... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 03.12.2025 |
| Drucksache: | 21/3067 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes bei der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Bisher konnten solche Taten nur auf Antrag der Angehörigen verfolgt werden. Der Entwurf sieht vor, dass die Strafverfolgungsbehörden künftig auch ohne Strafantrag der Angehörigen tätig werden können, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht – insbesondere bei einer Vielzahl ehrverletzender Äußerungen, etwa in sozialen Medien. Zudem soll der letzte Dienstvorgesetzte eines verstorbenen Amtsträgers ein Antragsrecht erhalten, wenn die Verunglimpfung im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist auf eine Zunahme ehrverletzender und diffamierender Äußerungen gegenüber Verstorbenen, insbesondere in sozialen Medien, wie etwa nach den Tötungsdelikten an Polizeibeamten in Kusel (2022) und Völklingen (2025). Die bisherige Rechtslage zwingt Angehörige, jede einzelne Äußerung zur Kenntnis zu nehmen und ggf. Strafantrag zu stellen, was als emotional unzumutbar und belastend angesehen wird. Die Vorschrift des § 189 StGB stammt aus einer Zeit ohne soziale Medien und ist daher nicht mehr zeitgemäß.
Kosten:
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch den Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es kann jedoch ein Mehraufwand für Polizei und Justiz entstehen, dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf wird als Maßnahme zum verbesserten Opferschutz und zur Entlastung der Angehörigen begründet. Er ist nicht befristet, eine Evaluierung wird wegen der moderaten Kostenfolgen nicht für erforderlich gehalten. Die Regelungen sind geschlechtsneutral und haben keine demografischen Auswirkungen. Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Ein besonderes Eilbedürfnis wird nicht erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Strafantragsrecht wird erweitert: Bei bestimmten Straftaten, die im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (z.B. bei Amtsträgern, Soldaten), kann auch der Dienstvorgesetzte des Täters oder Opfers einen Strafantrag stellen.
- Es wird klargestellt, welcher Dienstvorgesetzte in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) antragsberechtigt ist.
- Bei ehrverletzenden Äußerungen gegen Verstorbene, insbesondere in sozialen Medien, können Strafverfolgungsbehörden künftig auch ohne Strafantrag der Angehörigen tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
- Ziel ist es, Angehörige zu entlasten, damit sie nicht selbst belastende Inhalte sichten und Strafanträge stellen müssen.
- Die Möglichkeit der Strafverfolgung von Amts wegen soll auch dazu beitragen, Beweismittelverluste (z.B. gelöschte Daten in sozialen Netzwerken) zu verhindern.
- Der letzte Dienstvorgesetzte erhält ein selbstständiges Antragsrecht, wenn die Verunglimpfung eines Verstorbenen im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung steht, um das Ansehen der Behörde zu wahren und seiner Fürsorgepflicht auch nach dem Tod des Untergebenen nachzukommen.
| Eingang im Bundestag: | 03.12.2025 |
| Drucksache: | 21/3067 (PDF-Download) |