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IP-Adressenspeicherung (Vorratsdatenspeicherung)

Der Entwurf wurde in 1. Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:24.06.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/6581 (PDF-Download)
Synopse:vorhanden (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Start: 21.12.2025
Frist: 29.01.2026
Hinweis:EU-Notifizierung am 21.04.2026 eingeleitet
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsmöglichkeiten bei Straftaten mit digitalen Bezügen. Dies soll durch die Einführung einer Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen für drei Monate, die Einführung des Instruments der Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten sowie die Wiederherstellung der Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung erreicht werden. Die Lösung besteht darin, Internetzugangsdiensteanbieter zur Speicherung von IP-Adressen zu verpflichten, damit Strafverfolgungsbehörden Anschlussinhaber zuverlässig identifizieren können. Außerdem werden die rechtlichen Grundlagen für die Sicherung und spätere Erhebung von Verkehrsdaten geschaffen und die Funkzellenabfrage gesetzlich klargestellt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf greift die Problematik auf, dass digitale Spuren wie IP-Adressen oft nur kurzzeitig gespeichert werden und daher Ermittlungen häufig ins Leere laufen. Frühere Versuche einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung wurden durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts für unionsrechtswidrig erklärt. Der aktuelle Entwurf beschränkt sich daher auf die Speicherung von IP-Adressen, was nach dem jüngsten EuGH-Urteil vom 30. April 2024 zulässig ist. Die Einführung der Sicherungsanordnung ist zudem zur Umsetzung der EU-Verordnung 2023/1543 (E-Evidence-Verordnung) erforderlich. Die Funkzellenabfrage war nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stark eingeschränkt worden und wird nun wieder ermöglicht. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen insbesondere im Bundesamt für Verfassungsschutz (BMI) einmalige Sachkosten von ca. 254.000 Euro (2027) und laufende Sachkosten von 177.000 Euro jährlich sowie zusätzliche Personalkosten von 372.000 Euro jährlich (vier Stellen). Beim Bundesgerichtshof und Generalbundesanwalt (BMJ) entstehen minimale zusätzliche Sachkosten von deutlich unter 1.000 Euro pro Jahr. Die Bundesnetzagentur (BMWi) benötigt ab 2027 ca. 26 zusätzliche Stellen (2,376 Mio. Euro Personalkosten jährlich), 891.000 Euro Sachkosten, 960.000 Euro Gemeinkosten, einmalig 25.000 Euro für eine Laborerweiterung und jährlich 5.000 Euro laufende Sachkosten. Zusätzliche Einnahmen werden durch Bußgeldverfahren erwartet, deren Höhe aber nicht prognostizierbar ist. In den Länderhaushalten wird insgesamt mit Minderbedarfen von ca. 1,429 Mio. Euro gerechnet, da die Entschädigung für Auskünfte gesenkt wird. Für Bürger und Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; für die Wirtschaft (Telekommunikationsunternehmen) fallen jedoch einmalige Investitions- und laufende Kosten an, deren Höhe je nach Unternehmensgröße variiert (z.B. 1–2 Mio. Euro für große Anbieter, 150.000–200.000 Euro für mittlere, 80.000 Euro für kleine Anbieter, laufende Kosten ca. 10% der Investition). 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Maßnahmen als dauerhaft notwendig angesehen werden. Die Regelungen sind mit EU-Recht vereinbar und setzen insbesondere die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und der EU-Verordnung 2023/1543 um. Verbraucher sind nicht betroffen, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen gibt es nicht. Die Regelungen werden als verhältnismäßig und grundrechtskonform bewertet. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet, wird aber als notwendig für eine effektive Strafverfolgung im digitalen Raum dargestellt. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf, basierend auf den Erläuterungen zu den Maßnahmen: 
 
- Die Vorschriften zur Erhebung von Bestandsdaten (§ 100j), Verkehrsdaten (§ 100g) und Nutzungsdaten (§ 100k) in der Strafprozessordnung werden überarbeitet und systematisch angeglichen. 
- Der Straftatenkatalog für die Erhebung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten wird gestrichen, da die Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig ist. 
- Die Funkzellenabfrage (§ 100g Absatz 4) wird neu geregelt und auf Straftaten von im Einzelfall erheblicher Bedeutung beschränkt. 
- Eine neue Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten (§ 100g Absatz 7) wird eingeführt, um flüchtige Daten vorübergehend zu sichern, bevor die Voraussetzungen für eine Erhebung vorliegen. 
- Die Voraussetzungen und der Adressatenkreis für die Erhebung von Verkehrsdaten werden klarer gefasst, insbesondere für Beschuldigte und sogenannte Nachrichtenmittler. 
- Die Erhebung von Verkehrsdaten bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten wird vereinfacht und die Subsidiaritätsklausel leicht gelockert. 
- Die Standortdatenabfrage wird neu geordnet und die Voraussetzungen für den Abruf vorhandener und künftig anfallender Standortdaten vereinheitlicht. 
- Die Funkzellenabfrage bleibt auf bereits angefallene Daten beschränkt; die Anforderungen werden an die Praxis angepasst. 
- Neue Befugnis zur Erhebung bestimmter Verkehrsdaten bei nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten (z.B. Messengerdienste) zur Identifizierung des Nutzers. 
- Einführung einer dreimonatigen Speicherpflicht für IP-Adressen und zugehörige Daten bei Internetzugangsanbietern zur Identifizierung von Anschlussinhabern (§ 177 TKG). 
- Die gespeicherten IP-Adressen dürfen ausschließlich zur Identifizierung des Anschlussinhabers verwendet werden, nicht zur Erstellung von Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofilen. 
- Die Vorschriften zur Verarbeitung, Speicherung, Auskunftserteilung und Löschung von Verkehrsdaten werden im Telekommunikationsgesetz (TKG) neu geregelt, inklusive Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen. 
- Die Verfahrensregeln für die Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten werden in § 101a StPO zusammengefasst und vereinheitlicht. 
- Einführung einer Statistikpflicht für Sicherungsanordnungen, um Transparenz über deren Anwendung zu schaffen. 
- Umsetzung der europäischen E-Evidence-Verordnung: Nationale und europäische Sicherungsanordnungen werden rechtlich ermöglicht und die Zuständigkeiten geregelt. 
- Anpassung der Entschädigungsregelungen für Telekommunikationsunternehmen bei Auskünften und Sicherungsanordnungen. 
- Die Änderungen betreffen auch das Bundespolizeigesetz (Einführung der Sicherungsanordnung), das Vereinsgesetz, das Geldwäschegesetz und weitere Folgegesetze. 
- Das Zitiergebot für die Grundrechtseinschränkung (Artikel 10 GG – Fernmeldegeheimnis) wird erfüllt. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs und seiner Begründung: 
 
1. Ziel und Hintergrund 
- Die Vorschriften zur Erhebung von Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten durch Strafverfolgungsbehörden werden umfassend überarbeitet und neu strukturiert. 
- Anlass ist die Unübersichtlichkeit nach mehreren Reformen und die Notwendigkeit, europarechtswidrige Regelungen (insbesondere zur Vorratsdatenspeicherung) zu streichen. 
- Die Änderungen erfolgen auch vor dem Hintergrund aktueller Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt haben. 
 
