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Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:19.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich deutlich und nachhaltig zu verbessern. Im privaten Bereich soll der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen erleichtert werden, ohne Unternehmen unverhältnismäßig zu belasten. Im öffentlichen Bereich werden die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes gestärkt. Die Lösung besteht darin, das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ auch auf private Anbieter anzuwenden, sodass diese im Bedarfsfall individuelle, praktikable Lösungen vor Ort anbieten müssen. Zudem werden die Pflichten des Bundes zur Herstellung baulicher Barrierefreiheit konkretisiert und ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet.  
Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuständig. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die steigende Zahl von Menschen mit Behinderungen in Deutschland (ca. 13 Millionen, 16 % der Bevölkerung), insbesondere durch den demografischen Wandel. Barrierefreiheit ist laut Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3) und der UN-Behindertenrechtskonvention (seit 2009 in Deutschland gültig) verpflichtend. Die Teilhabeberichterstattung der Bundesregierung und der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen haben Defizite bei der Barrierefreiheit festgestellt, insbesondere beim Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, Barrierefreiheit sowohl im öffentlichen Bereich als auch in der Privatwirtschaft zu stärken. Eine Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes hat weiteren Handlungsbedarf aufgezeigt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen ab 2026 jährliche Mehrausgaben von ca. 2,8 Mio. Euro, ab 2027 ca. 3,2 Mio. Euro, insbesondere für Personal und Sachkosten bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, das neue Bundeskompetenzzentrum, die Schlichtungsstelle und die Fachaufsicht im BMAS.  
Für den barrierefreien Umbau von Bestandsbauten des Bundes wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 69,6 Mio. Euro (verteilt über 20 Jahre, ca. 3,48 Mio. Euro pro Jahr) geschätzt.  
Für die Wirtschaft ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1,35 Mio. Euro (hauptsächlich für angemessene Vorkehrungen im Einzelfall) sowie ein einmaliger Aufwand von ca. 376.000 Euro für bestimmte Unternehmen (z. B. Anpassung von Webseiten).  
Für die Länder entstehen Kosten durch neue Klagemöglichkeiten für die Justiz.  
Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll grundsätzlich am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Einzelne Regelungen (Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c, Nummer 17 und Nummer 26) treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist Teil der Umsetzung von Koalitionsvereinbarungen und internationalen Verpflichtungen (UN-BRK, EU-Richtlinien). Er ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aber die Notwendigkeit ergibt sich aus internationalen und nationalen Verpflichtungen sowie gesellschaftlichen Entwicklungen. Es werden keine neuen Berichts- oder Dokumentationspflichten für Unternehmen eingeführt. Das Gesetz sieht ein kostenfreies, niedrigschwelliges Schlichtungsverfahren vor. Es wird mit einem geringen Preisanstieg bei Produkten und Dienstleistungen gerechnet. Die Regelungen sollen zur Entbürokratisierung beitragen und die Teilhabe sowie den sozialen Zusammenhalt stärken. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Ausweitung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auf den privatrechtlichen Bereich, insbesondere auf Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 
- Projektgeförderte Zuwendungsempfänger werden in den Anwendungsbereich aufgenommen; auch bei vom Bund geförderten Projekten muss Barrierefreiheit angemessen berücksichtigt werden. 
- Anpassung des Behinderungsbegriffs an die UN-Behindertenrechtskonvention. 
- Erweiterung des Benachteiligungsverbots: 
- Gilt künftig auch für private Anbieter (Unternehmer, Freiberufler) von beweglichen Gütern und Dienstleistungen. 
- Erfasst auch gemeinnützige Anbieter, sofern sie entgeltlich tätig sind. 
- Mietverhältnisse und nichtgewerbliche Verkäufe sind ausgenommen. 
- Definition, wann eine Benachteiligung vorliegt: 
- Ungleichbehandlung ohne zwingenden Grund. 
- Verstoß gegen gesetzliche Barrierefreiheitspflichten. 
- Nichtbereitstellung angemessener Vorkehrungen zur Überwindung individueller Barrieren, sofern dies keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. 
- Belästigung und mittelbare Benachteiligung (z. B. durch Algorithmen) sind ebenfalls erfasst. 
- Rechtliche Folgen bei Verstößen: 
- Betroffene können auf Beseitigung und Unterlassung klagen. 
- Schadensersatzansprüche nur gegen öffentliche Stellen, nicht gegen private Unternehmen. 
- Bei Verstößen gegen gesetzliche Barrierefreiheitspflichten durch Unternehmen ist nur eine Feststellung möglich, keine Beseitigung/Unterlassung. 
- Einführung von Rechtfertigungsgründen für Ungleichbehandlungen durch Unternehmen (z. B. sachlicher Grund, risikoadäquate Kalkulation bei Versicherungen). 
- Beweislastregelung: Es genügt, wenn die klagende Partei eine Benachteiligung glaubhaft macht; die andere Partei muss Rechtfertigungsgründe nachweisen. 
- Duldungspflicht für Vermieter: Vermieter müssen bauliche Veränderungen dulden, die für die Erfüllung der Barrierefreiheitspflichten durch den Mieter notwendig sind (z. B. Haltegriffe). 
- Bundesbauten: 
- Müssen barrierefrei gestaltet werden (Soll- wird zu Muss-Vorschrift). 
- Barrieren sollen bis 2035, spätestens bis 2045 abgebaut werden, sofern keine unangemessene wirtschaftliche Belastung entsteht. 
- Berichtspflicht wird durch Veröffentlichungspflicht ersetzt. 
- Pflicht zur Beachtung anerkannter technischer Regeln (z. B. DIN-Normen) wird ausgeweitet. 
- Erweiterung der Pflicht zur barrierefreien Kommunikation im Verwaltungsverfahren auf alle relevanten Dokumente. 
- Behörden müssen Menschen mit Behinderungen auf ihr Recht zur barrierefreien Kommunikation hinweisen. 
- Informationen in Gefahrenlagen müssen für alle Bürger barrierefrei zugänglich sein; bei Dringlichkeit kann die barrierefreie Bereitstellung zeitverzögert erfolgen. 
- Erweiterung der Definition öffentlicher Stellen und Schließung von Anwendungslücken (z. B. bei Vereinigungen mit Bundesbeteiligung, Parteien, Bundestagsfraktionen). 
- Überwachungsstelle für Barrierefreiheit in der Informationstechnik (BFIT) erhält erweiterte Aufgaben und Berichtspflichten. 
- Zutrittsrecht für Menschen mit Assistenzhund wird vereinfacht und Belastungsgrenzen vereinheitlicht. 
- Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit werden konkretisiert und erweitert (z. B. Beratung, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung bei Übersetzungen in Leichte Sprache und Gebärdensprache). 
- Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten: Prozessstandschaft für Verbände bei allen Verstößen gegen das Gesetz. 
- Schlichtungsverfahren: Auch Anbieter von Gütern und Dienstleistungen können Schlichtungsgegner sein; Verfahren kann nach drei Monaten ohne Durchführung vor Gericht gebracht werden. 
- Stärkung und Aufwertung des Amtes der/des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Einführung einer Ombudsfunktion. 
- Übergangsregelung für Ausbildungsstätten für Assistenzhunde, solange noch keine akkreditierte fachliche Stelle vorhanden ist. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt, sofern sie keine eigenständigen Maßnahmen darstellen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:19.11.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich verfolgt der Entwurf das Ziel, die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu verbessern.“

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