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Gesetz zur Modernisierung des Designrechts

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung des Designrechts
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:27.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Harmonisierung des deutschen Designrechts entsprechend der Richtlinie (EU) 2024/2823. Ziel ist es, das Schutzrechtssystem für Designs leichter nutzbar, effizienter und kostengünstiger zu gestalten, insbesondere für Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen. Neue Designformen (z.B. animierte Designs) werden ausdrücklich anerkannt, die Anmeldemöglichkeiten erweitert und der Designschutz auf neue technologische Entwicklungen wie 3D-Druck ausgedehnt. Außerdem wird eine europaweit verbindliche Reparaturklausel eingeführt und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Entwurf setzt die Vorgaben der neuen EU-Richtlinie (EU) 2024/2823 um, die das Designrecht in der EU modernisiert und weiter harmonisiert. Die Richtlinie ersetzt die bisherige Richtlinie 98/71/EG und ist Teil eines EU-Designpakets. Hintergrund ist die Bedeutung der Kreativindustrie für die deutsche Wirtschaft und die Notwendigkeit, Schutzrechte an den Stand der Technik anzupassen. Die Modernisierung steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll zu den Nachhaltigkeitszielen Wirtschaftswachstum, Innovation und starke Institutionen beitragen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen im Jahr 2027 einmalige Personalkosten von ca. 1.291.174 Euro sowie einmalige IT-bezogene Sachkosten von ca. 40.000 Euro. Ab 2028 werden jährliche Personalkosten von ca. 178.543 Euro prognostiziert. Zusätzlich fallen einmalige Kosten von ca. 790.000 Euro für die Umstellung der IT-Systeme an. Für die Länder werden keine Kosten genannt. Einnahmen werden nicht erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, die Wirtschaft wird insgesamt geringfügig entlastet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und ist nicht befristet. Es wird keine Evaluierung auf nationaler Ebene geplant, da die EU-Richtlinie unbefristet gilt und von der EU evaluiert wird. Die Änderungen führen zu einer Vereinfachung und Entbürokratisierung der Verwaltungsverfahren beim DPMA. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gleichstellungspolitische oder demografische Folgen sind nicht zu erwarten. Es kann zu einer geringfügigen Zunahme von Gerichtsverfahren kommen. Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar und wird als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und Innovationsförderung bewertet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum Designgesetz und den Folgeanpassungen, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung neuer Vorschriften zur Wiedergabe von Designs, zu Waren unter zollamtlicher Überwachung und zur Einführung eines Eintragungssymbols (Ⓓ) für Designs. 
- Klarstellung, dass auch Bewegung, Zustandsänderung und Animation Teil eines Designs sein können; Designschutz gilt ausdrücklich auch für nicht physisch verkörperte Erzeugnisse wie grafische Symbole, Logos, Oberflächenmuster und Benutzeroberflächen. 
- Anpassung der Begriffe im Gesetz: „üblich“ statt „bestimmungsgemäß“ für die Verwendung von Designs, „Klasse“ statt „Warenklasse“. 
- Vereinfachung der Anmeldung: Für den Anmeldetag reichen Antrag, Identitätsangabe des Anmelders und eine klare Wiedergabe des Designs aus. 
- Abschaffung der Möglichkeit, bei der Anmeldung flächenmäßige Designabschnitte (z. B. Stoffproben) einzureichen. 
- Zulassung von dynamischen und animierten Wiedergaben (z. B. Videos) bei der Anmeldung von Designs. 
- Festlegung, dass die Beschreibung eines Designs keinen Einfluss auf den Schutzumfang hat; maßgeblich ist allein die Wiedergabe. 
- Möglichkeit, Anmeldungen einzelner Designs aus einer Sammelanmeldung zurückzunehmen. 
- Einführung einer Regelung zur Korrektur kleiner Fehler im Register (z. B. Schreibfehler), ohne den Schutzgegenstand zu ändern. 
- Streichung der Möglichkeit des Beitritts Dritter zu Nichtigkeitsverfahren. 
- Streichung der Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs nach Teilnichtigkeit. 
- Erweiterung des Designschutzes auf das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien/Software zur Nachbildung eines Designs (z. B. im Zusammenhang mit 3D-Druck). 
- Ausweitung des Designschutzes auf Waren unter zollamtlicher Überwachung, insbesondere im Durchfuhrverkehr, um effektiver gegen Produktpiraterie vorzugehen. 
- Einführung und Ausgestaltung einer europaweit einheitlichen Reparaturklausel für formgebundene Ersatzteile: Designschutz greift nicht für Bauteile, die ausschließlich zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses dienen, sofern die Verbraucher über den Hersteller informiert werden. 
- Erhöhung der zulässigen Darstellungen pro Design auf 20 bei statischen Bildern; bei animierten Darstellungen reicht eine Wiedergabe. 
- Einführung klarer Vorgaben für grafische Schutzbeschränkungen (z. B. „Disclaimer“), um Teile eines Designs, für die kein Schutz beansprucht wird, zu kennzeichnen. 
- Verpflichtung zur Übersetzung fremdsprachiger Inhalte auf Designabbildungen oder in Unterlagen, wenn das DPMA dies verlangt. 
- Anpassung der Gebührenstruktur, insbesondere bei Sammelanmeldungen, zur Klarstellung und Vermeidung von Missverständnissen. 
- Verpflichtung des DPMA, Inhaber mindestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer zu informieren (Serviceleistung, keine rechtlichen Folgen bei Unterbleiben). 
- Anpassung der Registerführung und der Mitteilungspflichten der Gerichte, um die tatsächliche Rechtslage im Register besser abzubilden, auch bei Beendigung von Verfahren durch Vergleich oder Klagerücknahme. 
- Streichung der Möglichkeit, europäische Designanmeldungen bei nationalen Ämtern einzureichen; Anmeldung nur noch direkt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum möglich. 
- Anpassung der Übergangsfristen für die Reparaturklausel: vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarktes erst ab 9. Dezember 2032. 
- Gesetz tritt am 9. Dezember 2027 in Kraft. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Änderungen und Neuerungen des Gesetzentwurfs. Redaktionelle und rein sprachliche Anpassungen sowie Folgeänderungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:14.11.2025
Datum Kabinettsbeschluss:04.03.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Kreativindustrie ist in der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiger und stetig wachsender Wirtschaftszweig. Gewerbliche Schutzrechte stellen einen wichtigen Faktor für neue Innovationen dar. Um das Potential hier voll auszuschöpfen und Anreize für die Anmeldung von Schutzrechten zu setzen, ist es essentiell, dass die Schutzrechtssysteme leicht nutzbar und die Verfahren effizient und kostengünstig ausgestaltet sind. Zudem muss auch technologisch neuen Designs die Anmeldung erleichtert werden.  
 
Dementsprechend werden die Systeme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs modernisiert und weiter harmonisiert, um ein einheitliches Schutzniveau und harmonisierte Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu schaffen und so den Binnenmarkt zu fördern. Durch die Aufnahme einer verbindlichen Reparaturklausel soll zudem der Binnenmarkt für Ersatzteile vollendet werden.  
 
Mit diesem Gesetzentwurf werden die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2823 1:1 umgesetzt. Zudem werden Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht, sodass insbesondere Einzelanmelder sowie kleine und mittlere Unternehmen die Schutzsysteme noch besser nutzen können. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 „Wirtschaftswachstum“, 9 „Innovation“ und 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei.  
 
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2823 werden überwiegend im Designgesetz (DesignG) und in der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (DesignV) umgesetzt. Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, werden neue Designformen wie beispielsweise animierte Designs ausdrücklich anerkannt und neue Möglichkeiten für die Wiedergabe solcher Designs geschaffen (§§ 11,11a DesignG, 7 DesignV). Dadurch wird Anmeldung solcher Designs erheblich vereinfacht. Durch die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung in § 38a DesignG wird der Designschutz weiter gestärkt. Die Durchfuhrregelung ermöglicht zudem ein effektiveres Vorgehen gegen Produktpiraterie. Um das Bewusstsein der Bevölkerung für den Designschutz zu stärken, wird mit § 38b ein Eintragungssymbol geschaffen. Die bereits bestehende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird geringfügig angepasst und die Übergangsfrist wird verkürzt (§ 73 Absatz 2 DesignG). Zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Ermöglichung von effizienteren Verfahren vor dem DPMA wird die Terminologie im Nichtigkeitsverfahren vereinheitlicht (§ 33 DesignG) und die Vorschriften zur Schutzdauer (§ 27 DesignG), zur Aufrechterhaltung (§ 28 DesignG) sowie zur Löschung (§ 36 DesignG) werden klarer gefasst. Das deutsche Recht wird durch die Streichung nicht genutzter Systeme wie der Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c DesignG und § 55 MarkenG) entlastet. “

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen undvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Der Referentenentwurf wurde laut Deutscher Designtag e.V. mit Schreiben vom 14.11.2025 übersandt. Der Deutsche Designtag e.V. nennt dieses Datum explizit als Eingang der Aufforderung. Die übrigen Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Die Stellungnahmen datieren zwischen dem 07.12.2025 (VDID) und dem 07.01.2026 (Deutscher Designtag e.V.), sodass sich aus den vorliegenden Angaben eine Beteiligungsphase von mindestens etwa 7 bis 8 Wochen ableiten lässt.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts ist überwiegend positiv. Die Umsetzung der EU-Designrichtlinie 2024/2823, die Erweiterung des Schutzes auf digitale und animierte Designs sowie die Einführung eines Eintragungssymbols werden von nahezu allen Stellungnehmenden begrüßt. Kritische Anmerkungen betreffen vor allem die Ausgestaltung der Reparaturklausel, die Regelungen zu grafischen Disclaimern, die Rolle der Beschreibung als Auslegungshilfe, die Möglichkeit der Begriffsersetzung durch das Amt sowie einzelne technische und verfahrensrechtliche Details. Insgesamt wird eine praxisnahe, kohärente und technologieoffene Umsetzung gefordert.

Meinungen im Detail
1. Erweiterung des Designschutzes und Digitalisierung
Die Ausweitung des Designschutzes auf digitale, animierte und nicht-physische Designs wird von allen Verbänden ausdrücklich begrüßt. Besonders der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA), der Deutsche Designtag e.V., der Verband Deutscher Industrie Designer e.V. (VDID) und die Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. heben die Bedeutung für technologische Innovationen, Investitionssicherheit und die Anpassung an moderne Gestaltungsformen hervor. Auch die Einführung eines Eintragungssymbols wird überwiegend positiv bewertet, wobei der Deutsche Designtag e.V. auf Risiken im Falle nachträglicher Nichtigkeit hinweist.

2. Reparaturklausel
Die Reparaturklausel (§ 40a DesignG) ist einer der am kontroversesten diskutierten Punkte. Der VDA sieht hier Risiken für Investitionen in originäre Fahrzeugdesigns und fordert ausgewogene Regelungen sowie Maßnahmen zur Produktsicherheit. Der VDID äußert Bedenken hinsichtlich Bausätzen und Nachbauten. Der GRUR-Fachausschuss fordert eine präzise und einheitliche Terminologie. Die AGD bewertet die Klausel als gesellschaftlich relevant, sieht aber Schutzbedarf für Designer:innen. Insgesamt wird eine differenzierte und praxistaugliche Ausgestaltung gefordert.

3. Beschreibung, Klassifikation und Begriffsersetzung
Die Rolle der Beschreibung als Auslegungshilfe wird insbesondere von der Patentanwaltskammer und dem BDPA betont. Beide kritisieren die geplante Regelung, wonach die Beschreibung keinen Einfluss mehr auf den Schutzumfang haben soll, und verweisen auf die Bedeutung für internationale Registrierungen und Disclaimers. Die Möglichkeit, dass das Amt Begriffe der Anmelder ohne Rücksprache ersetzen kann, wird von BDPA und Patentanwaltskammer abgelehnt, da dies die fachliche Präzision beeinträchtigen könnte.

4. Grafische Disclaimer und technische Anforderungen
Der Deutsche Designtag e.V. und die AGD kritisieren die zu enge und nicht technologieoffene Festlegung von grafischen Disclaimern. Die AGD fordert praxisnahe Leitlinien und Heilungsmöglichkeiten bei Formfehlern. Die technischen Anforderungen an die Anmeldung und die Kombination von Darstellungsformen werden als verbesserungswürdig angesehen.

5. Übergangs-, Verfahrens- und Transparenzregelungen
Der GRUR-Fachausschuss hebt die Bedeutung klarer Übergangs- und Verfahrensvorschriften hervor, um bestehende Schutz- und Verfahrensrechte nicht unbegründet einzuschränken. Der VDID begrüßt die geplante erhöhte Transparenz im Markenregister und die Digitalisierung der Verfahren beim DPMA. Die AGD fordert flankierende Maßnahmen wie niedrigschwellige Unterstützung für Einzelanmelder:innen.

6. Parodie, Kritik und gesellschaftliche Aspekte
Die neue Schutzschranke für Parodie und Kritik wird vom Deutschen Designtag e.V. begrüßt, aber als unpräzise bewertet. Der VDID sieht offene Fragen bei der Auslegung des Begriffs 'Parodie'. Die AGD betont die Notwendigkeit, gesellschaftliche Interessen wie Meinungsfreiheit, faire Märkte und Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

7. Weitere Einzelaspekte
Der VDID fordert die verpflichtende Nennung der Urheber:innen bei Designanmeldungen. Der BDPA weist auf möglichen bürokratischen Mehraufwand durch die Änderung der Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren hin. Die AGD fordert praxisnahe und effiziente Durchsetzungsmöglichkeiten im digitalen Kontext.

Insgesamt wird der Gesetzentwurf von allen Verbänden und Fachorganisationen grundsätzlich begrüßt, wobei die Kritikpunkte sich auf die Ausgestaltung einzelner Regelungen, die Praxistauglichkeit und die Berücksichtigung technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen konzentrieren.

👍 Allianz deutscher Designer (AGD) e.V.

„Die AGD begrüßt die Modernisierung als Chance. Entscheidend ist, dass neue formale Anforderungen nicht zu Zugangshürden werden, sondern Designschutz leicht nutzbar und rechtssicher machen – auch für selbstständige Designer:innen und kleine Unternehmen.“

Die Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts (DesignRModG), der auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2823 abzielt. Der Verband hebt hervor, dass der Entwurf den Designschutz leichter zugänglich, effizienter und kostengünstiger machen soll, insbesondere für technologische Neuerungen. Die AGD betont die Notwendigkeit einer ausgewogenen Modernisierung, die sowohl den Schutz kreativer Leistungen als auch gesellschaftliche Interessen wie Meinungsfreiheit, faire Märkte und Nachhaltigkeit berücksichtigt. Besonders ausführlich thematisiert werden die Modernisierung der Begriffsdefinitionen (z.B. Einbeziehung von Animationen und nicht-physischen Designs), die neuen Regelungen zur Wiedergabe und Anmeldung von Designs (einschließlich dynamischer Darstellungen und grafischer Disclaimer) sowie die Durchsetzung des Designschutzes im digitalen Kontext (z.B. 3D-Druck-Vorstufen und Transitregelungen). Die AGD fordert praxisnahe Leitlinien, Heilungsmöglichkeiten bei Formfehlern und flankierende Maßnahmen wie niedrigschwellige Unterstützung für Einzelanmelder:innen. Die Reparaturklausel und Transparenzpflichten werden als gesellschaftlich relevant, aber schutzbedürftig für Designer:innen bewertet.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband Deutscher Patentanwälte (BDPA)

„Die Möglichkeit, nach §§ 11, 11a DesignG und § 7 DesignV künftig auch animierte Designs schützen zu können, ist sehr positiv zu sehen.“

Die Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte (BDPA) befasst sich mit dem Entwurf zur Änderung des Designgesetzes (DesignG) und angrenzender Regelungen. Der BDPA begrüßt die Möglichkeit, künftig auch animierte Designs schützen zu können sowie die Ausweitung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen im Zusammenhang mit 3D-Druck und die Einführung eines Eintragungssymbols. Kritisch sieht der Verband die geplante Möglichkeit, dass das Deutsche Patent- und Markenamt Begriffe der Anmelder ohne Rücksprache ersetzen kann, da diese Begriffe oft fachlich gewählt sind. Die Änderung der Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühren im Patentkostengesetz wird zur Kenntnis genommen, könnte aber zu mehr bürokratischem Aufwand führen. Besonders hervorgehoben werden die Bedeutung von Beschreibung und Klassifikation als Auslegungshilfen, der Schutz animierter Designs und die Problematik der Begriffsersetzung durch das Amt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Designtag e.V.

„Die Erweiterung des Design- und Erzeugnisbegriffes eröffnet Schutzmöglichkeiten neuer – namentlich digitaler – Gestaltungsformen. Es wird ausdrücklich begrüßt, dass der Gesetzentwurf damit der Richtlinie und der technologischen Entwicklung folgt.“

Der Deutsche Designtag e.V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf zur Modernisierung des Designrechts, der vor allem die europäische Designrichtlinie umsetzt. Besonders positiv bewertet wird die Erweiterung des Designbegriffs, wodurch digitale und neue Gestaltungsformen besser geschützt werden können. Kritisch angemerkt wird die unklare Regelung zur Kombination von Darstellungsformen bei der Anmeldung sowie die zu enge Festlegung von grafischen Disclaimern, die nicht ausreichend technologieoffen ist. Die Einführung eines Eintragungssymbols wird als Chance gesehen, birgt aber auch Risiken, falls Designs nachträglich für nichtig erklärt werden. Die neue Schutzschranke für Parodie und Kritik wird begrüßt, jedoch als unpräzise bewertet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Erweiterung des Designbegriffs und die technischen Anforderungen an die Anmeldung, 2) Die Regelungen zu grafischen Disclaimern und deren Praxisrelevanz, 3) Die Chancen und Risiken des Eintragungssymbols im Wettbewerb.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 07.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 GRUR-Fachausschuss (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.)

„Die nachfolgenden Vorschläge zur Anpassung und Änderung des RefE orientieren sich ebenfalls an den verbindlichen Vorgaben der DesignRL mit dem Ziel einer vollständigen und effektiven Umsetzung. Wo die DesignRL Gestaltungsspielräume eröffnet, macht der Vorschlag andererseits Gebrauch von der inhärenten Umsetzungsfreiheit.“

Die Stellungnahme des GRUR-Fachausschusses befasst sich mit dem Referentenentwurf (RefE) zur Modernisierung des deutschen Designrechts, der die EU-Designrichtlinie (DesignRL) umsetzen soll. Der Ausschuss begrüßt viele der geplanten Änderungen, schlägt jedoch zahlreiche Anpassungen vor, um eine vollständige und kohärente Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit, den Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zu nutzen, sprachliche und systematische Kohärenz zu sichern und bestehende Regelungslücken zu schließen. Drei ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Reparaturklausel (§ 40a DesignG), bei der eine präzise und einheitliche Terminologie gefordert wird, (2) die Regelungen zur Wiedergabe und Offenbarung von Designs, insbesondere im Hinblick auf moderne Darstellungsformen und die Harmonisierung mit der EU-Praxis, sowie (3) die Übergangs- und Verfahrensvorschriften, bei denen der Ausschuss auf die Notwendigkeit hinweist, bestehende Schutzrechte und Verfahrensrechte nicht unbegründet einzuschränken oder zu streichen. Fachbegriffe wie 'Neuheitsschonfrist' (eine Frist, in der eine Veröffentlichung nicht neuheitsschädlich ist) und 'Disclaimer' (grafische oder verbale Einschränkungen des Schutzumfangs) werden erläutert und kritisch diskutiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Patentanwaltskammer

„Wir begrüßen ausdrücklich die Möglichkeit, künftig auch animierte Designs schützen zu können, und halten das vorgeschlagene Eintragungssymbol zur Stärkung des Designbewusstseins für sehr positiv.“

Die Patentanwaltskammer begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts, insbesondere die Umsetzung der EU-Designrichtlinie 2024/2823 und die Einführung der sogenannten Reparaturklausel. Kritisch sieht die Kammer jedoch die geplante Regelung, wonach die Beschreibung eines Designs keinen Einfluss mehr auf den Schutzumfang haben soll. Hier verweist sie auf die bisherige Rechtsprechung, nach der die Beschreibung als Auslegungshilfe dienen kann. Besonders hervorgehoben werden außerdem (1) die Bedeutung der Beschreibung bei internationalen Registrierungen (IR-Designs) und Disclaimern, (2) die Einführung des Schutzes für animierte Designs sowie die Frage der zulässigen Datenformate, und (3) die Ausdehnung des Schutzes auf vorbereitende Handlungen beim 3D-Druck sowie die Einführung eines Eintragungssymbols. Die Kammer spricht sich zudem gegen eine Änderung aus, nach der das Amt Begriffe des Anmelders ohne Rücksprache ersetzen darf.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Automobilindustrie e.V.

„Der VDA begrüßt die geplanten Änderungen. Diese werden dazu beitragen, den Schutz von Innovationen an die Anforderungen des digitalen und vernetzten Zeitalters anzupassen und so zu stärken.“

Der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts, der die EU-Richtlinie 2024/2823 in deutsches Recht umsetzt und das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert. Der VDA hebt hervor, dass die Erweiterung des Designschutzes insbesondere für digitale Fahrzeugtechnologien, wie animierte Anzeigen und Augmented Reality-Anwendungen, Investitionssicherheit schafft. Die Anpassung der Durchfuhrregelungen wird positiv bewertet, da sie den Schutz vor Nachahmungen verbessert. Kritisch sieht der VDA die Einführung der Reparaturklausel, da sie Investitionen in originäre Fahrzeugdesigns gefährden könnte; hier fordert der Verband eine ausgewogene Regelung und zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Produktsicherheit. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Erweiterung des Designschutzes auf digitale und bewegte Designs, 2) Die Durchfuhrregelungen zum Schutz vor Nachahmungen, 3) Die Reparaturklausel und deren Auswirkungen auf Investitionsschutz und Produktsicherheit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.12.2025
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband Deutscher Industrie Designer e.V.

„Der VDID dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und begrüßt die geplante Modernisierung des Designrechts. Zugleich bitten wir freundlich darum, die genannten Punkte – insbesondere § 33, § 40 und § 40a DesignG – im weiteren Verfahren zu prüfen und entsprechend anzupassen. Dies würde die Rechtssicherheit erhöhen und die Position der tatsächlichen Urheber:innen nachhaltig stärken.“

Der Verband Deutscher Industrie Designer e.V. (VDID) begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts, der die EU-Richtlinie 2024/2823 in deutsches Recht umsetzt. Besonders positiv bewertet werden das Unionsgeschmacksmuster als europaweites Schutzinstrument für Designs, die Einführung eines neuen Eintragungssymbols (Ⓓ) zur besseren Kennzeichnung von Designschutz sowie die Ausweitung des Schutzes auf 3D-Druck und digitale Designs, einschließlich animierter und dynamischer Gestaltungen. Der VDID hebt zudem die geplante erhöhte Transparenz im Markenregister und die Digitalisierung der Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt hervor. Kritisch angemerkt werden jedoch offene Fragen bei der Nennung der tatsächlichen Urheber:innen, der Auslegung des Begriffs 'Parodie' im Designrecht und der sogenannten Reparaturklausel, insbesondere im Hinblick auf Bausätze und Nachbauten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit der verpflichtenden Nennung der Urheber:innen bei Designanmeldungen (§ 33 DesignG), 2. Die Auslegung und Auswirkungen von Parodien im Designrecht (§ 40 DesignG), 3. Die Reichweite der Reparaturklausel und deren Einfluss auf den Designschutz (§ 40a DesignG).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 07.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:180/26
Eingang im Bundesrat:27.03.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Kulturfragen20.04.2026Tagesordnung
Rechtsausschuss22.04.2026Tagesordnung
Wirtschaftsausschuss23.04.2026Tagesordnung