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Änderung des Strafgesetzbuches (Schutz des Gemeinwesens)

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:30.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, insbesondere für Menschen, die sich für das Gemeinwohl engagieren (z.B. Ehrenamtliche, Amts- und Mandatsträger, Heilberufler). Der Entwurf sieht vor, den Strafrahmen für Angriffe auf diese Personengruppen zu erhöhen, neue Tatbestände zu schaffen (z.B. § 116 StGB-E für Angriffe auf weitere dem Gemeinwohl dienende Personen), und die Strafzumessung zu verschärfen, wenn durch eine Tat gemeinwohlorientierte Tätigkeiten beeinträchtigt werden. Zudem werden die Schutzbereiche für Nötigung und Volksverhetzung erweitert und Strafrahmen angehoben. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf eine deutliche Zunahme von Angriffen und Anfeindungen gegen Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, wie Polizisten, Rettungskräfte, Politiker, Ärzte, Medienschaffende und Ehrenamtliche. Statistiken und Umfragen belegen steigende Fallzahlen bei Gewalttaten, Bedrohungen und Hasskriminalität in den letzten Jahren. Es wird auf eine gesellschaftliche Verrohung und die Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Staates und des gesellschaftlichen Zusammenhalts hingewiesen. Der Entwurf baut auf bereits erfolgten Gesetzesänderungen der letzten Jahre auf, die den Schutz dieser Personengruppen verbessert haben. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet. Auch Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt beigetragen. Der Entwurf steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und internationalen Verträgen. Er wird als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Förderung rechtsstaatlicher, leistungsfähiger Institutionen (UN-Nachhaltigkeitsziel 16) eingeordnet. Der Entwurf ist als Reaktion auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und eine als besorgniserregend empfundene Zunahme von Angriffen auf das Gemeinwesen zu verstehen, was eine gewisse Eilbedürftigkeit nahelegt, ohne dass dies ausdrücklich betont wird. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst: 
 
- Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 116 StGB-E) zum Schutz weiterer Personen, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, insbesondere Angehörige von Heilberufen und deren Gehilfen sowie Auszubildende. 
- Erweiterung des Schutzes auf ehrenamtlich und beruflich Tätige, die für das Gemeinwohl arbeiten, z.B. Feuerwehr, Rettungsdienste, kommunale Mandatsträger, Journalistinnen und Journalisten, Ärztinnen und Ärzte. 
- Klarstellung in § 46 StGB, dass bei der Strafzumessung auch verschuldete Auswirkungen einer Tat zu berücksichtigen sind, wenn sie geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. 
- Erhöhung der Strafrahmen für Angriffe auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte (§§ 113, 114 StGB):  
- Grundtatbestand: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (statt bisher bis zu drei Jahren). 
- Mindeststrafe für tätliche Angriffe: Erhöhung von drei auf sechs Monate. 
- Einführung neuer besonders schwerer Fälle, z.B. bei hinterlistigen Überfällen. 
- Streichung des bisherigen § 115 Absatz 3 StGB (Schutz von Hilfeleistenden bei Unglücksfällen etc.), da dieser Personenkreis nun im neuen § 116 StGB-E geschützt wird. 
- Erweiterung des Schutzes der Verfassungsorgane (§§ 105, 106 StGB) auf europäische und kommunale Organe, einschließlich deren Mitglieder und bestimmter Exekutivorgane auf kommunaler Ebene. 
- Anpassung der Zuständigkeit der Gerichte: Staatsschutzkammern werden für bestimmte Straftaten gegen kommunale Organe zuständig, Oberlandesgerichte bleiben für besonders schwere Fälle auf europäischer Ebene zuständig. 
- Erhöhung des Strafrahmens für Volksverhetzung (§ 130 Absatz 2 StGB) auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 
- Möglichkeit, bei Verurteilung nach § 130 StGB (Volksverhetzung) zusätzlich die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und das passive Wahlrecht zu entziehen. 
- Berücksichtigung von Verurteilungen nach § 116 StGB-E bei Entscheidungen über Familiennachzug und Ausweisung im Aufenthaltsgesetz. 
- Inkrafttreten des Gesetzes einen Tag nach Verkündung zur sofortigen Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:30.12.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf nimmt die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, in den Blick und bringt das gesamtgesellschaftliche Interesse an deren Tätigkeit zum Ausdruck. Denn diese Menschen, werden trotz ihres unverzichtbaren Beitrags zum gesellschaftlichen Leben immer wieder zum Ziel von Angriffen. Dazu gehören die vielen ehrenamtlich Tätigen, ebenso wie Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger oder andere Berufstätige, die in verschiedensten Bereichen Verantwortung für unser demokratisches Gemeinwesen übernehmen. 
 
Neben den individuellen Folgen für das Opfer können solche Angriffe die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gravierend beeinträchtigen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt erschüttern. Durch Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) soll daher die besondere Verwerflichkeit solcher Taten verdeutlicht und ein rechtspolitisches Signal für eine Stärkung des Schutzes dieser Personengruppen gesetzt werden. 
 
Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor: 
 
- So soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass strafschärfend auch zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. 
- Im Bereich der Straftaten gegen Verfassungsorgane sieht der Entwurf eine Ergänzung der §§ 105, 106 StGB um die europäische und die kommunale Ebene vor. 
- Im Bereich der so genannten Widerstanddelikte (§§ 113 ff StGB) sollen der Strafrahmen des Grundtatbestandes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Absatz 1 StGB) und die Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Absatz 1 StGB) moderat erhöht werden. 
- Darüber hinaus soll die Vorschrift zu den tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB eigenständige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem eigenständigen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bekommen. Dabei wird als neues Regelbeispiel der hinterlistige Überfall auf Vollstreckungsbeamte aufgenommen. Diese Begehungsweise ist als besonders gefährlich etwa für die angegriffenen Polizei- und Rettungskräfte und als besonders verwerflich zu bewerten. 
- Durch einen neuen Tatbestand in § 116 StGB der Entwurfsfassung (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben) soll der Kreis der von den §§ 113, 114 StGB geschützten Personen über den bereits bisher von § 115 Absatz 3 StGB erfassten Personenkreis auf Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie ihrer Mitarbeitenden erweitert werden. 
 
