Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU

| Offizieller Titel: | Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 04.12.2025 |
| Drucksache: | 21/2996 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/977 in deutsches Recht. Diese Richtlinie regelt den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, um die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten – insbesondere grenzüberschreitender Kriminalität – zu verbessern. Die Lösung besteht in der Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der Benennung des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle und Anpassungen im Bundeskriminalamtgesetz, im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, im Zollfahndungsdienstgesetz, im Zollverwaltungsgesetz und in der Abgabenordnung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium des Innern zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund steht die Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/977, die den bisherigen Rahmenbeschluss 2006/960/JI („Schwedische Initiative“) ablöst und den Rechtsrahmen für den Informationsaustausch grundlegend überarbeitet. Die Richtlinie hätte bis zum 12. Dezember 2024 umgesetzt werden müssen. Da dies nicht geschah, leitete die Europäische Kommission am 30. Januar 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand für das Bundeskriminalamt beträgt ca. 269.000 Euro, hinzu kommt ein einmaliger IT-Entwicklungsaufwand von etwa 131.000 Euro. Für die Länder (einschließlich Kommunen) entstehen keine Kosten. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Weitere Aspekte: Es wurden keine Interessenvertreter außerhalb der Bundesverwaltung an der Erstellung beteiligt. Der Entwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Auswirkungen auf demografierelevante Belange werden nicht erwartet. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der inneren Sicherheit und steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Ziel 16.1: Erhöhung der persönlichen Sicherheit und Schutz vor Kriminalität).
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert):
- Das Bundeskriminalamt (BKA) wird zur zentralen Kontaktstelle („Single Point of Contact“, SPoC) für den polizeilichen Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten bestimmt.
- Das BKA erhält besondere Befugnisse und Pflichten für den Austausch personenbezogener und nicht-personenbezogener Daten mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden und zentralen Kontaktstellen.
- Datenübermittlungen an andere Staaten erfolgen grundsätzlich über das BKA; vor Übermittlung werden inhaltliche Änderungen mit der zuständigen deutschen Behörde abgestimmt.
- Steuerdaten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen vom BKA nur zweckgebunden weiterverarbeitet und nicht für andere Zwecke genutzt werden.
- Es werden detaillierte Anforderungen an die Ausgestaltung von Informationsersuchen und deren Bearbeitung geregelt, z.B. Angaben zur Dringlichkeit, Zweck, Beschreibung der Straftat und betroffenen Personen.
- Dringende Ersuchen müssen besonders begründet werden (z.B. Gefahr für Leben/Sicherheit, drohender Verlust der Relevanz von Informationen).
- Für die Übermittlung von Daten an zentrale Kontaktstellen anderer Staaten sind bestimmte Sprachen zu verwenden (meist die Sprache des Ersuchens oder eine von dem Staat benannte Sprache).
- Bei Datenübermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden ist grundsätzlich auch die zentrale Kontaktstelle des Empfängerstaates in Kopie zu setzen, mit Ausnahmen bei Terrorismusfällen oder besonderen Vertraulichkeitsanforderungen.
- Es werden verbindliche Fristen für die Beantwortung von Ersuchen festgelegt, abhängig von Dringlichkeit und Verfügbarkeit der Informationen.
- Das BKA und andere Behörden sind verpflichtet, relevante Informationen auch ohne Ersuchen (Spontanübermittlung) an andere Mitgliedstaaten zu übermitteln, wenn diese für die Aufdeckung schwerer Straftaten relevant sein könnten.
- Es gibt zwingende und fakultative Ablehnungsgründe für die Übermittlung von Daten, z.B. fehlende Zustimmung einer Justizbehörde, Schutz von Sicherheitsinteressen, fehlende Verfügbarkeit der Daten, Unverhältnismäßigkeit, oder wenn die Daten ursprünglich von einem anderen Staat stammen und keine Zustimmung zur Weitergabe vorliegt.
- Die Verwendung der übermittelten Informationen ist grundsätzlich auf den Zweck beschränkt, für den sie übermittelt wurden; eine andere Verwendung, insbesondere als Beweismittel, ist nur mit Zustimmung des übermittelnden Staates erlaubt.
- Die Regelungen gelten entsprechend auch für Steuer- und Zollbehörden, mit eigenen Vorschriften zur Datenübermittlung, Ablehnungsgründen und Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen.
- Das Bußgeld für Verstöße gegen Meldepflichten nach der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung wird auf bis zu 50.000 Euro angehoben, um es an das Bußgeld für Verstöße gegen den Common Reporting Standard (CRS) anzugleichen.
Diese Maßnahmen setzen die EU-Richtlinie 2023/977 in deutsches Recht um und regeln umfassend den Informationsaustausch zwischen deutschen und europäischen Strafverfolgungsbehörden.
| Eingang im Bundestag: | 01.12.2025 |
| Erste Beratung: | 04.12.2025 |
| Drucksache: | 21/2996 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 640/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |