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Änderung des Strafgesetzbuches (Schutz vor K.-O.-Tropfen)

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:24.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen zu stärken. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass über Getränke verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-o.-Tropfen“) keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB sind. Dadurch werden solche Fälle nur mit einer geringeren Mindeststrafe geahndet. Der Entwurf sieht vor, die Tatbestände so zu ändern, dass künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch gefährliche „Mittel“ (wie K.-o.-Tropfen) ausdrücklich erfasst werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Im Entwurf wird ausführlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024 eingegangen, die dazu geführt hat, dass K.-o.-Tropfen nicht als gefährliche Werkzeuge gelten. Es wird erläutert, dass dies zu einer geringeren Mindeststrafe führt, obwohl der Unrechtsgehalt vergleichbar mit anderen schweren Fällen ist. Zudem wird auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und die Nachhaltigkeitsziele 5 und 16 Bezug genommen, die Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie friedliche und inklusive Gesellschaften fördern sollen. 
 
Kosten:  
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten für die Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau werden nicht erwartet. Auch im justiziellen Bereich werden keine Mehrkosten oder Einsparungen erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist inhaltlich geschlechtsneutral und betrifft alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität. Es sind keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, keine demografischen Auswirkungen und keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland zu erwarten. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und dient auch der weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention. Interessensvertreter haben auf den Entwurf nicht eingewirkt. Ein alternativer Entwurf des Bundesrates wird erwähnt, der jedoch enger gefasst wäre als der vorliegende Entwurf. Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit finden sich nicht. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Straftatbestand des besonders schweren sexuellen Übergriffs (§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB) wird dahingehend geändert, dass künftig nicht nur „gefährliche Werkzeuge“, sondern auch „gefährliche Mittel“ ausdrücklich erfasst werden. 
- Damit werden insbesondere auch Mittel wie „K.-o.-Tropfen“ oder andere gesundheitsschädliche Stoffe erfasst, die zur Herbeiführung eines Zustands der Bewusstlosigkeit beim Opfer verwendet werden. 
- Als „gefährliche Werkzeuge oder Mittel“ gelten alle festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe, die im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. 
- Die Gefährlichkeit muss sowohl für Werkzeuge als auch für Mittel vorliegen; entscheidend ist die Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen. 
- Die Bewertung, ob ein Mittel gefährlich ist, obliegt im Einzelfall dem Tatgericht. 
- Eine unmittelbare Einwirkung des Täters auf das Opfer ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich im tatbestandlichen Erfolg (z.B. Bewusstlosigkeit) realisiert. 
- Das Gesetz tritt zu einem festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Medienberichte
Legal Tribune Online, 23.11.2025Straf­schär­fung für K.O.-Tropfen kommt
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:24.11.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„In seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-o.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ausgenommen. Infolge dieser Rechtsprechung werden im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 bzw. des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.  
 
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 und 16 bei, alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen sowie friedliche und inklusive Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern.“

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