Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 27.03.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (insbesondere E-Scootern) im Straßenverkehr zu verschärfen. Künftig sollen Halter von Elektrokleinstfahrzeugen verschuldensunabhängig haften (Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG), und Fahrzeugführer haften aus vermutetem Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG). Bisher galt für diese Fahrzeuge nur die allgemeine Verschuldenshaftung nach § 823 BGB, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Geschädigte erschwerte. Der Entwurf kommt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das federführend zuständig ist.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund die stark gestiegene Nutzung und Unfallzahlen von Elektrokleinstfahrzeugen seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung 2019. Die Haftungsprivilegierung für langsam fahrende Fahrzeuge wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen, insbesondere angesichts der Zunahme von E-Scootern im städtischen Raum und der damit verbundenen Gefährdung Dritter. Empfehlungen zur Reform kamen u.a. vom Verkehrsgerichtstag 2022 und der Justizministerkonferenz 2023. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Nachhaltigkeitsziele, insbesondere Ziel 11.2 (Verbesserung der Verkehrssicherheit bis 2030).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Kosten. Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet. Allerdings können sich moderate Erhöhungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsprämien für Elektrokleinstfahrzeuge ergeben, die aber derzeit nicht beziffert werden können. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor, die Bundesregierung will die Entwicklung aber weiter beobachten. Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Er betrifft ausschließlich Elektrokleinstfahrzeuge, nicht aber langsam fahrende Nutzfahrzeuge oder motorisierte Krankenfahrstühle, für die die bisherige Regelung bestehen bleibt. Der Entwurf greift keine Vorschläge von Interessenvertretern auf und ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Ziel ist auch eine bessere Risikoverteilung und ökonomische Anreize für Flottenbetreiber, Unfallkosten in ihre Geschäftsmodelle einzupreisen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter) werden aus dem Anwendungsbereich des § 8 Nummer 1 StVGE herausgenommen und unterliegen künftig der straßenverkehrsrechtlichen Haftung nach dem StVG.
- Halter von Elektrokleinstfahrzeugen haften verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG).
- Führer von Elektrokleinstfahrzeugen haften für vermutetes Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG).
- Geschädigte können Schadensersatzansprüche künftig leichter geltend machen.
- Die Haftung gilt für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, einschließlich Schäden durch abgestellte Fahrzeuge, wenn diese verkehrsbeeinflussend sind.
- Schäden durch vorsätzliche Zweckentfremdung (z.B. Brandstiftung durch Dritte) sind nicht vom Betrieb des Fahrzeugs erfasst.
- Schäden durch selbstentzündete Fahrzeuge (z.B. Batteriebrand) sind von der Haftung erfasst, solange ein Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung besteht; ist die Batterie vom Fahrzeug getrennt, besteht keine Haftung.
- Die Haftung ist auf Höchstbeträge begrenzt: Personenschäden bis fünf Millionen Euro, Sachschäden bis eine Million Euro.
- Für darüber hinausgehende Schäden haftet der Schädiger nur bei Verschulden nach allgemeinem Zivilrecht.
| Datum erster Entwurf: | 02.12.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 18.03.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Seit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 hat der Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scootern) im Straßenverkehr stetig zugenommen. Hatte die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 180 000 versicherte E-Scooter gemeldet, lag deren Zahl 2023 bereits bei 990 000. Die durch E-Scooter geschaffenen Gefahrensituationen schlagen sich auch in steigenden Unfallzahlen nieder. Das Statistische Bundesamt registrierte einen deutlichen Anstieg der Beteiligten an Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen – von 5 860 im Jahr 2020 auf 12 509 im Jahr 2024. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der von solchen Unfällen geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1 150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5 000 Schadensfälle.
Nach geltendem Recht sind E-Scooter als langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 Kilometern in der Stunde gemäß § 8 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) von der nach dem StVG geltenden verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrzeughalters und der Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden ausgenommen. Einschlägig ist damit allein die deliktsrechtliche Haftung nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Geschädigte ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deshalb häufig schwierig, weil sie weder die Identität des Fahrers noch dessen Verschulden feststellen und nachweisen können.
