen Rahmen für medizinische Register durch das Medizinregistergesetz (MRG). Besonders positiv hervorgehoben werden die Definition des Begriffs 'medizinisches Register', die Einführung eines rechtlichen Rahmens für sogenannte Opt-out-Register (bei denen Betroffene der Datennutzung widersprechen können, statt aktiv einzuwilligen) und die Möglichkeit zur Verknüpfung (Linkage) von Registerdaten. Kritisiert wird jedoch, dass der Gesetzentwurf die strukturellen und finanziellen Herausforderungen der Registerbetreiber nicht ausreichend adressiert. Insbesondere wird eine fehlende langfristige Finanzierungssicherheit und die Nichtberücksichtigung der hohen Aufwände für qualitätsgesicherte Daten bemängelt. Zudem bleiben viele Aspekte unklar, etwa das Qualifizierungsverfahren für Register, die Refinanzierung und die Meldepflichten. Für Krebsregister wird begrüßt, dass sie von zusätzlichen bürokratischen Anforderungen ausgenommen werden, jedoch wird eine Gleichstellung mit anderen qualifizierten Registern bei der Datenzusammenführung gefordert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die fehlende finanzielle Unterstützung und die Gefahr zusätzlicher Belastungen für Registerbetreiber, 2) Unklare oder nicht geregelte Qualifizierungs- und Meldeverfahren, 3) Die besondere Situation und Rolle der Krebsregister im Kontext des Gesetzes.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Netzwerk der Koordinierungszentren für Klinische Studien (KKS-Netzwerk e.V.)

„Der Aufwand für die Qualifizierung von akademischen Registern scheint daher im Hinblick auf den späteren Nutzen des Datenaustausches mit anderen qualifizierten Registern hoch. Es bleibt zu befürchten, dass akademische Register nicht qualifiziert werden oder sich nicht qualifizieren lassen.“

Das KKS-Netzwerk e.V., ein Zusammenschluss von 28 universitären Studienzentren zur Förderung klinischer Forschung, begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Medizinregister zu stärken und deren Daten besser nutzbar zu machen. Besonders betont wird die Einführung von Qualitätsstandards und die Möglichkeit der Datenverknüpfung zwischen Registern. Allerdings sieht das Netzwerk erhebliche Herausforderungen für akademische Register, die meist zeitlich befristete Projekte sind und nicht als dauerhafte Institutionen betrieben werden. Die Anforderungen an die Qualifizierung, wie etwa ein Qualitätsmanagement-Handbuch oder ein IT-Konzept, sind für solche Register oft nicht erfüllbar. Zudem wird die Komplexität der Einwilligungsprozesse und der Umgang mit direkt identifizierenden Daten (wie Name und Kontaktdaten) kritisch bewertet, da bisher meist nur pseudonymisierte Daten verwendet werden. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Definition von Medizinregistern, der verpflichtenden oder freiwilligen Registrierung, der Auswirkungen auf bestehende Register und der konkreten Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Definition und Qualifizierung von Medizinregistern, insbesondere im Hinblick auf akademische Registerprojekte; 2) Die Anforderungen und Prozesse rund um Einwilligung, Datenfreigabe und Datenschutz; 3) Die technische und organisatorische Umsetzung von Datenverarbeitung, Pseudonymisierung und Anonymisierung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Pharma Deutschland e.V.

„Es bleibt festzuhalten, dass das Gesetz vom Konzept her eine gute Ausgangsbasis darstellt. Es bleibt jedoch hinsichtlich der Reichweite der Vorgaben und der Berücksichtigung europäischer und internationaler Projekte hinter seinen Möglichkeiten zurück.“

Pharma Deutschland e.V., der größte Verband der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie in Deutschland, bewertet den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten grundsätzlich positiv in Bezug auf das Ziel, die Qualität und Nutzung von Gesundheitsdaten zu verbessern. Kritisch sieht der Verband jedoch, dass der Entwurf keinen einheitlichen Ansatz für die Registrierung und Verknüpfung aller relevanten Register schafft und die Integration in den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) nicht ausreichend vorbereitet ist. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Rolle und Ausgestaltung des Zentrums für Medizinregister (ZMR), das als zentrale Servicestelle und nicht als Genehmigungsbehörde agieren sollte, (2) die Notwendigkeit klarer Fristen und transparenter Kriterien für Datenzugang und -nutzung sowie (3) die Sicherstellung von Interoperabilität und Datenqualität durch finanzielle Anreize und operative Unterstützung. Pharma Deutschland fordert zudem eine Gleichbehandlung aller Register, die Erweiterung der Antragsrechte auf die Industrie und eine klare Definition der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD)

