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Stärkung der Rechte von Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:27.11.2025
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Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten, durch eine Verbesserung des Zugangs zur psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren. Der Entwurf sieht vor, die bestehenden Regelungen zu überarbeiten, um die psychosoziale Prozessbegleitung flächendeckend zu sichern, den Zugang für Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene zu erleichtern und erstmals auch gravierend von häuslicher Gewalt betroffenen Personen einen Anspruch auf diese Unterstützung sowie auf einen kostenlosen anwaltlichen Beistand zu gewähren. Außerdem werden Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung in den Katalog der besonders schutzwürdigen Opfer aufgenommen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung im Jahr 2017 und auf einen Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aus dem Jahr 2021, der Nachbesserungsbedarf aufzeigte. Die Fallzahlen der Inanspruchnahme blieben hinter den Erwartungen zurück, und es wurde festgestellt, dass insbesondere Opfer häuslicher Gewalt bislang keinen Anspruch auf diese Unterstützung hatten. Mehrere Beschlüsse der Justizministerkonferenz und eine Entschließung des Bundesrates aus dem Jahr 2023 fordern Verbesserungen. Der Entwurf setzt zudem Anforderungen aus EU-Richtlinien und dem Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen um. 
 
Kosten:  
Für die Länder entstehen durch die Erhöhung der Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter jährliche Mehrausgaben von etwa 155.490 Euro (bei 710 Fällen) bis zu 372.300 Euro (bei 1.700 Fällen). Weitere jährliche Mehrkosten entstehen durch zusätzliche Ansprüche auf Prozessbegleitung und anwaltlichen Beistand für Opfer häuslicher Gewalt (zusammen etwa 2,2 bis 7,2 Millionen Euro, je nach Fallzahl). Für Nachbetreuung werden ca. 150.000 Euro jährlich veranschlagt. Zusätzliche Kosten entstehen durch Dolmetscherleistungen (ca. 55.800 Euro/Jahr) und besondere Aufwendungen (ca. 375.000 Euro/Jahr). Insgesamt erhöht sich der jährliche Aufwand für die Justiz der Länder um etwa 2,4 bis maximal 8,3 Millionen Euro. Einnahmen können durch Gerichtsgebührenzuschläge und Anwaltsvergütungen entstehen, deren Höhe jedoch nicht beziffert werden kann. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet, sieht aber eine Evaluierung fünf Jahre nach Inkrafttreten vor. Die Änderungen dienen auch der Umsetzung europäischer Vorgaben und der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ist geringfügig, für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Aufwand. Der Entwurf hat gleichstellungspolitische Relevanz, da insbesondere Frauen von den Verbesserungen profitieren. Es werden keine besonderen Eilbedürftigkeiten erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen Verletzte, die Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben könnten, gezielt auf die Möglichkeit der Antragstellung hinweisen; dies gilt auch für Polizei und Gerichte bei Vernehmungen und Verhandlungen. 
- Bei minderjährigen Verletzten ist zusätzlich zu prüfen, ob eine psychosoziale Prozessbegleitung erforderlich ist; Staatsanwaltschaft kann die Beiordnung anregen. 
- Der Katalog der Straftaten, bei denen Opfer als Nebenkläger auftreten können, wird um Bedrohung (§ 241 StGB), Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1, 2, 5 StGB) und verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) erweitert. 
- Opfer gravierender häuslicher Gewalt (z. B. Körperverletzung, Nachstellung, Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz) erhalten erleichterten Zugang zu anwaltlichem Beistand und psychosozialer Prozessbegleitung, ohne wirtschaftliche Verhältnisse offenlegen oder Prozesskostenhilfe beantragen zu müssen. 
- Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung werden erleichtert: Bei bestimmten schweren Straftaten entfällt die Notwendigkeit, eine besondere Schutzbedürftigkeit darzulegen. 
- Minderjährige Verletzte können auch von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten; die Beiordnung erfolgt nicht gegen den Willen des Verletzten. 
- Psychosoziale Prozessbegleiter müssen künftig direkt vom Gericht über Hauptverhandlungstermine und den Ausgang des Verfahrens informiert werden. 
- Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiter wird deutlich angehoben und an die Gerichtskostenzuschläge angepasst; besonders zeit- und auslagenintensive Begleitungen werden besser vergütet (z. B. Verdopplung der Pauschale ab mehr als drei Hauptverhandlungsterminen, Fahrtkostenerstattung ab 100 km). 
- Psychosoziale Prozessbegleiter sind künftig verpflichtet, gegenüber der Landesjustizverwaltung Angaben zu Anzahl der Beiordnungen und abgelehnten Anträgen zu machen, um die Statistik zu verbessern. 
- Auch außerhalb der Hauptverhandlung kann das Gericht für Gespräche zwischen Prozessbegleiter und Opfer einen Dolmetscher hinzuziehen, wenn keine gemeinsame Sprache vorhanden ist. 
- Die Möglichkeit der nachträglichen Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung wird ausdrücklich geregelt. 
- Die neuen Regelungen werden fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:27.11.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 27. November 2025 veröffentlicht hat.  
 
Der 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Bericht an den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) zur Empirie der Fallzahlen und über Erfahrungen mit diesem Rechtsinstitut sowie Evaluierungen verschiedener Länder haben gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt hat. Zugleich haben die Berichte gezeigt, dass die Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben sind und noch steigerungsfähig erscheinen. Auch hat der Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Praxiserfahrungen der Länder und Verbände Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung aufgezeigt. Dieser Befund korrespondiert mit mehreren Beschlüssen der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, zuletzt aus dem Jahr 2022, sowie einer Entschließung des Bundesrates in der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023. Opfer von gravierender häuslicher Gewalt sollen daher besser geschützt werden. Denn dieser Opfergruppe steht trotz ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit bislang weder ein Anspruch auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung noch einer psychosozialen Prozessbegleitung zu.  
 
Ein anderes wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung. Bisher sind Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung nicht im Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches (StGB) dort aufgenommen sind, nicht sachgerecht.“

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