Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU

| Offizieller Titel: | Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 13.02.2026 |
| Drucksache: | 21/2996 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3634 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Laut BMI wurde vom 26.09.-10.10.2025 eine Verbändeanhörung durchgeführt, es seien aber keine Stellungnahmen eingegangen. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/977 in deutsches Recht. Diese Richtlinie regelt den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, um die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten – insbesondere grenzüberschreitender Kriminalität – zu verbessern. Die Lösung besteht in der Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der Benennung des Bundeskriminalamts als zentrale Kontaktstelle und Anpassungen im Bundeskriminalamtgesetz, im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, im Zollfahndungsdienstgesetz, im Zollverwaltungsgesetz und in der Abgabenordnung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium des Innern zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund steht die Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/977, die den bisherigen Rahmenbeschluss 2006/960/JI („Schwedische Initiative“) ablöst und den Rechtsrahmen für den Informationsaustausch grundlegend überarbeitet. Die Richtlinie hätte bis zum 12. Dezember 2024 umgesetzt werden müssen. Da dies nicht geschah, leitete die Europäische Kommission am 30. Januar 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand für das Bundeskriminalamt beträgt ca. 269.000 Euro, hinzu kommt ein einmaliger IT-Entwicklungsaufwand von etwa 131.000 Euro. Für die Länder (einschließlich Kommunen) entstehen keine Kosten. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Weitere Aspekte: Es wurden keine Interessenvertreter außerhalb der Bundesverwaltung an der Erstellung beteiligt. Der Entwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Auswirkungen auf demografierelevante Belange werden nicht erwartet. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der inneren Sicherheit und steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Ziel 16.1: Erhöhung der persönlichen Sicherheit und Schutz vor Kriminalität).
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert):
- Das Bundeskriminalamt (BKA) wird zur zentralen Kontaktstelle („Single Point of Contact“, SPoC) für den polizeilichen Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten bestimmt.
- Das BKA erhält besondere Befugnisse und Pflichten für den Austausch personenbezogener und nicht-personenbezogener Daten mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden und zentralen Kontaktstellen.
- Datenübermittlungen an andere Staaten erfolgen grundsätzlich über das BKA; vor Übermittlung werden inhaltliche Änderungen mit der zuständigen deutschen Behörde abgestimmt.
- Steuerdaten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen vom BKA nur zweckgebunden weiterverarbeitet und nicht für andere Zwecke genutzt werden.
- Es werden detaillierte Anforderungen an die Ausgestaltung von Informationsersuchen und deren Bearbeitung geregelt, z.B. Angaben zur Dringlichkeit, Zweck, Beschreibung der Straftat und betroffenen Personen.
- Dringende Ersuchen müssen besonders begründet werden (z.B. Gefahr für Leben/Sicherheit, drohender Verlust der Relevanz von Informationen).
- Für die Übermittlung von Daten an zentrale Kontaktstellen anderer Staaten sind bestimmte Sprachen zu verwenden (meist die Sprache des Ersuchens oder eine von dem Staat benannte Sprache).
- Bei Datenübermittlung an ausländische Strafverfolgungsbehörden ist grundsätzlich auch die zentrale Kontaktstelle des Empfängerstaates in Kopie zu setzen, mit Ausnahmen bei Terrorismusfällen oder besonderen Vertraulichkeitsanforderungen.
- Es werden verbindliche Fristen für die Beantwortung von Ersuchen festgelegt, abhängig von Dringlichkeit und Verfügbarkeit der Informationen.
- Das BKA und andere Behörden sind verpflichtet, relevante Informationen auch ohne Ersuchen (Spontanübermittlung) an andere Mitgliedstaaten zu übermitteln, wenn diese für die Aufdeckung schwerer Straftaten relevant sein könnten.
- Es gibt zwingende und fakultative Ablehnungsgründe für die Übermittlung von Daten, z.B. fehlende Zustimmung einer Justizbehörde, Schutz von Sicherheitsinteressen, fehlende Verfügbarkeit der Daten, Unverhältnismäßigkeit, oder wenn die Daten ursprünglich von einem anderen Staat stammen und keine Zustimmung zur Weitergabe vorliegt.
- Die Verwendung der übermittelten Informationen ist grundsätzlich auf den Zweck beschränkt, für den sie übermittelt wurden; eine andere Verwendung, insbesondere als Beweismittel, ist nur mit Zustimmung des übermittelnden Staates erlaubt.
- Die Regelungen gelten entsprechend auch für Steuer- und Zollbehörden, mit eigenen Vorschriften zur Datenübermittlung, Ablehnungsgründen und Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen.
- Das Bußgeld für Verstöße gegen Meldepflichten nach der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung wird auf bis zu 50.000 Euro angehoben, um es an das Bußgeld für Verstöße gegen den Common Reporting Standard (CRS) anzugleichen.
Diese Maßnahmen setzen die EU-Richtlinie 2023/977 in deutsches Recht um und regeln umfassend den Informationsaustausch zwischen deutschen und europäischen Strafverfolgungsbehörden.
| Datum erster Entwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 05.11.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 10. Mai 2023 (Informationsaustauschrichtlinie) umgesetzt. Hierzu werden das Bundeskriminalamtgesetz, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das Zollfahndungsdienstgesetz, das Zollverwaltungsgesetz und die Abgabenordnung angepasst.
Die Informationsaustauschrichtlinie zielt darauf ab, einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten. Einen wesentlichen Beitrag hierzu soll die Einrichtung zentraler Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten leisten. In Deutschland wird das Bundeskriminalamt diese Aufgabe wahrnehmen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb der Bundesverwaltung sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.“
| Eingang im Bundestag: | 01.12.2025 |
| Erste Beratung: | 04.12.2025 |
| Abstimmung: | 15.01.2026 |
| Drucksache: | 21/2996 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3634 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union | 14.01.2026 | Tagesordnung |
| Innenausschuss | 14.01.2026 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberaten haben der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung war gutachterlich beteiligt.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktionen AfD und Die Linke haben dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen:
- Korrektur eines redaktionellen Versehens durch Anfügung eines neuen Absatzes 9 in § 77 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
- Ergänzung eines neuen § 33b im Bundespolizeigesetz (BPolG) zur Umsetzung der Informationsaustauschrichtlinie.
Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und betreffen das Bundeskriminalamtgesetz, das Bundespolizeigesetz sowie Folgeänderungen in der Abgabenordnung, dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, dem Zollfahndungsdienstgesetz und dem Zollverwaltungsgesetz. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf ganz andere Gesetze beziehen („Trojaner“).
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass die Richtlinie (EU) 2023/977 in nationales Recht umgesetzt werden muss, um den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern. Das Bundeskriminalamt wird als zentrale Kontaktstelle benannt. Die Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz und die Ergänzungen im Bundespolizeigesetz sind notwendig, um die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für das Bundeskriminalamt entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 269.000 Euro und ein einmaliger Aufwand von rund 131.000 Euro.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen aus der Beschlussempfehlung, die der Ausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt hat:
- Einführung eines neuen § 33b in das Bundespolizeigesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/977 über den polizeilichen Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten.
- Festlegung, dass der Informationsaustausch grundsätzlich über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle erfolgt, mit Ausnahmen für Direktübermittlungen durch die Bundespolizei in bestimmten Fällen.
- Regelung, dass die Bundespolizei personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an ausländische Behörden im EU- und Schengenraum übermitteln darf, soweit dies durch das Bundespolizeigesetz gedeckt ist.
- Verpflichtung, bei erforderlicher Genehmigung für die Übermittlung von Daten, unverzüglich die Erlaubnis der zuständigen Justizbehörde einzuholen.
- Vorgabe, dass bei unmittelbarer Datenübermittlung durch die Bundespolizei die notwendigen Genehmigungen selbst einzuholen sind.
- Ersuchen an zentrale Kontaktstellen müssen in einer vom Empfängerstaat zugelassenen Sprache übermittelt werden.
- Anforderungen für ausgehende Informationsersuchen des Bundeskriminalamts werden geregelt.
- Die Umsetzung der Richtlinie soll verhindern, dass Deutschland wegen Fristversäumnis im laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahren belangt wird.
- Die zentrale Kontrollstelle für den Informationsaustausch wird eingerichtet und die einzubeziehenden Strafverfolgungsbehörden werden benannt.
- Die Regelungen ermöglichen auch einen präventiven, spontanen Datenaustausch zwischen den Behörden, nicht nur auf Ersuchen.
- Es werden Datenschutzregelungen eingeführt, wie etwa nachgelagerte Speicherprüfungen und Genehmigungserfordernisse für die Übermittlung.
- Die Speicherung personenbezogener Daten aus dem Informationsaustausch ist für ein halbes Jahr vorgesehen, danach muss regelmäßig überprüft werden, ob eine weitere Speicherung notwendig ist.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 640/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Erster Durchgang: | 19.12.2025, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 30.01.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |