Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes |
| Initiator: | AfD |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 04.12.2025 |
| Drucksache: | 21/3027 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Abschaffung der Geheimhaltungsstufe „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)“ im Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Die Lösung besteht darin, diese Geheimhaltungsstufe ersatzlos zu streichen, um den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu stärken und die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen. Der Entwurf stammt von der Fraktion der AfD und einzelnen Abgeordneten, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird erläutert, dass die Geheimhaltungsstufe „VS-NfD“ häufig genutzt wird, um den Zugang zu Informationen nach dem IFG einzuschränken, oft auch erst nach Eingang eines IFG-Antrags oder einer parlamentarischen Anfrage. Gerichtsurteile haben bestätigt, dass eine formale Einstufung allein nicht ausreicht, sondern materielle Gründe vorliegen müssen. Die Einstufung „VS-NfD“ wird jedoch als zu weit gefasst und wenig wirksam für den Geheimschutz angesehen, während sie demokratische Kontrollrechte erheblich einschränkt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch die Gesetzesänderung keine Kosten. Es werden keine Einnahmen erwartet. Auch für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand oder Bürokratiekosten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf betont, dass die Streichung der Geheimhaltungsstufe „VS-NfD“ notwendig ist, um die Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs nach dem IFG zu gewährleisten und das Vertrauen der Bürger in die Demokratie zu stärken. Es wird darauf hingewiesen, dass die verbleibenden Geheimhaltungsstufen (STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH) für den Schutz sensibler Informationen ausreichend sind. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
Maßnahmen:
Die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:
- In § 4 Absatz 2 des SÜG wird Nummer 4 ersatzlos gestrichen.
- Das Gesetz regelt das Inkrafttreten.
| Eingang im Bundestag: | 02.12.2025 |
| Erste Beratung: | 04.12.2025 |
| Drucksache: | 21/3027 (PDF-Download) |