Vertrag mit Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit

| Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit |
| Initiator: | Auswärtiges Amt |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 04.02.2026 |
| Drucksache: | 21/3945 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
| Hinweis: | Zu dem Entwurf wurde noch kein Dokument veröffentlicht. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Zustimmung zum Vertrag vom 17. Juli 2025 zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich über Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit. Der Vertrag schafft einen umfassenden Rahmen für die bilateralen Beziehungen und vertieft die Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, innere Sicherheit, Justiz, Wirtschaft, Wissenschaft, Klima, Energie, Umwelt, Kultur und Gesellschaft. Er bekräftigt das gemeinsame Bekenntnis zu Demokratie, Menschenrechten und den Zielen der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Lösung des Gesetzentwurfs besteht darin, die verfassungsrechtlich erforderliche Zustimmung des Bundestags zu diesem völkerrechtlichen Vertrag zu erteilen. Federführend zuständig ist das Auswärtige Amt.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund insbesondere den Brexit, der die institutionellen Rahmenbedingungen der Beziehungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich grundlegend verändert hat. Der Vertrag ist eine Reaktion auf diese Veränderungen und soll die bilateralen Beziehungen auf eine neue, verbindliche Grundlage stellen. Er wird als Fortsetzung und Vertiefung der bisherigen Partnerschaft verstanden und soll die Zusammenarbeit in zentralen Politikbereichen ausbauen. Zudem wird auf die gefährdete rechtzeitige Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele hingewiesen, zu deren Erreichung der Vertrag beitragen soll.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Vertragsgesetz keine zusätzlichen Kosten. Es sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Für die Verwaltung entsteht ein gewisser Erfüllungsaufwand durch die im Vertrag vorgesehenen Dialog- und Kooperationsformate (z.B. zweijährliche Regierungskonsultationen), der jedoch als überschaubar gilt und im Rahmen der vorhandenen Ressourcen der betroffenen Ressorts geleistet werden kann. Unmittelbarer Erfüllungsaufwand für Länder und Gemeinden entsteht nicht. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz selbst tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Vertrag tritt gemäß Artikel 30 des Vertrags am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft; dieser Zeitpunkt wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluation vor. Der Vertrag kann nur durch schriftliche Vereinbarung geändert oder durch Kündigung beendet werden. Der Bundesrat hat keine Einwendungen gegen den Entwurf erhoben. Der Vertrag ist breit angelegt, umfasst zahlreiche Politikfelder und sieht regelmäßige Konsultations- und Dialogformate vor. Er ist ein Zeichen für die strategische Bedeutung der deutsch-britischen Beziehungen nach dem Brexit und setzt einen starken Akzent auf gemeinsame Werte, Sicherheit, Nachhaltigkeit und multilaterale Zusammenarbeit. Besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
| Eingang im Bundestag: | 02.02.2026 |
| Drucksache: | 21/3945 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 782/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |