Daten-Governance-Gesetz

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) |
| Initiator: | Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 16.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3544 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Rechtsakt, DGA) in Deutschland. Damit soll ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für die Nutzung und Weiterverwendung geschützter Daten des öffentlichen Sektors geschaffen werden, insbesondere durch die Benennung nationaler Behörden, die Umsetzung von Aufsichts- und Informationspflichten sowie die Einführung unionsrechtlich notwendiger Bußgeldvorschriften. Die Lösung besteht darin, die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt als zuständige Behörden festzulegen und die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS).
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die EU-Verordnung (DGA) ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt seit dem 24. September 2023. Sie soll die Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes und einer vertrauenswürdigen Datengesellschaft fördern, indem sie den Zugang zu und die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors regelt. Die Verordnung steht im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Ziele 9 und 16). Da es sich um unmittelbar geltendes Unionsrecht handelt, ist keine Umsetzung, aber eine Durchführung im nationalen Recht erforderlich, insbesondere zur Benennung von Behörden und zur Regelung von Sanktionen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Kosten von 1.131.000 Euro für die Bundesnetzagentur (davon 668.000 Euro Personalkosten, 206.000 Euro Sachkosten, 257.000 Euro Gemeinkosten). Hinzu kommen laufende Sachkosten von 175.000 Euro und ein einmaliger Aufwand von 550.000 Euro für Register und externe Beratung. Die Mehrbedarfe werden im Einzelplan 24 des BMDS und im Einzelplan 09 des BMWi ausgeglichen.
Für das Statistische Bundesamt entstehen jährliche Personalkosten von 5.108.935 Euro für 50 Stellen (ab 2029), der Aufbau erfolgt schrittweise von 2026 bis 2029. Einmalige Sachkosten für die IT-Umgebung und Datenbank betragen 14.605.500 Euro (verteilt auf die Jahre 2026–2029). Ab 2030 fallen jährlich 2.422.500 Euro laufende Sachkosten an. Die Mehrbedarfe werden ebenfalls im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen.
Für die Länder und Kommunen entstehen keine Kosten.
Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens macht der Text keine explizite Angabe. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Für bestimmte Regelungen, die an die Verpflichtungen aus Kapitel III des DGA anknüpfen, gilt ein späterer Stichtag (24. September 2025).
Sonstiges:
- Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft und wurde dem Bundesrat entsprechend zugeleitet.
- Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen; eine Evaluierung auf nationaler Ebene soll spätestens nach vier Jahren erfolgen.
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
- Auswirkungen auf Verbraucherpreise, Gleichstellung oder demographische Aspekte sind nicht zu erwarten.
- Das Gesetz steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung und der UN-Agenda 2030.
- Die Prozesse sollen innovationsfreundlich und ressourcenschonend gestaltet werden, wo möglich auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz.
- Es ist perspektivisch vorgesehen, die Regelungen in ein umfassendes Datengesetzbuch zu integrieren.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten):
- Das Gesetz dient der nationalen Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt), die die Weiterverwendung von Daten im Besitz öffentlicher Stellen, den Datenaustausch über Datenintermediäre und Datenaltruismus regelt.
- Die Bundesnetzagentur wird als zuständige Behörde für:
- das Anmeldeverfahren, die Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten,
- die Registrierung und Aufsicht von datenaltruistischen Organisationen benannt.
- Das Statistische Bundesamt wird als zuständige Behörde für:
- die Unterstützung öffentlicher Stellen beim Zugang zur Weiterverwendung von Daten,
- die zentrale Informationsstelle für verfügbare Datenressourcen.
- Die Behörden müssen unabhängig, transparent und unparteiisch handeln und dürfen keine Interessenkonflikte mit datenaltruistischen oder datenvermittelnden Organisationen haben.
- Öffentliche Stellen können das Statistische Bundesamt ermächtigen, geschützte Daten zum Zweck der Weiterverwendung zu verarbeiten und weiterzugeben, sofern datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.
- Das Statistische Bundesamt unterstützt öffentliche Stellen u. a. bei:
- Bereitstellung sicherer Verarbeitungsumgebungen,
- Beratung zur Datenstrukturierung und technischen Unterstützung,
- Pseudonymisierung und Anonymisierung,
- Unterstützung bei Einholung von Einwilligungen und Bewertung vertraglicher Zusagen.
- Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Anforderungen für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen und kann bei Verstößen Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Dienstes oder der Aberkennung der Bezeichnung als anerkannte datenaltruistische Organisation ergreifen.
- Es besteht eine Pflicht zur kooperativen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden, insbesondere bei Überschneidungen mit Datenschutz-, Wettbewerbs- oder Cybersicherheitsfragen.
- Gebühren können für die Erlaubnis zur Weiterverwendung von Daten und für das Anmeldeverfahren von Datenvermittlungsdiensten erhoben werden; die Details werden per Rechtsverordnung geregelt.
- Die Kommunikation zwischen Bundesnetzagentur und den betroffenen Organisationen soll grundsätzlich elektronisch erfolgen, um Bürokratie zu reduzieren.
- Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung und des Gesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden; die Bundesnetzagentur ist hierfür zuständig.
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; der Aufwand betrifft ausschließlich die Verwaltung (insbesondere Bundesnetzagentur und Statistisches Bundesamt).
- Das Gesetz sieht eine Evaluierung der Behördenstruktur und der Durchführung nach spätestens vier Jahren vor.
- Ziel ist eine innovationsfreundliche, bürokratiearme und digitaltaugliche Umsetzung der EU-Vorgaben.
| Datum erster Entwurf: | 02.12.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 17.12.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Das Datum des Gesetzentwurfs ist der 02.12.2025. Das Innenministerium Baden-Württemberg gibt als Eingangsdatum der Aufforderung ebenfalls den 02.12.2025 an, während die Deutsche Verkehrswacht e.V. keine Angaben zum Eingangsdatum macht. Die eingereichten Stellungnahmen datieren auf den 13.12.2025 (Deutsche Verkehrswacht e.V.) und den 19.12.2025 (Innenministerium Baden-Württemberg). Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von mindestens 11 bis 17 Tagen für die beiden vorliegenden Stellungnahmen. Weitere Angaben zur Dauer der Beteiligungsphase werden von den Absendern nicht gemacht.
Allgemeine Bewertung
Insgesamt wird der Gesetzentwurf von den beteiligten Akteuren grundsätzlich begrüßt, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines klaren und rechtssicheren Rahmens für die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors. Während die Deutsche Verkehrswacht e.V. den Entwurf positiv bewertet und insbesondere die Chancen für Verkehrssicherheitsarbeit hervorhebt, äußert das Innenministerium Baden-Württemberg deutliche Kritik an der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und bringt verfassungsrechtliche Bedenken vor.
Meinungen im Detail
Datenzugang und Gemeinwohlorientierung: Die Deutsche Verkehrswacht e.V. betont die Notwendigkeit eines praktikablen und transparenten Zugangs zu relevanten Daten, insbesondere für gemeinwohlorientierte und zivilgesellschaftliche Akteure. Sie fordert nutzerfreundliche Verfahren, einen verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und differenzierte Gebührenregelungen, um den Zugang für ehrenamtlich geprägte Organisationen nicht zu erschweren. Diese Aspekte werden vor allem von gemeinwohlorientierten und zivilgesellschaftlichen Organisationen hervorgehoben.
Föderale Kompetenzverteilung und Verfassungsrecht: Das Innenministerium Baden-Württemberg kritisiert, dass der Gesetzentwurf die Kompetenzen der Länder im Bereich der Datenverarbeitung bei öffentlichen Stellen nicht ausreichend berücksichtigt. Es werden verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes geäußert. Das Ministerium fordert eine klarere Begrenzung der Bundeskompetenz und die Stärkung der Rolle der Länder, insbesondere durch die Möglichkeit, eigene zuständige Stellen und Informationsstellen einzurichten, die mit der zentralen Bundesstelle kooperieren. Diese Kritikpunkte werden von einer Landesbehörde vorgebracht und betreffen insbesondere die föderale Struktur und die Einhaltung des Grundgesetzes.
Datenzugang für Wissenschaft, Bildung und Wirtschaft: Das Innenministerium Baden-Württemberg hebt zudem die Bedeutung eines diskriminierungsfreien Datenzugangs für Wissenschaft, Bildung sowie kleine und mittlere Unternehmen hervor. Dieser Aspekt wird von der Landesverwaltung betont und zielt auf die Förderung von Innovation und Chancengleichheit im Datenzugang ab.
„Ein klarer, vertrauenswürdiger und rechtssicherer Rahmen für die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors ist aus unserer Sicht eine wichtige Voraussetzung, um datengetriebene Innovationen im Sinne des Gemeinwohls zu ermöglichen.“
Die Deutsche Verkehrswacht e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG). Sie betont die Bedeutung eines klaren und rechtssicheren Rahmens für die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors, insbesondere für die Verkehrssicherheitsarbeit und die Prävention von Unfällen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass datenbasierte Analysen helfen, Risiken im Straßenverkehr besser zu erkennen und Präventionsmaßnahmen gezielter auszurichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit eines praktikablen und transparenten Zugangs zu relevanten Daten für gemeinwohlorientierte Akteure, 2. Die Berücksichtigung der Belange nichtkommerzieller, zivilgesellschaftlicher Organisationen, insbesondere durch nutzerfreundliche Verfahren und verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, 3. Die Forderung nach differenzierten Gebührenregelungen, um den Zugang für ehrenamtlich geprägte Organisationen nicht zu erschweren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten daher um eine Anpassung des Gesetzentwurfs, um die Kompetenzen der Länder zu wahren.“
Die Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg befasst sich mit dem überarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Rechtsakt). Zentrale Kritik ist, dass der Gesetzentwurf des Bundes die Kompetenzen der Länder im Bereich der Datenverarbeitung bei öffentlichen Stellen nicht ausreichend berücksichtigt. Das Ministerium fordert, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes klarer zu begrenzen und die Rolle der Länder zu stärken, insbesondere bei der Unterstützung öffentlicher Stellen und der Einrichtung regionaler Informationsstellen. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf so zu ergänzen, dass die Länder eigene zuständige Stellen und Informationsstellen einrichten können, die eng mit der zentralen Bundesstelle kooperieren. Besonders hervorgehoben werden: 1) die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, 2) die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im föderalen System, und 3) die Bedeutung eines diskriminierungsfreien Datenzugangs für Wissenschaft, Bildung sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 12.01.2026 |
| Erste Beratung: | 16.01.2026 |
| Drucksache: | 21/3544 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung | 28.01.2026 | Anhörung |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 767/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |