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Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:12.11.2025
Drucksache:21/2737 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den strafrechtlichen Schutz von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern, Kandidatinnen und Kandidaten sowie deren Helferinnen und Helfern zu verbessern. Dies soll durch die Schaffung und Erweiterung von Straftatbeständen erreicht werden, die insbesondere auch subtile und nicht unmittelbar gewalttätige Einschüchterungsversuche erfassen und so die Funktionsfähigkeit der Institutionen des Rechtsstaates sichern. Der Entwurf kommt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Im Gesetzentwurf wird ausführlich auf die Zunahme von Übergriffen auf Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger, insbesondere im Zusammenhang mit den Wahlen 2024 und 2025, hingewiesen. Es wird eine gesellschaftliche Polarisierung und eine Zunahme von Einschüchterungsversuchen, auch durch mehrere Personen und in subtiler Form, festgestellt. Die bisherige Rechtslage wird als unzureichend beschrieben, da sie solche Einschüchterungen nicht gezielt erfasst und damit die Funktionsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates gefährdet sieht. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder können durch die Einführung und Erweiterung der Straftatbestände Mehrkosten bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten entstehen, insbesondere auf Ebene der Länder bei Landgerichten und Staatsanwaltschaften. Der Umfang ist derzeit nicht genau abschätzbar, es wird jedoch mit keinem erheblichen Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln gerechnet. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung werden keine Mehrkosten erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Alternativen zum Gesetzentwurf werden nicht genannt. Der Entwurf reagiert auf eine aktuelle gesellschaftliche Entwicklung und die Zunahme einschüchternder Übergriffe, insbesondere im Vorfeld und während großer Wahlereignisse. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch implizit aus der geschilderten Problemlage und den aktuellen Ereignissen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes für staatliche Organe und deren Mitglieder: 
- Der Schutzbereich der §§ 105 und 106 StGB wird auf das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, die Gerichte der Europäischen Union sowie auf kommunale Volksvertretungen (z.B. Gemeinderäte) ausgedehnt. 
- Bisher waren nur Bundes- und Landesorgane sowie deren Mitglieder erfasst. 
 
- Erweiterung des Straftatbestandes der Nötigung (§ 105 StGB): 
- Nötigungstatbestände gelten künftig auch für die genannten europäischen und kommunalen Institutionen. 
 
- Erweiterung des Straftatbestandes der Nötigung von Amtsträgern (§ 106 StGB): 
- Der Schutzbereich umfasst nun auch Amts- und Mandatsträger auf kommunaler Ebene. 
- Es wird ausdrücklich der Schutz vor Übergriffen auf die Person der Amts- und Mandatsträger im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufgenommen. 
- Neu ist die Strafbarkeit der Nötigung, die auf die Aufgabe des Amtes oder Mandats oder Teilen davon abzielt. 
 
- Einführung eines neuen Straftatbestandes (§ 106a StGB): 
- Schaffung eines eigenen Straftatbestandes zur Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern, insbesondere durch Übergriffe in den privaten Lebensbereich. 
- Schutz auch für Personen in Gremien unterhalb der Gemeinderäte sowie für Wahlbewerber und deren Helfer. 
- Erfasst werden Handlungen, die geeignet sind, Amts- und Mandatsträger in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen, etwa durch Nachstellung, Drohungen oder andere Übergriffe. 
- Auch Handlungen zum Nachteil von Angehörigen oder nahestehenden Personen sind erfasst, wenn sie auf die Amtsausübung Einfluss nehmen können. 
- Strafrahmen ist niedriger als bei § 106 StGB, aber in besonders schweren Fällen kann ein höherer Strafrahmen angewendet werden. 
 
- Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz: 
- Staatsschutzkammern der Landgerichte werden für Straftaten nach §§ 105, 106 StGB zuständig, soweit sie sich gegen kommunale Volksvertretungen oder deren Mitglieder richten. 
- Für alle Taten nach § 106a StGB sind ebenfalls die Staatsschutzkammern zuständig. 
- Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts wird auf Taten gegen Organe der Europäischen Union erweitert. 
 
- Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz: 
- Die Zuständigkeit des Bundeskriminalamts für die Verfolgung international organisierter Straftaten wird auf die neuen Tatbestände (§ 106a StGB) und auf Taten gegen europäische Organe und Amtsträger ausgedehnt. 
 
Diese Maßnahmen dienen dem verbesserten Schutz von Amts- und Mandatsträgern auf allen politischen Ebenen vor Nötigung, Einschüchterung und Übergriffen, insbesondere auch im privaten Bereich, und passen die Strafverfolgung an die veränderten gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten an.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.11.2025
Drucksache:21/2737 (PDF-Download)
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