... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2722 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein, indem § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen“) vollständig gestrichen wird. Die Lösung besteht darin, das Verhalten nicht mehr strafrechtlich zu sanktionieren, sondern es den Beförderungsunternehmen zu überlassen, zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Vertragsstrafen) durchzusetzen. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf erläutert, dass § 265a StGB ursprünglich 1935 eingeführt wurde, um Strafbarkeitslücken bei der missbräuchlichen Nutzung von Münzfernsprechern zu schließen, was heute keine praktische Bedeutung mehr hat. In der Gegenwart wird die Norm fast ausschließlich auf das Fahren ohne Fahrschein angewendet. Die Kriminalisierung trifft besonders Menschen in Armut, führt häufig zu Ersatzfreiheitsstrafen und damit zu erheblichen Belastungen für den Strafvollzug. Es wird auf Initiativen wie den „Freiheitsfonds“ und auf Städte verwiesen, die bereits auf Strafanträge verzichten. Frühere parlamentarische Initiativen zur Entkriminalisierung blieben erfolglos, obwohl Fachverbände und Sachverständige die Reform befürworten.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Kosten. Für die Länder werden durch die Entkriminalisierung jährliche Einsparungen in Höhe von 114 Millionen Euro erwartet, vor allem durch die Entlastung des Strafvollzugs. Es entstehen kein Erfüllungsaufwand und keine weiteren Kosten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf betont die erhebliche Entlastung der Justiz und des Strafvollzugs, da Ressourcen auf schwerwiegendere Kriminalität konzentriert werden können. Die Entkriminalisierung wird als gesellschaftlich sinnvoll und verfassungsrechtlich geboten dargestellt, da sie die Kriminalisierung von Armut beendet und negative soziale Folgen wie Arbeits- und Wohnungslosigkeit nach Inhaftierung verringert. Die Einführung eines Ordnungswidrigkeitstatbestands wird abgelehnt, da dies das Problem lediglich verlagern würde. Der Entwurf ist nicht explizit als eilbedürftig bezeichnet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs:
- Der Straftatbestand des § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) wird gestrichen.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um die Kriminalisierung der Leistungserschleichung schnell zu beenden.
| Eingang im Bundestag: | 11.11.2025 |
| Erste Beratung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2722 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |