Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 |
| Initiator: | BMUKN |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 13.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Hinweis: | EU-Notifizierung am 13.02.2026 eingeleitet |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die neue EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, die ab 12. August 2026 in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wird aufgehoben und durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt. Dieses Gesetz soll die Durchführung der EU-Verordnung sicherstellen, nationale Regelungen dort treffen, wo die EU-Verordnung dies verlangt oder zulässt, und etablierte Strukturen beibehalten, um die Umstellung für alle Akteure zu erleichtern und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf die Vorgeschichte: Die EU-Verpackungsverordnung löst die bisherige EU-Richtlinie 94/62/EG ab, auf der das deutsche Verpackungsgesetz basierte. Ziel der neuen EU-Verordnung ist die Harmonisierung und Schaffung eines europäischen Binnenmarkts für Verpackungen sowie die Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen, insbesondere der UN-Agenda 2030 (SDG 12: Nachhaltiger Konsum und Produktion). Die Verordnung enthält zahlreiche unmittelbar geltende Vorschriften und Regelungsaufträge an die Mitgliedstaaten, was eine umfassende nationale Anpassung erforderlich macht.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht beim Umweltbundesamt ein Bedarf von einer halben Stelle (höherer Dienst) mit jährlichen Personal- und Sachausgaben von ca. 120.000 Euro, die jedoch vollständig von der Wirtschaft refinanziert werden. Für die Wirtschaft entstehen zusätzliche jährliche Belastungen von ca. 89,6 Millionen Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 4,46 Millionen Euro, hauptsächlich durch Informationspflichten und die Umsetzung zwingender EU-Vorgaben. Für Länder und Kommunen entsteht nur geringfügiger Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf Verbraucherpreise werden nicht erwartet; ob und in welchem Umfang Kosten auf Verbraucher umgelegt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab, ist aber laut Entwurf unwahrscheinlich.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll grundsätzlich am 12. August 2026 in Kraft treten, da ab diesem Datum die wesentlichen Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung unmittelbar gelten. Für einzelne Regelungsbereiche gibt es längere Übergangsfristen; falls keine spezifischen Angaben gemacht werden, gilt das Gesetz am Tag nach der Verkündung.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist alternativlos, da die EU-Verpackungsverordnung unmittelbare Wirkung entfaltet und nationale Widersprüche ausgeschlossen werden müssen.
- Das Gesetz ist nicht befristet, da die Durchführung der EU-Verordnung auf Dauer angelegt ist.
- Eine Evaluierung auf EU-Ebene ist für 2034 vorgesehen, auf nationaler Ebene nach fünf Jahren hinsichtlich Praktikabilität und Wirksamkeit.
- Gleichstellungspolitische, demographische oder regionale Auswirkungen werden nicht erwartet.
- Die Verwaltungsverfahren, insbesondere Registrierung und Zulassung, sollen weiterhin überwiegend elektronisch erfolgen (Digitalcheck).
- Die neuen Regelungen stärken die Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und nachhaltige Innovationen und tragen zur Umsetzung mehrerer UN-Nachhaltigkeitsziele bei.
- Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aber die rechtzeitige Umsetzung ist notwendig, um die EU-Vorgaben fristgerecht zu erfüllen und Rechtsklarheit zu schaffen.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt):
- Umsetzung und Ergänzung der EU-Verpackungsverordnung durch nationale Vorschriften, insbesondere zur Erreichung von Abfallwirtschafts- und Recyclingzielen.
- Förderung der Zielvorgaben der EU-Verpackungsrichtlinie und der EU-Abfallrahmenrichtlinie, insbesondere der Abfallhierarchie.
- Einführung und Anpassung von Begriffsbestimmungen an die EU-Verpackungsverordnung (z.B. „wiederverwendbare Verpackung“ statt „Mehrwegverpackung“, „Herstellerverantwortung“ statt „Produktverantwortung“).
- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen.
- Klarstellung und Präzisierung der Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die typischerweise beim Verbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
- Einführung von Zulassungs- und Registrierungspflichten für Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung, auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
- Verpflichtung ausländischer Hersteller zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland.
- Beibehaltung und Anpassung des Verpackungsregisters, das später an die EU-Vorgaben angepasst wird.
- Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien nach bestehenden und künftigen EU-Vorgaben.
- Einführung von Meldepflichten und Vollständigkeitserklärungen für Verpackungsmengen und -arten, angepasst an neue EU-Kategorien.
- Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht für bestimmte Verpackungen (z.B. wiederverwendbare Verpackungen, schadstoffhaltige Verpackungen, Exportverpackungen).
- Beschränkungen und Verbote für bestimmte Verpackungen und Verpackungsbestandteile (z.B. Schwermetallgrenzwerte, Kunststofftragetaschen, Einwegkunststoffartikel).
- Pfand- und Rücknahmepflichten für bestimmte Einweggetränkeverpackungen, inklusive einheitlicher Kennzeichnung und Rückerstattungssystem.
- Einführung von Mindestrezyklatanteilen für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
- Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen nicht nur in privaten Haushalten, sondern auch im öffentlichen Raum und in Geschäftsräumen.
- Vorgaben für die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen durch Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, einschließlich Recyclingquoten nach Materialarten.
- Einführung einer Organisation zur Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen für Verpackungsabfälle, finanziert durch Hersteller und Systeme.
- Verpflichtung zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte, um Anreize für recyclingfreundliche Verpackungen zu schaffen.
- Einführung und Anpassung von Zulassungsanforderungen für Systeme, Branchenlösungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, einschließlich finanzieller Sicherheiten und Eigenkontrollmechanismen.
- Stärkung und Erweiterung der Aufgaben der Zentralen Stelle (u.a. Zulassung, Überwachung, Registerführung, Finanzkontrolle).
- Einführung von Bußgeldvorschriften mit erhöhten Bußgeldrahmen für Verstöße gegen zentrale Pflichten.
- Maßnahmen zur Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren (z.B. elektronische Antragsstellung, automatisierte Verwaltungsakte).
- Einführung von Informations- und Hinweispflichten für Hersteller, Systeme und Organisationen für Herstellerverantwortung gegenüber Verbrauchern und Behörden.
- Stärkere Einbindung und Finanzierung der Zentralen Stelle durch alle Hersteller und Organisationen, nicht nur durch Systeme.
- Einführung eines Förderbeirats und von Finanzkontrollmechanismen zur Kontrolle der Mittelverwendung für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen.
- Anpassung der Organisation und Finanzierung der zentralen Akteure an die neuen Aufgaben und den erweiterten Adressatenkreis.
Diese Liste enthält die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und strukturellen Änderungen des Gesetzentwurfs. Bei Bedarf kann ich einzelne Punkte gerne weiter ausführen.
| Datum erster Entwurf: | 17.11.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 11.02.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das VerpackDG dient der Anpassung des nationalen Rechts an die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 2025/40)). Erste Regelungen der in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 anzuwenden.
Die Anpassung des bisherigen nationalen Verpackungsrechts an die ab 12. August 2026 anzuwendenden Vorschriften der EU-Verpackungsverordnung soll mit dem VerpackDG erfolgen. Dabei werden die bestehenden Regelungen des Verpackungsgesetzes soweit möglich beibehalten. Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung beraten. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Entwurf handelt, zu dem die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist.
Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 5. Dezember 2025, 23:00 Uhr, über die untenstehende Onlineabfrage abgegeben werden. Dieser strukturierte Beteiligungsprozess ermöglicht es uns, Stellungnahmen gezielter einzelnen Regelungen zuzuordnen und auszuwerten.
“
Exekutiver Fußabdruck laut BMUKN:
„Die in § 9 Absatz 2 aufgenommene Erleichterung hinsichtlich der Datenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister beruht unter anderem auf einem Vorschlag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Dieser Vorschlag ist aus dem Praxischeck zur
Bürokratieentlastung im Lebensmittelhandwerk hervorgegangen, der durch das
Bundeswirtschaftsministerium, Bundeslandwirtschaftsministerium und durch das Sächsische
Wirtschaftsministerium durchgeführt wurde.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Stellungnahmen weisen auf eine sehr kurze Beteiligungsphase hin. Der Deutsche Weinbauverband kritisiert eine Anhörungsfrist von lediglich 18 Tagen. Die IKW bemängelt eine Konsultationsfrist von nur drei Wochen und fordert eine Verlängerung auf mindestens acht Wochen. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) und die Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH verweisen darauf, dass die Frist zwischen Übermittlung des Entwurfs und Ablauf der Stellungnahmefrist am 5. Dezember 2025 sehr knapp bemessen war. Die Frist zur Stellungnahme wurde auch vom Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. (bbs) als zu kurz bezeichnet. Die meisten anderen Absender machen keine Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild ist überwiegend kritisch gegenüber dem Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40 (PPWR). Zwar wird das Ziel der Harmonisierung und die Förderung der Kreislaufwirtschaft grundsätzlich begrüßt, jedoch kritisieren nahezu alle Stellungnahmen die zahlreichen nationalen Sonderregelungen, die über die EU-Vorgaben hinausgehen. Insbesondere werden zusätzliche Bürokratie, hohe Kosten, neue Organisationen und Abgaben, sowie praxisferne oder nicht ausreichend differenzierte Regelungen bemängelt. Viele Verbände fordern eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne „Goldplating“ und warnen vor Wettbewerbsnachteilen, Marktverzerrungen und einer Schwächung bestehender nachhaltiger Systeme. Die Beteiligungsphase wird von mehreren Akteuren als zu kurz und nicht ausreichend für eine fundierte Beteiligung kritisiert.
Meinungen im Detail
1. Bürokratie, Kosten und neue Organisationen
Ein zentrales Thema fast aller Stellungnahmen ist die Kritik an der geplanten Gründung einer neuen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen. Diese wird von Industrieverbänden (z.B. DIE PAPIERINDUSTRIE, Aluminium Deutschland, Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie, Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden, Forum Rezyklat, AVU, BGVZ, FKN, FGD, t+m, BSI, Duales System Deutschland, Gemeinsame Stelle dualer Systeme, BDE) als überflüssig, kostenintensiv, bürokratisch und nicht EU-rechtlich erforderlich abgelehnt. Stattdessen wird die Nutzung und Weiterentwicklung bestehender Strukturen gefordert. Die geplanten zusätzlichen Abgaben, insbesondere die pauschale Umlage von 5 Euro pro Tonne für alle Verpackungen, werden als kontraproduktiv kritisiert, da sie nachhaltige Systeme wie Mehrweg schwächen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen (u.a. Deutscher Brauer-Bund, BV GFGH, BGVZ).
2. Umsetzung der EU-Vorgaben und nationale Sonderwege
Viele Stellungnahmen (u.a. HDE, DRV/BVEO, t+m, FKN, IK, BSI, BDE, AVU, Forum Rezyklat, Deutscher Weinbauverband, Bundesverband der Systemgastronomie, Bundesverband der Schuh- und Lederwarenindustrie, Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden) fordern eine 1:1-Umsetzung der EU-Verordnung ohne zusätzliche nationale Anforderungen. Nationale Sonderwege, wie die 70%-Mehrwegquote für Getränkeverpackungen (statt 10% laut EU), werden als nicht gerechtfertigt, ökonomisch und ökologisch fragwürdig und als Hemmnis für den Binnenmarkt kritisiert. Die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen und Rechtsunsicherheit wird betont.
3. Mehrwegquoten, Systembeteiligung und Recycling
Die geplante 70%-Mehrwegquote für Getränkeverpackungen ist ein besonders umstrittener Punkt. Während Umweltverbände wie der BUND eine noch ambitioniertere und verbindliche Ausweitung der Mehrwegquoten auf weitere Produktgruppen fordern, lehnen Industrie- und Branchenverbände (z.B. FKN, BGVZ, FGD, Aluminium Deutschland, Deutscher Brauer-Bund, IK, BV GFGH) die Quote als überzogen, nicht ökologisch begründet und wettbewerbsverzerrend ab. Es wird argumentiert, dass bestehende Systeme bereits hohe Recyclingquoten erreichen und eine starre Mehrwegquote nachhaltige Einwegsysteme benachteiligt. Die Systembeteiligungspflicht und deren Ausweitung auf Transportverpackungen oder B2B-Bereiche wird von Handels- und Branchenverbänden (z.B. Bayerischer Bauernverband, Deutscher Fleischer-Verband, DRV/BVEO, HDE, Bundesverband der Geflügelschlachtereien) abgelehnt, da sie zu unnötiger Bürokratie und Kosten führen, ohne einen ökologischen Mehrwert zu bieten.
4. Definitionen, Begriffsbestimmungen und Übergangsregelungen
Viele Stellungnahmen (u.a. IKEA, Bundesverband der Schuh- und Lederwarenindustrie, FKN, HDE, Bayerischer Bauernverband, Bundesverband der Geflügelschlachtereien, Deutscher Fleischer-Verband, Bundesverband der Systemgastronomie) kritisieren unklare oder praxisferne Begriffsbestimmungen, insbesondere bei der Definition von Mehrweg, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder vergleichbaren Anfallstellen. Es wird gefordert, etablierte Begriffe beizubehalten und Übergangsregelungen klar, praktikabel und rechtssicher zu gestalten.
5. Materialspezifische Aspekte und Wettbewerbsfragen
Branchenverbände für Glas, Weißblech, Papier, Aluminium und Getränkedosen (u.a. Glasindustrie, FGD, Aluminium Deutschland, DIE PAPIERINDUSTRIE, Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie, Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie, Bundesverband der Systemgastronomie) kritisieren die geplante Bemessung der Entgelte nach Gewicht, da dies nachhaltige Materialien benachteilige und zu Wettbewerbsverzerrungen führe. Sie fordern materialspezifische Entgelte, die tatsächliche Kosten und ökologische Vorteile berücksichtigen. Die Gefahr, dass nachhaltige Materialien durch leichtere, aber weniger umweltfreundliche Alternativen ersetzt werden, wird betont.
6. Branchenspezifische Anliegen und Ausnahmen
Branchenverbände wie der Bund Deutscher Champignon- und Kulturpilzanbauer, Bayerischer Bauernverband, Bundesverband der Geflügelschlachtereien, Deutscher Fleischer-Verband, Tee- und Kaffeewirtschaft und Apotheken fordern spezifische Ausnahmen oder praxistaugliche Regelungen für ihre Produkte, um Lebensmittelverschwendung, Marktverzerrungen oder Versorgungsrisiken zu vermeiden. Die Notwendigkeit von Kunststoffverpackungen für frische Pilze, Ausnahmen für schadstoffhaltige Verpackungen oder die gesetzliche Festlegung des Entsorgungswegs für kompostierbare Teebeutel werden besonders hervorgehoben.
7. Recyclingverfahren und Ökomodulation
Die Ausgestaltung der Recyclingquoten und die Anerkennung neuer Recyclingverfahren (z.B. chemisches Recycling) werden unterschiedlich bewertet. Während LyondellBasell eine Anhebung der Quoten für innovative Verfahren fordert, lehnen Umweltverbände wie der BUND chemisches Recycling als ökologisch nachteilig ab und fordern eine Bevorzugung mechanischer Verfahren. Die Einführung einer ökologischen Modulation (Eco-Modulation) der Lizenzentgelte wird von mehreren Akteuren (BUND, Forum Rezyklat, IK) gefordert, um recyclingfreundliche Verpackungen zu fördern.
8. Beteiligungsphase und Konsultationsfristen
Die Kritik an der kurzen Beteiligungsphase ist besonders ausgeprägt bei IKW, Deutscher Weinbauverband, BDE, Gemeinsame Stelle dualer Systeme und bbs. Sie bemängeln, dass die Fristen (teilweise nur 18 Tage oder drei Wochen) eine fundierte Analyse und Beteiligung unmöglich machen und fordern eine Verlängerung auf mindestens acht Wochen.
9. Umweltverbände und NGOs
Der BUND fordert ambitioniertere und verbindliche Mehrwegquoten, eine konsequente Abfallvermeidung, die Zweckbindung von Einnahmen für Mehrwegsysteme und die Bevorzugung mechanischen Recyclings. Die Kritik richtet sich gegen zu geringe EU-Vorgaben und die mangelnde ökologische Lenkungswirkung der Lizenzentgelte.
10. Sonstige Aspekte
Weitere Themen sind die Notwendigkeit klarer Normen und Standards (z.B. DIN EN 18065 für Kunststoffrezyklate), die Forderung nach einer technologieoffenen Definition von Recycling (z.B. Carbon-Capture), die Bedeutung von Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Einbindung betroffener Berufskammern in den Gesetzgebungsprozess (z.B. Bundessteuerberaterkammer).
Insgesamt ist das Meinungsbild von einer breiten Ablehnung zusätzlicher nationaler Anforderungen, Bürokratie und Kosten geprägt. Die meisten Branchen- und Wirtschaftsverbände fordern eine schlanke, praxistaugliche und EU-konforme Umsetzung, während Umweltverbände ambitioniertere ökologische Ziele und verbindliche Quoten einfordern.
„Es muss daher sichergestellt werden, dass die Kennzeichnung auch tatsächlich optional bleibt.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die EU-Verordnung 2025/40. Besonders hervorgehoben wird die Option, Verpackungen zur Identifizierung des Materials zu kennzeichnen. Es wird betont, dass diese Kennzeichnungspflicht tatsächlich optional bleiben muss, da bei Verpackungen mit direktem Lebensmittelkontakt eine Kontaminationsgefahr durch Migration von Kennzeichnungsstoffen auf das Lebensmittel besteht. Die Stellungnahme fordert daher, dass die Möglichkeit zur Kennzeichnung nicht zu einer verpflichtenden Regelung wird. Ausführlich thematisiert werden die Risiken der Kennzeichnung für Lebensmittelverpackungen, die Bedeutung der Freiwilligkeit der Kennzeichnung und der Bezug auf die EU-Vorgaben (Artikel 12 Abs. 6 und 7 PPWR).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit dem Verweis auf Normen und Standards wird insbesondere der Stand von Wissenschaft und Technik abgebildet. Über die regelmäßige Überprüfung und Überarbeitung der Normen wird das technische Regelwerk aktuell gehalten, ohne die gesetzlichen Regelungen immer wieder überarbeiten zu müssen.“
Die Stellungnahme thematisiert die Aktualisierung von Normen zur Klassifizierung und Bewertung von Kunststoffrezyklaten im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40. Es wird darauf hingewiesen, dass die bisher genannte technische Spezifikation DIN SPEC 91446 durch die neue europäische Norm DIN EN 18065 ersetzt wurde, die eine einheitliche Klassifizierung von Kunststoffrezyklaten ermöglicht. Außerdem wird die kommende europäische Normenreihe EN 18064 als hilfreich für Qualitätsanforderungen und Spezifikationen für den Einsatz von Kunststoffrezyklaten in Produkten hervorgehoben. Die Stellungnahme betont die Bedeutung von Normen und Standards, die den Stand von Wissenschaft und Technik abbilden und durch regelmäßige Überprüfung aktuell gehalten werden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Ablösung nationaler durch europäische Normen zur Klassifizierung von Kunststoffrezyklaten, (2) die Bedeutung der Normung für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und (3) die Rolle von Normen und Standards für die Aktualität und Qualitätssicherung technischer Regelwerke.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Definition kann daher ersatzlos entfallen. Eine Zuweisung zu den Systemen ist a) nicht mehr erforderlich und b) benachteiligt nicht unerheblichen die herstellergetragenen Organisationen.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf des Verpackungsgesetzes und kritisiert insbesondere die Definition der 'vergleichbaren Anfallstelle' in § 3 Absatz 7. Es wird angemerkt, dass diese Definition mit der Einführung von Herstellerorganisationen nach der neuen EU-Verordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) überflüssig geworden ist und daher ersatzlos entfallen sollte. Weiterhin wird die aktuelle Regelung zur Systembeteiligungspflicht als problematisch angesehen, da sie zu Abgrenzungsproblemen führt und die Hersteller in ihrer Entscheidungshoheit einschränkt. Die Stellungnahme schlägt eine klarere und praxisnähere Definition vor, die sich an der Umsetzung in anderen EU-Staaten orientiert und eine Harmonisierung fördert. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kritik an der Regelung zur Beendigung der Bevollmächtigung (§ 5 Absatz 6): Die Pflicht des Bevollmächtigten sollte mit dem vertraglich vereinbarten Beendigungsdatum enden und nicht von einer späteren Bestätigung durch die Zentrale Stelle abhängig gemacht werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der Streichung der Definition 'vergleichbare Anfallstelle', 2) die Abgrenzungsprobleme bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, 3) die Regelung zur Beendigung der Bevollmächtigung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Schaffung einer weiteren Institution mit einer geschätzten Kostenbelastung der Wirtschaft von ca. 90 Mio. € steht dem Ziel der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und Verfahren zu vereinfachen, diametral entgegen. Vor diesem Hintergrund warnt die AVU deutlich vor der Einführung der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen.“
Die Allianz Verpackung und Umwelt (AVU) begrüßt grundsätzlich die Ziele der Bundesregierung und der EU-Kommission, die Kreislaufwirtschaft auszubauen und Ressourcen- sowie Klimaschutz zu stärken. Sie unterstützt die Umsetzung europäischen Rechts, fordert jedoch, dass das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz auch dem Ziel der Bürokratievermeidung gerecht werden muss. Die AVU kritisiert insbesondere die geplante Gründung einer neuen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, da dies über die EU-Vorgaben hinausgeht und zusätzliche Bürokratie sowie Kosten verursachen würde. Stattdessen sollten bestehende Strukturen und Initiativen weiterentwickelt werden. Die AVU warnt zudem vor der Übertragung zusätzlicher Aufgaben (z.B. Sammlung im öffentlichen Raum) auf die Systeme, da dies erhebliche Mehrkosten verursachen und die Wirtschaft sowie Verbraucher belasten würde. Ein weiterer Schwerpunkt ist die geplante Erhöhung der Recyclingquoten, die als sehr ambitioniert angesehen wird und nur mit erheblichen Anstrengungen und verbesserten Rahmenbedingungen erreichbar sei. Die AVU spricht sich für eine pragmatische und kosteneffiziente Umsetzung der EU-Vorgaben aus und fordert klare, praktikable Übergangsregelungen insbesondere beim Wechsel des Herstellerbegriffs ab 2026. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Ablehnung zusätzlicher bürokratischer Strukturen und Kosten (insbesondere die neue Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen), 2) die Kritik an der Ausweitung der Pflichten für die Systeme (z.B. Sammlung im öffentlichen Raum), 3) die Herausforderungen und Risiken bei der Umsetzung erhöhter Recyclingquoten und der Änderung des Herstellerbegriffs.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund kommt es entscheidend darauf an, dass neue regulatorische Vorgaben zielgerichtet, verhältnismäßig und praxistauglich gestaltet werden. Fehlsteuerungen oder überzogene Anforderungen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, auf Produktionsstandorte in Deutschland und Europa sowie auf die Stabilität wichtiger Wertschöpfungsketten.“
Die Stellungnahme von Aluminium Deutschland e.V. zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) kritisiert mehrere zentrale Regelungen als unverhältnismäßig und praxisfern. Besonders abgelehnt wird die starre Mehrwegquote von 70 Prozent für Getränkeverpackungen, da sie die unterschiedlichen ökologischen Vorteile verschiedener Verpackungssysteme nicht berücksichtigt und weit über die EU-Vorgabe von 10 Prozent hinausgeht. Aluminium Deutschland fordert stattdessen flexible, ökologisch differenzierte Vorgaben. Weiterhin wird die geplante Zulassungspflicht und zusätzliche Finanzierungspflicht für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (z.B. Transport- und Industrieverpackungen) kritisiert, da sie zu erheblichen Mehrkosten entlang der gesamten Lieferkette führen, ohne klaren Umweltvorteil. Auch die Gründung einer neuen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen wird abgelehnt, da bestehende Strukturen ausreichend seien und eine neue Institution lediglich Bürokratie und Kosten erhöhe. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Mehrwegquote und deren Auswirkungen, 2) die zusätzlichen Zulassungs- und Finanzierungspflichten für Hersteller, und 3) die Finanzierung und Notwendigkeit einer neuen Organisation für Präventionsmaßnahmen. Der Verband fordert insgesamt eine Umsetzung, die ökologische Ziele mit wirtschaftlicher Machbarkeit verbindet und bestehende Strukturen stärkt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Notwendigkeit einer Verschärfung in Deutschland ist daher nicht ersichtlich. Es dürfen dabei nur dann ergänzende Regelungen erlassen werden, wenn dies zur Klarheit der Umsetzung beiträgt oder wenn sie im europäischem Rahmen national gefordert sind. Weitere Bürokratie ist zu vermeiden.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40). Zentrale Forderung ist, dass die Systembeteiligungspflicht künftig beim Hersteller der unbefüllten Verpackung liegen sollte, nicht beim Vertreiber der befüllten Verpackung. Der Begriff 'systembeteiligungspflichtige Verpackungen' wird kritisch gesehen, da er in der EU-Verordnung nicht vorgesehen ist. Besonders betont wird, dass Deutschland bereits über etablierte Mehrweg- und Rücknahmesysteme verfügt und eine weitere Verschärfung nicht notwendig erscheint. Die Stellungnahme warnt vor pauschalen Verboten von Kunststoffverpackungen für Obst und Gemüse, da dies zu Marktverzerrungen, Nachteilen für regionale Produzenten und erhöhtem Lebensmittelverlust (food waste) führen könnte. Es wird darauf hingewiesen, dass Verpackungen wichtige Funktionen erfüllen, etwa Produktschutz, Information und Marketing. Die geplanten Verbote bestimmter Verpackungen (z.B. Folien, Verpackungen unter 1,5 kg) werden kritisch bewertet. Eine Ausweitung der Systembeteiligungspflicht auf Transportverpackungen wird abgelehnt, da diese im B2B-Bereich verbleiben und bereits durch Rücknahmesysteme erfasst sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Auswirkungen der geplanten Verbote auf Obst- und Gemüseproduzenten und den Handel, (2) die Rolle und Funktion von Verpackungen im Lebensmitteleinzelhandel, und (3) die Ablehnung der Systembeteiligungspflicht für Transportverpackungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der bbs lehnt das DG in dieser Form daher in Gänze ab und fordert um eine schlanke Neufassung, die nicht über eine 1 zu 1 Umsetzung europäischer Vorgaben hinausgeht.“
Die Stellungnahme kritisiert den Entwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts (VerpackG) an die EU-Verordnung (EU) 2025/40 deutlich. Insbesondere wird bemängelt, dass neue Vorgaben zur Gründung und Finanzierung einer Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen für Verpackungen unnötig und nicht EU-rechtlich erforderlich seien. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Regelungen zu mehr Bürokratie und Kosten führen, ohne einen erkennbaren Zusatznutzen zu bieten, vor allem für Unternehmen, die bereits Maßnahmen zur Herstellerverantwortung umgesetzt haben. Es wird gefordert, nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen von der Finanzierungspflicht auszunehmen und das gesamte Konzept für diese Verpackungen zu streichen. Die Stellungnahme sieht das privatwirtschaftliche System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen gefährdet und fordert eine schlanke, wettbewerbsorientierte Novellierung, die sich auf die zwingenden EU-Vorgaben beschränkt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, 2) Die wirtschaftlichen und bürokratischen Belastungen für Unternehmen, 3) Die fehlende Notwendigkeit und EU-Rechtskonformität der vorgeschlagenen Maßnahmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht des Verbandes ist eine Folienverpackung die optimale Schutzverpackung zur Qualitätssicherung bei frischen Speisepilzen.“
Der Bund Deutscher Champignon- und Kulturpilzanbauer (BDC) unterstützt grundsätzlich das Ziel der EU und des Bundesumweltministeriums, nachhaltigere Verpackungen einzuführen und Verpackungsmüll zu reduzieren. Allerdings warnt der Verband davor, pauschale Verbote von Kunststoffverpackungen auf empfindliche und schnell verderbliche Produkte wie Pilze auszuweiten. Der BDC betont, dass Kunststoffverpackungen für frische Pilze notwendig sind, um deren Haltbarkeit, Qualität und Schutz während Transport und Verkauf zu gewährleisten. Alternative Verpackungsmaterialien wie Papier, Pappe oder Netze erfüllen diese Anforderungen bislang nicht ausreichend und könnten zu mehr Lebensmittelverschwendung führen. Zudem sieht der Verband die Gefahr einer Marktverzerrung, da importierte Pilze weiterhin verpackt verkauft werden könnten, was die heimische Produktion benachteiligen würde. Der BDC fordert daher eine Ausnahmeregelung für frische Speisepilze ab 2030 und spricht sich für weitere Forschung zu alternativen Verpackungsmaterialien aus. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die spezifischen Anforderungen an Verpackungen für frische Pilze, 2) Die möglichen negativen Folgen eines pauschalen Plastikverbots (Lebensmittelverschwendung, Marktverzerrung), 3) Die Forderung nach einer Ausnahmeregelung und Unterstützung von Forschung zu alternativen Materialien.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um die Reduktion des Verpackungsaufkommen zu erwirken, müssen konkrete Maßnahmen wie die Förderung von Mehrwegsystemen und Unverpacktlösungen in Supermärkten priorisiert werden.“
Die Stellungnahme fordert eine konsequente und ambitionierte Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung in deutsches Recht, insbesondere durch höhere und verbindliche Mehrwegquoten für Getränke und weitere Produktgruppen wie Lebensmittelverpackungen, Kosmetika und Reinigungsmittel. Es wird kritisiert, dass bestehende Regelungen, insbesondere §21 zur ökologischen Gestaltung von Lizenzentgelten, keine ausreichende Lenkungswirkung entfalten. Die Stellungnahme fordert eine ökologische Ausgestaltung der Lizenzentgelte (Eco-Modulation), die Zweckbindung von Einnahmen für den Ausbau von Mehrwegsystemen und die Einführung einheitlicher, schadstofffreier Mehrwegpools. Besonders abgelehnt wird das chemische Recycling, das als ökologisch nachteilig, energieintensiv und schlecht dokumentiert beschrieben wird. Stattdessen soll mechanisches Recycling bevorzugt und Abfallvermeidung sowie die Förderung von Mehrweg und Unverpacktlösungen priorisiert werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Forderung nach ambitionierten und verbindlichen Mehrwegquoten für verschiedene Sektoren, 2) die Kritik an chemischem Recycling und die Forderung nach Bevorzugung mechanischer Verfahren, 3) die Notwendigkeit einer ökologisch wirksamen Ausgestaltung der Lizenzentgelte und deren Zweckbindung für Mehrwegsysteme.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Damit der Umstieg auf Mehrweg gelingt, braucht es politische Rahmenbedingungen und Planungssicherheit. Die aktuellen Ziele und Maßnahmen reichen nicht aus, um die Abfallkrise zu bewältigen und Deutschland muss deutlich ambitionierter vorangehen.“
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) fordert im Rahmen der Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40 deutlich ambitioniertere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Förderung von Mehrwegsystemen. Zentral ist die gesetzliche Festschreibung einer Mehrwegquote von mindestens 70 Prozent für Getränkeverpackungen (einschließlich Milch, Wein, Sekt) sowie die Ausweitung verbindlicher Mehrwegziele auf weitere Produktgruppen wie Lebensmittelverpackungen, Kosmetika, Reinigungsmittel und den Online-Handel. Die Nichterfüllung dieser Quoten soll sanktioniert werden. Für den Take-away-Sektor wird eine Mehrwegpflicht statt nur eines Angebots gefordert. BUND kritisiert, dass die aktuellen Abfallvermeidungsziele der EU-Verordnung zu gering sind und Deutschland ambitioniertere Ziele setzen sollte, z.B. eine Reduktion des Verpackungsabfalls pro Kopf um 15% bis 2030 und 50% bis 2040. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit verbindlicher und sektorübergreifender Mehrwegquoten, (2) die Ablehnung des chemischen Recyclings zugunsten des mechanischen Recyclings aufgrund ökologischer Nachteile und lückenhafter Datenlage, (3) die Forderung nach finanziellen Anreizen und einer Zweckbindung von Einnahmen zur Förderung von Mehrwegsystemen und Infrastruktur. BUND verweist auf internationale Vorbilder wie Frankreich und Spanien, die bereits ambitioniertere Einwegreduktionsziele und Mehrwegpflichten eingeführt haben. Zudem wird eine stärkere Einbindung von Umwelt- und Verbraucherverbänden in die Verwaltung der Maßnahmen sowie eine konsequente Ausrichtung auf schadstofffreie und gemeinwohlorientierte Mehrwegsysteme gefordert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Leider wird der vorliegende Referentenentwurf diesem Anspruch nur in eingeschränktem Maße gerecht und erfordert daher dringender Nachbesserungen.“
Die Stellungnahme des Bund Getränkeverpackungen der Zukunft (BGVZ) zum Referentenentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) kritisiert insbesondere die geplante nationale Mehrwegzielquote von 70 % für Getränkeverpackungen. Diese Quote wird als ökologisch und ökonomisch nicht gerechtfertigt angesehen, da wissenschaftliche Studien keinen generellen ökologischen Vorteil von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen mit Pfand belegen. Der BGVZ verweist darauf, dass das bestehende Pfandsystem in Deutschland bereits sehr hohe Rücklauf- und Recyclingquoten aufweist. Weiterhin wird die geplante verpflichtende Gründung einer Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen als überzogen und bürokratisch kritisiert, da sie über die EU-Vorgaben hinausgeht und zusätzliche Kosten verursacht. Auch die neuen Zulassungsregelungen für Hersteller bepfandeter Einweggetränkeverpackungen werden als zu aufwendig angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die fehlende ökologische Begründung und die negativen Folgen der 70 %-Mehrwegquote, 2) die Kritik an der geplanten Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, und 3) der bürokratische Mehraufwand durch neue Zulassungs- und Registrierungspflichten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.11.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund fordern wir, § 46 Abs. 2 VerpackDG-E dahingehend zu ergänzen, dass auch steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften ins Verpackungsregister aufgenommen werden können.“
Die Stellungnahme begrüßt, dass das bewährte Verfahren zur Prüfung von Vollständigkeitserklärungen im Verpackungsgesetz fortgeführt wird und weiterhin auf die Expertise von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gesetzt wird. Kritisiert wird jedoch, dass die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Wirtschaftsprüferkammer nicht in die offizielle Anhörung zum Gesetzentwurf einbezogen wurden, obwohl sie von den geplanten Änderungen direkt betroffen sind. Besonders ausführlich thematisiert wird die Problematik, dass derzeit nur natürliche Personen als Prüfer im Register aufgenommen werden, was zu Unsicherheiten bezüglich der Einbindung von Prüfungsgesellschaften und deren Berufshaftpflichtversicherung führt. Die BStBK fordert daher, dass auch steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften in das Prüferregister aufgenommen werden können, analog zu Regelungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) Die fehlende Einbindung der betroffenen Berufskammern in das Gesetzgebungsverfahren, (2) die Forderung nach Aufnahme von Berufsausübungsgesellschaften ins Prüferregister und (3) die ausführliche Darstellung vergleichbarer Regelungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund empfiehlt der BDE, nur die nach EU-Recht zwingend notwendigen Umsetzungsmaßnahmen im VerpackDG vorzunehmen, um die Prozesse möglichst bürokratiearm zu gestalten und eine Funktionsbeeinträchtigung der bestehenden Strukturen auszuschließen sowie eine unnötige zusätzliche Kostenbelastung zu vermeiden.“
Die Stellungnahme des BDE (Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.) zum Entwurf des Verpackungsrechtsanpassungsgesetzes (VerpackDG-E) im Zuge der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) bewertet die geplanten Änderungen differenziert. Der Verband begrüßt grundsätzlich die Beibehaltung der bewährten Trennung zwischen systembeteiligungspflichtigen (Verpackungen, für die Hersteller an einem dualen System teilnehmen müssen) und nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (z.B. industrielle Verpackungen) sowie die Stabilisierung der getrennten Sammlung. Kritisch sieht der BDE jedoch die Einführung zusätzlicher bürokratischer und finanzieller Belastungen, insbesondere durch die geplante neue Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, die mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Auch die Ausweitung der Sammlung auf den öffentlichen Raum und Geschäftsräume wird abgelehnt, da dies die Qualität der Recyclingströme gefährden könnte. Der Verband fordert, dass nur die zwingend notwendigen EU-Vorgaben umgesetzt werden, um bewährte Strukturen nicht zu gefährden und unnötige Kosten zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Ablehnung der neuen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen (§ 24), 2) die Kritik an der Ausweitung der Sammlung auf den öffentlichen Raum (§ 31), 3) die Herausforderungen bei der Erreichung hoher Recyclingquoten und die Notwendigkeit von Anreizsystemen für den Einsatz von Recyclingkunststoffen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Schaffung einer weiteren Institution mit einer geschätzten Kostenbelastung von rund 90 Mio. € ist abzulehnen. Sie widerspricht dem erklärten Ziel der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und Verfahren zu vereinfachen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der deutschen Papier- und Zellstoffindustrie (DIE PAPIERINDUSTRIE) zum Referentenentwurf des Verpackungsrechts (VerpackG/VerpackDG) kritisiert insbesondere die geplante Gründung einer zusätzlichen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen. Diese neue Institution würde laut Verband weit über die europäischen Vorgaben der EU-Verordnung (PPWR) hinausgehen und die Industrie mit unnötiger Bürokratie und erheblichen Zusatzkosten (geschätzt 90 Mio. € jährlich) belasten. DIE PAPIERINDUSTRIE fordert eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne zusätzliche nationale Anforderungen. Der Verband betont, dass bestehende privatwirtschaftliche und branchenspezifische Lösungen – insbesondere im Bereich der Transportverpackungen mit hohen Recyclingquoten – nicht durch neue bürokratische Vorgaben oder zusätzliche Finanzierungspflichten gefährdet werden dürfen. Die Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) durch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen soll sich ausschließlich auf die tatsächlich anfallenden Betriebskosten beziehen und keine Quersubventionierung oder Beteiligung an Erstinvestitionen beinhalten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung der zusätzlichen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, 2) die Forderung nach Bürokratieabbau und einer möglichst schlanken Umsetzung der Zulassungs- und Registrierungspflichten, 3) die Kritik an der geplanten Ausweitung der Finanzierungspflichten und Gemeinkostenbeteiligung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BSI weist darauf hin, dass nationale Übererfüllungen angesichts der vollständigen Harmonisierung des europäischen Verpackungsrechts rechtlich und sachlich nur begrenzt zulässig und sachgerecht sind. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass Deutschland mit dem Dualen System (1991) und dem Verpackungsgesetz die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen weltweit als Pionier verbindlich eingeführt hat und im EU-Vergleich ein besonders hohes Niveau der Produktverantwortung für Verpackungen aufweist.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI) zum Gesetzesentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die EU-Verordnung 2025/40 kritisiert insbesondere nationale Übererfüllungen der EU-Vorgaben. Der BSI betont, dass Deutschland bereits ein sehr hohes Niveau bei der Produktverantwortung für Verpackungen erreicht habe und zusätzliche nationale Maßnahmen rechtlich und sachlich kaum begründbar seien. Besonders kritisiert wird die geplante Quersubventionierung im Rahmen der Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen (§ 25 VerpackDG), da diese glasintensive Branchen benachteilige, obwohl Glas ein ökologisch vorteilhaftes und gut recycelbares Material sei. Der BSI lehnt die Einrichtung einer neuen bundesweiten Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen (§ 24 VerpackDG) ab, da diese zu mehr Bürokratie und Kosten führe. Im Bereich der Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen (§ 36 VerpackDG) begrüßt der BSI die Pfandbefreiung für Einweg-Glasformflaschen für Spirituosen, fordert aber eine Gleichbehandlung und Pfandbefreiung auch für alkoholfreie bzw. alkoholreduzierte Alternativen zu Spirituosen (NOLA), da deren Marktanteil gering sei und die Pfandpflicht für Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), eine erhebliche Belastung darstelle. Abschließend unterstreicht der BSI die hohe Recyclingquote und den ökologischen Nutzen von Glasverpackungen in der Spirituosenbranche und fordert eine EU-weit einheitliche Anwendung des Herstellerbegriffs. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die Kritik an der Quersubventionierung und Finanzierungssystematik zulasten glasintensiver Branchen; 2. Die Forderung nach Pfandbefreiung für NOLA-Produkte; 3. Die Ablehnung zusätzlicher nationaler Bürokratie und Organisationen über EU-Vorgaben hinaus.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zahlreiche neue Pflichten stehen im Widerspruch zur Zielsetzung der Bundesregierung bzw. sind in der Form nicht in der PPWR vorgesehen. Insbesondere für KMU der Süßwarenindustrie sind administrativer Aufwand und Kostensteigerungen unverhältnismäßig.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die EU-Verordnung 2025/40. Zentrale Forderungen sind die Vermeidung von Doppelbelastungen für Hersteller, insbesondere durch die Einwegkunststoffabgabe (EWKFondsG), sowie eine Weiterentwicklung der ökologischen Entgeltgestaltung mit transparenten und fairen Kostenverteilungen. Besonders kritisiert wird die geplante Schaffung neuer Institutionen (Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen), da diese zu erheblicher Bürokratie und Kostensteigerungen führen würden, ohne dass dies durch die EU-Verordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) zwingend vorgeschrieben sei. Die Stellungnahme fordert die Streichung der entsprechenden Paragraphen (§§ 24–28) und eine Verlängerung der bisherigen Systembeteiligungspflicht, um Planungssicherheit und einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Ablehnung zusätzlicher Institutionen und der damit verbundenen Kosten, 2) die Forderung nach Vermeidung von Doppelzahlungen für Hersteller, und 3) die Notwendigkeit, Bürokratie abzubauen und die EU-Vorgaben strikt umzusetzen, ohne zusätzliche nationale Verschärfungen (kein Goldplating).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Geflügelschlachtbetriebe haben als Hersteller von Verpackungen nach der PPWR umfangreiche Kennzeichnungs-, Informations- und Berichtspflichten und müssen Recyclingmaterialquoten in den Lebensmitteldirektkontaktmaterialien erfüllen, die direkten Einfluss auf die Herstellkosten haben.“
Der Bundesverband der Geflügelschlachtereien (BVG) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40. Entgegen der Aussage im Entwurf, dass keine Auswirkungen auf Verbraucherpreise zu erwarten seien, sieht der BVG dies anders. Die neuen Vorgaben – insbesondere umfangreiche Kennzeichnungs-, Informations- und Berichtspflichten sowie verpflichtende Quoten für Recyclingmaterial in lebensmittelkontaktgeeigneten Verpackungen – führen laut BVG zu höheren Herstellungskosten. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Auswirkungen der neuen Pflichten auf die Produktionskosten, (2) die spezifischen Anforderungen an Hersteller von Verpackungen im Lebensmittelbereich und (3) die Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Gesetzgebers und der betroffenen Branche.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehenen Neuerungen stellen die Unternehmen der Systemgastronomie vor erhebliche Herausforderungen, da insbesondere die Ausweitung der Systembeteiligungspflicht sowie Herstellerverantwortung zu einem massiven finanziellen und bürokratischen Mehraufwand führen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Systemgastronomie (BdS) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, VerpackDG) an die neue EU-Verordnung (EU) 2025/40. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Marktes für Verpackungen und die Umsetzung neuer Anforderungen an Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme, Recycling und Herstellerverantwortung. Der BdS begrüßt grundsätzlich das Ziel der EU-Umsetzung und betont das Engagement der Branche für nachhaltige Verpackungslösungen. Kritisch bewertet werden jedoch der erhebliche zusätzliche bürokratische und finanzielle Aufwand durch die Ausweitung der Registrierungspflichten, die Systembeteiligungspflicht für nahezu alle Verpackungen und die Einführung neuer Gebühren. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Ausweitung der Systembeteiligungspflicht und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten für Franchise- und Markensysteme; 2) Die geplante zusätzliche Gebühr von fünf Euro pro Tonne Verpackung für die Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, die als vierte finanzielle Belastung kritisiert wird; 3) Die Erweiterung der Mehrwegangebotspflicht auf Deckel und Verschlüsse, die als operativ und finanziell nicht zumutbar angesehen wird. Der BdS fordert eine Überarbeitung des Entwurfs, um Doppelbelastungen zu vermeiden und freiwillige betriebliche Präventionsmaßnahmen anzurechnen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen ausdrücklich die Beibehaltung der Mehrwegzielquote von mindestens 70 Prozent bei Getränkeverpackungen und deren gesetzliche Verankerung. Allerdings führen die geplanten Regelungen zu unnötigen Belastungen und Irritationen, insbesondere für Hersteller von Mehrwegverpackungen, und gefährden bestehende erfolgreiche Mehrwegsysteme.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40. Der Absender begrüßt die gesetzliche Festschreibung der Mehrwegzielquote von mindestens 70 Prozent bei Getränkeverpackungen, kritisiert jedoch die geplanten Regelungen zu Begriffsbestimmungen, Zulassungspflichten, Finanzierung und Organisation. Besonders wird gefordert, die etablierten Begriffe 'Mehrweg' und 'Mehrwegverpackungen' beizubehalten, da eine Umstellung auf 'wiederverwendbare Verpackung' zu Verwirrung führen würde. Die geplante Pflicht zur insolvenzsicheren Absicherung für Hersteller von Mehrwegverpackungen wird als überzogen und praxisfern angesehen. Statt einer eigenständigen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen wird vorgeschlagen, diese Aufgaben in einer neuen Abteilung der Zentralen Stelle zu bündeln, um Bürokratie und Kosten zu reduzieren. Die vorgesehene Abgabe von 5 Euro pro Tonne für alle Verpackungen, auch für Mehrweg, wird als kontraproduktiv kritisiert, da sie die Nutzung von Mehrweg verteuern und bestehende Mehrwegsysteme schwächen würde. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Begriffsbestimmungen und deren Auswirkungen auf die Praxis, 2) Die finanzielle Belastung und organisatorische Anforderungen für Hersteller von Mehrwegverpackungen, 3) Die Ausgestaltung der Pfandpflicht für alkoholfreie Alternativen zu Spirituosen (NOLA) und die damit verbundenen praktischen Probleme.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese Verpackungen dennoch als systembeteiligungspflichtig einstuft, führt zu sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastungen. Eine derartige Ausgestaltung des VerpackDG würde Mehrkosten beim stationären Fachhandel verursachen und damit dessen Wettbewerbsfähigkeit, speziell in Zeiten des zunehmenden Onlinehandels, mindern.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels e.V. (BTE) und des Bundesverbands der Schuh- und Lederwarenindustrie e.V. (HDS/L) zum Entwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2024/40 kritisiert insbesondere die geplante gesetzliche Festschreibung des sogenannten Gesamtmarktansatzes im Verpackungsgesetz. Dieser Ansatz sieht vor, dass Verpackungen anhand ihrer typischen Verwendung auf dem Gesamtmarkt eingestuft werden, was nach Ansicht der Verbände die komplexen Vertriebsstrukturen und Rücknahmesysteme der Schuh- und Lederwarenbranche nicht ausreichend berücksichtigt. Die Stellungnahme fordert, dass Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Verpackungen anteilig und anhand betrieblicher Dokumentation einzustufen, statt sich auf abstrakte Marktstudien zu verlassen. Außerdem wird eine Erweiterung der Rückerstattungsmöglichkeiten für Systementgelte gefordert, sodass auch Verpackungen, die aus betrieblichen Gründen nicht über das duale System entsorgt werden, berücksichtigt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Kritik am Gesamtmarktansatz und die Forderung nach einer Ausnahmeregelung für betriebliche Rücknahmestrukturen, 2) die Rückerstattung von Systementgelten für nicht über das duale System entsorgte Verpackungen, und 3) die Forderung nach Gleichbehandlung mit Herstellern aus Drittstaaten, insbesondere im Hinblick auf Onlineplattformen aus Asien, die ihrer Herstellerverantwortung nicht nachkommen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein Gesetzentwurf, der das erklärte Ziel verfolgt, Mehrweg zu fördern, darf im Ergebnis nicht dazu führen, etablierte und erfolgreiche Mehrwegsysteme strukturell zu benachteiligen und substanziell zu schwächen. Deshalb müssen wir den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form ablehnen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Brauer-Bundes (DBB) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40. Der DBB kritisiert insbesondere die geplante Sonderabgabe auf Verpackungen, die auch für umweltfreundliche Mehrwegverpackungen gelten soll. Die Brauwirtschaft sieht sich durch die Abgabe in einer wirtschaftlich schwierigen Lage zusätzlich belastet, obwohl sie mit einem Mehrweganteil von 80 Prozent bereits das politische Ziel der Bundesregierung übertrifft. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Abgabe kontraproduktiv sei, da sie gerade die umweltfreundlichen Mehrwegsysteme schwäche und bestehende gemeinschaftliche Pools gefährde. Zudem wird eine gewichtsabhängige Abgabe als Benachteiligung von Glasflaschen kritisiert, da diese aus Sicherheitsgründen schwerer sind als andere Verpackungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Belastung der Brauwirtschaft durch die Sonderabgabe, 2) Die Auswirkungen auf bestehende Mehrwegpools und die Gefahr einer Schwächung des etablierten Mehrwegsystems, 3) Die Forderung nach einer differenzierten und leistungsfähigkeitsgerechten Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um den Zielen des Gesetzes – die Vermeidung unnötiger Bürokratie sowie die Sicherung praxistauglicher Strukturen – Rechnung zu tragen, ist aus Sicht des DFV eine Klarstellung erforderlich, dass Mehrwegverpackungen von der Zulassungspflicht auszunehmen sind.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40 und hebt insbesondere die Auswirkungen auf das Fleischerhandwerk hervor. Positiv bewertet wird die geplante Entlastung kleiner und mittlerer Betriebe durch die Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht. Kritisch gesehen werden jedoch neue bürokratische Belastungen durch die vorgesehene Zulassungspflicht für Hersteller, die auch für nicht-systembeteiligungspflichtige Mehrwegverpackungen gelten soll. Dies betrifft insbesondere fleischerhandwerkliche Betriebe, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben Mehrwegverpackungen bereitstellen müssen und nun mit zusätzlichen administrativen und finanziellen Anforderungen konfrontiert wären. Die Stellungnahme fordert eine Klarstellung, dass Mehrwegverpackungen von der Zulassungspflicht auszunehmen sind, oder zumindest eine deutliche Reduzierung der Bürokratie und Kosten für kleine und mittlere Betriebe. Außerdem wird kritisiert, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erleichterungen für kleine Unternehmen (z.B. Verkaufsfläche, Beschäftigtenzahl) nicht praxistauglich sind und von europäischen Vorgaben abweichen. Eine Harmonisierung mit der EU-Regelung, die Kleinstunternehmen weitergehend ausnimmt, wird als sachgerecht erachtet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Zulassungspflicht für Hersteller und deren Auswirkungen auf das Fleischerhandwerk, 2) Die Anforderungen und Ausnahmen für kleine und mittlere Betriebe, 3) Die Forderung nach Bürokratieabbau und praxistauglichen Regelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Schaffung einer neuen Institution mit eigenem Governance-, Berichts- und Kontrollregime wirkt maßlos überdimensioniert und ist kein zwingendes Kernelement der EU-Umsetzung, sondern eine politisch gewählte Variante.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die EU-Verordnung (EU) 2025/40. Die Verfasser kritisieren insbesondere den hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand, der durch neue Nachweispflichten und die geplante Gründung einer Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen entsteht. Sie sehen die Notwendigkeit und Ausgestaltung dieser neuen Organisation als überdimensioniert und politisch motiviert an, da bestehende Strukturen ausreichend wären. Die Stellungnahme lehnt zudem eine verpflichtende Förderung der kostenlosen Abgabe von Leitungswasser in der Gastronomie ab, da dies tief in Geschäftsmodelle eingreife und betriebliche Realitäten sowie Haftungsrisiken ignoriere. Auch die Erweiterung der Mehrwegangebotspflicht auf Deckel und Verschlüsse von Getränkebechern wird als praktisch und hygienisch kaum umsetzbar kritisiert. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) Die Kritik an der Gründung und Ausgestaltung der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, 2) die Ablehnung der verpflichtenden Leitungswasserabgabe in der Gastronomie, und 3) die Unverhältnismäßigkeit und praktische Probleme bei der Mehrwegangebotspflicht für Deckel und Verschlüsse.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Kritisch bleibt jedoch, dass der Entwurf in zahlreichen Punkten über die EU-Vorgaben hinausgeht, zusätzliche Bürokratie und Kosten verursacht und damit unsere genossenschaftlichen Unternehmen und Erzeugerorganisationen belastet. Wir warnen eindringlich vor nationalen Sonderwegen, die deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb schwächen würden und fordern eine engere Orientierung am europäischen Rahmen.“
Die Deutsche Raiffeisenverband (DRV) und die Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (BVEO) begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und das Recycling von Verpackungen zu fördern. Besonders positiv werden die Übergangsregelungen für bestehende Systembeteiligungsverträge bewertet, die Rechtssicherheit und Planungssicherheit bieten. Kritisch sehen die Verbände jedoch, dass der Gesetzentwurf in vielen Punkten über die Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) hinausgeht und dadurch erhebliche zusätzliche Bürokratie und Kosten für Unternehmen verursacht. Es wird gewarnt, dass nationale Sonderwege zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen im europäischen Binnenmarkt führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Ausweitung der Systembeteiligungspflichten und die damit verbundenen Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen B2B- und B2C-Verpackungen, (2) die finanziellen und administrativen Belastungen durch neue Melde-, Zulassungs- und Nachweispflichten sowie pauschale Finanzierungsregelungen, und (3) die Gefahr, dass nationale Alleingänge bei Verboten bestimmter Verpackungen (z.B. Kunststoffverpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg) die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Obst- und Gemüsebranche gefährden. Die Stellungnahme fordert eine enge Orientierung an den europäischen Vorgaben und warnt vor einer Überregulierung, die die Ziele des Bürokratieabbaus und der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland konterkariert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf zur Novelle des Verpackungsgesetzes geht jedoch deutlich über die europäischen Anforderungen hinaus und setzt problematische Fehlanreize. Besonders kritisch ist die Benachteiligung von Materialien wie Glas. Zudem schafft der Entwurf unnötige bürokratische Aufwände und zusätzliche Kosten, ohne zu einer tatsächlich nachhaltigeren Verpackungswirtschaft beizutragen.“
Der Deutsche Weinbauverband (DWV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40. Der Verband erkennt zwar die Ziele der EU-Verpackungsverordnung – wie die Förderung der Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und Klimaschutz – ausdrücklich an, kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf in mehreren Punkten über die europäischen Vorgaben hinausgeht und die Weinwirtschaft unverhältnismäßig belastet. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Pflicht zur insolvenzfesten Sicherheit bei der Zulassung von Herstellern (§ 14), die insbesondere kleine und mittlere Betriebe finanziell und bürokratisch stark belastet. 2) Die geplante Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen (§§ 24, 25), die als bürokratisch, teuer und ökologisch fragwürdig bewertet wird, insbesondere wegen der pauschalen, gewichtsbezogenen Umlage, welche Glasflaschen – das Hauptverpackungsmaterial im Weinbau – benachteiligt. 3) Die Ausweitung der Finanzierungspflicht für die Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 41) auf Transportverpackungen im B2B-Bereich, was neue Kosten und Verwaltungsaufwand für Winzer schafft. Der DWV fordert eine Umsetzung, die sich strikt an die EU-Vorgaben hält, keine zusätzlichen nationalen Belastungen schafft und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Weinwirtschaft nicht gefährdet. Die sehr kurze Anhörungsfrist von 18 Tagen wird ebenfalls scharf kritisiert, da sie eine fundierte Meinungsbildung in der Branche unmöglich mache.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die an vielen Stellen des VerpackDG zu beobachtende überschießende Regelungssetzung steht im Widerspruch zu der in den Erläuterungen zum VerpackDG aufgeführten Intention, lediglich die PPWR umzusetzen. Diese überschießenden Regelungen belasten die Systeme, die Wirtschaft und letztlich die Verbraucher über Gebühr und begründen eine Gefahr für das Gesamtsystem der getrennten Erfassung von Verpackungsabfällen und die Aufrechterhaltung eines effizienten und umweltschonenden Recyclingsystems.“
Die Stellungnahme kritisiert den Entwurf des Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG) zur Umsetzung der EU-Verordnung 2025/40 (PPWR) als technisch und inhaltlich unausgewogen. Es wird bemängelt, dass der Gesetzentwurf an mehreren Stellen über die EU-Vorgaben hinausgeht und dadurch die Wirtschaft, insbesondere die Recyclingbranche und Hersteller, mit zusätzlicher Bürokratie und Kosten belastet. Besonders kritisiert werden die unklare Definition der 'vergleichbaren Anfallstellen', die Ausweitung der Sammelpflichten auf den öffentlichen Raum sowie die geplante Gründung einer neuen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen. Die Stellungnahme fordert stattdessen, bestehende Strukturen zu nutzen und die nationalen Spielräume maßvoll zu nutzen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Ablehnung zusätzlicher Bürokratie durch neue Organisationen und Sammelpflichten, 2) die Forderung nach klaren und praktikablen Übergangsregelungen für Hersteller und Systeme, und 3) die Kritik an zu hohen Recyclingquoten, die über die EU-Vorgaben hinausgehen und praktisch kaum erfüllbar seien. Fachbegriffe wie 'Systembeteiligungspflicht' (Verpflichtung der Hersteller, sich an einem Entsorgungssystem zu beteiligen), 'Rezyklateinsatz' (Verwendung von recycelten Materialien) und 'PPWR' (EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle) werden erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Schaffung einer weiteren Institution mit einer geschätzten Kostenbelastung der Wirtschaft von ca. 90 Mio. EUR ist zu vermeiden. Sie steht dem Ziel der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und Verfahren zu vereinfachen, diametral entgegen.“
Die Stellungnahme kritisiert den deutschen Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) in mehreren Punkten. Zentrale Kritik ist, dass die deutsche Sonderregelung zur Definition systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zu Abweichungen gegenüber anderen EU-Staaten führt und die Harmonisierung erschwert. Die Stellungnahme bemängelt die hohen bürokratischen und finanziellen Belastungen durch zusätzliche Nachweispflichten, die weder in der EU-Verordnung vorgesehen noch ausreichend begründet seien. Besonders hervorgehoben werden (1) die Einführung einer neuen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, die als unnötig und kostenintensiv angesehen wird, (2) die geplante Verlängerung der Prüferregister-Sperrfrist von drei auf fünf Jahre, was zu einem Mangel an Prüfern führen könnte, und (3) die unterjährige Änderung des Herstellerbegriffs, die zu Unsicherheiten und Finanzierungslücken im System führen kann. Die Stellungnahme fordert, bestehende Strukturen zu nutzen und Bürokratie abzubauen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine ausgewogene, wissenschaftsbasierte Regulierung fördert nicht das Behältersystem, sondern das beste ökologische Gesamtergebnis. Eine zukunftsfähige Verpackungspolitik sollte daher auf Maßnahmen und Anreize setzen, die konsequent auf die Optimierung aller Verpackungsmaterialien und -systeme abzielt.“
Die Stellungnahme des FGD (Fachverband Getränkedosen) kritisiert den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40 in mehreren zentralen Punkten. FGD lehnt insbesondere die im Entwurf vorgesehene starre Mehrwegquote von 70 Prozent für Getränkeverpackungen ab. Begründet wird dies mit aktuellen wissenschaftlichen Studien, die zeigen, dass Getränkedosen in bestimmten Anwendungsbereichen ökologisch gleichwertig oder sogar vorteilhafter als Mehrwegverpackungen sein können. Die Stellungnahme argumentiert, dass eine pauschale Mehrwegquote die tatsächlichen ökologischen Leistungen verschiedener Verpackungssysteme nicht berücksichtigt und nachhaltige Einwegsysteme wie die Getränkedose benachteiligt. Weiterhin wird die geplante Gründung einer zusätzlichen Organisation zur Reduzierung und Prävention von Verpackungsmüll sowie die damit verbundenen Abgaben an die Privatwirtschaft als überzogen und nicht EU-rechtskonform abgelehnt. FGD fordert stattdessen eine Verpackungspolitik, die sich an Ressourceneffizienz und realer Umweltwirkung orientiert und keine Systempräferenzen setzt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Ablehnung der 70-Prozent-Mehrwegquote und die Forderung nach einer wissenschaftsbasierten, ökologisch orientierten Regulierung; (2) Die Kritik an der geplanten Organisation zur Verpackungsreduktion und den damit verbundenen finanziellen Belastungen; (3) Die Rolle der Getränkedose als ökologisch vorteilhaftes und wirtschaftlich bedeutendes Verpackungssystem mit hoher Recyclingquote.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die ursprünglich angekündigte Zielsetzung, die nationalen Anpassungen möglichst schlank und unbürokratisch zu halten, wurde im vorliegenden Entwurf jedoch nur teilweise erreicht.“
Der Fachverband Kartonverpackungen für flüssige Nahrungsmittel (FKN) e.V. bewertet den Referentenentwurf für das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) grundsätzlich als notwendigen Schritt zur Anpassung an die ab August 2026 geltende EU-Verpackungsverordnung (PPWR), um Rechtswidersprüche zu vermeiden. Der Verband kritisiert jedoch, dass die Umsetzung nicht so schlank und unbürokratisch erfolgt, wie ursprünglich angekündigt. Besonders abgelehnt wird die geplante nationale Mehrwegquote von 70 % für Getränkeverpackungen, da die EU-Verordnung lediglich eine 10 %-Mehrwegpflicht vorsieht und eine höhere Quote als überambitioniertes 'Gold-Plating' betrachtet wird. FKN fordert, die ökologische Vorteilhaftigkeit von Verpackungen über den gesamten Lebenszyklus als Maßstab zu nehmen und innovative Einwegverpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen gleichrangig mit Mehrweg zu behandeln. Weiterhin spricht sich der Verband gegen die Gründung einer neuen Organisation zur Verpackungsreduzierung aus, da dies nicht von der EU gefordert wird und zusätzliche Bürokratie sowie Kosten verursachen würde. Die Systembeteiligungspflicht und die Definitionen im Gesetz sollen klar und praktikabel bleiben, insbesondere um die Finanzierung und das Recycling sicherzustellen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Ablehnung der 70 %-Mehrwegquote und die Forderung nach lebenszyklusbasierter Ökobilanzierung, 2) Die Kritik an neuen bürokratischen Strukturen und Kosten durch eine zusätzliche Organisation, 3) Die Notwendigkeit klarer und konsistenter Begriffsdefinitionen sowie die Förderung von Flüssigkeitskartons als ökologisch vorteilhafte Verpackungslösung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt ist zu sagen, dass es zu einem weiteren Aufbau von Bürokratie und Belastung bei den Unternehmen kommt.“
Das Forum Rezyklat begrüßt grundsätzlich die Ziele der Bundesregierung und der EU-Kommission zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und des Ressourcen- sowie Klimaschutzes. Die Stellungnahme kritisiert jedoch, dass der vorliegende Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts (VerpackDG) in mehreren Punkten über die EU-Vorgaben (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) hinausgeht und dadurch unnötige Bürokratie sowie erhebliche Mehrkosten für Unternehmen schafft. Besonders kritisiert werden die geplante Einführung einer neuen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen, die Ausweitung der Sammel- und Recyclingpflichten auf den öffentlichen Raum und die fehlende Umsetzung der ökologischen Modulation (Eco-Modulation) bei den Entgelten für Verpackungen. Das Forum fordert stattdessen, bestehende Strukturen zu stärken, klare und praktikable Regelungen zu schaffen und die Industrie stärker in den Gesetzgebungsprozess einzubinden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Ablehnung zusätzlicher bürokratischer Strukturen und Kosten, insbesondere durch die geplante neue Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen; 2) Die Forderung nach einer schnellen Einführung der ökologischen Modulation (Bonus-/Malus-Systeme für recyclingfreundliche Verpackungen und Rezyklateinsatz); 3) Die Kritik an der Ausweitung der Sammel- und Recyclingpflichten auf den öffentlichen Raum, da bereits bestehende Infrastrukturen ausreichen und Doppelbelastungen für Hersteller entstehen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf des VerpackDG-E enthält zahlreiche Regelungen, die über die Anforderungen der PPWR hinausgehen und damit überschießend sind. Diese belasten die Systeme über Gebühr und begründen eine Gefahr für das Gesamtsystem der getrennten Erfassung von Verpackungsabfällen und die Aufrechterhaltung eines effizienten und umweltschonenden Recyclingsystems.“
Die Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH (im Folgenden: Gemeinsame Stelle) äußert sich im Namen der dualen Systeme Deutschlands zum Referentenentwurf des Verpackungsrechts-Durchführungsgesetzes (VerpackDG-E). Die Stellungnahme erkennt an, dass der Entwurf viele positive und bewährte Regelungen enthält, insbesondere die Beibehaltung bestehender Erfassungsstrukturen. Gleichzeitig kritisiert sie zahlreiche Punkte als nicht praxisgerecht, überschießend gegenüber den EU-Vorgaben (insbesondere der neuen EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR) und warnt vor erheblichen finanziellen und organisatorischen Belastungen für Systeme, Hersteller und Verbraucher. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die geplante Sammlungspflicht im öffentlichen Raum wird als europarechtlich nicht erforderlich, unverhältnismäßig und teuer abgelehnt; (2) Die Zuordnung und Behandlung von Verbundverpackungen, bei der die Gemeinsame Stelle eine Beibehaltung des Status quo fordert, um Fehlanreize und bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden; (3) Die Recyclingquoten, deren nationale Anhebung über EU-Vorgaben hinaus als nicht umsetzbar und wirtschaftlich belastend kritisiert wird. Weitere Schwerpunkte sind die Ablehnung der geplanten neuen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen (ORP), Forderungen nach klareren und faireren Übergangsregelungen, der Schutz privater Erfassungsdienstleister bei Insolvenzen, sowie die Forderung nach einer stärkeren Einbindung der Privatwirtschaft bei der ökologischen Ausgestaltung von Beteiligungsentgelten. Die Stellungnahme betont mehrfach die Bereitschaft zur konstruktiven Mitarbeit im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist entscheidend, dass die nationale Umsetzung strikt dem Grundsatz der 1:1-Übernahme der europäischen Vorgaben bezüglich des Anforderungsniveaus folgt. Zusätzliche nationale Anforderungen, die über die EU-Verpackungsverordnung hinausgehen, würden die deutschen Unternehmen unverhältnismäßig belasten.“
Die Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland (HDE) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) begrüßt grundsätzlich die Harmonisierung des Verpackungsrechts innerhalb der EU, da sie Rechtssicherheit schafft und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne zusätzliche nationale Anforderungen (kein Goldplating), um die Wirtschaft nicht übermäßig zu belasten. Kritisch sieht der HDE die geplante Beibehaltung einer 70%-Mehrwegquote, die im Widerspruch zu den niedrigeren EU-Vorgaben steht, und fordert deren Streichung zugunsten einer Orientierung an den EU-Quoten. Außerdem wird die neue Herstellerdefinition als problematisch angesehen, da sie Unsicherheiten und Systembrüche bei der Systembeteiligungspflicht verursachen könnte. Der Verband fordert eine einheitliche europäische Übergangsregelung, um Finanzierungslücken und Instabilitäten bei den dualen Systemen zu verhindern. Die geplante Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen wird abgelehnt, da sie über die EU-Vorgaben hinausgeht und neue Bürokratie sowie Kosten verursachen würde. Stattdessen sollen bestehende privatwirtschaftliche Initiativen gestärkt werden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Problematik der Mehrwegquote und deren Widerspruch zu EU-Vorgaben, (2) die Unsicherheiten durch die neue Herstellerdefinition und deren Auswirkungen auf die Systembeteiligung, sowie (3) die Ablehnung zusätzlicher Organisationen und Abgaben zur Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund sollte es das Ziel des VerpackDG sein, nur die nach EU-Recht zwingend notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zu treffen und bei mehreren Möglichkeiten jeweils die bürokratieärmste Alternative zu wählen. Diesem Anspruch wird der Referentenentwurf nur teilweise gerecht.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40). Die zentralen Punkte sind: Der Entwurf wird in vielen Teilen kritisch bewertet, insbesondere hinsichtlich der Zielquote für Mehrweggetränkeverpackungen, die mit 70 Prozent deutlich über der EU-Vorgabe von 10 Prozent liegt und aus Sicht des Absenders nicht ausreichend ökologisch begründet ist. Die Einführung des Begriffs 'Primärproduktionsverpackungen' (PPV) wird als missverständlich kritisiert, da sie keine neue Verpackungsart darstellt, sondern lediglich die Herstellerverantwortung vorverlagert. Die geplante Gründung einer neuen Organisation zur Verwaltung von Mitteln für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen wird abgelehnt, da sie als bürokratisch und kostenintensiv angesehen wird. Stattdessen wird eine Nutzung bestehender Strukturen empfohlen. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik an der hohen Mehrwegquote und deren fehlender ökologischer Begründung; 2) Die Ablehnung zusätzlicher bürokratischer Strukturen und die Forderung nach bürokratiearmen Umsetzungen; 3) Die Notwendigkeit, finanzielle Anreize für recyclingfähige Verpackungen zu schaffen und die Ökomodulierung der Lizenzentgelte endlich umzusetzen. Die Stellungnahme fordert insgesamt, dass das Gesetz nur die zwingend notwendigen EU-Vorgaben umsetzt und bei mehreren Optionen stets die bürokratieärmste wählt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir regen daher an klarzustellen, dass langlebige, wiederverwendbare Gebrauchsgegenstände nicht derselben Einstufung unterfallen sollten wie kurzlebige Einwegverpackungen, deren Zweck sich in einer einmaligen Nutzung erschöpft.“
IKEA Deutschland begrüßt grundsätzlich die Anpassung des Verpackungsrechts an die neue europäische Verpackungsverordnung, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf bei der Definition des Verpackungsbegriffs. Besonders kritisch wird angemerkt, dass langlebige, wiederverwendbare Gebrauchsgegenstände wie stabile Trage- oder Aufbewahrungslösungen im aktuellen Entwurf nicht ausreichend differenziert werden. Diese Produkte erfüllen eine andere Funktion als klassische Einwegverpackungen, da sie für eine langfristige Nutzung und nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind. IKEA warnt vor Fehlklassifikationen, die entstehen könnten, wenn langlebige Produkte wie Verpackungen behandelt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Systembeteiligungspflicht und deren Bezug auf typische Abfallentstehung im Haushalt, (2) die Gefahr unbeabsichtigter Fehlklassifikationen langlebiger Produkte, (3) die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen langlebigen Gebrauchsgegenständen und Einwegverpackungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der aktuelle Zeitplan mit nur drei Wochen Konsultationsfrist ist aus unserer Sicht unangemessen, da der 176-seitige Entwurf eine fundierte Prüfung und Abstimmung erfordert. Dies gefährdet eine qualifizierte Beteiligung und widerspricht dem Anspruch auf transparente Gesetzgebung.“
Die Stellungnahme kritisiert die sehr kurze Konsultationsfrist von nur drei Wochen für die Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung in deutsches Recht. Der Absender betont, dass der 176-seitige Gesetzentwurf eine sorgfältige Analyse und Abstimmung erfordert, was in der vorgegebenen Zeit nicht möglich sei. Dies gefährde eine qualifizierte Beteiligung und widerspreche dem Anspruch auf Transparenz im Gesetzgebungsprozess. Besonders hervorgehoben werden (1) die Überlastung von Unternehmen und Verbänden durch zu viel Regulierung und knappe Ressourcen, (2) die Notwendigkeit einer längeren Konsultationszeit zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit und Vermeidung negativer Folgen, sowie (3) die Forderung nach einer Verlängerung der Frist auf mindestens acht Wochen, um eine konstruktive Mitwirkung und die Qualität des Gesetzgebungsprozesses zu gewährleisten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir empfehlen daher, der Zielsetzung der PPWR und dem Ermessenspielraum für Mitgliedsstaaten folgend, auch in Deutschland alle sehr leichten Kunststofftragetaschen, die als Obst- und Gemüsebeutel verwendet werden, verpflichtend industriell kompostierbar zu machen.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40 und hebt die Bedeutung kompostierbarer Kunststoffe für bestimmte Verpackungsanwendungen hervor. Insbesondere wird empfohlen, sehr leichte Kunststofftragetaschen, die als Obst- und Gemüsebeutel verwendet werden, verpflichtend industriell kompostierbar zu machen. Dies entspricht der Praxis in mehreren EU-Ländern und würde helfen, die Qualität und Quantität des getrennt gesammelten Bioabfalls zu verbessern, die Mikroplastikbelastung zu reduzieren und die Lebensmittelverschwendung zu verringern. Die Stellungnahme erläutert, dass zertifiziert industriell kompostierbare Beutel mehrfach genutzt werden können und durch einheitliche Kennzeichnung und Zertifizierung eine bessere Erkennbarkeit und Verwertung im EU-Binnenmarkt erreicht werden kann. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die rechtlichen Spielräume und Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), (2) die Vorteile und Nachweise der industriellen Kompostierbarkeit, (3) die ökologische und praktische Bedeutung der Mehrfachnutzung kompostierbarer Beutel.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In the draft bill presented, we see the danger of disadvantaging glass as a packaging material, which is particularly reusable and recyclable. It is precisely these properties promoted by the PPWR that are counteracted by the draft.“
Die Stellungnahme kritisiert den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts (VerpackDG) an die EU-Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere die geplanten Regelungen zu Glas als Verpackungsmaterial. Es wird bemängelt, dass Glas durch die geplanten Gewichtsrabatte benachteiligt wird, obwohl es fast vollständig und ohne Qualitätsverlust recycelbar ist und als Mehrwegverpackung bis zu 50 Mal wiederverwendet werden kann. Die Stellungnahme warnt, dass die Gewichtsbesteuerung einen Wettbewerbsvorteil für leichtere, aber weniger nachhaltige Materialien wie Kunststoff schafft und somit dem Ziel der Kreislaufwirtschaft widerspricht. Außerdem wird die Einführung einer neuen Organisation zur Durchführung von Reduktions- und Vermeidungsmaßnahmen abgelehnt, da sie zusätzliche Bürokratie und Kosten verursache und über die EU-Vorgaben hinausgehe. Falls die Regelungen zu Gewichtsrabatten bestehen bleiben, fordert die Stellungnahme alternative Bemessungsgrundlagen (z.B. Füllvolumen oder Anteil Primärrohstoffe) und Ausnahmen für Mehrwegverpackungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Benachteiligung von Glas durch Gewichtsrabatte, 2) Die Ablehnung einer neuen Organisation zur Mittelverwendung, 3) Konkrete Änderungsvorschläge zur fairen Wettbewerbsstellung von Glas und Mehrwegverpackungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das gesamte Konzept - zumindest für die nicht systempflichtigen Verpackungen - ist zurückzuziehen und zu streichen.“
Die Stellungnahme bezieht sich kritisch auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die EU-Verordnung 2025/40. Besonders wird kritisiert, dass das geplante Zulassungsverfahren für Hersteller, insbesondere für Hersteller von harmonisierten Bauprodukten, gegen bestehende EU-Vorgaben verstößt und zu unnötigen administrativen und finanziellen Belastungen führt. Die Stellungnahme fordert, dass die Umsetzung der europäischen Vorgaben mit möglichst geringem Aufwand erfolgen soll. Für nicht systempflichtige Verpackungen (also Verpackungen, die nicht an einem dualen System teilnehmen müssen) wird betont, dass Unternehmen bereits aus Eigeninteresse Maßnahmen zur Reduzierung und Optimierung umsetzen. Die geplante Organisation für Reduktions- und Präventionsmaßnahmen wird als überflüssig und finanziell belastend abgelehnt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtlichen Bedenken gegen das Zulassungsverfahren (§14), 2) Die Kritik an der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen (§24–§28), 3) Die Forderung, diese Regelungen für nicht systempflichtige Verpackungen auszusetzen oder zu streichen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Definition kann daher ersatzlos entfallen. Eine Zuweisung zu den Systemen ist a) nicht mehr erforderlich und b) benachteiligt nicht unerheblichen die herstellergetragenen Organisationen.“
Die Stellungnahme kritisiert zentrale Begriffsbestimmungen im Referentenentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40. Insbesondere wird die Definition der 'vergleichbaren Anfallstelle' in § 3 Absatz 7 beanstandet, da hier fälschlicherweise auch Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern dem Gastgewerbe zugeordnet werden. Die Stellungnahme argumentiert, dass diese Erweiterung nicht mehr notwendig ist, da Herstellerorganisationen bereits umfassend in die Systembeteiligungspflicht eingebunden sind. Weiterhin wird die aktuelle Formulierung zur Systembeteiligungspflicht von Verpackungen als problematisch angesehen, da sie zu Abgrenzungsproblemen führt und die Entscheidungsfreiheit der Hersteller einschränkt. Zudem wird die Regelung zur Beendigung der Bevollmächtigung in § 5 Absatz 6 kritisiert, da sie die Vertragsfreiheit der Wirtschaftsbeteiligten unzulässig beschränkt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1. Die sachlich falsche Zuordnung von Einrichtungen zum Gastgewerbe, 2. Die Notwendigkeit einer klareren und praxistauglicheren Definition systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, 3. Die Kritik an der Regelung zur Beendigung der Bevollmächtigung und deren Auswirkungen auf die Vertragsfreiheit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insofern ist die thermische Verwertung weiterhin von zentraler Bedeutung für die Kreislaufwirtschaft und ist immer komplementär zum Recycling zu sehen, um negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.“
Die Stellungnahme befasst sich mit der Definition und Ausgestaltung des Begriffs 'stoffliches Recycling' im Rahmen der Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40. Es wird kritisiert, dass im aktuellen Referentenentwurf die thermische Abfallbehandlung mit nachgeschalteter Carbon-Capture-Technologie (CCU) nicht als stoffliches Recycling anerkannt wird. Die Stellungnahme fordert eine technologieoffene Definition, die auch Verfahren zur Rückgewinnung von Kohlenstoff, wie Carbon-Capture nach der thermischen Behandlung, einschließt. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit, erneuerbaren Kohlenstoff aus alternativen Quellen wie Biomasse, CO2 aus CCU-Anlagen und Recycling gleichwertig zu behandeln, (2) die Gefahren durch in Kunststoffen enthaltene Chemikalien für Umwelt und Gesundheit, und (3) die Bedeutung der thermischen Verwertung als komplementäres Verfahren zum Recycling, um toxisches Kunststoffrecycling zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzentwurf geht an einigen Stellen über die Anforderungen der PPWR hinaus. Im Zuge von Bürokratieabbau und angesichts der wirtschaftlichen Lage ist das ein falsches Signal.“
Die Stellungnahme kritisiert den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (PPWR) in mehreren Punkten. Zentrale Kritik ist, dass der Entwurf an vielen Stellen über die Anforderungen der europäischen Vorgaben hinausgeht und dadurch zusätzliche Bürokratie und Kosten für Unternehmen schafft. Besonders wird bemängelt, dass neue Begriffe wie 'werkstoffliches Recycling' eingeführt werden, ohne diese ausreichend zu definieren. Auch die geplante Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen wird abgelehnt, da sie als ineffizient und kostenintensiv angesehen wird. Die Stellungnahme fordert, dass bei der ökologischen Gestaltung von Entgelten nicht nur Recyclingaspekte, sondern auch der Einsatz nachwachsender Rohstoffe berücksichtigt wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die unzureichende Definition neuer Begriffe und deren Abweichung von bestehenden Regelungen, 2) die Ablehnung zusätzlicher nationaler Anforderungen und Behörden über die EU-Vorgaben hinaus, und 3) die Kritik an den geplanten finanziellen Belastungen und der Bürokratie für Hersteller und Unternehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Regelungen benachteiligen Glas und Weißblech als nachhaltige und kreislauffähige Verpackungsmaterialen erheblich und widersprechen damit den Zielen der PPWR. Sie führen zu unnötigem Bürokratieaufbau, gehen über EU-Recht hinaus und verursachen Kosten.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40 und kritisiert insbesondere die geplanten Regelungen zu den Beteiligungsentgelten für verschiedene Verpackungsmaterialien. Die Absender vertreten die Ansicht, dass Glas und Weißblech als nachhaltige und gut recycelbare Verpackungsmaterialien durch die §§ 24 und 25 des Verpackungsgesetzes (VerpackDG) benachteiligt werden. Sie fordern die ersatzlose Streichung dieser Paragraphen, da sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, unnötige Bürokratie verursachen und über die EU-Vorgaben hinausgehen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Benachteiligung von Glas und Weißblech durch eine Bemessung der Entgelte nach Gewicht, 2) die Forderung nach materialspezifischen Beteiligungsentgelten, die die tatsächlichen Kosten und Erlöse der jeweiligen Materialien widerspiegeln, und 3) die Gefahr, dass die aktuellen Regelungen Anreize setzen, nachhaltige Materialien durch weniger umweltfreundliche Alternativen wie Kunststoffe zu ersetzen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit materialspezifischen Beteiligungsentgelten, die die tatsächlichen Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung der jeweiligen Materialien widerspiegeln, muss der unterschiedlichen Verwertbarkeit verschiedener Verpackungsmaterialien Rechnung getragen werden.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40. Im Fokus steht die Forderung nach einer faireren Kostenverteilung im dualen System für Verpackungsabfälle. Kritisiert wird, dass die aktuellen Beteiligungsgebühren für verschiedene Verpackungsmaterialien (insbesondere Kunststoff, Metall und Verbundverpackungen) die tatsächlichen Verwertungskosten und -erlöse nicht ausreichend berücksichtigen. Dies führe zu Wettbewerbsverzerrungen, vor allem zulasten der Hersteller von Weißblechverpackungen, die jährlich hohe Mehrkosten tragen müssen. Die Stellungnahme schlägt eine gesetzliche Regelung vor, wonach die Entsorgungskosten materialspezifisch und nach gewichteten Marktanteilen verteilt werden sollen. Die Berechnung dieser Marktanteile und Kosten soll von einer zentralen Stelle in Abstimmung mit den Behörden erfolgen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer ökologisch motivierten und verursachergerechten Kostenverteilung, 2) die vorgeschlagene Ergänzung des § 19 Verpackungsgesetz (Verordnungsermächtigung zur Kostenverteilung), 3) die Einbindung der Wirtschaftskreise in die Entwicklung des Berechnungsmodells.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Vorverlagerung der verpackungsrechtlichen Pflichten ist ein wichtiger Baustein, den Aufwand für die Apotheken auf das gebotene Mindestmaß zu beschränken.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40 und behandelt insbesondere die Auswirkungen auf Apotheken. Es wird begrüßt, dass sich für Serviceverpackungen keine wesentlichen Änderungen gegenüber der aktuellen Rechtslage ergeben und dass Ausnahmen für Kleinstunternehmen weiterhin gelten. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung der Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht, wodurch der Aufwand für Apotheken minimiert wird. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit von Ausnahmen für bestimmte Verpackungen, insbesondere für schadstoffhaltige Verkaufsverpackungen, da hier besondere Risiken bestehen. Kritisch wird angemerkt, dass eine umfangreiche Zulassungspflicht für diese Verpackungen nicht angezeigt ist, da ansonsten die Versorgung mit wichtigen Arzneimitteln gefährdet werden könnte. Positiv bewertet wird zudem die Übernahme bestehender Registrierungen, um Bürokratie zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisierte Aspekte: 1. Die Auswirkungen der Systembeteiligungspflicht und deren Vorverlagerung auf Apotheken. 2. Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Ausnahmen für schadstoffhaltige Verpackungen. 3. Die Bedeutung der Übernahme bestehender Registrierungen zur Reduzierung des Bürokratieaufwands.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Ausweitung der Mehrwegangebotspflicht auf lose Deckel und Verschlüsse in diesen nunmehr bestehenden Konzepten ist weder leistbar noch hygienisch sinnvoll. Sie führt zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand durch weitere Anschaffungen und im Betriebsablauf.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf die geplante Verschärfung der Mehrwegangebotspflicht im Rahmen der Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40. Insbesondere wird kritisiert, dass künftig auch lose Deckel und Verschlüsse von Einweggetränkebechern in die Mehrwegpflicht einbezogen werden sollen. Der Verband argumentiert, dass nur fest verbundene oder funktional zwingende Bestandteile als Mehrweg geeignet betrachtet werden sollten. Es wird auf hygienische Probleme bei der Reinigung von Mehrwegdeckeln hingewiesen, die zu erhöhtem Ausschuss und schlechterer Umweltbilanz führen. Zudem werden die erheblichen betrieblichen und finanziellen Belastungen für Unternehmen betont, die bereits in angespannten wirtschaftlichen Situationen sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Systematik der Verpackungsdefinition und die Abgrenzung von Verpackungsbestandteilen, 2) Hygiene- und Praxistauglichkeitsprobleme bei Mehrwegdeckeln, 3) Die betrieblichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Ausweitung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgeschlagenen Änderungen reichen jedoch nicht aus, um die vorgegebenen Ziele der EU PPWR für den Recyclinganteil in kontaktsensitiven Anwendungen (10 %) in Deutschland im Jahr 2030 zu erreichen.“
Die Stellungnahme von LyondellBasell (LYB) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung (EU) 2025/40. Im Fokus steht insbesondere § 33, der Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen regelt. LYB begrüßt die Anerkennung zusätzlicher Recyclingtechnologien wie chemisches Recycling (CR), sieht aber die vorgeschlagenen Quoten als unzureichend an, um die EU-Vorgaben für den Einsatz von Recyclingmaterial in Verpackungen – insbesondere in kontaktsensitiven Anwendungen wie Lebensmittelverpackungen – zu erfüllen. Die Stellungnahme enthält detaillierte Berechnungen zu den notwendigen Recyclingquoten und hebt hervor, dass die Quote für andere Recyclingverfahren (wie CR) auf mindestens 7 % festgelegt und bis 2040 jährlich erhöht werden sollte, um die EU-Ziele zu erreichen und Investitionen in innovative Recyclingverfahren zu fördern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Diskrepanz zwischen den vorgeschlagenen und den tatsächlich erforderlichen Recyclingquoten, 2) die technologischen und prozessbedingten Ausbeuten verschiedener Recyclingverfahren, 3) die Notwendigkeit einer Anhebung der Quote für andere Recyclingverfahren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf führt zu einer massiven Ausweitung der Bürokratie, erheblichen zusätzlichen Kosten, nationalen Sonderwegen entgegen den Zielen der EU-Harmonisierungsbestrebungen, gravierender Rechtsunsicherheit, unzureichendem Vollzug gegenüber Herstellern aus Drittstaaten sowie fehlender Transparenz bei Kosten und Umlagen. In dieser Form gefährdet er sowohl die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes als auch fairen Wettbewerb.“
Die Stellungnahme kritisiert den deutschen Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40 als überreguliert, intransparent und wirtschaftlich unverhältnismäßig. Der Entwurf führe zu erheblichen Mehrkosten (ca. 90 Mio. € jährlich) durch zusätzliche Prüfpflichten, Gutachten, Registrierungsprozesse, Zulassungen und neue Verwaltungsstrukturen. Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) seien von existenzgefährdenden Mehrbelastungen betroffen. Die Stellungnahme bemängelt, dass der Entwurf nationale Sonderwege einschlägt, statt die EU-Vorgaben 1:1 umzusetzen. Dies führe zu mehr Bürokratie, Rechtsunsicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr und behindere die Harmonisierung des Binnenmarktes. Ein zentrales Problem sei die vollständige Intransparenz bei der Finanzierung der Zentralen Stelle und der Kostenverteilung, wodurch Unternehmen keine Kontrolle über die Wirtschaftlichkeit der Strukturen hätten. Zudem werde die Ungleichbehandlung von Herstellern aus Drittstaaten verschärft, da diese kaum sanktioniert werden können. Die Stellungnahme fordert eine vollständige Transparenz aller Kostenstrukturen, den Abbau nationaler Sonderregelungen, eine praxistaugliche und rechtssichere Umsetzung der EU-Vorgaben sowie eine vollstreckbare Bevollmächtigung für Drittstaatenhersteller. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die intransparenten Kostenstrukturen und fehlende Kontrolle, (2) die Belastung und Rechtsunsicherheit für KMU durch zusätzliche Bürokratie und nationale Sonderwege, (3) die unzureichende Sanktionierbarkeit von Drittstaatenherstellern und die daraus resultierende Wettbewerbsverzerrung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine gesetzliche Festschreibung des Entsorgungswegs der Bioabfallbehandlung ist angesichts der PPWR dringend geboten, um die jetzige bewährte Praxis und Rechtslage auch künftig zu gewährleisten.“
Die Stellungnahme der Tee- und Kaffeewirtschaft fordert, dass der Entsorgungsweg für durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie aufweichende Einzelportionseinheiten im Verpackungsgesetz (VerpackG) gesetzlich verbindlich über die Bioabfallbehandlung (Biotonne) festgelegt wird. Hintergrund ist die neue EU-Verordnung (PPWR), die diese Produkte einerseits als Verpackung definiert, andererseits aber deren Kompostierbarkeit vorschreibt. Ohne eine gesetzliche Klarstellung droht ein Konflikt, da als Verpackung die Entsorgung über die Gelbe Tonne oder Papiertonne vorgesehen wäre, was der bisherigen bewährten Praxis widerspricht. Die Stellungnahme betont, dass die Bioabfallbehandlung der einzig sinnvolle Entsorgungsweg ist und dass eine gesetzliche Festlegung keinen Dammbruch für andere Bio-Kunststoffe bedeutet, da die PPWR nur wenige spezifische Anwendungen betrifft. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung zur Sicherung der bisherigen Praxis, (2) die Abgrenzung zu anderen Bio-Kunststoffen und die Vermeidung eines 'Dammbruchs', (3) die Bedeutung der Bioabfallverwertung für die Abfallhierarchie und den Umweltschutz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine gesetzliche Festschreibung des Entsorgungswegs der Bioabfallbehandlung ist angesichts der PPWR dringend geboten, um die jetzige bewährte Praxis und Rechtslage auch künftig zu gewährleisten. Ein Dammbruch für andere, in der Biotonne unerwünschte Produkte / Materialien ist nicht zu erwarten bzw. lässt sich klar verhindern.“
Die Stellungnahme der Tee- und Kaffeewirtschaft zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) fordert, dass der Entsorgungsweg für durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie aufweichende Einzelportionseinheiten gesetzlich verbindlich auf die Bioabfallbehandlung (z.B. Biotonne, Kompostierung) festgelegt wird. Hintergrund ist die neue EU-Verordnung (PPWR), die diese Produkte einerseits als Verpackung definiert, andererseits aber ihre Kompostierbarkeit vorschreibt. Ohne eine gesetzliche Klarstellung droht, dass diese Produkte künftig nicht mehr über die Biotonne entsorgt werden dürfen, obwohl dies ökologisch und praktisch sinnvoll ist. Die Stellungnahme betont, dass die bisherige Praxis und Rechtslage in Deutschland sich bewährt hat und für Verbraucher sowie Entsorger klar und sinnvoll ist. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Der Zielkonflikt zwischen der Definition als Verpackung und der Kompostierbarkeit laut PPWR, 2) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung zur Sicherung des Entsorgungswegs über die Biotonne, 3) Die Argumentation, dass eine solche Regelung keinen Dammbruch für andere Biokunststoffe bedeuten würde, da die PPWR nur wenige, klar unterscheidbare Anwendungen betrifft.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir beurteilen positiv, dass das künftig erforderliche Zulassungsverfahren für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei der ZSVR angesiedelt werden soll, da sich diese Institution im Kontext systembeteiligungspflichtiger Verpackungen als effizient arbeitende Einrichtung erwiesen hat.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verordnung 2025/40 (PPWR). Die Absender – Verband Deutscher Mineralbrunnen, Genossenschaft Deutscher Brunnen (GDB) sowie die GDB-Tochtergesellschaften PETCYCLE GmbH und LOGICYCLE GmbH – begrüßen das Ziel einer bürokratiearmen Umsetzung der neuen Vorgaben, sehen jedoch Nachbesserungsbedarf bei spezifischen Regelungen für Mehrwegverpackungen. Sie kritisieren, dass das Minimierungsgebot für Verpackungen (§ 12 Abs. 4) die besonderen Anforderungen von Mehrwegverpackungen nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sprechen sie sich gegen die Gründung einer eigenständigen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen aus und empfehlen stattdessen die Ansiedlung einer entsprechenden Abteilung bei der Zentralen Stelle (ZSVR), um Doppelstrukturen und Mehrkosten zu vermeiden. Die finanzielle Beteiligung von Mehrweg- und Kreislaufsystemen an Reduzierungsmaßnahmen wird abgelehnt, da diese Systeme bereits erhebliche Investitionen tätigen und eine zusätzliche Belastung deren Wirksamkeit und Investitionsspielraum einschränken würde. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Benachteiligung von Mehrwegverpackungen durch pauschale Gebühren und Berichtspflichten, 2) Die organisatorische Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen, 3) Die Forderung nach einer Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Verordnung auf den 01.01.2027.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gegenstand der Interessenvertretung ist der Entwurf eines Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) zur nationalen Umsetzung der EU-Verpackungsvorgaben. Der Entwurf verursacht eine Doppelbelastung im Hinblick auf Branchenverpackungen. Ziel der Einflussnahme ist eine praxisnahe und nachvollziehbare Systembeteiligungspflicht sowie ein Level-Playing-Field mit Blick auf die Ungleichbehandlung der inländischen Unternehmen gegenüber Herstellern aus Drittstaaten.
Lobbyregister-Nr.: R001403 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72758
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 98/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 13.02.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |