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Stärkung der Rechte von Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:27.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, durch eine bessere psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Neu ist insbesondere, dass auch Opfer gravierender häuslicher Gewalt sowie Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung künftig einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung und anwaltlichen Beistand erhalten sollen. Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung werden überarbeitet, um den Zugang zu erleichtern, die Vergütung anzupassen und das Angebot flächendeckend zu sichern. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf bezieht sich auf Erfahrungen und Evaluierungen seit der Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung 2017. Berichte des Bundesministeriums und der Länder zeigen, dass die psychosoziale Prozessbegleitung ein wichtiges Instrument des Opferschutzes ist, aber die Fallzahlen hinter den Erwartungen zurückbleiben und Nachbesserungsbedarf besteht. Mehrere Beschlüsse der Justizministerkonferenz und des Bundesrates fordern Verbesserungen, insbesondere für Opfer häuslicher Gewalt, die bislang keinen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung hatten. 
 
Kosten:  
Für die Länder entstehen durch die Erhöhung der Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter Mehrausgaben von etwa 155.490 Euro bis 372.300 Euro jährlich (je nach Fallzahl). Weitere Mehrkosten entstehen durch neue Ansprüche auf Prozessbegleitung und anwaltlichen Beistand für Opfer häuslicher Gewalt und durch Anpassungen der Vergütung, insgesamt schätzt der Entwurf den jährlichen Mehraufwand für die Justiz der Länder auf etwa 2,4 bis maximal 8,3 Millionen Euro. Einnahmen für die Länder können durch Gerichtsgebührenzuschläge entstehen, deren Höhe jedoch nicht beziffert werden kann. Für den Bundeshaushalt werden keine zusätzlichen Kosten genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung vor, aber eine Evaluierung der Anwendung und Auswirkungen nach fünf Jahren. Die Änderungen dienen auch der Umsetzung europäischer Vorgaben (z.B. Richtlinie (EU) 2024/1385). Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ist geringfügig. Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Entwurf trägt zur Gleichstellung bei, da insbesondere Frauen von häuslicher Gewalt profitieren. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Ermittlungsbehörden, Polizei und Gerichte müssen Verletzte, die Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben könnten, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Antragstellung hinweisen. 
- Bei minderjährigen Verletzten ist zusätzlich zu prüfen, ob eine psychosoziale Prozessbegleitung erforderlich ist; eine Beiordnung kann von Amts wegen erfolgen. 
- Die Nebenklagebefugnis wird auf Opfer der Straftatbestände Bedrohung (§ 241 StGB), Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1, 2, 5 StGB) und verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) erweitert, sofern Individualrechtsgüter betroffen sind. 
- Opfer gravierender häuslicher Gewalt (insbesondere nach §§ 223, 224, 238 StGB und § 4 GewSchG) erhalten in bestimmten Fällen einen Anspruch auf anwaltlichen Beistand und psychosoziale Prozessbegleitung, ohne Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Prozesskostenhilfe. 
- Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung werden erleichtert: Bei bestimmten schweren Straftaten entfällt künftig die Pflicht, eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen. 
- Minderjährigen Verletzten kann eine psychosoziale Prozessbegleitung auch von Amts wegen beigeordnet werden, sofern kein entgegenstehender Wille vorliegt; die Staatsanwaltschaft erhält ein Initiativrecht. 
- Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter müssen künftig direkt vom Gericht über Hauptverhandlungstermine und den Ausgang des Verfahrens informiert werden. 
- Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleitung wird deutlich angehoben und an die Gerichtskostenzuschläge angepasst; besonders zeit- und auslagenintensive Begleitungen werden besser vergütet (z.B. Verdopplung der Pauschale bei mehr als drei Hauptverhandlungsterminen, Erstattung von Fahrtkosten ab 100 km). 
- Nachträgliche Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung ist möglich, mit Vergütungsanspruch für die gesamte Tätigkeit. 
- Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter sind verpflichtet, gegenüber der Landesjustizverwaltung Angaben zur Anzahl der Beiordnungen und abgelehnten Anträge zu machen. 
- Gerichte müssen bei Bedarf auch außerhalb der Hauptverhandlung einen Dolmetscher für Gespräche zwischen Verletzten und psychosozialer Prozessbegleitung hinzuziehen, wenn keine gemeinsame Sprache besteht. 
- Die neuen Regelungen werden fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:27.11.2025
Datum Kabinettsbeschluss:25.03.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 27. November 2025 veröffentlicht hat.  
 
Der 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Bericht an den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) zur Empirie der Fallzahlen und über Erfahrungen mit diesem Rechtsinstitut sowie Evaluierungen verschiedener Länder haben gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt hat. Zugleich haben die Berichte gezeigt, dass die Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben sind und noch steigerungsfähig erscheinen. Auch hat der Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Praxiserfahrungen der Länder und Verbände Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung aufgezeigt. Dieser Befund korrespondiert mit mehreren Beschlüssen der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, zuletzt aus dem Jahr 2022, sowie einer Entschließung des Bundesrates in der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023. Opfer von gravierender häuslicher Gewalt sollen daher besser geschützt werden. Denn dieser Opfergruppe steht trotz ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit bislang weder ein Anspruch auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung noch einer psychosozialen Prozessbegleitung zu.  
 
Ein anderes wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung. Bisher sind Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung nicht im Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches (StGB) dort aufgenommen sind, nicht sachgerecht.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Die Inhalte des Entwurfs wurden ohne die Beteiligung beauftragter Dritter im Sinn des § 42 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
erarbeitet. Der Entwurf basiert auf einem im Jahr 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellten Bericht an den NKR zur Empirie der Fallzahlen und über
Erfahrungen mit dem Rechtsinstitut der psychosozialen Prozessbegleitung. Bei der Erstellung des Berichts wurden die Landesjustizverwaltungen sowie fachlich betroffene Verbände und Einrichtungen aus dem Bereich des Kinder- und Opferschutzes und der Gewaltprävention beteiligt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Keiner der Absender hat Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung gemacht. Das Datum des Entwurfs ist der 27.11.2025, die meisten Stellungnahmen datieren auf Mitte Januar 2026. Daraus ergibt sich, dass die Beteiligungsphase mindestens mehrere Wochen umfasste.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung ist überwiegend positiv. Viele Organisationen begrüßen die geplanten Verbesserungen im Opferschutz, insbesondere die Ausweitung der Anspruchsberechtigung, die Erleichterung des Zugangs zur psychosozialen Prozessbegleitung und die Anpassungen bei Informationspflichten und Verfahrensregelungen. Allerdings wird von nahezu allen Verbänden und Organisationen auch erheblicher Nachbesserungsbedarf gesehen, insbesondere bei der Vergütung, der Definition zentraler Begriffe, der Einbeziehung weiterer Opfergruppen und Delikte sowie der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen. Kritische Stimmen – vor allem von Anwaltsverbänden – bezweifeln die Notwendigkeit der Ausweitung und warnen vor unklaren Rechtsfolgen und einer unangemessenen Vergütungsstruktur.

Meinungen im Detail
1. Zugang und Anspruchsberechtigung
Zahlreiche Opferhilfeverbände, Frauenverbände, Menschenrechtsorganisationen und Fachverbände begrüßen die Ausweitung des Anspruchs auf psychosoziale Prozessbegleitung, insbesondere für Opfer häuslicher Gewalt, Minderjährige und Betroffene schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sie fordern jedoch eine noch niedrigschwelligere Ausgestaltung, die Einbeziehung weiterer Delikte (z.B. digitale Gewalt, Freiheitsberaubung, Nötigung) und die explizite Aufnahme von Mit-Opfern (z.B. Angehörige von Getöteten) sowie Betroffenen von Hasskriminalität und Menschenhandel. Der Paritätische Gesamtverband, das Deutsche Institut für Menschenrechte, der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, ANUAS e.V., Frauenhauskoordinierung e.V. und andere betonen diese Forderungen. Kritisch sehen Anwaltsverbände (DAV, BRAK) und der Deutsche Anwaltverein die Ausweitung, da sie den Bedarf nicht ausreichend belegt sehen und eine zu unbestimmte Regelung befürchten.

2. Informations- und Hinweispflichten
Die Verbesserung der Informationspflichten gegenüber Betroffenen und Prozessbegleiter*innen wird von fast allen Opferhilfe- und Fachverbänden als wichtiger Schritt hervorgehoben. Es wird gefordert, Hinweise systematisch und frühzeitig zu verankern (z.B. Nebenklage e.V., Deutsches Kinderhilfswerk, BKSF, LAG PsPb Bayern), und die Informationsweitergabe schriftlich und mündlich sicherzustellen (bff, Paritätischer Gesamtverband). Auch die Bedeutung einer barrierefreien und verständlichen Information wird betont (DIMR, BDP, bff).

3. Vergütung und Finanzierung
Die geplanten Anpassungen der Vergütungsregelungen für psychosoziale Prozessbegleiter*innen werden zwar grundsätzlich begrüßt (z.B. Paritätischer Gesamtverband, bpp e.V., LAG PsPb Bayern, Deutsches Kinderhilfswerk), aber von nahezu allen Fach- und Opferhilfeverbänden als weiterhin unzureichend kritisiert. Es wird eine stärkere Orientierung an der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, eine dynamische Anpassung und eine Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands gefordert. Auch Fahrtkostenerstattungen und die Finanzierung von Dolmetschleistungen werden als verbesserungswürdig angesehen (bff, KOK e.V., LAG PsPb Bayern, Frauenhauskoordinierung e.V.). Anwaltsverbände (DAV, BRAK) kritisieren die geplante Vergütungserhöhung als unverhältnismäßig und fordern eine Überprüfung der Vergütungsstruktur.

4. Definitionen und rechtliche Klarstellungen
Mehrere Verbände (BDP, Frauenhauskoordinierung e.V., DIMR, LAG PsPb Bayern) kritisieren die unzureichende Definition zentraler Begriffe wie 'häusliche Gewalt', 'erhebliche Folgen' oder die Abgrenzung der Anspruchsberechtigung. Sie fordern klarere gesetzliche Regelungen und Handreichungen für die Praxis. Der VBRG und andere fordern die Anpassung der Begrifflichkeiten an bestehende Formulierungen im Strafgesetzbuch.

5. Nebenklage und Beiordnung
Die Erweiterung der Nebenklage- und Beiordnungsrechte wird von Opferhilfeverbänden, Frauenverbänden und dem Deutschen Juristinnenbund begrüßt, jedoch wird kritisiert, dass bestimmte Delikte (z.B. bildbasierte sexualisierte Gewalt) nicht erfasst sind und die Beiordnung auf gravierende Fälle häuslicher Gewalt beschränkt bleibt. Nebenklage e.V. und der djb fordern eine Ausweitung der Nebenklageberechtigung und der Beiordnungsmöglichkeiten, auch unabhängig von Beziehungskonstellationen. Anwaltsverbände sehen die geplanten Erweiterungen als zu unbestimmt und potenziell ausufernd.

6. Dolmetschleistungen und Barrierefreiheit
Mehrere Verbände (bff, KOK e.V., LAG PsPb Bayern, Nebenklage e.V., Frauenhauskoordinierung e.V.) fordern eine explizite Regelung und Finanzierung von Dolmetschleistungen, einschließlich Gebärdensprache und leichter Sprache, um den Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung für alle Betroffenen zu gewährleisten.

7. Spezifische Gruppen und Delikte
Fachverbände und Opferhilfeorganisationen fordern die stärkere Berücksichtigung spezifischer Gruppen wie Betroffene von Menschenhandel (KOK e.V.), Hasskriminalität (VBRG), Mit-Opfer (ANUAS e.V.), Kinder und Jugendliche (BKSF, Deutsches Kinderhilfswerk), sowie die Einbeziehung weiterer Delikte wie digitale Gewalt, Stalking, Freiheitsberaubung und Nötigung (Frauenhauskoordinierung e.V., LAG PsPb Bayern, Institut für Opferschutz).

8. Trennungsgebot und Betreuungskontinuität
Der Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland fordert die Aufhebung des Trennungsgebots zwischen Beratung und Begleitung, um eine kontinuierliche Betreuung zu ermöglichen. Dies wird von weiteren Opferhilfeverbänden unterstützt.

9. Kritikpunkte von Anwaltsverbänden und Justiz
Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer äußern grundsätzliche Bedenken gegen die Notwendigkeit und Ausgestaltung der geplanten Erweiterungen. Sie kritisieren die unklare Bedarfsbegründung, die Ausweitung der Beiordnungsgründe, die Benachrichtigungspflichten und die Vergütungsstruktur. Der Deutsche Richterbund bewertet den Entwurf überwiegend positiv, sieht aber die Erweiterung des Straftatenkatalogs als symbolisch und warnt vor falschen Erwartungen.

10. Qualitätssicherung und Fortbildung
Fachverbände wie BKSF, BDP und Opferhilfe Berlin e.V. betonen die Bedeutung von Qualitätsstandards, regelmäßiger Fortbildung und interdisziplinärem Austausch für Prozessbegleiter*innen. Sie fordern eine nachhaltige finanzielle Förderung und eine bundesweit flächendeckende Versorgung.

11. Evaluation, Datenerhebung und Praxisumsetzung
Das DIMR, das Deutsche Kinderhilfswerk und andere fordern eine differenzierte, menschenrechtsbasierte Datenerhebung und die Einbeziehung von Betroffenen und Fachpraxis in die Evaluation der Gesetzesänderungen. Opferhilfe Berlin e.V. weist auf strukturelle Defizite bei der praktischen Umsetzung, etwa bei der Terminabstimmung und der Angleichung von Qualitätsstandards, hin.

🤷‍♀️ ANUAS e. V. – Bundesverband Opferhilfe für Angehörige von Tötungsdelikten

„Ohne die ausdrückliche Anerkennung von Mit-Opfern als Primäropfer im Sinne des unionsrechtlichen Opferbegriffs bleibt die Umsetzung der Richtlinien 2012/29/EU und (EU) 2024/1385 jedoch strukturell unvollständig.“

Die Stellungnahme des ANUAS e. V. (Bundesverband Opferhilfe für Angehörige von Tötungsdelikten) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt. Kritisiert wird jedoch, dass sogenannte Mit-Opfer – insbesondere Angehörige von durch vorsätzliche Straftaten Getöteten – weiterhin nicht ausdrücklich als Anspruchsberechtigte für psychosoziale Prozessbegleitung genannt werden. Nach EU-Recht (Richtlinie 2012/29/EU) gelten diese Angehörigen als eigenständige Opfer (Primäropfer), was im deutschen Recht bislang nicht ausreichend berücksichtigt wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Diskrepanz zwischen nationalem und EU-Opferbegriff; 2) Die besondere Belastung von Mit-Opfern, insbesondere bei Femiziden im Sinne der Istanbul-Konvention; 3) Die Forderung, Mit-Opfer ausdrücklich in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen, um Schutzlücken und sekundäre Viktimisierung zu vermeiden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland (ado)

„Die ersatzlose Streichung des § 2 Abs. 2 PsychPbG würde es dem ado endlich ermöglichen, die Opfer durch dieselbe, ihnen wie den örtlichen Staatsanwaltschaften und Gerichten vertraute Fachkraft, beginnend nach der Tat, durch das ganze Strafverfahren begleiten zu lassen.“

Der Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland (ado) begrüßt den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der psychosozialen Prozessbegleitung für Opfer von Straftaten. Der ado unterstützt die Position des Paritätischen Gesamtverbandes und hebt zwei zentrale Änderungsvorschläge hervor: Erstens fordert er die Aufhebung des sogenannten Trennungsgebots, das bislang eine strikte Trennung zwischen Beratung und Begleitung von Opfern vorschreibt. Nach Ansicht des ado erschwert diese Regelung eine kontinuierliche Betreuung und belastet die personellen Ressourcen der Opferberatungsstellen unnötig. Zweitens spricht sich der ado gegen die im Entwurf vorgesehene Regelung aus, wonach eine psychosoziale Prozessbegleitung für minderjährige Opfer nicht gegen deren Willen angeordnet werden soll. Der ado befürchtet, dass insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt Kinder unter Druck gesetzt werden könnten und so auf eine wichtige Unterstützung verzichten müssten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik am Trennungsgebot und dessen Auswirkungen auf die Praxis, 2) Die Argumentation zur psychologischen Unbedenklichkeit einer einheitlichen Betreuung, 3) Die Problematik der Zustimmung minderjähriger Opfer bei der Anordnung von Prozessbegleitung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)

„Die vorgesehene Ausweitung der psychosozialen Prozessbegleitung auf Opfer häuslicher Gewalt wird als sehr sinnvolle und überfällige Maßnahme außerordentlich begrüßt, ähnliches gilt für die Ausdehnung der Maßnahme auf Minderjährige.“

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) begrüßt die Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Besonders positiv bewertet werden die Stärkung der Rechte von Betroffenen, die verbindliche Hinweispflicht für Behörden und der Wegfall der Nachweispflicht einer besonderen Schutzbedürftigkeit. Dies erleichtert den Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung und verringert das Risiko einer erneuten Traumatisierung (sekundäre Viktimisierung). Kritisch sieht der BDP jedoch die unzureichende Definition zentraler Begriffe wie 'häusliche Gewalt' und 'erhebliche Folgen', was zu Unsicherheiten in der Bewertung führen kann. Der Verband fordert daher die Erstellung von Handreichungen unter Einbeziehung psychologischer Expertise und eine verbindliche Aus- und Weiterbildung für alle beteiligten Berufsgruppen zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit klarer Begriffsdefinitionen und objektiver Bewertungskriterien, 2) die Sensibilisierung und Fortbildung von Schlüsselpersonen im Justizsystem, und 3) die Ausweitung der psychosozialen Prozessbegleitung auf Opfer häuslicher Gewalt und Minderjährige.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R003897 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF)

„Die Rückmeldungen, die wir zur psychosozialen Prozessbegleitung von Seiten der Betroffenen und der spezialisierten Fachberatungsstellen erhalten haben, sind sehr positiv und eine Erleichterung der Möglichkeiten zur psychosozialen Prozessbegleitung ist deshalb sehr zu begrüßen.“

Die Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten, insbesondere im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung. Psychosoziale Prozessbegleitung bedeutet, dass Betroffene während eines Strafverfahrens durch speziell geschulte Fachkräfte unterstützt werden, um die Belastungen des Verfahrens besser bewältigen zu können. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Änderungen im Strafprozessrecht (StPO) und im Psychosozialen Prozessbegleitungsgesetz (PsychPbG) die Situation für Betroffene verbessern, etwa durch Informationspflichten, beschleunigte Verfahren, eine erleichterte Beiordnung von Prozessbegleiter*innen und eine bessere Vergütung. Besonders ausführlich wird auf folgende Aspekte eingegangen: 1) Die Bedeutung der Beiordnung von psychosozialen Prozessbegleiter*innen von Amts wegen, insbesondere für minderjährige Betroffene und bei innerfamiliärer Gewalt; 2) Die Notwendigkeit, genügend qualifizierte Prozessbegleiter*innen bundesweit verfügbar zu machen; 3) Die Wichtigkeit des interdisziplinären Austauschs und der regelmäßigen Fortbildung für Prozessbegleiter*innen sowie die Forderung nach finanzieller Unterstützung für Koordinierung und Vernetzung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Es bestehen danach schon erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der geplanten Änderung.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Referentenentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten. Die BRAK kritisiert die widersprüchliche Begründung der Regelungsnotwendigkeit, da die erwarteten Effekte auf die Zahl der Anträge und die tatsächliche Notwendigkeit nicht ausreichend belegt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplante Benachrichtigungspflicht und Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters, insbesondere für Minderjährige, wobei die BRAK die mangelnde Berücksichtigung des Willens der Betroffenen und deren Eltern sowie unklare rechtliche Folgen kritisiert. 2) Die Ausweitung der Gründe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Opfer häuslicher Gewalt, wobei die Definitionen als zu unbestimmt und weit gefasst angesehen werden. 3) Die geplante Erhöhung der Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiter, die nach Ansicht der BRAK zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Rechtsanwälten und Zeugenbeiständen führt. Die Stellungnahme fordert eine differenziertere und rechtssichere Ausgestaltung der Regelungen sowie eine Überprüfung der Vergütungsstruktur.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)

„Die vorgeschlagenen Ergänzungen sind notwendig, um die praktische Wirksamkeit der Opferrechte sicherzustellen und eine qualitätsgesicherte psychosoziale Prozessbegleitung bundesweit zu gewährleisten.“

Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) begrüßt ausdrücklich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schwerer Gewalt und Sexualstraftaten, mit Fokus auf psychosoziale Prozessbegleitung. Der bff betont die Notwendigkeit, Opferrechte praktisch wirksam zu gestalten und eine qualitätsgesicherte psychosoziale Prozessbegleitung bundesweit zu gewährleisten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Informationspflichten über die Möglichkeit psychosozialer Prozessbegleitung und die Notwendigkeit, diese Information in jeder Verfahrensphase schriftlich und mündlich zu übermitteln. 2) Die Erweiterung der Nebenklage- und Beiordnungsrechte, insbesondere für Opfer digitaler Gewalt und Gewalt im sozialen Nahraum, wobei der bff fordert, Hürden wie den Nachweis besonderer Schutzbedürftigkeit abzubauen. 3) Die Vergütungsregelungen für psychosoziale Prozessbegleitung, die nach Ansicht des bff nicht pauschal, sondern nach tatsächlichem Aufwand erfolgen sollten, um eine angemessene und flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Verband spricht sich zudem für niedrigere Kilometergrenzen bei Fahrtkostenerstattung und für eine explizite Einbeziehung von Dolmetschleistungen, auch für Gebärdensprache und leichte Sprache, aus.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung bpp e.V.

„Der Verband begrüßt die Stärkung der Rechte von verletzten Zeug:innen im Strafverfahren und die damit einhergehende Überarbeitung der StPO, des PsychPbGs und des GVGs.“

Der Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung (bpp e.V.) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, und die damit verbundenen Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO), im Gesetz über psychosoziale Prozessbegleitung (PsychPbG) und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Der Verband hebt hervor, dass die Informationspflichten gegenüber anspruchsberechtigten Zeug:innen und die frühzeitige Überprüfung des Anspruchs auf psychosoziale Prozessbegleitung, insbesondere bei Minderjährigen, wichtige Verbesserungen darstellen. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass der Nachweis körperlicher und seelischer Verletzungen in vielen Fällen schwierig ist und daher für bestimmte Personengruppen entfallen sollte. Besonders ausführlich wird die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung thematisiert: Die geplanten Erhöhungen der Pauschalen werden als nicht ausreichend betrachtet, und der Verband schlägt eine stärkere Orientierung an der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie eine Kopplung an das Gerichtskostengesetz vor. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit vollständiger Information über alle relevanten Termine für eine effektive Prozessbegleitung, 2) die Kritik an der Nachweispflicht seelischer Verletzungen bei bestimmten Opfergruppen, und 3) die detaillierte Diskussion zur Vergütungsstruktur und deren Anpassung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel – KOK e.V.

„Aus der Perspektive der spezialisierten Unterstützung von Betroffenen von Menschenhandel zeigt sich jedoch, dass der Entwurf zentrale Besonderheiten dieser Betroffenengruppe sowie deren spezifische Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigt.“

Der Bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK e.V.) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten zu stärken. Besonders positiv bewertet werden die geplante Erhöhung der Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiter*innen, die Klarstellung zum Einsatz von Dolmetscher*innen und die Benachrichtigung der Begleitung über Hauptverhandlungstermine. Aus Sicht des KOK werden jedoch die spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen des Menschenhandels im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Der KOK fordert unter anderem einen privilegierten Anspruch auf Rechtsbeistand für alle Betroffenen von Menschenhandel, unabhängig von der Mindeststrafe, eine realistischere und höhere Vergütung für Prozessbegleiter*innen – insbesondere bei langwierigen Verfahren – sowie eine umfassende Erstattung der Fahrtkosten. Zudem wird eine Anpassung der Regelungen zur Dolmetschung gefordert, da in der Praxis häufig keine gemeinsame Sprache auf verfahrensadäquatem Niveau zwischen Betroffenen und Begleitung besteht. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die besonderen Anforderungen und Belastungen in Menschenhandelsverfahren für Betroffene und Prozessbegleiter*innen (z.B. Vertrauensaufbau, Sicherheitsaspekte, Komplexität der Verfahren). 2. Die Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung und Kostenerstattung für psychosoziale Prozessbegleitung, um die Qualität und Kontinuität der Unterstützung sicherzustellen. 3. Die Bedeutung und der Umfang von Dolmetschleistungen für nicht deutschsprachige Betroffene.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 15.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Anwaltverein

„Eine gesetzliche Nachjustierung erscheint dann sachgerecht, wenn zuvor nachvollziehbar evaluiert wird, welche konkreten Defizite bestehen und inwiefern die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, einen tatsächlichen Mehrwert für die betroffenen Verletzten zu schaffen. An einer solchen differenzierten Bedarfsanalyse fehlt es bislang.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (PSPB). Der DAV bezweifelt, dass der tatsächliche Bedarf für die im Entwurf vorgesehenen Erweiterungen ausreichend belegt ist, insbesondere angesichts sinkender Fallzahlen und bereits bestehender Unterstützungsangebote. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die geplante Benachrichtigungspflicht für psychosoziale Prozessbegleiter:innen, die im Vergleich zur Benachrichtigung rechtlicher Betreuer:innen als inkohärent und ungerechtfertigt angesehen wird; (2) Die vorgesehene Möglichkeit, minderjährigen Verletzten auch gegen ihren Willen eine PSPB von Amts wegen beizuordnen, was aus Sicht des DAV das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gefährden könnte; (3) Die geplante Erhöhung der Vergütung für PSPB, die zu einem Missverhältnis gegenüber der Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten (Pflichtverteidigung, Nebenklagevertretung) führen würde. Der DAV fordert eine differenzierte Bedarfsanalyse und eine systematische, ganzheitliche Überarbeitung des Vergütungssystems. Auch die geplanten Erweiterungen der Nebenklagebefugnis und der Beiordnungsgründe werden als zu unbestimmt und potenziell ausufernd kritisiert. Fachbegriffe wie PSPB (psychosoziale Prozessbegleitung) und Beiordnungsgrund (gesetzliche Voraussetzung für die Bestellung eines Beistands) werden erläutert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Juristinnenbund e.V.

„Der djb begrüßt die Ausweitung der Nebenklage und der psychosozialen Prozessbegleitung nachdrücklich. Fachlich ist darauf hinzuweisen, dass es weiterer Ergänzungen bedarf. Die Praxis hat mit der psychosozialen Prozessbegleitung positive Erfahrungen gemacht. Dies gilt für Verbände, Betroffene und auch die Strafjustiz selbst, die die Begleitung der Betroffenen als hilfreich erfährt. Weder kleinteilige Restriktionen der Beiordnungsansprüche noch niedrige Vergütungssätze entsprechen dieser praktischen Erfahrung und Bedürfnislage.“

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schwerer Gewalt und Sexualstraftaten, und die geplanten Verbesserungen bei der Nebenklage sowie der psychosozialen Prozessbegleitung. Der djb hebt hervor, dass die psychosoziale Prozessbegleitung ein zentrales Instrument zum Schutz und zur Selbstermächtigung der Betroffenen im Strafverfahren ist. Kritisch sieht der djb jedoch, dass die Erweiterung der Nebenklagemöglichkeiten nicht auf alle relevanten Delikte (insbesondere § 201a StGB – bildbasierte sexualisierte Gewalt) ausgedehnt wird und dass die Beiordnung anwaltlicher und psychosozialer Begleitung auf 'gravierende' Fälle häuslicher Gewalt beschränkt bleiben soll. Der Verband fordert, diese Einschränkungen zu streichen und den Anspruch auf Beiordnung auf alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt sowie weitere Diskriminierungsformen auszuweiten. Zudem wird eine nachhaltige und bessere finanzielle Förderung der psychosozialen Prozessbegleitung angemahnt, da die aktuellen Vergütungssätze zu niedrig und die Versorgungslage gefährdet seien. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Kritik an der Erheblichkeitsschwelle für die Beiordnung anwaltlicher und psychosozialer Unterstützung, (2) die Forderung nach Aufnahme bildbasierter sexualisierter Gewalt in die Kataloge der Nebenklage, und (3) die Notwendigkeit einer strukturellen und finanziellen Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Richterbund