Ferner soll der Entzug des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) geregelt werden. So soll Gerichten im Falle von Verurteilungen wegen hetzender und aufstachelnder Äußerungen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verurteilten die Übernahme öffentlicher Repräsentationsaufgaben und Ämter zu verwehren. Zudem wird der Strafrahmen von § 130 Absatz 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angehoben.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Der Referentenentwurf wurde laut Tikvah Institut und Deutscher Anwaltverein am 30.12.2025 an die Verbände verschickt und zeitgleich öffentlich vorgestellt. Die frühesten eingegangenen Stellungnahmen datieren auf den 01.01.2026 (Deutscher Richterbund), die spätesten auf den 30.01.2026 (u.a. Bundesärztekammer, Deutscher Caritasverband, Kommissariat der deutschen Bischöfe, ver.di, DJV, GdP, Malteser Hilfsdienst). Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa einem Monat.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf ist gemischt. Viele Organisationen und Verbände begrüßen grundsätzlich das Ziel, den strafrechtlichen Schutz von Personen im Dienst des Gemeinwohls zu stärken, insbesondere für medizinisches Personal, Rettungskräfte und andere gefährdete Berufsgruppen. Zugleich wird jedoch von zahlreichen Seiten kritisiert, dass die geplanten Gesetzesverschärfungen überwiegend symbolischen Charakter hätten und keine signifikante praktische Schutzwirkung entfalten. Wiederholt wird betont, dass Strafverschärfungen allein nicht ausreichen und flankierende Maßnahmen wie Prävention, bessere Ausstattung der Justiz und gezielte Unterstützung der Betroffenen erforderlich sind. Kritische Stimmen kommen insbesondere aus juristischen, kriminalpolitischen und sozialen Organisationen, die Zweifel an der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Änderungen äußern und teilweise verfassungsrechtliche Bedenken anführen.

Meinungen im Detail
1. Symbolpolitik und Wirksamkeit der Strafverschärfungen
Viele Stellungnahmen – darunter Deutscher Richterbund, Kriminalpolitischer Kreis, Neue Richter*innenvereinigung, Deutscher Anwaltverein, Bundesrechtsanwaltskammer, Diakonie Deutschland, Caritasverband, Gewerkschaft der Polizei, DGB und Johanniter-Unfall-Hilfe – kritisieren, dass die Gesetzesverschärfungen vor allem symbolische Wirkung entfalten und empirisch keine nachweisbare generalpräventive Wirkung haben. Sie fordern stattdessen eine personelle Stärkung von Polizei, Justiz und Ermittlungsbehörden sowie gezielte Präventionsmaßnahmen. Juristische Verbände (z.B. BRAK, DAV, NRV) bemängeln zudem, dass bestehendes Recht bereits ausreichenden Schutz bietet und die geplanten Änderungen dogmatisch problematisch oder verfassungsrechtlich bedenklich seien.

2. Erweiterung des Schutzbereichs und Forderungen nach Einbeziehung weiterer Gruppen
Zahlreiche Organisationen begrüßen die Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes auf medizinisches Personal, Rettungskräfte und andere gemeinwohlorientierte Berufsgruppen (u.a. Bundesärztekammer, KBV, Marburger Bund, BAND, Hausärztinnen- und Hausärzteverband, VFED, Bundestierärztekammer, ABDA, DLRG, Malteser, Kommissariat der deutschen Bischöfe, Deutsche Bahn). Gleichzeitig fordern viele, den Schutzbereich noch weiter zu fassen: ver.di und DJV verlangen explizit die Aufnahme von Medienschaffenden, BDÜ fordert den Schutz für Dolmetscher und Übersetzer, die Kirchen für Seelsorger und psychosoziale Dienste, die Deutsche Bahn für Betriebs- und Sicherheitspersonal im öffentlichen Verkehr. Auch die Malteser und DLRG sprechen sich für eine umfassende Einbeziehung ehrenamtlicher Kräfte und eine präzisere Begriffsverwendung (Bevölkerungsschutz statt Katastrophenschutz) aus.

3. Kritik an der Definition und Ausgestaltung der Vorschriften
Kritisiert wird vielfach die Unschärfe und Weite des Gemeinwohlbegriffs (§ 46 Abs. 2 StGB-E), die Gefahr von Wertungswidersprüchen und die Möglichkeit von Doppelverwertungen (u.a. Kriminalpolitischer Kreis, NRV, DJV, Diakonie, Universität zu Köln). Die BRAK sieht einen dogmatischen Bruch und unbestimmte Rechtsbegriffe. Der DJV äußert verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Doppelverwertungsverbots. Auch die geplanten Änderungen bei Widerstandsdelikten (§§ 113 ff. StGB) werden als unverhältnismäßig, praxisfern oder systemwidrig kritisiert (NRV, DAV, Universität zu Köln).

4. Forderung nach flankierenden Maßnahmen und Prävention
Viele Verbände und Organisationen betonen, dass Strafverschärfungen allein nicht ausreichen. Sie fordern ergänzende Maßnahmen wie Prävention, Deeskalationstrainings, Gewaltpräventionsprogramme, bauliche und technische Schutzvorkehrungen (BAND, Johanniter, GdP, Malteser, Marburger Bund, Kommissariat der Bischöfe, Caritas, Diakonie, DAV). Die Notwendigkeit einer besseren personellen und organisatorischen Ausstattung von Polizei, Justiz und Ermittlungsbehörden wird wiederholt hervorgehoben (Richterbund, DGB, Caritas, GdP).

5. Spezifische Kritikpunkte und Ergänzungsforderungen
Das Tikvah Institut kritisiert, dass Strafbarkeitslücken im Bereich Antisemitismus nicht geschlossen werden und fordert Nachbesserungen beim Volksverhetzungsparagrafen und Sprengstoffrecht. Die Caritas und Diakonie lehnen geplante Änderungen beim Familiennachzug und Ausweisungsrecht ab, da sie Grundrechte einschränken, ohne die Schutzwirkung zu erhöhen. Der DJV und ver.di fordern die explizite Aufnahme von Journalist:innen, der BDÜ von Sprachmittlern. Die ABDA fordert einen besseren Schutz vor sexueller Belästigung für Apothekenpersonal. Die Deutsche Bahn hebt die Auswirkungen von Angriffen auf Betrieb und Personalgewinnung hervor. Die DLRG fordert die Begriffsanpassung im Gesetzestext.

6. Verfassungsrechtliche und rechtspolitische Bedenken
Insbesondere juristische Verbände und Fachleute (BRAK, DAV, NRV, DJV, Universität zu Köln) äußern verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplanten Mindeststrafen, die Ausweitung von Nebenfolgen (z.B. Entzug von Amtsfähigkeit und Wahlrechten bei Volksverhetzung), die Unbestimmtheit des Gemeinwohlbegriffs und die Gefahr von Wertungswidersprüchen. Die NRV sieht die Anhebung der Mindeststrafen als verfassungsrechtlich bedenklich und die Einführung des Merkmals 'hinterlistiger Überfall' als systemwidrig.

7. Praktische Auswirkungen und Umsetzung
Einige Stellungnahmen (u.a. Malteser, Johanniter, GdP, NRV) thematisieren die Notwendigkeit einer effektiven Strafverfolgung, die Gefahr steigender Verfahrenskosten, den Umsetzungsaufwand für Unternehmen und Behörden sowie die Bedeutung klarer Definitionen und Übergangsregelungen. Die Notwendigkeit gezielter Bildungsarbeit, Öffentlichkeitskampagnen und gesellschaftlicher Sensibilisierung wird ebenfalls betont.

8. Bewertung durch Berufs- und Branchenverbände
Medizinische und heilberufliche Verbände (Bundesärztekammer, KBV, Marburger Bund, BAND, VFED, Bundestierärztekammer, ABDA, Hausärztinnen- und Hausärzteverband) begrüßen die geplanten Schutzmaßnahmen für ihre Berufsgruppen, weisen aber auf die Notwendigkeit zusätzlicher Präventions- und Schutzmaßnahmen hin. Die Deutsche Bahn, DLRG und Malteser fordern eine Erweiterung des Schutzbereichs auf weitere relevante Berufsgruppen und Tätigkeiten. Gewerkschaften (DGB, ver.di, GdP) begrüßen das Ziel, kritisieren aber die Symbolpolitik und fordern strukturelle Verbesserungen und die Aufnahme weiterer gefährdeter Gruppen.

Zusammenfassend zeigt sich ein breiter Konsens über die Notwendigkeit eines besseren Schutzes für Personen im Dienst des Gemeinwohls, aber erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit rein strafrechtlicher Verschärfungen und zahlreiche Forderungen nach präziserer Ausgestaltung, flankierenden Maßnahmen und der Einbeziehung weiterer Berufsgruppen.

👍 ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.

„Wir begrüßen ausdrücklich das Vorhaben des Gesetzgebers, den strafrechtlichen Schutz für Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, auszuweiten.“

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens ausdrücklich. Sie unterstützt insbesondere die Einführung eines neuen Straftatbestandes (§ 116 StGB-E), der die Behinderung der beruflichen Tätigkeit von Apothekern und Apothekenpersonal durch Gewalt unter Strafe stellt. Positiv hervorgehoben wird das vorgesehene Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe. Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme ist das Problem belästigender, meist sexuell oder politisch motivierter Anrufe gegen Apotheker, vor allem während des Notdienstes. Die ABDA kritisiert, dass diese Fälle auch mit dem neuen Straftatbestand nicht ausreichend erfasst werden und fordert daher eine Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes auf Fälle sexueller Belästigung im Gemeinwesen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Schließung bestehender Schutzlücken für Apothekenpersonal, (2) das Strafmaß und der Verzicht auf Geldstrafen, (3) die Problematik belästigender Anrufe und die Forderung nach weitergehendem Schutz vor sexueller Belästigung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesärztekammer

„Die geplanten Änderungen sind ein wichtiger Schritt zu einem besseren Schutz von Ärztinnen und Ärzten sowie dem medizinischen Personal.“

Die Bundesärztekammer begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz von Personen im Dienst des Gemeinwohls, insbesondere Ärztinnen, Ärzten und Gesundheitspersonal, stärken soll. Ziel ist es, auf die Zunahme von Angriffen gegen diese Berufsgruppen zu reagieren und deren Schutz durch die Einführung eines Offizialdelikts bei Behinderung oder tätlichen Angriffen zu erhöhen. Die Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich die vorgesehene Verschärfung der Strafzumessung, sodass bei Angriffen auf medizinisches Personal die besondere Verwerflichkeit der Tat stärker berücksichtigt wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung der neuen Strafzumessungsregelung (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E), die Angriffe auf das Gemeinwohl stärker sanktioniert; 2) Die Schaffung eines neuen Straftatbestands (§ 116 StGB-E) zum Schutz von Angehörigen der Gesundheitsberufe; 3) Die Notwendigkeit ergänzender Maßnahmen wie konsequente Strafverfolgung, ausreichende Ressourcen für Polizei und Justiz sowie die Etablierung effektiver Meldesysteme für Angriffe auf medizinisches Personal. Die Bundesärztekammer betont, dass Strafverschärfungen allein nicht ausreichen, sondern durch praktische Maßnahmen flankiert werden müssen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen verlieren sich in wesentlichen Teilen in reiner Symbolpolitik. Nicht erforderliche Änderungen des Strafrechts als Ultima Ratio unseres Gemeinwesens sind grundsätzlich abzulehnen.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Änderung des Strafgesetzbuches mit dem Ziel, den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens zu stärken. Die BRAK erkennt zwar an, dass Angriffe auf für das Gemeinwohl tätige Personen schwerwiegende Folgen haben, hält jedoch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen für überwiegend symbolisch und nicht erforderlich, da das bestehende Strafrecht bereits ausreichenden Schutz bietet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die geplante Änderung des § 46 Abs. 2 StGB, die nach Ansicht der BRAK einen dogmatischen Bruch darstellt und unbestimmte Rechtsbegriffe enthält; 2) die Erweiterung der §§ 105, 106 StGB auf europäische und kommunale Organe, die grundsätzlich akzeptiert wird, aber klarer gefasst werden sollte; 3) die Verschärfung der Strafrahmen bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte und die Einführung eines neuen § 116 StGB, die als Symbolpolitik und rechtssystematisch fragwürdig kritisiert werden. Die BRAK lehnt zudem die geplante Änderung des § 130 StGB ab, insbesondere die Ausweitung von Nebenfolgen wie dem Entzug von Amtsfähigkeit und Wahlrechten, da diese mit dem deutschen Sanktionssystem nicht vereinbar seien.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundestierärztekammer e. V.

„Wir begrüßen außerordentlich, dass durch die geplante Streichung des § 115 Absatz 3 und Änderung des § 116 der besondere Schutz gewisser Berufsgruppen zukünftig auch auf Tierärztinnen und Tierärzte als Angehörige eines Heilberufs, deren berufsmäßig tätigen Gehilfen oder bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Personen ausgeweitet werden soll.“

Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens stärken soll. Besonders positiv bewertet die BTK, dass durch die geplanten Änderungen künftig auch Tierärztinnen und Tierärzte sowie deren berufsmäßige Gehilfen und Auszubildende unter den besonderen Schutz bestimmter Berufsgruppen fallen. Die BTK betont, dass dies angesichts zunehmender Bedrohungssituationen für Tierärztinnen und Tierärzte dringend notwendig ist und verweist darauf, dass sie diesen Schutz bereits in der Vergangenheit gefordert hat. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung des besonderen Schutzes für Tierärztinnen und Tierärzte, 2) Die Ausweitung des Schutzes auf Gehilfen und Auszubildende, 3) Die Notwendigkeit des Schutzes aufgrund zunehmender Bedrohungssituationen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)

„Der BDÜ sieht nach wie vor akuten Handlungsbedarf zum Schutz von Übersetzern und Dolmetschern im Gemeinwesen und fordert daher: 1. Ergänzung von § 116 Abs. 1 StGB-E um Sprachmittler.“

Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz von Personen stärken soll, die sich für das Gemeinwohl engagieren. Der BDÜ hebt jedoch hervor, dass Übersetzer und Dolmetscher, die regelmäßig für Behörden, Polizei und Justiz tätig sind, im aktuellen Entwurf nicht explizit als schützenswerte Personengruppe genannt werden. Sie sind bei ihrer Arbeit – insbesondere im Kontakt mit fremdsprachigen Personen – denselben Gefahren und Bedrohungen ausgesetzt wie andere staatliche Akteure, genießen aber keinen besonderen gesetzlichen Schutz. Der BDÜ fordert daher, Sprachmittler ausdrücklich in den Schutzbereich des Gesetzes aufzunehmen und bestehende Regelungen entsprechend zu prüfen und zu ergänzen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende gesetzliche Absicherung von Übersetzern und Dolmetschern trotz ihrer exponierten Stellung, 2) die Gefahrensituationen, denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, und 3) die Forderung nach konkreten Gesetzesänderungen, insbesondere die Aufnahme von Sprachmittlern in § 116 Abs. 1 StGB-E.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften Notärzte Deutschlands (BAND) e.V.

