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Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:07.01.2026
Drucksache:21/3509 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Konkret soll verhindert werden, dass die Mietpreisbremse durch nicht geregelte Möblierungszuschläge umgangen wird. Der Möblierungszuschlag wird gesetzlich geregelt, muss transparent ausgewiesen werden und ist auf 1% des Zeitwerts der Möbel pro Monat begrenzt. Zudem wird bei Kurzzeitvermietungen ab sechs Monaten eine Regelvermutung eingeführt, dass die Mieterschutzvorschriften (inklusive Mietpreisbremse) gelten, sofern der Vermieter nicht das Gegenteil nachweist. Der Entwurf stammt vom Bundesrat; federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich auf die Problematik eingegangen, dass die Mietpreisbremse bei möbliertem Wohnraum und bei Kurzzeitvermietungen durch gesetzliche Lücken umgangen werden kann. Die fehlende gesetzliche Regelung des Möblierungszuschlags führt zu Intransparenz und ermöglicht überhöhte Mieten. Ebenso wird die unscharfe Definition des „vorübergehenden Gebrauchs“ bei Kurzzeitvermietungen als Problem benannt, da dadurch Mieterschutzvorschriften umgangen werden können. Es wird auf die Zunahme von Kurzzeitvermietungen und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt hingewiesen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Kosten. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. Für Vermieter entsteht ein geringer, nicht bezifferbarer Verwaltungsaufwand durch die Pflicht zur Auskunft über die Berechnungsgrundlagen des Möblierungszuschlags. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und betont die Notwendigkeit der Regelung zur Sicherung bezahlbaren Wohnraums in angespannten Wohnungsmärkten. Der bürokratische Mehraufwand für Vermieter wird als gering eingestuft. Es werden keine besonderen Angaben zur Eilbedürftigkeit gemacht. Die Gesetzgebungskompetenz wird aus dem Grundgesetz abgeleitet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird eine Regelvermutung eingeführt: Mietverhältnisse über Wohnraum gelten in der Regel nicht mehr als „zum vorübergehenden Gebrauch vermietet“, wenn sie sechs Monate oder länger dauern. Dadurch greifen Mieterschutzregelungen, insbesondere die Mietpreisbremse, häufiger. 
- Ausnahmen von dieser Regelvermutung sind möglich, wenn der vorübergehende Gebrauch eindeutig ist (z.B. arbeitsbedingter Aufenthalt für zehn Monate). 
- Umgehungen durch aufeinanderfolgende kurzzeitige Mietverträge werden erschwert: Vorangegangene Mietverhältnisse mit denselben Parteien und demselben Wohnraum werden zusammengerechnet, wenn zwischen ihnen weniger als drei Monate liegen. 
- Vermieter dürfen in angespannten Wohnungsmärkten einen Möblierungszuschlag verlangen, müssen diesen aber separat zur Nettokaltmiete ausweisen. 
- Der Möblierungszuschlag beträgt monatlich 1 Prozent des Zeitwerts der Möbel. Der Zeitwert wird aus dem ursprünglichen Anschaffungspreis abzüglich 5 Prozent pro abgelaufenem Jahr berechnet. 
- Während eines laufenden Mietverhältnisses bleibt der Zuschlag unverändert; bei Neuvermietung wird er neu berechnet. 
- Möblierungszuschläge, die nicht separat ausgewiesen werden, werden nicht anerkannt; die Wohnung gilt dann als unmöbliert vermietet. 
- Mieter erhalten durch die Regelungen die Möglichkeit, die Angemessenheit des Möblierungszuschlags zu überprüfen und ggf. Rückforderungen geltend zu machen. 
- Ausstattungsmerkmale, die bereits im Mietspiegel berücksichtigt sind (z.B. Einbauküche), dürfen nicht zusätzlich im Möblierungszuschlag berechnet werden. 
- Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen sind von der Pflicht zum separaten Ausweis des Möblierungszuschlags ausgenommen. 
- Die neuen Regelungen gelten nur für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu abgeschlossen werden. Bestehende Mietverhältnisse sind nicht betroffen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.01.2026
Drucksache:21/3509 (PDF-Download)
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