2. Wesentliche inhaltliche Änderungen 
- Die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung werden gestrichen, da sie mit EU-Recht unvereinbar sind. 
- Die Erhebung von Verkehrsdaten (§ 100g StPO) wird neu geregelt und systematisch gegliedert: 
- Grundtatbestand: Erhebung bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung. 
- Für mittels Telekommunikation begangene Straftaten genügt ein niedrigerer Verdachtsgrad. 
- Standortdaten und Funkzellenabfragen werden als spezielle Formen geregelt. 
- Die Funkzellenabfrage ist künftig bei Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung zulässig (nicht nur bei besonders schweren Straftaten). 
- Neu eingeführt wird eine Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten, um flüchtige Daten zu sichern, bevor die Voraussetzungen für eine Erhebung vorliegen. 
- Die Bestandsdatenabfrage (§ 100j StPO) und die Nutzungsdatenabfrage (§ 100k StPO) werden redaktionell überarbeitet und an die neue Systematik angepasst. 
- Es wird eine dreimonatige Speicherpflicht für IP-Adressen bei Internetzugangsanbietern eingeführt, ausschließlich zum Zweck der Identifizierung von Anschlussinhabern. 
- Die neuen Speicher- und Auskunftspflichten sind auf das absolut Notwendige begrenzt und technisch sowie organisatorisch abzusichern. 
- Die Vorschriften enthalten zahlreiche Klarstellungen und Vereinfachungen, etwa bei den Benachrichtigungs- und Verfahrensregelungen. 
 
3. Datenschutz und Grundrechte 
- Die Speicherung und Verwendung von Daten ist auf das notwendige Maß beschränkt. 
- Es werden strenge Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gestellt. 
- Die Verwendung der gespeicherten Daten ist nur für genau definierte Zwecke erlaubt. 
- Berufsgeheimnisträger und journalistische Quellen bleiben wie bisher geschützt. 
 
4. Umsetzung von EU-Recht 
- Die neuen Regelungen ermöglichen die Umsetzung der EU-Verordnung zu europäischen Sicherungs- und Herausgabeanordnungen (E-Evidence-Verordnung). 
- Nationale und europäische Sicherungsanordnungen werden systematisch aufeinander abgestimmt. 
 
5. Entschädigung und technische Umsetzung 
- Die Entschädigungsregelungen für Telekommunikationsunternehmen werden angepasst und vereinheitlicht. 
- Die technische Umsetzung und Kontrolle der Speicher- und Auskunftspflichten erfolgt durch die Bundesnetzagentur. 
 
6. Folgeänderungen 
- Zahlreiche Gesetze werden an die neue Systematik angepasst (z.B. TKG, Bundespolizeigesetz, JVEG, Vereinsgesetz, Geldwäschegesetz). 
 
7. Übergangsregelungen und Inkrafttreten 
- Es gibt Regelungen zum Inkrafttreten und zur erstmaligen Berichterstattung über die neuen Maßnahmen. 
 
Fazit: 
Der Gesetzentwurf schafft eine neue, übersichtliche und europarechtskonforme Regelung zur Erhebung und Sicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrzwecke. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung wird abgeschafft, stattdessen gibt es gezielte Speicher- und Auskunftspflichten, insbesondere für IP-Adressen. Datenschutz und Grundrechte werden berücksichtigt, die technische Umsetzung ist detailliert geregelt. Die Vorschriften sind eng an die aktuellen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs angepasst.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:21.12.2025
Datum Kabinettsbeschluss:22.04.2026
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) an-bieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich. 
 
Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„In der Erarbeitungsphase sind die Internetzugangsdiensteanbieter mit eigenen Netzen (Deutsche Telekom AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Vodafone GmbH und 1&1 Telecommunication SE) zur technischen Machbarkeit der in Ausblick genommenen Rege-lungen konsultiert worden. Der Inhalt des Entwurfs ist durch Äußerungen der Unterneh-mensvertreter nicht wesentlich beeinflusst worden.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 22. Dezember 2025 die Verbändebeteiligung zu dem Referentenentwurf eröffnet und um Rückmeldung bis zum 30. Januar 2026 gebeten. Die Stiftung Digitale Chancen nennt explizit diese Daten, sodass sich eine Beteiligungsphase von 40 Tagen ergibt. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) datiert ihr Schreiben auf den 22.12.2025, was den Beginn der Beteiligungsphase bestätigt. Das Medienbündnis weist darauf hin, dass die meisten seiner Mitglieder nicht auf der Verteilerliste standen und erst kurz vor Fristende vom Entwurf erfahren haben, was auf eine eingeschränkte oder verspätete Beteiligung einzelner Akteure hindeutet. Weitere Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und zur Anpassung digitaler Ermittlungsbefugnisse ist stark polarisiert. Strafverfolgungsbehörden, Polizeigewerkschaften und Richterverbände begrüßen den Entwurf überwiegend als notwendigen und rechtssicheren Schritt zur effektiven Bekämpfung von Kriminalität im digitalen Raum. Sie loben insbesondere die Anpassung an europäische und verfassungsrechtliche Vorgaben sowie die Einführung technischer und rechtlicher Klarstellungen. Demgegenüber lehnen zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen, Netzbetreiber, Datenschutz- und Berufsverbände den Entwurf ab oder äußern erhebliche Bedenken. Sie kritisieren vor allem die anlasslose Vorratsdatenspeicherung, Grundrechtseingriffe, technische und wirtschaftliche Belastungen sowie eine unzureichende richterliche Kontrolle. Auch die Medien- und Anwaltsverbände sehen den Quellenschutz und den Schutz von Berufsgeheimnisträgern gefährdet und verweisen auf europarechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken. Einzelne Akteure fordern Nachbesserungen bei Speicherfristen, technischen Umsetzungsdetails und differenzierteren Regelungen für spezielle Anwendungsfälle wie offene Netze oder smarte Fahrzeugsysteme.

Meinungen im Detail
1. Strafverfolgung und Ermittlungsinteressen
Polizeigewerkschaften (GdP, DPolG, BDK, Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei | Zoll) und der Deutsche Richterbund sehen in der IP-Adressspeicherung ein zentrales Ermittlungsinstrument, insbesondere zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Sie begrüßen die Anpassung an europäische Vorgaben, die Einführung der Sicherungsanordnung und die Neuregelung der Funkzellenabfrage. Die DPolG fordert eine längere Speicherfrist von mindestens sechs Monaten, während andere die geplante Frist von drei Monaten als ausreichend oder maßvoll ansehen. Auch die Stiftung Digitale Chancen unterstützt die Zielrichtung des Gesetzes, empfiehlt jedoch eine kürzere Speicherfrist von maximal vier Wochen.

2. Grundrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken
Datenschutz- und Berufsverbände (BRAK, DAV, GI, Digitale Gesellschaft, Medienbündnis, NRV, D64, eco, BUGLAS, Bahnhof Nätverk, Freifunk-Organisationen) lehnen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ab und sehen erhebliche Eingriffe in Grundrechte wie Datenschutz, informationelle Selbstbestimmung, Telekommunikationsgeheimnis und Pressefreiheit. Sie verweisen auf Urteile des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung als unzulässig bewerten. Die BRAK, der DAV und das Medienbündnis betonen die unzureichende Umsetzung der Anforderungen der Rechtsprechung und sehen insbesondere den Schutz von Berufsgeheimnisträgern und Journalist:innen gefährdet. Die NRV und die GI warnen vor einer anlasslosen Massenüberwachung und fordern einen Richtervorbehalt. Die Digitale Gesellschaft und D64 kritisieren die fehlende empirische Evidenz für die Wirksamkeit der Maßnahme und die Gefahr von 'Chilling Effects'.

3. Technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit
Netzbetreiber (VATM, Netzbetreiber-Zusammenschluss, BREKO, eco, Bitkom, Bahnhof Nätverk, BUGLAS) und Freifunk-Organisationen weisen auf erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen hin. Besonders problematisch wird der Einsatz von Carrier Grade NAT (CGNAT) gesehen, der eine eindeutige Zuordnung von IP-Adressen erschwert und eine massenhafte Speicherung von Mapping-Daten erfordert. Dies führe zu enormen Speicheranforderungen, hohen Kosten und Risiken für die Informationssicherheit. Kleine und innovative Anbieter sehen sich durch die Regelungen wirtschaftlich benachteiligt und befürchten Markteintrittsbarrieren. Die Netzbetreiber kritisieren zudem die zu kurzen Umsetzungsfristen und fordern eine klarere, technologieneutrale Ausgestaltung sowie eine vollständige Kostenerstattung durch den Staat. Die Freifunk-Organisationen und die Fördervereinigung für freie Netzwerke betonen, dass eine Umsetzung der Speicherpflicht in offenen, nicht-kommerziellen Netzen technisch und organisatorisch unmöglich sei und den gemeinnützigen Zweck gefährden würde.

4. Schutz von Berufsgeheimnisträgern und Journalisten
Die BRAK, der DAV und das Medienbündnis heben hervor, dass der Gesetzentwurf den Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten und Journalisten unzureichend berücksichtigt. Die geplante Streichung bestehender Schutzregelungen (z.B. § 100g Abs. 4 StPO) wird als Gefahr für den Quellenschutz und die Pressefreiheit bewertet. Das Medienbündnis sieht darin einen Verstoß gegen deutsche Grundrechte und europäische Vorgaben (EMFA, EGMR-Rechtsprechung) und warnt vor einer Abschreckung potenzieller Informanten.

5. Speicherfristen und Speicherumfang
Die geplante Speicherfrist von drei Monaten wird unterschiedlich bewertet. Während Polizeigewerkschaften und der Richterbund sie als angemessen oder zu kurz ansehen (DPolG fordert sechs Monate), empfehlen Datenschutz- und zivilgesellschaftliche Organisationen eine deutliche Verkürzung (Stiftung Digitale Chancen: maximal vier Wochen, GI: möglichst kurz). Netzbetreiber kritisieren, dass die faktische Speicherdauer durch technische Ausgestaltung über drei Monate hinausgehen könnte und fordern eine rechtssichere Begrenzung.

6. Richterliche Kontrolle und Eingriffsschwellen
Viele kritische Stellungnahmen (BRAK, DAV, GI, NRV, Medienbündnis, eco) bemängeln das Fehlen eines effektiven Richtervorbehalts und die Absenkung der Eingriffsschwellen. Die Möglichkeit, Daten bereits bei Straftaten von 'im Einzelfall erheblicher Bedeutung' zu erheben, wird als zu weitgehend und rechtlich unsicher angesehen. Es wird gefordert, die Maßnahmen auf schwere Straftaten zu begrenzen und richterliche Kontrolle sicherzustellen.

7. Alternative Ermittlungsinstrumente
Zahlreiche kritische Akteure (GI, D64, BREKO, Bahnhof Nätverk) schlagen grundrechtsschonende Alternativen wie das Quick-Freeze-Verfahren oder gezielte Ermittlungsinstrumente (z.B. Login-Falle) vor, bei denen Daten nur im Verdachtsfall und unter richterlicher Kontrolle gesichert werden. Diese Verfahren werden als verhältnismäßiger und effektiver für den Datenschutz angesehen.

8. Besondere Anwendungsfälle und Klarstellungen
Der ADAC fordert eine differenzierte Behandlung von Fahrzeugdaten und eine präzise Regelung zur Abgrenzung zwischen Betriebs-, Nutzungs- und Inhaltsdaten. VATM und Netzbetreiber verlangen Klarstellungen zu den Verpflichtungen verschiedener Anbieter, zur Definition des 'irreversiblen Löschens' und zur Benennung der abrufberechtigten Behörden. Die Stiftung Digitale Chancen regt eine Überarbeitung der Begrifflichkeiten im Kontext sexueller Gewalt an Kindern an. Die Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei | Zoll betont die Notwendigkeit klarer Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Bundes- und Landespolizei.

9. Europäische Einbettung und Doppelregulierung
BUGLAS und Bitkom warnen vor einer Doppelregulierung durch parallele nationale und geplante EU-Regelungen und fordern eine einheitliche europäische Lösung. eco und das Medienbündnis sehen die geplanten Maßnahmen im Widerspruch zu europäischen Vorgaben und der Rechtsprechung des EuGH.

10. Gesellschaftliche Teilhabe und digitale Infrastruktur
Freifunk-Organisationen und die Fördervereinigung für freie Netzwerke warnen, dass die Speicherpflicht den Betrieb offener, gemeinnütziger Netze gefährdet und damit die digitale Teilhabe einschränkt. Sie fordern einen vollständigen Verzicht auf Vorratsdatenspeicherung für Bürgernetze und ehrenamtliche Betreiber.

👎 ADAC e.V.

„Die Gesetzesbegründung erweckt damit den falschen Eindruck, Fahrzeugdaten seien regelmäßig Nutzungsdaten und nach § 100k StPO erhebbar. Die vorgeschlagene Textergänzung verhindert ein solches Fehlverständnis.“

Der ADAC e.V., ein großer deutscher Verbraucherverband, nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Der Verband kritisiert insbesondere die im Entwurf enthaltene undifferenzierte Bewertung von 'smarten Systemen' in Fahrzeugen als digitale Dienste und die damit verbundene Einstufung der dabei entstehenden Fahrzeugdaten als Nutzungsdaten, die nach § 100k Abs. 1 StPO erhoben werden könnten. Der ADAC fordert, zwischen verschiedenen Arten von Fahrzeugdaten zu differenzieren: Betriebsdaten (z.B. Kraftstoffverbrauch, Kilometerstand) und Diagnosedaten sollen nicht als Nutzungsdaten gelten, da sie nicht aus der Nutzung eines digitalen Dienstes resultieren. Nur Daten, die bei individuell abgerufenen digitalen Diensten (z.B. Navigationsdienste) entstehen, könnten als Nutzungsdaten betrachtet werden. Außerdem fordert der ADAC eine präzisere Regelung zur eindeutigen Angabe der zu übermittelnden Daten bei der Erhebung von Nutzungsdaten, um die Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit zu erfüllen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abgrenzung zwischen Betriebsdaten, Nutzungsdaten und Inhaltsdaten bei vernetzten Fahrzeugen, 2) Die Gefahr eines Missverständnisses durch die aktuelle Gesetzesbegründung, 3) Die Notwendigkeit klarer und selektiver Bezeichnung der zu übermittelnden Daten im Verfahren.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 02452103934-97 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bahnhof Nätverk GmbH

„Vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen mit der Umsetzung der schwedischen Gesetzgebung stellt Bahnhof fest, dass Internetzugangsanbieter verpflichtet werden, derartige umfangreiche Systeme zur Verarbeitung und Bereitstellung interner Mapping-Daten einzurichten sowie tatsächlich Daten sämtlicher – und damit auch nicht verdächtiger – Teilnehmer an die Behörden herauszugeben. Da Internetzugangsanbieter somit gezwungen sind, auch Daten nicht verdächtiger Personen offenzulegen, ist Bahnhof der Auffassung, dass die praktische Folge des Gesetzesvorschlags des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine unzulässige Beeinträchtigung der Privatsphäre im Internet sowie des Rechts auf Privatleben darstellt.“

Die Bahnhof Nätverk GmbH, ein Internetzugangsanbieter mit Erfahrung im schwedischen Markt, äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und weiterer digitaler Ermittlungsbefugnisse. Der Entwurf sieht vor, dass Internetanbieter IP-Adressdaten ihrer Kunden speichern und auf Anfrage an Strafverfolgungsbehörden herausgeben müssen. Bahnhof betont, dass technische Gegebenheiten wie die Nutzung von Carrier-Grade Network Address Translation (CGNAT) dazu führen, dass eine eindeutige Zuordnung von IP-Adressen zu einzelnen Nutzern nur durch Speicherung und Verarbeitung umfangreicher Mapping-Daten möglich ist. Dies betrifft auch viele unbeteiligte Nutzer und stellt laut Bahnhof einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre und das Recht auf Privatleben dar. Zusätzlich werden erhebliche Risiken für die Informationssicherheit gesehen, da große Mengen sensibler Daten gespeichert und verwaltet werden müssten. Wirtschaftlich sieht Bahnhof vor allem für kleinere und innovative Anbieter hohe Kosten und Markteintrittsbarrieren, was den Wettbewerb und die Digitalisierung in Deutschland hemmen könnte. Als Alternative schlägt Bahnhof ein Modell vor, bei dem IP-Adressdaten nur nach gerichtlicher Anordnung und für konkret benannte IP-Adressen gespeichert und herausgegeben werden, um Datenschutz und Informationssicherheit besser zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die technischen und datenschutzrechtlichen Probleme durch CGNAT und die damit verbundene Notwendigkeit der Massenspeicherung von Mapping-Daten. 2. Die Risiken für die Informationssicherheit durch die verpflichtende Speicherung großer Datenmengen. 3. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf kleinere Anbieter, insbesondere die Erhöhung von Markteintrittsbarrieren und die Gefahr einer Innovationsbremse.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bitkom e.V.

„Der Referentenentwurf zur IP-Adressspeicherung ist insgesamt positiv zu bewerten. Bitkom begrüßt insbesondere, dass die bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vollständig aufgehoben und durch ein neues, eigenständiges Regelungskonzept ersetzt werden sollen.“

Bitkom bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren insgesamt positiv. Besonders begrüßt wird die vollständige Ablösung der alten Vorratsdatenspeicherung durch ein neues, eigenständiges Regelungskonzept, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entspricht. Die technologieoffene Ausgestaltung der technischen Anforderungen wird als Fortschritt gesehen, da sie Flexibilität für verschiedene Netzarchitekturen ermöglicht. Bitkom hebt hervor, dass ausschließlich IP-Adressen und die zur Zuordnung notwendigen Daten gespeichert werden dürfen, wie es der EuGH verlangt, und dass die Speicherfrist von drei Monaten unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, aber regelmäßig überprüft werden sollte. Kritisch sieht Bitkom die Regelung zum Beginn und Ende der Speicherpflicht, da diese zu einer faktisch längeren Speicherung führen könnte, sowie die zu kurzen Umsetzungsfristen und die Absenkung der Entschädigung für Auskünfte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtlichen und technischen Anforderungen an die IP-Adressspeicherung, 2) die Umsetzungsfristen und deren Auswirkungen auf die Branche, 3) die europäische Einbettung und die Verpflichtung zur Herausgabe von Daten an andere EU-Staaten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK)

„Der Gesetzentwurf enthält wesentliche Ansätze zur Stärkung der Handlungsfähigkeit der Strafverfolgung im digitalen Raum. Damit diese ihre Wirkung entfalten können, müssen die Regelungen praxisnah, verhältnismäßig und technisch eindeutig ausgestaltet werden. Effektive Strafverfolgung und Grundrechtsschutz stehen dabei nicht im Widerspruch, sondern bedingen einander.“

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren ausdrücklich. Der BDK betont, dass digitale Ermittlungen heute auf technische Daten wie IP-Adressen und Standortdaten angewiesen sind, da viele Straftaten und deren Vorbereitung über das Internet und digitale Infrastrukturen erfolgen. Der Entwurf wird als wichtiger Schritt gesehen, um die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr im digitalen Raum rechtssicher und effektiv zu gestalten. Besonders hervorgehoben werden die differenzierte, zweckgebundene und zeitlich begrenzte Speicherung von IP-Adressen im Einklang mit europäischer Rechtsprechung, die Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten, und die Neuregelung der Funkzellenabfrage. Der BDK spricht sich klar gegen eine anlasslose oder umfassende Vorratsdatenspeicherung aus, fordert aber praktikable und rechtssichere Ermittlungsbefugnisse, um bestehende Vollzugsdefizite zu beheben. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Bedeutung und Ausgestaltung der Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten, (2) die technische und rechtliche Ausgestaltung der Speicherpflicht für IP-Adressen, sowie (3) die praktische und rechtliche Handhabung der Funkzellenabfrage.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Die BRAK hegt erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der mit der Einführung der neuen Ermittlungsmethoden einhergehenden Grundrechtseingriffe und mahnt die Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere des EuGH und des BVerfG an.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf zur Einführung einer verpflichtenden Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) für drei Monate sowie zur Ausweitung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Die BRAK kritisiert, dass die geplante Speicherung von IP-Adressen eine Form der Vorratsdatenspeicherung darstellt, die tief in die Grundrechte der Bürger eingreift, darunter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Vertraulichkeit der Kommunikation und den Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten und Journalisten. Es fehle an einer empirischen Begründung für die Notwendigkeit und Dauer der Speicherung. Zudem werden die Absenkung der Eingriffsschwellen, der fehlende Richtervorbehalt und unzureichende Schutzmechanismen für sensible Berufsgruppen bemängelt. Die BRAK betont, dass die Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend umgesetzt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die grundrechtlichen Risiken und die fehlende Verhältnismäßigkeit der anlasslosen IP-Adressspeicherung, 2) die Ausweitung und Absenkung der Eingriffsschwellen bei strafprozessualen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen, insbesondere ohne Richtervorbehalt, 3) der unzureichende Schutz von Berufsgeheimnisträgern und deren Mandantenkommunikation.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. (BREKO)

„Die Einführung einer IP-Adressspeicherung ist mit erheblichen, heute noch nicht abzuschätzenden Aufwänden für die Unternehmen verbunden, insbesondere im CGNAT-Verfahren, während der tatsächliche Nutzen für die Strafverfolgung zweifelhaft bleibt.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands Breitbandkommunikation e.V. (BREKO) zum Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Einführung einer IP-Adressdatenspeicherung kritisiert die geplante dreimonatige Speicherpflicht für IP-Adressdaten. BREKO erkennt zwar das öffentliche Interesse an effektiver Strafverfolgung an, sieht jedoch erhebliche und bislang nicht abschätzbare technische, organisatorische und finanzielle Belastungen für die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Netzbetreiber. Besonders hervorgehoben werden: (1) die enormen Aufwände und Kosten durch technische Implementierung und Datenschutzanforderungen, (2) die Problematik des weit verbreiteten Einsatzes von Carrier Grade NAT (CGNAT), bei dem viele Nutzer eine öffentliche IP-Adresse teilen und dadurch die Speicher- und Zuordnungsanforderungen exponentiell steigen, und (3) die Zweifel am tatsächlichen Nutzen der IP-Adressspeicherung für die Strafverfolgung, da bereits heute weitreichende Zugriffsmöglichkeiten bestehen und technische Umgehungsmöglichkeiten (z.B. VPN, Darknet) verbreitet sind. BREKO schlägt stattdessen ein 'Quick Freeze'-Verfahren vor, bei dem Daten nur bei konkretem Anlass gesichert werden. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Definition des Begriffs 'unverzüglich', die gemeinsame Speicherung mit Daten nach der E-Evidence-Verordnung und die Abgrenzung von Pflichten zwischen Vorleistungsgebern und -nachfragern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Glasfaseranschluss e.V.

„Der BUGLAS sieht die Einführung einer generellen und anlasslosen Speicherpflicht für IP-Adressen sowie die anlassbezogene Speicherung von Verkehrsdaten kritisch. Für Investitionen in den Ausbau von Glasfasernetzen brauchen die Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit.“

Der Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. (BUGLAS) äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Der Verband erkennt zwar das legitime Interesse an Strafverfolgung an, hält aber die generelle und anlasslose Speicherung von IP-Adressen und Portnummern für rechtlich nicht ausreichend begründet. Besonders hervorgehoben werden die erheblichen Investitions- und Betriebskosten für die Unternehmen, die Gefahr einer Doppelregulierung durch parallele nationale und geplante EU-Regelungen sowie die Notwendigkeit einer vollständigen Kostenerstattung durch Bund und Länder im Falle einer Einführung der Speicherpflichten. Zudem betont der Verband die Bedeutung von Rechts- und Planungssicherheit für Investitionen in den Glasfaserausbau und fordert, dass staatliche Behörden denselben Datenschutz- und Informationssicherheitsstandard wie Unternehmen einhalten müssen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die finanziellen und organisatorischen Belastungen für Unternehmen durch die Speicherpflichten, 2) die Gefahr der Doppelregulierung auf nationaler und EU-Ebene und 3) die Forderung nach vollständiger Kompensation aller Kosten durch den Staat.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt e.V.

„Stattdessen riskiert die Bundesregierung nun erneut, ein Überwachungsinstrument zu etablieren, dessen Nutzen sowie Rechtmäßigkeit fraglich und dessen Nebenwirkungen gravierend sind.“

Die Stellungnahme des D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt e.V. kritisiert den Referentenentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer dreimonatigen Speicherpflicht für IP-Adressen. D64 begrüßt zwar die Streichung der präventiven Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten, lehnt jedoch die geplante anlasslose Speicherung aller IP-Adressen ab. Die Organisation sieht darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und hält die Maßnahme für nicht notwendig, da bereits jetzt ausreichend Daten für Ermittlungen zur Verfügung stehen. D64 verweist auf grundrechtsschonende Alternativen wie die sogenannte Login-Falle (ein gezieltes Ermittlungsinstrument, das ohne Vorratsdatenspeicherung auskommt) und das Quick-Freeze-Verfahren (gezieltes Einfrieren von Daten im Verdachtsfall). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Kritik an der anlasslosen Datenspeicherung und deren gesellschaftliche Risiken, 2) die Darstellung alternativer Ermittlungsinstrumente wie Login-Falle und Quick-Freeze, 3) die politische und rechtliche Widersprüchlichkeit des Entwurfs im Kontext des Koalitionsvertrags.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R000251 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG)

„Umso mehr wird der vorliegende Entwurf als wichtig und richtig angesehen. Dabei ist besonders herauszustellen, dass die Sicherung der äußerst wichtigen Portadressen gezielt aufgenommen wurde.“

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und zur Anpassung digitaler Ermittlungsbefugnisse grundsätzlich positiv, sieht jedoch Verbesserungsbedarf. Sie kritisiert insbesondere die vorgesehene Speicherfrist von drei Monaten als zu kurz und fordert mindestens sechs Monate, um Ermittlungen gegen organisierte Kriminalität effektiver zu gestalten. Die DPolG begrüßt die Aufnahme der Portadressen als wichtigen Ermittlungsansatz und lobt die Vereinfachung des Straftatenkatalogs, sieht aber weiterhin Lücken, etwa bei Straftaten, die nur über Telekommunikationsdaten aufgeklärt werden können (z.B. telefonische Anschlagsdrohungen). Sie fordert zudem, dass auch die Bundespolizei (BPolG) explizite Befugnisse erhält, wie sie für das Bundeskriminalamt (BKAG) vorgesehen sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer längeren Speicherfrist, 2) die differenzierte Behandlung und Anpassung der Ermittlungsbefugnisse für verschiedene Behörden, 3) die Forderung nach einer zeitgemäßen, an den Datenarten orientierten Regelung anstelle der bisherigen Unterscheidung zwischen Kommunikations- und Nutzungsdaten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Anwaltverein

„Die Neuregelung ersetzt ein abgestuftes, differenzierendes Schutzsystem durch eine einheitliche Eingriffsschwelle. Entgegen der Darstellung im Gesetzentwurf wird das Schutzniveau nicht bewahrt, sondern strukturell eingeebnet. Besonders die gleichzeitige Streichung des Straftatenkatalogs in § 100g Abs. 2 StPO, die Einführung des sog. 'Quick-Freeze' und die Einführung einer mehrmonatigen IP-Speicherpflicht werden eine starke Verschärfung der grundrechtlichen Belastung nach sich ziehen, deren Konsequenzen in der Gesamtheit schwer vorhersehbar sind.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung. Der Entwurf sieht eine Kombination aus Vorratsdatenspeicherung und dem sogenannten Quick-Freeze-Verfahren (Sicherungsanordnung) vor. Die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet Internetzugangsprovider, IP-Adressen und weitere Verkehrsdaten (z.B. Anrufzeiten, Standortdaten) für drei Monate zu speichern. Das Quick-Freeze-Verfahren ermöglicht es Ermittlungsbehörden, bei Verdacht auf eine Straftat die Sicherung und spätere Herausgabe von Verkehrsdaten anzuordnen. Der DAV kritisiert, dass diese Maßnahmen tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis. Die Schwelle für den Zugriff auf diese Daten wird deutlich gesenkt, da der bisherige Katalog besonders schwerer Straftaten gestrichen und durch den unbestimmten Begriff der 'Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung' ersetzt wird. Dies ermöglicht Ermittlungen bereits bei mittlerer Kriminalität und ohne Richtervorbehalt. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die Absenkung der Eingriffsschwelle und die damit verbundene Gefahr einer massenhaften, anlasslosen Datenerhebung; 2) Die Kombination von Vorratsdatenspeicherung und Quick-Freeze, die zu einer doppelten Belastung der Freiheitsrechte führt; 3) Die fehlenden Schutzmechanismen für Berufsgeheimnisträger (z.B. Anwälte, Journalisten) sowie die Gefahr einer grenzüberschreitenden Ausweitung staatlicher Zugriffsmöglichkeiten durch die EU-Evidence-Verordnung. Der DAV sieht erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken und fordert Nachbesserungen, insbesondere eine Begrenzung der Maßnahmen auf schwere Straftaten, richterliche Kontrolle und einen wirksamen Schutz sensibler Berufsgruppen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Richterbund

„Der Referentenentwurf führt die von Seiten des Deutschen Richterbundes seit langem nachhaltig geforderte vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen ein und leistet damit einen besonders werthaltigen Beitrag zur Verbesserung der Strafverfolgung unter anderem in den Deliktsbereichen Cybercrime, sexueller Kindesmissbrauch sowie Kinder- und Jugendpornographie.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt ausdrücklich den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJV) für ein Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Der DRB betont, dass die vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen ein zentrales und seit langem gefordertes Ermittlungsinstrument für die Strafverfolgung ist, insbesondere bei Cyberkriminalität, sexuellem Kindesmissbrauch und Kinderpornographie. Die geplante Speicherpflicht von drei Monaten wird als maßvoll und notwendig angesehen, um Ermittlungen effektiv zu ermöglichen, ohne unverhältnismäßig in Bürgerrechte einzugreifen. Der Entwurf wird zudem für die Einführung der Sicherungsanordnung gelobt, die das deutsche Strafverfahrensrecht an europäische Vorgaben anpasst und grenzüberschreitende Ermittlungen erleichtert. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Klarstellung, dass Funkzellenabfragen künftig bei allen Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich sind, was insbesondere bei banden- und gewerbsmäßigem Betrug (z.B. Enkeltrick) für die Praxis wichtig ist. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Bedeutung und Ausgestaltung der IP-Adressspeicherung, (2) die Abwehr des Vorwurfs einer anlasslosen Massenüberwachung und die Vereinbarkeit mit Grundrechten und EU-Recht, (3) die Bedeutung der Sicherungsanordnung und die Erweiterung der Funkzellenabfrage.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Digitale Gesellschaft e.V.

„Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Digitale Gesellschaft e.V. der Bundesregierung, diesen Entwurf nicht zu beschließen, stattdessen die Vorratsdatenspeicherung zu beerdigen und sich auf europäischer Ebene für zielgerichtete Maßnahmen statt Massenüberwachung einzusetzen.“

Die Digitale Gesellschaft e.V. lehnt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren entschieden ab. Sie kritisiert, dass der Entwurf eine neue Form der Vorratsdatenspeicherung darstellt, die einen unverhältnismäßigen und schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte wie Datenschutz, Privatsphäre und Meinungsfreiheit bedeutet. Besonders betont wird, dass die geplante Speicherung von IP-Adressen und Port-Nummern alle Nutzerinnen und Nutzer von Telekommunikationsdiensten betrifft und keine ausreichenden Nachweise für die Wirksamkeit zur Kriminalitätsbekämpfung vorliegen. Die vorgeschlagene Speicherfrist von drei Monaten wird als willkürlich und nicht durch Sachgründe gedeckt bewertet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf im Widerspruch zu laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren steht und die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der gesammelten Daten durch zukünftige Regierungen erhöht. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die fehlende Evidenz für die Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung, 2) die grundrechtlichen Bedenken und der unverhältnismäßige Eingriff, 3) die Kritik an der willkürlichen Festlegung der Speicherfrist.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.

„Die Vorgaben schaffen eine umfassende Überwachungsinfrastruktur, die insbesondere unter den Vorzeichen einer mangelnden richterlichen Kontrolle zu Missbrauch einlädt und unverhältnismäßige Auflagen für die Internetwirtschaft erzeugt.“

Die Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. kritisiert den Referentenentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Der Verband sieht die Speicheranforderungen als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere da eine anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung weiterhin ermöglicht wird. Es werden fehlende richterliche Kontrollen (Richtervorbehalt) und erhebliche Rechtsunsicherheiten bemängelt. Die geplanten technischen und organisatorischen Anforderungen an die Internetwirtschaft werden als unverhältnismäßig und kostspielig bewertet, ohne dass ein erkennbarer Nutzen für die Strafverfolgung besteht. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die fehlende Vereinbarkeit mit der EuGH-Rechtsprechung und Grundrechten, (2) die hohen Kosten und technischen Herausforderungen für die Internetwirtschaft, sowie (3) die mangelnden richterlichen Kontrollmechanismen und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Fördervereinigung für freie Netzwerke in der Region Aachen e.V.

„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Regelung das Fortbestehen offener Bürgernetze ernsthaft gefährden würde. In der Folge würden niedrigschwellige Internetzugänge wegfallen, die für viele Menschen eine zentrale Voraussetzung für gesellschaftliche, soziale und berufliche Teilhabe darstellen.“

Die Fördervereinigung für freie Netzwerke in der Region Aachen e.V. äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf, der eine verpflichtende Speicherung von IP-Adresszuordnungen durch Internetzugangsanbieter vorsieht. Sie betreibt offene, nicht-kommerzielle Funknetzwerke (z.B. Freifunk), die ohne Nutzerregistrierung oder Identitätsprüfung funktionieren, um einen freien und niederschwelligen Zugang zum Internet zu ermöglichen. Die Organisation betont, dass die technische und organisatorische Umsetzung der Speicherpflicht in offenen Netzen nicht möglich ist, da Adressen dynamisch und anonym vergeben werden. Eine Umsetzung der Speicherpflicht würde das Betriebsmodell grundlegend verändern, den gemeinnützigen Zweck gefährden und gegen Datenschutzgrundsätze wie Datenminimierung und Zweckbindung verstoßen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die technische Unmöglichkeit der IP-Adresszuordnung in offenen Netzen, 2) die gravierenden Auswirkungen auf ehrenamtlich betriebene, nicht-kommerzielle Netzwerke und 3) die Gefahr für gesellschaftliche Teilhabe durch den Wegfall niedrigschwelliger Internetzugänge.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Freifunk Nordhessen e.V.

„Die im Gesetzentwurf geforderte Speicherung wäre für offene WLAN-Netze faktisch nur durch die Einführung einer verpflichtenden Nutzeridentifikation mit der Erhebung personenbezogener Daten umsetzbar. Eine solche Registrierungspflicht würde den offenen, spontanen und niedrigschwelligen Netzzugang aufheben und stünde im direkten Widerspruch zum gemeinnützigen Zweck von Freifunk-Initiativen.“

Die Stellungnahme des Freifunk Nordhessen e.V. zum Referentenentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren kritisiert die geplante Verpflichtung zur Speicherung von IP-Adressen und Portnummern für drei Monate. Freifunk Nordhessen e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der offene, nicht-kommerzielle WLAN-Netze betreibt. Die Organisation betont, dass sie keine klassischen Internetzugangsanbieter sind, da keine Vertragsbeziehungen oder Identitätsfeststellungen mit Nutzenden bestehen. Technisch sei eine eindeutige Zuordnung von IP-Adressen zu einzelnen Nutzenden in offenen Netzen wie Freifunk nicht möglich, da moderne Verfahren wie IPv6 mit Privacy Extensions und rotierende MAC-Adressen eine Nachverfolgbarkeit verhindern. Die geforderte Speicherung würde nur durch eine verpflichtende Nutzerregistrierung mit Erhebung personenbezogener Daten funktionieren, was dem gemeinnützigen Zweck widerspricht und die informationelle Selbstbestimmung der Nutzenden beeinträchtigt. Zudem fehle im Gesetzentwurf eine nachvollziehbare Darstellung des Aufwands für kleine, ehrenamtliche Netzbetreiber. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die technische Unmöglichkeit der geforderten Zuordnung in offenen Netzen, 2) Die Auswirkungen auf den gemeinnützigen Zweck und die informationelle Selbstbestimmung, 3) Die fehlende Abschätzung von Bürokratie- und Kostenfolgen für nicht-kommerzielle Betreiber.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Freifunk Rheinland e.V.

„Es steht dann zu befürchten, dass Bürgernetze, wie Freifunk, nicht mehr weiterbetrieben werden können. Tausenden von Benutzern würde damit der Boden unter den Füßen weggezogen und vielen die einzige Möglichkeit zur Digitalen Teilhabe genommen werden.“

Der Freifunk Rheinland e.V. äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Freifunk ist ein gemeinnütziges Netzwerk, das barrierefreien Internetzugang ohne Registrierung bietet und keine personenbezogenen Daten der Nutzer erhebt. Die Systeme sind so gestaltet, dass eine Zuordnung von IP-Adressen zu Personen technisch und organisatorisch nicht möglich ist. Eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen wäre für Freifunk und ähnliche Bürgernetze nicht umsetzbar und würde deren Betrieb gefährden. Besonders hervorgehoben werden: 1) die technische und finanzielle Unmöglichkeit der Datenspeicherung für nicht-kommerzielle Netzwerke, 2) die Bedeutung von Freifunk für digitale Teilhabe, und 3) die Forderung nach einem vollständigen Verzicht auf Vorratsdatenspeicherung, insbesondere für Bürgernetze und ehrenamtliche Betreiber.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 23.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Gesellschaft für Informatik e. V. (GI)

„Aus Sicht der GI ist aus grundrechtlicher und technischer Perspektive die Einführung einer anlasslosen Speicherung von IP-Adressen weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig. Sie gefährdet insbesondere durch fehlende Garantien Grundrechte und schafft IT-Risiken ohne einen bedeutend hohen Sicherheitsgewinn.“

