Änderung des Strafgesetzbuches (Schutz des Gemeinwesens)

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 30.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, insbesondere für Menschen, die sich für das Gemeinwohl engagieren (z.B. Ehrenamtliche, Amts- und Mandatsträger, Heilberufler). Der Entwurf sieht vor, den Strafrahmen für Angriffe auf diese Personengruppen zu erhöhen, neue Tatbestände zu schaffen (z.B. § 116 StGB-E für Angriffe auf weitere dem Gemeinwohl dienende Personen), und die Strafzumessung zu verschärfen, wenn durch eine Tat gemeinwohlorientierte Tätigkeiten beeinträchtigt werden. Zudem werden die Schutzbereiche für Nötigung und Volksverhetzung erweitert und Strafrahmen angehoben. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das federführend zuständig ist.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf eine deutliche Zunahme von Angriffen und Anfeindungen gegen Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, wie Polizisten, Rettungskräfte, Politiker, Ärzte, Medienschaffende und Ehrenamtliche. Statistiken und Umfragen belegen steigende Fallzahlen bei Gewalttaten, Bedrohungen und Hasskriminalität in den letzten Jahren. Es wird auf eine gesellschaftliche Verrohung und die Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Staates und des gesellschaftlichen Zusammenhalts hingewiesen. Der Entwurf baut auf bereits erfolgten Gesetzesänderungen der letzten Jahre auf, die den Schutz dieser Personengruppen verbessert haben.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet. Auch Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt beigetragen. Der Entwurf steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und internationalen Verträgen. Er wird als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Förderung rechtsstaatlicher, leistungsfähiger Institutionen (UN-Nachhaltigkeitsziel 16) eingeordnet. Der Entwurf ist als Reaktion auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und eine als besorgniserregend empfundene Zunahme von Angriffen auf das Gemeinwesen zu verstehen, was eine gewisse Eilbedürftigkeit nahelegt, ohne dass dies ausdrücklich betont wird.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst:
- Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 116 StGB-E) zum Schutz weiterer Personen, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, insbesondere Angehörige von Heilberufen und deren Gehilfen sowie Auszubildende.
- Erweiterung des Schutzes auf ehrenamtlich und beruflich Tätige, die für das Gemeinwohl arbeiten, z.B. Feuerwehr, Rettungsdienste, kommunale Mandatsträger, Journalistinnen und Journalisten, Ärztinnen und Ärzte.
- Klarstellung in § 46 StGB, dass bei der Strafzumessung auch verschuldete Auswirkungen einer Tat zu berücksichtigen sind, wenn sie geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- Erhöhung der Strafrahmen für Angriffe auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte (§§ 113, 114 StGB):
- Grundtatbestand: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (statt bisher bis zu drei Jahren).
- Mindeststrafe für tätliche Angriffe: Erhöhung von drei auf sechs Monate.
- Einführung neuer besonders schwerer Fälle, z.B. bei hinterlistigen Überfällen.
- Streichung des bisherigen § 115 Absatz 3 StGB (Schutz von Hilfeleistenden bei Unglücksfällen etc.), da dieser Personenkreis nun im neuen § 116 StGB-E geschützt wird.
- Erweiterung des Schutzes der Verfassungsorgane (§§ 105, 106 StGB) auf europäische und kommunale Organe, einschließlich deren Mitglieder und bestimmter Exekutivorgane auf kommunaler Ebene.
- Anpassung der Zuständigkeit der Gerichte: Staatsschutzkammern werden für bestimmte Straftaten gegen kommunale Organe zuständig, Oberlandesgerichte bleiben für besonders schwere Fälle auf europäischer Ebene zuständig.
- Erhöhung des Strafrahmens für Volksverhetzung (§ 130 Absatz 2 StGB) auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Möglichkeit, bei Verurteilung nach § 130 StGB (Volksverhetzung) zusätzlich die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und das passive Wahlrecht zu entziehen.
- Berücksichtigung von Verurteilungen nach § 116 StGB-E bei Entscheidungen über Familiennachzug und Ausweisung im Aufenthaltsgesetz.
- Inkrafttreten des Gesetzes einen Tag nach Verkündung zur sofortigen Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Deutsches Ärzteblatt, 29.12.2025 | Ärzte, Pflegekräfte, MFA: Übergriffe sollen strafrechtlich besser verankert werden |
| Legal Tribune Online, 29.12.2025 | Mit dem Strafrecht gegen die Verrohung der Gesellschaft |
| Datum erster Entwurf: | 30.12.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Gesetzentwurf nimmt die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, in den Blick und bringt das gesamtgesellschaftliche Interesse an deren Tätigkeit zum Ausdruck. Denn diese Menschen, werden trotz ihres unverzichtbaren Beitrags zum gesellschaftlichen Leben immer wieder zum Ziel von Angriffen. Dazu gehören die vielen ehrenamtlich Tätigen, ebenso wie Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger oder andere Berufstätige, die in verschiedensten Bereichen Verantwortung für unser demokratisches Gemeinwesen übernehmen.
Neben den individuellen Folgen für das Opfer können solche Angriffe die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gravierend beeinträchtigen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt erschüttern. Durch Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) soll daher die besondere Verwerflichkeit solcher Taten verdeutlicht und ein rechtspolitisches Signal für eine Stärkung des Schutzes dieser Personengruppen gesetzt werden.
Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
- So soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass strafschärfend auch zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
- Im Bereich der Straftaten gegen Verfassungsorgane sieht der Entwurf eine Ergänzung der §§ 105, 106 StGB um die europäische und die kommunale Ebene vor.
- Im Bereich der so genannten Widerstanddelikte (§§ 113 ff StGB) sollen der Strafrahmen des Grundtatbestandes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Absatz 1 StGB) und die Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Absatz 1 StGB) moderat erhöht werden.
- Darüber hinaus soll die Vorschrift zu den tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB eigenständige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem eigenständigen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bekommen. Dabei wird als neues Regelbeispiel der hinterlistige Überfall auf Vollstreckungsbeamte aufgenommen. Diese Begehungsweise ist als besonders gefährlich etwa für die angegriffenen Polizei- und Rettungskräfte und als besonders verwerflich zu bewerten.
- Durch einen neuen Tatbestand in § 116 StGB der Entwurfsfassung (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben) soll der Kreis der von den §§ 113, 114 StGB geschützten Personen über den bereits bisher von § 115 Absatz 3 StGB erfassten Personenkreis auf Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie ihrer Mitarbeitenden erweitert werden.
Ferner soll der Entzug des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) geregelt werden. So soll Gerichten im Falle von Verurteilungen wegen hetzender und aufstachelnder Äußerungen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verurteilten die Übernahme öffentlicher Repräsentationsaufgaben und Ämter zu verwehren. Zudem wird der Strafrahmen von § 130 Absatz 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angehoben.“