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Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur - Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur - Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:12.11.2025
Drucksache:21/2736 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Klimaschutz zu stärken, indem der Ausbau der Schieneninfrastruktur beschleunigt wird. Die Lösung besteht darin, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen, insbesondere durch den Verzicht auf Alternativenprüfungen beim Bau zusätzlicher Gleise entlang bestehender Strecken und durch die Verkürzung des Instanzenzugs bei gerichtlichen Streitigkeiten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr
 
Hintergrund:  
Es werden Hintergrundinformationen genannt: Der Gesetzentwurf reagiert auf Hemmnisse bei Planung und Genehmigung, die trotz früherer rechtlicher Anpassungen aus Sicht der Länder weiterhin bestehen. Der Ausbau der Schieneninfrastruktur ist für Klimaschutz und Energiewende notwendig, wird aber durch langwierige Verfahren gebremst. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Für die Kommunen werden voraussichtlich Ressourceneinsparungen bei den verfahrensführenden Behörden erwartet, die aber noch nicht quantifiziert werden können. Es werden keine Einnahmen genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Ein konkretes Datum wird im vorliegenden Text nicht genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen vor. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung wird der Aufwand durch die rechtliche Normierung verringert. Die Verkürzung des Rechtswegs durch die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist befristet auf fünf Jahre. Der Entwurf betont die besondere Bedeutung des Schienenausbaus für das Gemeinwohl und den Klimaschutz. Hinweise auf eine besondere Eilbedürftigkeit finden sich im Text nicht. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Ausbau von Schienenwegen, insbesondere für den Bau eines zweiten Gleises, indem eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung vorgesehen wird, anstatt einer vollumfänglichen UVP. 
- Verzicht auf Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren beim Ausbau entlang eingleisiger vorhandener Strecken, um den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur zu beschleunigen; Lärmschutzmaßnahmen werden dabei einbezogen. 
- Straffung des Instanzenzuges bei gerichtlichen Streitigkeiten zu schienenbezogenen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren: Das Bundesverwaltungsgericht soll für fünf Jahre als einzige Instanz zuständig sein. 
- Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses für alle Schieneninfrastrukturprojekte im Bundesschienenwegeausbaugesetz. 
 
Die Stellungnahme der Bundesregierung weist darauf hin, dass die geplante Freistellung des zweiten Gleises von der UVP EU-rechtlichen Bedenken begegnet und verweist auf die Notwendigkeit einer vollumfänglichen UVP. Weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung sollen im geplanten Infrastruktur-Zukunftsgesetz umgesetzt werden.

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) | 05.02.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir sehen uns in unserer Auffassung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse in weiten Teilen bestätigt, insbesondere die Kritik an der Änderung des BNatSchG (Ziffer 84f, S 64 ff) unterstützt die von uns geäußerte Kritik an der Gleichstellung von Ersatzgeldzahlung und Realkompenssation. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, wieso eine im Einzelfall kaum belegbare Verzögerung von Planungsverfahren durch Natur- und Artenschutz jetzt zu einer so tiefgreifenden Änderung von seit Jahren bewährten und eingespielten Verfahren führen soll. Der vorgelegte Gesetzesentwurf, mit dem gleichzeitig 18 Fachgesetze geändert werden sollen, führt zu Rechtsunsicherheiten und öffnet das Tor zu grundsätzlichen Klagen, die dann ihrerseits zu nicht erwünschten und unabsehbaren Verzögerungen führen.

Lobbyregister-Nr.: R001513 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71911

Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e.V. | 23.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das geplante Infrastruktur-Zukunftsgesetz wird in dieser Form von uns abgelehnt. Es provoziert massive Angriffe auf materielle und prozessuale Regelungen zum Schutz von Natur und Umwelt, wertet Natur- und Klimaschutz durch die Einstufung von zahlreichen weiteren Infrastrukturvorhaben in das “überragende öffentliche Interesse” sowie durch die faktische Abschaffung der Realkompensation ab und führt zu irreversiblen Eingriffen in Ökosysteme durch vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Lobbyregister-Nr.: R001103 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69387

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.11.2025
Drucksache:21/2736 (PDF-Download)
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