Umsetzung der Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 27.03.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in nationales Recht. Die Richtlinie soll insbesondere die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung stärken, um die Bekämpfung organisierter und schwerer Kriminalität zu verbessern. Dazu werden erstmals detaillierte Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen der Vermögensabschöpfungsstellen sowie Vorgaben für die Verwaltung von sichergestellten Vermögenswerten eingeführt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Entwurf wird auf die Notwendigkeit verwiesen, die EU-Richtlinie bis zum 23. November 2026 umzusetzen. Die Richtlinie ersetzt und erweitert den bisherigen europäischen Rechtsrahmen (insbesondere Richtlinie 2014/42/EU und Beschluss 2007/845/JI). Ziel ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verwaltung sichergestellter Vermögenswerte effizienter zu gestalten. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030, insbesondere Zielvorgabe 16.4 zur Verringerung illegaler Finanzströme.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung des Bundes entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Aufgaben im Wesentlichen den bisherigen Tätigkeiten entsprechen. Den Ländern kann aufgrund der Zentralisierung von Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen, der aber durch Effizienzgewinne ausgeglichen werden kann. Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf wird als eilbedürftig eingestuft, um die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie einzuhalten und ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Komplexere Änderungen im Bereich der Vermögensabschöpfung sollen in einem separaten Gesetzgebungsverfahren behandelt werden. Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung vor. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, allerdings sind Berichts- und Bewertungspflichten auf EU-Ebene geregelt. Der Entwurf ist neutral hinsichtlich Verbraucher, Gleichstellung und Demografie. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird künftig als Kontaktstelle für Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung benannt und behält seine bisherigen Aufgaben im Bereich der internationalen Rechtshilfe mit Bezug zur Vermögensabschöpfung bei.
- Das Bundeskriminalamt (BKA) wird ausdrücklich als Vermögensabschöpfungsstelle nach EU-Richtlinie benannt.
- Die bisherige Doppelstruktur der Vermögensabschöpfungsstellen bleibt: Das BfJ übernimmt die justiziellen Aufgaben (Beratung, zentrale Ansprechstelle), das BKA die polizeilichen (operative Bearbeitung von Informationsersuchen).
- Neu: Die Staatsanwaltschaften der Länder übernehmen als justizieller Teil der Vermögensabschöpfungsstellen die Aufgabe der grenzüberschreitenden vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten.
- Die Staatsanwaltschaften der Länder werden auch als Vermögensverwaltungsstellen benannt und sind für Beratungs-, Unterstützungs- und Netzwerkaufgaben zuständig. Die eigentliche Verwaltung sichergestellter Gegenstände bleibt dezentral bei den örtlichen Staatsanwaltschaften.
- Die Länder müssen zentrale Vermögensverwaltungsstellen einrichten, die die Beratung und Unterstützung der dezentralen Stellen übernehmen und für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden zuständig sind.
- Die Notveräußerung (vorzeitige Verwertung) von sichergestellten Vermögensgegenständen kann künftig auch auf Antrag des Betroffenen angeordnet werden. Der Betroffene ist vor der Veräußerung anzuhören und erhält Rechtsschutzmöglichkeiten.
- Im Gesetz über internationale Rechtshilfe werden neue Regelungen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch und die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten geschaffen:
- Deutsche Vermögensabschöpfungsstellen dürfen auf Ersuchen aus anderen EU-Staaten Informationen übermitteln, sofern diese nach deutschem Recht zugänglich sind.
- Es werden zwingende und fakultative Ablehnungsgründe für die Erledigung von Ersuchen festgelegt.
- Fristen für die Bearbeitung von Ersuchen werden eingeführt (i.d.R. 7 Tage, bei Dringlichkeit 8 Stunden oder 3 Tage).
- Spontane Informationsübermittlungen („Spontanauskünfte“) an andere EU-Staaten werden ermöglicht.
- Die Verwendung der ausgetauschten Informationen als Beweismittel in Gerichtsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
- Die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten im Ausland kann von deutschen Staatsanwaltschaften angeordnet werden, wenn ein entsprechendes Ersuchen zu erwarten ist.
- Die Kommunikation zwischen deutschen und ausländischen Vermögensverwaltungsstellen wird geregelt.
- Steuer- und Fahrzeugregisterdaten können auf Ersuchen automatisiert an die Vermögensabschöpfungsstellen (BKA, Staatsanwaltschaften) übermittelt werden.
- Für Wasserfahrzeugregister werden entsprechende Übermittlungsbefugnisse geschaffen.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Umsetzung der EU-Richtlinie muss bis spätestens 23. November 2026 erfolgen.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Datum erster Entwurf: | 01.12.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 18.03.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025 – nachfolgend: Richtlinie). Diese ist bis zum 23. November 2026 in nationales Recht umzusetzen. Umsetzungsbedarf besteht dabei nur insoweit, als die Vorgaben der Richtlinie über den bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen und nicht schon vom deutschen Recht erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere die erweiterten Aufgaben und Befugnisse der Vermögensabschöpfungsstellen sowie die erstmalige Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen. Vermögensabschöpfungsstellen sollen insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Aufspüren von Vermögenswerten erleichtern. Vermögensverwaltungsstellen werden die Aufgabe haben, eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zu gewährleisten, entweder durch direkte Verwaltung oder durch Unterstützung der hierfür zuständigen Stellen.
Für die Justiz werden die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen an die Staatsanwaltschaften der Länder übertragen. Die Länder können die Aufgaben bei einer oder mehreren Staatsanwaltschaften zentralisieren. Die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen werden. Das Bundeskriminalamt soll auch weiterhin zentral die polizeilichen Aufgaben bei der Vermögensabschöpfung als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen.
Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung sind nicht Gegenstand dieses Entwurfs. Zur Wahrung der Umsetzungsfrist ist es erforderlich, die eilbedürftigen Regelungen zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie schnellstmöglich auf den Weg zu bringen. Weitere Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung bleiben einem gesonderten Vorhaben vorbehalten.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Der Entwurf des Gesetzes datiert auf den 2025-12-01. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) gibt an, die Aufforderung zur Stellungnahme ebenfalls am 2025-12-01 erhalten zu haben. Die Stellungnahmen der Verbände datieren zwischen dem 2026-01-12 (Bund Deutscher Rechtspfleger) und dem 2026-01-16 (BDK, GdP). Damit ergibt sich eine Beteiligungsphase von mindestens 42 bis 46 Tagen (etwa 6 bis 6,5 Wochen) zwischen dem Datum der Aufforderung und dem Eingang der Stellungnahmen. Weitere Angaben zum Zeitraum oder spezifische Fristen werden von den übrigen Verbänden nicht gemacht.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der abgegebenen Stellungnahmen ist grundsätzlich positiv gegenüber dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260 über die Einziehung und Abschöpfung von Vermögenswerten. Die Polizeigewerkschaften und der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßen die Zielrichtung und sehen die Stärkung der Vermögensabschöpfung als wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von (organisierter) Kriminalität. Gleichzeitig werden von mehreren Seiten erhebliche Nachsteuerungs- und Verbesserungsbedarfe angemeldet, insbesondere hinsichtlich der praktischen Umsetzung, der personellen und technischen Ausstattung sowie der rechtlichen Ausgestaltung einzelner Regelungen. Der Bund Deutscher Rechtspfleger äußert sich kritisch zu einzelnen Regelungen und warnt vor einer Überlastung der Rechtspfleger.
Meinungen im Detail
1. Effektivität und Umsetzung der Vermögensabschöpfung
Sowohl der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) als auch die Polizeigewerkschaften (GdP, DPolG) betonen die Bedeutung der Vermögensabschöpfung als Instrument zur Bekämpfung von Kriminalität. Die DPolG hebt die europaweite Harmonisierung und Effektivierung hervor und stimmt dem Entwurf uneingeschränkt zu. Die GdP sieht die geplanten Maßnahmen als wichtigen Schritt, fordert jedoch weitergehende Maßnahmen, wie die Einführung einer spezialisierten Finanzpolizei und eine Umkehr der Beweislast bei ungeklärten Vermögenswerten. Der BDK fordert bundeseinheitliche Verfahrensstandards, klare Zuständigkeiten und verbindliche Mindeststandards für Personal und Ausstattung, um Schnittstellenverluste und ineffiziente Verwaltung zu vermeiden. Die Stärkung und Zentralisierung der Vermögensverwaltungsstellen sowie eine regelmäßige Evaluation werden als notwendig angesehen.
2. Rechtliche Ausgestaltung und Belastung der Justiz
Der Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) kritisiert insbesondere die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Notveräußerung von Grundstücken durch die Staatsanwaltschaft vor Rechtskraft einer Einziehungsanordnung. Nach Ansicht des BDR fehlt hierfür eine gesetzliche Grundlage, was zu Rechtsunsicherheit führen kann. Der Verband weist auf Unterschiede zwischen Insolvenzrecht und strafprozessualen Maßnahmen hin und warnt vor einer Überlastung der Rechtspfleger durch die geplanten Neuregelungen. Der BDR schlägt konkrete Gesetzesänderungen vor, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Arbeitsbelastung zu berücksichtigen.
3. Organisierte Kriminalität und Mittelverwendung
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordert, dass abgeschöpfte Vermögenswerte gezielt der Polizeiarbeit zugutekommen sollen. Sie sieht die geplanten Maßnahmen als nicht ausreichend zur effektiven Bekämpfung der organisierten Kriminalität und fordert erweiterte Ermittlungsbefugnisse und eine spezialisierte Finanzpolizei. Auch der BDK betont die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und die Anforderungen an Digitalisierung und Datenzugang, um die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zu stärken.
4. Bewertung nach Absendergruppen
Polizeigewerkschaften (GdP, DPolG) und der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßen den Entwurf grundsätzlich, fordern aber teilweise weitergehende Maßnahmen und Verbesserungen in der praktischen Umsetzung. Der Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) äußert sich kritisch zu einzelnen Regelungen und warnt vor einer Überlastung der Justiz. Verfassungsrechtliche Bedenken werden in den vorliegenden Stellungnahmen nicht ausdrücklich erhoben.
„Die Zielrichtung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich unterstützt. Damit die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 jedoch tatsächlich zu einer wirksameren und nachhaltig erfolgreichen Vermögensabschöpfung führt, bedarf es flankierender Maßnahmen, die über eine rein formale Umsetzung hinausgehen.“
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter e. V. (BDK) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260 über die Einziehung und Abschöpfung von Vermögenswerten, sieht jedoch erheblichen Nachsteuerungsbedarf. Die Stellungnahme betont, dass Vermögensabschöpfung ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von Kriminalität ist und nicht nur formal, sondern wirksam umgesetzt werden muss. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Verfahrensstandards und klarer Zuständigkeiten, um Schnittstellenverluste und Verzögerungen zu vermeiden; (2) Die Einführung verbindlicher Mindeststandards für Personal, Qualifikation und technische Ausstattung, insbesondere im Bereich Finanzermittlung und IT; (3) Die Stärkung und Zentralisierung der Vermögensverwaltungsstellen, um wirtschaftliche Verluste durch ineffiziente Verwaltung zu verhindern. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit, die Anforderungen an Digitalisierung und Datenzugang sowie die Notwendigkeit einer regelmäßigen Evaluation der Wirksamkeit der neuen Regelungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Staatsanwaltschaft hat bei einem beschlagnahmten Grundstück kein dingliches Verwertungsrecht, das dem Vollstreckungsgericht eine Anordnung der Zwangsversteigerung erlaubt.“
Der Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Die Stellungnahme kritisiert insbesondere die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Notveräußerung von Grundstücken durch die Staatsanwaltschaft vor Rechtskraft einer Einziehungsanordnung. Nach aktueller Rechtslage sei dies nicht möglich, da der Staatsanwaltschaft keine explizite Verwertungsbefugnis zusteht. Es wird detailliert zwischen beschlagnahmten Grundstücken und solchen mit Sicherungshypothek unterschieden und auf die Unterschiede zum Insolvenzrecht hingewiesen. Der BDR schlägt konkrete Gesetzesänderungen vor, um Rechtssicherheit zu schaffen, und warnt vor einer Überlastung der Rechtspfleger durch die geplanten Neuregelungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die fehlende gesetzliche Grundlage für die Verwertungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bei beschlagnahmten oder belasteten Grundstücken, 2) die Unterschiede zwischen Insolvenzverfahren und strafprozessualen Maßnahmen, 3) die praktischen und rechtlichen Folgen für die Rechtspfleger, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit und Arbeitsbelastung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Daher begrüßt die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) die mit dem vorgelegten Gesetzentwurf angestrebte Harmonisierung uneingeschränkt.“
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260, die die Einziehung und Abschöpfung von Vermögenswerten regelt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die europaweite Einziehung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen, zu vereinheitlichen und effektiver zu gestalten. Die DPolG betont, dass eine effektivere europaweite Vermögensabschöpfung ein zentrales Mittel zur nachhaltigen Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter und schwerer Kriminalität ist. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung der Harmonisierung der Regelungen auf europäischer Ebene, 2) Die Effektivierung der Vermögensabschöpfung als Instrument gegen organisierte Kriminalität, 3) Die uneingeschränkte Zustimmung der DPolG zum Gesetzentwurf.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Unabhängig von den im Entwurf vorgesehenen Zuständigkeits- und Klarstellungsregelungen ist aus Sicht der GdP eine grundlegende Stärkung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden erforderlich, die vom Gesetzgeber aktiv angestoßen und konsequent vorangetrieben werden muss.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260, die sich mit der Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten befasst. Die GdP betont, dass die geplanten Maßnahmen vor allem redaktionelle und organisatorische Anpassungen vornehmen, etwa die klare Zuordnung von Zuständigkeiten bei der Vermögensabschöpfung. Besonders hervorgehoben wird, dass eine wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OK) über diese Anpassungen hinausgehen muss. Die GdP fordert daher eine Stärkung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, etwa durch erweiterte Ermittlungsbefugnisse, die Einführung einer spezialisierten Finanzpolizei zur Bekämpfung von Geldwäsche und eine Umkehr der Beweislast bei Vermögenswerten ungeklärter Herkunft. Außerdem soll abgeschöpftes Vermögen gezielt der Polizeiarbeit zugutekommen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der organisierten Kriminalität, 2) die Forderung nach erweiterten Ermittlungsbefugnissen und einer Finanzpolizei, 3) die gezielte Verwendung abgeschöpfter Vermögenswerte für die Polizei.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 178/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Rechtsausschuss | 22.04.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Innere Angelegenheiten | 23.04.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 23.04.2026 | Tagesordnung |