Gesetz zur Modernisierung des Designrechts
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Modernisierung des Designrechts |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 11.06.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/6215 (PDF-Download) |
| Synopse: | vorhanden (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Vereinfachung des deutschen Designrechts. Damit werden die verpflichtenden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, das Schutzrechtssystem für Designs effizienter, kostengünstiger und technologisch zeitgemäß zu gestalten, insbesondere durch die Anerkennung neuer Designformen (z.B. animierte Designs), die Ausweitung des Schutzes auf 3D-Druck-Vorbereitungshandlungen und die Einführung einer Durchfuhrregelung gegen Produktpiraterie. Die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) werden modernisiert, um insbesondere Einzelanmeldern sowie kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu erleichtern. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Entwurf wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die Richtlinie (EU) 2024/2823 ersetzt die bisherige Richtlinie 98/71/EG und ist Teil des EU-Designpakets, das auch eine Verordnung für den europaweiten Designschutz enthält. Ziel ist eine weitere Harmonisierung und Modernisierung des Designschutzes in der EU, insbesondere angesichts neuer technischer Möglichkeiten wie 3D-Druck und animierte Designs. Die Modernisierung steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 (Wirtschaftswachstum), 9 (Innovation) und 16 (starke Institutionen) beitragen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen im Jahr 2027 einmalige Personalkosten von ca. 1.291.174 Euro sowie einmalige IT-bezogene Sachkosten von ca. 40.000 Euro. Ab 2028 werden jährlich laufende Personalkosten von ca. 178.543 Euro prognostiziert. Einmalige Kosten für die Umstellung der IT-Systeme betragen ca. 790.000 Euro. Der Mehrbedarf soll im Einzelplan 07 (Deutsches Patent- und Markenamt) ausgeglichen werden. Für die Länder entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet; die Wirtschaft wird insgesamt geringfügig entlastet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und ist nicht befristet. Eine Evaluierung ist nur auf EU-Ebene vorgesehen. Die Modernisierungen führen zu einer Vereinfachung und Verschlankung der Verwaltungsverfahren beim DPMA. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie werden nicht erwartet. Es kann zu einer geringfügigen Zunahme von Gerichtsverfahren kommen. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung neuer Vorschriften zur Wiedergabe von Designs, zu Waren unter zollamtlicher Überwachung und zur Einführung eines Eintragungssymbols für Designs.
- Streichung der Möglichkeit, nationale Designanmeldungen an das EU-Amt weiterzuleiten.
- Streichung der Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs bei Teilnichtigkeit.
- Einführung einer Regelung zur Korrektur von Registereinträgen bei kleineren Fehlern.
- Streichung der Möglichkeit des Beitritts Dritter zu Nichtigkeitsverfahren.
- Erweiterung der Design-Definition um Bewegungen, Zustandsänderungen und Animationen.
- Klarstellung, dass auch nicht physisch verkörperte Erzeugnisse (z. B. grafische Benutzeroberflächen, Logos, Oberflächenmuster) dem Designschutz zugänglich sind.
- Anpassung der Terminologie von „bestimmungsgemäße Verwendung“ zu „übliche Verwendung“ entsprechend EU-Rechtsprechung.
- Vereinfachung der Anforderungen für die Anmeldung und Zuerkennung des Anmeldetages (nur Antrag, Identität des Anmelders, klare Wiedergabe erforderlich).
- Streichung der Möglichkeit, flächenmäßige Designabschnitte (z. B. Stoffproben) einzureichen.
- Vereinheitlichung der Begriffe: Statt „Warenklasse“ wird „Klasse“ verwendet (Abgrenzung zum Markenrecht).
- Klare Regelung, dass Angaben zur Klasse oder Beschreibung keinen Einfluss auf den Schutzumfang haben.
- Zulassung animierter und dynamischer Wiedergaben (z. B. Videos) bei der Anmeldung.
- Erhöhung der zulässigen Darstellungen pro Design auf 20.
- Einführung und Konkretisierung grafischer Schutzbeschränkungen (Disclaimer) zur Kennzeichnung nicht geschützter Teile eines Designs.
- Anpassung der Vorschriften zur Bekanntmachung und Löschung von Designs sowie zur Einwilligung in die Löschung.
- Einführung einer klaren Regelung zur Berichtigung von Eintragungsfehlern ohne Einfluss auf den Schutzgegenstand.
- Anpassung der Gebührenstruktur für Sammelanmeldungen und Aufrechterhaltungsgebühren.
- Klarstellung und Vereinfachung der Regelungen zur Schutzdauer und Aufrechterhaltung (maximal 25 Jahre, 5-Jahres-Intervalle).
- Verpflichtung des DPMA, Rechtsinhaber mindestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer zu informieren.
- Erweiterung des Designschutzes auf das Herstellen, Kopieren, Herunterladen und Verfügbarmachen von Medien/Software zur Nachbildung (z. B. 3D-Druck).
- Ausdehnung des Designschutzes auf Waren unter zollamtlicher Überwachung, insbesondere im Durchfuhrverkehr.
- Einführung eines Eintragungssymbols (Ⓓ) für Designs.
- Erweiterung der Ausnahmen vom Designschutz (z. B. für Parodie, Kritik, referenzielle Nutzung).
- Einführung einer europaweit einheitlichen Reparaturklausel für formgebundene Ersatzteile, mit Informationspflichten für Hersteller/Verkäufer.
- Beschränkung des Vorbenutzungsrechts auf die tatsächlich genutzten Zwecke.
- Streichung der Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung und Anpassung der Löschungsregelungen.
- Anpassung der Übergangsfristen für die Reparaturklausel (vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarkts ab 9. Dezember 2032).
- Anpassung der Designverordnung an die neuen Anforderungen (z. B. elektronische Einreichung, Begriffsangleichungen).
- Streichung der Möglichkeit des Beitritts auch im Markenrecht.
- Anpassung der Gebührenregelungen im Patentkostengesetz an die neuen Vorgaben für Designs.
- Gesetz tritt am 9. Dezember 2027 in Kraft; Übergangsfristen werden ausgeschöpft.
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Änderungen des Gesetzentwurfs zum Designrecht und angrenzenden Vorschriften. Redaktionelle und rein begriffliche Änderungen wurden nicht aufgenommen.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des vorliegenden Textes, der die Begründung und Erläuterung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Designgesetzes und angrenzender Vorschriften enthält:
1. Umsetzung EU-Richtlinie 2024/2823: Das Designgesetz wird umfassend an die neue EU-Richtlinie angepasst. Ziel ist die Harmonisierung des Designschutzes innerhalb der EU, insbesondere Definitionen, Anmeldeverfahren, Schutzumfang und Ausnahmen.
2. Neue Vorschriften und Streichungen:
- Es werden neue Vorschriften eingeführt, z.B. zur Wiedergabe von Designs (auch animierte/digitale Designs), zu Waren unter zollamtlicher Überwachung und zur Einführung eines Eintragungssymbols (Ⓓ).
- Die Möglichkeit, Anmeldungen nationaler Ämter an das EU-Amt weiterzuleiten, entfällt.
- Die Möglichkeit der teilweisen Aufrechterhaltung von Designs wird gestrichen, ebenso der Beitritt Dritter zu Nichtigkeitsverfahren.
- Es wird eine Regelung zur Korrektur kleiner Registerfehler geschaffen.
3. Definitionen und Begriffsanpassungen:
- Die Definition von Design wird um Animation, Bewegung und Zustandsänderung ergänzt.
- Auch nicht-physische Designs (z.B. grafische Benutzeroberflächen, Logos) werden ausdrücklich geschützt.
- Begriffe wie „Warenklasse“ werden durch „Klasse“ ersetzt, um Missverständnisse mit dem Markenrecht zu vermeiden.
4. Verfahren und Verwaltung:
- Das Anmeldeverfahren wird vereinfacht, Anforderungen für den Anmeldetag werden reduziert.
- Die Einreichung von Stoffproben (flächenmäßigen Designabschnitten) entfällt, was Verwaltungsaufwand und Kosten spart.
- Die Zahl zulässiger Darstellungen pro Design wird erhöht, animierte Darstellungen sind möglich.
- Die Registerführung wird modernisiert, Mitteilungspflichten der Gerichte bei Verfahrensende werden ausgeweitet.
5. Schutzumfang und Ausnahmen:
- Der Designschutz wird auf den Durchfuhrverkehr ausgeweitet, um Produktpiraterie effektiver zu bekämpfen.
- Die Nutzung von Designs für 3D-Druck wird als genehmigungspflichtig geregelt.
- Die Liste der erlaubten Handlungen (z.B. private Nutzung, Zitieren, Parodie) wird erweitert.
- Die Reparaturklausel für Ersatzteile wird an die EU-Vorgaben angepasst und auf formgebundene Ersatzteile beschränkt.
6. Gebühren und Fristen:
- Die Fälligkeit und Nachfrist für Aufrechterhaltungsgebühren wird an das Markenrecht angeglichen.
- Gebührenregelungen werden sprachlich und systematisch überarbeitet.
7. Übergangsregelungen:
- Für die Reparaturklausel und Ersatzteile gibt es eine Übergangsfrist bis 9. Dezember 2032.
- Das Gesetz tritt am 9. Dezember 2027 in Kraft, um technische Umstellungen beim DPMA zu ermöglichen.
8. Redaktionelle und technische Anpassungen:
- Viele Änderungen betreffen die Vereinheitlichung von Begriffen, Korrekturen von Verweisen und Anpassungen an die elektronische Registerführung.
- Veraltete oder nicht mehr benötigte Vorschriften werden gestrichen.
Fazit: Der Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie, der Modernisierung und Vereinfachung des Designrechts sowie der Anpassung an den Stand der Technik und die Bedürfnisse der Praxis. Es werden zahlreiche Verfahren verschlankt, Begriffe vereinheitlicht und der Schutzbereich präzisiert. Die Änderungen betreffen sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Aspekte und sollen Bürokratie abbauen und die Verwaltung entlasten.
Falls du eine Zusammenfassung zu einem bestimmten Abschnitt oder eine noch kürzere Übersicht möchtest, gib mir bitte Bescheid.
| Beck.de, 14.11.2025 | Gesetzentwurf: Designrecht soll modernisiert werden |
| Datum erster Entwurf: | 14.11.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 04.03.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Kreativindustrie ist in der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiger und stetig wachsender Wirtschaftszweig. Gewerbliche Schutzrechte stellen einen wichtigen Faktor für neue Innovationen dar. Um das Potential hier voll auszuschöpfen und Anreize für die Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, ist es essentiell, dass die Schutzrechtssysteme leicht nutzbar und die Verfahren effizient und kostengünstig ausgestaltet sind. Zudem muss auch technologisch neuen Designs die Anmeldung erleichtert werden.
Dementsprechend werden die Systeme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs modernisiert und weiter harmonisiert, um ein einheitliches Schutzniveau und harmonisierte Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu schaffen und so den Binnenmarkt zu fördern. Durch die Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel soll zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden.
Mit diesem Gesetzentwurf werden die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 1:1 umgesetzt. Zudem werden Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht, sodass insbesondere Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen die Schutzsysteme noch besser nutzen können. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 „Wirtschaftswachstum“, 9 „Innovation“ und 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei.
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden überwiegend im Designgesetz (DesignG) und in der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (DesignV) umgesetzt. Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, werden neue Designformen wie beispielsweise animierte Designs ausdrücklich anerkannt und neue Möglichkeiten für die Wiedergabe solcher Designs geschaffen (§§ 11,11a DesignG, 7 DesignV). Dadurch wird Anmeldung solcher Designs erheblich vereinfacht. Durch die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung in § 38a DesignG wird der Designschutz weiter gestärkt. Die Durchfuhrregelung ermöglicht zudem ein effektiveres Vorgehen gegen Produktpiraterie. Um das Bewusstsein der Bevölkerung für den Designschutz zu stärken, wird mit § 38b ein Eintragungssymbol geschaffen. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird geringfügig angepasst und die Übergangsfrist wird verkürzt (§ 73 Absatz 2 DesignG). Zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Ermöglichung von effizienteren Verfahren vor dem DPMA wird die Terminologie im Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht (§ 33 DesignG) und die Vorschriften zur Schutzdauer (§ 27 DesignG), zur Aufrechterhaltung (§ 28 DesignG) sowie zur Löschung (§ 36 DesignG) werden klarer gefasst. Das deutsche Recht wird durch die Streichung nicht genutzter Systeme wie der Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c DesignG und § 55 MarkenG) entlastet. “
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen undvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Der Referentenentwurf wurde laut Deutscher Designtag e.V. mit Schreiben vom 14.11.2025 übersandt. Der Deutsche Designtag e.V. nennt dieses Datum explizit als Eingang der Aufforderung. Die übrigen Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Die Stellungnahmen datieren zwischen dem 07.12.2025 (VDID) und dem 07.01.2026 (Deutscher Designtag e.V.), sodass sich aus den vorliegenden Angaben eine Beteiligungsphase von mindestens etwa 7 bis 8 Wochen ableiten lässt.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts ist überwiegend positiv. Die Umsetzung der EU-Designrichtlinie 2024/2823, die Erweiterung des Schutzes auf digitale und animierte Designs sowie die Einführung eines Eintragungssymbols werden von nahezu allen Stellungnehmenden begrüßt. Kritische Anmerkungen betreffen vor allem die Ausgestaltung der Reparaturklausel, die Regelungen zu grafischen Disclaimern, die Rolle der Beschreibung als Auslegungshilfe, die Möglichkeit der Begriffsersetzung durch das Amt sowie einzelne technische und verfahrensrechtliche Details. Insgesamt wird eine praxisnahe, kohärente und technologieoffene Umsetzung gefordert.
Meinungen im Detail
1. Erweiterung des Designschutzes und Digitalisierung
Die Ausweitung des Designschutzes auf digitale, animierte und nicht-physische Designs wird von allen Verbänden ausdrücklich begrüßt. Besonders der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA), der Deutsche Designtag e.V., der Verband Deutscher Industrie Designer e.V. (VDID) und die Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. heben die Bedeutung für technologische Innovationen, Investitionssicherheit und die Anpassung an moderne Gestaltungsformen hervor. Auch die Einführung eines Eintragungssymbols wird überwiegend positiv bewertet, wobei der Deutsche Designtag e.V. auf Risiken im Falle nachträglicher Nichtigkeit hinweist.
2. Reparaturklausel
Die Reparaturklausel (§ 40a DesignG) ist einer der am kontroversesten diskutierten Punkte. Der VDA sieht hier Risiken für Investitionen in originäre Fahrzeugdesigns und fordert ausgewogene Regelungen sowie Maßnahmen zur Produktsicherheit. Der VDID äußert Bedenken hinsichtlich Bausätzen und Nachbauten. Der GRUR-Fachausschuss fordert eine präzise und einheitliche Terminologie. Die AGD bewertet die Klausel als gesellschaftlich relevant, sieht aber Schutzbedarf für Designer:innen. Insgesamt wird eine differenzierte und praxistaugliche Ausgestaltung gefordert.
3. Beschreibung, Klassifikation und Begriffsersetzung
Die Rolle der Beschreibung als Auslegungshilfe wird insbesondere von der Patentanwaltskammer und dem BDPA betont. Beide kritisieren die geplante Regelung, wonach die Beschreibung keinen Einfluss mehr auf den Schutzumfang haben soll, und verweisen auf die Bedeutung für internationale Registrierungen und Disclaimers. Die Möglichkeit, dass das Amt Begriffe der Anmelder ohne Rücksprache ersetzen kann, wird von BDPA und Patentanwaltskammer abgelehnt, da dies die fachliche Präzision beeinträchtigen könnte.
4. Grafische Disclaimer und technische Anforderungen
Der Deutsche Designtag e.V. und die AGD kritisieren die zu enge und nicht technologieoffene Festlegung von grafischen Disclaimern. Die AGD fordert praxisnahe Leitlinien und Heilungsmöglichkeiten bei Formfehlern. Die technischen Anforderungen an die Anmeldung und die Kombination von Darstellungsformen werden als verbesserungswürdig angesehen.
5. Übergangs-, Verfahrens- und Transparenzregelungen
Der GRUR-Fachausschuss hebt die Bedeutung klarer Übergangs- und Verfahrensvorschriften hervor, um bestehende Schutz- und Verfahrensrechte nicht unbegründet einzuschränken. Der VDID begrüßt die geplante erhöhte Transparenz im Markenregister und die Digitalisierung der Verfahren beim DPMA. Die AGD fordert flankierende Maßnahmen wie niedrigschwellige Unterstützung für Einzelanmelder:innen.
6. Parodie, Kritik und gesellschaftliche Aspekte
Die neue Schutzschranke für Parodie und Kritik wird vom Deutschen Designtag e.V. begrüßt, aber als unpräzise bewertet. Der VDID sieht offene Fragen bei der Auslegung des Begriffs 'Parodie'. Die AGD betont die Notwendigkeit, gesellschaftliche Interessen wie Meinungsfreiheit, faire Märkte und Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
7. Weitere Einzelaspekte
Der VDID fordert die verpflichtende Nennung der Urheber:innen bei Designanmeldungen. Der BDPA weist auf möglichen bürokratischen Mehraufwand durch die Änderung der Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren hin. Die AGD fordert praxisnahe und effiziente Durchsetzungsmöglichkeiten im digitalen Kontext.
Insgesamt wird der Gesetzentwurf von allen Verbänden und Fachorganisationen grundsätzlich begrüßt, wobei die Kritikpunkte sich auf die Ausgestaltung einzelner Regelungen, die Praxistauglichkeit und die Berücksichtigung technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen konzentrieren.
„Die AGD begrüßt die Modernisierung als Chance. Entscheidend ist, dass neue formale Anforderungen nicht zu Zugangshürden werden, sondern Designschutz leicht nutzbar und rechtssicher machen – auch für selbstständige Designer:innen und kleine Unternehmen.“
Die Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts (DesignRModG), der auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2823 abzielt. Der Verband hebt hervor, dass der Entwurf den Designschutz leichter zugänglich, effizienter und kostengünstiger machen soll, insbesondere für technologische Neuerungen. Die AGD betont die Notwendigkeit einer ausgewogenen Modernisierung, die sowohl den Schutz kreativer Leistungen als auch gesellschaftliche Interessen wie Meinungsfreiheit, faire Märkte und Nachhaltigkeit berücksichtigt. Besonders ausführlich thematisiert werden die Modernisierung der Begriffsdefinitionen (z.B. Einbeziehung von Animationen und nicht-physischen Designs), die neuen Regelungen zur Wiedergabe und Anmeldung von Designs (einschließlich dynamischer Darstellungen und grafischer Disclaimer) sowie die Durchsetzung des Designschutzes im digitalen Kontext (z.B. 3D-Druck-Vorstufen und Transitregelungen). Die AGD fordert praxisnahe Leitlinien, Heilungsmöglichkeiten bei Formfehlern und flankierende Maßnahmen wie niedrigschwellige Unterstützung für Einzelanmelder:innen. Die Reparaturklausel und Transparenzpflichten werden als gesellschaftlich relevant, aber schutzbedürftig für Designer:innen bewertet.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Möglichkeit, nach §§ 11, 11a DesignG und § 7 DesignV künftig auch animierte Designs schützen zu können, ist sehr positiv zu sehen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte (BDPA) befasst sich mit dem Entwurf zur Änderung des Designgesetzes (DesignG) und angrenzender Regelungen. Der BDPA begrüßt die Möglichkeit, künftig auch animierte Designs schützen zu können sowie die Ausweitung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen im Zusammenhang mit 3D-Druck und die Einführung eines Eintragungssymbols. Kritisch sieht der Verband die geplante Möglichkeit, dass das Deutsche Patent- und Markenamt Begriffe der Anmelder ohne Rücksprache ersetzen kann, da diese Begriffe oft fachlich gewählt sind. Die Änderung der Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren im Patentkostengesetz wird zur Kenntnis genommen, könnte aber zu mehr bürokratischem Aufwand führen. Besonders hervorgehoben werden die Bedeutung von Beschreibung und Klassifikation als Auslegungshilfen, der Schutz animierter Designs und die Problematik der Begriffsersetzung durch das Amt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Erweiterung des Design- und Erzeugnisbegriffes eröffnet Schutzmöglichkeiten neuer – namentlich digitaler – Gestaltungsformen. Es wird ausdrücklich begrüßt, dass der Gesetzentwurf damit der Richtlinie und der technologischen Entwicklung folgt.“
Der Deutsche Designtag e.V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf zur Modernisierung des Designrechts, der vor allem die europäische Designrichtlinie umsetzt. Besonders positiv bewertet wird die Erweiterung des Designbegriffs, wodurch digitale und neue Gestaltungsformen besser geschützt werden können. Kritisch angemerkt wird die unklare Regelung zur Kombination von Darstellungsformen bei der Anmeldung sowie die zu enge Festlegung von grafischen Disclaimern, die nicht ausreichend technologieoffen ist. Die Einführung eines Eintragungssymbols wird als Chance gesehen, birgt aber auch Risiken, falls Designs nachträglich für nichtig erklärt werden. Die neue Schutzschranke für Parodie und Kritik wird begrüßt, jedoch als unpräzise bewertet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Erweiterung des Designbegriffs und die technischen Anforderungen an die Anmeldung, 2) Die Regelungen zu grafischen Disclaimern und deren Praxisrelevanz, 3) Die Chancen und Risiken des Eintragungssymbols im Wettbewerb.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die nachfolgenden Vorschläge zur Anpassung und Änderung des RefE orientieren sich ebenfalls an den verbindlichen Vorgaben der DesignRL mit dem Ziel einer vollständigen und effektiven Umsetzung. Wo die DesignRL Gestaltungsspielräume eröffnet, macht der Vorschlag andererseits Gebrauch von der inhärenten Umsetzungsfreiheit.“
Die Stellungnahme des GRUR-Fachausschusses befasst sich mit dem Referentenentwurf (RefE) zur Modernisierung des deutschen Designrechts, der die EU-Designrichtlinie (DesignRL) umsetzen soll. Der Ausschuss begrüßt viele der geplanten Änderungen, schlägt jedoch zahlreiche Anpassungen vor, um eine vollständige und kohärente Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit, den Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zu nutzen, sprachliche und systematische Kohärenz zu sichern und bestehende Regelungslücken zu schließen. Drei ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Reparaturklausel (§ 40a DesignG), bei der eine präzise und einheitliche Terminologie gefordert wird, (2) die Regelungen zur Wiedergabe und Offenbarung von Designs, insbesondere im Hinblick auf moderne Darstellungsformen und die Harmonisierung mit der EU-Praxis, sowie (3) die Übergangs- und Verfahrensvorschriften, bei denen der Ausschuss auf die Notwendigkeit hinweist, bestehende Schutzrechte und Verfahrensrechte nicht unbegründet einzuschränken oder zu streichen. Fachbegriffe wie 'Neuheitsschonfrist' (eine Frist, in der eine Veröffentlichung nicht neuheitsschädlich ist) und 'Disclaimer' (grafische oder verbale Einschränkungen des Schutzumfangs) werden erläutert und kritisch diskutiert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit, künftig auch animierte Designs schützen zu können, und halten das vorgeschlagene Eintragungssymbol zur Stärkung des Designbewusstseins für sehr positiv.“
Die Patentanwaltskammer begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts, insbesondere die Umsetzung der EU-Designrichtlinie 2024/2823 und die Einführung der sogenannten Reparaturklausel. Kritisch sieht die Kammer jedoch die geplante Regelung, wonach die Beschreibung eines Designs keinen Einfluss mehr auf den Schutzumfang haben soll. Hier verweist sie auf die bisherige Rechtsprechung, nach der die Beschreibung als Auslegungshilfe dienen kann. Besonders hervorgehoben werden außerdem (1) die Bedeutung der Beschreibung bei internationalen Registrierungen (IR-Designs) und Disclaimern, (2) die Einführung des Schutzes für animierte Designs sowie die Frage der zulässigen Datenformate, und (3) die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen beim 3D-Druck sowie die Einführung eines Eintragungssymbols. Die Kammer spricht sich zudem gegen eine Änderung aus, nach der das Amt Begriffe des Anmelders ohne Rücksprache ersetzen darf.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VDA begrüßt die geplanten Änderungen. Diese werden dazu beitragen, den Schutz von Innovationen an die Anforderungen des digitalen und vernetzten Zeitalters anzupassen und so zu stärken.“
Der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts, der die EU-Richtlinie 2024/2823 in deutsches Recht umsetzt und das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert. Der VDA hebt hervor, dass die Erweiterung des Designschutzes insbesondere für digitale Fahrzeugtechnologien, wie animierte Anzeigen und Augmented Reality-Anwendungen, Investitionssicherheit schafft. Die Anpassung der Durchfuhrregelungen wird positiv bewertet, da sie den Schutz vor Nachahmungen verbessert. Kritisch sieht der VDA die Einführung der Reparaturklausel, da sie Investitionen in originäre Fahrzeugdesigns gefährden könnte; hier fordert der Verband eine ausgewogene Regelung und zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Produktsicherheit. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Erweiterung des Designschutzes auf digitale und bewegte Designs, 2) Die Durchfuhrregelungen zum Schutz vor Nachahmungen, 3) Die Reparaturklausel und deren Auswirkungen auf Investitionsschutz und Produktsicherheit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.12.2025
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VDID dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und begrüßt die geplante Modernisierung des Designrechts. Zugleich bitten wir freundlich darum, die genannten Punkte – insbesondere § 33, § 40 und § 40a DesignG – im weiteren Verfahren zu prüfen und entsprechend anzupassen. Dies würde die Rechtssicherheit erhöhen und die Position der tatsächlichen Urheber:innen nachhaltig stärken.“
Der Verband Deutscher Industrie Designer e.V. (VDID) begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts, der die EU-Richtlinie 2024/2823 in deutsches Recht umsetzt. Besonders positiv bewertet werden das Unionsgeschmacksmuster als europaweites Schutzinstrument für Designs, die Einführung eines neuen Eintragungssymbols (Ⓓ) zur besseren Kennzeichnung von Designschutz sowie die Ausweitung des Schutzes auf 3D-Druck und digitale Designs, einschließlich animierter und dynamischer Gestaltungen. Der VDID hebt zudem die geplante erhöhte Transparenz im Markenregister und die Digitalisierung der Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt hervor. Kritisch angemerkt werden jedoch offene Fragen bei der Nennung der tatsächlichen Urheber:innen, der Auslegung des Begriffs 'Parodie' im Designrecht und der sogenannten Reparaturklausel, insbesondere im Hinblick auf Bausätze und Nachbauten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit der verpflichtenden Nennung der Urheber:innen bei Designanmeldungen (§ 33 DesignG), 2. Die Auslegung und Auswirkungen von Parodien im Designrecht (§ 40 DesignG), 3. Die Reichweite der Reparaturklausel und deren Einfluss auf den Designschutz (§ 40a DesignG).
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Designbranche ist durch technologische Innovationen im Umbruch. Es entstehen derzeit neue Tätigkeitsbereiche, die teilweise rechtlich nicht sicher gefasst sind. Auf gesetzlicher Ebene wird an vielen Stellen noch mit einem überholten Designbegriff gearbeitet. Der Designtag setzt sich für die Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen an die aktuelle Arbeitsrealität in der Designwirtschaft ein. Das betrifft eine Reihe von Detailfragen, umfasst aber auch die Etablierung eines zeitgemäßen Designbegriffs in Politik und Gesellschaft.
Lobbyregister-Nr.: R003679 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 80351
| Eingang im Bundestag: | 03.06.2026 |
| Erste Beratung: | 11.06.2026 |
| Drucksache: | 21/6215 (PDF-Download) |
| Synopse: | PDF-Download |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 22.06.2026 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 24.06.2026 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.
Alexander Bulling (Ausschuss für Designrecht der Patentanwaltskammer): Bulling lobte besonders, dass der Entwurf neue Designformen wie digitale, dynamische und animierte Gestaltungen ausdrücklich aufgreift. Die Einbeziehung digitaler Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck sei sachgerecht. Verbesserungsbedarf sieht er bei der nationalen Ausgestaltung für die DPMA-Praxis, insbesondere bei animierten und digitalen Designs, wo neue Formen visueller Schutzbeschränkungen erforderlich werden könnten. Die Regelung in Paragraf 8 Designverordnung sollte technologieoffen verstanden werden.
Hikmat El-Hammouri (Fachgruppe Verdi-Designgewerkschaft): El-Hammouri begrüßte im Namen der Soloselbstständigen, dass neue Designformen künftig erfasst werden. Er kritisierte jedoch, dass der Gesetzgeber nicht ausreichend definiert, welche Dateiformate zugelassen werden und wie bei technischen Mängeln bei der Übermittlung zu verfahren ist. Er regte an, auch Standardformate wie PDFs zuzulassen, damit Soloselbstständige ohne teure Software digital arbeiten können.
Henning Hartwig (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR): Hartwig äußerte sich zum Schutz beim 3D-Druck und erklärte, dass der neue Paragraf 38 der verbindlichen EU-Richtlinie entspreche. Es bestehe kein Wertungswiderspruch zum Urheberrecht, da das private Herunterladen und Abspeichern digitaler Daten ohnehin erlaubt sei. Die neue Vorschrift sei bestimmt genug und bedürfe keiner Änderung.
Fabian Hoffmann (Richter am Bundesgerichtshof): Hoffmann bezeichnete das Gesetz als gutes Gesetz auf Basis einer guten Richtlinie. Die Richtlinie verbessere das Designrecht für Inhaber, Wirtschaft und Nutzergruppen. Die Umsetzung sei gelungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes für Bewegungen, Zustandsänderungen, Animationen sowie des Verbots von 3D-Druckdaten als Vorbereitung für geschützte Designs. Er begrüßte auch die Ausnahmen für Kommentierung, Kritik und Parodie sowie die Beschränkung des Designschutzes für Reparaturbauteile, die künftig auch für ältere Designs gelten soll.
Sabine Kossak (Patentanwältin): Kossak lobte das deutsche Designrecht als Erfolgsmodell, das durch den Entwurf fortgesetzt werde. Sie kritisierte jedoch die geplante Umstellung auf taggenaue Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren, da dies zum Erlöschen von Designs führen könne. Sie forderte eine Übergangsregelung im Designgesetz, wie sie im Markengesetz existiert, um Design-Inhaber nicht zu benachteiligen.
Victoria Ringleb (Allianz deutscher Designer, AGD): Ringleb begrüßte den Entwurf als hervorragendes Schutzrechtssystem. Sie betonte, dass die Patentanmeldung für Soloselbstständige niederschwellig zugänglich sein müsse. Sie schlug vor, Checklisten oder digitale Anleitungen bereitzustellen, um dieser Zielgruppe den Zugang zu erleichtern.
Wibke Weidemann (Verband der Automobilindustrie, VDA): Weidemann hob hervor, dass das Gesetz den Designschutz im digitalen Zeitalter stärke. Sie lobte, dass nun auch digitale Fahrzeug-Interfaces und vernetzte Anwendungen geschützt werden können. Die Transitregelungen seien positiv, da sie die Bekämpfung von Produktpiraterie erleichtern, indem bereits im Transitland gegen rechtsverletzende Ware vorgegangen werden kann.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 180/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.03.2026 |
| Erster Durchgang: | 08.05.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Kulturfragen | 20.04.2026 | Tagesordnung |
| Rechtsausschuss | 22.04.2026 | Tagesordnung |
| Wirtschaftsausschuss | 23.04.2026 | Tagesordnung |