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Daten-Governance-Gesetz

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, der Beschluss des Bundesrats steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
Initiator:Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:26.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3544 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/4994 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Rechtsakt, DGA) in Deutschland. Damit soll ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für die Nutzung und Weiterverwendung geschützter Daten des öffentlichen Sektors geschaffen werden, insbesondere durch die Benennung nationaler Behörden, die Umsetzung von Aufsichts- und Informationspflichten sowie die Einführung unionsrechtlich notwendiger Bußgeldvorschriften. Die Lösung besteht darin, die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt als zuständige Behörden festzulegen und die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS)
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die EU-Verordnung (DGA) ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt seit dem 24. September 2023. Sie soll die Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes und einer vertrauenswürdigen Datengesellschaft fördern, indem sie den Zugang zu und die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors regelt. Die Verordnung steht im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Ziele 9 und 16). Da es sich um unmittelbar geltendes Unionsrecht handelt, ist keine Umsetzung, aber eine Durchführung im nationalen Recht erforderlich, insbesondere zur Benennung von Behörden und zur Regelung von Sanktionen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Kosten von 1.131.000 Euro für die Bundesnetzagentur (davon 668.000 Euro Personalkosten, 206.000 Euro Sachkosten, 257.000 Euro Gemeinkosten). Hinzu kommen laufende Sachkosten von 175.000 Euro und ein einmaliger Aufwand von 550.000 Euro für Register und externe Beratung. Die Mehrbedarfe werden im Einzelplan 24 des BMDS und im Einzelplan 09 des BMWi ausgeglichen.  
Für das Statistische Bundesamt entstehen jährliche Personalkosten von 5.108.935 Euro für 50 Stellen (ab 2029), der Aufbau erfolgt schrittweise von 2026 bis 2029. Einmalige Sachkosten für die IT-Umgebung und Datenbank betragen 14.605.500 Euro (verteilt auf die Jahre 2026–2029). Ab 2030 fallen jährlich 2.422.500 Euro laufende Sachkosten an. Die Mehrbedarfe werden ebenfalls im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen.  
Für die Länder und Kommunen entstehen keine Kosten.  
Einnahmen werden nicht erwartet
 
Inkrafttreten:  
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens macht der Text keine explizite Angabe. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Für bestimmte Regelungen, die an die Verpflichtungen aus Kapitel III des DGA anknüpfen, gilt ein späterer Stichtag (24. September 2025). 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft und wurde dem Bundesrat entsprechend zugeleitet. 
- Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen; eine Evaluierung auf nationaler Ebene soll spätestens nach vier Jahren erfolgen. 
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 
- Auswirkungen auf Verbraucherpreise, Gleichstellung oder demographische Aspekte sind nicht zu erwarten. 
- Das Gesetz steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung und der UN-Agenda 2030. 
- Die Prozesse sollen innovationsfreundlich und ressourcenschonend gestaltet werden, wo möglich auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz. 
- Es ist perspektivisch vorgesehen, die Regelungen in ein umfassendes Datengesetzbuch zu integrieren. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Das Gesetz dient der nationalen Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt), die die Weiterverwendung von Daten im Besitz öffentlicher Stellen, den Datenaustausch über Datenintermediäre und Datenaltruismus regelt. 
 
- Die Bundesnetzagentur wird als zuständige Behörde für: 
- das Anmeldeverfahren, die Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten, 
- die Registrierung und Aufsicht von datenaltruistischen Organisationen benannt. 
 
- Das Statistische Bundesamt wird als zuständige Behörde für: 
- die Unterstützung öffentlicher Stellen beim Zugang zur Weiterverwendung von Daten, 
- die zentrale Informationsstelle für verfügbare Datenressourcen. 
 
- Die Behörden müssen unabhängig, transparent und unparteiisch handeln und dürfen keine Interessenkonflikte mit datenaltruistischen oder datenvermittelnden Organisationen haben. 
 
- Öffentliche Stellen können das Statistische Bundesamt ermächtigen, geschützte Daten zum Zweck der Weiterverwendung zu verarbeiten und weiterzugeben, sofern datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden. 
 