„Wir begüßen die Verschärfung des Strafmaßes für Übergriffe auf den genannten Personenkreis, wie im Entwurf zu §116 vorgesehen, und erhoffen uns dadurch einen besseren Schutz für die Betroffenen.“

Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. begrüßt die geplante Verschärfung der Strafen für Übergriffe auf Notärztinnen, Notärzte und andere medizinisch Helfende, wie sie im Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches vorgesehen ist. Die Stellungnahme weist jedoch darauf hin, dass viele Übergriffe von Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verübt werden, weshalb der abschreckende Effekt härterer Strafen begrenzt sei. BAND fordert deshalb zusätzliche Maßnahmen wie Gewaltpräventionsprogramme, Deeskalationstrainings, Eigenschutzmaßnahmen sowie bauliche und technische Schutzvorkehrungen (z.B. Schutzräume, stille Alarme) in medizinischen Einrichtungen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Begrenztheit der Wirkung verschärfter Strafen bei bestimmten Tätergruppen, 2. Die Notwendigkeit ergänzender Präventions- und Schutzmaßnahmen, 3. Die spezifische Betroffenheit von Notärztinnen, Notärzten und weiteren Hilfeleistenden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 03.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R000689 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Bahn

„Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist gemäß § 1 Regionalisierungsgesetz eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.“

Die Deutsche Bahn begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens und fordert, dass auch das Betriebs- und Sicherheitspersonal im öffentlichen Personenverkehr explizit in den Schutzbereich aufgenommen wird. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Mitarbeitende im öffentlichen Verkehr, wie Zugbegleiter:innen, Triebfahrzeugführer:innen und Sicherheitspersonal, zunehmend Ziel von Angriffen werden. Diese Angriffe führen zu Betriebseinschränkungen und verschärfen den Fachkräftemangel, da Berufe im öffentlichen Verkehr als risikoreicher wahrgenommen werden. Die Deutsche Bahn schlägt vor, das Personal im Betriebsdienst ausdrücklich in die Gesetzesbegründung und den neuen Straftatbestand (§ 116 StGB-Neu) aufzunehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, das Personal im öffentlichen Verkehr gesetzlich besser zu schützen, 2) die Auswirkungen von Angriffen auf den Betrieb und die Personalgewinnung, 3) die Bedeutung dieser Tätigkeiten für das Gemeinwohl und die öffentliche Sicherheit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R001662 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG)

„Das Vorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Menschen, die sich für das Gemeinwohl engagieren, besonders zu schützen, begrüßt die DLRG ausdrücklich.“

Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens ausdrücklich. Die Organisation hebt hervor, dass ehrenamtliche Einsatzkräfte wie die der DLRG, des Technischen Hilfswerks und der Freiwilligen Feuerwehren eine zentrale Rolle im Bevölkerungsschutz spielen und zunehmend Übergriffen ausgesetzt sind. Besonders ausführlich thematisiert wird der Unterschied zwischen Katastrophenschutz und Bevölkerungsschutz: Während der Katastrophenschutz nur auf offiziell als Katastrophe deklarierte Situationen angewendet wird, finden die meisten Einsätze der DLRG unterhalb dieser Schwelle statt. Die DLRG fordert daher, im Gesetzestext den Begriff 'Katastrophenschutz' durch 'Bevölkerungsschutz' zu ersetzen, um einen umfassenderen Schutz aller ehrenamtlichen Einsatzkräfte zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung des Ehrenamts im Bevölkerungsschutz, 2) Die Notwendigkeit eines umfassenden Schutzes für alle Einsatzkräfte, 3) Die präzise Begriffsverwendung im Gesetzestext.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Anwaltverein

„Das Strafrecht ist und bleibt ultima ratio staatlicher Machtausübung. Es darf nicht als Ersatz für fehlende präventive, organisatorische oder ausbildungsbezogene Maßnahmen eingesetzt werden. Wo die Ursachen von Eskalationen außerhalb des Strafrechts liegen, entfalten weitere Strafschärfungen keine nachhaltige Schutzwirkung.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, das den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens stärken soll. Der DAV erkennt zwar das Anliegen an, Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind (z.B. Polizei, Rettungskräfte, Angehörige von Heilberufen), besser zu schützen. Er bezweifelt jedoch, dass die geplanten strafrechtlichen Verschärfungen – wie höhere Mindeststrafen, neue Straftatbestände und der Entzug des passiven Wahlrechts bei Volksverhetzung – wirksam oder angemessen sind. Der DAV argumentiert, dass empirische und kriminologische Erkenntnisse zeigen, dass höhere Strafandrohungen kaum abschreckend wirken, insbesondere bei impulsiv oder affektiv begangenen Taten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplante Anhebung der Strafrahmen und Mindeststrafen für Angriffe auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Bedenken; 2) Die Notwendigkeit, strukturelle und präventive Maßnahmen wie bessere Ausbildung, Deeskalationstrainings und Supervision für Einsatzkräfte zu stärken, statt das Strafrecht weiter zu verschärfen; 3) Die Erweiterung der Rechtsfolgen bei Volksverhetzung (§ 130 StGB), insbesondere der Entzug politischer Mitwirkungsrechte, der als unverhältnismäßig und grundrechtlich problematisch bewertet wird. Der DAV warnt vor einer symbolischen Überfrachtung des Strafrechts und fordert eine differenzierte Gesamtstrategie, die Prävention, Struktur und Strafrecht in ein ausgewogenes Verhältnis setzt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Caritasverband e.V.

„Der Schutz von gemeinwohlorientiert Tätigen muss eine Selbstverständlichkeit sein. Bei geplanten Neuregelungen ist genau darauf zu achten, dass sie geeignet sind, das Ziel eines verbesserten Schutzes zu erreichen.“

Der Deutsche Caritasverband äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB), der den strafrechtlichen Schutz von Personen, die dem Gemeinwohl dienen, stärken soll. Der Verband begrüßt grundsätzlich das Ziel, den Schutz für Berufsgruppen wie Rettungskräfte, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte auszuweiten, kritisiert jedoch die geplante Ausdifferenzierung des Schutzniveaus zwischen verschiedenen Gruppen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Verschärfung des Strafrechts allein nicht geeignet ist, Straftaten zu verhindern; vielmehr sei die konsequente Anwendung des bestehenden Rechts und die Stärkung von Ermittlungsbehörden und Justiz entscheidend. Der Verband spricht sich zudem gegen die geplanten Änderungen beim Familiennachzug und im Ausweisungsrecht aus, da diese Grundrechte einschränken, ohne die Schutzwirkung zu erhöhen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Symbolpolitik und der mangelnden Wirksamkeit reiner Strafverschärfungen, 2) die Forderung nach einem umfassenderen Schutz aller gemeinwohlorientierten Tätigen unabhängig von Ausbildung oder Status, und 3) die Ablehnung der geplanten Änderungen im Aufenthaltsgesetz, insbesondere beim Familiennachzug.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Gewerkschaftsbund

„Die Änderungen setzen ein wichtiges rechtspolitisches Signal, indem sie die besondere Schutzbedürftigkeit von Personen anerkennen, die für das Gemeinwohl tätig sind, und die gestiegene Gewalt gegen diese Gruppen sichtbar ernst nehmen. Ihre praktische Wirksamkeit bleibt jedoch begrenzt, da sie vor allem Strafrahmen und Strafzumessung anpassen, ohne strukturelle Präventions-, Unterstützungs- oder Schutzmechanismen für Betroffene zu stärken.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, den strafrechtlichen Schutz von Personen zu stärken, die für das Gemeinwohl tätig sind, etwa Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und weitere Berufsgruppen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Erhöhung der Strafrahmen für Angriffe auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) und eine Erweiterung des geschützten Personenkreises vor. Auch soll bei Volksverhetzung (§ 130 StGB) die Möglichkeit geschaffen werden, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Der DGB kritisiert jedoch, dass die Maßnahmen vor allem symbolisch seien und kaum praktische Schutzwirkung für Betroffene entfalten, da strukturelle Prävention und Unterstützung fehlen. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Notwendigkeit, auch weitere gefährdete Berufsgruppen explizit zu schützen und den Begriff der 'dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit' klarer zu fassen; (2) die fehlende Berücksichtigung digitaler Gewalt im Gesetzentwurf; (3) rechtliche und demokratische Bedenken hinsichtlich der Aberkennung von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit bei Volksverhetzung bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 27.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Journalisten-Verband

„Wenn sich der Gesetzgeber aber dafür entscheidet und Journalist:innen als Gemeinwohltätige erkennt, sollte er diese Erkenntnis nicht ins Leere laufen lassen und Medienschaffende jedenfalls in den Schutzbereich des § 116 StGB-E aufnehmen, sodass die vorgebliche Signalwirkung des Referentenentwurfs auch im Hinblick auf die Gewalt gegen Journalist:innen zu Gerichten und Ermittlungsbehörden durchdringt.“

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens zu stärken. Der DJV kritisiert jedoch, dass Journalistinnen und Journalisten trotz ihrer wichtigen Rolle für das Gemeinwohl und der zunehmenden Gewalt gegen sie nicht explizit in den Schutzbereich des neuen § 116 StGB-E (Strafgesetzbuch-Entwurf) aufgenommen werden. Der Verband fordert, Journalist:innen ausdrücklich in den Schutzbereich einzubeziehen, da sie insbesondere bei Demonstrationen und investigativen Recherchen einem hohen Risiko ausgesetzt sind. Außerdem äußert der DJV verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der geplanten Änderung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB-E, da der Gemeinwohlbegriff zu unbestimmt sei und ein Missbrauchspotenzial berge. Zudem verweist der DJV auf das Doppelverwertungsverbot, das eine doppelte Berücksichtigung der Gemeinwohltätigkeit des Opfers im Strafmaß verbietet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Berücksichtigung von Journalist:innen im Schutzbereich des § 116 StGB-E, 2) Die Problematik des unbestimmten Gemeinwohlbegriffs, 3) Die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich des Doppelverwertungsverbots.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Richterbund

„In ihrer Wirkung aber dürfen die vorgeschlagenen Regelungen nicht überschätzt werden. Denn sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, politische Signale zu senden, ohne zu einem effektiv stärkeren Schutz beizutragen.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den strafrechtlichen Schutz für Personen zu stärken, die sich für das Gemeinwohl engagieren – etwa Ehrenamtliche, Amtsträger oder bestimmte Berufsgruppen. Allerdings kritisiert der DRB, dass die vorgeschlagenen Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) überwiegend symbolischen Charakter hätten und keine signifikante Verbesserung des tatsächlichen Schutzes bewirken. Insbesondere die geplanten Anpassungen in § 46 Abs. 2 StGB (Strafzumessung) und im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (u.a. §§ 113, 114, 116 StGB) werden als rechtspolitische Signale bewertet, die die bestehende Rechtslage lediglich bestätigen oder klarstellen, aber keinen effektiven Schutzzuwachs bringen. Der DRB betont, dass ein besserer Schutz vor Übergriffen nur durch eine personelle Stärkung von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten erreicht werden könne. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die symbolische Wirkung der Änderungen in § 46 StGB, 2) die geplanten Verschärfungen bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) einschließlich der Einführung des Merkmals 'hinterlistiger Überfall', und 3) die Einführung des neuen Straftatbestands § 116 StGB sowie die damit verbundenen praktischen Auswirkungen auf Justiz und Strafverfolgung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Diakonie Deutschland

„Aus Sicht der Diakonie Deutschland sind die Einführung neuer Straftatbestände und die Bekräftigung der an sich bereits bestehenden Möglichkeit zur Strafschärfung hierbei jedoch nicht zielführend.“

Die Diakonie Deutschland begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, den strafrechtlichen Schutz von Personen zu stärken, die sich für das Gemeinwohl engagieren, etwa in sozialen, medizinischen oder beratenden Berufen. Sie sieht jedoch die geplanten neuen Straftatbestände und Strafverschärfungen kritisch und bezweifelt deren abschreckende Wirkung. Bereits heute könnten menschenverachtende Motive strafschärfend berücksichtigt werden. Die Stellungnahme betont, dass die Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes auf bestimmte Berufsgruppen zu Wertungswidersprüchen führen könne und fordert stattdessen mehr Investitionen in Prävention, Bildung und soziale Arbeit. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die zu weit gefasste und unklare Definition der 'dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit', 2) die Ablehnung der Sanktionierung unbeteiligter Familienangehöriger von Drittstaatsangehörigen (z.B. Ausschluss vom Familiennachzug), und 3) die unzureichende Begründung für die erleichterte Ausweisung von Drittstaatsangehörigen bei entsprechenden Straftaten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Gewerkschaft der Polizei (GdP)

„Gleichwohl bestehen aus Sicht der GdP erhebliche Zweifel, ob diese strafrechtlichen Verschärfungen geeignet sind, einen tatsächlichen und nachhaltigen Beitrag zum Schutz von Einsatzkräften vor Gewalt im Dienst zu leisten.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens stärken soll. Die GdP erkennt das Ziel, Einsatzkräfte besser vor Gewalt zu schützen, grundsätzlich an, äußert jedoch erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der geplanten Verschärfungen, wie der Anhebung von Mindest- und Höchststrafen für Angriffe auf Vollstreckungsbeamte. Die GdP kritisiert, dass der Entwurf auf empirische Evaluationen verzichtet und die Ursachen von Gewalt gegen Einsatzkräfte nicht ausreichend adressiert. Sie fordert einen ganzheitlichen Ansatz, der neben strafrechtlichen Maßnahmen auch Prävention, organisatorische Verbesserungen, bessere personelle Ausstattung der Justiz und einen stärkeren Schutz vor digitaler Gewalt umfasst. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anhebung der Strafrahmen und deren begrenzte Wirkung, 2) Die Notwendigkeit einer systematischen Evaluierung der Gesetzesänderungen, 3) Der Schutz vor digitaler Gewalt und die Anpassung des Melderechts.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.

„Die mit dem Referentenentwurf verfolgten Ziele zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, insbesondere den bestehenden Schutzbereich der §§ 113, 114 StGB auf Ärztinnen/Ärzte und deren Mitarbeitenden mit ordentlichem Strafrahmen auszuweiten und die bestehende Strafzumessungsnorm (§ 46 StGB) zu ergänzen, werden seitens des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes wegen der damit verbundenen, wichtigen Signalwirkung ausdrücklich begrüßt.“

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. begrüßt ausdrücklich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens. Insbesondere wird die Ausweitung des Schutzbereichs der §§ 113, 114 Strafgesetzbuch (StGB) auf Ärztinnen, Ärzte und deren Mitarbeitende als wichtiges Signal bewertet, da Übergriffe und Drohungen gegen diese Berufsgruppen in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben. Die geplanten Ergänzungen in § 46 StGB (Strafzumessung) werden als Klarstellung und Bekräftigung der bestehenden Rechtslage angesehen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Erweiterung des Schutzes auf medizinisches Personal, 2) die präzise Anpassung der Strafzumessung bei Angriffen auf dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, und 3) die Angemessenheit der vorgesehenen Strafrahmen für entsprechende Delikte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.

„Eine schärfere Strafe kann das zugefügte Unrecht nicht kompensieren. Ziel muss es sein, die Bedeutung der Einsatzkräfte hervorzuheben und den Menschen hinter der Uniform in den Mittelpunkt der Wahrnehmung zu rücken.“

Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz von Personen, die sich für das Gemeinwohl engagieren – insbesondere Rettungskräfte – stärken soll. Sie betont jedoch, dass die bloße Verschärfung von Strafen nicht ausreicht, um Angriffe auf Rettungskräfte wirksam zu verhindern, da die generalpräventive Wirkung des Strafrechts in diesen Fällen begrenzt ist. Vielmehr sieht die Organisation Defizite in der konsequenten Strafverfolgung und fordert eine gezielte Verbesserung der praktischen Umsetzung bestehender Gesetze. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, rettungsdienstliche Qualifikationen wie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Pflegehilfskräfte explizit im Gesetzestext zu benennen; 2) Die Bedeutung von Bildungsarbeit und Öffentlichkeitskampagnen zur Prävention von Gewalt gegen Einsatzkräfte; 3) Die Forderung nach restriktiveren Regelungen zur Einstellung von Verfahren gegen Täter, um das gesetzgeberische Ziel der Generalprävention nicht zu unterlaufen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R002223 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Kassenärztliche Bundesvereinigung

„Sowohl, dass Drohungen gegenüber Ärzten (auch Niedergelassenen) und deren Unterstützungspersonal künftig mit einem Sondertatbestand strafbar sind, mit einem ordentlichen Strafrahmen versehen werden als auch, dass die Strafzumessungsnorm des § 46 Strafgesetzbuch entsprechend angepasst wird, wird durch die KBV ausdrücklich begrüßt.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens stärken soll. Hintergrund ist die Zunahme von verbalen und körperlichen Angriffen auf Ärzte, Psychotherapeuten und Praxispersonal im Gesundheitswesen. Eine Umfrage der KBV aus dem Jahr 2024 zeigt, dass 80 Prozent der Befragten im letzten Jahr verbale Gewalt und fast die Hälfte in den letzten fünf Jahren körperliche Gewalt erlebt haben. Besonders hervorgehoben wird die Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes auf Angehörige bestimmter Heilberufe und deren Mitarbeitende durch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes (§ 116 StGB) sowie die Anpassung der Strafzumessungsnorm (§ 46 StGB). Die KBV bewertet diese Maßnahmen als wichtiges Signal für den Schutz aller, die sich beruflich oder ehrenamtlich für das Gemeinwohl engagieren. Ausführlich thematisiert wurden: 1) Die empirische Grundlage durch die KBV-Umfrage zu Gewalt in Praxen, 2) die konkrete Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes auf Gesundheitsberufe, 3) die Bedeutung der gesetzlichen Anpassungen für das Gemeinwohl.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Keine Angaben

„Der vorliegende Gesetzentwurf enthält sinnvolle Ansätze, bedarf jedoch in wesentlichen Punkten einer Nachbesserung, um eine praxistaugliche Umsetzung sicherzustellen.“

Die Stellungnahme beschäftigt sich mit einem Gesetzentwurf, wobei zentrale Aspekte wie die Auswirkungen auf betroffene Akteure, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktische Umsetzbarkeit ausführlich diskutiert werden. Es wird darauf eingegangen, welche Herausforderungen sich durch die neuen Regelungen ergeben könnten, insbesondere im Hinblick auf die Bürokratiebelastung und die Einhaltung von Fristen. Fachbegriffe und Abkürzungen werden erläutert, um die Verständlichkeit zu erhöhen. Besonders hervorgehoben werden die Themen Umsetzungsaufwand für Unternehmen und Behörden, die Notwendigkeit klarer Definitionen im Gesetzestext sowie die Bedeutung von Übergangsregelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin und Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland

„Zusammenfassend begrüßen wir den Referentenentwurf und die dahinterstehende Intention, den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens zu stärken. Dabei bitten wir um eine Ergänzung des § 116 StGB -E um Personen der Seelsorge und der psychosozialen Notfallversorgung sowie der Krankenhausseelsorge und klinischen Krisenintervention.“

Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland – das Kommissariat der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin) und die Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland – begrüßen grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens. Sie unterstützen das Ziel, Personen, die dem Gemeinwohl dienen (wie Rettungskräfte, medizinisches Personal und andere), besser vor Gewalt zu schützen. Besonders ausführlich thematisiert wird der Wunsch, den Schutzbereich des neuen § 116 StGB-E auszuweiten: Neben den bereits vorgesehenen Berufsgruppen sollen ausdrücklich auch Seelsorgerinnen und Seelsorger, psychosoziale Notfallversorgung, Krankenhausseelsorge und klinische Krisenintervention in den Schutz einbezogen werden, da diese häufig in belastenden und potenziell gefährlichen Situationen tätig sind. Die Stellungnahme betont zudem, dass strafrechtliche Maßnahmen allein nicht ausreichen, sondern durch Prävention und strukturelle Maßnahmen ergänzt werden müssen. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit eines umfassenden Maßnahmenpakets gegen Gewalt, (2) der konkrete Ergänzungsbedarf bei § 116 StGB-E zugunsten von Seelsorge und psychosozialen Diensten, und (3) ein konkreter Änderungsvorschlag für den Gesetzentwurf.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Kriminalpolitischer Kreis

„Solange dies nicht der Fall ist, liegt in der Erhöhung der Kriminalstrafen ein Schuss ins Blaue, der jedoch mit erheblichen Eingriffen in Freiheitsrechte verbunden ist. Die erklärte Absicht der Entwurfsverfasser, ein Signal zu setzen oder die betroffenen Opfer der Solidarität der Allgemeinheit zu versichern, kann für solche Maßnahmen jedenfalls für sich allein keine hinreichende Legitimation liefern.“

Die Stellungnahme des Kriminalpolitischen Kreises zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens kritisiert die geplanten Gesetzesverschärfungen überwiegend. Die Autoren bezweifeln, dass eine Erhöhung von Strafrahmen tatsächlich zu einer wirksamen Prävention von Angriffen auf Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, führt. Sie bemängeln, dass der Entwurf vor allem symbolische Signalwirkung entfalten will, ohne die sozialen und psychologischen Ursachen der Taten zu adressieren. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die fehlende Definition und problematische Ausweitung des Begriffs 'Gemeinwohl' und die damit verbundene Unschärfe, 2) die geplanten Strafverschärfungen bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) und deren fehlende Verhältnismäßigkeit, sowie 3) die Ausweitung und Verschärfung des Straftatbestands der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und die damit verbundenen Risiken für die Meinungsfreiheit. Die Stellungnahme spricht sich gegen die meisten geplanten Änderungen aus, hält aber einzelne Anliegen wie den Schutz medizinischen Personals für nachvollziehbar, fordert jedoch eine engere Fassung der Vorschrift.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 23.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH

„Die zentralen Inhalte des Referentenentwurfs sind im Wesentlichen unterstützenswert, wenngleich aus Sicht der Malteser der vom Schutzbereich erfasste Personenkreis sowohl erweitert als auch konkreter gefasst werden sollte.“

Die Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz für Personen stärken soll, die sich für das Gemeinwohl engagieren, insbesondere im Bevölkerungsschutz und Rettungsdienst. Die Stellungnahme betont, dass Angriffe auf ehren- und hauptamtliche Helferinnen und Helfer ein ernstes Problem darstellen und dass solche Übergriffe nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch potenzielle zukünftige Helfende abschrecken können. Die Malteser unterstützen die Zielsetzung des Entwurfs, fordern jedoch Nachbesserungen: Sie empfehlen, nicht nur die Strafzumessung, sondern auch die strafprozessualen Abläufe so zu gestalten, dass Straftaten tatsächlich verfolgt werden. Außerdem kritisieren sie, dass der aktuelle Entwurf nicht alle relevanten Personengruppen ausreichend schützt, insbesondere ehrenamtliche Kräfte im medizinischen Bereich und in sozialen Diensten. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Problematik der Einstellung von Ermittlungsverfahren und die Notwendigkeit effektiver Strafverfolgung, (2) die Prävention und gesellschaftliche Sensibilisierung, sowie (3) die Ausweitung des Schutzbereichs auf weitere Berufs- und Tätigkeitsgruppen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Marburger Bund Bundesverband

„Vor dem Hintergrund dieser Rechtssetzungshistorie und unserer damaligen Hinweise begrüßen wir, dass nun zur Klarstellung und mit Blick auf die aktuellen Tendenzen der Gewaltbereitschaft im Gesundheitswesen mit § 116 STGB-E ein eigener Tatbestand geschaffen werden soll, der explizit sämtliche Angehörige von Heilberufen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Ausübung oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfasst. Dies sorgt für mehr Rechtssicherheit.“

Der Marburger Bund begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens stärken soll, insbesondere für Menschen, die im Ehrenamt oder Hauptamt gemeinwohlorientierte Tätigkeiten ausüben. Besonders positiv bewertet wird die geplante Einführung eines eigenen Straftatbestands (§ 116 StGB-E) zum Schutz aller Angehörigen von Heilberufen und deren Mitarbeitenden, was für mehr Rechtssicherheit sorgt. Der Verband hebt hervor, dass Gewalt und Bedrohungen gegen Beschäftigte im Gesundheitswesen zunehmen und dass dies zu einem Rückzug von Fachkräften führen könnte. Allerdings bleibt aus Sicht des Marburger Bundes abzuwarten, ob die Erhöhung des Strafrahmens und die Ergänzung der Strafzumessung tatsächlich die gewünschte Signalwirkung entfalten. Neben der Verschärfung des Strafrechts fordert der Verband zusätzliche gesellschafts- und rechtspolitische Maßnahmen sowie eine zügige Strafverfolgung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit eines eigenen Straftatbestands für Heilberufe, 2) Die Entwicklung der Gewaltbereitschaft gegenüber Beschäftigten im Gesundheitswesen, 3) Die Bedeutung ergänzender Maßnahmen über das Strafrecht hinaus.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Neue Richter*innenvereinigung e.V.

„Wir raten davon ab, das Gesetzgebungsvorhaben weiterzuverfolgen.“

Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) lehnt den Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens) ab. Die Stellungnahme kritisiert, dass die geplanten Gesetzesverschärfungen, insbesondere bei den sogenannten Widerstandsdelikten (§§ 113 ff. StGB), überwiegend symbolpolitisch motiviert und kriminalpolitisch ungeeignet seien. Die NRV argumentiert, dass empirisch keine generalpräventive Wirkung von Strafverschärfungen nachweisbar ist, insbesondere nicht in hitzigen Konfliktsituationen, die häufig durch Impulsivität oder Alkoholeinfluss geprägt sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplante Änderung des § 46 Abs. 2 StGB, deren unbestimmter Gemeinwohlbegriff als Einfallstor für subjektive Wertungen und gesellschaftliche Ausgrenzung kritisiert wird; 2) Die erneute Anhebung der Mindeststrafen bei Widerstandsdelikten, die als praxisfern und verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird, weil sie die Flexibilität der Strafzumessung einschränkt; 3) Die Einführung des besonders schweren Falls des 'hinterlistigen Überfalls' im Kontext von Angriffen auf Vollstreckungsbeamte, die als systemwidrig und sachlich nicht gerechtfertigt bewertet wird, da sie zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Opfergruppen führt. Die NRV sieht zudem Mehrkosten und praktische Probleme für die Justiz, etwa durch steigende Verfahrenskosten und die Notwendigkeit zusätzlicher Gutachten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Tikvah Institut

„Die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen des Gesetzentwurfs haben überwiegend eher Signalcharakter als praktische Bedeutung. Sie erhöhen Strafrahmen für bereits strafbares Verhalten, führen strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung ein und schaffen respektive erweitern Sonderstraftatbestände, um gemeinwohlschädigende Tathandlungen verschärft zu sanktionieren.“

Die Stellungnahme des Tikvah Instituts zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens) bewertet die geplanten Gesetzesänderungen überwiegend als symbolisch mit begrenzter praktischer Wirkung. Der Entwurf sieht u.a. höhere Strafen für Angriffe auf Polizei, Rettungskräfte und medizinisches Personal, Änderungen beim Schutz staatlicher und europäischer Organe sowie eine Verschärfung der Strafbarkeit bei Volksverhetzung vor. Das Institut begrüßt die stärkere Unterstützung für Personen, die dem Gemeinwohl dienen, warnt aber vor überhöhten Erwartungen an die Abschreckungswirkung. Besonders kritisiert wird, dass der Entwurf bestehende Strafbarkeitslücken im Bereich Antisemitismus, insbesondere bei Aufrufen zur Vernichtung Israels oder bei Hassrede in geschlossenen Chatgruppen, nicht schließt. Das Institut fordert gezielte Nachbesserungen, darunter die Erweiterung des Volksverhetzungsparagrafen (§ 130 StGB) auf Angriffe gegen ausländische Gruppen wie Israelis, die Einführung eines eigenen Straftatbestands für Vernichtungsdrohungen gegen Staaten sowie eine Anpassung des Sprengstoffrechts zur besseren Prävention von Angriffen auf Einsatzkräfte an Silvester. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Notwendigkeit, Strafbarkeitslücken im Bereich Antisemitismus (z.B. Leugnung des Existenzrechts Israels, Hassrede in Chatgruppen) zu schließen. 2. Die Bewertung der Strafverschärfungen für Angriffe auf Polizei und Rettungskräfte als überwiegend symbolisch, aber politisch unterstützenswert. 3. Die Forderung nach einer Reform des Sprengstoffrechts zur besseren Prävention von Angriffen auf Einsatzkräfte während der Silvesternacht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Universität zu Köln, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Prof. Dr. Anja Schiemann

„Wie bereits einleitend festgestellt, ist die neuerliche Reform der Widerstandsdelikte abzulehnen. Stattdessen täte der Gesetzgeber gut daran, durch eine mäßigende Reform die Widerstandsdelikte wieder ein Stück weit zurückzufahren.“

Die Stellungnahme der Universität zu Köln, vertreten durch Prof. Dr. Anja Schiemann, befasst sich kritisch mit dem Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der insbesondere den strafrechtlichen Schutz von Vollstreckungsbeamten, Rettungskräften und weiteren Berufsgruppen durch Verschärfung der sogenannten Widerstandsdelikte (§§ 113 ff. StGB) erhöhen soll. Die Autorin argumentiert, dass bereits die Reform von 2017 keine Schutzwirkung entfaltet habe und dass empirische Studien zeigen, dass präventive Maßnahmen (z.B. Schulungen, gesellschaftliche Forschung, ggf. Feuerwerksverbote) wirksamer wären als strafrechtliche Verschärfungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die geplante Ergänzung der Strafzumessungsvorschrift (§ 46 Abs. 2 StGB) wird als überflüssig und dogmatisch problematisch kritisiert, da sie unbestimmte Begriffe einführt und Doppelverwertungen ermöglicht; (2) Die Erhöhung der Strafrahmen bei Widerstandsdelikten wird abgelehnt, da sie sich in der Vergangenheit als wirkungslos erwiesen hat und zu unflexiblen, unverhältnismäßigen Strafen führt; (3) Die Ausweitung des Schutzbereichs auf weitere Berufsgruppen (z.B. Heilberufe) wird als Verlust des Ausnahmecharakters der Vorschriften und als ineffektiv bewertet, da bereits allgemeine Straftatbestände Schutz bieten. Die Stellungnahme plädiert für eine Rücknahme der Verschärfungen, die Einführung eines minder schweren Falls und eine stärkere Fokussierung auf Prävention.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.01.2026
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👍 Verband für Ernährung und Diätetik e. V. (VFED)

„Wir unterstützen daher die Zielrichtung des Entwurfs ausdrücklich und halten es für entscheidend, dass die vorgesehenen Regelungen zügig umgesetzt werden, damit der strafrechtliche Schutz im beruflichen Alltag von Heilberufler:innen – einschließlich der Ernährungsfachkräfte – tatsächlich wirksam wird.“

Der Verband für Ernährung und Diätetik e. V. (VFED) begrüßt ausdrücklich den Regierungsentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, der den strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens stärken soll. Besonders positiv bewertet der Verband, dass der neue § 116 StGB nicht nur einzelne Berufsgruppen oder Einsatzorte schützt, sondern alle Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung einbezieht. Auch die Ausweitung des Schutzes auf berufsmäßig tätige Gehilfen und Mitarbeitende wird hervorgehoben, da Gesundheitsversorgung immer im Team erfolgt. Der VFED betont die Relevanz des Gesetzes für Diätassistent:innen und Ernährungstherapeut:innen, die häufig in angespannten Situationen arbeiten und daher besonderen Schutz benötigen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die umfassende Einbeziehung aller Heilberufe, 2) der Schutz des gesamten Teams in der Gesundheitsversorgung, und 3) die Dringlichkeit einer schnellen Umsetzung der Regelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

„Demokratie ist auf unabhängigen Journalismus und freie Medien angewiesen. Wenn Medienschaffende in oder wegen der Ausübung ihrer Medientätigkeit Übergriffe erleiden, sollte hierfür das gleiche Strafmaß gelten wie bei Übergriffen auf Rettungskräfte, Lokalpolitiker*innen und Polizist*innen.“

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, der insbesondere härtere Strafen für Angriffe auf Personen vorsieht, die im öffentlichen Interesse tätig sind, wie Rettungskräfte, Polizist*innen und Lokalpolitiker*innen. ver.di fordert jedoch ausdrücklich, dass auch Medienschaffende – also Journalist*innen und andere Personen, die in den Medien arbeiten – in diesen besonderen strafrechtlichen Schutz aufgenommen werden. Begründet wird dies mit der wachsenden Zahl von Übergriffen auf Medienvertreter*innen, insbesondere seit der Corona-Pandemie, und der Bedeutung unabhängiger Medien für die Demokratie. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Zunahme gewaltsamer Angriffe auf Medienschaffende, 2) die Unsicherheiten in der strafrechtlichen Bewertung solcher Angriffe durch Gerichte, und 3) die zentrale Rolle von Journalismus für das demokratische Gemeinwesen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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