„Der Deutsche Richterbund begrüßt das Anliegen des Referentenentwurfs, die psychosoziale Prozessbegleitung zu stärken und den Schutz für bestimmte Opfergruppen, namentlich für Opfer von gravierender häuslicher Gewalt, zu verbessern.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) bewertet den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten, insbesondere im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung, überwiegend positiv. Der DRB begrüßt die Erweiterung des Anspruchs auf psychosoziale Prozessbegleitung, insbesondere für Opfer gravierender häuslicher Gewalt, und hält die geplanten Verbesserungen für sinnvoll und praxisgerecht. Kritisch sieht der DRB jedoch die geplante Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 395 Abs. 3 StPO um die Delikte Volksverhetzung (§ 130 StGB), verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), da diese Ergänzung lediglich symbolischen Charakter habe und in der Praxis zu falschen Erwartungen bei den Opfern führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die symbolische und praktische Wirkung der Erweiterung des Straftatenkatalogs, 2) die Ausgestaltung und Reichweite der psychosozialen Prozessbegleitung, einschließlich der Vergütung und der Beiordnung insbesondere für Minderjährige, sowie 3) die Erweiterung des § 397a Abs. 1 StPO für Opfer gravierender häuslicher Gewalt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutsches Institut für Menschenrechte

„Um aber tatsächlich alle relevanten Betroffenengruppen zu erreichen und die Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung auch in der Praxis wirksam erreichen zu können, bedürfen die vorgeschlagenen Regelungen noch Anpassungen.“

Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) bewertet den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, auf psychosoziale Prozessbegleitung grundsätzlich positiv, sieht aber an mehreren Stellen Verbesserungsbedarf. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren zu erleichtern und den Kreis der Anspruchsberechtigten – insbesondere für Betroffene häuslicher Gewalt sowie Kinder und Jugendliche – zu erweitern. Psychosoziale Prozessbegleitung bedeutet, dass Opfer von Straftaten während des Strafverfahrens durch speziell ausgebildete Fachkräfte begleitet werden, um ihre emotionale Stabilität zu stärken und ihre Rechte besser wahrzunehmen. Das DIMR begrüßt die Ausweitung der Anspruchsberechtigung, fordert jedoch eine niedrigschwelligere Ausgestaltung der Voraussetzungen, insbesondere für Betroffene häuslicher Gewalt, und eine stärkere Orientierung an internationalen Vorgaben wie der Istanbul-Konvention und der UN-Kinderrechtskonvention. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Bekanntmachung und Sensibilisierung für psychosoziale Prozessbegleitung in der Öffentlichkeit und bei Fachkräften, (2) die Kritik an zu hohen Hürden für die Beiordnung in Fällen häuslicher Gewalt und die Forderung nach einer umfassenderen Berücksichtigung digitaler Gewaltformen, und (3) die Forderung nach einer Ausweitung des Anspruchs auf alle Kinder und Jugendlichen im Strafverfahren, unabhängig von der Art der Straftat. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Verbesserung der Vergütung und Fahrtkostenerstattung für psychosoziale Prozessbegleiter*innen, die Notwendigkeit einer differenzierten und menschenrechtsbasierten Datenerhebung sowie die barrierefreie Ausgestaltung des Zugangs zur psychosozialen Prozessbegleitung für Menschen mit Behinderungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

„Das Deutsche Kinderhilfswerk bewertet die mit dem Referent*innenentwurf vorgelegten Gesetzesänderungen als positiv zur Verbesserung des Zugangs zur Psychosozialen Prozessbegleitung.“

Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten, insbesondere im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung. Die Stellungnahme betont die Bedeutung einer kindgerechten Justiz nach der UN-Kinderrechtskonvention, wonach Kinder und Jugendliche vor, während und nach Gerichtsverfahren alters- und bedarfsgerechte Unterstützung benötigen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Ausweitung und frühzeitige Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleitung für minderjährige und besonders schutzbedürftige Opfer, 2) die Verbesserung der Informations- und Hinweispflichten für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte, damit Betroffene besser über ihre Rechte und Unterstützungsangebote informiert werden, und 3) die Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung und Fahrtkostenerstattung für psychosoziale Prozessbegleiter, um die Qualität und Verfügbarkeit des Angebots zu sichern. Weitere ausführliche Themen sind die Erhebung belastbarer Daten zu Beiordnungen, die Verdolmetschung außerhalb von Gerichtsverhandlungen sowie die Einbeziehung von Kindern und Fachpraxis in die Evaluation der Gesetzesänderungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Frauenhauskoordinierung e.V.

„Der Entwurf des Gesetzes ist zu begrüßen, da der besonderen Belastung der von Partnerschaftsgewalt betroffenen Frauen und ihrer Kinder Rechnung getragen wird.“

Die Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten, insbesondere im Hinblick auf Partnerschaftsgewalt. Der Entwurf sieht vor, den Katalog der Straftatbestände, die eine Nebenklagevertretung und psychosoziale Prozessbegleitung (PSPB) ermöglichen, zu erweitern. Dies betrifft insbesondere Delikte wie (gefährliche) Körperverletzung, Stalking und Verstöße gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Stellungnahme betont, dass diese Änderungen dringend notwendig sind, um die Belastungen für betroffene Frauen und ihre Kinder zu verringern und ihnen besseren Zugang zu Unterstützung im Strafverfahren zu ermöglichen. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit, auch Delikte aus dem Bereich der digitalen Gewalt einzubeziehen, (2) die Kritik an unklaren Anforderungen bezüglich der Darlegung von Folgen für die Opfer, und (3) die Bedeutung einer angemessenen Vergütung und Finanzierung der Prozessbegleitung, einschließlich Dolmetschleistungen. Die FHK fordert zudem eine Klarstellung im Gesetz, dass die Eignung der Tat für gravierende Folgen ausreicht, damit Betroffene nicht gezwungen werden, ihre Schwäche offenlegen zu müssen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Gewerkschaft der Polizei (GdP)

„Die psychosoziale Prozessbegleitung hat sich seit ihrer Einführung als wichtiges Instrument des Opferschutzes erwiesen. Aus Sicht der Polizei ist es daher richtig und notwendig, bestehende Schutzlücken zu schließen, den Zugang zu Unterstützungsangeboten zu erleichtern und die Rahmenbedingungen für eine funktionierende psychosoziale Prozessbegleitung zu verbessern.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) unterstützt ausdrücklich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, durch eine verbesserte psychosoziale Prozessbegleitung. Die GdP betont die Bedeutung dieses Instruments für den Opferschutz und begrüßt die geplante Ausweitung des Anspruchs auf psychosoziale Prozessbegleitung, insbesondere für Minderjährige und erwachsene Opfer schwerer Straftaten. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Erleichterung des Zugangs zur psychosozialen Prozessbegleitung und der Abbau bürokratischer Hürden, 2) die Einführung einer Hinweispflicht für Ermittlungsbehörden, damit Betroffene frühzeitig über ihre Rechte informiert werden, und 3) die Notwendigkeit, den gesetzlichen Ausbau der Ansprüche mit einem tatsächlichen Ausbau der Unterstützungsangebote zu verbinden. Die Stellungnahme erläutert, dass die psychosoziale Prozessbegleitung eine professionelle Unterstützung für Opfer während des Strafverfahrens ist, um sie vor weiteren psychischen Belastungen zu schützen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Institut für Opferschutz im Strafverfahren e.V.

„Es ist daher folgerichtig und ausdrücklich zu begrüßen, den Anspruch auf anwaltliche Beiordnung auch für die gravierenden Fälle der häuslichen Gewalt vorzusehen.“

Das Institut für Opferschutz im Strafverfahren e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, auf psychosoziale Prozessbegleitung (psPb). Besonders positiv bewertet wird die Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen für anwaltliche und psychosoziale Begleitung, wodurch Betroffene künftig in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt sowohl anwaltliche als auch psychosoziale Unterstützung erhalten können. Kritisch angemerkt wird jedoch, dass der Katalog der Straftatbestände für häusliche Gewalt zu eng gefasst ist und typische Delikte wie Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung fehlen. Das Institut fordert deren Aufnahme, um den Schutz für Betroffene zu verbessern. Weitere ausführliche Aspekte sind die Bedeutung der Informationspflichten gegenüber Prozessbegleiter_innen, die Notwendigkeit einer besseren Dokumentation von Belehrungen und Informationen sowie die als zu gering empfundene Anhebung der Vergütungspauschalen für psychosoziale Prozessbegleitung. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen für anwaltliche und psychosoziale Begleitung, (2) die Forderung nach Erweiterung des Deliktskatalogs bei häuslicher Gewalt, (3) die Kritik an der unzureichenden Vergütung für Prozessbegleiter_innen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Landesarbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Prozessbegleitung Bayern

„Die Landesarbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Prozessbegleitung Bayern begrüßt das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung als deutliches Signal die Situation von geschädigten Zeug*innen im Strafverfahren weiterhin zu verbessern.“

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Prozessbegleitung Bayern (LAG PsPb Bayern) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung ausdrücklich. Besonders positiv bewertet sie die Ausweitung des Anspruchs auf Opfer häuslicher Gewalt und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für psychosoziale Prozessbegleiter*innen. Die Stellungnahme fordert jedoch Nachbesserungen, etwa eine klarere Hinweispflicht für Betroffene, die Aufnahme weiterer Straftatbestände wie Freiheitsberaubung (§239 StGB) und Nötigung (§240 StGB) im Kontext häuslicher Gewalt sowie eine Überprüfung der Katalogstraftaten auf logische Konsistenz. Auch die geplante Erhöhung der Vergütungspauschalen wird begrüßt, jedoch wird eine dynamische Anpassung an die Gebührenordnung empfohlen. Die LAG PsPb Bayern kritisiert, dass die neue Regelung zu Fahrtkostenerstattungen und Pauschalen für Nachbesprechungen und Revisionsverfahren noch nicht praxistauglich genug sei. Zudem wird angeregt, auch die Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher*innen zu regeln. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Ausgestaltung der Hinweispflichten und Informationsrechte für Betroffene, 2) die Einbeziehung und Definition von Straftatbeständen im Bereich häuslicher Gewalt, 3) die Vergütungsregelungen und Fahrtkostenerstattungen für psychosoziale Prozessbegleiter*innen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Nebenklage e.V.

„Die Verbesserung der Rechte der Betroffenen von häuslicher Gewalt ist ausdrücklich zu begrüßen – diese sollten von der Neuregelung jedoch unabhängig davon erfasst werden, ob die Fälle auf familiäre, partnerschaftliche Beziehungen oder häusliche Gemeinschaften begrenzt sind.“

Die Vereinigung Nebenklage e.V., ein Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen zur Wahrung von Opferinteressen im Strafverfahren, begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten, insbesondere im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung. Die Stellungnahme betont, dass Opfer solcher Straftaten häufig psychisch stark belastet sind und daher besondere Unterstützung benötigen. Nebenklage e.V. fordert weitergehende Verbesserungen, etwa einen niedrigschwelligeren Zugang zur anwaltlichen Vertretung (Nebenklage) und eine Ausweitung der Beiordnungsmöglichkeiten für psychosoziale Prozessbegleitung. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit, Hinweise auf psychosoziale Prozessbegleitung systematisch und frühzeitig zu verankern, etwa in § 406i StPO, und die praktische Bedeutung von Antragsformularen zu Verfahrensbeginn; 2) Die Ausweitung der Nebenklageberechtigung und der Beiordnungsmöglichkeiten auch für Opfer häuslicher Gewalt, unabhängig von familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen; 3) Die Notwendigkeit, für Gespräche mit psychosozialer Prozessbegleitung einen kostenfreien Dolmetscher bereitzustellen, ohne dies an eine formelle Beiordnung zu knüpfen. Die Stellungnahme enthält zahlreiche Formulierungsvorschläge zur Verbesserung der Gesetzesänderungen und kritisiert punktuell Einschränkungen im Entwurf, etwa die Beschränkung bestimmter Rechte auf Minderjährige oder auf bestimmte Beziehungskonstellationen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Opferhilfe Berlin e.V.

„Mit dem Entwurf werden wichtige Schritte gegangen, gleichzeitig sehen wir, dass noch nicht alle strukturellen Grenzen behoben werden.“

Die Opferhilfe Berlin e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten, insbesondere im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung. Sie erkennt an, dass der Entwurf wichtige Verbesserungen vorsieht, etwa die Erweiterung der Delikte, für die eine psychosoziale Prozessbegleitung möglich ist, und die bessere Information der Begleiterinnen und Begleiter über Gerichtstermine. Allerdings sieht die Organisation weiterhin strukturelle Defizite, etwa bei der tatsächlichen Anwesenheit von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern im Gerichtstermin aufgrund von Terminkollisionen, sowie bei der Angleichung von Qualitätsstandards und Vergütung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit, weitere Delikte in die Regelungen einzubeziehen, 2) die Problematik der Terminabstimmung und die daraus resultierenden Lücken in der Begleitung, und 3) die strukturellen Anforderungen bei einer Streichung des § 2 Abs. 2 PsychPbG, insbesondere hinsichtlich Qualitätsstandards und Vergütung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Paritätischer Gesamtverband

„Die nun vorgesehene Regelung stärkt den Opferschutz, indem sie den Anspruch klar und entlastend formuliert.“

Die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Gesetzentwurf zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung begrüßt die geplanten Verbesserungen im Opferschutz. Besonders positiv bewertet werden der Wegfall der Nachweispflicht besonderer Schutzbedürftigkeit für erwachsene Opfer schwerer Straftaten, die automatische psychosoziale Prozessbegleitung für minderjährige Opfer ohne Antrag und die Erweiterung des Anspruchs auf Betroffene häuslicher Gewalt. Der Verband hebt hervor, dass diese Maßnahmen Hürden abbauen, Stigmatisierung vermeiden und den tatsächlichen Schutzbedarf besser berücksichtigen. Auch die Anpassungen der Verfahrensregelungen (z.B. Hinweispflichten für Gerichte, nachträgliche Beiordnung, frühzeitige Information der Begleiter) werden als wichtige Schritte zur Verbesserung der praktischen Umsetzung angesehen. Die Anpassungen der Vergütungsregelungen für psychosoziale Prozessbegleiter*innen werden zwar grundsätzlich begrüßt, jedoch als weiterhin unzureichend kritisiert, da sie den tatsächlichen Aufwand nicht vollständig abdecken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Einbeziehung von Betroffenen häuslicher Gewalt und die damit verbundenen Schutzlücken, 2) die Anpassung der Verfahrensregelungen zur besseren Information und Absicherung der Betroffenen, 3) die Kritik an der weiterhin nicht auskömmlichen Vergütung psychosozialer Prozessbegleiter*innen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. (VBRG)

„Die Stärkung von Betroffenenrechten im vorliegenden Referent*innenentwurf wird ausdrücklich unterstützt. Insbesondere die Erweiterung der Regelbeispielaufzählung in § 395 Abs. 3 StPO aber auch die Erweiterung der beiordnungsfähigen Delikte in § 397a Abs. 1 StPO ist dringend notwendig, das zeigen die praktischen Erfahrungen in der Beratung und Begleitung von Betroffenen durch die fachspezifischen Beratungsstellen.“

Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. (VBRG) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, auf psychosoziale Prozessbegleitung. Die Stellungnahme betont, dass Betroffene von Hasskriminalität – also Straftaten, die aus rassistischen, rechtsextremen, antisemitischen oder queerfeindlichen Motiven begangen werden – bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt werden. Der VBRG fordert, diese Gruppen explizit in die Regelungen aufzunehmen und die gesetzlichen Hürden für Nebenklage und psychosoziale Prozessbegleitung zu senken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit, die Nebenklagebefugnis für Betroffene von Hasskriminalität und Hate Speech zu erweitern und rechtliche Klarstellungen vorzunehmen; (2) die Erweiterung der beiordnungsfähigen Delikte im Zusammenhang mit vorurteilsmotivierten Straftaten; (3) die Stärkung und praktische Umsetzbarkeit der psychosozialen Prozessbegleitung, insbesondere für Minderjährige. Der VBRG spricht sich zudem für eine Anpassung der Begrifflichkeiten an bereits bestehende Formulierungen im Strafgesetzbuch aus, um rechtliche Klarheit und Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:181/26
Eingang im Bundesrat:27.03.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend22.04.2026Tagesordnung
Rechtsausschuss22.04.2026Tagesordnung
Ausschuss für Innere Angelegenheiten23.04.2026Tagesordnung
Finanzausschuss23.04.2026Tagesordnung