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Änderung des Düngegesetzes

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:15.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Neuordnung des Düngerechts, insbesondere durch die Streichung der bisherigen Regelungen zur Stoffstrombilanzierung und die Einführung eines bundesweiten Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung. Damit soll die Wirksamkeit der Düngeverordnung überprüft und die Berichterstattung an die EU-Kommission im Rahmen der EU-Nitratrichtlinie verbessert werden. Zudem werden nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 (EU-Düngeprodukteverordnung) geschaffen, insbesondere die Benennung einer notifizierenden Behörde und die Einführung von Bußgeldvorschriften. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Es wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Ein früherer Gesetzentwurf zur Änderung des Düngegesetzes scheiterte in der vergangenen Legislaturperiode am Widerstand des Bundesrats, insbesondere wegen der Stoffstrombilanzverordnung. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungsparteien wurde daraufhin die Abschaffung dieser Verordnung vereinbart, die nun durch eine Aufhebungsverordnung außer Kraft gesetzt wurde. Das vorliegende Gesetz ist der nächste Schritt in der Neuordnung des Düngerechts und reagiert auch auf Forderungen der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. 
 
Kosten:  
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.  
- Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) fallen jährliche Kosten von rund 392.357 Euro an (Personal und Sachkosten inkl. Gemeinkosten) für die Aufgaben als notifizierende Behörde. 
- Beim Julius Kühn-Institut entstehen jährliche Personalmehrkosten von rund 415.640 Euro für die Einrichtung einer Konformitätsbewertungsstelle, die im Haushaltsplan bereits berücksichtigt sind.  
- Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung beträgt insgesamt rund 733.000 Euro, der einmalige Aufwand rund 40.000 Euro.  
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.  
- Einnahmen können entstehen, falls weitere Behörden Aufgaben in der Konformitätsbewertung übernehmen; eine genaue Höhe ist aber nicht abschätzbar.  
- Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft, die sozialen Sicherungssysteme oder das Verbraucherpreisniveau. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Datum des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des Düngerechts und dient der Umsetzung von EU-Recht. 
- Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf, da die Umsetzung der EU-Vorgaben zwingend ist. 
- Der Entwurf führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung durch die Streichung der Stoffstrombilanzierung. 
- Nachhaltigkeitsaspekte werden positiv bewertet, insbesondere im Hinblick auf Gewässerschutz und die Verringerung von Stickstoffüberschüssen. 
- Der Gesetzentwurf ist nicht befristet, eine Evaluierung ist erst nach Erlass der entsprechenden Verordnungen möglich. 
- Es haben keine Interessenvertreter oder Dritte wesentlich zum Inhalt beigetragen. 
- Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. 
- Es sind keine gleichstellungspolitischen, demografischen oder nachteiligen Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zu erwarten. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Anpassung des Düngegesetzes an die neue EU-Verordnung (EU) 2019/1009, insbesondere Ablösung der bisherigen EG-Verordnung. 
- Zulassung von EU-Düngeprodukten nach der neuen EU-Verordnung. 
- Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz werden ausdrücklich als Teil der guten fachlichen Praxis im Umgang mit Nährstoffen festgelegt. 
- Präzisierung, dass bei der Nährstoffbilanzierung sowohl zugeführte als auch abgeführte Nährstoffe berücksichtigt werden können. 
- Möglichkeit, in Rechtsverordnungen Ausnahmen für Betriebe in nitratbelasteten Gebieten zu regeln und Anforderungen an deren Nachweis zu stellen. 
- Klarstellung, dass das Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten ausschließlich nach der EU-Verordnung geregelt wird, nicht nach nationalem Recht. 
- Erweiterung der Verordnungsermächtigung für Anforderungen an Qualitätssicherung, Eigenkontrollen, Korrekturmaßnahmen, Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Hersteller. 
- Verpflichtung für Hersteller, Angaben zur Produktentwicklung, Zusammensetzung, Abgabe und Auswahl von Stoffen sowie zum Herstellungsverfahren zu dokumentieren. 
- Neuregelung der Vorschriften zur Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen (KBS) durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). 
- Einführung spezieller Vorschriften zum Datenaustausch zwischen Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung und Akkreditierung von KBS. 
- Festlegung, dass bestimmte Informationen und Kennzeichnungen für EU-Düngeprodukte auf dem deutschen Markt in deutscher Sprache erfolgen müssen. 
- Regelungen zur Marktüberwachung, insbesondere zur Meldung von Risiken und Nutzung bestehender Kommunikationssysteme (ICSMS). 
- Möglichkeit zur Einrichtung staatlicher Konformitätsbewertungsstellen, insbesondere beim Julius Kühn-Institut für Pflanzen-Biostimulanzien. 
- Streichung der bisherigen Stoffstrombilanzierung und Einführung eines bundesweiten, erweiterten Monitorings zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung. 
- Das Monitoring umfasst flächendeckende Datenerhebungen und -analysen zu Düngemaßnahmen, Nährstoffbilanzen, Erträgen, Nährstoffgehalten im Boden und Wirtschaftsdüngertransporten. 
- Nutzung bereits vorhandener Verwaltungsdaten und Möglichkeit, erforderliche Daten auch direkt bei landwirtschaftlichen Betrieben zu erheben. 
- Einbindung mehrerer Bundesbehörden (z.B. Thünen-Institut, Julius Kühn-Institut, Umweltbundesamt) in das Monitoring. 
- Regelungen zur Verarbeitung und Weitergabe von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, unter Beachtung des Datenschutzes. 
- Anpassung und Erweiterung der Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die EU-Verordnung und das Düngegesetz, inklusive differenzierter Bußgeldrahmen. 
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für weitergehende Verordnungen zur Durchführung und Anpassung an EU-Vorgaben. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:15.01.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
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