„Der RatSWD begrüßt den Referentenentwurf ausdrücklich und betont, dass die bessere Nutzbarkeit qualitativ hochwertiger Registerdaten für die empirische Sozial-, Verhaltens-, Bildungs- und Wirtschaftsforschung von herausgehobener Bedeutung ist“

Der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) begrüßt den Referentenentwurf für ein Medizinregistergesetz ausdrücklich. Das Gesetz soll die Nutzung von Daten aus medizinischen Registern für die wissenschaftliche Forschung verbessern. Besonders betont wird die Bedeutung qualitativ hochwertiger Registerdaten für die empirische Forschung in Sozial-, Verhaltens-, Bildungs- und Wirtschaftswissenschaften. Der RatSWD hebt hervor, dass der Datenzugang auch Forschenden außerhalb der Medizin offenstehen sollte und spricht sich für verbindliche, einheitliche Regelungen aus. Die vorgesehene Einrichtung eines Zentrums für Medizinregister (ZMR) wird als notwendig und positiv bewertet, insbesondere im Hinblick auf Transparenz und Informationsbereitstellung. Abschließend wird empfohlen, das Medizinregistergesetz mit dem geplanten Forschungsdatengesetz abzustimmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Bedeutung des Datenzugangs für verschiedene wissenschaftliche Disziplinen, 2) die Notwendigkeit eines Zentrums für Medizinregister (ZMR), 3) die Forderung nach Transparenz und gesetzlicher Verankerung der Veröffentlichungspflichten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV)

„Der SVDGV spricht sich daher für gezielte Präzisierungen aus, um sicherzustellen, dass die Registerlandschaft künftig alle Formen digitaler Versorgung abbildet und nutzbar macht.“

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e.V. (SVDGV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung, insbesondere die geplante Vereinheitlichung und bessere Nutzbarkeit medizinischer Register für Forschung und Qualitätssicherung. Der Verband kritisiert jedoch, dass zentrale digitale Versorgungsbereiche wie digitale Pflegeanwendungen (DiPA), telemedizinische Daten und weitere digitale Akteure nicht ausdrücklich einbezogen werden. SVDGV fordert, dass telemedizinische Versorgungsformen und die Perspektive der digitalen Gesundheitswirtschaft systematisch berücksichtigt werden, um die Registerlandschaft zukunftsfähig und praxisnah zu gestalten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die fehlende Berücksichtigung telemedizinischer Daten und digitaler Pflegeanwendungen im Gesetz, 2) die Notwendigkeit, Vertreter der digitalen Gesundheitswirtschaft in die Entwicklung von Standards durch das Zentrum für Medizinregister einzubeziehen, und 3) die Forderung nach einer Gleichstellung aller digitalen Versorgungsformen bei der Registerdatenverarbeitung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa)

„Insgesamt unterstützt der SpiFa das übergeordnete Ziel des Gesetzentwurfs, die Qualität und wissenschaftliche Nutzbarkeit medizinischer Register zu stärken und die Registerlandschaft in Deutschland auf ein neues Qualitätsniveau zu heben. Damit das Gesetz in der Versorgungspraxis erfolgreich umgesetzt werden kann, kommt es jedoch entscheidend darauf an, dass neue Anforderungen bürokratiearm ausgestaltet werden, höchste Standards beim Datenschutz eingehalten werden, die fachärztliche Expertise strukturell einbezogen wird und technische Rahmenbedingungen praxistauglich und zuverlässig sind.“

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Nutzung von Registerdaten. Ziel des Gesetzes ist es, medizinische Register in Deutschland auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen, ihre Qualität, Transparenz und Nutzbarkeit zu erhöhen und eine zentrale Registerstelle einzurichten. Der SpiFa unterstützt ausdrücklich die Einführung verbindlicher Qualitätsstandards und die Förderung einer interoperablen und wissenschaftlich fundierten Registerlandschaft. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit, die Anforderungen für ambulante Facharztpraxen praktikabel und bürokratiearm zu gestalten, (2) die Sicherstellung höchster Datenschutzstandards und die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sowie (3) die strukturelle Einbindung der fachärztlichen Expertise in die Weiterentwicklung des Registerwesens. Der SpiFa betont, dass technische und organisatorische Vorgaben praxistauglich, refinanziert und ohne zusätzlichen manuellen Aufwand umgesetzt werden müssen. Die Integration bestehender Registerstrukturen soll rechtssicher und ohne unnötige regulatorische Hürden erfolgen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Spitzenverband IT-Standards im Gesundheitswesen (SITiG)

„Das Medizinregistergesetz schafft die Grundlage für ein zukunftsfähiges Registerwesen in Deutschland. Damit die gesetzten Ziele – Datenqualität, Nachnutzbarkeit und europäische Vernetzung – erreicht werden können, ist eine konsequente Standardharmonisierung über alle Ebenen hinweg erforderlich.“

Der Spitzenverband IT-Standards im Gesundheitswesen (SITiG) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Medizinregistergesetz (MRG), betont jedoch die Notwendigkeit einer konsequenten technischen und semantischen Interoperabilität. Interoperabilität bedeutet, dass verschiedene IT-Systeme im Gesundheitswesen nahtlos zusammenarbeiten und Daten austauschen können. SITiG fordert, dass die Speicherung und Übermittlung von Registerdaten nicht nur strukturiert und standardisiert, sondern auch verbindlich mit internationalen und europäischen Normen (wie ISO, CEN, EHDS) sowie nationalen Vorgaben (z.B. durch BfArM, gematik) abgestimmt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die institutionelle Einbettung und Governance, insbesondere die Rolle des Zentrums für Medizinregister (ZMR) und dessen Einbindung in bestehende nationale und internationale Strukturen; 2) Konkrete Handlungsempfehlungen zur rechtlichen Verankerung der Interoperabilitätsanforderungen und zur Zusammenarbeit mit Standardisierungsorganisationen; 3) Die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Begleitstruktur und klarer Begriffsdefinitionen (z.B. statt „Datenkranz“ den Begriff „Datensatz“ zu verwenden).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V. (TMF) und Deutsches Netzwerk für Versorgungsforschung e.V. (DNVF), gemeinsam mit zahlreichen weiteren wissenschaftlichen Organisationen und medizinischen Registern

„Insgesamt stellt der Referentenentwurf einen wichtigen ersten Schritt dar und bietet viele gute Ansätze zur Stärkung der Arbeit der Register. Er bedarf jedoch einer umfassenden Überarbeitung und Nachschärfung, teils redaktioneller, teils sehr grundlegender Art: Es braucht klarere und praxistaugliche Regelungen, unionsrechtskonforme und wissenschaftlich notwendige Nutzungsmöglichkeiten, abgestufte Interoperabilitätsanforderungen sowie vor allem eine tragfähige Finanzierungs- und Governance-Struktur, damit das Ziel einer nachhaltigen Stärkung der Registerlandschaft tatsächlich erreicht werden kann.“

Die Stellungnahme zum Referentenentwurf des Medizinregistergesetzes (MRG) wurde von einer breiten Allianz aus wissenschaftlichen Organisationen, Verbänden und medizinischen Registern unter Federführung der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V. (TMF) und des Deutschen Netzwerks für Versorgungsforschung e.V. (DNVF) verfasst. Grundsätzlich wird die Zielrichtung des Gesetzes begrüßt: Es soll medizinische Register stärken, die Datenverarbeitung verbessern und die Nutzung sowie Qualität der Registerdaten erhöhen. Besonders positiv hervorgehoben werden die Schaffung eines übergreifenden Rechtsrahmens, die Förderung der Interoperabilität (also der Vergleichbarkeit und Verknüpfbarkeit von Daten), die Einführung eines Medizinregisterverzeichnisses zur Transparenzsteigerung sowie die Erleichterung der Datenerhebung durch neue gesetzliche Erlaubnistatbestände (wie die Datenfreigabe und die Widerspruchslösung). Kritisiert wird jedoch, dass der Entwurf in zentralen Punkten zu kurz greift: Es fehlt eine ausreichende Problemdefinition und insbesondere eine Grundfinanzierung für Register und deren Qualitätsarbeit. Viele Regelungen werden als zu unklar, zu eng oder zu bürokratisch bewertet, insbesondere das Qualifizierungsverfahren für Register. Zudem werden Defizite bei der Datenverarbeitung, Interoperabilität und Governance (Steuerung) sowie Divergenzen zum EU-Recht (insbesondere zur europäischen EHDS-Verordnung) moniert. Die Stellungnahme fordert eine umfassende Überarbeitung, insbesondere eine wissenschaftsnahe Ausgestaltung der Registerqualifizierung, eine Vereinfachung der Regelungen, die Schaffung von Anreizen zur Beteiligung und eine tragfähige finanzielle und organisatorische Struktur. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit einer nachhaltigen Finanzierung und Governance-Struktur, 2) die Ausgestaltung und Kritik am Qualifizierungsverfahren für Register, 3) die Anforderungen an Interoperabilität und Datenverknüpfung im Einklang mit europäischem Recht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Unparteiische Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

„Das Medizinregistergesetz stellt einen wichtigen ersten Schritt für die Strukturierung der Registerlandschaft in Deutschland dar. Um den Zweck der verbesserten Nutzung von Registerdaten zur Weiterentwicklung der GKV-Versorgung und für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln sowie Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu erreichen, ist die alleinige Strukturierung der bestehenden Medizinregister in Deutschland aus Sicht der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA jedoch nicht ausreichend.“

Die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) begrüßen grundsätzlich das Ziel des Medizinregistergesetzes (MRG), die Infrastruktur für Medizinregister in Deutschland zu stärken und die Nutzung der darin enthaltenen Daten zu verbessern. Sie sehen das Gesetz als wichtigen ersten Schritt zur Verbesserung der Forschungsdateninfrastruktur und zur Förderung von Transparenz, Qualität und Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des Gesetzes klarer zu definieren, insbesondere im Hinblick auf den Begriff 'gemeingefährliche Krankheiten', und die Früherkennung explizit einzubeziehen. Der G-BA betont seine Rolle sowohl als Datenanbieter als auch als Datennutzer und fordert eine stärkere Einbindung bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung von Medizinregistern. Ausführlich diskutiert werden die Standardisierung und Kategorisierung von Registern, die Nutzung genetischer Daten im Kontext der personalisierten Medizin sowie die nachhaltige Finanzierung und verpflichtende Mitwirkung der Leistungserbringer. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Definition und der Anwendungsbereich von Medizinregistern, (2) die Einbindung des G-BA in die Governance und Standardisierung der Register, und (3) die Nutzung und Erhebung genetischer Daten zur Unterstützung personalisierter Therapien.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)

„Die im Referentenentwurf dargestellten Regelungen können dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Aus Sicht des vdek reichen sie jedoch noch nicht aus, um wertvolle Potenziale zur Stärkung der Patientensicherheit zu heben.“

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (MRG), sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Ziel des Gesetzes ist es, die Transparenz und Qualität von Medizinregistern zu erhöhen und die Nutzungsmöglichkeiten der Registerdaten zu verbessern. Der vdek fordert insbesondere verbindliche Vorgaben zur vollständigen und vollzähligen Datenübermittlung durch Gesundheitseinrichtungen, um die Aussagekraft der Registerdaten zu sichern. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Implantateregister (IRD), bei dem der vdek gesetzliche Nachbesserungen fordert, damit Krankenkassen Zugriff auf personenbezogene Registerdaten erhalten und ihre Versicherten besser unterstützen können, insbesondere bei fehlerhaften Medizinprodukten. Zudem wird eine bessere Zusammenarbeit und Datenintegration zwischen dem freiwilligen Endoprothesenregister (EPRD) und dem IRD gefordert, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Auch die Einbindung klinischer Krebsregister und die Vereinheitlichung von Meldefristen werden ausführlich thematisiert. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer verpflichtenden und vollständigen Datenübermittlung an Medizinregister, 2) die Verbesserung der Informationsrechte und Unterstützungsleistungen der Krankenkassen bei fehlerhaften Medizinprodukten, und 3) die Forderung nach effizienter Zusammenarbeit und Datenintegration zwischen verschiedenen Registern sowie klaren gesetzlichen Regelungen für klinische Krebsregister.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

„Um möglichst sämtliche Privatversicherte sowie Beihilfeberechtigte mit einer KVNR ausstatten zu können, muss die PKV zu deren regelhafter, einwilligungsfreier Bildung befugt werden. Hierbei handelt es sich um eine überfällige Regelung, die schon in der vergangenen Wahlperiode erfolgen sollte.“

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Medizinregistergesetzes (MRG), die Erhebung und Nutzung von Gesundheitsdaten in Medizinregistern zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung der Krankenversichertennummer (KVNR) für die Teilhabe von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten an Registervorhaben und der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Der Verband kritisiert jedoch die Umstellung von der aktiven Einwilligung (Opt-in) zur Widerspruchslösung (Opt-out) bei der Datennutzung, da dies das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten einschränkt und die Verantwortung zur Kontrolle auf diese überträgt. Zudem werden einige Regelungen als zu weitgehend angesehen, insbesondere die unzureichende und zu kleinteilige Vergabe der KVNR im Bedarfsfall. Der Verband fordert eine obligatorische, einwilligungsfreie Vergabe der KVNR für alle Privatversicherten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Regelungen zur Vergabe und Nutzung der KVNR, 2) Die datenschutzrechtlichen Aspekte und die Umstellung auf die Widerspruchslösung, 3) Die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen für die Datenübermittlung und die Rolle des Zentrums für Medizinregister (ZMR).

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:176/26
Eingang im Bundesrat:27.03.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Kulturfragen20.04.2026Tagesordnung
Gesundheitsausschuss22.04.2026Tagesordnung
Ausschuss für Innere Angelegenheiten23.04.2026Tagesordnung