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IP-Adressenspeicherung (Vorratsdatenspeicherung)

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:21.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsmöglichkeiten bei digital begangenen Straftaten zu verbessern. Dazu sollen Internetzugangsdiensteanbieter verpflichtet werden, IP-Adressen für drei Monate zu speichern, damit Strafverfolgungsbehörden Anschlussinhaber zuverlässig identifizieren können. Außerdem werden die Befugnisse zur Datensicherung (Sicherungsanordnung) und zur Funkzellenabfrage gesetzlich neu geregelt und erweitert. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf die zunehmende Bedeutung digitaler Spuren bei Straftaten und darauf, dass IP-Adressen bisher oft nur kurz gespeichert werden. Frühere Versuche zur Vorratsdatenspeicherung wurden vom Europäischen Gerichtshof und deutschen Gerichten für unionsrechtswidrig erklärt. Der aktuelle Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und ersetzt die alten, europarechtswidrigen Regelungen. Zudem wird auf die Notwendigkeit eingegangen, das nationale Recht an die EU-Verordnung (EU) 2023/1543 (E-Evidence-Verordnung) anzupassen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder wird im justiziellen Kernbereich von Kostenneutralität ausgegangen. Für die Bundesnetzagentur entsteht jedoch zusätzlicher Personalaufwand in Höhe von 25 Vollzeitäquivalenten (2 im höheren, 15 im gehobenen, 8 im mittleren Dienst). Angaben zu weiteren Haushaltsausgaben und zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sollen nach der Verbändeanhörung ergänzt werden. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Auswirkungen auf Verbraucherpreise erwartet. Einnahmen werden nicht ausdrücklich genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung und keine eigenständige Evaluierung vor, da die Regelungen dauerhaft und technisch aufwendig umzusetzen sind. Die geplanten Maßnahmen werden als grundrechtsschonend und unionsrechtskonform bewertet. Der Entwurf ist auch für grenzüberschreitende Strafverfolgung relevant. Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie werden nicht erwartet. Die Regelungen gelten als rechtlich und praktisch notwendig, Alternativen werden nicht gesehen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Überarbeitung der Vorschriften zur Erhebung von Bestandsdaten, Verkehrsdaten und Nutzungsdaten durch Strafverfolgungsbehörden bei Telekommunikations- und digitalen Diensten, um mehr Übersichtlichkeit und Systematik zu schaffen. 
- Streichung der Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, da diese mit EU-Recht unvereinbar sind. 
- Einführung einer neuen Speicherpflicht für IP-Adressen (inklusive Portnummer und Zeitstempel) für drei Monate ausschließlich zur Identifizierung von Anschlussinhabern bei Internetzugangsdiensten. 
- Neuregelung der Voraussetzungen und Verfahren für die Erhebung von Verkehrsdaten, insbesondere: 
- Klarstellung, dass sich Maßnahmen auf den Beschuldigten und auf sogenannte Nachrichtenmittler erstrecken können. 
- Eigenständige Regelungen für die Erhebung bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten. 
- Gleichstellung der Voraussetzungen für den Abruf von bereits vorhandenen und künftig anfallenden Standortdaten. 
- Funkzellenabfrage künftig bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung zulässig (nicht mehr nur bei besonders schweren Straftaten). 
- Verbot der Verkehrsdatenerhebung bei Berufsgeheimnisträgern, soweit es um die aufgehobene Vorratsdatenspeicherung geht. 
- Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten: 
- Ermöglicht die Sicherung flüchtiger Verkehrsdaten, bevor die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. 
- Sicherungsanordnung kann für bis zu drei Monate ergehen, Verlängerung nur durch Gericht. 
- Daten dürfen nur für die spätere korrespondierende Erhebungsmaßnahme verwendet werden. 
- Anpassung der Regelungen zur Bestandsdatenabfrage und Nutzungsdatenabfrage: 
- Klarere Struktur und Angleichung an die Regelungen zur Verkehrsdatenabfrage. 
- Nutzungsdatenabfrage bei digitalen Diensten wird systematisch an die Verkehrsdatenabfrage angeglichen. 
- Einführung einer Befugnis zur Erhebung von Identifizierungsdaten (z. B. IP-Adresse) bei OTT-1-Diensten (z. B. Messenger, E-Mail) zur Nutzeridentifizierung. 
- Zusammenführung und Vereinfachung der Verfahrensregelungen für die Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten. 
- Einführung und Ausweitung von Statistik- und Berichtspflichten zu den genannten Maßnahmen, einschließlich der Sicherungsanordnung. 
- Anpassung der Entschädigungsregelungen für Telekommunikationsunternehmen bei Auskünften und Sicherungsanordnungen. 
- Einführung der Sicherungsanordnung auch für das Bundeskriminalamt zur Zentralstellenfunktion und Gefahrenabwehr. 
- Anpassung des Telekommunikationsgesetzes: 
- Streichung aller Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung. 
- Neue Vorgaben zur Verarbeitung und Sicherung von Verkehrsdaten bei Sicherungsanordnungen. 
- Neue Vorgaben zur Speicherung und Verwendung von IP-Adressen zur Identifizierung von Anschlussinhabern. 
- Vorgaben zu Datenschutz, Datensicherheit und Löschung der Daten nach Ablauf der Speicherfrist oder nach Auskunftserteilung. 
- Umsetzung der europäischen E-Evidence-Verordnung: 
- Nationale Regelungen zur Durchführung und Zuständigkeit für Europäische Sicherungsanordnungen. 
- Anpassungen in weiteren Gesetzen (z. B. Geldwäschegesetz, Vereinsgesetz, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) zur Angleichung an die neuen Regelungen. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:21.12.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) an-bieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich. 
 
Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„In der Erarbeitungsphase sind die Internetzugangsdiensteanbieter mit eigenen Netzen (Deutsche Telekom AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Vodafone GmbH und 1&1 Telecommunication SE) zur technischen Machbarkeit der in Ausblick genommenen Rege-lungen konsultiert worden. Der Inhalt des Entwurfs ist durch Äußerungen der Unterneh-mensvertreter nicht wesentlich beeinflusst worden.“

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