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Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die Behandlung von Petitionen durch den Deutschen Bundestag (PetG)

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die Behandlung von Petitionen durch den Deutschen Bundestag (PetG)
Initiator:AfD
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:18.12.2025
Drucksache:21/3294 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Bürgerbeteiligung durch ein neues Petitionsgesetz (PetG), das die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags konkretisiert und erweitert. Es soll die Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess verbessern, die Berichtspflichten der Bundesregierung präzisieren und dem Petitionsausschuss erweiterte Ermittlungsbefugnisse einräumen. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird erläutert, dass das bisherige Bundesgesetz über den Petitionsausschuss von 1975 als unzureichend angesehen wird, insbesondere im Vergleich zu den ausführlicheren Regelungen in den meisten Bundesländern. Die bestehenden Regelungen auf Bundesebene gelten als lückenhaft, insbesondere hinsichtlich der Rechte der Petenten und des Ausschusses. Das neue Gesetz soll diese Lücken schließen und die Bürgerbeteiligung stärken. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder sind keine konkreten Kosten beziffert. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch ein mögliches erhöhtes Petitionsaufkommen höhere Personal- und Sachkosten entstehen könnten; eine genaue Bezifferung ist derzeit nicht möglich. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Es wird betont, dass das Gesetz die Rechte der Bürger und des Petitionsausschusses erweitert, aber keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung oder Nachhaltigkeitsaspekte mit sich bringt. Der Entwurf ist nicht als eilbedürftig gekennzeichnet. Es gibt keine Kollisionen mit EU- oder Völkerrecht. Ein Petitionsregister und die Möglichkeit öffentlicher Petitionen mit Plenumsbehandlung ab 100.000 Mitzeichnern sind vorgesehen, ebenso wie Minderheitsvoten zur Transparenz. Petitionen sollen durch das Ende einer Legislaturperiode nicht erledigt werden.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:16.12.2025
Erste Beratung:18.12.2025
Drucksache:21/3294 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente