Änderung des Strafgesetzbuches (Schutz vor K.-O.-Tropfen)

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf (Kabinettsbeschluss geplant für 13.05.2026, Stand: 30.04.2026 - dies ist die 3. Änderung.) |
| Letzte Änderung: | 24.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen zu stärken. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass über Getränke verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-o.-Tropfen“) keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB sind. Dadurch werden solche Fälle nur mit einer geringeren Mindeststrafe geahndet. Der Entwurf sieht vor, die Tatbestände so zu ändern, dass künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch gefährliche „Mittel“ (wie K.-o.-Tropfen) ausdrücklich erfasst werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Entwurf wird ausführlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024 eingegangen, die dazu geführt hat, dass K.-o.-Tropfen nicht als gefährliche Werkzeuge gelten. Es wird erläutert, dass dies zu einer geringeren Mindeststrafe führt, obwohl der Unrechtsgehalt vergleichbar mit anderen schweren Fällen ist. Zudem wird auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und die Nachhaltigkeitsziele 5 und 16 Bezug genommen, die Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie friedliche und inklusive Gesellschaften fördern sollen.
Kosten:
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten für die Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau werden nicht erwartet. Auch im justiziellen Bereich werden keine Mehrkosten oder Einsparungen erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf ist inhaltlich geschlechtsneutral und betrifft alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität. Es sind keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, keine demografischen Auswirkungen und keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland zu erwarten. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und dient auch der weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention. Interessensvertreter haben auf den Entwurf nicht eingewirkt. Ein alternativer Entwurf des Bundesrates wird erwähnt, der jedoch enger gefasst wäre als der vorliegende Entwurf. Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit finden sich nicht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Straftatbestand des besonders schweren sexuellen Übergriffs (§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB) wird dahingehend geändert, dass künftig nicht nur „gefährliche Werkzeuge“, sondern auch „gefährliche Mittel“ ausdrücklich erfasst werden.
- Damit werden insbesondere auch Mittel wie „K.-o.-Tropfen“ oder andere gesundheitsschädliche Stoffe erfasst, die zur Herbeiführung eines Zustands der Bewusstlosigkeit beim Opfer verwendet werden.
- Als „gefährliche Werkzeuge oder Mittel“ gelten alle festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe, die im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
- Die Gefährlichkeit muss sowohl für Werkzeuge als auch für Mittel vorliegen; entscheidend ist die Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
- Die Bewertung, ob ein Mittel gefährlich ist, obliegt im Einzelfall dem Tatgericht.
- Eine unmittelbare Einwirkung des Täters auf das Opfer ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich im tatbestandlichen Erfolg (z.B. Bewusstlosigkeit) realisiert.
- Das Gesetz tritt zu einem festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
| Verfassungsblog, 10.12.2025 | Müssen stete Tropfen hier einen Stein höhlen? |
| Legal Tribune Online, 23.11.2025 | Strafschärfung für K.O.-Tropfen kommt |
| Datum erster Entwurf: | 24.11.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„In seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-o.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ausgenommen. Infolge dieser Rechtsprechung werden im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 bzw. des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 und 16 bei, alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen sowie friedliche und inklusive Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Keiner der Absender macht konkrete Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung, mit Ausnahme der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), die den 24.11.2025 als Eingangsdatum der Aufforderung nennt. Die Datierungen der Stellungnahmen liegen überwiegend zwischen dem 01.12.2025 und dem 19.12.2025, der Entwurf datiert vom 24.11.2025. Daraus ergibt sich für die meisten Stellungnahmen ein Zeitraum von etwa drei bis vier Wochen zwischen Entwurfsdatum und Abgabe der Stellungnahmen. Da keine expliziten Angaben zum Zeitraum gemacht werden, wird von einem angemessenen Zeitraum ausgegangen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zum besseren Schutz vor K.-o.-Tropfen ist überwiegend positiv. Die Mehrheit der Stellungnahmen – insbesondere aus dem Bereich der Opferhilfe, Frauenverbände, Menschenrechtsorganisationen, Polizei- und Ermittlungsbehörden sowie medizinischen Fachverbänden – begrüßt die geplante Gesetzesänderung als wichtigen und notwendigen Schritt zur Schließung einer bestehenden Schutz- und Strafbarkeitslücke. Gleichzeitig wird vielfach betont, dass die Gesetzesänderung allein nicht ausreicht und flankierende Maßnahmen in Prävention, Aufklärung, Hilfesystemen und Forschung erforderlich sind. Kritische Stimmen kommen vor allem aus juristischen Fachverbänden und Teilen der Richterschaft, die Zweifel an der Notwendigkeit und Wirksamkeit der Strafverschärfung äußern und auf mögliche Auslegungsprobleme hinweisen.
Meinungen im Detail
1. Notwendigkeit und Zielrichtung der Gesetzesänderung
Ein breiter Konsens besteht darin, dass die bisherige Rechtslage eine Schutzlücke aufwies, da K.-o.-Tropfen bislang nicht als gefährliche Werkzeuge galten und daher bei Sexual- und Raubdelikten nicht mit einem höheren Strafmaß geahndet wurden. Polizeigewerkschaften (GdP, DPolG), Opferhilfeorganisationen (WEISSER RING), Frauenverbände (ZIF, Deutscher Frauenrat, TERRE DES FEMMES, bff), Menschenrechtsorganisationen (DIMR, UN Women Deutschland), medizinische Fachverbände (BVKJ) und spezialisierte Beratungsstellen (BKSF) begrüßen die geplante ausdrückliche Einbeziehung gefährlicher Mittel und die Anhebung des Mindeststrafmaßes als notwendige Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH und als wichtigen Schritt für den Opferschutz.
2. Forderung nach flankierenden Maßnahmen
Nahezu alle befürwortenden Stellungnahmen betonen, dass die Strafrechtsverschärfung allein nicht ausreicht. Besonders Frauenverbände (ZIF, Deutscher Frauenrat, TERRE DES FEMMES, bff), UN Women Deutschland, das DIMR, das Bundesforum Männer und die GdP fordern ergänzende Präventionsmaßnahmen, Aufklärungskampagnen, Ausbau vertraulicher Spurensicherung, traumasensible Prozessbegleitung, verpflichtende Fortbildungen für Polizei und Justiz, bessere medizinische Versorgung und niedrigschwelligen Zugang zu Hilfen für Betroffene. Auch die Notwendigkeit empirischer Forschung und besserer Datenerhebung zum Dunkelfeld wird mehrfach hervorgehoben.
3. Kritik an der Ausgestaltung und Wirksamkeit
Juristische Fachverbände (Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltverein, Neue Richter*innenvereinigung) und Teile der Richterschaft (Deutscher Richterbund, Professor Dr. Eisele) äußern Zweifel an der Notwendigkeit der Gesetzesverschärfung. Sie argumentieren, dass bereits jetzt ausreichende Strafbarkeitsmöglichkeiten bestehen, dass keine gesicherten empirischen Erkenntnisse zum Ausmaß des Problems vorliegen, und dass die geplante Regelung sprachlich und dogmatisch unbestimmt sei. Insbesondere der Begriff 'Mittel' wird als zu unbestimmt kritisiert, was zu Auslegungsproblemen führen könne. Die NRV sieht zudem die Gefahr unverhältnismäßiger Ergebnisse und fordert eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts statt punktueller Änderungen. Die BRAK und der DAV empfehlen, technische Prävention und Regulierung von Ausgangsstoffen zu stärken, statt Mindeststrafen symbolisch anzuheben.
4. Internationale Verpflichtungen und gesellschaftliche Dimension
Mehrere Organisationen (UN Women Deutschland, TERRE DES FEMMES, Deutscher Frauenrat, DIMR) betonen, dass die Gesetzesänderung zur Erfüllung internationaler menschenrechtlicher Verpflichtungen (z.B. Istanbul-Konvention, Agenda 2030) beiträgt. Die gesellschaftliche Dimension sexualisierter Gewalt und die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes werden insbesondere von Frauenverbänden, Menschenrechtsorganisationen und dem Bundesforum Männer hervorgehoben. Forderungen nach einem 'Nur Ja heißt Ja'-Prinzip und einem rassismusbewussten Umgang mit besonders vulnerablen Gruppen werden ebenfalls geäußert.
5. Spezifische Kritikpunkte und Reformvorschläge
Einzelne Stellungnahmen (Nebenklage e.V., Deutscher Juristinnenbund, TERRE DES FEMMES) fordern eine Reform der Verjährungsfristen bei besonders schweren Fällen der Vergewaltigung sowie die Verwendung klarer und systematisch stimmiger Gesetzesbegriffe. Die Nebenklage e.V. spricht sich für die Übernahme bewährter Formulierungen aus dem StGB aus und kritisiert zu enge oder unklare Tatbestandsformulierungen. Der Deutsche Juristinnenbund fordert zudem eine Anpassung der Gesetzeslage zur besseren Erfassung digitaler Aufzeichnungen und eine Harmonisierung der Strafrahmen.
6. Praktische Herausforderungen
Mehrere Stellungnahmen (WEISSER RING, Staatsanwaltschaft Regensburg, bff, DRB) weisen auf die Schwierigkeiten beim Nachweis von K.-o.-Tropfen und die hohe Dunkelziffer hin. Die GdP und der DRB fordern Investitionen in Polizei, Forschung und Justiz, um die praktische Umsetzung der Gesetzesverschärfung zu gewährleisten und die Belastung der Opfer zu verringern.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Mehrheit der Stellungnahmen die Gesetzesänderung als wichtigen Schritt zur Schließung einer Schutzlücke bewertet, jedoch fast einhellig auf die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen in Prävention, Opferschutz, Forschung und Justiz hinweist. Kritische Stimmen aus der juristischen Fachwelt mahnen zur Zurückhaltung bei Strafverschärfungen und fordern stattdessen präzisere und umfassendere Reformen.