Die Gesellschaft für Informatik e. V. (GI) lehnt den Referentenentwurf zur Einführung einer anlasslosen Speicherung von IP-Adressen und Portnummern sowie zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren ab. Die GI argumentiert, dass eine solche Vorratsdatenspeicherung tief in die Privatsphäre eingreift, Grundrechte gefährdet und einen Generalverdacht gegen alle Bürgerinnen und Bürger schafft. Sie verweist auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten als unvereinbar mit der EU-Grundrechtecharta bewerten. Technisch sieht die GI erhebliche Risiken durch die massenhafte Speicherung sensibler Daten, die Angriffsflächen für Cyberkriminalität bieten und zu Datenlecks führen können. Die GI kritisiert zudem, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Speicherdauer von drei Monaten nicht empirisch begründet ist und fordert stattdessen eine möglichst kurze Speicherdauer. Sie bemängelt das Fehlen eines Richtervorbehalts beim Zugriff auf IP-Adressen und warnt vor sogenannten 'Chilling Effects', also einer Abschreckung der Bevölkerung von der Ausübung ihrer Grundrechte. Als Alternative schlägt die GI ein Quick-Freeze-Verfahren vor, bei dem Daten nur im Verdachtsfall und unter richterlicher Kontrolle eingefroren und ausgewertet werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die grundrechtlichen und datenschutzrechtlichen Risiken der anlasslosen Speicherung, (2) die technischen und sicherheitstechnischen Probleme und (3) die Notwendigkeit richterlicher Kontrolle und alternativer, zielgerichteter Verfahren wie Quick-Freeze.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei | Zoll

„Diese Regelung darf allerdings nicht dazu führen, dass die Bundespolizei zur Datensammel- und Weitergabebehörde für sämtliche Landespolizeien wird.“

Die Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei | Zoll begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zur Einführung einer Sicherungsanordnung. Die Stellungnahme unterstützt die Möglichkeit, Verkehrsdaten von Personen bei Grenzübertritten zu sichern, wenn diese im Verdacht stehen, Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei zu begehen oder wenn der Straftaterfolg beim Grenzübertritt sichtbar wird (z.B. bei lebensgefährlicher Behältnisschleusung). Dies wird als hilfreich für die Identifizierung, Aufklärung und Verhinderung von Straftaten angesehen. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass die Bundespolizei nicht zur allgemeinen Datensammelstelle für Landespolizeien werden darf. Für Straftaten außerhalb des Bundespolizei-Zuständigkeitsbereichs sollen die jeweiligen Landespolizeigesetze greifen. Die Stellungnahme äußert zudem juristische Bedenken, wenn die Bundespolizei Daten erhebt, ohne zur Verfolgung der betreffenden Straftaten berechtigt zu sein. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landespolizei, 2. Die Bedeutung der Datensicherung bei Grenzübertritt für die Strafverfolgung, 3. Juristische Bedenken bei der Datenverarbeitung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gewerkschaft der Polizei (GdP)

„Die GdP unterstützt daher das Ziel des Gesetzgebers mit dem vorliegenden Referentenentwurf endlich eine tragfähige, verfassungskonforme und zugleich praxistaugliche Regelung zu schaffen.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt ausdrücklich den Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und zur Anpassung digitaler Ermittlungsbefugnisse. Sie betont, dass für Polizei und Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf IP-Adressen und Portnummern unerlässlich ist, um Straftaten im digitalen Raum aufzuklären. Die GdP erkennt die grundrechtlichen Bedenken an und lobt, dass der Entwurf verfassungs- und europarechtliche Vorgaben beachtet. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit einer verbindlichen Speicherpflicht für IP-Adressen, um Ermittlungsdefizite, insbesondere bei Cyberkriminalität und sexualisierter Gewalt gegen Kinder, zu beheben; 2) Die Neuregelung der Funkzellenabfrage, die Ermittlungen bei schweren Straftaten erleichtert; 3) Die Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten, die Datenverluste verhindert und die Nutzung europäischer Ermittlungsinstrumente ermöglicht. Die GdP fordert eine schnelle Umsetzung und sieht die Regelungen als wichtigen Schritt für effektive und rechtssichere Strafverfolgung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Lutz Donnerhacke

„Diese Aussagen sind bei NAT nicht haltbar. Da für die korrekte Zuordnung beide Seiten der Kommunikation bekannt sein müssen, handelt es sich bei der geplanten Speicherung von Verkehrsdaten um eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung, die genaue Rückschlüsse über das Kommunikationsverhalten des Nutzers zulässt.“

Die Stellungnahme von Lutz Donnerhacke befasst sich kritisch mit dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und zur Anpassung digitaler Ermittlungsbefugnisse. Er erläutert, dass der Entwurf Internetanbieter verpflichtet, für drei Monate die Zuordnung von IP-Adressen zu speichern, um Ermittlungsbehörden die Identifizierung von Anschlussinhabern zu ermöglichen. Donnerhacke hebt hervor, dass der Entwurf von veralteten Annahmen über die Internetarchitektur ausgeht, insbesondere dem Prinzip der direkten Ende-zu-Ende-Kommunikation, das durch den Mangel an IPv4-Adressen und den Einsatz von Carrier Grade NAT (CGNAT) im Massenmarkt längst überholt sei. Er analysiert ausführlich die technischen und praktischen Herausforderungen, die mit der Speicherung der geforderten Datenmengen verbunden sind, insbesondere bei CGNAT, und warnt vor erheblichen Speicher- und Datenschutzproblemen. Besonders betont werden: 1) Die technische Unmöglichkeit, bei CGNAT-Nutzung eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten, 2) die enormen Speicheranforderungen und Kosten für Internetanbieter, und 3) die Gefahr, dass durch die geplante Speicherung faktisch eine Vorratsdatenspeicherung und die Erstellung von Surf- und Bewegungsprofilen möglich wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Medienbündnis (ARD, BDZV, Deutschlandradio, DJV, dju in ver.di, Deutscher Presserat, MVFP, Reporter ohne Grenzen, VAUNET, ZDF)

„Insgesamt fordert das Medienbündnis im Sinne der grundrechtlich verbürgten Presse- und Rundfunkfreiheit, den bisherigen Berufsgeheimnisschutz für Journalist:innen aus dem aktuellen § 100g Abs. 4 StPO für die Verkehrsdatenerhebung aus § 100g Abs. 1, Abs. 5 StPO-E, für die Standortdatenerhebung aus § 100g Abs. 3 StPO-E sowie für die Funkzellenabfrage aus § 100g Abs. 4 StPO-E beizubehalten sowie auf die Nutzungsdatenerhebung bei digitalen Diensten aus § 100k StPO-E zu beziehen.“

Das Medienbündnis, bestehend aus mehreren Verbänden und Organisationen des Journalismus und der Medien, kritisiert den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren scharf. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Entwurf das Schutzniveau für journalistische Berufsgeheimnisträger (also Personen, die beruflich Informationen vertraulich erhalten, z.B. Journalistinnen und Journalisten) erheblich absenkt. Insbesondere wird bemängelt, dass die bisherige gesetzliche Regelung (§ 100g Abs. 4 StPO), die die Erhebung von Verkehrsdaten bei Journalist:innen untersagt, gestrichen werden soll. Dadurch könnten Strafverfolgungsbehörden künftig leichter auf Daten zugreifen, die Rückschlüsse auf journalistische Quellen und Kommunikationspartner zulassen. Dies widerspricht nach Ansicht des Medienbündnisses sowohl deutschen Grundrechten (wie der Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG) als auch europäischen Vorgaben, insbesondere dem European Media Freedom Act (EMFA) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1. Die Gefahr für den Quellenschutz und die damit verbundene Abschreckung potenzieller Informanten (chilling effect), 2. die Möglichkeit, über Standort- und Nutzungsdaten Bewegungsprofile und Rechercheinhalte von Journalist:innen zu erstellen, und 3. die unzureichende gerichtliche Kontrolle der neuen Maßnahmen, die nicht den Anforderungen des EMFA und der EGMR-Rechtsprechung entspricht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Netzbetreiber (Zusammenschluss betroffener Netzbetreiber)

„Der Gesetzesentwurf beachtet im Wesentlichen die durch den EuGH aufgezeigten rechtlichen Grenzen. Das begrüßen wir. Des Weiteren ermöglicht der Entwurf eine technologieoffene und verhältnismäßige Umsetzung und löst viele Probleme der vormaligen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung.“

Die Stellungnahme der Netzbetreiber zum Referentenentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren begrüßt die Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Streichung der alten Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung. Kritisch sehen die Netzbetreiber jedoch die im Entwurf vorgesehene Speicherdauer von IP-Adressen, da diese faktisch zu einer Speicherung über drei Monate hinaus führen kann – insbesondere bei modernen Internetanschlüssen ohne regelmäßige Trennung. Sie fordern eine klarere und technologieneutrale Formulierung im Gesetz, die eine rechtssichere Begrenzung auf maximal drei Monate ermöglicht. Weiterhin wird die technische Umsetzbarkeit der geforderten 'unverzüglichen und irreversiblen Löschung' von Daten in Frage gestellt, da dies mit üblichen IT-Systemen kaum zu realisieren ist und hohe Kosten verursachen würde. Die Netzbetreiber regen an, stattdessen den Löschbegriff der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu verwenden und technische Details in einer Technischen Richtlinie zu regeln. Ein weiterer Schwerpunkt ist die als zu kurz empfundene Umsetzungsfrist von sechs Monaten für die neue Speicherverpflichtung; gefordert wird eine Frist von mindestens einem Jahr, die erst nach Vorliegen aller relevanten technischen Vorgaben beginnt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Begrenzung der Speicherdauer von IP-Adressen, 2) Die technischen und rechtlichen Anforderungen an die Löschung und Datensicherheit, 3) Die Umsetzungsfristen und die Notwendigkeit klarer, praxistauglicher Vorgaben.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Neue Richter*innenvereinigung e.V.

„Die beabsichtigten Regelungen zur Speicherung von IP-Adressen bleiben auch nach dem nunmehr vorgelegten Entwurf verfassungsrechtlich bedenklich.“

Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und zur Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Der Entwurf sieht vor, dass Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden sollen, IP-Adressen und zugehörige Portnummern zu speichern, um Ermittlungen zu erleichtern. Die NRV bezweifelt jedoch die Notwendigkeit und Verfassungsmäßigkeit einer solchen Maßnahme, da bereits bestehende Regelungen (z.B. §§ 100a ff. StPO) viele Ermittlungsbefugnisse bieten und keine empirisch belegte Lücke nachgewiesen wird. Besonders problematisch wird die Gefahr einer anlasslosen Massenüberwachung gesehen, da die Speicherung auch unbeteiligte Personen betrifft und umfassende Nutzerprofile ermöglicht. Die NRV kritisiert zudem die geplante Möglichkeit einer Sicherungsanordnung zur vorsorglichen Speicherung von Verkehrsdaten ohne hinreichenden Tatverdacht und fordert einen Richtervorbehalt. Auch die fehlenden Vorgaben zur Datensicherheit und die Risiken durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz werden thematisiert. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die verfassungsrechtlichen Bedenken und der Grundrechtseingriff durch die Speicherung sensibler IP-Daten, 2) Die Kritik an der Sicherungsanordnung und der Gefahr einer anlasslosen Massenüberwachung, 3) Die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen und effektiver Schutzmechanismen für Betroffene.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 02.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Stiftung Digitale Chancen

„Die angestrebten Handlungsbefugnisse erachten wir im Kontext schwerer Straftaten, wie sie im geltenden Recht definiert sind, als angemessen und nachvollziehbar. Eine Ausdehnung der Befugnisse auf de facto jeglichen Verdachtsfall einer Straftat mittels Telekommunikation sehen wir hingegen kritisch und hinsichtlich der Eingriffstiefe in die Privatsphäre als nicht verhältnismäßig.“

Die Stiftung Digitale Chancen bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und zur Anpassung digitaler Ermittlungsbefugnisse grundsätzlich positiv im Hinblick auf den Schutz von Kindern und die Bekämpfung schwerer Straftaten im digitalen Raum. Sie betont die Notwendigkeit, Kinderrechte und die persönliche Integrität aller Nutzer zu wahren, und sieht die geplanten Maßnahmen als geeignet an, um insbesondere sexuelle Gewalt gegen Kinder besser verfolgen zu können. Kritisch äußert sich die Stiftung zur vorgesehenen Speicherfrist von drei Monaten für IP-Adressen und empfiehlt eine Reduzierung auf maximal vier Wochen, da dies für Ermittlungszwecke ausreichend sei und einer übermäßigen Datenspeicherung entgegenwirke. Zudem wird die Höhe der vorgesehenen Bußgelder als zu niedrig angesehen, um eine wirksame Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Die Stiftung regt außerdem an, die verwendeten Begriffe im Kontext sexueller Gewalt an Kindern zu überarbeiten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abwägung zwischen Ermittlungsinteressen und Datenschutz (insbesondere Speicherfristen und Verwendungszwecke von IP-Adressen), 2) Die spezifischen Anforderungen zum Schutz von Kindern im digitalen Umfeld, 3) Die Kritik an Begrifflichkeiten und Bußgeldregelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e.V.

„Der vorgelegte Entwurf ist aus Sicht des VATM grundsätzlich positiv zu bewerten. Er stellt einen insgesamt ausgewogenen Ansatz dar, der die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) formulierten Anforderungen ebenso berücksichtigt wie die geltenden verfassungsrechtlichen Grenzen.“

Der Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und zur Anpassung digitaler Ermittlungsbefugnisse grundsätzlich positiv. Der Entwurf wird als ausgewogen angesehen, da er sowohl die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen berücksichtigt. Besonders gelobt wird die technologieneutrale Ausgestaltung der Speicherpflicht, die Innovationen fördert und verschiedenen Netzstrukturen gerecht wird. VATM sieht jedoch Anpassungsbedarf bei den Umsetzungsfristen, die als zu kurz und in der Praxis nicht realistisch eingeschätzt werden. Außerdem werden Klarstellungen zu den Verpflichtungen verschiedener Anbieter, zur Definition des 'irreversiblen Löschens' und zur Benennung der abrufberechtigten Behörden gefordert. Die Entschärfung der Sicherheitsanforderungen im Vergleich zu früheren Regelungen wird ausdrücklich begrüßt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die zu kurzen und praxisfernen Umsetzungsfristen, (2) die Notwendigkeit klarer rechtlicher Definitionen und Zuständigkeiten, insbesondere bei der Speicherung und dem Zugriff auf IP-Adressen, sowie (3) die angemessenen und nicht überbordenden Sicherheitsanforderungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG | 07.07.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Interessenvertretung ist es, eine verhältnismäßige, rechtssichere und technisch machbare Lösung für die Speicherpflicht von Verkehrsdaten durch Internetzugangsanbieter zu erreichen.

Lobbyregister-Nr.: R002277 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 82164

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.06.2026
Erste Beratung:24.06.2026
Drucksache:21/6581 (PDF-Download)
Synopse:PDF-Download
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:263/26
Eingang im Bundesrat:01.05.2026
Erster Durchgang:12.06.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung11.05.2026entfällt
Rechtsausschuss27.05.2026Tagesordnung
Ausschuss für Innere Angelegenheiten28.05.2026Tagesordnung