- Das Statistische Bundesamt unterstützt öffentliche Stellen u. a. bei: 
- Bereitstellung sicherer Verarbeitungsumgebungen, 
- Beratung zur Datenstrukturierung und technischen Unterstützung, 
- Pseudonymisierung und Anonymisierung, 
- Unterstützung bei Einholung von Einwilligungen und Bewertung vertraglicher Zusagen. 
 
- Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Anforderungen für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen und kann bei Verstößen Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Dienstes oder der Aberkennung der Bezeichnung als anerkannte datenaltruistische Organisation ergreifen. 
 
- Es besteht eine Pflicht zur kooperativen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden, insbesondere bei Überschneidungen mit Datenschutz-, Wettbewerbs- oder Cybersicherheitsfragen. 
 
- Gebühren können für die Erlaubnis zur Weiterverwendung von Daten und für das Anmeldeverfahren von Datenvermittlungsdiensten erhoben werden; die Details werden per Rechtsverordnung geregelt. 
 
- Die Kommunikation zwischen Bundesnetzagentur und den betroffenen Organisationen soll grundsätzlich elektronisch erfolgen, um Bürokratie zu reduzieren. 
 
- Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung und des Gesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden; die Bundesnetzagentur ist hierfür zuständig. 
 
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; der Aufwand betrifft ausschließlich die Verwaltung (insbesondere Bundesnetzagentur und Statistisches Bundesamt). 
 
- Das Gesetz sieht eine Evaluierung der Behördenstruktur und der Durchführung nach spätestens vier Jahren vor. 
 
- Ziel ist eine innovationsfreundliche, bürokratiearme und digitaltaugliche Umsetzung der EU-Vorgaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:02.12.2025
Datum Kabinettsbeschluss:17.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Laut BMDS hat bereits in der vergangenen Legislaturperiode eine ausführliche Länder- und Verbändebeteiligung stattgefunden. In dieser Legistlatur wurde den Verbänden der überarbeitete Entwurf zur Kenntnis gegeben, ohne eine Frist zu setzen.

Allgemeine Bewertung
Insgesamt wird der Gesetzentwurf von den beteiligten Akteuren grundsätzlich begrüßt, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines klaren und rechtssicheren Rahmens für die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors. Während die Deutsche Verkehrswacht e.V. den Entwurf positiv bewertet und insbesondere die Chancen für Verkehrssicherheitsarbeit hervorhebt, äußert das Innenministerium Baden-Württemberg deutliche Kritik an der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und bringt verfassungsrechtliche Bedenken vor.

Meinungen im Detail
Datenzugang und Gemeinwohlorientierung: Die Deutsche Verkehrswacht e.V. betont die Notwendigkeit eines praktikablen und transparenten Zugangs zu relevanten Daten, insbesondere für gemeinwohlorientierte und zivilgesellschaftliche Akteure. Sie fordert nutzerfreundliche Verfahren, einen verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und differenzierte Gebührenregelungen, um den Zugang für ehrenamtlich geprägte Organisationen nicht zu erschweren. Diese Aspekte werden vor allem von gemeinwohlorientierten und zivilgesellschaftlichen Organisationen hervorgehoben.

Föderale Kompetenzverteilung und Verfassungsrecht: Das Innenministerium Baden-Württemberg kritisiert, dass der Gesetzentwurf die Kompetenzen der Länder im Bereich der Datenverarbeitung bei öffentlichen Stellen nicht ausreichend berücksichtigt. Es werden verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes geäußert. Das Ministerium fordert eine klarere Begrenzung der Bundeskompetenz und die Stärkung der Rolle der Länder, insbesondere durch die Möglichkeit, eigene zuständige Stellen und Informationsstellen einzurichten, die mit der zentralen Bundesstelle kooperieren. Diese Kritikpunkte werden von einer Landesbehörde vorgebracht und betreffen insbesondere die föderale Struktur und die Einhaltung des Grundgesetzes.

Datenzugang für Wissenschaft, Bildung und Wirtschaft: Das Innenministerium Baden-Württemberg hebt zudem die Bedeutung eines diskriminierungsfreien Datenzugangs für Wissenschaft, Bildung sowie kleine und mittlere Unternehmen hervor. Dieser Aspekt wird von der Landesverwaltung betont und zielt auf die Förderung von Innovation und Chancengleichheit im Datenzugang ab.

👍 Deutsche Verkehrswacht e.V.