„Der BVKJ sieht in der Änderung des Strafgesetzbuches einen wichtigen Schritt, um die Sicherheit junger Menschen nachhaltig zu stärken.“
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) unterstützt ausdrücklich die geplante Gesetzesänderung zum besseren strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen. Diese Substanzen, die das Bewusstsein beeinflussen und oft heimlich verabreicht werden, stellen insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine erhebliche Gefahr dar, vor allem in Clubs, auf Partys oder bei öffentlichen Veranstaltungen. Der BVKJ betont die Bedeutung klarer gesetzlicher Signale zum Schutz junger Menschen und sieht in der Strafrechtsverschärfung einen wichtigen Schritt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen wie Aufklärung und Sensibilisierung von Veranstaltern, 2) der verbesserte Zugang zu medizinischer und psychosozialer Hilfe für Betroffene, und 3) die zentrale Bedeutung des Schutzes der körperlichen und psychischen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.12.2025
Lobbyregister-Nr.: R000638 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Deshalb begrüßt der bff die geplanten Änderungen vollumfänglich.“
Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen stärken soll. Der Verband hebt hervor, dass sexuelle Übergriffe nach Verabreichung von K.-o.-Tropfen schwere Straftaten darstellen, die bislang nicht ausreichend als solche im Strafgesetzbuch (§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB) erfasst wurden. Die geplante Gesetzesänderung wird als notwendig angesehen, um diese Lücke zu schließen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Praxiserfahrungen aus den Fachberatungsstellen, 2) Die Auswirkungen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 3) Die umfassenden Unterstützungsleistungen der Fachberatungsstellen für betroffene Frauen und Mädchen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgeschlagene Änderung schließt eine durch die BGH-Rechtsprechung entstandene Schutzlücke, stellt die Gleichwertigkeit gefährlicher Tatmittel klar, stärkt den Schutz von Opfern von Sexual- und Raubdelikten, erhöht die Rechtssicherheit für Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, und setzt langjährige Forderungen konsequent um.“
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) unterstützt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen (heimlich verabreichte, betäubende Substanzen wie Gamma-Butyrolacton/GBL) stärken soll. Der BDK sieht darin eine notwendige Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die eine Schutzlücke geschaffen hatte: Bisher wurden K.-o.-Tropfen nicht als gefährliche Werkzeuge im Sinne des Strafgesetzbuchs gewertet, was zu milderen Strafen bei Sexual- und Raubdelikten führte. Der Entwurf sieht nun vor, den Begriff des 'gefährlichen Mittels' einzuführen, um diese Lücke zu schließen und die Gleichwertigkeit mit anderen gefährlichen Tatmitteln herzustellen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit der Klarstellung im Gesetz, um die Schutzlücke zu schließen, 2) Die besondere Gefährlichkeit und das hohe Dunkelfeld bei der Verwendung von K.-o.-Tropfen, 3) Die Bedeutung für den Opferschutz und die Ermittlungsarbeit.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die geplante Gleichstellung der Verwendung von K.-o.-Tropfen mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen ist aus Sicht des Bundesforum Männer ein notwendiger und richtiger Schritt zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sexualisierter Gewalt. Sie trägt dem besonderen Unrecht dieser Taten Rechnung und setzt ein wichtiges gesellschaftliches Signal gegen eine besonders perfide Tatstrategie.“
Das Bundesforum Männer begrüßt den Gesetzentwurf zur Gleichstellung von sogenannten K.-o.-Tropfen (narkotisierende Substanzen, die zur Betäubung von Opfern bei Sexual- oder Raubdelikten eingesetzt werden) mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen im Strafgesetzbuch. Dies soll dazu führen, dass die Verwendung von K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten künftig härter bestraft wird. Die Stellungnahme betont jedoch, dass strafrechtliche Maßnahmen allein nicht ausreichen, um sexualisierte Gewalt wirksam einzudämmen. Es wird ein umfassendes Präventionskonzept gefordert, das insbesondere geschlechtersensible Bildungs- und Beratungsarbeit mit Jungen und Männern einschließt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit empirischer Forschung und besserer Erfassung des Dunkelfelds bei Sexualstraftaten mit K.-o.-Tropfen, (2) die Bedeutung von Sensibilisierung und Prävention in verschiedenen Berufsgruppen und (3) die Rolle von Jungen und Männern als Teil der Lösung im Gewaltschutz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die vorgesehene Änderung ist deshalb zu begrüßen.“
Die Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen stärken soll. K.-o.-Tropfen sind betäubende Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Opfer wehrlos zu machen, insbesondere bei sexualisierter Gewalt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Ergänzung des Begriffs 'Mittel' im Gesetzestext notwendig ist, um die Verabreichung von K.-o.-Tropfen angemessen zu bestrafen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach K.-o.-Tropfen bislang nicht als 'gefährliches Werkzeug' galten, was zu einer geringeren Mindeststrafe führte. Die BKSF betont, dass K.-o.-Tropfen erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen können und die geplante Gesetzesänderung daher sachgerecht und notwendig ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Einordnung von K.-o.-Tropfen im Strafgesetzbuch, 2) Die Gefährlichkeit und das Schadenspotenzial von K.-o.-Tropfen, 3) Die Bedeutung der Gesetzesänderung für den Schutz von Opfern sexualisierter Gewalt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Zielführender statt die in erster Linie symbolische Anhebung von Mindeststrafrahmen, für die der BGH in seiner aktuellen Entscheidung die richtigen Worte gefunden hat („keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafbarkeitslücke“), ist die technische Prävention durch die Verhinderung des Zugangs potentieller Täter zu den missbräuchlich eingesetzten Wirkstoffen.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, das den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen stärken soll. K.-o.-Tropfen sind umgangssprachlich verschiedene narkotisierende Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Opfer wehrlos zu machen. Der Entwurf sieht vor, die Qualifikationstatbestände für Sexual- und Raubdelikte um die Verwendung gefährlicher Mittel zu erweitern, sodass auch flüssige oder gasförmige Stoffe wie K.-o.-Tropfen erfasst werden. Die BRAK kritisiert, dass es keine gesicherten empirischen Erkenntnisse zum tatsächlichen Ausmaß des Phänomens gibt und dass das geltende Recht bereits ausreichende Strafbarkeitsmöglichkeiten bietet. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die fehlende empirische Evidenz für das Ausmaß und die Wirkung von K.-o.-Tropfen, (2) die Argumentation, dass keine Strafbarkeits- oder Sanktionierungslücke besteht, da bestehende Gesetze bereits greifen, und (3) die Empfehlung, technische Prävention und die Regulierung von Ausgangsstoffen wie GBL (Gamma-Butyrolacton) zu stärken, statt die Mindeststrafen symbolisch anzuheben.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in dem Gesetzesentwurf zu Recht die Lücke im Tatbestand des § 177 Abs. 8 StGB durch die Einfügung des Wortes 'Mittel' zu einer Waffe und einem gefährlichen Werkzeug geschlossen, was der Systematik der Gefährlichkeit in den bestehenden Strafvorschriften entspricht.“
Der DBH – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik e.V. begrüßt die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen am Strafgesetzbuch, die den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen stärken sollen. Insbesondere wird die Ergänzung der Vorschriften um den Begriff 'Mittel' befürwortet, da der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat, dass K.-o.-Tropfen (chemisch: Gamma-Butyrolacton, GBL) weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug gelten. Die Änderung schließt eine bestehende Strafbarkeitslücke und stellt sicher, dass Täter, die K.-o.-Tropfen heimlich verabreichen, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft werden können. Der DBH widerspricht der Kritik des Deutschen Anwaltsvereins, wonach die Änderung lediglich Symbolpolitik sei, und hebt hervor, dass die heimliche Verabreichung von K.-o.-Tropfen eine besondere Gefährlichkeit darstellt, die bislang im Entwurf nicht ausreichend thematisiert wurde. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die rechtliche Einordnung von K.-o.-Tropfen und die Notwendigkeit, den Begriff 'Mittel' in die Vorschriften aufzunehmen. 2. Die Kritik an der Argumentation des Deutschen Anwaltsvereins und die Betonung der Gesetzessystematik. 3. Die besondere Gefährlichkeit der heimlichen Verabreichung von K.-o.-Tropfen und die damit verbundene Wehrlosigkeit der Opfer.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 17.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts des vorliegenden Zahlenmaterials, der Gefährlichkeit der Taten und nicht zuletzt im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundegerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal gefährliches Werkzeug besteht aus Sicht der DPolG über den präventiv-polizeilichen Ansatz hinaus Bedarf an gesetzgeberischem Handeln mit dem Ziel der Strafverschärfung.“
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt den Gesetzentwurf zur Verschärfung des Strafrechts bei Straftaten, die unter Einsatz sogenannter K.-o.-Tropfen (betäubende Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Opfer wehrlos zu machen) begangen werden. Die DPolG betont die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit solcher Taten, insbesondere im Hinblick auf die steigende Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Sie weist auf eine bestehende Rechtslücke hin, die durch die geplante Mindeststrafe geschlossen werden soll. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die hohe Dunkelziffer und das Fehlen verlässlicher Statistiken zu K.-o.-Tropfen-Delikten, 2) Die Notwendigkeit der Prävention und Aufklärung, insbesondere durch Schulung von Gastronomiepersonal und Informationsangebote für junge Menschen und Eltern, 3) Die Bedeutung gesetzgeberischen Handelns über polizeiliche Prävention hinaus, um den Opferschutz zu stärken.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Auch diesen Entwurf sieht der Deutsche Anwaltverein kritisch und lehnt ihn ab. Es besteht keine Notwendigkeit für eine Erweiterung. Dem strafrechtlichen Unwert und Schuldgehalt der Verwendung von K.o.