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Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundestag beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:27.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in Deutschland deutlich zu verbessern – sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Im privaten Bereich sollen Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erhalten, ohne Unternehmen unverhältnismäßig zu belasten. Im öffentlichen Bereich werden die Pflichten zur baulichen und kommunikativen Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen konkretisiert und ausgeweitet. Die Lösung sieht insbesondere vor, das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ auch auf private Anbieter anzuwenden, ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Gebärdensprache einzurichten, die Schlichtungsstelle zu stärken und die bauliche Barrierefreiheit bis 2045 herzustellen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die demografische Entwicklung, die steigende Zahl von Menschen mit Behinderungen und die Verpflichtungen Deutschlands aus dem Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 3) sowie der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, insbesondere Artikel 9). Der UN-Fachausschuss hat 2023 Deutschland aufgefordert, die Barrierefreiheit insbesondere beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Der Koalitionsvertrag sieht eine Verbesserung der Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich und mehr Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft vor. Eine Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im Zeitraum 2022/2023 zeigte Verbesserungsbedarf auf. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen ab 2026 jährliche Mehrausgaben von rund 2,8 Mio. Euro, ab 2027 rund 3,2 Mio. Euro, insbesondere für Personal- und Sachkosten bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, das neue Bundeskompetenzzentrum und die Schlichtungsstelle. Für den barrierefreien Umbau von Bestandsbauten des Bundes wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 69,6 Mio. Euro (über 20 Jahre, ca. 3,48 Mio. Euro pro Jahr) geschätzt. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung liegt ab 2027 bei rund 6,1 Mio. Euro. Für die Wirtschaft wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1,35 Mio. Euro erwartet (hauptsächlich für angemessene Vorkehrungen), sowie ein einmaliger Aufwand von ca. 376.000 Euro für bestimmte Unternehmen. Für die Länder entstehen Kosten durch zusätzliche Klagemöglichkeiten bei der Justiz. Einnahmen werden nicht erwartet; es wird aber ein geringer Preisanstieg bei Produkten und Dienstleistungen für möglich gehalten. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll grundsätzlich am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Einzelne Regelungen (Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c, Nummer 17 und Nummer 26) treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor. Er ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet, steht aber im Zusammenhang mit internationalen Verpflichtungen und dem Koalitionsvertrag. Besonders hervorgehoben werden die Entlastung von Unternehmen durch Verzicht auf neue Berichtspflichten, die Stärkung des Schlichtungsverfahrens und die Förderung von Leichter Sprache und Gebärdensprache. Die Regelungen sind mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Nachhaltigkeits- und demografische Aspekte werden berücksichtigt, insbesondere die Auswirkungen auf eine älter werdende Gesellschaft und Menschen mit geringen Deutschkenntnissen. Das Gesetz soll zur Entbürokratisierung beitragen und den sozialen Zusammenhalt stärken. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Ausweitung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auf den privatrechtlichen Bereich, insbesondere auf Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (einschließlich Freiberufler und gemeinnützige Anbieter). 
- Aufnahme von projektgeförderten Zuwendungsempfängern in den Anwendungsbereich des Gesetzes, um auch bei geförderten Projekten Barrierefreiheit zu fördern. 
- Anpassung des Behinderungsbegriffs an die UN-Behindertenrechtskonvention. 
- Erweiterung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von beweglichen Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (außer Wohnraum und Mietverhältnisse). 
- Definition, wann eine Benachteiligung vorliegt, u.a. bei: 
- Ungleichbehandlung ohne zwingenden Grund, 
- Verstoß gegen gesetzliche Barrierefreiheitspflichten, 
- Nichtbereitstellung angemessener Vorkehrungen (flexible, einzelfallbezogene Maßnahmen zur Überwindung von Barrieren, sofern keine unverhältnismäßige Belastung entsteht), 
- Belästigung (z.B. sexuelle Belästigung), 
- mittelbare Benachteiligung, auch durch Algorithmen. 
- Einführung von Klagerechten auf Beseitigung und Unterlassung bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot; Schadensersatzansprüche nur gegen öffentliche Stellen, nicht gegen private Unternehmen. 
- Bei Verstößen gegen gesetzliche Barrierefreiheitspflichten durch Unternehmen: nur Feststellung des Verstoßes möglich, keine Beseitigung oder Unterlassung. 
- Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen durch Unternehmen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt; bei Versicherungen nur bei aktuarisch korrekter Begründung. 
- Beweislastregelung: Betroffene müssen nur Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung vermuten lassen; die andere Partei muss Rechtfertigung nachweisen. 
- Duldungspflicht für Vermieter bei notwendigen baulichen Veränderungen zur Erfüllung der Barrierefreiheitspflichten durch Mieter/Pächter (Kosten trägt der Mieter/Pächter). 
- Bundesbauten müssen barrierefrei gestaltet werden (Soll-Vorschrift wird zur Muss-Vorschrift); Barrieren sollen bis 2035 (bei Investitionen), spätestens bis 2045 abgebaut werden, sofern keine unangemessene wirtschaftliche Belastung entsteht. 
- Pflicht zur Veröffentlichung der Maßnahmen zum Abbau von Barrieren auf den Websites der Eigentümer von Bundesbauten. 
- Erweiterung der Pflicht zur barrierefreien Kommunikation im Verwaltungsverfahren auf alle relevanten Dokumente; Behörden müssen Menschen mit Behinderungen aktiv auf ihr Recht zur barrierefreien Kommunikation hinweisen. 
- In Gefahrenlagen müssen Informationen für alle Bürger, auch Menschen mit Behinderungen, zugänglich sein; ggf. zeitverzögerte Bereitstellung in Leichter Sprache möglich. 
- Erweiterung des Begriffs „öffentliche Stellen“ auf Parteien und Bundestagsfraktionen zur Schließung von Lücken bei der digitalen Barrierefreiheit. 
- Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit in der Informationstechnik (BFIT) erhält erweiterte Aufgaben, u.a. Überprüfung von Intranetangeboten und elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen. 
- Bundesfachstelle für Barrierefreiheit erhält erweiterte Aufgaben: Beratung, Schulung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei Übersetzungen in Gebärdensprache und Leichte Sprache. 
- Verbesserte Rechtsschutzmöglichkeiten: Prozessstandschaft für Verbände bei allen Verstößen gegen das Gesetz, nicht mehr nur bei abschließend aufgezählten Rechtsverstößen. 
- Erweiterung des Schlichtungsverfahrens: auch Anbieter von Gütern und Dienstleistungen können Schlichtungsgegner sein; Verbände können Verfahren auch bei Verstößen durch private Anbieter einleiten. 
- Stärkung und Unabhängigkeit des Amtes der/des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen; Ombudsfunktion und stärkere Beteiligung bei Gesetzesvorhaben. 
- Übergangsregelungen für Ausbildungsstätten von Assistenzhunden, solange keine akkreditierte fachliche Stelle existiert. 
 
Diese Liste enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden, wie gewünscht, nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:19.11.2025
Datum Kabinettsbeschluss:11.02.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich verfolgt der Entwurf das Ziel, die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu verbessern.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Von den insgesamt 14 ausgewerteten Stellungnahmen machen zwei Absender explizite Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase: Das Deutsche Institut für Menschenrechte nennt eine Stellungnahmefrist von nur 20 Kalendertagen für die Verbände. Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) kritisiert eine Frist von lediglich 13 Werktagen, die als zu kurz bewertet wird. Die übrigen Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Der Entwurf datiert auf den 19.11.2025, die meisten Stellungnahmen stammen aus dem Zeitraum 01.12.2025 bis 08.12.2025, was die genannten Fristen bestätigt. Die Beteiligungsphase lag somit nachweislich zwischen 13 Werktagen und 20 Kalendertagen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist überwiegend kritisch. Zwar wird die grundsätzliche Zielrichtung, Barrierefreiheit und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu stärken, von fast allen Verbänden begrüßt. Die Mehrheit der Stellungnahmen bemängelt jedoch, dass der Gesetzentwurf in zentralen Punkten hinter den menschenrechtlichen und praktischen Anforderungen zurückbleibt. Besonders kritisiert werden die unzureichende Verpflichtung der Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit, zahlreiche Ausnahmeregelungen, eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten und die mangelnde Beteiligung von Selbstvertretungsorganisationen. Einzelne Akteure wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung äußern sich insgesamt positiv, während Wirtschaftsverbände wie Bitkom vor allem die Ausweitung der Pflichten auf die Privatwirtschaft ablehnen.

Meinungen im Detail
1. Verpflichtung der Privatwirtschaft und Ausnahmeregelungen
Ein zentrales Thema fast aller Sozial-, Behinderten- und Selbstvertretungsverbände ist die unzureichende Einbeziehung der Privatwirtschaft in die Verpflichtungen zur Barrierefreiheit. Das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, der Deutsche Schwerhörigenbund, die BAG SELBSTHILFE, die DVfR, der SoVD, die ISL, der Deutsche Gehörlosen-Bund, die Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten und der DGB kritisieren, dass private Unternehmen durch zahlreiche Ausnahmen (z.B. 'unverhältnismäßige Belastung', 'sachlicher Grund') weitgehend von der Pflicht zur Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen ausgenommen bleiben. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wird als mangelhaft bewertet, da meist nur Feststellungsklagen, aber keine Beseitigungs- oder Entschädigungsansprüche möglich sind. Die ISL und das Deutsche Institut für Menschenrechte sehen hierin einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention und fordern klare, verbindliche Regelungen und Sanktionen. Der SoVD und die BAG SELBSTHILFE kritisieren zudem die pauschale Ausnahme baulicher Veränderungen für Unternehmen. Die DVfR sieht durch die Definition 'unverhältnismäßiger Vorkehrungen' bestehende Pflichten gefährdet.

2. Rechtsschutz und Klagemöglichkeiten
Viele Verbände (Fachverbände, BAG SELBSTHILFE, SoVD, DVfR, DGB, Deutsches Institut für Menschenrechte) bemängeln die eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene. Insbesondere wird kritisiert, dass Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber privaten Anbietern ausgeschlossen sind und das Verbandsklagerecht nicht ausreichend gestärkt wird. Die Möglichkeit, nur eine Feststellung einzuklagen, wird als unzureichend angesehen. Die DVfR sieht zudem eine Abweichung von verfassungs- und EU-rechtlichen Maßstäben beim Maßstab der Ungleichbehandlung.

3. Beteiligung und Partizipation von Menschen mit Behinderungen
Selbstvertretungsorganisationen wie die ISL, die DGJ, der Deutsche Gehörlosen-Bund und die Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten kritisieren die mangelnde Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen bei der Gesetzgebung und der Ausgestaltung von Institutionen wie dem Kompetenzzentrum für Leichte Sprache und Gebärdensprache. Die DGJ und der Deutsche Gehörlosen-Bund fordern eine stärkere Einbindung tauber und taubblinder Menschen in Planung, Leitung und Evaluation des Kompetenzzentrums sowie eine Trennung der Bereiche Leichte Sprache und Gebärdensprache. Die ISL kritisiert das Beteiligungsverfahren als zu spät und unter Zeitdruck. Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert eine bessere institutionelle Verankerung der Partizipation.

4. Kompetenzzentrum für Leichte Sprache und Gebärdensprache
Die Einrichtung eines Kompetenzzentrums wird von den Gehörlosenverbänden grundsätzlich begrüßt, jedoch mit deutlicher Kritik an der Zusammenlegung der Themenfelder Leichte Sprache und Gebärdensprache. Die DGJ und der Deutsche Gehörlosen-Bund fordern getrennte Kompetenzzentren und eine Leitung durch Betroffene. Die DGJ sieht die geplante Leitung durch eine hörende Person als Verstoß gegen das Prinzip der Selbstbestimmung und die UN-BRK. Es wird Transparenz und Offenlegung der Planungen gefordert. Der Deutsche Gehörlosen-Bund fordert zudem die Trägerschaft des Zentrums für Gebärdensprache außerhalb des ministerialen Kontextes und eine rechtliche Gleichstellung mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

5. Definitionen, Fristen und bauliche Barrierefreiheit
Mehrere Verbände (SoVD, BAG SELBSTHILFE, DGB, Fachverbände, Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten) kritisieren die langen Fristen für den Abbau baulicher Barrieren im öffentlichen Bereich (bis 2045) als zu lang. Die Definition von Behinderung und die Kriterien für 'angemessene Vorkehrungen' werden als zu unbestimmt oder zu restriktiv bewertet. Der DGB fordert eine Anpassung an internationale Vorgaben und eine Verkürzung der Fristen. Die Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten fordert spezifische bauliche Standards (z.B. DIN 18040, drahtlose Übertragungstechnik) und barrierefreie Notfallwarnungen.

6. Bewertung aus Sicht der Wirtschaft
Bitkom als Vertreter der Wirtschaft lehnt die Ausweitung der Barrierefreiheitspflichten auf die Privatwirtschaft ab und sieht die Gefahr von Rechtsunsicherheiten und Doppelregulierung, da bereits andere Gesetze wie das BFSG und das AGG gelten. Bitkom fordert eine klare Harmonisierung und Abgrenzung der Regelungen.

7. Positive Bewertungen und Einzelaspekte
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bewertet den Entwurf insgesamt positiv, hebt die Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Konkretisierung des Benachteiligungsverbots und die Weiterentwicklung der Schlichtungsstelle hervor. Positiv hervorgehoben werden von verschiedenen Verbänden die Beweislastumkehr zugunsten von Menschen mit Behinderungen, die Stärkung der Leichten Sprache und die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens.

8. Verfassungsrechtliche Bedenken
Die DVfR, die ISL und das Deutsche Institut für Menschenrechte weisen explizit darauf hin, dass der Entwurf in Teilen hinter den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention und des Grundgesetzes zurückbleibt. Die DVfR sieht eine Abweichung von verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Maßstäben beim Maßstab der Ungleichbehandlung.

👎 Bitkom e.V.

„Vor diesem Hintergrund fordert Bitkom nachdrücklich, von der geplanten Ausweitung des BGG auf die Privatwirtschaft abzusehen und an der bislang bewährten Systematik festzuhalten: das BGG adressiert die öffentliche Hand und das BFSG die maßgeblichen Barrierefreiheitsanforderungen für den privaten Sektor.“

Die Stellungnahme des Bitkom zum Entwurf der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) kritisiert die geplante Ausweitung der Barrierefreiheitspflichten auf die Privatwirtschaft. Bisher galt das BGG hauptsächlich für die öffentliche Verwaltung, während Unternehmen durch andere Gesetze wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und das Telemedienrecht reguliert wurden. Bitkom sieht im Entwurf eine erhebliche und systemfremde Erweiterung der Pflichten für Unternehmen, ohne dass eine klare Abgrenzung oder Harmonisierung mit bestehenden Regelungen wie dem BFSG erfolgt. Dies könne zu Rechtsunsicherheiten und Doppelregulierungen führen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unklare Abgrenzung und das Verhältnis zwischen BGG und BFSG, 2) Die Gefahr widersprüchlicher und unkoordinierter Anforderungen für Unternehmen, 3) Die Forderung nach einer klaren Harmonisierung oder dem Verzicht auf die Ausweitung der Pflichten auf die Privatwirtschaft.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE)

„Der vorliegende Gesetzentwurf ist in seiner bisherigen Fassung nicht geeignet, die Schaffung von Barrierefreiheit im erforderlichen Maß voran zu bringen.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE) kritisiert den Entwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) als unzureichend, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen wirksam zu verbessern. Der Entwurf setzt zwar auf Eigenverantwortung und Dialog, verzichtet jedoch auf klare und verbindliche Vorgaben, insbesondere im privaten Sektor. Besonders problematisch bewertet die BAG SELBSTHILFE die Regelungen zu 'angemessenen Vorkehrungen', die durch pauschale Ausnahmen für Unternehmen faktisch ausgehöhlt werden. Auch die Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene bleiben hinter den Erwartungen zurück, da Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber privaten Anbietern ausgeschlossen sind. Die Stellungnahme fordert eine umfassende Überarbeitung des Gesetzentwurfs, insbesondere eine Konkretisierung der Zumutbarkeitskriterien, eine Ausweitung des Rechtsschutzes und eine Stärkung des Verbandsklagerechts. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Ausgestaltung und Einschränkung der 'angemessenen Vorkehrungen' im privaten Sektor, 2) die unzureichenden Klagemöglichkeiten und der fehlende effektive Rechtsschutz für Betroffene, 3) die langen und als unangemessen bewerteten Fristen für den Abbau baulicher Barrieren im öffentlichen Bereich.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Gehörlosen-Jugend e.V.

„Ohne ihre Mitbestimmung droht das Zentrum ein paternalistisches Projekt zu bleiben – gut gemeint, aber ohne echte Teilhabe und damit weder gerecht noch zukunftsfähig.“

Die Deutsche Gehörlosen-Jugend e.V. (DGJ) begrüßt grundsätzlich die Initiative der Bundesregierung zur Einrichtung eines Kompetenzzentrums für Leichte Sprache und Gebärdensprache, das bundesweit Barrierefreiheit fördern und Standards setzen soll. Die DGJ kritisiert jedoch deutlich die fehlende Beteiligung und Mitbestimmung der Tauben und Taubblinden Communities sowie ihrer Selbstvertretungen bei der Planung und Leitung des Zentrums. Besonders problematisch ist aus Sicht der DGJ, dass die Leitung einer hörenden Person übertragen werden soll, was dem Prinzip der Selbstbestimmung und den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) widerspricht. Ein weiterer zentraler Kritikpunkt ist die Zusammenlegung der Themenfelder Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Leichte Sprache, da beide unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse haben. Die DGJ fordert, dass Taube und Taubblinde Menschen leitend und gestaltend in die Entwicklung, Umsetzung und Evaluation des Zentrums eingebunden werden und die laufenden Planungen ausgesetzt werden, bis dies sichergestellt ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit echter Mitbestimmung der Tauben Communities, (2) die Kritik an der Zusammenlegung von DGS und Leichter Sprache, und (3) die Forderung nach Transparenz und Offenlegung der Planungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V.

„Der Referentenentwurf für die Reform des Behindertengleichstellungsgesetz wird von der Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten - Selbsthilfe und Fachverbände e.V. als kritisch bewertet. Sie fordert Nachbesserung und Rücksicht hinsichtlich der Partizipation insbesondere von Menschen mit Hörbehinderung.“

Die Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V. (DG) bewertet den Referentenentwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) kritisch. Sie erkennt zwar positive Ansätze, wie die Aufnahme von Unternehmerpflichten zur Barrierefreiheit und die Einbeziehung der Kommunikationshilfeverordnung, sieht aber insbesondere im Bereich der Barrierefreiheit im privaten Sektor erhebliche Defizite. Die Einschränkungen im Entwurf (§ 7.3 Satz 2) werden als zu weitgehend kritisiert, da sie es Unternehmen ermöglichen, Barrierefreiheit mit Verweis auf unverhältnismäßige Belastungen zu umgehen. Die DG fordert zudem eine konsequentere Berücksichtigung hörbehindertengerechter Maßnahmen, etwa bei Bauvorschriften (DIN 18040, drahtlose Übertragungstechnik, AuraCast) und bei Notfallwarnungen (barrierefreie, visuelle Informationen). Sie äußert Bedenken gegen die geplante Ausgestaltung des Bundeskompetenzzentrums für Gebärdensprache und einfache Sprache und fordert eine stärkere Einbindung Betroffener. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) die unzureichende Regelung zur Barrierefreiheit im privaten Bereich, 2) die Notwendigkeit hörbehindertengerechter baulicher Standards und Notfallwarnungen, 3) die Forderung nach barrierefreien und inklusiven Partizipationsmöglichkeiten für Selbstvertretungsorganisationen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR)

„Durch die Regelungen in der aktuellen Fassung ist aber nicht auszuschließen, dass die Rechtsposition von Menschen mit Behinderungen bei Benachteiligungen im Zivilrecht gegenüber der geltenden Rechtslage verschlechtert wird und Unternehmen mit hohen inklusiven Standards Wettbewerbsnachteile erleiden. Dies ist vermutlich politisch nicht gewollt.“

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) grundsätzlich als wichtigen Schritt, kritisiert jedoch, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht ausreichen, um die Barrierefreiheit und den Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen wirksam zu verbessern. Die DVfR befürchtet sogar eine Verschlechterung der Rechtslage für Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch zu weit gefasste Ausnahmen für Unternehmen und eine Einschränkung des Rechtsschutzes. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung des Benachteiligungsverbots (§ 7 Abs. 2 BGG) und die problematische Definition von 'unverhältnismäßigen' Vorkehrungen, die bestehende Pflichten zur Barrierefreiheit gefährden könnten; 2) Die Beschränkung des Rechtsschutzes, da im Entwurf bei Benachteiligungen durch Unternehmen meist nur eine Feststellung, aber kein Schadensersatz oder Unterlassungsanspruch möglich sein soll; 3) Die Abweichung von verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Maßstäben beim Maßstab der Ungleichbehandlung, da der Entwurf geringere Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung vorsieht als bisher. Die DVfR fordert Nachbesserungen, um bestehende Standards zu sichern und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie des Grundgesetzes (GG) einzuhalten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.

„Ein Kompetenzzentrum für Gebärdensprache darf nicht in einem ministerialen Kontext verbleiben. Es muss in die Hände derer gelegt werden, die tagtäglich mit den Herausforderungen und Bedürfnissen der gebärdensprachlichen Community konfrontiert sind und sich damit auskennen.“

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. begrüßt grundsätzlich die geplante Einrichtung eines Kompetenzzentrums für Leichte Sprache und Gebärdensprache durch die Bundesregierung, sieht jedoch erhebliche Mängel im aktuellen Konzept. Die Stellungnahme betont, dass Leichte Sprache (eine vereinfachte Form der deutschen Sprache, die vor allem für Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder Lernschwierigkeiten gedacht ist) und Deutsche Gebärdensprache (DGS, die visuell-manuelle Sprache der Gehörlosen) zwei klar getrennte Zielgruppen mit unterschiedlichen Bedürfnissen ansprechen. Daher wird eine strikte Trennung der Kompetenzbereiche gefordert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit, zwei eigenständige Kompetenzzentren für Leichte Sprache und Gebärdensprache zu schaffen, 2) die Forderung, das Zentrum für Gebärdensprache außerhalb des ministerialen Kontextes und stattdessen in der Trägerschaft des Deutschen Gehörlosen-Bundes zu verankern, und 3) die Bedeutung einer rechtlichen und institutionellen Gleichstellung mit der bestehenden Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Weitere Themen sind fehlende Qualitätsstandards für Gebärdensprache, der Aufbau eines bundesweiten Pools an Gebärdensprachdolmetschenden sowie die Sicherstellung der soziokulturellen Perspektive der Gehörlosengemeinschaft.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Gewerkschaftsbund

„Die Reform des BGG bietet eine historische Chance, Barrieren endlich konsequent abzubauen. Doch obwohl die Einbeziehung privater Anbieter erklärtermaßen ein zentraler Baustein sein soll, bleibt sie in der aktuellen Fassung ein zahnloser Tiger.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt grundsätzlich die Reformbemühungen zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), kritisiert jedoch die aktuelle Ausgestaltung des Gesetzentwurfs. Der Entwurf sieht erstmals vor, auch private Anbieter von öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu verpflichten. Allerdings bleiben die Rechtsfolgen bei Verstößen unzureichend, da insbesondere Entschädigungsansprüche für Diskriminierte fehlen. Dadurch bleibt die Umsetzung weitgehend freiwillig und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die mangelnde Durchsetzbarkeit der Barrierefreiheit im privaten Sektor, 2) die zu langen Fristen und unzureichenden Regelungen für barrierefreie Arbeitsstätten und Bundesgebäude, und 3) die Notwendigkeit, bestehende Schutzlücken zu schließen und die Definition von Behinderung an internationale Vorgaben anzupassen. Der DGB fordert eine konsequentere Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), eine Verkürzung der Fristen für den Abbau baulicher Barrieren, die Einbeziehung aller genutzten Gebäudebereiche sowie eine bessere personelle und finanzielle Ausstattung der vorgesehenen Fachstellen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Schwerhörigenbund e.V.

„Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) wird vom Deutschen Schwerhörigenbund e.V (DSB) und dadurch der hörbeeinträchtigten Menschen als kritisch bewertet und in zentralen Punkten als unzureichend oder sogar nachteilig eingeschätzt und sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf sowie einen Rückschritt hinsichtlich der Teilhabe an Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Menschen mit Hörbeeinträchtigungen.“

Der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. (DSB) kritisiert den Referentenentwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) als unzureichend und teilweise sogar rückschrittlich für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen. Der DSB bemängelt insbesondere, dass private Unternehmen nicht umfassend zur Barrierefreiheit verpflichtet werden und dass neue Ausnahmeregelungen (z.B. sachlicher Grund, statistische Risikobeurteilung) die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen erschweren. Die Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises wurde verschärft, was zu einer möglichen Schlechterstellung hörbehinderter Menschen führen könnte. Zudem bleibt die Verpflichtung zur barrierefreien Kommunikation auf den öffentlichen Sektor beschränkt, was die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe hörgeschädigter Menschen beeinträchtigt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Verpflichtung privater Akteure zur Barrierefreiheit und die damit verbundenen Ausnahmeregelungen, 2) die Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch die neue Definition in §3, 3) die mangelnde Ausweitung barrierefreier Kommunikation und Assistenzleistungen im privaten Bereich.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 04.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsches Institut für Menschenrechte

„An zahlreichen Stellen bleibt der Entwurf allerdings hinter den menschenrechtlichen Anforderungen der UN-BRK und den zentralen Anforderungen an eine inklusive und moderne Gesellschaft zurück. Der Entwurf kann damit weder der Endpunkt für die Fortentwicklung des BGG im Bund sein, noch kann das zukünftige BGG in seiner neuen Fassung uneingeschränkt Modell für die Fortentwicklung der Gleichstellungsgesetze in den Ländern stehen.“

Die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte bewertet den Entwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) aus menschenrechtlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Das Institut begrüßt die grundsätzliche Weiterentwicklung des Gesetzes, kritisiert jedoch, dass der Entwurf an vielen Stellen hinter den menschenrechtlichen Anforderungen der UN-BRK zurückbleibt. Besonders bemängelt wird, dass die Privatwirtschaft nur unzureichend in die Verpflichtungen zur Barrierefreiheit und zum Diskriminierungsschutz einbezogen wird. Das Benachteiligungsverbot gegenüber privaten Anbietern bleibt durch zahlreiche Ausnahmen und geringe Rechtsschutzmöglichkeiten praktisch wirkungslos. Auch die Verpflichtung zur Barrierefreiheit bleibt für private Anbieter aus, und die Durchsetzungsmöglichkeiten für Betroffene sind eingeschränkt. Das Institut fordert klare und effektive Verpflichtungen zu Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen, eine Stärkung des Verbandsklagerechts, eine bessere institutionelle Verankerung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und eine bessere Abstimmung mit anderen Gesetzen wie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die mangelnde Einbeziehung und Verpflichtung der Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit und Diskriminierungsschutz, 2) Die Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung und beim Verbandsklagerecht, 3) Die Notwendigkeit, Partizipation, Kommunikation und institutionelle Strukturen für Menschen mit Behinderungen zu stärken.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Fachverbände für Menschen mit Behinderung (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V., Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V., Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V., Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.)

„Leider bleibt der Referentenentwurf in vielen Punkten aber hinter den Erwartungen zurück. So sieht er keine umfängliche Verpflichtung privater Unternehmen zur Barrierefreiheit vor. Es wird lediglich klargestellt, dass ein Verstoß von Unternehmen gegen bereits bestehende gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung darstellt. Betroffene können aber nicht auf Beseitigung oder Unterlassung dieser Benachteiligung klagen, sondern sie nur feststellen lassen. Konsequenzen aus der Feststellung folgen nicht.“

Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung, die rund 90% der entsprechenden Einrichtungen in Deutschland vertreten, nehmen zum Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) Stellung. Sie begrüßen grundsätzlich das Ziel, die Barrierefreiheit und Teilhabe für Menschen mit Behinderung zu verbessern, kritisieren jedoch, dass der Entwurf in zentralen Punkten hinter den Erwartungen zurückbleibt. Besonders bemängelt wird, dass private Unternehmen nicht umfassend zur Barrierefreiheit verpflichtet werden und Betroffene bei Verstößen meist nur eine Feststellung, aber keine Beseitigung oder Entschädigung einklagen können. Positiv hervorgehoben werden die Klarstellung des einklagbaren Anspruchs auf angemessene Vorkehrungen und die Anpassung der Definition von Behinderung an die UN-Behindertenrechtskonvention. Kritisch sehen die Verbände unter anderem den Ausschluss baulicher Veränderungen als angemessene Vorkehrung, die fehlende Möglichkeit auf Schadensersatz bei Benachteiligung durch Unternehmen und die weiterhin eingeschränkten Klagerechte für Verbände. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Durchsetzbarkeit von Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen, 2) die Ausgestaltung des Verbandsklagerechts und Rechtsschutzes, 3) die Verpflichtungen und Ausnahmen für private Unternehmen sowie öffentliche Stellen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)

„Der Entwurf schützt in seiner jetzigen Form vor allem die Interessen von Verwaltung und Privatwirtschaft. Er baut die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht aus, sondern riskiert sogar Verschlechterungen gegenüber der aktuellen Rechtslage.“

Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG). Die Stellungnahme bemängelt insbesondere das unzureichende Beteiligungsverfahren, da Verbände von Menschen mit Behinderungen erst spät und unter Zeitdruck einbezogen wurden. Der Entwurf wird zwar für die Überarbeitung und die Ansprache der Privatwirtschaft begrüßt, jedoch werden zentrale Defizite hervorgehoben: Die Privatwirtschaft bleibt weitgehend von Verpflichtungen zur Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen ausgenommen, was gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Grundgesetz (GG) verstößt. Die ISL fordert unter anderem eine verpflichtende Kopplung öffentlicher Förderung an Barrierefreiheit, die Streichung von Ausnahmeregelungen für Unternehmen, wirksame Sanktionen und Klagerechte sowie eine stärkere Einbindung von Selbstvertretungsorganisationen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Schwächen bei der Barrierefreiheit in der Projektförderung, die unzureichende Verpflichtung der Privatwirtschaft und das Fehlen wirksamer Sanktionen bei Verstößen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Kassenärztliche Bundesvereinigung

„Grundsätzlich wird begrüßt, dass der Gesetzentwurf auf Eigenverantwortung und Dialog mit den Beteiligten setzt.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) insgesamt positiv und hebt hervor, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden. Besonders betont werden die Konkretisierung des Benachteiligungsverbots für öffentliche Stellen und Unternehmen (einschließlich Arztpraxen), die institutionelle Stärkung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die Weiterentwicklung der Schlichtungsstelle für Streitfälle. Die KBV begrüßt, dass der Entwurf auf Eigenverantwortung und Dialog mit den Beteiligten setzt. Ausführlich thematisiert werden (1) die praktische Umsetzung angemessener Vorkehrungen zur Barrierefreiheit in Arztpraxen, (2) die finanzielle und rechtliche Belastung durch neue Anforderungen und (3) die Rolle der Bundesfachstelle Barrierefreiheit als zentrale Anlaufstelle und die Bedeutung von Schlichtungsverfahren zur Konfliktlösung. Fachbegriffe wie 'angemessene Vorkehrungen' werden erläutert: Sie bezeichnen flexible, situationsabhängige Maßnahmen zur Barrierefreiheit, die im Einzelfall zu treffen sind, sofern keine gesetzlichen Vorgaben greifen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Sozialverband Deutschland e. V.

„Leider wird jedoch mit den im vorliegenden Referentenentwurf getroffenen Regelungen die Barrierefreiheit in Deutschland nicht strukturell erhöht werden. Barrierefreiheit ist aber eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.“

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) bewertet den Entwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, das Prinzip der sogenannten 'angemessenen Vorkehrungen' – also individuelle, praktikable Lösungen zur Beseitigung von Barrieren – auch im privaten Bereich anzuwenden. Zudem soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache geschaffen und das Amt des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden. Der SoVD kritisiert jedoch, dass die Regelungen zur Barrierefreiheit nicht weit genug gehen: Besonders problematisch ist die vorgesehene Ausnahme, dass bauliche Veränderungen oder Anpassungen von Waren und Dienstleistungen für Unternehmen generell als unzumutbare Belastung gelten sollen. Dadurch könnten sich Unternehmen ihrer Verantwortung entziehen und die Barrierefreiheit würde nicht strukturell verbessert. Auch die Beschränkung des Rechtsschutzes auf eine Feststellungsklage wird als unzureichend angesehen, da ein echter Entschädigungsanspruch fehlt. Positiv hervorgehoben werden die Beweislastumkehr zugunsten von Menschen mit Behinderungen, die Stärkung der Leichten Sprache und die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Kritik an der pauschalen Ausnahme für Unternehmen bezüglich baulicher Veränderungen, 2) die fehlende Möglichkeit auf Entschädigung bei Benachteiligung im privaten Bereich, 3) die Fristsetzung für Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich bis 2045, die als zu lang angesehen wird.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 08.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

innn.it e.V: | 17.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Petition hat eine Verpflichtung der Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit zum Ziel: https://innn.it/bgg

Lobbyregister-Nr.: R001798 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72232

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:96/26
Eingang im Bundesrat:13.02.2026
Erster Durchgang:27.03.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten