Wissenschaftsfreiheitsgesetz

| Offizieller Titel: | Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 26.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige, projektgeförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen zu flexibilisieren. Insbesondere soll das sogenannte Besserstellungsverbot gelockert werden, sodass diese Einrichtungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (sowie wissenschaftsrelevant Beschäftigten) Gehälter und Gehaltsbestandteile aus nichtöffentlichen Mitteln zahlen können, die über dem Niveau vergleichbarer Bundesbeschäftigter liegen. Damit sollen sie im internationalen Wettbewerb um Spitzenpersonal besser bestehen können. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zuständig (dies ergibt sich aus dem Kontext, auch wenn es im Text nicht explizit genannt ist).
Hintergrund:
Im Text wird erläutert, dass das deutsche Wissenschaftssystem im internationalen Wettbewerb steht und forschungsfreundliche Bedingungen benötigt. Gemeinnützige, projektgeförderte Forschungseinrichtungen sind bisher durch das Besserstellungsverbot eingeschränkt, was ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung von Spitzenpersonal beeinträchtigt. Der Gesetzentwurf setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine finanziellen Auswirkungen auf Einnahmen oder Ausgaben. Es werden keine Einnahmen erwartet. Auch für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entstehen keine nennenswerten Kosten oder Erfüllungsaufwände. Auf Bundesebene kann es zu geringfügigen, insgesamt jedoch nicht erheblichen Belastungen und Entlastungen kommen; auf Länderebene wird kein Aufwand erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf trägt zur Entbürokratisierung bei, da künftig keine Einzelanträge zur Besserstellung mehr erforderlich sind. Er steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt das Nachhaltigkeitsziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur). Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Es gibt keine spezifischen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Der Gesetzentwurf ist geschlechtergerecht formuliert und mit EU-Recht sowie völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine Experimentierklausel ist nicht enthalten. Angaben zur besonderen Eilbedürftigkeit finden sich nicht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Anwendungsbereich des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) wird erweitert: Künftig werden auch projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen in Bezug auf das Besserstellungsverbot den institutionell geförderten außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen gleichgestellt.
- Die Erweiterung bezieht sich ausschließlich auf die Einschränkung des Besserstellungsverbots (§ 4 WissFG), also auf die Möglichkeit, bei Gehältern und Gehaltsbestandteilen Drittmittel aus nichtöffentlichen Quellen einzusetzen.
- Die betroffenen Forschungseinrichtungen müssen gemeinnützig sein und überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
- Die Ausnahme vom Besserstellungsverbot gilt nur für Forschungseinrichtungen, die nicht institutionell vom Bund gefördert werden.
- Die Ausnahme betrifft Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und sonstige Beschäftigte im wissenschaftsrelevanten Bereich, die einen wesentlichen Beitrag zu Forschungsprojekten leisten. Verwaltungs-, Infrastruktur- und Querschnittsaufgaben sind ausgeschlossen.
- Die betroffenen Einrichtungen müssen Transparenz über die Mittelverwendung sicherstellen.
- Für andere projektgeförderte Einrichtungen bleibt die bisherige Regelung des Haushaltsgesetzes unverändert.
| Datum erster Entwurf: | 11.12.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 21.01.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt:
„Der Gesetzentwurf setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel um. Der Inhalt des Entwurfes wurde nicht durch Vorträge von Interessensvertreterinnen undvertretern sowie sonstigen Dritten beeinflusst.“
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 41/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 23.01.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |