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Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:27.10.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:27.10.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf wurde in gemeinsamer Federführung mit BMJV (unter technischer Federführung des BMI) erstellt.  
 
Bereits in der letzten Legislaturperiode haben BMI und BMJV einen Gesetzesentwurf abgestimmt, der der Diskontinuität unterfiel. Dieser Entwurf wurde fortentwickelt.  
 
Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfs:  
 
Einführung eines Zustimmungsverfahrens: In Fällen eines "aufenthaltsrechtlichen Gefälles" zwischen den Beteiligten (z.B. Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung) soll zukünftig die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich sein. Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist, bei leiblicher oder rechtlicher Vaterschaft des Anerkennenden in Bezug auf ein Geschwisterkind und bei Heirat nach Geburt des Kindes und Eintragung in dt. Eheregister. In den letztgenannten Fällen kann das Standesamt nach kurzer dokumenten- bzw. registerbasierter Prüfung unmittelbar die Eintragung der Anerkennung vornehmen.  
Die Feststellung einer missbräuchlichen Anerkennung durch die Ausländerbehörden soll künftig durch gesetzliche Vermutungen erleichtert werden.  
Stellt sich nach Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass die Zustimmung auf arglistiger Täuschung, auf Drohung oder Bestechung oder auf vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben beruht, so ist eine Rücknahme der Zustimmung im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen möglich.  
Falsche oder unvollständigen Angaben mit dem Ziel eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu erwirken sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten Zustimmung im Rechtsverkehr sollen künftig strafbewehrt sein.  
 
Datum der Kabinettbefassung: 03.12.2025 (Stand 27.10.2025)“

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