„Ein klarer, vertrauenswürdiger und rechtssicherer Rahmen für die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors ist aus unserer Sicht eine wichtige Voraussetzung, um datengetriebene Innovationen im Sinne des Gemeinwohls zu ermöglichen.“

Die Deutsche Verkehrswacht e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG). Sie betont die Bedeutung eines klaren und rechtssicheren Rahmens für die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors, insbesondere für die Verkehrssicherheitsarbeit und die Prävention von Unfällen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass datenbasierte Analysen helfen, Risiken im Straßenverkehr besser zu erkennen und Präventionsmaßnahmen gezielter auszurichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit eines praktikablen und transparenten Zugangs zu relevanten Daten für gemeinwohlorientierte Akteure, 2. Die Berücksichtigung der Belange nichtkommerzieller, zivilgesellschaftlicher Organisationen, insbesondere durch nutzerfreundliche Verfahren und verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, 3. Die Forderung nach differenzierten Gebührenregelungen, um den Zugang für ehrenamtlich geprägte Organisationen nicht zu erschweren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Innenministerium Baden-Württemberg

„Wir bitten daher um eine Anpassung des Gesetzentwurfs, um die Kompetenzen der Länder zu wahren.“

Die Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg befasst sich mit dem überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Rechtsakt). Zentrale Kritik ist, dass der Gesetzentwurf des Bundes die Kompetenzen der Länder im Bereich der Datenverarbeitung bei öffentlichen Stellen nicht ausreichend berücksichtigt. Das Ministerium fordert, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes klarer zu begrenzen und die Rolle der Länder zu stärken, insbesondere bei der Unterstützung öffentlicher Stellen und der Einrichtung regionaler Informationsstellen. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf so zu ergänzen, dass die Länder eigene zuständige Stellen und Informationsstellen einrichten können, die eng mit der zentralen Bundesstelle kooperieren. Besonders hervorgehoben werden: 1) die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, 2) die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im föderalen System, und 3) die Bedeutung eines diskriminierungsfreien Datenzugangs für Wissenschaft, Bildung sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Weizenbaum-Institut e.V. | 04.02.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Herr Prof. Dr. Zech, Direktor am Weizenbaum-Institut, war als Sachverständiger zur Anhörung zum Gesetzentwurf "Daten-Governance-Gesetz (DGG) geladen und stellte dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung seine Expertise zur Verfügung. Herr Zech stellte seine Stellungnahme vor und beantwortete Fragen des Ausschusses. Dabei waren ihm vor allem folgende Punkte wichtig: (i) Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und des Statistischen Bundesamts, (ii) Koordinationspflichten, (iii) Durchsetzungsinstrumente, (iv) Datenaltruismus und (v) Nationale Evaluierung wichtig.

Lobbyregister-Nr.: R003857 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71740

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.01.2026
Erste Beratung:16.01.2026
Abstimmung:26.03.2026
Drucksache:21/3544 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/4994 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung28.01.2026Anhörung
Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung25.03.2026Tagesordnung
Haushaltsausschuss25.03.2026Tagesordnung
Innenausschuss25.03.2026Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 12.06.2024 im Ausschuss für Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung statt.

Aline Blankertz (Structural Integrity, auf Vorschlag der Fraktion Die Linke): Blankertz kritisierte, dass die Verordnung über europäische Daten-Governance ihre Ziele nicht erreiche. Sie forderte klarere Datenzugangsregeln, offene Daten und stärkere Wettbewerbsregeln, die parallel verfolgt werden sollten. Anreize allein reichten nicht aus, um große Unternehmen zum Datenteilen zu bewegen; verpflichtende Datenzugangspflichten für bestimmte Sektoren seien wirksamer. Sie bemängelte zudem, dass die Durchsetzung von Data Act und Data Governance Act stärker hätte integriert werden sollen.

David Bomhard (Aitava Rechtsanwaltsgesellschaft, auf Vorschlag der Fraktion CDU/CSU): Bomhard stellte fest, dass das Ziel, die Datenwirtschaft in der EU voranzutreiben, nicht erreicht worden sei und die Verordnung teilweise das Gegenteil bewirkt habe. Öffentliche Stellen würden erwägen, keine Daten mehr bereitzustellen. Im Bereich Datenaltruismus gebe es EU-weit nur drei anerkannte Organisationen, was auf das Scheitern der Verordnung hindeute. Das vorgeschlagene "Minimalpaket" für die nationale Umsetzung sei sinnvoll, aber es fehle die Verbindung zum Data-Act-Durchführungsgesetz und eine zivilrechtliche Verankerung. Zudem kritisierte er hohe Zwangs- und Bußgelder und fehlende Anreize für Datenvermittlungsdienste.

