... Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2738 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Situation bei der Organspende in Deutschland. Konkret soll die sogenannte Widerspruchslösung eingeführt werden: Jede Person gilt künftig als Organ- oder Gewebespender, sofern sie nicht ausdrücklich widersprochen hat oder ein entgegenstehender Wille vorliegt. Damit soll die Zahl der Organspenden erhöht und die Versorgung schwerkranker Menschen verbessert werden. Der Entwurf kommt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist auf den anhaltenden Organmangel in Deutschland. Trotz verschiedener gesetzlicher Maßnahmen, wie dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende (in Kraft seit 2022) und der Einführung eines Organspende-Registers, ist die Zahl der Organspenden weiterhin niedrig. Die bisherige Regelung („erweiterte Zustimmungslösung“) hat nicht dazu geführt, dass mehr Menschen eine Entscheidung zur Organspende dokumentieren. Angehörige müssen in den meisten Fällen entscheiden, was oft eine Überforderung darstellt. Die hohe grundsätzliche Bereitschaft in der Bevölkerung zur Organspende spiegelt sich nicht in der Zahl der dokumentierten Zustimmungen wider.
Kosten:
Für den Bund, die Länder und die Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands. Für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) fallen für die dreimalige Information aller Bürgerinnen und Bürger ab 14 Jahren (ca. 70 Mio. Menschen) einmalige Sachkosten (Porto) von etwa 170 Millionen Euro sowie mindestens 8 Millionen Euro für den Druck von Informationsflyern mit Organspendeausweis an. Hinzu kommen rund 4 Millionen Euro für eine bundesweite Informationskampagne sowie nicht bezifferbare laufende Kosten für die Information von Personen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes das 14. Lebensjahr vollenden. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein bezifferbarer Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht eine umfassende und kontinuierliche Aufklärung der Bevölkerung vor, insbesondere vor und nach Einführung der Widerspruchslösung. Die Erklärung zur Organspende oder zum Widerspruch kann niederschwellig, auch per Post, im Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hinterlegt werden. Die Angehörigen werden entlastet, da sie nicht mehr in einer Ausnahmesituation entscheiden müssen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben. Der Gesetzentwurf wird als alternativlos dargestellt, da bisherige Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben. Auswirkungen auf Preise im Gesundheitssektor oder gleichstellungspolitische Folgen werden nicht erwartet. Die Maßnahme trägt auch dem demografischen Wandel Rechnung, da künftig mehr Menschen auf Organspenden angewiesen sein werden. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung der Widerspruchslösung: Jede in Deutschland gemeldete Person gilt künftig als Organ- und Gewebespender, sofern sie nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat oder ein entgegenstehender Wille vorliegt.
- Das Recht, der Organ- oder Gewebespende zu widersprechen, bleibt erhalten und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden.
- Umfassende staatliche Informations- und Aufklärungspflicht über die neue Rechtslage, insbesondere zu den Folgen, wenn keine Erklärung abgegeben wird.
- Zuständigkeit für Aufklärung und Information liegt weiterhin bei Landesbehörden, Bundesbehörden (insbesondere BZgA), Krankenkassen, Hausärzten und privaten Krankenversicherern.
- Verpflichtung der BZgA, alle Personen ab 14 Jahren schriftlich über die neue Rechtslage zu informieren; die Information muss innerhalb von sechs Monaten zweimal wiederholt werden.
- Durchführung einer bundesweiten, multimedialen Informationskampagne zur Einführung der Widerspruchslösung.
- Einrichtung und Nutzung eines zentralen Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in dem Erklärungen zur Organ- und Gewebespende digital oder analog abgegeben, geändert oder widerrufen werden können.
- Der Arzt muss vor einer Organ- oder Gewebeentnahme im Register prüfen, ob eine Erklärung des möglichen Spenders vorliegt.
- Liegt keine Erklärung vor, sind die nächsten Angehörigen ausschließlich zu befragen, ob ihnen ein Widerspruch oder entgegenstehender Wille bekannt ist; sie haben kein eigenes Entscheidungsrecht mehr.
- Bei minderjährigen oder nicht einwilligungsfähigen Spendern behalten die Angehörigen ein Entscheidungsrecht unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens.
- Eine Organ- oder Gewebeentnahme ist unzulässig, wenn der mögliche Spender nicht in der Lage war, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Spende zu erkennen und seinen Willen danach auszurichten.
- Die zuletzt abgegebene Erklärung zur Organ- und Gewebespende gilt; bei widersprüchlichen Erklärungen ist im Zweifel keine Entnahme zulässig.
- Meldebehörden sind verpflichtet, relevante Daten an die BZgA zu übermitteln, um die Information der Bevölkerung zu ermöglichen.
- Die Widerspruchslösung tritt 24 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, um eine umfassende Information und Vorbereitung sicherzustellen.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Eingang im Bundestag: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2738 (PDF-Download) |