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Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Vom Kabinett beschlossen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:19.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Stellungnahmen nicht vom Ministerium veröffentlicht, eigene Recherche.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zu verhindern, bei denen Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ausländische Kinder anerkennen, um diesen und deren Müttern aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Die Lösung besteht darin, künftig die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung in Fällen eines „aufenthaltsrechtlichen Gefälles“ (z.B. Vater deutsch, Mutter mit Duldung) als Wirksamkeitsvoraussetzung einzuführen. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird die Eintragung des Vaters im Geburtenregister abgelehnt. Ausnahmen gelten u.a. bei nachgewiesener leiblicher Vaterschaft. Federführend zuständig sind das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf eine längere Vorgeschichte: Bereits 2008 wurde ein behördliches Anfechtungsrecht eingeführt, das aber 2013 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde. Seit 2017 gibt es einen präventiven Ansatz, bei dem Beurkundungsstellen bei Verdacht die Ausländerbehörde einschalten. Die bisherigen Regelungen haben sich laut Behördenpraxis als nicht ausreichend erwiesen, da Beurkundungsstellen oft nicht über die nötigen Informationen verfügen und „Antragshopping“ möglich war. Der Entwurf wurde auch vor dem Hintergrund der UN-Nachhaltigkeitsziele und nach Rückmeldungen aus Ländern und Verbänden entwickelt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen insbesondere bei den Auslandsvertretungen Mehrausgaben (Sachkosten ca. 4,29 Mio. Euro, zusätzlicher Personalbedarf von 21,73 Vollzeitäquivalenten). Der jährliche zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt etwa 8,9 Mio. Euro, abzüglich der bisherigen Kosten für das alte Verfahren ergibt sich eine Mehrbelastung von ca. 5,4 Mio. Euro (davon Bund 1,43 Mio. Euro, Länder/Kommunen 3,94 Mio. Euro). Für Bürgerinnen und Bürger entstehen jährliche Laborkosten für genetische Abstammungsuntersuchungen von ca. 2,2 Mio. Euro. Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es werden Minderausgaben für Bund und Kommunen erwartet, da durch verhinderte Scheinvaterschaften weniger Sozialleistungen beansprucht werden; diese Einsparungen lassen sich aber nicht exakt beziffern, werden aber als erheblich eingeschätzt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zu einem konkreten Datum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht eine Evaluierung fünf Jahre nach Inkrafttreten vor. Er ist nicht befristet, da das Ziel – die Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften – dauerhaft im gesamtstaatlichen Interesse liegt. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch ausgewogen und stehen im Einklang mit EU- und Völkerrecht. Der Entwurf wird als notwendig und nicht durch Alternativen ersetzbar dargestellt, da andere Modelle (z.B. Fortentwicklung des bisherigen Präventivansatzes) als nicht ausreichend wirksam bewertet wurden. Der Entwurf ist nicht explizit als eilbedürftig bezeichnet, wurde jedoch auf Bitten der Innen- und Justizministerkonferenz vorgelegt. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder das Preisniveau bestehen nicht. Die Zahl gerichtlicher Streitfälle wird sich voraussichtlich nicht erhöhen, da entfallende Verfahren durch neue ersetzt werden. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Einführung eines Zustimmungserfordernisses der Ausländerbehörde für die Anerkennung der Vaterschaft in bestimmten Fällen, insbesondere wenn ein sogenanntes „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen den Eltern besteht (also einer der Beteiligten kein gesichertes Aufenthaltsrecht hat). 
- Die Anerkennung der Vaterschaft ist ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde unwirksam; eine Eintragung ins Personenstandsregister darf dann nicht erfolgen. 
- Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis bestehen, wenn der Anerkennende nachweislich der leibliche Vater ist (z. B. durch genetisches Gutachten), bei bestimmten Geschwisterkonstellationen oder wenn die Eltern nach Geburt des Kindes geheiratet haben. 
- Die Ausländerbehörde prüft im Zustimmungsverfahren, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Es werden gesetzlich widerlegbare Vermutungen für und gegen einen Missbrauch eingeführt (z. B. fehlende sprachliche Verständigung, mehrfaches Anerkennen von Kindern verschiedener Mütter, Gewährung von Vermögensvorteilen). 
- Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigern. 
- Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung auch nachträglich innerhalb bestimmter Fristen zurücknehmen, wenn sie durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich falsche Angaben erwirkt wurde. 
- Die Rücknahme der Zustimmung führt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes, sofern keine Ausschlussgründe (z. B. drohende Staatenlosigkeit) vorliegen. 
- Für die Dauer des Prüfverfahrens wird die Abschiebung der Beteiligten ausgesetzt (Duldung), um deren Mitwirkung sicherzustellen. 
- Das Standesamt ist verpflichtet, das Zustimmungserfordernis zu prüfen und die Beteiligten zu belehren, wenn ein Aufenthaltsrechtsgefälle besteht. 
- Öffentliche Stellen (z. B. Standesämter, Jugendämter, Sozialbehörden) müssen relevante Hinweise auf einen möglichen Missbrauch unverzüglich an die Ausländerbehörde melden. 
- Es wird ein neuer Straftatbestand eingeführt für falsche oder unvollständige Angaben im Zustimmungsverfahren, wenn dadurch eine Zustimmung der Ausländerbehörde erschlichen und zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet wird. 
- Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung und die Eintragung im Personenstandsregister sind nun eng an das Vorliegen der Zustimmung der Ausländerbehörde geknüpft. 
- Die Regelungen gelten auch für im Ausland erfolgte Vaterschaftsanerkennungen, sofern sie in Deutschland wirksam werden sollen. 
- Es gibt Fristen für die Heilung von Wirksamkeitsmängeln und für die Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde (in der Regel fünf Jahre, bei älteren Kindern verkürzt). 
- Die Ausländerbehörde und das Standesamt erhalten klare Vorgaben für das Verfahren, die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und die Dokumentation. 
 
Diese Maßnahmen dienen vor allem dazu, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu verhindern, die auf die Erlangung von Aufenthaltsrechten oder der deutschen Staatsangehörigkeit abzielen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:27.10.2025
Datum Kabinettsbeschluss:10.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf wurde in gemeinsamer Federführung mit BMJV (unter technischer Federführung des BMI) erstellt. 
 
Bereits in der letzten Legislaturperiode haben BMI und BMJV einen Gesetzesentwurf abgestimmt, der der Diskontinuität unterfiel. Dieser Entwurf wurde fortentwickelt. 
 
Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfs: 
 
Einführung eines Zustimmungsverfahrens: In Fällen eines "aufenthaltsrechtlichen Gefälles" zwischen den Beteiligten (z.B. Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung) soll zukünftig die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich sein. Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist, bei leiblicher oder rechtlicher Vaterschaft des Anerkennenden in Bezug auf ein Geschwisterkind und bei Heirat nach Geburt des Kindes und Eintragung in dt. Eheregister. In den letztgenannten Fällen kann das Standesamt nach kurzer dokumenten- bzw. registerbasierter Prüfung unmittelbar die Eintragung der Anerkennung vornehmen. 
Die Feststellung einer missbräuchlichen Anerkennung durch die Ausländerbehörden soll künftig durch gesetzliche Vermutungen erleichtert werden. 
Stellt sich nach Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass die Zustimmung auf arglistiger Täuschung, auf Drohung oder Bestechung oder auf vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben beruht, so ist eine Rücknahme der Zustimmung im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen möglich. 
Falsche oder unvollständigen Angaben mit dem Ziel eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu erwirken sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten Zustimmung im Rechtsverkehr sollen künftig strafbewehrt sein. 
 
Datum der Kabinettbefassung: 03.12.2025 (Stand 27.10.2025) 
 
Weitere Informationen beim BMJV

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Der AWO Bundesverband e.V. gibt als einziger Verband konkrete Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase: Die Aufforderung zur Stellungnahme erfolgte am 14.10.2025, die Frist endete am 24.11.2025. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von 41 Tagen (knapp 6 Wochen). Andere Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum der Aufforderung.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen ist überwiegend kritisch bis ablehnend. Die große Mehrheit der abgegebenen Stellungnahmen lehnt den Entwurf ab oder äußert erhebliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der pauschalen Verdachtsregelungen, der Diskriminierung von Familien mit ausländischen oder binationalen Elternteilen, der drohenden Rechtsunsicherheit und der Gefährdung von Kinderrechten. Lediglich die Bundesnotarkammer und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen begrüßen den Entwurf grundsätzlich, wobei sie ebenfalls einzelne Kritikpunkte und Änderungswünsche formulieren. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. spricht sich ebenfalls grundsätzlich für den Entwurf aus, fordert aber Nachbesserungen. Insgesamt überwiegt die Sorge, dass das Gesetz zu unverhältnismäßigen Belastungen, Diskriminierung und Nachteilen für Kinder und Familien führt, während der tatsächliche Missbrauchsfall nicht ausreichend belegt ist.