Sarah Rachut (Institut für Rechtswissenschaften Universität Braunschweig, auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Rachut bezeichnete den Gesetzentwurf als notwendig, um die Vorgaben des DGA umzusetzen. Die Benennung der BNetzA und des Statistischen Bundesamtes sowie deren Befugnisse seien angemessen. Sie wies jedoch darauf hin, dass auf europäischer Ebene durch die Integration der Verordnung in den Data Act Defizite bestehen blieben, insbesondere bei datenschutzrechtlichen Dopplungen und fehlenden Anreizen für datenaltruistische Tätigkeiten.

Klaus Ritgen (Deutscher Landkreistag, auf Vorschlag der Fraktion CDU/CSU): Ritgen begrüßte das Anliegen des Gesetzes, die Weiterverwendung geschützter Daten zu ermöglichen. Wichtig sei eine rechtssichere, praxistaugliche und organisatorisch vertretbare Umsetzung. Er lobte, dass das Gesetz keinen Automatismus zur Freigabe von Daten vorsehe, und forderte praxistaugliche Vorgaben zu Metadaten, Aktualisierungsanlässen und Fristen. Ziel müsse eine bürokratiearme Umsetzung sein, die die Ressourcen der kommunalen Ebene berücksichtigt.

Martin Schmidt-Kessel (Universität Bayreuth, auf Vorschlag der Fraktion CDU/CSU): Schmidt-Kessel hielt die Zuständigkeit der BNetzA für sinnvoll und begrüßte die zentrale Informationsstelle beim Statistischen Bundesamt. Er äußerte jedoch Zweifel daran, ob die Monopolisierung der Unterstützungsstellen auf Bundesebene sinnvoll sei, da so den Ländern eigene Möglichkeiten genommen würden. Zudem fehle die Koordination mit der Datenschutzaufsicht. Die Befugnisse nach Paragraf 7 und 8 seien Kopien der unionsrechtlichen Vorlage und sollten zur Vermeidung von Dopplungen reduziert werden.

Oliver Süme (Verband der Internetwirtschaft, auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Süme betonte die wichtige Rolle von Datenvermittlungsdiensten beim Aufbau unternehmensübergreifender Datenräume. Der Erfolg der Regulierung hänge von attraktiven und praktikablen Rahmenbedingungen ab. Die Zuständigkeit der BNetzA und die Einbindung des Statistischen Bundesamts seien sinnvoll. Er forderte eine verhältnismäßige Gebührenregelung, um Markteintrittshürden, insbesondere für KMU und Start-ups, zu vermeiden.

Herbert Zech (Weizenbaum-Institut, auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Zech hob hervor, dass BNetzA und Statistisches Bundesamt über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen müssten. Bei den Koordinationspflichten müsse sich zeigen, wie Zielkonflikte praktisch gelöst werden. Der bestehende Rechtsrahmen zum Datenaltruismus habe bisher kaum praktische Wirkung entfaltet; ohne zusätzliche Rechtssicherheit und Anreize bestehe die Gefahr, dass datenaltruistische Strukturen nur regulatorische Pflichten erzeugten. Die vorgesehene nationale Evaluierung begrüßte er.

Ruth Brand (Präsidentin des Statistischen Bundesamts): Brand berichtete, dass das Statistische Bundesamt bereits mit dem Aufbau von Informationsangeboten, IT-Infrastruktur und einer Metadatenbank begonnen habe, um Transparenz und Unterstützung zu gewährleisten. Ziel sei es, best practice zu etablieren und sich mit anderen Behörden auf EU-Ebene auszutauschen.

Klaus Müller (Präsident der Bundesnetzagentur): Müller betonte die Verbindung zum Data Act und das Potenzial der Daten für Forschung, KI und innovative Geschäftsmodelle. Ein zeitnaher Beginn der Anwendung sei entscheidend, um neue Datenintermediäre an den Markt zu bringen. In Deutschland gebe es sechs Interessenten für Datenvermittlungsdienste, in der EU seien 27 gemeldet. Bei datenaltruistischen Organisationen gebe es bisher eine potenziell geeignete Organisation in Deutschland und drei EU-weit.

