... Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2739 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, sicherzustellen, dass verurteilte, erwerbsfähige Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Bürgergeld) haben. Hintergrund ist eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der solche Personen vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, was in der Praxis die Durchführung der Therapie erschwert oder verhindert. Die Lösung besteht darin, im SGB II eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss für diese Personengruppe zu schaffen. Der Entwurf wurde vom Bundesrat eingebracht; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist ausführlich auf die bisherige Praxis und die Problematik, die durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 entstanden ist. Bis zu diesem Urteil erhielten betroffene Personen Leistungen nach dem SGB II. Das Urteil stellte jedoch klar, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist, da die Therapieeinrichtungen als Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen gelten. Dies führte dazu, dass Betroffene während der Therapie keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts hatten, was die Durchführung der Therapie gefährdet und den Ansatz „Therapie statt Strafe“ unterläuft.
Kosten:
Die Haushaltsausgaben für Bund und Länder können derzeit nicht beziffert werden. Es werden keine Angaben zu erwarteten Einnahmen gemacht.
Inkrafttreten:
Keine Angaben. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung vor und wurde auf Gleichstellungsrelevanz geprüft; die Regelungen sind geschlechtsneutral. Es wird betont, dass die Änderung zu einer Rechtsvereinfachung führt und im Einklang mit Nachhaltigkeitszielen steht. Die Wirtschaft ist nicht betroffen, und für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Entwurf greift Zielsetzungen der Demografiestrategie auf und fördert den sozialen Zusammenhalt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Für erwerbsfähige, verurteilte Personen, die sich nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) in einer stationären Entwöhnungstherapie befinden, soll eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss im SGB II geschaffen werden.
- Damit hätten diese Personen während der stationären Therapie grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Bürgergeld).
- Die Bundesregierung lehnt diese Ausnahmeregelung ab, da sie keinen zusätzlichen Handlungsbedarf sieht: Die betroffenen Personen erhalten bereits Leistungen über andere Sozialgesetzbücher (SGB V, VI, XII) sowie freie Kost und Logis in den Einrichtungen.
- Die Bundesregierung argumentiert, dass die vorgeschlagene Änderung zu Mehrkosten für den Bund (ca. 35 Mio. Euro jährlich) und zu einer Verlagerung der Finanzverantwortung von den Ländern auf den Bund führen würde.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe betrachtet den ausgrenzenden Diskurs gegen Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, grundsätzlich mit Sorge und halten ihn für verfehlt. Die Forderung nach bedarfsdeckender Erwerbsarbeit für alle erwerbsfähigen Menschen kann nur Realität werden, wenn die entsprechenden Arbeitsfördermaßnahmen und Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Darüber hinaus spielt die Ausgestaltung des SGB II für die Wohnungsnotfallhilfe eine bedeutende Rolle, da viele Menschen in Wohnungsnot auch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen sind. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W) fordert die Verhinderung und Beendigung von Wohnungslosigkeit als Querschnittsthema im Rechtskreis des SGB II zu implementieren.
Lobbyregister-Nr.: R001487 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65638
| Eingang im Bundestag: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2739 (PDF-Download) |