Der Entwurf schlägt eine Änderung der Haftungsprivilegierung vor. Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten damit künftig die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 StVG und die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 Absatz 1 StVG.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht in § 8 Nummer 1 StVG-E eine Ausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge von der Haftungsprivilegierung langsam fahrender Kraftfahrzeuge vor. Dadurch trifft künftig den
Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 7 Absatz 1 StVG. Für den Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs gilt wegen des
Entfalls der Privilegierung eine Haftung für vermutetes Verschulden gemäß § 18 Absatz 1 StVG.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den vorliegenden Stellungnahmen finden sich nur vereinzelt Angaben zu Datumswerten. Der Entwurf datiert auf den 02.12.2025. Die frühesten Stellungnahmen datieren auf den 19.12.2025 (Verband Deutscher Verkehrsunternehmen), die meisten jedoch auf den Zeitraum 05.01.2026 bis 16.01.2026. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) gibt als Eingangsdatum der Aufforderung den 02.12.2025 an. Da keine weiteren expliziten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase von den Absendern gemacht werden, kann die genaue Dauer nicht berechnet werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beteiligungsphase mindestens vom 02.12.2025 bis zum 16.01.2026 lief, also rund sechs Wochen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der Stellungnahmen ist differenziert, aber mehrheitlich positiv gegenüber dem Ziel des Gesetzentwurfs, die Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) im Straßenverkehr zu regeln und insbesondere die verschuldensunabhängige Halterhaftung einzuführen. Viele Sozial-, Behinderten- und Verkehrsverbände begrüßen die Schließung der Haftungslücke und sehen darin einen verbesserten Schutz für Geschädigte. Dagegen äußern insbesondere Anbieter von Sharing-Diensten, Branchenverbände der eKF-Wirtschaft sowie Mobilitätsplattformen Kritik an einer pauschalen Ausweitung der Haftung und fordern differenzierte Regelungen.
Meinungen im Detail
1. Schließung der Haftungslücke und Opferschutz
Sozialverbände (Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland, Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter, Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, ADAC, Deutscher Verkehrssicherheitsrat, Gewerkschaft der Polizei, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände) begrüßen die Einführung der verschuldensunabhängigen Halterhaftung ausdrücklich. Sie betonen, dass die bisherige Rechtslage Geschädigte benachteiligt, da Fahrer oft nicht identifiziert werden können und die Durchsetzung von Ansprüchen erschwert ist. Die neue Regelung wird als wichtiger Schritt für mehr Verkehrssicherheit, Opferschutz und Barrierefreiheit gesehen, insbesondere für vulnerable Gruppen wie Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder.
2. Kritik an pauschaler Haftung und Forderung nach Differenzierung
Branchenverbände der Elektrokleinstfahrzeuge (Electric Empire, Tier Mobility, Plattform Shared Mobility, Bolt) sowie der Verkehrsclub Deutschland (VCD) lehnen die pauschale Gleichstellung von eKF mit Kraftfahrzeugen ab. Sie argumentieren, dass das Unfallrisiko von eKF – insbesondere privat genutzten – niedriger sei als das von Kraftfahrzeugen und dass die meisten Probleme im Zusammenhang mit Leihfahrzeugen (Free-Floating) auftreten. Es wird eine differenzierte Haftungsregelung gefordert, die zwischen privaten und geteilten eKF unterscheidet und das höhere Risiko im Sharing-Betrieb gezielt adressiert. Zudem wird kritisiert, dass eKF gegenüber anderen leichten Fahrzeugen wie Pedelecs und Fahrrädern benachteiligt werden.
3. Empirische und normative Grundlage
Insbesondere die Anbieter (Tier Mobility, Bolt, Plattform Shared Mobility) bemängeln eine fehlende empirische und normative Rechtfertigung für die Haftungsverschärfung. Sie fordern eine evidenzbasierte Regulierung, die auf relativen Sicherheitskennzahlen basiert, und sehen in der pauschalen Halterhaftung eine Gefahr für die Wirtschaftlichkeit und das Angebot nachhaltiger Mobilitätsdienste.
4. Infrastruktur, Prävention und Kontrollmaßnahmen
Mehrere Stellungnahmen (VCD, Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter, Sozialverband VdK, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Bolt, Plattform Shared Mobility, Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) betonen, dass Haftungsverschärfungen allein nicht ausreichen. Sie fordern den Ausbau sicherer Infrastruktur, verpflichtende und ausreichend große Parkflächen, höhere Bußgelder, verbindliche Regelungen zur Kontrolle des Abstellens, Wissensvermittlung und stärkere Einbindung von Interessenvertretungen. Besonders hervorgehoben wird die Problematik falsch abgestellter eKF für Barrierefreiheit und Sicherheit.
5. Wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen
Anbieter und Mobilitätsplattformen (Tier Mobility, Bolt, Plattform Shared Mobility) warnen vor negativen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Sharing-Diensten, steigenden Kosten und einem möglichen Rückgang klimafreundlicher Mobilitätsangebote. Sie sehen die Gefahr, dass eine pauschale Haftung nachhaltige urbane Mobilität schwächt.
6. Weitergehende Forderungen und Detailaspekte
Einige Verbände (Sozialverband Deutschland, Sozialverband VdK, Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter, Gewerkschaft der Polizei) fordern zusätzliche Maßnahmen wie eine Helmpflicht für E-Scooter-Nutzer, eine Ausweitung der Haftung auf weitere Fahrzeugtypen, bundesweit einheitliche Mindeststandards für Abstellflächen, massive Erhöhung der Bußgelder und eine stärkere Beteiligung von Behindertenverbänden im Gesetzgebungsprozess. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bringt zudem konkrete redaktionelle und sprachliche Verbesserungsvorschläge ein.
Zusammenfassung
Insgesamt wird das Ziel des Gesetzentwurfs – die Verbesserung des Opferschutzes und die Schließung der Haftungslücke – von Sozial-, Behinderten- und Verkehrsverbänden sowie kommunalen Vertretern überwiegend begrüßt. Anbieter, Branchenverbände und Mobilitätsplattformen kritisieren die pauschale Haftungsausweitung und fordern differenzierte, verhältnismäßige und empirisch begründete Regelungen. Einigkeit besteht über die Notwendigkeit zusätzlicher präventiver und infrastruktureller Maßnahmen.
„Der ADAC begrüßt es ausdrücklich, dass dies nun geändert werden soll.“
Der ADAC e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKF), wie E-Scootern, ausdrücklich. Der Entwurf schließt eine seit 2019 bestehende Haftungslücke, da bislang Geschädigte nur dann Ansprüche geltend machen konnten, wenn sie dem Fahrzeugführer ein Verschulden nachweisen konnten. Besonders hervorgehoben wird, dass künftig auch bei Schäden durch unsachgemäß abgestellte oder umgefallene eKF eine Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr besteht, was den Opferschutz verbessert. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Schließung der Haftungslücke für eKF, 2) die Problematik des Nachweises von Verschulden bei Unfällen mit eKF, insbesondere bei nicht feststellbaren Verursachern, und 3) die Haftung bei Schäden durch abgestellte oder umgefallene eKF und die erwartete Anpassung der Rechtsprechung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2024
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine pauschale Haftungsverschärfung zulasten der Anbieter adressiert weder die Hauptursachen von Unfällen noch die Herausforderungen im ruhenden Verkehr. Sie droht vielmehr, bewährte Mobilitätsangebote zu schwächen, ohne einen messbaren Sicherheitsgewinn zu erzielen.“
Die Stellungnahme von Bolt zum Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (Halterhaftung) begrüßt grundsätzlich das Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und den Zugang zu Schadensersatz für Geschädigte zu erleichtern. Bolt kritisiert jedoch, dass der Entwurf eine verschuldensunabhängige Halterhaftung für Anbieter von geteilten Mikromobilitätsdiensten (wie E-Scooter-Sharing) vorsieht. Diese Haftung sei weder geeignet noch notwendig, um die tatsächlichen Probleme zu lösen, da sie die Hauptursachen von Unfällen – wie individuelles Fehlverhalten, Infrastruktur oder Abstellprobleme – nicht adressiere. Stattdessen würde sie zu höheren Kosten, Angebotsrückgang und einer Schwächung klimafreundlicher Mobilität führen. Bolt fordert eine differenzierte Betrachtung von Unfällen im Fahrbetrieb und im ruhenden Verkehr, eine Regulierung auf Basis relativer Sicherheitskennzahlen (Risiko pro Fahrt oder Kilometer statt absolute Unfallzahlen) sowie die Stärkung alternativer Maßnahmen wie bessere Abstellinfrastruktur, digitale Steuerung und Aufklärung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unverhältnismäßigkeit und Wirkungslosigkeit einer pauschalen Halterhaftung, 2) Die Notwendigkeit, Unfälle im Fahrbetrieb und im ruhenden Verkehr unterschiedlich zu regulieren, 3) Die Bedeutung evidenzbasierter und verhältnismäßiger Regulierung anhand relativer Risiken.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Entwurf greift ein reales Problem auf und verfolgt mit der Stärkung der Rechte von Geschädigten einen grundsätzlich richtigen Ansatz. In seiner derzeitigen undifferenzierten Ausgestaltung lehnen wir ihn jedoch ab.“
Der Bundesverband Elektrokleinstfahrzeuge e.V. (Electric Empire) äußert sich zum Gesetzentwurf, der vorsieht, Elektrokleinstfahrzeuge (eKF, z.B. E-Scooter) aus dem Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 1 StVG herauszunehmen und damit der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 7 StVG zu unterwerfen. Damit würden Halter von eKF künftig wie bei Autos für Schäden haften, unabhängig vom Verschulden. Der Verband begrüßt zwar das Ziel, die Rechte von Geschädigten zu stärken, hält aber eine pauschale Gleichstellung von eKF mit Kraftfahrzeugen für nicht angemessen. Besonders betont wird die unterschiedliche Risikolage zwischen privat genutzten eKF und Leihfahrzeugen (Free-Floating), da die meisten Probleme und Schäden im Zusammenhang mit Leihfahrzeugen entstehen. Die Stellungnahme fordert eine differenzierte Haftungsregelung, die private Nutzer nicht pauschal einbezieht und stattdessen das höhere Risiko im Free-Floating-Betrieb gezielt adressiert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die empirisch belegte höhere Schadenshäufigkeit bei Leihfahrzeugen im Vergleich zu privaten eKF, (2) die Forderung nach einer klaren Differenzierung der Haftung nach Betriebsform (privat vs. Sharing), und (3) die Kritik an der Benachteiligung von eKF im Vergleich zu anderen leichten Fahrzeugen wie Pedelecs und Fahrrädern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die von Ihnen angedachten Änderungen reichen bei weitem nicht aus. Der BSK erwartet eine angemessene Beteiligung der Verbände von Menschen mit Behinderungen in Form eines öffentlichen Fachgesprächs oder einer Anhörung und eine umfassende Überarbeitung der Verordnung und anderer gesetzlicher Regelungen.“
Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) begrüßt grundsätzlich die geplante Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die eine verschuldensunabhängige Haftung für Halter und eine Haftung aus vermutetem Verschulden für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen (wie E-Scooter) vorsieht. Der Verband sieht jedoch erheblichen weiteren Handlungsbedarf. Besonders kritisiert wird, dass E-Scooter häufig rücksichtslos abgestellt werden und dadurch insbesondere Menschen mit Behinderungen, Senioren und Familien mit Kinderwagen gefährdet werden. Der BSK fordert unter anderem eine umfassende Überarbeitung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die Schaffung verpflichtender und ausreichend großer Parkflächen, eine massive Erhöhung der Bußgelder für Fehlverhalten sowie eine stärkere Einbindung der Behindertenverbände in den Gesetzgebungsprozess. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die unzureichende Regulierung und Kontrolle des Parkens von E-Scootern, 2) die besonderen Gefahren für Menschen mit Behinderungen und andere schwächere Verkehrsteilnehmende, und 3) die Forderung nach einer klaren Haftungsregelung und höheren Strafen für Fehlverhalten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir unterstützen daher die Regelung, mit der in Zukunft für E-Scooter gleiche Haftungsregeln gelten wie für andere Kfz. Opfer von E-Scooter-Unfällen können so leichter Schadensersatz geltend machen.“
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKF), insbesondere E-Scootern, im Straßenverkehr. Die Stellungnahme betont, dass die Unfallzahlen mit E-Scootern in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind und dass es eine rechtliche Lücke gibt, weil für langsam fahrende Fahrzeuge wie E-Scooter bisher keine verschuldensunabhängige Haftung gilt. Dies führt dazu, dass Unfallopfer oft keinen Schadensersatz erhalten, da die Verantwortlichen schwer zu ermitteln sind. Die Verbände fordern daher eine gesetzliche Rückausnahme, sodass künftig für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge gelten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die bestehende Haftungslücke und deren Folgen anhand konkreter Unfallbeispiele aus Gelsenkirchen und Bremen, 2) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Ermittlung der Verantwortlichen und zur Schadensregulierung, 3) Redaktionelle und sprachliche Verbesserungsvorschläge zum Gesetzentwurf, um die Verständlichkeit zu erhöhen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen sind daher dringend angezeigt. Gleichzeitig weist der DBSV darauf hin, dass rechtliche Vorgaben, insbesondere zur verbindlichen Einführung fester Abstellflächen für Leih-e-Roller weiterhin dringend erforderlich bleiben“
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) begrüßt den Gesetzentwurf, der vorsieht, dass künftig für Elektrokleinstfahrzeuge (wie E-Roller) die straßenverkehrsrechtliche Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt. Das bedeutet, dass Halter von E-Rollern unabhängig von einem eigenen Verschulden (Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG) und Fahrer für vermutetes Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG) haften. Der DBSV fordert diese Änderung schon lange, da blinde und sehbehinderte Menschen bislang bei Unfällen mit herumliegenden E-Rollern rechtlich unzureichend geschützt waren. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit der Gefährdungshaftung für besseren Schutz Betroffener, 2) die präventive Wirkung für die Verkehrssicherheit, insbesondere für vulnerable Gruppen, und 3) die weiterhin bestehende Forderung nach festen Abstellflächen für Leih-E-Roller.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen den vorliegenden Gesetzentwurf vollumfänglich. Dieser kommt inhaltlich einer seit Jahren bestehenden Forderung des DVR nach und setzt Empfehlungen des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstags von 2022 um.“
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) im Straßenverkehr ausdrücklich. Der DVR hebt hervor, dass die bisherige Ausnahme von der sogenannten Gefährdungshaftung für Halter von eKF nicht mehr zeitgemäß ist. Die aktuelle Regelung verlangt von Geschädigten, dass sie ein Verschulden nachweisen müssen, was in der Praxis eine unnötige Hürde darstellt. Der DVR verweist darauf, dass auch bei langsam fahrenden Fahrzeugen wie eKF eine Betriebsgefahr besteht, insbesondere im dichten Stadtverkehr und im Vergleich zu anderen Fahrzeugen wie abgestellten Autos oder Anhängern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der Gefährdungshaftung für eKF, 2) Die praktische Problematik des Verschuldensnachweises für Geschädigte, 3) Die Umsetzung von Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags und langjährigen Forderungen des DVR.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zur vollständigen und konsistenten Regelung im Sinne eines kohärenten Gefährdungshaftungsrechts hält die GdP jedoch eine Einbeziehung aller langsam fahrenden Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Krankenfahrstühle, für erforderlich.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKF), also kleine motorisierte Fahrzeuge wie E-Scooter, im Straßenverkehr. Die GdP betont, dass damit eine bestehende rechtliche Lücke geschlossen und der Opferschutz verbessert wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit der Halterhaftung, da bei EKF häufig der Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden kann, was die Schadensregulierung erschwert. 2) Die positiven Sicherheitsanreize für Betreiber und Halter, ihre Fahrzeuge besser zu warten und sicherer zu betreiben. 3) Die Forderung, die Gefährdungshaftung nicht nur auf EKF, sondern auf alle langsam fahrenden Kraftfahrzeuge (mit mehr als 6 km/h und maximal 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, außer Krankenfahrstühle) auszuweiten, da auch andere Fahrzeugtypen ein vergleichbares oder sogar höheres Unfall- und Schadenspotenzial aufweisen. Die GdP stützt ihre Forderung auf statistische Auswertungen und verweist auf Empfehlungen von Fachgremien. Die Stellungnahme ist insgesamt zustimmend, fordert aber eine weitergehende Regelung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgeschlagene Haftungsverschärfung weder geeignet noch erforderlich, um die angestrebten Ziele der Verkehrssicherheit und des Opferschutzes zu erreichen.“
Die Plattform Shared Mobility begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Verkehrssicherheit im Sinne der UN-Agenda 2030 zu verbessern, kritisiert jedoch die geplante pauschale Ausweitung der verschuldensunabhängigen Halterhaftung auf Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter). Die Stellungnahme argumentiert, dass das tatsächliche Unfallrisiko von Elektrokleinstfahrzeugen nicht ausreichend empirisch belegt sei und die vorhandenen Daten keine differenzierte Betrachtung der Unfallursachen, Schwere oder Verantwortlichkeiten ermöglichen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die fehlende statistische Grundlage für eine Haftungsverschärfung, insbesondere im ruhenden Verkehr; 2) Die Gefahr einer uferlosen Haftung und eines Missbrauchsrisikos für Halter, insbesondere bei Sharing-Fahrzeugen; 3) Konkrete Änderungsvorschläge, wie eine Klarstellung der Haftung nur bei nachweisbaren Pflichtverletzungen, eine Haftungsbegrenzung bei unbefugter Nutzung (Schwarzfahrt) und eine widerlegbare Haftungsvermutung. Die Stellungnahme fordert eine differenzierte, verhältnismäßige Regelung und betont, dass präventive Maßnahmen wie Infrastrukturverbesserungen wirksamer wären als eine pauschale Haftungsausweitung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R003678 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um hier gegenzusteuern, begrüßt der SoVD es sehr, dass mit diesem Gesetzentwurf eine verschuldensunabhängige Halterhaftung für Elektrokleinstfahrzeuge gelten soll. Nach Ansicht des SoVD ist es gerade bei E-Scootern sachgerecht, die Halter dieser Fahrzeuge zur Haftung im Schadensfall heranzuziehen.“
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge. Hintergrund ist die stark gestiegene Zahl von Unfällen und Schadensfällen mit E-Scootern seit deren Zulassung im Jahr 2019. Bisher sind Halter solcher Fahrzeuge von der sogenannten Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ausgenommen, was es für Geschädigte erschwert, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, da sie das Verschulden und die Identität des Fahrers nachweisen müssen. Der SoVD hält es für sachgerecht, dass künftig der Halter (meist das Verleihunternehmen) haftet, da dieser wirtschaftlich profitiert und das Gefährdungspotenzial für Dritte hoch ist. Die Privilegierung anderer langsam fahrender Fahrzeuge soll bestehen bleiben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Schwierigkeiten für Geschädigte, Ansprüche geltend zu machen, 2) Die besondere Rolle der Verleihunternehmen als Halter und deren wirtschaftlicher Vorteil, 3) Die Forderung nach einer Helmpflicht für E-Scooter-Nutzer, insbesondere Jugendliche, angesichts der erhöhten Unfall- und Verletzungsgefahr.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt, um die Rechte von Geschädigten wirksam zu stärken und bestehende Schutzlücken zu schließen.“
Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (wie E-Scootern) ausdrücklich. Der Verband betont, dass die bisherige Haftungsregelung unzureichend ist, da Geschädigte oft keine Möglichkeit haben, Schadenersatz oder Schmerzensgeld durchzusetzen, insbesondere wenn Fahrer und Halter nicht identisch oder nicht auffindbar sind. Der Entwurf sieht vor, die sogenannte Halterhaftung (der Betreiber haftet unabhängig vom Verschulden) auf Elektrokleinstfahrzeuge auszuweiten, was Geschädigten besseren Rechtsschutz bietet. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit einer klaren und verschuldensunabhängigen Haftung für Betreiber von Verleihflotten, 2) die Problematik falsch abgestellter E-Scooter und deren Folgen für Barrierefreiheit und Sicherheit, insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, und 3) der Bedarf an weitergehenden Regelungen, etwa für Leihräder und ein bundesweit einheitliches Mindestschutzniveau für Abstellflächen. Der VdK kritisiert zudem die geplante Absenkung von Bußgeldern und fordert verbindliche Regelungen und Kontrollen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Haftungsverschärfung gefährdet nachhaltige Mobilitätsangebote ohne nennenswerten Zugewinn an Normgerechtigkeit. Solange kausale Zusammenhänge zwischen Halterhaftung und realer Verbesserung der Geschädigtenposition nicht nachgewiesen sind, trägt die Reform nicht.“
Die Stellungnahme der Tier Mobility SE (vormals TIER-Dott) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) im Straßenverkehr lehnt die geplante Ausweitung der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung auf eKF wie E-Scooter ab. Die zentrale Begründung ist, dass eKF mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h und einem geringen Gewicht keine erhöhte Betriebsgefahr darstellen und daher – wie Fahrräder und Pedelecs – nicht unter die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG fallen sollten. Die Stellungnahme kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine ausreichende evidenzbasierte Begründung für die Haftungsverschärfung liefert und bestehende Instrumente wie Versicherungspflicht, technische Vorgaben und Verkehrsregeln bereits ausreichend seien. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die fehlende normative und empirische Rechtfertigung für eine Gefährdungshaftung bei eKF, (2) die Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Fahrzeugklassen wie Pedelecs und Landmaschinen, und (3) die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und das Angebot von Sharing-Diensten, was nachhaltige urbane Mobilität gefährden würde. Die Stellungnahme schlägt stattdessen differenzierte und systemtreue Alternativen vor, wie abgestufte Haftungsregelungen und verstärkte verhaltens- und ordnungsrechtliche Maßnahmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit der Aufnahme der eKF in die Halterhaftung findet der Referentenentwurf eine angemessene und ausgewogene Antwort auf die vorgenannten Probleme. Entsprechend sehen wir keine Veranlassung, die Privilegierung für eKF beizubehalten und unterstützen den Gesetzentwurf.“
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßt den Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) im Straßenverkehr. Der VDV betont, dass die Einführung der sogenannten Halterhaftung – also die rechtliche Verantwortung des Besitzers eines Fahrzeugs für Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden – die Sicherheit von Fahrgästen des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) erhöht. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Verbesserung der Sicherheit für Fahrgäste auf dem Weg zu und von Haltestellen, 2) die Problematik der Blockade von Bus- und Bahnverkehr durch falsch abgestellte eKF, und 3) die bisherige Schwierigkeit, Schadenersatz bei Unfällen mit nicht ermittelbaren eKF-Fahrern zu erhalten. Der VDV sieht den Entwurf als ausgewogene Lösung und spricht sich gegen eine weitere Privilegierung von eKF aus.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.12.2025
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50254292140-86 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die gewählte Maßnahme, Elektrokleinstfahrzeuge aus der Haftungsprivilegierung des § 8 Nr. 1 StVG herauszunehmen und vollständig in die Halter- und Fahrerhaftung nach §§ 7, 18 StVG einzubeziehen, überzeugt aus Sicht des VCD jedoch nicht. Sie adressiert Symptome statt Ursachen und birgt die Gefahr, das Potenzial von Elektrokleinstfahrzeugen als Baustein einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität unnötig zu schwächen.“
Der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (eKF), insbesondere E-Scootern. Der Entwurf sieht vor, eKF aus der Haftungsprivilegierung für langsam fahrende Kraftfahrzeuge herauszunehmen, sodass künftig eine verschuldensunabhängige Halterhaftung und eine vermutete Fahrerhaftung greifen. Der VCD erkennt das Ziel an, die Verkehrssicherheit und die Rechte von Geschädigten zu stärken, lehnt jedoch die vorgeschlagene Änderung ab. Er argumentiert, dass eKF nur einen geringen Anteil an Unfällen mit Personenschaden haben und die geplante Maßnahme eher Symptome als Ursachen adressiert. Statt einer Verschärfung der Haftung fordert der VCD vorrangig den Ausbau sicherer Infrastruktur, die Vermittlung von Verkehrsregeln, eine verlässliche Nutzerrückverfolgung und verbindliche Nachweise des sicheren Abstellens. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung sicherer Radverkehrsinfrastruktur, 2) Maßnahmen zur Wissensvermittlung und Regelkenntnis bei Nutzenden, 3) Möglichkeiten zur Nutzerrückverfolgung und Dokumentation des Abstellens.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R001837 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 179/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Rechtsausschuss | 22.04.2026 | Tagesordnung |
| Verkehrsausschuss | 22.04.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Innere Angelegenheiten | 23.04.2026 | Tagesordnung |