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Durchführung einer Verordnung der EU zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:15.01.2026
Drucksache:21/3484 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Hinweis:Zu dem Entwurf wurde noch kein Dokument veröffentlicht.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der neuen EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen in nationales Recht. Dazu wird die Bundesnetzagentur als zentrale digitale Zugangsstelle benannt, um einen automatisierten, digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern zu ermöglichen. Gleichzeitig wird die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Diskriminierungsverboten (insbesondere Geoblocking-VO und Artikel 20 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie) gestärkt und vereinheitlicht. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf die ab 20. Mai 2026 unmittelbar geltende EU-Verordnung, die einen europaweiten digitalen Datenaustausch zu Kurzzeitvermietungen einführt. In Deutschland besteht bereits ein Bedarf an solchen Daten zur Steuerung von Kurzzeitvermietungen. Zudem werden mit dem Gesetz bestehende Zuständigkeiten für die Durchsetzung von Diskriminierungsverboten (Geoblocking, Herkunftsdiskriminierung) von den Ländern auf die Bundesnetzagentur übertragen, um die Durchsetzung zu vereinheitlichen und zu stärken. Die Vorgeschichte umfasst die bisherigen Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) und in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). 
 
Kosten:  
Für den Bund (Bundesnetzagentur) entstehen jährliche Personalkosten von 558.925 Euro (für vier Planstellen), ein einmaliger IT-Sachaufwand von 850.000 Euro sowie jährliche IT-Betriebskosten von 200.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung beträgt 610.000 Euro, der einmalige Erfüllungsaufwand 971.000 Euro. Für die Länder entstehen jährliche Ausgaben von ca. 15.000 Euro und einmalige Ausgaben von ca. 10.000 Euro. Bei den Ländern entfallen Aufgaben im Wert von bis zu 100.000 Euro jährlich. Zusätzliche Einnahmen werden durch Bußgelder bei der Bundesnetzagentur erwartet, deren Höhe aber nicht beziffert werden kann. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll zur Durchführung der ab 20. Mai 2026 geltenden EU-Verordnung dienen. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird im Text nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist Teil der Umsetzung verbindlicher EU-Vorgaben und wird als notwendig für die Vervollständigung des digitalen Binnenmarkts und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten dargestellt. Er vereinfacht Verwaltungsverfahren, entlastet die Wirtschaft (jährliche Entlastung ca. 636.000 Euro), hat keine negativen Auswirkungen auf Preise oder Verbraucher, und fördert Nachhaltigkeit durch papierarme, digitale Verfahren. Die Regelungen sind unbefristet; eine Evaluierung erfolgt auf EU-Ebene. Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aber die Umsetzung ist wegen des Inkrafttretens der EU-Verordnung ab Mai 2026 zeitlich geboten. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird als zentrale, einheitliche digitale Zugangsstelle für den Datenaustausch bei kurzfristigen Vermietungen (z.B. Airbnb) benannt. Online-Plattformen müssen Buchungsdaten digital und automatisiert an die BNetzA übermitteln. 
 
- Die BNetzA fungiert auch als nationaler Koordinator und zentrale Kontaktstelle für alle Angelegenheiten rund um die digitale Zugangsstelle. 
 
- Berechtigte Landes- und Kommunalbehörden sowie Statistikämter können die von der BNetzA gesammelten Daten abrufen. 
 
- Die Durchführung und Durchsetzung der EU-Verordnung über Kurzzeitvermietungen, der Geoblocking-Verordnung sowie des Diskriminierungsverbots nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie werden in den Anwendungsbereich des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) aufgenommen. 
 
- Die Bundesnetzagentur wird zur zentralen Durchsetzungsbehörde für: 
- Pflichten der Online-Plattformen nach der Kurzzeitvermietungs-VO (insbesondere Datenübermittlung, Informationspflichten, Gestaltung der Online-Schnittstelle) 
- Geoblocking-VO (Verhinderung ungerechtfertigter Diskriminierung beim Zugang zu Online-Diensten und Waren) 
- Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie (z.B. Diskriminierung aufgrund der Herkunft) 
 
- Die Länder bleiben zuständig für die materiellen und formellen Anforderungen an die kurzfristige Vermietung (z.B. Registrierungs- und Genehmigungsverfahren für Gastgeber), die weiterhin durch Landesrecht geregelt werden. 
 
- Die BNetzagentur erhält erweiterte Befugnisse, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu kontrollieren und durchzusetzen, darunter: 
- Veröffentlichung von Zusagen und Verstößen (inkl. Unternehmensnamen) zum Schutz von Verbraucherinnen, Verbrauchern und gewerblichen Nutzern 
- Durchführung von Testkäufen (auch verdeckt) 
- Annahme und verbindliche Erklärung von Zusagen der Unternehmen zur Behebung von Verstößen 
 
- Die Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Geoblocking-VO und das Diskriminierungsverbot werden vereinheitlicht und auf bis zu 300.000 Euro angehoben. 
 
- Die Rechtswegzuweisung wird vereinheitlicht: Für bestimmte Entscheidungen der BNetzagentur ist der Zivilrechtsweg vorgesehen, um Rechtsklarheit und einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. 
 
- Die bisherigen Zuständigkeiten und Bußgeldregelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) und in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoVO) werden in das DDG überführt und dort gebündelt. 
 
- Die Einrichtung der zentralen digitalen Zugangsstelle und die Automatisierung des Datenaustauschs entlasten die Wirtschaft (insbesondere Online-Plattformen) und die Verwaltung, da weniger Einzelanfragen bearbeitet werden müssen. 
 
- Das Gesetz setzt EU-Vorgaben 1:1 um und dient der Stärkung des Binnenmarktes sowie der besseren Ahndung ungerechtfertigter Diskriminierung im digitalen Bereich. 
 
- Die technische Umsetzung erfolgt digital, standardisiert und perspektivisch Open Source, unter Anwendung des Once-Only-Prinzips für den Datentransport. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Regelungsziele des Gesetzentwurfs. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Interessenvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfes, der Vorgaben aus EU-Recht umsetzt und insbesondere die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle und als Durchsetzungsbehörde für bereits EU-rechtlich normierte Pflichten benennt,
beigetragen. Dritte wurden nicht beauftragt. Die Anhörung der Verbände zum Referentenentwurf des KVDG hat nicht zu einer Änderung der Regelungen geführt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Daher ist von einem angemessenen Zeitraum auszugehen.

Allgemeine Bewertung
Die Stellungnahmen bewerten den Gesetzentwurf zum Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) überwiegend positiv. Die Zielsetzung, Transparenz auf dem Markt für Kurzzeitvermietungen zu schaffen, wird von allen Seiten begrüßt. Insbesondere die Benennung der Bundesnetzagentur als zentrale Durchsetzungsbehörde und die Umsetzung der EU-Verordnung werden als sinnvoll und notwendig erachtet. Unterschiede zeigen sich vor allem in der Bewertung der praktischen Auswirkungen und der Ausgestaltung der Registrierungsverfahren.

Meinungen im Detail
Föderale Zuständigkeit und Systematik: Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg hebt die Bedeutung der föderalen Zuständigkeit hervor und begrüßt die Beibehaltung der Systematik, nach der Anweisungen und Sanktionen gegenüber Online-Plattformen bei den Landesbehörden verbleiben. Sie stimmt dem Entwurf ausdrücklich ohne Änderungswünsche zu.

Rolle der Bundesnetzagentur und zentrale Zugangsstelle: Mehrere Stellungnahmen, darunter die des Deutschen Städtetags, des Deutschen Städte- und Gemeindebunds, der Bundesarchitektenkammer sowie der Tourismus- und Ferienhausverbände, betonen die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde. Die DEHOGA und der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßen die Stärkung der Bundesnetzagentur, fordern jedoch eine angemessene personelle und technische Ausstattung, um die erweiterten Aufgaben bewältigen zu können. Auch die Bundesarchitektenkammer sieht in der Digitalisierung durch die zentrale Zugangsstelle einen wichtigen Fortschritt.

Registrierungsverfahren und Harmonisierung: Ein zentrales Thema ist die Forderung nach einem bundesweit einheitlichen, harmonisierten und digitalen Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietungen. Dies wird besonders von den Tourismus- und Ferienhausverbänden, aber auch von DEHOGA und IHA betont. Ziel ist es, Markttransparenz zu schaffen, Bürokratie zu reduzieren und eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten. Die Kommunen fordern zudem, dass die technische Umsetzung keine Mehrbelastung für sie darstellt und die Daten automatisiert und direkt bereitgestellt werden.

Transparenz, Datenaustausch und Wohnraumschutz: Die Bundesarchitektenkammer und die kommunalen Spitzenverbände sehen in der verbesserten Datenlage eine wichtige Grundlage für wohnungs- und stadtentwicklungspolitische Maßnahmen sowie für den Schutz von Wohnraum. Die Nutzung der Daten für Städtebau und Wohnungsbau wird als Chance hervorgehoben.

Praktische und finanzielle Auswirkungen, Bürokratie: Die Tourismus- und Ferienhausverbände weisen auf zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastungen für Unternehmen und private Anbieter hin, die mit der Umsetzung des Gesetzes verbunden sind. Sie fordern daher klare, verhältnismäßige und EU-rechtskonforme Regelungen sowie eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch einheitliche Verfahren.

Verhältnis zu EU-Recht und Datenschutz: Die Tourismus- und Ferienhausverbände betonen die Notwendigkeit, dass lokale Regulierungen verhältnismäßig und mit EU-Recht vereinbar sein müssen. Sie regen zudem an, Datenschutzvorgaben klarzustellen, das Monitoring zentral zu regeln und Notifizierungspflichten zu beachten.

Bewertung des Einflusses auf den Wohnungsmarkt: Kritisch äußern sich die Tourismus- und Ferienhausverbände zur Einschätzung des Einflusses von Ferienwohnungen auf den Wohnungsmarkt und fordern eine differenzierte Darstellung im Gesetzesentwurf.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzentwurf in seiner Zielsetzung breite Zustimmung erfährt. Die Kritikpunkte konzentrieren sich auf die praktische Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich Bürokratie, Harmonisierung der Verfahren und der Ausstattung der zentralen Behörde. Arbeitgeber- und Branchenverbände (DEHOGA, IHA, Tourismus- und Ferienhausverbände) betonen vor allem die Notwendigkeit praktikabler und verhältnismäßiger Regelungen, während kommunale und stadtentwicklungspolitische Akteure die Chancen für Transparenz und Wohnraumschutz hervorheben.

👍 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Freie und Hansestadt Hamburg

„Dem Gesetzesentwurf wird ohne Änderungen zugestimmt.“

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg begrüßt die Streichung der Regelung zu Artikel 6 Absatz 11 der Kurzzeitvermietungsverordnung (KVVO). Sie betont, dass die Zuständigkeit für Anweisungen und Sanktionsvorschriften gegenüber Online-Plattformen bei den Landesbehörden liegt und diese Systematik beibehalten werden sollte. Der Gesetzentwurf zum Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (Änderungsgesetz zum Digitale-Dienste-Gesetz und weiteren Gesetzen) wird ohne Änderungsbedarf befürwortet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die föderale Zuständigkeit für Anweisungen und Sanktionen, 2) Die Systematik der landesrechtlichen Regelung, 3) Die ausdrückliche Zustimmung zum Entwurf ohne Änderungswünsche.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 02.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesarchitektenkammer e.V.

„Das Gesetz bildet einen relevanten Rahmen, da Transparenz geschaffen wird, die Rechtsdurchsetzung erleichtert wird und Planungsgrundlagen geliefert werden.“

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) begrüßt den Gesetzentwurf zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen, der eine zentrale digitale Zugangsstelle zur Erhebung und zum Austausch von Daten über kurzfristige Vermietungen vorsieht. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer EU-Verordnung und soll Transparenz schaffen sowie wohnungs- und stadtentwicklungspolitische Maßnahmen unterstützen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Sicherung von Wohnraum durch bessere Kontrollmöglichkeiten für Länder und Kommunen, 2) die Nutzung der erhobenen Daten als Planungsgrundlage für Städtebau und Wohnungsbau, und 3) die Rolle der Digitalisierung durch die zentrale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur. Die BAK betont zudem die Bedeutung einer engen Verzahnung mit städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielen sowie die interdisziplinäre Nutzung der Daten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R002429 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Ferienhausverband, Deutscher Tourismusverband, Verband Internet Reisevertrieb

„Wir begrüßen ausdrücklich das Anliegen, für mehr Übersicht und damit auch eine bessere Datenlage als Basis von Regulierungen auf dem Markt für Kurzzeitvermietungen zu sorgen. Denn zugleich sollen unverhältnismäßige Regulierungen des Sektors vermieden werden.“

Die Stellungnahme der Verbände Deutscher Ferienhausverband, Deutscher Tourismusverband und Verband Internet Reisevertrieb befasst sich mit dem Referentenentwurf des Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG), das die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung in deutsches Recht umsetzen soll. Die Verbände begrüßen die Zielsetzung, mehr Transparenz auf dem Markt für Ferienwohnungen und -häuser zu schaffen und damit eine bessere Datenbasis für Regulierungen zu ermöglichen. Besonders positiv wird die Benennung der Bundesnetzagentur als zentrale Stelle für den Datenaustausch hervorgehoben, da dies die Kommunikation und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen erleichtert. Die Stellungnahme betont jedoch, dass die Umsetzung zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastungen für Unternehmen und private Anbieter mit sich bringt. Sie fordert daher ein bundesweit einheitliches, länderübergreifendes Registrierungsverfahren, um den Aufwand zu minimieren und Harmonisierung zu fördern. Weiterhin wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass lokale Regulierungen verhältnismäßig und mit EU-Recht vereinbar sein müssen. Die Verbände regen zudem an, Datenschutzvorgaben klarzustellen, Monitoring zentral zu regeln und Notifizierungspflichten zu beachten. Kritisch wird angemerkt, dass der Einfluss von Ferienwohnungen auf den Wohnungsmarkt überschätzt wird und Formulierungen im Gesetzesentwurf entsprechend angepasst werden sollten. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit eines einheitlichen Registrierungsverfahrens, (2) die Anforderungen an verhältnismäßige und evidenzbasierte Regulierung im Einklang mit EU-Recht, und (3) die praktischen und finanziellen Auswirkungen für Unternehmen und private Anbieter.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 02.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R003873, R001161, R000389 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und Hotelverband Deutschland (IHA)

„Wir danken dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Gelegenheit zur Stellungnahme und stehen für weiterführende Gespräche oder Informationen gerne zur Verfügung. Zudem bitten wir das Ministerium, das Gesetzgebungsverfahren nun schnell und energisch voranzutreiben um bis zum in Kraft treten der Kurzzeitvermietungs-Verordnung (EU) 2024/1028 am 20. Mai 2026 handlungsfähig zu sein.“

Die Stellungnahme des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband) und des Hotelverbandes Deutschland (IHA) bewertet den Referentenentwurf des Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG) grundsätzlich positiv. Das Gesetz soll die Regulierung von Kurzzeitvermietungen (z.B. über Plattformen wie Airbnb) transparenter machen und für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen. Besonders begrüßt wird die Zusammenführung verschiedener Regelungen im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), wodurch ein einheitlicher Rechtsrahmen für digitale Dienstleistungen in Deutschland geschaffen wird. Die Bundesnetzagentur soll als zentrale Durchsetzungsbehörde mit erweiterten Befugnissen gestärkt werden, was laut DEHOGA und IHA jedoch nur mit ausreichenden personellen und technischen Ressourcen gelingen kann. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Förderung und Harmonisierung von Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietungen, um Markttransparenz und Wohnraumschutz zu verbessern. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Konsolidierung der Rechtsvorschriften im DDG, (2) die Rolle und Ausstattung der Bundesnetzagentur als zentrale Behörde, und (3) die Notwendigkeit harmonisierter und digitaler Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 02.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R001044, R001248 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund

„Aus kommunaler Perspektive betonen wir grundsätzlich die Bedeutung einer möglichst zügigen Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1028 sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Länder.“

Die Stellungnahme des Deutschen Städtetags und des Deutschen Städte- und Gemeindebunds befasst sich mit dem Referentenentwurf für das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG). Zentrale Punkte sind die Herausforderungen, die durch die tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnraum über Online-Plattformen entstehen, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten und touristischen Regionen. Die Autoren begrüßen die Benennung der Bundesnetzagentur als zentrale digitale Zugangsstelle gemäß der EU-Verordnung 2024/1028 und halten die geplanten Gesetzesänderungen für sinnvoll, um die Zuständigkeiten klar zu regeln. Sie fordern, dass die technische Umsetzung des Datenaustauschs keine Mehrbelastung für Kommunen darstellt und empfehlen eine enge Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung eines standardisierten und transparenten Datenaustauschs für die Kommunen, 2) Die Rolle der Bundesnetzagentur als zentrale Durchsetzungsbehörde, 3) Die Notwendigkeit, die Kommunen direkt und automatisiert mit relevanten Daten zu versorgen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:06.01.2026
Erste Beratung:15.01.2026
Drucksache:21/3484 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:649/25
Eingang im Bundesrat:07.11.2025
Erster Durchgang:19.12.2025
Status Bundesrat:Beraten