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Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des BMI

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:10.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1174, die technische Vorgaben für Banken mit komplexen Konzernstrukturen („Daisy Chains“) zur Bestimmung und Erfüllung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Verlustpuffer) enthält. Ziel ist es, eine ausreichende Verlusttragung innerhalb eines Bankkonzerns bei einer Abwicklung sicherzustellen und zu verhindern, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden. Außerdem werden Banken, die im regulären Insolvenzverfahren liquidiert würden, von der Pflicht zum Aufbau solcher Verlustpuffer ausgenommen. Die Lösung besteht in einer 1:1-Umsetzung der Richtlinienvorgaben im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Umsetzung europäischer Vorgaben und dient der Einhaltung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels SDG 8 („Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“). Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Erreichung dieser Ziele gefährdet ist, weshalb das Gesetz auch zur Stärkung der Finanzstabilität und nachhaltigen Entwicklung beitragen soll. 
 
Kosten:  
Es entstehen keine Haushaltsausgaben für Bund oder Länder. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die entsprechenden Bestimmungen bereits durch die europäische Bankenabwicklungsverordnung (SRMR) angewandt werden. Weitere Kosten, insbesondere Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Konkrete Angaben zum Inkrafttreten werden nicht gemacht. Es wird jedoch ausgeführt, dass ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ausgeschlossen ist, da die Geltung durch EU-Rechtsakte vorgegeben ist. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die zugrundeliegenden EU-Rechtsakte unbefristet gelten. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Alternativen zum Gesetzentwurf werden nicht genannt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung einer Definition für Unternehmen, bei denen im Abwicklungsplan keine Abwicklungsmaßnahme, sondern eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren vorgesehen ist. 
- Streichung der bisherigen Regelungen zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für sogenannte Liquidationseinheiten. 
- Einführung neuer Regelungen zur Festlegung von MREL-Anforderungen für Liquidationseinheiten: 
- Grundsatz: Für Liquidationseinheiten werden grundsätzlich keine MREL-Anforderungen festgelegt, die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen reicht aus. 
- Ausnahme: Die Abwicklungsbehörde kann MREL-Anforderungen festlegen, wenn dies zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken notwendig ist. 
- Es werden Kriterien für die Entscheidung der Abwicklungsbehörde festgelegt. 
- Institute und Unternehmen, für die keine MREL-Anforderungen festgelegt wurden, benötigen keine vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde für bestimmte Transaktionen (z. B. Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Verbindlichkeiten). 
- Einführung eines Abzugsregimes für Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von Tochterunternehmen, die Liquidationseinheiten sind. 
- Liquidationseinheiten werden von bestimmten Melde- und Offenlegungspflichten ausgenommen; diese Pflichten gelten nur noch für Institute und Unternehmen, bei denen MREL-Anforderungen festgelegt wurden. 
- Erweiterung der Unterrichtungspflicht der Abwicklungsbehörde gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf bestimmte Tochterunternehmen, für die MREL-Anforderungen auf konsolidierter Basis festgelegt werden können. 
- Das Gesetz tritt unverzüglich nach Verkündung in Kraft, um die EU-Richtlinie fristgerecht umzusetzen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:23.10.2025
Datum Kabinettsbeschluss:05.11.2025

„Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll – wie dies der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode für die Ressorts vorsieht (vgl. Zeile 1947 f.) – ein Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern erfolgen. Dies beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen:  
 
Im Bundesmeldegesetz werden die besondere Meldepflicht für Seeleute gestrichen, der bedingte Sperrvermerk, der sich in der Praxis nicht bewährt hat, wird für Pflegeheime ab-geschafft, die elektronische Prozessabwicklung in den Meldebehörden gestärkt und die nicht mehr zeitgemäße Datenübermittlung an Adressbuchverlage gestrichen.  
 
Der Betrieb von De-Mail-Servern erfordert aufgrund der Auflagen für die Anbieter teure Spezialtechnik wie für die Behörden einen Aufwand zur Überprüfung der Auflagen. Für den „sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann“ (§ 1 Absatz 1 De-Mail-G) gibt es mittlerweile durch die eIDAS-VO europäisch regulierte Lösungen, sodass es eines deutschen Spezialgesetzes nicht mehr bedarf.  
 
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen sich auf die polizeiliche Ermittlungsarbeit fokussieren können und von Verwaltungsaufgaben entlastet werden. Dafür sieht der Gesetzentwurf vor, Anordnungs- und Genehmigungsanforderungen, Prüf-, Auskunfts-, Berichts- und Benachrichtigungspflichten zu reduzieren sowie Arbeitsprozesse zu beschleunigen.  
 
Zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren werden die bestehenden Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gestärkt.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:639/25
Eingang im Bundesrat:07.11.2025
Status Bundesrat:Eingegangen

 

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