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Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Infrastruktur-Zukunftsgesetz
Initiator:Bundesministerium für Verkehr
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:19.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die deutliche Steigerung der Effizienz von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturprojekte in Deutschland. Durch Vereinfachungen, Digitalisierung und Standardisierung der Verfahren sollen Sanierungen, Neu- und Ausbauten von Straßen, Brücken, Schienen und Wasserstraßen schneller und effizienter umgesetzt werden. Die Lösung besteht darin, ein einheitliches Verfahrensrecht für alle Infrastrukturen zu schaffen, Verfahrensdopplungen abzubauen, Umwelt- und Naturschutzvorgaben zu vereinfachen und das überragende öffentliche Interesse sowie den Schutzgütervorrang für Verkehrsinfrastruktur gesetzlich festzulegen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr
 
Hintergrund:  
Der Entwurf nennt als Hintergrund den Modernisierungsbedarf der deutschen Verkehrsinfrastruktur und die bisher langwierigen, komplexen Planungs- und Genehmigungsprozesse, die dringend notwendige Maßnahmen verzögern. Dies beeinträchtigt Wachstum, Wohlstand, Versorgungssicherheit, gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Verteidigungsbereitschaft Deutschlands. Die aktuelle politische Lage und sicherheitspolitische Herausforderungen werden als zusätzliche Dringlichkeitsfaktoren genannt. 
 
Kosten:  
Bund: Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund.  
Länder: Auswirkungen auf die Haushalte der Länder werden im Rahmen der Länderanhörung überprüft. Es ist davon auszugehen, dass durch die Gleichstellung von Ersatzgeldzahlungen mit naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zusätzliche Einnahmen für die Länder entstehen können. Die Höhe dieser Einnahmen ist derzeit nicht bezifferbar.  
Erfüllungsaufwand: Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand; im Gegenteil, der Aufwand verringert sich durch digitale Verfahren. Für die Verwaltung wird eine Entlastung und eine Senkung von Planungs- und Verfahrenskosten erwartet, deren genaue Höhe noch nicht beziffert werden kann.  
Weitere Kosten: Es werden keine weiteren Kosten erwartet, auch nicht für Verbraucherpreise oder das allgemeine Preisniveau. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist unbefristet, mit Ausnahme einer einzelnen befristeten Regelung im Eisenbahngesetz. Er wird als alternativlos dargestellt, ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar und verfolgt Nachhaltigkeitsziele, insbesondere im Bereich Infrastruktur, Klima- und Umweltschutz. Das Gesetz soll einen spürbaren Beitrag zur Beschleunigung und Modernisierung der Infrastruktur leisten und ist auch für die militärische Sicherheit und Resilienz von Bedeutung. Gleichstellungspolitische, demografische oder verbraucherbezogene Auswirkungen sind nicht erkennbar. Interessenvertreter haben nicht am Entwurf mitgewirkt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich aber implizit aus der sicherheits- und wirtschaftspolitischen Begründung. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ignoriert): 
 
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) 
- Klarstellung der Kostenteilung bei Bahnübergängen: Der Bund ist nur für Ausgleichszahlungen zuständig, wenn er durch die Regelung entlastet wird (z.B. bei Bundesstraßen in seiner Baulast). 
- Vereinfachung der Bekanntmachung von Vorarbeiten: Bekanntgabe kann direkt oder über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde erfolgen. 
- Zahlreiche Baumaßnahmen an Bahnanlagen (z.B. Elektrifizierung, Digitalisierung, barrierefreier Ausbau von Bahnsteigen, technische Sicherung von Bahnübergängen, Änderung von Durchlässen, Hang- und Felssicherung) werden von der planungsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen. 
- Vorläufige Anordnungen im Planfeststellungsverfahren werden erleichtert: Wegfall der Prognoseentscheidung, keine Beschränkung mehr auf reversible Maßnahmen, Digitalisierung der Zustellung, Präzisierung der Wiederherstellungspflicht. 
- Nutzung eines zentralen Verwaltungsportals für digitale Antrags- und Beteiligungsverfahren. 
- Bündelung von Gerichtsverfahren für bestimmte Infrastrukturvorhaben beim Bundesverwaltungsgericht. 
- Sofortvollzug von Infrastrukturvorhaben kann nur bei mindestens vierjähriger Bauverzögerung ausgesetzt werden, nicht aber wegen fehlender Haushaltsmittel. 
- Priorisierung und Privilegierung von Infrastrukturvorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz, insbesondere durch Verweis auf neue EU-Verordnungen. 
 
Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) 
- Neu-, Aus- und Ersatzbau von Schieneninfrastruktur gelten als im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 
 
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) 
- Hälftige Kostenteilung bei Erneuerung von Kreuzungsbauwerken auch für Straßen anderer Kategorien und nichtbundeseigene Bahnen, mit Berücksichtigung der Erhaltungslast. 
- Einführung einer 90/10-Kostenquote, wenn die Änderungsplanung eines Beteiligten nicht zur Erneuerung führt. 
 
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 
- Informationen zu Einziehungen von Bundesfernstraßen werden digital bereitgestellt. 
- Bau/Ausbau von Rastanlagen und Ersatz von Brückenbauwerken gelten als im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 
- Klarstellung: Für bestimmte Maßnahmen des Straßenbaulastträgers sind keine wasser- oder naturschutzrechtlichen Genehmigungen mehr erforderlich. 
- Flexibilisierung des Linienbestimmungsverfahrens, keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr erforderlich. 
- Vorläufige Anordnungen werden erleichtert (wie bei Eisenbahn und Wasserstraße). 
- Planungs- und Beteiligungsverfahren werden digitalisiert. 
- Planfeststellungsbehörden erhalten Letztentscheidungskompetenz, Einvernehmenspflicht entfällt. 
- Priorisierung von Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz, Privilegierung bei Abwägungsentscheidungen. 
 
Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) 
- Bedarfsplanprojekte mit vordringlichem Bedarf/Engpassbeseitigung, Neubau von Autobahnen und vierstreifigen Bundesstraßen gelten als im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 
 
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) 
- Maßnahmen zur Erhaltung und Funktionssicherung kritischer Schifffahrtsanlagen (z.B. Schleusen, Wehre) werden priorisiert und gelten als im überragenden öffentlichen Interesse. 
- Vorläufige Anordnungen werden erleichtert (wie bei Eisenbahn und Straße). 
- Einführung einer Genehmigungsfiktion bei fehlender Reaktion der Landesbehörde innerhalb von drei Monaten. 
- Hälftige Kostenteilung bei Kreuzungsanlagen zwischen Bundeswasserstraßen und anderen Bundesverkehrswegen. 
- Priorisierung von Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz, Privilegierung bei Abwägungsentscheidungen. 
 
Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG) 
- Bedarfsplanprojekte mit vordringlichem Bedarf/Engpassbeseitigung gelten als im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 
 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
- Planfeststellungsbehörden werden von der Einvernehmenspflicht mit Wasserbehörden befreit, Entscheidung erfolgt im Benehmen. 
 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 
- Präzisierung der Zuständigkeiten der Landesluftfahrtbehörden für Aufgaben nach EU-Vorgaben (z.B. Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge, Infrastruktur für klimatisierte Luftzufuhr). 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
- Regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen gelten nicht als Eingriff, keine Anwendung der Eingriffsregelung. 
- Erweiterung des Suchraums für naturschutzrechtliche Kompensation, Möglichkeit der Ersatzgeldleistung, bundesweite Standards für Bewertung und Monitoring. 
- Erleichterung der Genehmigung bei fehlendem gebietseigenem Saat- und Pflanzgut. 
- Maßnahmen des Straßenbetriebsdienstes an Bundesfernstraßen werden vom Artenschutz ausgenommen, wenn sie fachgerecht erfolgen. 
- Einführung bundeseinheitlicher Standards für artenschutzrechtliche Prüfungen bei Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen. 
 
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 
- Umfassende Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens: Einreichung, Veröffentlichung, Beteiligung und Erörterung erfolgen digital. 
- Vereinheitlichung der Verfahrensschritte, Entlastung der Gemeinden. 
- Einführung eines digitalen Fachplanungsportals. 
- Verlängerung der Gültigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen auf Antrag möglich. 
 
Klimaschutzgesetz (KSG) 
- Bei Planung und Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten genügt die Einhaltung anerkannter technischer Regeln für die Berücksichtigung von Emissionsminderungen. 
 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) 
- Beschleunigung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur durch Einschränkung der UVP-Pflicht auf das europarechtlich erforderliche Maß. 
- Bestimmte Einzelmaßnahmen (z.B. barrierefreier Umbau, technische Sicherung von Bahnübergängen, Elektrifizierung bis 60 km) sind von der UVP ausgenommen. 
- Einführung von Ausnahmeregelungen für besonders dringliche Vorhaben und für Maßnahmen zur Erreichung der Wasserrahmenrichtlinie. 
- Umweltbehörden werden für grenzüberschreitende UVP nach umweltfachlicher Betroffenheit zuständig. 
 
Raumordnungsgesetz (ROG) und Raumordnungsverordnung (ROV) 
- Für Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Schienenwege des Bundes ist keine Raumverträglichkeitsprüfung mehr durchzuführen. 
 
Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) 
- Befristung der Anerkennung von Umweltvereinigungen auf fünf Jahre. 
- Missbrauchstatbestand erweitert: Einwendungen müssen im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden, sonst sind sie im Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen. 
- Einführung des Beibringungsgrundsatzes: Nur vorgetragene Tatsachen und Beweismittel werden berücksichtigt. 
- Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage von Umweltvereinigungen. 
 
Inkrafttreten 
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen zur Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung im Verkehrsbereich, zur Digitalisierung der Verfahren, zur Priorisierung strategischer Infrastrukturprojekte und zur Vereinfachung naturschutzrechtlicher Kompensationsregelungen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:07.11.2025
Datum Kabinettsbeschluss:17.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Verkehr:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

HOCHTIEF Aktiengesellschaft | 16.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Unternehmen ist vom BMV um eine Stellungnahme zum oben genannten Gesetzesentwurf gebeten worden. Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz werden u. a. wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das überragende öffentliche Interesse gestellt, Beteiligungsprozesse gestrafft, Genehmigungsverfahren vereinfacht, die Optionen im überragenden öffentlichen Interesse gleichrangig zur Verfügung gestellt und Verfahrensabläufe erleichtert. Grund für die Anfrage des Ministeriums: Gesetzesentwurf soll praxisgerecht sein und wirtschaftlich tragfähige Rahmenbedingungen für Unternehmen schaffen. Einbringen von fachlicher Expertise zu Auswirkungen des Entwurfs auf Investitionen, Beschäftigung, Innovationsfähigkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit.

Lobbyregister-Nr.: R003332 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70973

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) | 05.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Initiative verfolgt das Ziel, dass der Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes geändert wird. So kann die Zielsetzung des Gesetzentwurfes zwar grundsätzlich begrüßt werden. Beispielhaft kann hier die Neuregelung genannt werden, dass zukünftig beim Oberleitungsbau auf einer bestehenden Bahnstrecke und auf einer Länge bis 60 Kilometern auf eine Vorprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden soll. Zugleich beinhaltet die Gesetzesinitiative aber auch Lücken oder Maßgaben, die einer Anpassung bedürfen. Nicht nachvollziehbar ist etwa, warum viele wichtige Neuregelungen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht für Infrastrukturen nicht-bundeseigener Eisenbahnen oder auch für die Infrastrukturen städtischer Schienenbahnen gem. PBefG greifen.

Lobbyregister-Nr.: R001242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70501

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:780/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Status Bundesrat:Eingegangen