Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur - Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur - Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2736 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Klimaschutz zu stärken, indem der Ausbau der Schieneninfrastruktur beschleunigt wird. Die Lösung besteht darin, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen, insbesondere durch den Verzicht auf Alternativenprüfungen beim Bau zusätzlicher Gleise entlang bestehender Strecken und durch die Verkürzung des Instanzenzugs bei gerichtlichen Streitigkeiten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr.
Hintergrund:
Es werden Hintergrundinformationen genannt: Der Gesetzentwurf reagiert auf Hemmnisse bei Planung und Genehmigung, die trotz früherer rechtlicher Anpassungen aus Sicht der Länder weiterhin bestehen. Der Ausbau der Schieneninfrastruktur ist für Klimaschutz und Energiewende notwendig, wird aber durch langwierige Verfahren gebremst.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Für die Kommunen werden voraussichtlich Ressourceneinsparungen bei den verfahrensführenden Behörden erwartet, die aber noch nicht quantifiziert werden können. Es werden keine Einnahmen genannt.
Inkrafttreten:
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Ein konkretes Datum wird im vorliegenden Text nicht genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen vor. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung wird der Aufwand durch die rechtliche Normierung verringert. Die Verkürzung des Rechtswegs durch die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist befristet auf fünf Jahre. Der Entwurf betont die besondere Bedeutung des Schienenausbaus für das Gemeinwohl und den Klimaschutz. Hinweise auf eine besondere Eilbedürftigkeit finden sich im Text nicht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Ausbau von Schienenwegen, insbesondere für den Bau eines zweiten Gleises, indem eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung vorgesehen wird, anstatt einer vollumfänglichen UVP.
- Verzicht auf Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren beim Ausbau entlang eingleisiger vorhandener Strecken, um den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur zu beschleunigen; Lärmschutzmaßnahmen werden dabei einbezogen.
- Straffung des Instanzenzuges bei gerichtlichen Streitigkeiten zu schienenbezogenen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren: Das Bundesverwaltungsgericht soll für fünf Jahre als einzige Instanz zuständig sein.
- Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses für alle Schieneninfrastrukturprojekte im Bundesschienenwegeausbaugesetz.
Die Stellungnahme der Bundesregierung weist darauf hin, dass die geplante Freistellung des zweiten Gleises von der UVP EU-rechtlichen Bedenken begegnet und verweist auf die Notwendigkeit einer vollumfänglichen UVP. Weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung sollen im geplanten Infrastruktur-Zukunftsgesetz umgesetzt werden.
| Eingang im Bundestag: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2736 (PDF-Download) |