Gesetz über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltlFG)

| Offizieller Titel: | Gesetz über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltlFG) |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2740 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine angemessene Lastenteilung zwischen Bund und Ländern bei der Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten (insbesondere Kampfmittel und kontaminierte Grundstücke aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs) zu regeln. Der Bund soll künftig auch die Kosten für die Beseitigung alliierter Munition und Altlasten auf nicht bundeseigenen Flächen übernehmen, was bisher nicht der Fall war. Der Entwurf stammt vom Bundesrat. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die anhaltenden Gefahren durch Rüstungsaltlasten in Deutschland eingegangen, auch Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg. Es wird auf konkrete Vorfälle (z. B. Göttingen 2010) und die bisherige Staatspraxis verwiesen, nach der der Bund nur für „reichseigene“ Munition zahlt. Besonders betroffene Länder sind finanziell überfordert. Der Gesetzentwurf greift frühere, mehrfach gescheiterte Initiativen des Bundesrates auf (1992, 1997, 2001, 2003, 2011, 2014, 2018, 2022), die alle im Bundestag abgelehnt wurden. Die Bundesregierung lehnt auch diesen Entwurf ab und verweist auf verfassungsrechtliche und finanzielle Bedenken.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt wird erwartet, dass sich die bisherigen Erstattungen (bisher ca. 20–30 Mio. Euro jährlich) mehr als verdoppeln werden, wenn der Bund auch die Kosten für alliierte Munition übernimmt. Die Bundesregierung rechnet sogar mit noch deutlich höheren Kostensteigerungen. Die Länderhaushalte würden durch die Übernahme der Kosten durch den Bund nahezu vollständig entlastet. Kommunen würden ebenfalls in Höhe der übernommenen Kosten entlastet. Es werden keine zusätzlichen Einnahmen erwartet. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für Bund und Länder wird als gering eingeschätzt. Sonstige Kosten entstehen nicht.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll laut § 8 des Entwurfs mit der Verkündung in Kraft treten. Ein konkretes Datum wird nicht genannt, daher gilt: am Tag nach der Verkündung.
Sonstiges:
Der Entwurf wird als dringend notwendig dargestellt, da die Verzögerung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten erhebliche Gefahren für Menschen und Umwelt sowie wirtschaftliche Nachteile (Nutzungseinschränkungen von Flächen) mit sich bringt. Die Bundesregierung hält den Entwurf für verfassungswidrig und lehnt ihn ab, da er über die Kompetenzen des Bundes hinausgehe und das Konnexitätsprinzip verletze. Außerdem sieht sie Fehlanreize und eine nicht akzeptable finanzielle Belastung für den Bund. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
| Eingang im Bundestag: | 12.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2740 (PDF-Download) |