Änderung des Düngegesetzes

| Offizieller Titel: | Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 06.05.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Neuordnung des Düngerechts, insbesondere durch die Streichung der bisherigen Regelungen zur Stoffstrombilanzierung und die Einführung eines bundesweiten Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung. Damit soll die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft und die Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission verbessert werden, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zum Schutz der Gewässer vor Nitratbelastung. Zudem werden nationale Vorschriften zur Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung (EU) 2019/1009 geschaffen, einschließlich der Benennung einer notifizierenden Behörde und der Einführung von Bußgeldvorschriften. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Hintergrund:
Es wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Ein früherer Gesetzentwurf zur Änderung des Düngegesetzes scheiterte in der letzten Legislaturperiode am Widerstand des Bundesrates, insbesondere wegen der Stoffstrombilanzverordnung. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungsparteien wurde daraufhin die Abschaffung dieser Verordnung vereinbart. Die Stoffstrombilanzverordnung wurde mit Wirkung zum 8. Juli 2025 aufgehoben. Das vorliegende Gesetz ist der nächste Schritt der Neuordnung und reagiert auch auf Forderungen der EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens.
Kosten:
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
- Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fallen jährlich rund 392.357 Euro (Personal und Sachkosten) an.
- Die Einrichtung einer Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut verursacht jährlich ca. 415.640 Euro Personalbedarf, der bereits in den Haushaltsplanungen berücksichtigt ist.
- Der jährliche Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung beträgt insgesamt rund 733.000 Euro, der einmalige Aufwand rund 40.000 Euro.
- Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- Für die Wirtschaft entsteht durch das Gesetz selbst kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand; dieser kann erst bei Erlass nachgelagerter Verordnungen entstehen.
- Einnahmen können entstehen, wenn weitere Behörden Aufgaben in der Konformitätsbewertung übernehmen, diese sind aber nicht bezifferbar.
- Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des Düngerechts und dient der Umsetzung von EU-Vorgaben.
- Er bringt eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung durch die Streichung der Stoffstrombilanzierung.
- Der Gesetzentwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar.
- Nachhaltigkeitsaspekte wurden geprüft und als positiv bewertet, insbesondere im Hinblick auf den Gewässerschutz und die Verringerung von Stickstoffüberschüssen.
- Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf, da die Umsetzung von EU-Recht zwingend ist.
- Der Gesetzentwurf ist nicht befristet; eine Evaluierung ist erst nach Erlass der entsprechenden Verordnungen möglich.
- Gleichstellungspolitische, demografische oder negative Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse werden nicht erwartet.
- Es haben keine Interessenvertreter oder Dritte maßgeblich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
- Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Anpassung des Düngegesetzes an die neue EU-Verordnung (EU) 2019/1009, insbesondere für EU-Düngeprodukte.
- Aufnahme von Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz als Teil der guten fachlichen Praxis im Umgang mit Nährstoffen.
- Präzisierung, dass sowohl zugeführte als auch abgeführte Nährstoffe im Betrieb berücksichtigt werden können.
- Möglichkeit, in Rechtsverordnungen Ausnahmen für Betriebe in nitratbelasteten Gebieten zu regeln, inklusive Anforderungen an Nachweise (z.B. Nährstoffvergleich).
- Klarstellung, dass das Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten ausschließlich nach der EU-Verordnung geregelt wird, nicht nach nationalem Recht.
- Erweiterung der Anforderungen an Hersteller: Qualitätssicherungssysteme, Eigenkontrollen, Korrekturmaßnahmen, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten.
- Verpflichtung der Hersteller, Angaben zur Produktentwicklung, Zusammensetzung und Abgabe zu dokumentieren; Aufzeichnungen zur Stoffauswahl und zum Herstellungsverfahren können verlangt werden.
- Einführung neuer Regelungen zur Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen (KBS) durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
- Festlegung der BLE als notifizierende Behörde für Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland.
- Anforderungen an KBS: Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS), angemessene Haftpflichtversicherung, Einrichtung eines Einspruchsverfahrens.
- Regelungen zum Datenaustausch zwischen Behörden, insbesondere bei Marktüberwachungsmaßnahmen und Akkreditierung.
- Vorgaben zur Verwendung der deutschen Sprache bei Kennzeichnung und Unterlagen für EU-Düngeprodukte.
- Einführung eines bundesweiten, erweiterten Monitorings zur Wirksamkeit der Düngeverordnung, insbesondere zur Berichterstattung an die EU-Kommission.
- Nutzung und Zusammenführung bereits vorhandener Datenquellen (z.B. InVeKoS, Viehbestände, Wirtschaftsdüngertransporte) für das Monitoring; Erhebung zusätzlicher Daten bei Bedarf.
- Möglichkeit, personenbezogene Daten pseudonymisiert zu verarbeiten, soweit erforderlich.
- Beteiligung von Bundesoberbehörden (z.B. Thünen-Institut, Julius Kühn-Institut, Umweltbundesamt) am Monitoring.
- Streichung der bisherigen Stoffstrombilanzierung und der entsprechenden Verordnung (§ 11a Düngegesetz), da diese als nicht mehr zweckdienlich angesehen wird.
- Einführung von Bußgeldregelungen für Verstöße gegen die EU-Verordnung 2019/1009, mit abgestuften Bußgeldrahmen je nach Schwere des Verstoßes.
- Möglichkeit zur Einrichtung staatlicher Konformitätsbewertungsstellen, insbesondere für Pflanzen-Biostimulanzien, z.B. beim Julius Kühn-Institut.
- Ermächtigung des Bundesministeriums, weitere Regelungen zur Durchführung der EU-Verordnung und zur Marktüberwachung per Rechtsverordnung zu erlassen.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Agrar Heute, 13.02.2026 | Nitrat im Grundwasser: DUH droht Bundesregierung mit Zwangsgeld |
| Agrar Heute, 24.12.2025 | Neues Düngegesetz kommt - Nitratprogramm ersetzt Stoffstrombilanz |
| DLV Wochenblatt, 19.12.2025 | Gülle-Streit um neues Düngegesetz - Stoffstrombilanz vor dem Aus |
| Tagesspiegel Background, 19.12.2025 | Alte Streitpunkte im neuen Entwurf des Düngegesetzes |
| Datum erster Entwurf: | 15.01.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.04.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Absender machen konkrete Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) und die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) geben an, dass die Aufforderung zur Stellungnahme am 15.01.2026 erfolgte und die Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 06.02.2026 lief. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von 23 Tagen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Düngegesetzes ist stark polarisiert. Landwirtschaftliche und gartenbauliche Verbände sowie Teile der Agrarwirtschaft begrüßen die Abschaffung der Stoffstrombilanzierung und sehen darin einen Abbau von Bürokratie und eine Entlastung für Betriebe. Gleichzeitig äußern sie Bedenken hinsichtlich neuer Dokumentations- und Meldepflichten, die mit dem geplanten Wirkungsmonitoring und weiteren Regelungen einhergehen könnten. Umwelt- und Wasserwirtschaftsverbände sowie Naturschutzorganisationen kritisieren die ersatzlose Streichung der Stoffstrombilanzierung scharf und warnen vor einer Schwächung des Gewässerschutzes, mangelnder Verursachergerechtigkeit und einer Verschlechterung der Datenbasis für Monitoring und Kontrolle. Viele Verbände fordern eine stärkere Differenzierung der Maßnahmen, eine praxisnahe Ausgestaltung der Regelungen und eine konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips.
Meinungen im Detail
1. Stoffstrombilanzierung und Nährstoffbilanz
Die Abschaffung der Stoffstrombilanzierung wird von landwirtschaftlichen Verbänden (u.a. Familienbetriebe Land und Forst, Deutscher Bauernverband, Deutscher Raiffeisenverband, Verband der Humus- und Erdenwirtschaft, Zentralverband Gartenbau, Bundesverband der Düngermischer) und Teilen des Agrarhandels begrüßt. Sie sehen darin eine Reduzierung von Bürokratie und eine Entlastung der Betriebe. Kritisch wird jedoch gesehen, dass durch neue Monitoring- oder Bilanzierungspflichten eine faktische Wiedereinführung der Stoffstrombilanz drohen könnte. Umweltverbände (u.a. NABU, BUND, Deutsche Umwelthilfe, Deutscher Naturschutzring, VKU, DVGW, DWA, BDEW) lehnen die Streichung ab und fordern die Beibehaltung oder Weiterentwicklung der betrieblichen Nährstoffbilanzierung als zentrales Instrument für Transparenz, Verursachergerechtigkeit und Gewässerschutz. Sie warnen vor einer Verschlechterung der Rechtslage und der Umsetzung von EU-Richtlinien.
2. Wirkungsmonitoring und Datenerhebung
Die Einführung eines Wirkungsmonitorings wird von vielen Verbänden grundsätzlich begrüßt, jedoch sehr unterschiedlich bewertet. Landwirtschaftliche und gartenbauliche Verbände (u.a. Zentralverband Gartenbau, Deutscher Weinbauverband, DRV, DBV) fordern eine praxisnahe, datenschutzkonforme und möglichst unbürokratische Ausgestaltung. Sie warnen vor zusätzlicher Bürokratie, unklaren Begrifflichkeiten und zu weitreichenden Datenerhebungen. Umwelt- und Wasserwirtschaftsverbände (u.a. DWA, DBVW, BDEW, VKU, DVGW, NABU, BUND) fordern ein wirkungsvolles, transparentes und plausibilisiertes Monitoring, das auf realen, betrieblichen Daten basiert und nicht nur auf aggregierten oder modellierten Werten. Sie kritisieren, dass das geplante Monitoring ohne betriebliche Bilanzierung nicht ausreicht, um die Nitratbelastung wirksam zu steuern.
3. Bürokratie, Dokumentations- und Meldepflichten
Viele Verbände, insbesondere aus Landwirtschaft, Gartenbau, Handel und Industrie (u.a. AGRARHANDEL e.V., Bundesverband der Düngermischer, Zentralverband Gartenbau, IVG, Fachverband Biogas), kritisieren die mit dem Entwurf verbundenen neuen oder erweiterten Dokumentations- und Meldepflichten als bürokratisch, kostenintensiv und teilweise unverhältnismäßig. Sie fordern eine Begrenzung auf das notwendige Maß, die Nutzung bereits vorhandener Daten und die Vermeidung von Doppelregelungen. Auch Datenschutz und die Offenlegung von Betriebsgeheimnissen werden als problematisch bewertet.
4. Qualitätssicherungssysteme und Definitionen
Verbände aus der Bioabfall- und Kompostwirtschaft (u.a. Bundesgütegemeinschaft Kompost, Verband der Humus- und Erdenwirtschaft, BDE, BGK) fordern klare gesetzliche Definitionen (z.B. für Kompost) und sprechen sich gegen zusätzliche Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme aus, da diese bereits im Abfallrecht geregelt seien. Sie warnen vor Doppelregelungen und fordern faire Wettbewerbsbedingungen für Konformitätsbewertungsstellen. Auch der Fachverband Biogas und IVG betonen die Bedeutung bestehender Qualitätssicherungssysteme und fordern deren Berücksichtigung.
5. Umsetzung von Gerichtsentscheidungen und EU-Recht
Mehrere Verbände (u.a. Familienbetriebe Land und Forst, Deutscher Landkreistag, BDEW, DWA, BUND) fordern die konsequente Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung von Nitratgebieten sowie der EU-Nitratrichtlinie und Wasserrahmenrichtlinie. Sie betonen die Bedeutung klarer gesetzlicher Grundlagen und fordern eine differenzierte, verursachergerechte Ausgestaltung der Maßnahmen.
6. Weitere Aspekte
- Die Rolle der Low-Input-Betriebe und die Forderung nach gezielten Anreizen für gewässerschonende Wirtschaftsweisen werden insbesondere vom BÖLW hervorgehoben.
- Die Bedeutung von Datenschutz und die Notwendigkeit, sensible Betriebsdaten zu schützen, werden von mehreren landwirtschaftlichen Verbänden betont.
- Die Notifizierung und Akkreditierung von Düngemitteln, insbesondere im Hinblick auf die EU-Düngeprodukteverordnung, wird von Fachverband Biogas, QDR, IVG und anderen als bürokratisch und kostenintensiv kritisiert.
- Die Definition und Regulierung neuer Materialkategorien (z.B. CMC 14) wird von der FNR als unklar und praxisfern bewertet.
- Die Anpassung der Bußgeldregelungen und die explizite Sanktionierung von Überdüngung werden von VKU und anderen Wasserwirtschaftsverbänden gefordert.
Insgesamt zeigt sich ein deutliches Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach Bürokratieabbau und Entlastung der Betriebe auf der einen Seite und dem Bedürfnis nach effektiven, verursachergerechten und transparenten Kontroll- und Steuerungsinstrumenten zum Schutz von Gewässern und Umwelt auf der anderen Seite. Die Kritikpunkte und Forderungen sind klar entlang der Interessen von Landwirtschaft, Agrarhandel, Umwelt- und Wasserwirtschaftsverbänden sowie Abfall- und Kompostwirtschaft gruppiert. Verfassungsrechtliche Bedenken werden nicht ausdrücklich thematisiert.
„Eine einzelbetriebliche Bilanzierung ermöglicht dagegen gleiche Regeln für alle, auf Grundlage der tatsächlichen betrieblichen Ergebnisse und nicht der geografischen Lage.“
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Düngegesetzes kritisch und sieht dringenden Handlungsbedarf in der Düngepolitik. Die AbL fordert eine zukunftsfähige, wissenschaftlich fundierte und praxistaugliche Weiterentwicklung des Gesetzes, die Planungssicherheit für die Landwirtschaft bietet. Besonders betont wird die Notwendigkeit, von pauschalen und regionalen Regelungen auf eine einzelbetriebliche Betrachtung der Nährstoffüberschüsse auf Basis einer sogenannten Hoftorbilanz umzustellen. Die AbL kritisiert die ersatzlose Streichung der Stoffstrombilanz (§ 11a) und fordert stattdessen eine praxisnahe einzelbetriebliche Nährstoffbilanz als zentrales Instrument für Monitoring, Umweltschutz und Anreizsysteme. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Forderung nach einer einzelbetrieblichen Nährstoffbilanz zur Verbesserung von Monitoring und Anreizwirkung, (2) die Bedeutung von Bürokratieabbau durch zielgenauere Dokumentationspflichten und (3) die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips, das gleiche Regeln für alle Betriebe auf Basis ihrer tatsächlichen Ergebnisse vorsieht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In der aktuellen Fassung lehnt der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) den vorliegenden Referentenentwurf ab. Insbesondere muss die Stoffstrombilanz als bisher einzige Möglichkeit, verursachergerecht den Einsatz von Nährstoffen bilanzieren zu können, erhalten bleiben.“
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bewertet den Referentenentwurf zur zweiten Änderung des Düngegesetzes kritisch. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit, die gesetzlichen Regelungen zum Düngemitteleinsatz zu verschärfen, um den Schutz von Gewässern und der Biodiversität sicherzustellen. Der BUND fordert insbesondere die Beibehaltung und Ausweitung der Stoffstrombilanz, die eine verursachergerechte Bilanzierung von Nährstoffeinträgen ermöglicht. Die geplante Streichung des § 11a, der die Stoffstrombilanzierung regelt, wird als erheblicher Rückschritt für den Umwelt- und Ressourcenschutz angesehen. Der Verband kritisiert außerdem, dass ein reines Monitoring der Nährstoffeinträge nicht ausreicht, da dadurch problematische Entwicklungen erst verspätet erkannt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Stoffstrombilanz und deren gesetzliche Verankerung, 2) Die Notwendigkeit klarer und wirksamer Regelungen zur Ausweisung gefährdeter Gebiete und zum Schutz der Gewässer, 3) Die Ablehnung von Ausnahmeregelungen beim Gewässerschutz und die Forderung nach einer konsequenten Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie und Wasserrahmenrichtlinie.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur durch praktikable und faire Regelungen kann die Akzeptanz des Düngerechts langfristig gesichert werden.“
Der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. (BÖLW) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Düngegesetzes grundsätzlich, sieht aber Nachbesserungsbedarf in mehreren Punkten. Besonders positiv bewertet wird die Einführung eines bundesweiten, risikoorientierten Monitorings zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung, das die bisherige Stoffstrombilanzierung ersetzt und die Kontrolllast auf die Behörden verlagert. Der BÖLW fordert, dass das Monitoring gezielt auf Regionen und Betriebe mit erhöhtem Belastungspotenzial ausgerichtet wird und sogenannte Low-Input-Betriebe (Betriebe mit geringem Einsatz an externen Nährstoffen, wie der ökologische Landbau) von zusätzlichen Dokumentationspflichten befreit werden. Kritisiert wird, dass der Gesetzentwurf die systemischen Ursachen der Nitratbelastung – insbesondere die intensive Tierhaltung und den Einsatz synthetischer Düngemittel – nicht ausreichend adressiert. Der BÖLW spricht sich für eine stärkere Differenzierung im Düngerecht aus, um das Verursacherprinzip zu stärken, und fordert Anreize für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe statt rein theoretischer Bilanzierungspflichten. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Ausgestaltung des Monitorings und die Rolle der Low-Input-Betriebe, 2) Die Ursachen der Nitratbelastung und die Notwendigkeit systemischer Veränderungen, 3) Die Forderung nach Anreizen und einer Honorierung gewässerschonender Betriebe.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Schaffung eines rechtlichen Konstruktes zur Förderung einer staatlichen KBS ist wettbewerbsverzerrend und führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber nichtstaatlichen Stellen wie der BGK.“
Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) nimmt zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes Stellung. Die BGK ist eine bundesweite Organisation, die sich auf die Qualitätssicherung von Kompost und verwandten Produkten spezialisiert hat. Sie fordert insbesondere die Einführung einer klaren Definition für Kompost im Düngegesetz, um die Abgrenzung zu anderen organischen Düngemitteln wie Wirtschaftsdüngern oder Klärschlämmen zu gewährleisten. Die BGK spricht sich gegen zusätzliche Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme im Düngegesetz aus, da diese bereits ausreichend im Abfallrecht geregelt seien und Doppelregelungen vermieden werden sollten. Weiterhin kritisiert die BGK die geplante Meldepflicht für Nährstoffgehalte eingesetzter Bioabfälle in Biogasanlagen, da diese in der Praxis unverhältnismäßig aufwendig und wenig aussagekräftig sei. Stattdessen solle sich die Meldepflicht auf Wirtschaftsdünger beschränken. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle (KBS) für die CE-Zertifizierung von Komposten und Gärprodukten: Die BGK warnt vor einer staatlichen Monopolstellung und fordert faire Wettbewerbsbedingungen für alle Organisationen, die als KBS tätig werden wollen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Definition von Kompost, 2) die Rolle und Ausgestaltung von Qualitätssicherungssystemen, 3) die Anforderungen und Wettbewerbsbedingungen für Konformitätsbewertungsstellen im Zusammenhang mit der CE-Zertifizierung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R003452 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Darüberhinausgehende Melde, Mitteilungs- und Aufzeichungsverpflichtungen für die Hersteller von Komposten und Gärprodukten aus Bioabfällen beim Inverkehrbringen und der Anwendung von Komposten und Gärprodukten sind abzulehnen.“
Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. (BDE) äußert sich zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes (DüngG). Zentrale Forderungen sind die Einführung einer gesetzlichen Qualitätssicherung für Düngeprodukte aus Bioabfällen, die Aufnahme einer klaren Begriffsbestimmung für Kompost sowie die Beschränkung zusätzlicher Melde- und Dokumentationspflichten auf bereits bestehende abfall- und düngerechtliche Vorgaben. Der BDE betont die Bedeutung etablierter Qualitätssicherungssysteme wie der RAL-Gütesicherung für Kompost und Gärprodukte und spricht sich gegen zusätzliche bürokratische Belastungen für Hersteller aus. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung für Bioabfälle im Düngegesetz, 2) die fehlende Definition von Kompost im Gesetz und die daraus resultierenden Unsicherheiten, sowie 3) die Ablehnung zusätzlicher Meldepflichten, da diese bereits umfassend im Abfallrecht geregelt sind.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R000729 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In Summe sehen wir mit den verschiedenen Meldepflichten einen erheblichen Erfüllungsaufwand auf unsere mittelständischen Unternehmen zukommen. Diesen gilt es aus unserer Sicht möglichst gering zu halten und frühzeitig zu bewerten.“
Der Bundesverband der Düngermischer e.V. begrüßt grundsätzlich die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes angestrebte Stärkung der Rechtssicherheit und die Anpassung an die EU-Düngemittelverordnung 2019/1009. Besonders positiv wird die geplante Abschaffung der sogenannten Stoffstrombilanzierung hervorgehoben, da dies zu einer Entbürokratisierung in landwirtschaftlichen Betrieben beiträgt. Gleichzeitig äußert der Verband jedoch erhebliche Bedenken bezüglich der mit dem Gesetzentwurf verbundenen neuen Melde- und Aufzeichnungspflichten, die einen deutlichen Mehraufwand und zusätzliche Bürokratie für mittelständische Unternehmen bedeuten könnten. Kritisch bewertet werden zudem die vorgesehenen Sanktionen bei geringfügigen Verstößen und die Offenlegung von wettbewerbsrelevanten Informationen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Gefahr eines übermäßigen bürokratischen Aufwands durch neue Meldepflichten, 2) die Kritik an zu strengen Sanktionen bei Bagatellverstößen, und 3) die Problematik der Offenlegung von Betriebsgeheimnissen durch neue Dokumentationspflichten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 02.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zusammenfassend sind die vorgesehenen Instrumente in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht geeignet, eine wirksame Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie sicherzustellen und die bestehenden Belastungen der Gewässer nachhaltig zu reduzieren.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bewertet den Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes kritisch. Positiv wird hervorgehoben, dass die Zielsetzungen des Düngegesetzes – insbesondere der nachhaltige und ressourceneffiziente Umgang mit Nährstoffen sowie der Schutz der Gewässer – beibehalten werden. Der BDEW begrüßt auch die Aufnahme eines nationalen Nitrat-Aktionsprogramms als Umsetzung einer Gerichtsentscheidung. Besonders ausführlich kritisiert der Verband jedoch die geplante ersatzlose Streichung der Stoffstrombilanzierung (§ 11a DüngG), die aus Sicht der Wasserwirtschaft für eine verursachergerechte Kontrolle der Nährstoffflüsse unerlässlich ist. Das vorgesehene Wirkungsmonitoring wird als unzureichend bewertet, da es überwiegend auf aggregierten und modellbasierten Daten beruht und keine belastbare betriebliche Bilanzierung ermöglicht. Zudem wird die Einschränkung behördlicher Eingriffsmöglichkeiten und die Gefahr von Ausnahmeregelungen ohne ausreichende Datengrundlage bemängelt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Ablehnung der Streichung der Stoffstrombilanzierung, (2) die Kritik am Wirkungsmonitoring als zentrales Instrument zur Kontrolle der Nährstoffeinträge, und (3) die Warnung vor einer Schwächung des Gewässerschutzes durch neue Ausnahmemöglichkeiten und eingeschränkte behördliche Eingriffsbefugnisse.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf enthält mit der Streichung der Stoffstrombilanzverordnung eine wichtige Entlastung, verknüpft diese aber mit neuen, weitreichenden Dokumentations-, Haftungs- und Sanktionsrisiken für den Handel.“
Die Stellungnahme des AGRARHANDEL e.V. zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes kritisiert vor allem die geplanten neuen Dokumentations-, Haftungs- und Sanktionspflichten für den Agrarhandel. Während die Streichung der sogenannten Stoffstrombilanzverordnung (eine bürokratische Aufzeichnungspflicht für landwirtschaftliche Betriebe) und die Beibehaltung der Exportausnahme begrüßt werden, sieht der Verband erhebliche neue Belastungen für Importeure und Händler. Besonders problematisch sind aus Sicht des Verbandes die Übertragung von Herstellerpflichten auf den Handel, die hohen Bußgelder auch für formale Fehler und die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der deutschen Sprache bei Kennzeichnungen, was als Handelshemmnis im EU-Binnenmarkt bewertet wird. Drei ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die überbordenden Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, 2) das unverhältnismäßige Sanktionsregime mit hohen Bußgeldern auch für administrative Fehler, und 3) die Sprachvorgaben, die als Importbarriere wirken.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 20.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Abschaffung der Stoffstrombilanz kommt nicht nur einer Abschaffung der Verursachergerechtigkeit gleich, sondern untergräbt auch die Lenkungsfunktion des Düngegesetzes. Dies kann absehbar eine Verschlechterung der Nährstoffsituation in Gewässern nach sich ziehen und somit als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in der WRRL eingeordnet werden.“
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bewertet den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes kritisch. Sie begrüßt zwar die grundsätzliche Überarbeitung des Düngerechts und die Integration der EU-Düngeprodukteverordnung in deutsches Recht, sieht jedoch erhebliche Verschlechterungen beim Schutz der Gewässer und bei der Datenqualität für das Monitoring der Düngeregeln. Besonders kritisiert wird die geplante Abschaffung der Stoffstrombilanz (§ 11a), einer betrieblichen Gesamtbilanzierung der Nährstoffströme, die für die Umsetzung von EU-Richtlinien wie der Nitratrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der Luftschadstoffemissionsrichtlinie (NERC) essenziell ist. Die DUH fordert, die Stoffstrombilanzpflicht zu erhalten und digital sowie behördlich bewertet umzusetzen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer verpflichtenden Nährstoffbilanzierung für alle Betriebe, um das Verursacherprinzip umzusetzen und Ausnahmen sachgerecht zu regeln; 2) Die Ablehnung der Streichung der Stoffstrombilanz, da sie die Datengrundlage für Monitoring und gezielte Maßnahmen zerstört und somit gegen das Verschlechterungsverbot der EU-WRRL verstößt; 3) Die Forderung, Behörden weiterhin Anordnungsrechte zu geben, damit sie bei Verstößen gegen die gute fachliche Praxis eingreifen können. Die DUH warnt zudem vor steigenden Trinkwasserkosten und einer Verschlechterung der Grundwasserqualität, sollte der Gesetzentwurf wie geplant umgesetzt werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Ziele des Gewässerschutzes sind aus Sicht der DWA mit dem vorgelegten Instrumentarium nicht erreichbar und ein Nutzen für die Beratung ist nicht zu erkennen.“
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) äußert sich zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes. Der Entwurf sieht unter anderem die Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV), die Umsetzung der EU-Düngeprodukteverordnung (EU 2019/1009) und die Einführung von Qualitätssicherungssystemen sowie eines Wirkungsmonitorings vor. Die DWA betont die weiterhin hohe Nitratbelastung des Grundwassers in Deutschland und fordert ein zielgerichtetes, effektives Monitoring sowie nationale Aktionsprogramme zur Reduzierung der Nitrateinträge. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung und Ausgestaltung von Qualitätssicherungssystemen für Düngemittel aus Phosphorrecycling, 2) die Kritik an der ersatzlosen Streichung der Stoffstrombilanz und die Forderung nach einer betrieblichen Nährstoffbilanzierung zur Steigerung der Nährstoffeffizienz, und 3) die Ausgestaltung des Wirkungsmonitorings, das aus Sicht der DWA zu bürokratisch und nicht zielführend ist. Die DWA spricht sich für regionale, ursachenbezogene Aktionsprogramme aus, um die Nitratbelastung gezielt zu senken.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 04.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R001008 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 227557032517-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Bauernverband begrüßt die Streichung der Stoffstrombilanz im Sinne der Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und nationaler Verschärfungen europäischen Rechts, lehnt jedoch neue Ermächtigungen zur betrieblichen Bilanzierung und die weitreichenden Datenerhebungen im Rahmen des Monitorings entschieden ab.“
Der Deutsche Bauernverband (DBV) nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes. Der DBV begrüßt die Vereinheitlichung der Anforderungen an EU-Düngeprodukte und die Streichung der nationalen Stoffstrombilanz, da diese weder europarechtlich erforderlich noch fachlich sinnvoll sei. Kritisch bewertet der Verband jedoch, dass mit der Streichung der Stoffstrombilanz eine neue Ermächtigung zur betrieblichen Nährstoffbilanzierung eingeführt werden soll, was als potenzielles Einfallstor für neue Bürokratie gesehen wird. Der DBV fordert mehr Verursachergerechtigkeit, insbesondere Ausnahmen für landwirtschaftliche Betriebe, die nachweislich wasserschonend wirtschaften, in sogenannten Roten (nitratbelasteten) und Gelben Gebieten. Zudem wird das geplante Wirkungs-Monitoring (Überwachung der Wirksamkeit der Düngeverordnung) kritisch betrachtet, insbesondere hinsichtlich Datenschutz, Ausmaß der Datenerhebung und fehlender Ausgestaltung. Der Verband fordert, dass Details zum Monitoring und zu Ausnahmen für Betriebe bereits im Gesetz geregelt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung neuer bilanzierender Pflichten als Ersatz für die Stoffstrombilanz, 2) die Forderung nach konkreten gesetzlichen Grundlagen für Ausnahmen bei nachweislich wasserschonender Bewirtschaftung, und 3) die Kritik an weitreichenden Datenabfragen und mangelndem Datenschutz beim Monitoring.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur mit einem solchen Steuerungsinstrument lassen sich langfristig die Trinkwasserressourcen schützen.“
Der Deutsche Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V. (DBVW) begrüßt grundsätzlich die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung des Grundwasserschutzes, insbesondere die Einführung eines Wirkungsmonitorings im Düngegesetz (DüngG). Der DBVW betont, dass die Nitratbelastung des Grundwassers weiterhin ein zentrales Problem in landwirtschaftlich geprägten Regionen ist und fordert eine schnelle Schließung der durch die Streichung der Stoffstrombilanzverordnung entstandenen Lücke. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer transparenten und plausibilisierten Dokumentation der Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben, die Einführung eines verpflichtenden Herbst-Nmin-Werts (Messung des mineralisierten Stickstoffs im Boden im Herbst) in besonders belasteten Gebieten sowie die bundesweite Harmonisierung und Qualitätssicherung der Datenerhebung über ein einheitliches EDV-Meldeprogramm wie ENNI (Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen). Der Verband fordert zudem eine stärkere Einbindung aller Akteure der Nährstoffströme und eine konsequente Kontrolle und Sanktionierung von Verstößen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit eines wirkungsvollen und plausibilisierten Wirkungsmonitorings inklusive verpflichtender Messwerte, 2) die Forderung nach bundesweiter Vereinheitlichung und Qualitätssicherung der Melde- und Dokumentationspflichten, 3) die Ablehnung eines ersatzlosen Verzichts auf die Stoffstrombilanzierung und die Forderung nach einem Bilanzierungsinstrument zur Kontrolle der Stickstoffeffizienz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Einführung eines Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung, wie in § 12a DüngG-E vorgesehen, setzt zwingend voraus, dass die für seine Durchführung erforderlichen Daten rechtssicher, vollständig und in verwertbarer Form erhoben, verarbeitet und übermittelt werden können. Der in § 12a DüngG-E vorgesehene Ansatz ist aus Vollzugssicht jedoch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, solange die datenschutzrechtlich und vollzugspraktisch erforderlichen Grundlagen nicht bereits auf der Ebene des § 12 DüngG hinreichend geklärt sind.“
Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich das Ziel, ein Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung einzuführen, um die Auswirkungen von Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer besser zu erfassen. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass die geplanten Regelungen im Gesetzentwurf noch zu viele Unsicherheiten und einen potenziell hohen Verwaltungsaufwand für die kommunalen Behörden mit sich bringen. Besonders betont werden: 1) Die Notwendigkeit, behördliche Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung rechtssicher und eindeutig zu regeln, um Vollzugsprobleme zu vermeiden; 2) die Forderung, neue Dokumentations- und Meldepflichten auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen und vorrangig auf bereits vorhandene Daten zurückzugreifen; 3) die Bedeutung technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen, insbesondere die Einführung bundeseinheitlicher, digitaler Lösungen für die Datenerhebung, um die Praktikabilität für Betriebe und Behörden zu gewährleisten. Der Verband fordert zudem, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung von Nitratgebieten zu berücksichtigen und die Qualitätssicherung beim Transport von Düngemitteln zu verbessern.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten Sie daher dringend, sich dafür einzusetzen, die oben genannten zentralen Instrumente zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie die Novellierung des Düngerechts konsequent am Schutz der natürlichen Ressourcen auszurichten.“
Der Deutsche Naturschutzring (DNR) äußert sich kritisch zur geplanten Novellierung des Düngegesetzes. Er betont, dass ein effizienter und ressourcenschonender Einsatz von Düngemitteln im Interesse der Landwirtschaft und des Umweltschutzes liegt. Besonders problematisch sieht der DNR die geplante Streichung des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz aus den Zweckbestimmungen des Gesetzes sowie die Abschaffung der betrieblichen Stoffstrombilanz (§ 11a). Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Bilanzierung von Nährstoffen ein zentrales Instrument für Transparenz und Verursachergerechtigkeit ist und für den Schutz von Gewässern, Biodiversität und Klima unerlässlich bleibt. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Bedeutung des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz im Gesetz, 2) Die Notwendigkeit der betrieblichen Stoffstrombilanz und deren Weiterentwicklung, 3) Die Risiken einer Verschlechterung des geltenden Rechts für EU-Konformität, Planungssicherheit und Gesundheit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der DRV begrüßt die Streichung der Regelungen zur Stoffstrombilanzierung. Dies trägt zu mehr Rechtssicherheit und -klarheit bei.“
Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) äußert sich grundsätzlich positiv zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes. Besonders begrüßt wird die Streichung der Regelungen zur Stoffstrombilanzierung, da dies zu mehr Rechtssicherheit und Klarheit führt. Ebenfalls positiv bewertet der DRV die Einführung nationaler Vorschriften zur Umsetzung der EU-Verordnung 2019/1009, insbesondere die Regelungen zur Benennung einer notifizierenden Behörde, die für die Zulassung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist. Kritisch sieht der DRV jedoch die neuen Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme, betriebliche Eigenkontrollen und Aufzeichnungspflichten, da diese teilweise als unbestimmt und unverhältnismäßig angesehen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Streichung der Stoffstrombilanzierung, 2) Die Umsetzung der EU-Verordnung 2019/1009, 3) Die Kritik an den neuen Anforderungen und Begrifflichkeiten im § 5 des Gesetzentwurfs.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, das Wirkungsmonitoring so aufzusetzen, dass es technisch anschlussfähig an bestehende Erhebungssysteme ist. Dabei sind vorab die Berufsverbände zu konsultieren.“
Der Deutsche Weinbauverband e.V. (DWV) begrüßt die geplante Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, da diese für Dauerkulturen wie den Weinbau einen hohen bürokratischen Aufwand ohne nennenswerte ökologische Wirkung bedeutet hätte. Der Verband spricht sich für freiwillige, betriebsangepasste Maßnahmen zum Gewässer- und Bodenschutz aus. Die Einführung eines Wirkungsmonitorings wird grundsätzlich unterstützt, jedoch fordert der DWV eine technische Ausgestaltung, die bestehende Datenerhebungssysteme berücksichtigt, um Mehrfacherfassungen zu vermeiden und das sogenannte „Once-Only“-Prinzip umzusetzen. Besonders betont werden die Notwendigkeit der Anonymisierung und Sicherung sensibler Betriebsdaten sowie die Ablehnung einer Beteiligung des Umweltbundesamts am Monitoring. Ausführlich thematisiert werden: 1. Bürokratieabbau durch Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung, 2. Anforderungen an die technische Ausgestaltung des Monitorings (insbesondere Datenmanagement und Schnittstellen), 3. Datenschutz und Ablehnung der Beteiligung des Umweltbundesamts.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Handlungsdruck zur Erreichung der mit dem Gesetzeszweck verbundenen Gewässerschutzziele nach wie vor groß ist und die bestehenden Regelungen des Düngerechts nicht ausreichen, um die Ziele der EG-Nitratrichtlinie zu erreichen.“
Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) äußert sich zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes (DüngG-E). Der DVGW begrüßt das Ziel eines nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgangs mit Nährstoffen, kritisiert jedoch, dass der Handlungsdruck zum Schutz der Gewässer weiterhin hoch ist und die bisherigen Regelungen nicht ausreichen, um die Ziele der EG-Nitratrichtlinie (eine EU-Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Nitratbelastung aus landwirtschaftlichen Quellen) zu erreichen. Besonders bedauert wird die Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung und des Nährstoffvergleichs, da damit bewährte Instrumente zur Bilanzierung von Nährstoffen verloren gehen. Das geplante Wirkungsmonitoring, das künftig modellbasiert und flächendeckend erfolgen soll, wird grundsätzlich begrüßt, aber als unzureichend bewertet, wenn es sich nur auf aggregierte Modellierungen stützt. Der DVGW fordert detaillierte, betriebliche und flächenscharfe Daten, um eine verursachergerechte Steuerung des Nährstoffmanagements zu ermöglichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit betrieblicher Bilanzierungsmöglichkeiten, 2) die Anforderungen an ein wirksames Monitoring, das auf realen und gemessenen Daten basiert, und 3) die Forderung nach regional angepassten Aktionsprogrammen zur Minderung der Nitratbelastung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R00916 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nach fachlicher Prüfung des Referentenentwurfs zum zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes sind folgende Anmerkungen zu machen: [...] Die Kategorie CMC 14 schränkt die Materialgewinnung auf Pyrolyse und Vergasung ein. Dabei sind die Angaben der Kategorie CMC 14 nicht konsistent [...] Die Analytik für die drei genannten Stoffgruppen ist etabliert, aber immer noch aufwändig und teuer und für landwirtschaftliche Hofanlagen nur sehr bedingt geeignet.“
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) nimmt zum zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes Stellung. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisherigen Regelungen zur Stoffstrombilanzierung (Erfassung der Nährstoffflüsse, insbesondere Stickstoff und Phosphor, auf landwirtschaftlichen Betrieben) zu streichen, da die zugrunde liegende Verordnung aufgehoben wurde. Stattdessen wird ein bundesweites Monitoring zur Wirksamkeit der Düngeverordnung eingeführt, an dem neben Landesbehörden auch wissenschaftliche Institute beteiligt sind. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Anpassung an die neue EU-Düngeproduktverordnung (EU) 2019/1009, die einen Systemwechsel im europäischen Düngemittelrecht einleitet: Statt wie bisher nur bestimmte Düngemitteltypen zuzulassen, werden nun alle Düngeprodukte funktions- und risikobasiert betrachtet. Besonders ausführlich thematisiert wird die neue Materialkategorie CMC 14 (Pyrolyse- und Vergasungsmaterialien) für Düngemittel. Die FNR weist auf Unklarheiten und technische Probleme bei deren Definition, Zulassung und Analytik hin. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: (1) Die Streichung der Stoffstrombilanzierung und deren Auswirkungen, (2) die Einführung des Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung, (3) die detaillierte Kritik an der Ausgestaltung und Praxistauglichkeit der neuen Materialkategorie CMC 14 für Düngemittel.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 21.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Implementierung von europäischen Vorgaben in nationales Recht darf nicht dazu führen, dass für Betreiber von Biogasanlagen ein unnötiger Mehraufwand für Dokumentations- und Meldepflichten generiert wird. Im Sinne des politisch formulierten Bürokratieabbaus sollten für die Umsetzung neuer Vorgaben bereits bestehende Daten aus geltenden Rechtsverordnungen genutzt werden und bestenfalls konkretisierende Maßnahmen in einer oder insgesamt reduzierten Anzahl zusätzlicher Rechtsverordnungen erfolgen.“
Der Fachverband Biogas e.V. bewertet den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes grundsätzlich positiv, hebt jedoch zahlreiche kritische Punkte und Verbesserungsvorschläge hervor. Der Verband begrüßt die Anpassung an europäische Vorgaben, insbesondere an die EU-Düngeprodukteverordnung und die EU-Nitratrichtlinie, und sieht Chancen für Bürokratieabbau und eine verursachergerechte Ausgestaltung des Düngerechts. Gleichzeitig warnt der Verband vor zusätzlicher Bürokratie durch neue Dokumentations- und Meldepflichten, fordert die Nutzung bereits vorhandener Daten und plädiert für Erleichterungen und Nachvollziehbarkeit der Anforderungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Einbeziehung von Pferdemist aus der sonstigen Haltung von Equiden in die Definition von Wirtschaftsdünger, um unnötigen Aufwand für Biogasanlagenbetreiber zu vermeiden; 2) Die Anforderungen und Akkreditierung von notifizierenden Stellen (Konformitätsbewertungsstellen) sowie deren Unabhängigkeit, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern; 3) Die Ausgestaltung des Monitorings und der Datenerhebung, wobei auf Datenschutz, Vermeidung von Doppelmeldungen und die Berücksichtigung freiwilliger Gütesicherungen hingewiesen wird. Der Verband fordert eine klare, praxisnahe und verursachergerechte Ausgestaltung der neuen Regelungen, die den Bürokratieaufwand für Biogasanlagenbetreiber minimiert und bestehende erfolgreiche Systeme anerkennt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit der Abschaffung der Stoffstrombilanz enthält der Gesetzentwurf einen wichtigen und richtigen Ansatz zur Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Gleichzeitig bleiben jedoch zentrale Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 bislang unberücksichtigt.“
Die Stellungnahme des Verbands Familienbetriebe Land und Forst bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes. Der Verband begrüßt die geplante Abschaffung der sogenannten Stoffstrombilanz, einer Regelung, die bisher zu erheblichem bürokratischem Aufwand und zusätzlicher Datenerhebung geführt habe, ohne dass ein erkennbarer Nutzen für den Grundwasserschutz entstanden sei. Kritisch sieht der Verband jedoch die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, ein umfassendes Wirkungsmonitoring einzuführen, das erneut zu Bürokratie und einer faktischen Wiederkehr der Stoffstrombilanz führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert wird die unzureichende Umsetzung zentraler Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025, insbesondere zur Ausweisung der sogenannten Roten Gebiete (nitratsensible Gebiete). Der Verband fordert eine Rückkehr zur 50-%-Regelung bei der Betroffenheit von Feldblöcken, die Berücksichtigung der Denitrifizierungsleistung von Böden (also der natürlichen Umwandlung von Nitrat im Boden) und eine Emissionsmodellierung, die die tatsächlichen Belastungen differenzierter abbildet. Besonders hervorgehoben werden: 1) die ersatzlose Streichung der Stoffstrombilanz, 2) die Kritik am geplanten Wirkungsmonitoring, 3) die Forderung nach Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebietsausweisung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzgeber räumt selbst ein, dass eine deutsche KBS den Zugang zum CE-Kennzeichnungssystem für Wirtschaftsakteure erheblich erleichtert und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt.“
Die Stellungnahme des Industrieverband Garten (IVG) e.V. und der Gütegemeinschaft Substrate für Pflanzen e.V. bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Düngegesetzes. Die Verbände begrüßen die Möglichkeit zur Stellungnahme und betonen, dass die geplante Neuordnung des Düngerechts ihre Mitgliedsunternehmen insbesondere beim Inverkehrbringen von Produkten und den damit verbundenen Dokumentationspflichten betrifft. Sie weisen darauf hin, dass die EU-Düngeprodukteverordnung (EU) 2019/1009 für ihre Produktgruppen erhebliche Hürden darstellt, weshalb bislang kaum Produkte mit CE-Kennzeichnung auf den europäischen Markt gebracht werden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gefahr, dass umfassende Dokumentationspflichten und der Ausschluss etablierter Substratausgangsstoffe zu erheblichem Kosten- und Arbeitsaufwand führen, 2) die Notwendigkeit, bestehende Qualitätssicherungssysteme wie das RAL-Gütesicherungssystem bei neuen Regelungen zu berücksichtigen, und 3) die ausdrückliche Begrüßung der Einrichtung einer staatlichen Konformitätsbewertungsstelle (KBS) am Julius-Kühn-Institut (JKI), die jedoch für alle betroffenen Produktgruppen zuständig sein sollte. Zusätzlich wird auf einen fehlenden expliziten Bezug zu Pilzen in der Definition von Nutzpflanzen hingewiesen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Monitoring kann Belastungen dokumentieren, aber nicht verhindern. Präventiver Gewässerschutz erfordert daher zusätzlich Instrumente wie die Stoffstrombilanzierung, die Überschüsse frühzeitig sichtbar machen und betriebliches Gegensteuern ermöglichen.“
Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) äußert sich kritisch zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes. Im Mittelpunkt steht die Sorge um die weiterhin hohe Nitratbelastung des Grundwassers, die überwiegend auf die landwirtschaftliche Düngung zurückgeführt wird. Der NABU kritisiert insbesondere die Abschaffung der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanzierung (Stoffstrombilanzierung), da diese bislang eine präventive Kontrolle der Nährstoffüberschüsse auf Betriebsebene ermöglichte. Die Einführung eines bundesweiten Monitorings wird zwar begrüßt, jedoch reicht dieses aus Sicht des NABU nicht aus, da es lediglich der nachträglichen Kontrolle dient und keine präventiven Maßnahmen ermöglicht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanzierung als zentrales Steuerungsinstrument, 2) Die Schwächung der Verursachergerechtigkeit und die Gefahr pauschaler Maßnahmen, 3) Die Bedeutung einer klaren behördlichen Durchsetzung der guten fachlichen Praxis, insbesondere beim nachhaltigen Umgang mit Nährstoffen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Konsequenz der neuen gesetzlichen Regelung ist einzig eine drastische Zunahme des bürokratischen Aufwandes und eine damit in direktem Zusammenhang stehende Zunahme der Kosten für den Steuerzahler.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes vom 21.06.2024. Zentrale Kritikpunkte sind die geplanten umfangreichen bürokratischen Anforderungen, insbesondere bei der Notifizierung (staatliche Zulassung und Registrierung) von Düngemitteln, die als überflüssig und kostenintensiv angesehen werden. Die Autoren argumentieren, dass die EU-Düngeprodukte-Verordnung (EU 2019/1009), die vor allem recycelte und organische Düngemittel betrifft, auf regionale Kreisläufe abzielen sollte und eine länderübergreifende Notifizierung unnötig ist. Besonders ausführlich wird das geplante Monitoring (Überwachung) der Düngeverordnung kritisiert: Die Autoren bemängeln die mangelnde Repräsentativität der Nitratmessstellen und die Intransparenz der Modellberechnungen, die zur Bewertung der Grundwasserbelastung herangezogen werden. Sie sehen keinen Anlass für weitere Verschärfungen, da Deutschland zu den Ländern mit der besten Grundwasserqualität in der EU gehöre und der Markt bereits eine Überdüngung verhindere. Die Pflicht zur Stoffstrombilanz (Erfassung aller Nährstoffströme im Betrieb) wird begrüßt, sofern sie vereinfacht wird. Qualitätssicherungssysteme für Düngemittel werden nur dann als sinnvoll angesehen, wenn sie verpflichtend sind oder Vorteile für die Anwender bieten. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Kritik an der Bürokratie und den Kosten der Notifizierung, 2) Die detaillierte Analyse und Kritik des Monitorings und der Nitratmessnetze, 3) Die Forderung nach einer Reduzierung der gesetzlichen Vorgaben auf das notwendige Minimum.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Streichung der Stoffstrombilanzierung trägt aus Sicht des VHE zur Klarheit, Vereinfachung und Entlastung des Düngerechts bei und vermeidet bilanztechnische Verzerrungen, insbesondere beim Einsatz organischer und humusmehrender Düngemittel wie Komposte und Gärprodukte.“
Der Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. (VHE) begrüßt den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, insbesondere den Wegfall der sogenannten Stoffstrombilanzierung. Die Stoffstrombilanzierung ist eine bisherige Pflicht zur detaillierten Erfassung und Bilanzierung von Nährstoffströmen in landwirtschaftlichen Betrieben. Der VHE betont, dass deren Abschaffung zu mehr Klarheit und weniger bürokratischem Aufwand führt, besonders für Betriebe, die organische und humusbildende Düngemittel wie Kompost und Gärprodukte einsetzen. Ausführlich thematisiert wird die Bedeutung freiwilliger, staatlich anerkannter Qualitätssicherungssysteme für Düngemittel aus Bioabfällen, die über gesetzliche Mindestanforderungen hinausgehen und für mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen. Der Verband fordert, bestehende Regelungen wie im Kreislaufwirtschaftsgesetz und Düngegesetz zu berücksichtigen und keine unnötigen zusätzlichen Meldepflichten einzuführen. Ein weiteres Thema ist die fehlende klare Definition des Begriffs 'Kompost' im Düngerecht, was zu Unsicherheiten in der Praxis führt. Schließlich warnt der VHE vor einer zunehmenden Komplexität des Düngegesetzes durch neue Verordnungsermächtigungen und fordert mehr Praxisnähe und Verwaltungsvereinfachung. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Der Wegfall der Stoffstrombilanzierung, 2. Die Rolle und Ausgestaltung freiwilliger Qualitätssicherungssysteme für Bioabfall-Dünger, 3. Die Notwendigkeit einer klaren Definition von Kompost im Düngerecht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R003381 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein weiterer Änderungs- und Ergänzungsbedarf besteht aus unserer Sicht nicht.“