Weitere Informationen: hib-Meldung zum Gesetzentwurf

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss) beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Innenausschuss und der Haushaltsausschuss. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; die Fraktion der AfD stimmte dagegen, Die Linke enthielt sich.  
Es gibt einen Entschließungsantrag: Die Bundesregierung wird insbesondere aufgefordert, die nächste umfassende Evaluierung der mit dem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur noch in dieser Wahlperiode, spätestens 2028, durchzuführen. Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die AfD angenommen. 
 
Änderungen:  
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Diese Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD und beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf (Daten-Governance-Gesetz DGG). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Änderungen an völlig anderen Gesetzen („Trojaner“) vorgenommen wurden. 
 
Begründung:  
Die wesentlichen Inhalte der Begründung sind: Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Daten-Governance-Verordnung und schafft einen nationalen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand sowie für die Regulierung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen. Zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt. Es werden Regelungen zu behördlicher Zusammenarbeit, elektronischer Kommunikation, Gebühren und Bußgeldern getroffen. Die Bußgelder können bis zu 500.000 Euro betragen. Die Nachhaltigkeitsprüfung ergab, dass das Gesetz zu den UN-Nachhaltigkeitszielen beiträgt, insbesondere zu SDG 16 (starke Institutionen, Zugang zu Informationen) und SDG 4 (Bildung). 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Das Gesetz schafft notwendige Zuständigkeiten und Verfahren für eine praxistaugliche Umsetzung der EU-Verordnung. Besonders KMU und Start-ups sollen durch Gebührenermäßigungen gefördert werden. Eine Evaluation ist geplant. 
- AfD: Das Gesetz verursache unnötige Kosten und Bürokratie, entziehe der Privatwirtschaft Fachkräfte und setze unangemessen hohe Bußgelder fest, die KMU gefährden könnten. Die Fraktion lehnt sowohl das Gesetz als auch die EU-Verordnung ab. 
- SPD: Die Flexibilisierungsklausel ermögliche eine effizientere Aufgabenwahrnehmung. Die Evaluation bis spätestens 2028 soll sicherstellen, dass die Behörden ausreichend ausgestattet sind. Gebührenermäßigungen für KMU und Start-ups sind vorgesehen. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das Gesetz ist ein wichtiger Baustein der europäischen Datengesetzgebung. Die Benennung der zentralen Behörden wird begrüßt, ebenso die zusätzlichen Stellen für die BNetzA. Die Fraktion wünscht sich mehr Förderung datenaltruistischer Modelle und Unterstützung für KMU. 
- Die Linke: Die Umsetzung des Data Governance Act wird grundsätzlich begrüßt, aber es bestehen Zweifel, ob das Ziel einer größeren Datenverfügbarkeit erreicht wird. Die Fraktion fordert ein Transparenzgesetz für einen Rechtsanspruch auf Open Data und enthält sich bei der Abstimmung. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der empfohlenen Änderungen: 
 
- Die Aufgaben zur Umsetzung von Artikel 8 des Daten-Governance-Rechtsakts sollen an das Metadatenportal GovData übertragen werden, um Nutzerfreundlichkeit und effizientere Prozesse zu erreichen. 
- Die Bestandsliste über geschützte Verwaltungsdaten und das Anfragenmanagement werden in die bestehende Bestandsliste für offene Verwaltungsdaten integriert. 
- Die Beauftragung von GovData soll durch den IT-Planungsrat erfolgen, die Abstimmung dazu soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sein. 
- Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung soll bei Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 im Rahmen einer Anhörung beteiligt werden. 
- Klarstellung: Anträge zur Weiterverwendung geschützter Verwaltungsdaten werden nach deutschem Recht nicht an andere Stellen weitergeleitet, da dies nicht vorgesehen ist. 
- Die Regelungen zu Gebühren werden an das Bundesgebührengesetz angepasst; das zuständige Bundesministerium kann besondere Gebührenverordnungen erlassen. Eine Übertragung dieser Befugnis an die Bundesnetzagentur ist nicht vorgesehen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:767/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Erster Durchgang:30.01.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten