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Gesetz zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:03.12.2025
Drucksache:21/3068 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung des Schutzes vor häuslicher Gewalt, insbesondere in Hochrisikofällen. Der Entwurf will den Informationsfluss zwischen Familiengerichten und Polizei sowie anderen beteiligten Stellen verbessern und die staatlichen Reaktionsmöglichkeiten bei besonders gefährlichen Fällen stärken. Dazu werden der Strafrahmen für schwere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz an denjenigen für schweres Stalking angepasst und die Möglichkeit einer Deeskalationshaft eingeführt. Außerdem sollen die Polizeibehörden bereits bei Antragstellung auf Gewaltschutzmaßnahmen informiert werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf bestehende Defizite im Gewaltschutzrecht, insbesondere bei der praktischen Durchsetzung gerichtlicher Schutzanordnungen. Es wird auf internationale Verpflichtungen (Istanbul-Konvention, EU-Richtlinie 2024/1385) und Kritik aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft hingewiesen, wonach Sanktionen zu selten und nicht abschreckend genug seien. Statistiken zeigen steigende Fallzahlen bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz, aber vergleichsweise wenige Verurteilungen. Der Entwurf nimmt auch Bezug auf Forschungsergebnisse zu Dynamiken häuslicher Gewalt und Femiziden und greift Anregungen aus der familiengerichtlichen Praxis auf. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Kosten. Für die Länder können im justiziellen Bereich (Verfahrens- und Vollzugskosten) Kosten in überschaubarem Umfang entstehen, die aber nicht näher beziffert werden. Ein geringer Mehraufwand entsteht durch die Erweiterung der Mitteilungspflichten und für die psychosoziale Prozessbegleitung, der jedoch teilweise durch Einnahmen aus Gerichtsgebühren im Falle einer Verurteilung ausgeglichen werden kann. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine Mehrkosten. Einnahmen werden durch Gerichtsgebühren im Falle von Verurteilungen erwartet, deren Höhe aber nicht beziffert wird. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist vom Bundesrat eingebracht. Die Bundesregierung hat einen eigenen, parallelen Gesetzentwurf mit ähnlichen Zielen (u.a. elektronische Aufenthaltsüberwachung, Täterarbeit) vorgelegt und prüft die Vorschläge des Bundesrates teilweise. Der Entwurf ist mit EU- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Istanbul-Konvention und der neuen EU-Richtlinie von Bedeutung. Der Entwurf nimmt gezielt Hochrisikofälle in den Blick und enthält eine Verschärfung der Sanktionen für besonders schwere Verstöße. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt, aber die Dringlichkeit ergibt sich aus der Zielsetzung, Schutzlücken zu schließen und internationale Vorgaben umzusetzen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.12.2025
Drucksache:21/3068 (PDF-Download)
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