Der Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) äußert sich zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes. Die Stellungnahme enthält mehrere Änderungsvorschläge: Erstens wird angeregt, pflanzliche Stoffe nach der Bioabfallverordnung explizit von der Stoffgruppe 'anderes Pflanzenmaterial' auszuschließen. Zweitens wird die Definition des Ein- und Aufbringens von Stoffen auf Böden als zu unscharf kritisiert, da mögliche Konflikte mit der Düngeverordnung oder dem Bundes-Bodenschutzgesetz entstehen könnten. Drittens wird die Notwendigkeit zusätzlicher Dokumentationspflichten beim Inverkehrbringen von Stoffen hinterfragt, da bereits ein Sicherheitsdatenblatt als Standard existiert. Besonders ausführlich werden die Themen Stoffdefinitionen, Dokumentationspflichten und die Beteiligung des Umweltbundesamtes am Monitoring behandelt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die ersatzlose Streichung von § 11a DüngG und der damit verbundene Wegfall der Stoffstrombilanzierung führen zur Aufgabe eines zentralen Instruments der Nährstoffkontrolle. Ohne ein verbindliches und transparentes Bilanzierungssystem können weder Nährstoffeffizienzpotenziale identifiziert noch Verluste erkannt und minimiert werden. Dies schwächt die Steuerungswirkung des Düngerechts erheblich und birgt die Gefahr steigender Nährstoffeinträge in Boden und Grundwasser.“
Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes (DüngG-E). Die Stellungnahme betont die Bedeutung des Gesetzes für den Schutz der Trinkwasserressourcen, insbesondere angesichts der anhaltenden Nitratbelastung des Grundwassers, die vor allem durch landwirtschaftliche Düngung entsteht. VKU kritisiert die geplante ersatzlose Streichung der Stoffstrombilanzierung (§ 11a DüngG) und fordert stattdessen eine verbindliche Nährstoffbilanz für landwirtschaftliche Betriebe, um Transparenz und das Verursacherprinzip zu stärken. Außerdem wird eine klare Definition der 'bedarfsgerechten Düngung' gefordert, da der Begriff 'gute fachliche Praxis' rechtlich unbestimmt ist. Die Stellungnahme spricht sich für eine Anpassung der Bußgeldvorschriften an die gestiegenen Kosten und eine explizite Sanktionierung von Überdüngung aus. Datenschutz darf nach Ansicht des VKU nicht pauschal den Zugang zu Umweltinformationen verhindern, sondern muss im Einzelfall abgewogen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer verbindlichen Nährstoffbilanzierung und die Kritik an der Streichung der Stoffstrombilanz, 2) die Forderung nach klaren gesetzlichen Vorgaben für eine bedarfsgerechte Düngung, 3) die Anpassung und Ausweitung der Bußgeldregelungen zur effektiven Durchsetzung des Gesetzes.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Unsere Mitglieder und die durch sie versorgten und für diese Leistung zahlenden Bürgerinnen und Bürger sind damit von den Änderungen des Düngegesetzes unmittelbar betroffen.“
Der Wasserverbandstag e.V., der Wasser- und Bodenverbände sowie Zweckverbände in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vertritt, äußert sich zum Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes. Die Stellungnahme betont, dass die Mitglieder des Verbandes und die von ihnen versorgten Bürgerinnen und Bürger direkt von den geplanten Änderungen betroffen sind, da sie für die öffentliche Wasserversorgung zuständig sind. Der Verband schließt sich inhaltlich vollständig der Stellungnahme seines Bundesverbandes, des Deutschen Bunds der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V. (DBVW), an, in die die eigenen Punkte eingeflossen sind. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die unmittelbare Betroffenheit der Wasserversorger und ihrer Kunden durch das Gesetz, 2) Die vollständige inhaltliche Unterstützung der Stellungnahme des Bundesverbandes, 3) Die Bitte um Berücksichtigung der Anmerkungen im weiteren Verfahren.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese Besonderheiten müssen bedacht werden beziehungsweise durch entsprechende Ausnahmeregeln praxisgerecht ausgestaltet werden, ansonsten ist keine Akzeptanz im Berufsstand zu erreichen.“
Der Zentralverband Gartenbau begrüßt die Streichung der Stoffstrombilanzverordnung im Entwurf zur Änderung des Düngegesetzes, da diese für gartenbauliche Betriebe einen hohen bürokratischen Aufwand ohne ausreichenden Nutzen bedeutet hätte. Besonders positiv bewertet wird der Ansatz, die Wirksamkeit der Düngeverordnung durch Evaluation zu überprüfen, statt weitere formale Pflichten einzuführen. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Erhebung genauerer Ertragsdaten und Bodendaten, da diese für gartenbauliche Betriebe schwer umsetzbar sind und keine ausreichende Datenbasis besteht. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Entlastung durch Wegfall der Stoffstrombilanzverordnung, (2) die Forderung nach Berücksichtigung der besonderen Betriebsstrukturen im Gartenbau bei neuen Regelungen, und (3) die deutliche Ablehnung zusätzlicher Dokumentationspflichten, insbesondere im Hinblick auf Ertrags- und Bodendaten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ohne eine derartige Begründung ist aus unserer Sicht die Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf Bürokratie- und Kostenfolgen, nicht ausreichend dargelegt.“
Die Stellungnahme bewertet den Entwurf für das zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes überwiegend kritisch, erkennt aber die grundsätzliche Notwendigkeit von Anpassungen an. Besonders hervorgehoben wird die geplante Einführung eines Wirkungsmonitorings, also einer systematischen Überprüfung der Auswirkungen von Düngeregelungen, sowie die Maßnahmendifferenzierung, die eine differenzierte Betrachtung verschiedener Betriebstypen vorsieht. Die Stellungnahme fordert eine klare und nachvollziehbare Begründung für das Monitoring und verweist auf die Notwendigkeit, Alternativen zu prüfen, die weniger Bürokratie und Kosten verursachen. Es wird betont, dass die Auswirkungen vieler Regelungen noch nicht absehbar sind, da sie lediglich Ermächtigungsgrundlagen für spätere Verordnungen schaffen. Ausführlich kritisiert werden die zu niedrig angesetzten Kosten für Betriebe und Beratungsinstitutionen, die unklaren und teils widersprüchlichen Begriffsdefinitionen im Düngerecht sowie die Herausforderungen bei der Erfassung und Nutzung von Betriebsdaten, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Praktikabilität. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit und Ausgestaltung des Wirkungsmonitorings, 2) die Definition und Vereinheitlichung zentraler Begriffe im Düngerecht, 3) die Erfassung und Nutzung betrieblicher Daten für Monitoring und Klimaberichterstattung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 251/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 01.05.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz | 21.05.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 28.05.2026 | Tagesordnung |