2. Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

| Offizieller Titel: | Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 06.03.2026 |
| Drucksache: | 21/3252 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/4322 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Eine Sprecherin des BMI teilte hierzu mit, dass "wegen der außerordentlichen Eilbedürftigkeit der Drohnenabwehr eine Verbändebeteiligung zeitlich nicht realisierbar" gewesen sei. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Luftsicherheit in Deutschland. Dazu werden die Befugnisse der Streitkräfte beim Einsatz gegen unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) erweitert und die Entscheidungswege für deren Einsatz im Katastrophenfall vereinfacht. Außerdem wird ein neuer Straftatbestand für das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens geschaffen, um insbesondere gegen Aktionen wie die von Klimaaktivisten seit 2023 effektiver vorgehen zu können. Die bisherige Praxis der separaten Gebührenfestsetzung an einzelnen Flughafenstandorten wird rechtlich abgesichert. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Personengruppen per Rechtsverordnung von der Zuverlässigkeitsüberprüfung auszunehmen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Im Text werden als Hintergrund der Anstieg illegaler Drohnensichtungen über kritischen Infrastrukturen seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie wiederholte Protestaktionen von Klimaaktivisten an Flughäfen seit Sommer 2023 genannt. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen werden als unzureichend für die aktuellen Bedrohungslagen bewertet. Außerdem wird auf frühere Gesetzesänderungen und die Notwendigkeit einer rechtssicheren Gebührenpraxis verwiesen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. Für die Länder erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung um etwa 66.000 Euro, hauptsächlich durch die Strafverfolgung des neuen Straftatbestands (§ 19 LuftSiG). Weitere Kosten entstehen im justiziellen Bereich (Staatsanwaltschaft, Richterschaft, Polizei) in Höhe von geschätzt 180.000 Euro pro Jahr, wenn von etwa 15 Strafverfahren jährlich ausgegangen wird. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 20. November 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben, und es bestehen keine Konflikte mit EU- oder Völkerrecht. Nachhaltigkeitsaspekte werden nicht berührt. Die Regelungen führen zu keiner Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung und lösen keine weiteren Gesetzesfolgen aus.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Klarstellung, dass der Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen von Flughäfen grundsätzlich für jedermann verboten ist, außer für berechtigte Personen mit Genehmigung.
- Beschleunigung der Entscheidungsprozesse für den Einsatz der Bundeswehr zur Drohnenabwehr: Künftig entscheidet allein das Bundesministerium der Verteidigung, nicht mehr im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
- Erweiterung der Möglichkeiten der Bundeswehr zur technischen Amtshilfe bei der Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen), insbesondere bei Großereignissen und im Katastrophenfall.
- Ermöglichung des Einsatzes von Waffengewalt und anderen Wirkmitteln (z.B. Jammern) durch die Bundeswehr gegen unkooperative Drohnen, wenn eine akute Gefahr für Menschenleben oder kritische Anlagen besteht und keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
- Einführung einer Hinweispflicht der Bundespolizei an die Bundeswehr bei Anhaltspunkten für einen Verteidigungsfall im Zusammenhang mit Drohnen.
- Wiederherstellung einer rechtssicheren Grundlage für die Ausnahme bestimmter Personengruppen (z.B. Polizeivollzugsbeamte, Zollbedienstete) von der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Klarstellung und Erweiterung der Ermächtigung zur Gebührenerhebung für öffentliche Leistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbesondere für Leistungen, die auf Rechtsverordnungen beruhen.
- Festhalten an der bisherigen Praxis der gebührenmäßigen Einzelkalkulation für einzelne Flughafenstandorte; keine bundesweit einheitliche Gebührenfestsetzung.
- Einführung eines neuen Straftatbestands für das vorsätzliche, unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens, wenn dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird.
- Schaffung verschärfter Strafandrohungen, wenn beim Eindringen verbotene Gegenstände mitgeführt werden oder das Eindringen zur Ermöglichung/Verdeckung weiterer Straftaten dient.
- Strafbarkeit auch des Versuchs beim unberechtigten Eindringen in die Luftseite mit sicherheitsbeeinträchtigender Absicht.
- Anpassung der Strafandrohung für fahrlässige Beeinträchtigung der Luftsicherheit an das übliche Niveau im Nebenstrafrecht.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Datum erster Entwurf: | 12.11.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 19.11.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Nicht-Aufnahme der vom Bundesrat vorgeschlagenen ID-Checks am Gate in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung.
Lobbyregister-Nr.: R000661 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70688
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (Drucksache 21/2510)
Ergänzung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Drucksache 21/3252)
Lobbyregister-Nr.: R002565 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71108
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Entwurf zum Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes,
Forderungen zum Anstieg der Meldungen über Sichtungen von illegalen unbemannten Luftfahrzeu-
gen (Drohnen) über kritischen Infrastrukturen in Deutschland
Lobbyregister-Nr.: R000595 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65741
| Eingang im Bundestag: | 12.12.2025 |
| Erste Beratung: | 18.12.2025 |
| Abstimmung: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/3252 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/4322 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Innenausschuss | 14.01.2026 | Tagesordnung |
| Innenausschuss | 26.01.2026 | Anhörung |
| Innenausschuss | 25.02.2026 | Tagesordnung |
| Verkehrsausschuss | 25.02.2026 | Ergänzung |
| Verteidigungsausschuss | 25.02.2026 | Ergänzung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 26.01.2026 im Ausschuss für Innenausschuss statt.
Simon Gauseweg (Europa-Universität Viadrina Frankfurt): Gauseweg bewertet die geplante Strafverschärfung für das unbefugte Eindringen in die Sicherheitsbereiche von Flughäfen als insgesamt bedenklich und unverhältnismäßig. Auch die Gefahrenabwehr durch die Bundeswehr sieht er kritisch und verweist auf verfassungsrechtliche Bedenken. Der Einsatz der Streitkräfte sei im System des Grundgesetzes die Ultima Ratio und nur bei katastrophalen Lagen, in denen die Polizei strukturell überfordert sei, überhaupt zu erwägen.
Heiko Stotz (Deutscher Bundeswehrverband): Stotz begrüßt die Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Bundeswehr gegen Drohnen im Rahmen der Amtshilfe und bewertet die Verlagerung der Einsatzentscheidung vom Minister zum Ministerium als richtig. Dies ermögliche eine Straffung der Befehlskette. Die Unterstützung der Bundeswehr bleibe die Ausnahme, die Verantwortung für die Gefahrenabwehr im Innern liege weiterhin bei den Polizeibehörden. Entscheidend sei eine reibungslose Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden.
Arnd Krummen (Gewerkschaft der Polizei, GdP): Krummen sieht bei der Drohnenabwehr falsche Weichen gestellt. Er kritisiert, dass der Einsatz der Bundeswehr schon bei eindeutig polizeilichen Lagen möglich sein soll und dass der Wegfall des "ins Benehmen setzen" mit dem BMI die verfassungsrechtlich hohe Einsatzschwelle faktisch absenke. Der Gesetzgeber solle prüfen, ob der verfassungsrechtliche Rahmen weiterentwickelt werden sollte, um die Trennung zwischen Polizei und Militär nicht aufzuweichen.
Ralph Beisel (Flughafenverband ADV): Beisel bewertet die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse der Bundeswehr zur Drohnenabwehr positiv. Effektive Maßnahmen zur Detektion und Abwehr von Drohnen stärkten die Resilienz gegen Störungen. Auch die geplante Strafverschärfung begrüßt er, da das gewaltsame Eindringen in den Luftsicherheitsbereich kein Bagatelldelikt sei.
Manuel Ostermann (Bundespolizeigewerkschaft, DPolG): Ostermann begrüßt die Einführung eines eigenständigen Straftatbestandes für das vorsätzliche, unberechtigte Eindringen in die Sicherheitsbereiche von Flughäfen. Er weist jedoch darauf hin, dass der Bundespolizei bislang keine umfassenden Strafverfolgungskompetenzen im Bereich der Luftsicherheit zugewiesen werden. Es sei ineffizient, die Bundespolizei mit erheblichen Ressourcen einzusetzen, aber ein bürokratisches und in der Praxis eingeschränkt handlungsfähiges Zuständigkeitssystem aufrechtzuerhalten.
Gerald Wissel (UAV DACH): Wissel betont, dass kommerzielle Drohnen nicht unter Generalverdacht gestellt werden dürften. Für die Sicherheit gefährdeter Infrastrukturen brauche es eine Gesamtlösung, insbesondere ein einheitliches Luftlagebild im unteren Luftraum in Echtzeit. Ohne sofortige Sichtbarkeit und eindeutige Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Betrieb bleibe jede Reaktionskette unzureichend. Zudem brauche es eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten bei BMI, Bundespolizei und den Behörden der Länder. Das geplante Gesetz löse das Zuständigkeitschaos jedoch nicht.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Verteidigungsausschuss und der Verkehrsausschuss. Außerdem beteiligte sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gutachtlich.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses lautet, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 21/3252, 21/3506) in unveränderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD; abgelehnt haben BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Es gibt außerdem einen Entschließungsantrag, der ebenfalls mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen Die Linke bei Stimmenthaltung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.
Der Entschließungsantrag fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob und wie Betreiber kritischer Infrastruktur rechtssicher ermächtigt werden können, unbefugte oder gefährliche Drohnen zu detektieren und abzuwehren, und ggf. einen Gesetzentwurf dazu vorzulegen.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen; der Gesetzentwurf soll in unveränderter Fassung angenommen werden. Die Beschlussempfehlung bezieht sich ausschließlich auf den vorliegenden Gesetzentwurf.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine die Zahl der illegalen Drohnensichtungen über kritischer Infrastruktur gestiegen ist. Die bisherigen Befugnisse der Streitkräfte reichen zur Abwehr solcher Gefahren nicht aus. Zudem gab es vermehrt Protestaktionen von Klimaaktivisten an Flughäfen. Ziel des Gesetzes ist es, die Entscheidungsfindung beim Einsatz der Streitkräfte zu vereinfachen, deren Befugnisse zu erweitern und einen neuen Straftatbestand für das unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flugplatzes zu schaffen.
Finanziell wird ein jährlicher Mehraufwand für die Verwaltung auf Landesebene von ca. 66.000 Euro sowie Prozesskosten für die Justiz von ca. 180.000 Euro geschätzt.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben. (Im vorliegenden Text sind keine expliziten Statements der einzelnen Fraktionen enthalten.)
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen, die laut den Ausschuss-Erläuterungen in den Gesetzentwurf eingefügt wurden:
- Einführung eigenständiger Vorschriften zur Drohnenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge
- Klare Regelung der Zuständigkeiten für die Drohnenabwehr zwischen den Sicherheitsbehörden
- Ermöglichung schnellerer und konkreter Unterstützung der Bundeswehr in Ausnahmesituationen (Amtshilferegelung)
- Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Bundeswehr sowie weiteren Sicherheitsbehörden
- Neuregelung der Strafvorschriften für das unbefugte Betreten der Luftseite eines Flughafens mit Schließung regulatorischer Lücken und Festlegung eines angemessenen Strafrahmens
- Verzicht auf eine doppelte Zuverlässigkeitsprüfung, wenn bereits eine gleichwertige anderweitige Prüfung erfolgt ist, um Bürokratie abzubauen
- Schaffung einer Rechtsgrundlage, um Betreiber kritischer Infrastruktur zur Detektion und Abwehr von Drohnengefahren rechtssicher zu ermächtigen (nicht verpflichtend)
- Möglichkeit für private Flughafenbetreiber, sich an der Drohnenabwehr zu beteiligen, um schnellere Reaktionszeiten zu ermöglichen
Hinweis: Die Kritikpunkte und abweichenden Meinungen der Fraktionen (z.B. zur Rolle der Bundeswehr, zur fehlenden Zentralisierung oder zu Grundgesetzfragen) sind hier nicht als Maßnahmen aufgeführt, sondern spiegeln die politische Bewertung wider.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 682/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 20.11.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.12.2025 |
| Abstimmung: | 06.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |