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... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:12.11.2025
Drucksache:21/2741 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen neuen Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) zu schaffen, der es ermöglicht, Amtsträgerinnen und Amtsträger zu bestrafen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung volksverhetzende Inhalte äußern, zugänglich machen oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden – auch in geschlossenen Chatgruppen mit dienstlichem Bezug. Die Lösung besteht darin, § 341 StGB neu zu fassen, sodass das Teilen solcher Inhalte im dienstlichen Kontext künftig mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf eine Reihe von Vorfällen, bei denen Amtsträger – auch in Vorgesetztenfunktion – in dienstbezogenen, geschlossenen Chatgruppen rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Inhalte geteilt und verfassungsfeindliche Symbole verwendet haben. Da diese Gruppen nicht öffentlich waren, griffen die bisherigen Straftatbestände (§ 130 StGB Volksverhetzung, § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) nicht. Die öffentliche Wahrnehmung solcher Vorgänge und die Gefahr einer Erosion der rechtsstaatlichen Behördenkultur sowie des Vertrauens in den öffentlichen Dienst werden als Begründung für die Gesetzesinitiative angeführt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Entwurf keine finanziellen Auswirkungen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Mehraufwand bei Polizei und Justiz entstehen kann, dessen Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist. Zusätzliche Bürokratiekosten werden nicht erwartet. Angaben zu erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und betont die besondere Bedeutung des geschützten Rechtsguts. Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das geltende Recht bereits Möglichkeiten zur Strafverfolgung bietet, der neue Straftatbestand aber die Strafbarkeit ausweiten würde (z. B. auch auf Chats mit nur einer weiteren Person). Zudem hätte eine Verurteilung dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Entwurf betont die Verfassungsmäßigkeit und die Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit, da nur Handlungen im dienstlichen Zusammenhang und mit Gefährdung des Vertrauens in den Rechtsstaat erfasst werden. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.11.2025
Drucksache:21/2741 (PDF-Download)
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