... Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2735 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine zentrale, gemeinschaftlich organisierte Rettungsinfrastruktur für Offshore-Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zu schaffen. Damit soll die Sicherheit und medizinische Versorgung aller dort tätigen Personen bei Unfällen oder Erkrankungen gewährleistet werden, insbesondere angesichts des zunehmenden Ausbaus von Windenergieanlagen in größerer Entfernung zum Festland. Die Lösung besteht in der Gründung eines Rettungsinfrastrukturverbandes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem alle Betreiber von Offshore-Energieanlagen in der AWZ verpflichtend angehören und Beiträge zahlen. Der Verband errichtet und betreibt die notwendige Rettungsinfrastruktur.
Der Entwurf stammt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf erläutert, dass bisher die Betreiber individuell für die Rettungskette verantwortlich waren, was mit zunehmender Entfernung der Anlagen zum Festland und steigendem Personalbedarf nicht mehr ausreicht. Die aktuelle Praxis ist langfristig nicht geeignet, eine zeitgerechte Rettung zu gewährleisten. Es wird auf die Notwendigkeit einer zentralen Lösung verwiesen, um die Sicherheit der Beschäftigten und die Realisierung der Offshore-Ausbauziele zu sichern. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird mit den besonderen Anforderungen der Energiewende und der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit begründet.
Kosten:
Die Investitionskosten für den Aufbau der Rettungsinfrastruktur werden auf etwa 250 bis 360 Millionen Euro geschätzt. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Betreiber, die Mitglied im Rettungsinfrastrukturverband sind. Zur Vorfinanzierung kann der Verband Fremdkapital aufnehmen, wobei der Bund eine Gewährträgerhaftung übernimmt. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben sich aus dieser Haftung, abhängig von den Investitionskosten. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Kosten für die Betreiber können als Bestandteil der Stromgestehungskosten an den Markt weitergegeben werden. Negative Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet, da bereits jetzt vergleichbare Kosten umgelegt werden und Synergieeffekte durch die zentrale Organisation erwartet werden. Einnahmen für den Staat werden nicht explizit genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wird als sehr eilbedürftig eingestuft, da der weitere Ausbau der Offshore-Windenergie ohne eine funktionierende Rettungsinfrastruktur nicht möglich ist. Die Errichtung der Infrastruktur soll „sehr zeitnah“ erfolgen, sobald die bestehenden Rettungsmittel nicht mehr ausreichen, um die geforderte Ankunftszeit von 60 Minuten zu gewährleisten. Die Mitgliedschaft im Verband und die Beitragspflicht sind verpflichtend und werden als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen. Eine Umsetzungsfrist ist nicht explizit genannt, aber der Aufbau der Infrastruktur soll unmittelbar mit dem weiteren Ausbau der Offshore-Anlagen erfolgen. Alternative Modelle wurden geprüft und verworfen, da sie weniger geeignet oder rechtlich problematisch wären.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Betreiber von Offshore-Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sind verpflichtet, die Rettung von verunfallten oder erkrankten Personen sicherzustellen, die für sie im Bereich Energieerzeugung, -transport und -speicherung tätig sind.
- Die Betreiber müssen einen betrieblichen Rettungsdienst einrichten, der auf die besonderen Anforderungen in der AWZ spezialisiert ist und eine lückenlose medizinische Versorgung bis zur Übergabe an eine geeignete Behandlungseinrichtung gewährleistet.
- Der Umfang der Rettungsverantwortung wird gesetzlich definiert: Sie beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Übergabe an eine medizinische Einrichtung.
- Die konkreten Standards und Anforderungen für die Rettung werden durch eine Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums festgelegt, wobei Flexibilität für technische und wissenschaftliche Entwicklungen sowie regionale Unterschiede (Nord- und Ostsee) vorgesehen ist.
- Die Vorschriften zum Arbeitsschutz bleiben unberührt und gelten weiterhin ergänzend.
- Es wird ein Rettungsinfrastrukturverband als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet, der für die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung der Rettungsinfrastruktur in der AWZ verantwortlich ist.
- Mitglied im Verband müssen alle Betreiber von Offshore-Einrichtungen in der AWZ werden, auch solche in der Planungsphase; die Mitgliedschaft ist verpflichtend und überträgt sich auf Rechtsnachfolger.
- Der Verband kann Aufgaben an Dritte delegieren und wird durch Beiträge der Mitglieder finanziert; die Beitragshöhe richtet sich nach Kriterien wie Entfernung zur nächsten medizinischen Einrichtung, Anzahl der zu rettenden Personen, Art und Anzahl der Einrichtungen sowie Beschäftigungsschlüssel.
- Der Bund übernimmt eine subsidiäre Gewährträgerhaftung für den Verband, falls dessen eigenes Vermögen nicht ausreicht.
- Die Organe des Verbandes sind Mitgliederversammlung und Beirat; im Beirat sind auch die angrenzenden Küstenländer und relevante Bundesministerien vertreten.
- Die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verbandes und seiner Aufgaben werden per Verordnung geregelt, mit Zustimmung des Bundesrates.
- Die Rechtsaufsicht über den Verband liegt beim für Energiewirtschaft zuständigen Bundesministerium.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Eingang im Bundestag: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2735 (PDF-Download) |