-Tropfen kann – wie auch der BGH betont – adäquat iRd Strafzumessung Rechnung getragen werden; tat- und schuldangemessene Strafen sind bereits jetzt möglich.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, das den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen (betäubende oder sedierende Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um z.B. Sexual- oder Raubdelikte zu begehen) stärken soll. Der DAV sieht keine Notwendigkeit für die geplante Erweiterung der Strafvorschriften, da bereits jetzt angemessene Strafen möglich sind und die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Problematik ausreichend abdeckt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit effektiverer Präventionsarbeit statt zusätzlicher Strafverschärfungen, 2) die forensisch schwierige Nachweisbarkeit der Einnahme und Wirkung von K.-o.-Tropfen, die durch eine Gesetzesänderung nicht verbessert wird, und 3) die sprachliche und dogmatische Unschärfe des Gesetzentwurfs, die zu Auslegungsproblemen führen könnte. Der DAV betont, dass die geplante Regelung keine tatsächliche Klarstellung, sondern eine Ausweitung der Strafbarkeit darstellt, die nicht erforderlich ist.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.12.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgeschlagene Reform trägt der besonderen Schwere Rechnung, die einer Tat innewohnt, bei der die betroffene Person durch den Einsatz von Betäubungsmitteln nicht mehr in der Lage ist, ihre ausdrückliche Zustimmung zu geben. Der DF fordert jedoch weitergehende Maßnahmen zur Änderung des deutschen Strafrechts nach dem Vorbild der Regelungen in Spanien und Schweden.“
Der Deutsche Frauenrat (DF), als größter Dachverband frauenpolitischer Organisationen in Deutschland, begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Verschärfung des Strafrechts bei Sexualdelikten unter Einsatz von sogenannten K.-o.-Tropfen. Der Verband weist darauf hin, dass der gezielte Einsatz von betäubenden Substanzen wie K.-o.-Tropfen zur Begehung von Sexualstraftaten gravierende Folgen für die Betroffenen hat und die aktuelle Gesetzeslage eine Lücke aufweist: Anders als bei Waffen wie Messern wird der Einsatz von K.-o.-Tropfen bislang nicht mit einem höheren Strafmaß geahndet. Der DF unterstützt das Vorhaben, künftig ein Mindeststrafmaß von fünf Jahren auch für diese Fälle einzuführen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des Sexualstrafrechts hin zu einem 'Nur Ja heißt Ja'-Prinzip, bei dem nur explizite Zustimmung als Einwilligung gilt, (2) der dringende Bedarf an Fortbildungen für Polizei und Justiz im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und neuen Kriminalitätsformen wie K.-o.-Tropfen sowie (3) der Ausbau vertraulicher Spurensicherung und ein stärkerer Fokus auf Gewaltprävention mit angemessener Finanzierung. Der DF betont, dass die Reform ein wichtiger Schritt ist, aber nicht ausreicht, um wirksam gegen sexualisierte Gewalt vorzugehen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung des Strafgesetzbuchs ist zu begrüßen. Die Änderung ist besonders im Bereich des sexuellen Übergriffs dringend erforderlich, um das derzeitige Defizit in der strafrechtlichen Erfassung solcher Handlungen zu beheben.“
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Menschen wehrlos zu machen, etwa bei sexuellen Übergriffen oder Raub). Der djb lobt die geplante Erweiterung der Strafgesetze, insbesondere bei sexuellen Übergriffen, sieht darin aber nur einen ersten Schritt. Ausführlich fordert der djb weitere Maßnahmen: erstens mehr Forschung zu Häufigkeit und Hintergründen solcher Taten, zweitens bessere Ermittlungen und Sensibilisierung von Polizei und medizinischem Personal, drittens eine Anpassung der Gesetzeslage zur besseren Erfassung und Verfolgung von Taten, insbesondere im Hinblick auf digitale Aufzeichnungen und die Harmonisierung von Strafrahmen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit einer klarstellenden Gesetzesänderung zur Definition der 'schutzlosen Lage' im Strafrecht, (2) die Herausforderungen bei der Beweisführung und Nachweisbarkeit von K.-o.-Mitteln, und (3) die Forderung nach einer Reform der Verjährungsfristen bei Vergewaltigung, um Betroffenen mehr Zeit für die Anzeige zu geben.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Allein die beabsichtigte Strafverschärfung vermag den Schutz vor Sexual- und Gewaltdelikten indes nicht zu verbessern. Denn erhöhte Strafandrohungen allein entfalten erfahrungsgemäß wenig Abschreckungswirkung.“
Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen stärken soll. K.-o.-Tropfen sind narkotisierende Substanzen, die Täter heimlich verabreichen, um Opfer für Sexual- oder Raubstraftaten wehrlos zu machen. Der DRB betont, dass der Einsatz solcher Mittel erhebliche Risiken für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Betroffenen birgt und als besonders schweres Unrecht zu bewerten ist. Die geplante Verschärfung des Strafrahmens – insbesondere die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe – wird als angemessen angesehen, da sie dem Unrechtsgehalt dieser Taten Rechnung trägt. Allerdings weist der DRB darauf hin, dass höhere Strafen allein nicht zu mehr Schutz führen. Vielmehr sei eine bessere personelle und sachliche Ausstattung der Justiz, insbesondere der Staatsanwaltschaften, notwendig, um Verfahren zügig zu bearbeiten und die Belastung der Opfer zu verringern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken und das Unrecht des Einsatzes von K.-o.-Tropfen, 2) Die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung, die bislang keine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, 3) Die Notwendigkeit einer Reform der Qualifikationstatbestände im Strafgesetzbuch und die Bedeutung einer besseren Ausstattung der Justiz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die heimliche Verabreichung von sogenannten K.-o.-Tropfen stellt ein besonders schwerwiegendes Risiko für die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung dar. Betroffene werden durch bewusstseinsverändernde Substanzen in einen Zustand versetzt, in dem sie nicht mehr handlungsfähig sind, sich nicht wehren können und oft keine Erinnerung an das Geschehen behalten.“
Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen stärken soll. K.-o.-Tropfen sind Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um die Wehrlosigkeit und Willenlosigkeit von Personen herbeizuführen, oft mit dem Ziel, Sexual- oder Raubdelikte zu begehen. Die Stellungnahme betont, dass bislang eine Strafbarkeitslücke bestand, da der Einsatz solcher Substanzen nicht als 'gefährliches Werkzeug' im Sinne des Gesetzes galt. Die geplante Gesetzesänderung, die den Begriff 'Mittel' explizit einführt, wird als dringend notwendig angesehen, um die sexuelle Selbstbestimmung besser zu schützen. Neben der strafrechtlichen Anpassung fordert das DIMR flankierende Maßnahmen: bessere Datenerhebung und Forschung, verpflichtende Fortbildungen für Polizei, Justiz und medizinisches Personal sowie einen niedrigschwelligen Zugang zu Beratung und medizinischer Versorgung für Betroffene. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die bestehende Strafbarkeitslücke und deren rechtliche wie tatsächliche Relevanz, (2) die unzureichende Datenlage und das große Dunkelfeld bei K.-o.-Tropfen-Fällen, und (3) die Notwendigkeit präventiver und betroffenenorientierter Maßnahmen, um sekundäre Viktimisierung zu vermeiden und den Opferschutz zu stärken.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die GdP begrüßt das Ziel des Entwurfs ausdrücklich. Die durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstandene Strafbarkeitslücke zu schließen und den strafrechtlichen Schutz vor der Verabreichung bewusstseinsverändernder Substanzen wirksam zu stärken, stellt einen wichtigen Schritt dar.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor dem Einsatz sogenannter K.-o.-Tropfen (narkotisierende Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Opfer wehrlos zu machen) stärken soll. Die GdP betont, dass solche Straftaten besonders heimtückisch sind und oft schwer nachweisbar bleiben. Sie unterstützt die geplante Ergänzung des Strafgesetzbuches, durch die der Einsatz von K.-o.-Tropfen als besonders schwere Tat eingestuft wird, um eine bestehende Strafbarkeitslücke zu schließen. Die Stellungnahme fordert zudem umfassende ergänzende Maßnahmen: Investitionen in Polizei und Forschung, bessere Prävention und Aufklärung, verbesserte Opferhilfe, Förderung von Schnelltests zur Beweissicherung und eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Getränke- und Veranstaltungsbranche. Besonders hervorgehoben wurden: (1) die Notwendigkeit einer klaren strafrechtlichen Qualifikation für Taten mit K.-o.-Tropfen, (2) die Bedeutung flankierender Maßnahmen wie Prävention, Opferschutz und Forschung, (3) die Verantwortung digitaler Plattformen zur Löschung und Verhinderung der Verbreitung von Aufnahmen sexualisierter Gewalt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die besonders zu sanktionierenden Angriffe auf Geschädigte mittels K.O.-Tropfen wären in den genannten Vorschriften klar erfasst und die Verjährungszeit der in § 177 VI StGB genannten besonders schweren Fälle sexueller Nötigung würde den anderen gravierenden Fällen angepasst.“
Die Vereinigung Nebenklage e.V., ein Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Wahrung von Opferinteressen im Strafverfahren, begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.O.-Tropfen. K.O.-Tropfen sind Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Opfer wehrlos zu machen, häufig im Zusammenhang mit Sexual- oder Raubdelikten. Die Stellungnahme spricht sich dafür aus, bei der Gesetzesformulierung bereits etablierte Begriffe aus dem StGB zu verwenden, insbesondere die Formulierung aus § 224 I Nr. 1 StGB ("durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen"), da diese bereits rechtlich geklärt ist. Nebenklage e.V. kritisiert den Vorschlag des Bundesrats, da dieser eine zu enge Auslegung des Tatbestands ermögliche, und plädiert für die Übernahme der Formulierungen des Referentenentwurfs. Besonders ausführlich wird die Problematik der Verjährungsfrist bei besonders schweren Fällen der Vergewaltigung (§ 177 VI StGB) behandelt: Hier wird bemängelt, dass diese Fälle aufgrund ihrer rechtlichen Einordnung bereits nach fünf Jahren verjähren, was als unangemessen betrachtet wird. Nebenklage e.V. fordert daher, § 177 VI StGB als Qualifikationstatbestand auszugestalten, um eine längere Verjährungsfrist zu gewährleisten. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit klarer und systematisch stimmiger Gesetzesformulierungen im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen; 2) Die ausführliche Kritik und Reformforderung zur Verjährungsfrist bei besonders schweren Fällen der Vergewaltigung; 3) Die Orientierung an bestehenden, bewährten Begrifflichkeiten im StGB.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die NRV lehnt den vorliegenden Entwurf daher ab, soweit er für die Anwendung von K.-o.-Tropfen lediglich den Begriff des „Mittel“ in §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingefügt wissen will und sich im Wesentlichen auf diese Änderung beschränkt.“
Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) mit dem Ziel, den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen zu stärken. Sie erkennt zwar das Bedürfnis, Straftaten unter Einsatz von K.-o.-Tropfen (Substanzen, die Opfer betäuben und wehrlos machen) stärker zu sanktionieren, sieht aber im Entwurf erhebliche Probleme. Besonders kritisiert wird die Einführung des unbestimmten Begriffs 'Mittel' in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, da dies zu Auslegungsschwierigkeiten führen könne. Die NRV bezweifelt zudem, dass eine Erhöhung des Mindeststrafrahmens auf fünf Jahre eine abschreckende Wirkung entfaltet, da vielmehr die Entdeckungswahrscheinlichkeit entscheidend sei. Sie hebt hervor, dass die geplante Änderung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen und Opfer zusätzlich belasten könnte. Statt einer isolierten Änderung fordert die NRV eine umfassende Überarbeitung der gesamten Regelung zu Sexualdelikten im StGB. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Problematik des Begriffs 'Mittel' und die Gefahr der Unbestimmtheit, 2. Die fehlende präventive Wirkung erhöhter Mindeststrafen und die Risiken für Opfer, 3. Die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform der Strafnormen anstelle punktueller Änderungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Referentenentwurf ist zu begrüßen, da eine – durch die Rechtsprechung des BGH bedingte – Lücke im Sanktionsgefüge geschlossen wird.“
Die Stellungnahme von Professor Dr. Jörg Eisele begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen (Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Opfer zu betäuben oder willenlos zu machen) stärken soll. Der Entwurf schließt eine durch die Rechtsprechung entstandene Strafbarkeitslücke und stellt klar, dass auch flüssige und gasförmige Mittel wie K.-o.-Tropfen unter die verschärften Strafrahmen fallen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Klarstellung, dass keine unmittelbare Wirkung der Täterhandlung erforderlich ist, sondern auch Fälle mittelbarer Täterschaft erfasst sind; 2) Die dogmatische Begründung, warum die Zurechnung der Tat zum Täter auch bei täuschungsbedingtem Selbstkonsum des Opfers gerechtfertigt ist; 3) Die offene Frage, ob das bloße Beisichführen von flüssigen oder gasförmigen Mitteln (wie K.-o.-Tropfen oder Sprays) in bestimmten Tatbeständen künftig ausreichend erfasst ist.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 02.11.2025
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„Der Referentenentwurf reagiert auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und bereinigt damit eine Rechtslage, welche das Ziel des Gesetzgebers zur Verhütung schwerster Sexualstraftaten verfehlt, weshalb der Unterzeichner das Gesetzesvorhaben nachdrücklich unterstützt.“
Die Stellungnahme von Dr. Simon Pschorr, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Regensburg, bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen. K.-o.-Tropfen sind eine Sammelbezeichnung für über 100 verschiedene Medikamente oder Wirkstoffe, die meist als Schlaf- oder Beruhigungsmittel eingesetzt werden, aber missbräuchlich zur Betäubung von Opfern bei Sexual- und Raubdelikten verwendet werden. Der Entwurf reagiert auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und will insbesondere die Strafschärfung bei Sexual- und Raubdelikten unter Einsatz von K.-o.-Tropfen erreichen. Die Stellungnahme unterstützt das Vorhaben ausdrücklich, sieht aber Verbesserungsbedarf bei der Bestimmung des Schutzgutes und beim Verständnis der 'Gefährlichkeit' als Tatbestandsmerkmal. Besonders hervorgehoben werden: (1) die praktische Relevanz und die steigende Zahl der Delikte mit K.-o.-Tropfen, (2) die methodische Umsetzung des Entwurfs und die Notwendigkeit einer systematischen Anpassung der Gesetzesnormen, sowie (3) die Problematik des Nachweises der Substanzen und die daraus resultierende hohe Dunkelziffer.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.12.2025
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„Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein längst überfälliger und zentraler Schritt, um die Anwendung von K.o.-Tropfen als das zu benennen, was sie ist: eine besonders schwere Form sexualisierter Gewalt. Die Gleichstellung mit Übergriffen unter Einsatz von Waffen schließt eine gravierende Schutzlücke und setzt ein unmissverständliches Signal an Täter. Doch wirksamer Schutz entsteht nicht allein durch höhere Strafrahmen: notwendig sind flächendeckende vertrauliche Spurensicherung, traumasensible Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, verpflichtende Fortbildungen u.a. von Polizei und Justiz, der gesetzlich verankerte Grundsatz „Ja heißt Ja“ im Sexualstrafrecht und der konsequente Ausbau von Beratungs-, Schutz- und medizinischen Angeboten.“
TERRE DES FEMMES e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der die Verwendung von K.o.-Tropfen (gesundheitsschädliche, betäubende Substanzen) bei sexualisierter Gewalt als besonders schweren sexuellen Übergriff einstuft und damit mit Taten unter Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen gleichstellt. Besonders positiv bewertet wird die Anhebung der Mindeststrafe von drei auf fünf Jahre und die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle gefährlichen Stoffe, unabhängig von deren Form. Die Organisation hebt hervor, dass der Entwurf im Einklang mit internationalen Verpflichtungen wie der Istanbul-Konvention steht. Kritisch angemerkt wird jedoch, dass der Gesetzentwurf allein nicht ausreicht: Es fehlen Maßnahmen wie flächendeckende vertrauliche Spurensicherung, traumasensible Prozessbegleitung, verpflichtende Fortbildungen für Justiz und Polizei, Stärkung der Nebenklage und die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes „Ja heißt Ja“ (sexuelle Handlungen nur bei eindeutiger Zustimmung). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit weitergehender Schutzmaßnahmen für Betroffene, 2. Die Vorteile des BMJV-Entwurfs gegenüber dem Bundesratsvorschlag, 3. Die strukturellen und gesellschaftlichen Herausforderungen im Umgang mit sexualisierter Gewalt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.12.2025
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„UN Women Deutschland unterstützt die Gesetzesänderung nachdrücklich und fordert den Gesetzgeber zudem auf, das Vorhaben in eine ressortübergreifende, umfassende Gesamtstrategie gegen geschlechtsspezifische Gewalt einzubetten.“
UN Women Deutschland begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen (narkotisierende Substanzen, die zur Begehung von Straftaten wie sexuellen Übergriffen oder Raub eingesetzt werden) stärken soll. Die Organisation lobt insbesondere die geplante ausdrückliche Einbeziehung gefährlicher Mittel in die Qualifikationstatbestände, was mehr Rechtssicherheit schafft und die Gefährlichkeit solcher Taten angemessen berücksichtigt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Gesetzesänderung zur Erfüllung internationaler menschenrechtlicher Verpflichtungen, wie der Istanbul-Konvention, beiträgt und die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 unterstützt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Notwendigkeit ergänzender Maßnahmen wie einheitlicher medizinischer Standards und Präventionsarbeit, 2) die Forderung nach einer umfassenden Gesamtstrategie gegen geschlechtsspezifische Gewalt, und 3) die vollständige Umsetzung internationaler Frauenrechtskonventionen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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„Der WEISSE RING begrüßt ausdrücklich das Vorhaben, den strafrechtlichen Schutz vor so genannten K.O.-Tropfen zu stärken. Dies würde einen Fortschritt im Sinne der Betroffenen bedeuten und zumindest die Fälle, in denen eine Verabreichung entsprechender Substanzen nachgewiesen werden konnte, einer angemesseneren strafrechtlichen Sanktion zuführen.“
Der WEISSE RING, ein Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern, begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen stärken soll. K.-o.-Tropfen sind Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Opfer bewusstlos oder widerstandsunfähig zu machen, oft im Zusammenhang mit Sexualstraftaten. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Betroffene häufig unter Gedächtnislücken leiden und der Nachweis der Substanzen schwierig ist, was eine strafrechtliche Verfolgung erschwert. Der WEISSE RING fordert eine ausdrückliche gesetzliche Gleichstellung von K.-o.-Tropfen mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen, um eine Mindeststrafe von fünf Jahren bei Vergewaltigung zu ermöglichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die belastende Situation der Betroffenen und die Schwierigkeiten beim Nachweis der Tat, 2) Die aktuelle uneinheitliche rechtliche Bewertung von Fällen mit K.-o.-Tropfen, 3) Die Forderung nach einer klareren gesetzlichen Formulierung, die die spezifische Wirkung von K.-o.-Tropfen berücksichtigt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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„Alle Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt müssen eingebettet sein in eine ineinandergreifende Gesamtstrategie, die nachhaltig frauenfeindliche Geschlechterrollenbilder abbaut.“
Die Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.O.-Tropfen stärken soll. K.O.-Tropfen sind Substanzen, die heimlich verabreicht werden, um Menschen wehrlos zu machen, meist im Kontext sexualisierter Gewalt. Die ZIF betont, dass eine reine Verschärfung des Strafmaßes nicht ausreicht, sondern dass umfassende Präventionsmaßnahmen, Aufklärungskampagnen und ein ausgebautes Hilfesystem notwendig sind. Besonders hervorgehoben werden: 1. Die Notwendigkeit von Präventions- und Aufklärungskampagnen über K.O.-Tropfen, 2. Der Ausbau eines flächendeckenden Hilfesystems und vertraulicher Spurensicherung, 3. Die Sensibilisierung von Polizei, Justiz und Gesundheitswesen für den Umgang mit Betroffenen sowie die Beseitigung von Hürden bei der Anzeige von sexualisierter Gewalt. Die ZIF fordert zudem einen rassismusbewussten Umgang mit besonders vulnerablen Gruppen und verweist auf das hohe Dunkelfeld bei Sexualdelikten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.