Meinungen im Detail
1. Diskriminierung und Generalverdacht gegenüber ausländischen und binationalen Familien
Viele Verbände – darunter AWO, Kinderschutzbund, Verband binationaler Familien, Deutscher Juristinnenbund, Deutscher Caritasverband, Diakonie Deutschland, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein, Deutscher Anwaltverein und DIJuF – kritisieren, dass der Entwurf Familien mit Aufenthaltsrechtsgefälle pauschal unter Generalverdacht stellt. Dies führe zu Diskriminierung, struktureller Benachteiligung und einer Einschränkung des Rechts auf Familie (Art. 6 GG). Besonders hervorgehoben wird, dass die neuen Regelungen sozial-familiäre Vaterschaften und vielfältige Familienformen (binational, queere, Patchwork) benachteiligen und das Kindeswohl gefährden.

2. Verfahrenshürden, Rechtsunsicherheit und Verzögerungen
Mehrere Organisationen (AWO, Kinderschutzbund, Deutscher Verein, DIJuF, Diakonie, Caritas, DAV, DJB) warnen vor erheblichen Verfahrenshürden, Rechtsunsicherheit und Verzögerungen bei der Feststellung der Vaterschaft. Insbesondere die verpflichtende Einschaltung der Ausländerbehörden, die Nachweispflichten und die Gefahr langwieriger Verfahren werden als problematisch angesehen. Es wird befürchtet, dass Kinder längere Zeit ohne rechtlichen Vater bleiben und Familien in unsicheren Situationen verharren.

3. Auswirkungen auf Kinderrechte und Kindeswohl
Kinderschutzbund, Deutscher Verein, Caritas, DJB und weitere betonen, dass das Recht des Kindes auf Feststellung der Elternschaft und auf rechtliche Absicherung nicht gefährdet werden darf. Die Regelungen könnten dazu führen, dass Kinder schlechter abgesichert sind, insbesondere bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung oder wenn Eltern durch das Verfahren überfordert sind.

4. Kritik an Missbrauchsvermutungen und Nachweispflichten
Viele Stellungnahmen (DAV, Diakonie, Caritas, BDVR, VAfK) kritisieren die im Entwurf vorgesehenen Missbrauchsvermutungen und die damit verbundenen Beweislasten für Eltern. Die Schwellenwerte für Prüfungen werden als praxisfern und unverhältnismäßig angesehen. Die Übertragung der Darlegungslast auf die Betroffenen wird abgelehnt, da sie insbesondere Kinderrechte gefährdet.

5. Verfassungs- und Europarechtsbedenken
Der Deutsche Juristinnenbund und das DIJuF äußern explizit verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen den Entwurf. Es wird auf mögliche Verstöße gegen das Grundgesetz (Art. 6 GG – Schutz der Familie) und gegen EU-Recht hingewiesen. Auch der Verband binationaler Familien sieht das Recht auf Familie und Persönlichkeitsrechte verletzt.

6. Praktische Umsetzung und Verwaltungsaufwand
Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesnotarkammer thematisieren den enormen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur geringen Zahl tatsächlicher Missbrauchsfälle. Die Bundesnotarkammer begrüßt die organisatorische Trennung von Beurkundungsverfahren und Missbrauchsprüfung, fordert aber Anpassungen bei Ausnahme- und Übergangsvorschriften.

7. Vorschläge zur Verbesserung und Alternativen
Verschiedene Verbände fordern gezieltere Maßnahmen statt pauschaler Regelungen, eine umfassende Reform des Familienrechts, mehr Ausnahmeregelungen, bessere Informationspflichten, Alternativen zum Gentest und eine flexiblere Antragstellung. Der Deutsche Verein schlägt vor, die Antragstellung auch durch nur einen Elternteil zu ermöglichen. Der VAfK fordert eine niedrigere Schwelle für die Prüfung von Scheinvaterschaften und eine Prüfung vorgeburtlicher Vaterschaftstests.

8. Einzelne positive Bewertungen
Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen begrüßt den Entwurf grundsätzlich, empfiehlt aber Nachbesserungen bei Fristen und Vermutungen. Die Bundesnotarkammer sieht Vorteile in der Trennung von Beurkundung und Missbrauchsprüfung, fordert aber ebenfalls redaktionelle Anpassungen. Der VAfK unterstützt das Ziel des Gesetzes, kritisiert aber einzelne Regelungen als nicht praxistauglich.

9. Besondere Kritikpunkte einzelner Gruppen
- Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Diakonie) und Kinderschutzorganisationen (Kinderschutzbund) betonen die Gefahr für Kinderrechte und soziale Vaterschaften.
- Juristische Fachverbände (DAV, DJB, RAV, DIJuF) heben die rechtlichen, verfassungsrechtlichen und praktischen Probleme hervor.
- Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften sowie der DJB betonen die Diskriminierung vielfältiger Familienformen und die Gefahr für das Recht auf Familie.
- Die Bundesnotarkammer und der BDVR begrüßen einzelne Aspekte, fordern aber Nachbesserungen.

Insgesamt ergibt sich ein überwiegend kritisches Meinungsbild, das vor allem die Gefahr von Diskriminierung, Rechtsunsicherheit und Nachteilen für Kinder und Familien betont. Die wenigen positiven Bewertungen beziehen sich auf spezifische Aspekte der Verfahrensgestaltung, nicht auf das Gesamtkonzept des Entwurfs.

👎 AWO Bundesverband e.V.

„Die AWO lehnt die im vorgelegten Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen daher dem Grunde nach ab.“

Der AWO Bundesverband e.V. lehnt den Referentenentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft ab. Der Entwurf sieht ein zweistufiges Prüfsystem mit präventiven und nachträglichen Kontrollmechanismen vor, um Missbrauch bei Vaterschaftsanerkennungen zu verhindern. Die AWO kritisiert, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, tatsächlichen Missbrauch zu verhindern, aber gleichzeitig soziale Vaterschaften und Familienstrukturen gefährden. Besonders problematisch sieht die AWO die Ausweitung der Verdachtsprüfung auf Standesämter, die Einführung nachträglicher Rücknahmemöglichkeiten der Zustimmung durch Ausländerbehörden und die generelle Belastung ausländischer und binationaler Familien. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die neuen Regelungen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und Belastung für Familien führen, insbesondere für Kinder. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Kritik am zweistufigen Kontrollsystem und der nachträglichen Rücknahmemöglichkeit, 2) die Ablehnung der Generalverdachtsregelungen gegenüber ausländischen und binationalen Paaren, 3) die Forderung nach Bestandsschutz für Vaterschaftsanerkennungen und einer stärkeren Berücksichtigung sozialer Vaterschaften.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V.

„Das Bemühen um eine Verbesserung der Missbrauchsabwehr wird durch die vorgesehenen Vermutungstatbestände konterkariert, da diese von Vermittlern bereits in ihre Angebote eingepreist werden und keine ausreichende Missbrauchskontrolle gewährleisten.“

Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen. Der BDVR unterstützt insbesondere den Ansatz, dass bei einem sogenannten aufenthaltsrechtlichen Gefälle – also wenn die Eltern unterschiedliche Aufenthaltsrechte haben – die Ausländerbehörde einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen muss und dabei verschiedene Kriterien zur Missbrauchsprüfung heranzieht. Kritisch sieht der BDVR jedoch einzelne Regelungen: Erstens wird empfohlen, den Verlust des Aufenthaltstitels auch auf das Kind auszudehnen, wenn dessen Aufenthaltstitel vom anerkennenden ausländischen Vater abgeleitet ist, um Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen zu vermeiden. Zweitens werden die vorgesehenen Vermutungen gegen Missbrauch (z.B. gemeinsamer Wohnsitz oder regelmäßiger Umgang über sechs Monate) als zu leicht zu umgehen und damit missbrauchsanfällig bewertet; hier wird eine Streichung oder zumindest eine Verlängerung der Fristen auf zwei Jahre vorgeschlagen. Drittens wird angeregt, die Frist für die sogenannte Zustimmungsfiktion (automatische Zustimmung der Ausländerbehörde nach Fristablauf) von vier auf sechs Monate zu verlängern. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die aufenthaltsrechtlichen Folgen und das Zusammenspiel von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstiteln bei missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung, 2. Die Kritik an den vorgesehenen Vermutungen zur Nichtmissbräuchlichkeit, 3. Die Fristenregelungen für die Zustimmungsfiktion.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesnotarkammer

„Die nun vorgesehene Lösung zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen trennt das Beurkundungsverfahren von der Missbrauchsverdachtsprüfung. [...] Aus beurkundungsrechtlicher Sicht halten wir diese verfahrensrechtliche Trennung des Beurkundungsverfahrens von der Missbrauchsverdachtsprüfung grundsätzlich für sinnvoll. Sie beseitigt die Pflichtenkollision, in der sich Notarinnen und Notare im bisherigen Regelungsmodell wie dargestellt befindet. Die bislang bestehenden einfachen Umgehungsmöglichkeiten werden beseitigt.“

Die Bundesnotarkammer bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen überwiegend positiv aus Sicht der notariellen Praxis. Der Entwurf sieht vor, die bisherige Aussetzung des Beurkundungsverfahrens bei Verdacht auf Missbrauch durch eine materielle Sperrwirkung zu ersetzen: Künftig soll eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich sein, um eine Vaterschaftsanerkennung wirksam werden zu lassen. Die Bundesnotarkammer begrüßt die organisatorische Trennung von Beurkundungsverfahren und Missbrauchsverdachtsprüfung, da dies die bisherige Konfliktsituation zwischen notarieller Verschwiegenheitspflicht und der Pflicht zur Mitteilung an Behörden auflöst. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Vorteile der Trennung von Beurkundung und Missbrauchsprüfung, (2) die Notwendigkeit von Anpassungen bei Ausnahme- und Übergangsvorschriften, um Rechtsunsicherheiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, und (3) die Klarstellung, dass die Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörde nicht die notarielle Verschwiegenheitspflicht durchbricht. Die Bundesnotarkammer spricht sich zudem für kleinere redaktionelle Anpassungen aus, etwa bei der Bezifferung von Paragrafen und Übergangsvorschriften, um die praktische Umsetzung zu erleichtern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Anwaltverein

„Für eine geringe Anzahl von Fällen, die auch im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zu erfassen wären, wird weit in die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschaffenen Rechtspositionen eingegriffen. Diese werden für den betroffenen Personenkreis gewissermaßen suspendiert und unter behördlichen Zustimmungsvorbehalt gestellt.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei einem Ungleichgewicht der Aufenthaltsrechte zwischen den Eltern eine Anerkennung der Vaterschaft nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam wird. Der DAV kritisiert, dass damit in eine sehr geringe Zahl problematischer Fälle (ca. 75 pro Jahr) mit einem enormen Verwaltungsaufwand (ca. 65.000 Fälle jährlich) und tiefen Eingriffen in die Grundrechte vieler Familien eingegriffen wird. Besonders hervorgehoben wird die Schlechterstellung leiblicher Väter, denen eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung faktisch unmöglich gemacht wird, was negative Folgen für Eltern und Kinder hat. Der DAV begrüßt zwar einige Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis in der neuen Fassung, hält diese aber für unzureichend und teilweise praxisfern. Die neu eingeführte Missbrauchsvermutung bei Kennenlernen der Eltern zum Zweck der Vaterschaftsanerkennung wird abgelehnt, da sie kaum überprüfbar ist. Ebenso wird die Übertragung der Darlegungslast auf die Betroffenen kritisiert, da dies insbesondere die Rechte der Kinder gefährdet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands im Verhältnis zur Zahl der Missbrauchsfälle, 2) die Auswirkungen auf leibliche Väter und Kinder (z.B. Verzögerungen bei Rechtsfolgen wie Sorgerecht und Kindergeld), und 3) die rechtlichen und praktischen Probleme bei Ausnahmen und Missbrauchsvermutungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Caritasverband e.V.

„Der Deutsche Caritasverband lehnt die geplante Zustimmungslösung als unverhältnismäßigen Eingriff in die Eltern- und Persönlichkeitsrechte einer Vielzahl von (werdenden) Eltern, bei denen es keine Anhaltspunkte für Missbrauch gibt, ab.“

Der Deutsche Caritasverband äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, sogenannte missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen – also Fälle, in denen eine Vaterschaft nur anerkannt wird, um z.B. einen Aufenthaltstitel oder die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten – stärker zu kontrollieren. Künftig soll bei bestimmten ausländerrechtlichen Konstellationen (Statusgefälle, z.B. wenn ein Elternteil keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hat) die Anerkennung der Vaterschaft nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam sein. Der Caritasverband kritisiert, dass damit viele Eltern unter Generalverdacht gestellt werden, obwohl in den meisten Fällen keine missbräuchliche Absicht vorliegt. Die Regelungen diskriminieren nichteheliche Kinder und soziale Väter und greifen unverhältnismäßig in Kinderrechte und das Recht auf Familienleben ein. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die pauschale Anknüpfung an ein ausländerrechtliches Statusgefälle als Auslöser für die Zustimmungspflicht, 2) Die Missbrauchsvermutungen und die damit verbundenen Beweislasten für Eltern, sowie 3) Die praktischen und rechtlichen Folgen für Kinder und Familien, insbesondere die Gefahr einer schwebend unwirksamen Vaterschaftsanerkennung und der Verlust der Staatsangehörigkeit. Der Verband fordert stattdessen eine Einzelfallprüfung bei konkretem Verdacht, mehr Ausnahmeregelungen, bessere Informationspflichten und Alternativen zum Gentest.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Juristinnenbund e.V.

„Es bleibt aber für Familien mit Aufenthaltsrechtsgefälle erstens bei nicht gerechtfertigten Eingriffen in ihr Grundrecht auf Schutz des Familienlebens und zweitens bei struktureller Diskriminierung. Der djb lehnt den Referentenentwurf deshalb ab.“

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) lehnt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen ab. Der djb kritisiert, dass der Entwurf pauschal allen Familien, in denen zwischen Mutter und anerkennendem Vater ein sogenanntes Aufenthaltsrechtsgefälle besteht (also unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Status, z.B. wenn einer der Elternteile keinen deutschen Pass hat), Misstrauen entgegenbringt und diese Familien diskriminiert. Die geplante Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung führe zu erheblichen Nachteilen für betroffene Kinder und Eltern, auch wenn keine aufenthaltsrechtlichen Motive vorliegen. Zudem widerspricht der Entwurf dem geltenden Familienrecht und erschwert Reformen hin zu einem inklusiveren Familienrecht. Der djb sieht keine ausreichende Datenbasis für die behaupteten Missbrauchsfälle und fordert stattdessen eine bessere Umsetzung bereits bestehender Regelungen (§ 1597a BGB). Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gegen die geplanten Regelungen, (2) die praktischen und rechtlichen Unsicherheiten bei der Anwendung der neuen Vorschriften, insbesondere für Familien mit prekärem Aufenthaltsstatus, und (3) die strukturelle Diskriminierung und die Belastung der Betroffenen durch bürokratische Hürden und Eingriffe in die Privatsphäre.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

„Ein Eingriff in diese grundlegenden Rechte des Kindes muss wohl überlegt sein und darf keine Lücken aufweisen, die auch nur theoretisch und in Einzelfällen dazu führen können, dass für ein Kind die rechtliche Zuordnung eines Vaters nicht gelingt.“

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennung der Vaterschaft. Der Verein begrüßt, dass der Entwurf die Voraussetzungen für eine Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung präziser fasst. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass das neue Verfahren weiterhin Risiken birgt: Es könnten Fälle auftreten, in denen die Anerkennung einer Vaterschaft unterbleibt, etwa wenn Eltern durch das Verfahren überfordert sind oder ein Elternteil nicht mehr erreichbar ist. Besonders betont wird, dass das Recht des Kindes auf Feststellung der Elternschaft nicht gefährdet werden darf. Der Verein schlägt vor, die Antragstellung auch durch nur einen Elternteil zu ermöglichen und fordert, dass die geplante Evaluierung nicht nur auf die Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften, sondern auch auf unbeabsichtigte Hürden für rechtmäßige Eintragungen abzielt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Risiken für Kinderrechte durch Verfahrenshürden, 2. Die Notwendigkeit einer umfassenden Evaluierung des Verfahrens, 3. Die Möglichkeit, die Antragstellung flexibler zu gestalten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 24.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

„Die gesetzlichen Vermutungstatbestände, die überwiegend rein formale Kriterien aufgreifen, sind aus Sicht des Instituts zu eng gefasst und werden dem Kind und der verfassungsrechtlich geschützten gelebten oder angestrebten Eltern-Kind-Beziehung nicht gerecht.“

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) bewertet den Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen kritisch. Ziel des Gesetzes ist es, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennungen Aufenthaltsrechte erschlichen werden. Zentrale Neuerung ist, dass bei sogenannten 'aufenthaltsrechtlichen Gefällen' die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung erforderlich wird. Das DIJuF weist darauf hin, dass diese Regelung zu einer Benachteiligung von Kindern aus Familien mit aufenthaltsrechtlichem Gefälle führen kann, ohne dass der tatsächliche Umfang des Missbrauchs ausreichend belegt sei. Es werden Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Recht und der geplanten EU-Verordnung zur Elternschaft geäußert. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die praktische Umsetzung und die Unsicherheiten für Urkundspersonen in Jugendämtern, (2) die engen und teils praxisfernen gesetzlichen Vermutungstatbestände für eine nicht-missbräuchliche Anerkennung, und (3) die Gefahr, dass Kinder längere Zeit ohne rechtlichen Vater bleiben, weil das Verfahren bei der Ausländerbehörde langwierig und für Betroffene schwer zugänglich sein kann. Das DIJuF fordert u.a. klarere gesetzliche Regelungen, Unterstützung bei Abstammungsgutachten für finanziell Schwache, eine bessere Belehrung der Beteiligten und eine verpflichtende Statistikführung zur späteren Evaluation.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.

„Durch die geplanten Verfahrensänderungen entstehen nachteilhafte Folgen für bestimmte ausländische oder binationale Familien, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Zielen des Vorhabens stehen.“

Die Diakonie Deutschland äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft. Sie erkennt an, dass der aktuelle Entwurf im Vergleich zur Vorgängerversion Verbesserungen enthält, insbesondere durch zusätzliche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis und erweiterte Vermutungstatbestände für eine sozial-familiäre Vaterschaft. Dennoch sieht die Diakonie Deutschland weiterhin erhebliche Probleme: Durch die geplanten Verfahrensänderungen werden viele unverheiratete ausländische oder binationale Elternpaare unter Generalverdacht gestellt und müssen ein belastendes Missbrauchsprüfungsverfahren durchlaufen. Dies beeinträchtigt ihr Recht auf familienrechtliche Statusbegründung und kann dazu führen, dass sozial-familiäre Vaterschaften gar nicht erst entstehen. Die Stellungnahme kritisiert zudem Rechtsunsicherheiten, Verfahrensverzögerungen, Mehrbelastungen für Ausländerbehörden und die Gefahr, dass die neuen gesetzlichen Vermutungstatbestände in der Praxis als starre Kriterien angewandt werden. Besonders ausführlich behandelt werden die Auswirkungen auf das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung (einschließlich der Schwierigkeiten bei vorgeburtlichen Anerkennungen), die Problematik der Vermutungstatbestände für und gegen Missbrauch, sowie die drohenden Verfahrensverzögerungen und deren Folgen für betroffene Familien.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

„Eine Verhinderung einzelner Missbrauchsfälle kann nicht durch einen Generalverdacht gelöst werden. Statt alle Familien mit Aufenthaltsgefälle in die aufwändige Nachweispflicht zu nehmen, sollte die Modernisierung und Digitalisierung der Personenstandsregister beschleunigt werden.“

Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft. Die Organisation betont, dass Kinder am besten geschützt sind, wenn die Vaterschaftsanerkennung möglichst früh und unkompliziert erfolgt. Der Entwurf sieht vor, dass bei sogenannten Aufenthaltsrechtsgefällen – also wenn ein Elternteil einen deutlich besseren Aufenthaltsstatus als der andere hat – verpflichtend die Ausländerbehörden eingeschaltet oder Gentests verlangt werden, bevor die Vaterschaft anerkannt wird. Der Kinderschutzbund warnt, dass dies zu erheblichen Verzögerungen führt und viele Kinder schlechter absichert. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Problematik der verpflichtenden Einschaltung der Ausländerbehörde und die damit verbundenen Verzögerungen, (2) die Schwierigkeiten bei der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, und (3) die Kritik an der Länge der Bearbeitungsfristen sowie die Forderung nach einer Modernisierung der Personenstandsregister als bessere Alternative. Der Verband spricht sich gegen eine pauschale Nachweispflicht für alle Familien mit Aufenthaltsgefälle aus und fordert stattdessen gezieltere Maßnahmen und eine umfassende Reform des Familienrechts.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.

„Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem o.g. Gesetzentwurf, bitten jedoch um Verständnis dafür, dass wir diesen vollumfänglich ablehnen“

Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) lehnt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vollständig ab. Die Stellungnahme argumentiert, dass kein ausreichender Bedarf für einen so weitreichenden Eingriff in das Abstammungsrecht und die Grund- und Menschenrechte besteht. Besonders kritisiert wird, dass der Entwurf Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, deren Kinder und Partner*innen diskriminiert, die Rechte von Frauen beschränkt und dem Kindeswohl widerspricht. Zudem wird die Berufung auf die UN-Agenda 2030 als unzutreffend und irreführend zurückgewiesen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die fehlende Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Gesetzes, (2) die Diskriminierung und Belastung von Familien mit 'aufenthaltsrechtlichem Gefälle', und (3) die Einschränkung der Rechte von Frauen sowie die kindeswohlwidrigen Folgen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK)

„Wir begrüßen die Wiederaufnahme des weiterhin überfälligen Vorhabens. Denn jedes Kind hat – ab dem ersten Tag – Anspruch auf Pflege und Erziehung durch Mutter und Vater gleichermaßen sowie das Recht auf Kenntnis seiner tatsächlichen Abstammung. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen widersprechen dem Kindeswohl.“

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen (sogenannte Scheinvaterschaften). Die Stellungnahme betont, dass jedes Kind ein Recht auf Kenntnis seiner tatsächlichen Abstammung sowie auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile hat. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen werden als schädlich für das Kindeswohl und als Instrumentalisierung von Kindern zur Erschleichung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen kritisiert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik an der im Entwurf vorgesehenen hohen Schwelle für die Auffälligkeit mehrerer Vaterschaftsanerkennungen innerhalb von vier Jahren, die als praxisfern angesehen wird; 2) Die Ablehnung einer Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei gemeinsamem Wohnsitz, da ein gemeinsamer melderechtlicher Wohnsitz kein Indiz für oder gegen Missbrauch sei; 3) Der Vorschlag, die reguläre Zulassung vorgeburtlicher Vaterschaftstests zu prüfen, um Abstammungsbetrug effektiv zu verhindern. Der VAfK fordert eine niedrigere Schwelle für die Prüfung von Scheinvaterschaften und regt an, den Ethikrat mit der Frage vorgeburtlicher Vaterschaftstests zu befassen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.11.2025
Lobbyregister-Nr.: R000270 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.

„Das geplante Gesetz diskriminiert Menschen mit Migrationsgeschichte aufgrund von Aufenthaltsstatus, Familienstand und Fürsorgeverantwortung und verletzt das Recht auf Familie nach Art. 6 GG.“

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., lehnt den Referentenentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft entschieden ab. Der Verband kritisiert, dass das Gesetz Familien mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus ('aufenthaltsrechtliches Gefälle') pauschal unter Generalverdacht stellt und damit das Recht auf Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) sowie Persönlichkeitsrechte verletzt. Besonders hervorgehoben werden die negativen Auswirkungen auf das familiäre Zusammenleben, die finanzielle und rechtliche Absicherung von Kindern sowie die Diskriminierung vielfältiger Familienformen, darunter binationale, queere und Patchwork-Familien. Der Verband betont, dass die geplanten Regelungen die Lebensrealität moderner Familien verkennen, bürokratische Hürden erhöhen und das Kindeswohl gefährden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) Die Ablehnung der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörden bei Vaterschaftsanerkennungen und die damit verbundene Übertragung familienrechtlicher Entscheidungen an fachfremde Behörden; (2) die Kritik an der geplanten Ausgestaltung von Ausnahmen und der Nachweispflicht gemeinsamer Haushaltsführung, die für viele binationale Familien faktisch nicht erfüllbar ist; (3) die Ablehnung von verpflichtenden DNA-Tests und der Möglichkeit, Kindern die Staatsangehörigkeit abzuerkennen, da dies eine unzumutbare Belastung und Diskriminierung darstellt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V. | 05.02.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft im Rahmen der Verbändeanhörung aus verwaltungsgerichtlicher Sicht

Lobbyregister-Nr.: R003733 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71731

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:773/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Status Bundesrat:Eingegangen