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Wissenschaftsfreiheitsgesetz

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:19.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/4500 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Stellungnahmen nicht vom Ministerium oder sehr spät veröffentlicht.
🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Rahmenbedingungen für gemeinnützige, projektgeförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen zu verbessern. Konkret soll das sogenannte Besserstellungsverbot flexibilisiert werden, sodass diese Einrichtungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie wissenschaftsrelevante Beschäftigte mit Gehältern aus nichtöffentlichen Mitteln besserstellen können als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Dadurch sollen diese Einrichtungen im internationalen Wettbewerb um Spitzenpersonal konkurrenzfähiger werden und bürokratische Hürden (wie Einzelanträge) entfallen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
 
Hintergrund:  
Im Text wird darauf hingewiesen, dass das deutsche Wissenschaftssystem im internationalen Wettbewerb steht und attraktive Beschäftigungsbedingungen benötigt. Die bisherige Regelung des Besserstellungsverbots wird als Hemmnis für projektgeförderte, gemeinnützige Forschungseinrichtungen gesehen. Die Änderung setzt ein Ziel aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um, das eine Flexibilisierung dieses Verbots vorsieht. Eine Vorgeschichte wird insofern erwähnt, als dass das Anliegen bereits im Koalitionsvertrag festgelegt wurde. 
 
Kosten:  
Es werden keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder der Länder erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Bundesebene ist geringfügig und insgesamt nicht erheblich; auf Länderebene ist kein Erfüllungsaufwand zu erwarten. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Im Text ist kein konkretes Datum für das Inkrafttreten genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Der Entwurf wurde nicht durch Vorträge von Interessenvertretern oder Dritten beeinflusst. Die Regelungen sind geschlechtergerecht formuliert. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, das Preisniveau oder die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Eine Experimentierklausel ist nicht vorgesehen. Der Entwurf dient auch der Entbürokratisierung und wird als Beitrag zur Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (insbesondere Ziel 9: Industrie, Innovation und Infrastruktur) gewertet. Es wird keine besondere Eilbedürftigkeit erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Anwendungsbereich des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) wird erweitert: Neben institutionell geförderten außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen werden nun auch projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen in Bezug auf das Besserstellungsverbot (§ 4 WissFG) einbezogen. 
- Die Erweiterung gilt ausschließlich für das Besserstellungsverbot, nicht für andere Regelungen des WissFG. 
- Forschungseinrichtungen im Sinne der Neuregelung sind gemeinnützig, betreiben wissenschaftliche Arbeit mit Publikationspflicht und sind von den Steuerbehörden als gemeinnützig anerkannt. 
- Hochschulen sind weiterhin nicht erfasst. 
- Die Neuregelung betrifft nur projektgeförderte Forschungseinrichtungen, deren Gesamtausgaben überwiegend aus öffentlichen Zuwendungen stammen. 
- Die Ausnahme vom Besserstellungsverbot ermöglicht es diesen Einrichtungen, Drittmittel aus nichtöffentlichen Quellen für Gehälter und Gehaltsbestandteile einzusetzen. 
- Die Ausnahme gilt nur für wissenschaftliches Personal und Beschäftigte, die einen wesentlichen Beitrag zu Forschungsvorhaben leisten, nicht für allgemeines Verwaltungspersonal. 
- Die Ausnahme vom Besserstellungsverbot muss weiterhin jährlich im Haushaltsgesetz zugelassen werden. 
- Für projektgeförderte Einrichtungen, die überwiegend von Ländern finanziert werden, gelten die landeshaushaltsrechtlichen Regelungen. 
- Die betroffenen gemeinnützigen Forschungseinrichtungen müssen Transparenz über die Mittelverwendung sicherstellen. 
- Einrichtungen des Bundes mit Ressortforschungsaufgaben sind nicht vom Gesetz erfasst. 
 
Stellungnahmen:  
Der Text erläutert die geplante Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG). Ziel ist es, den Anwendungsbereich des Gesetzes zu erweitern: Künftig sollen auch projektgeförderte, gemeinnützige Forschungseinrichtungen – also solche, die überwiegend öffentliche Projektmittel erhalten, aber nicht institutionell vom Bund gefördert werden – in Bezug auf das sogenannte Besserstellungsverbot den bislang privilegierten, institutionell geförderten außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen gleichgestellt werden. Das Besserstellungsverbot regelt, dass Beschäftigte in geförderten Einrichtungen nicht besser bezahlt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst, es gibt aber Ausnahmen. 
 
Die Erweiterung betrifft ausschließlich das Besserstellungsverbot (§ 4 WissFG). Die betroffenen Einrichtungen müssen gemeinnützig sein und die Kriterien für freie wissenschaftliche Arbeit erfüllen. Hochschulen sind weiterhin nicht erfasst. Die Zahl der betroffenen Einrichtungen ist begrenzt, da das Besserstellungsverbot bei Projektförderung nur greift, wenn die Einrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. 
 
Institutionell geförderte Einrichtungen erhalten dauerhafte Förderung und unterliegen stärkeren staatlichen Einflussmöglichkeiten, während projektgeförderte Einrichtungen meist privat organisiert sind und im Wettbewerb stehen. Die Gesetzesänderung soll projektgeförderte gemeinnützige Forschungseinrichtungen entlasten, indem sie ihnen erlaubt, Drittmittel aus nichtöffentlichen Quellen für Gehälter einzusetzen, sofern das Besserstellungsverbot greift. 
 
Für Einrichtungen, die vom Bund projektgefördert, aber von den Ländern institutionell gefördert werden, gelten die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Das Entscheidungsrecht des Parlaments bleibt durch die jährliche Haushaltsgesetzgebung gewahrt. Die Ausnahme vom Besserstellungsverbot gilt nur für wissenschaftsrelevantes Personal, nicht für Verwaltungs- oder Infrastrukturpersonal. Einrichtungen des Bundes mit Ressortforschungsaufgaben sind nicht erfasst. Die Transparenz über die Mittelverwendung bleibt verpflichtend. Es gibt keine Überschneidung mit anderen Ausnahmen vom Besserstellungsverbot im Haushaltsgesetz. 
 
Der Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:11.12.2025
Datum Kabinettsbeschluss:21.01.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt:

„Der Gesetzentwurf setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel um. Der Inhalt des Entwurfes wurde nicht durch Vorträge von Interessensvertreterinnen undvertretern sowie sonstigen Dritten beeinflusst.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Von den vorliegenden Stellungnahmen macht ausschließlich die Helmholtz-Gemeinschaft Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Sie gibt an, dass der Referentenentwurf am 09.12.2025 vom BMFTR übersandt wurde. Mit Ausnahme der Stellungnahme der Helmholtz-Gemeinschaft datieren die übrigen Einsendungen vom 18.12.-29.12. Daraus ergibt ein Beteiligungszeitraum von etwa 3 Wochen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zur geplanten Novelle des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) ist grundsätzlich positiv. Die meisten Organisationen begrüßen die Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere den Bürokratieabbau, die Flexibilisierung und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen. Allerdings wird von mehreren Seiten betont, dass der Entwurf in seiner aktuellen Fassung noch nicht ausreichend weit geht, um die angekündigten Ziele vollumfänglich zu erreichen. Während einige Forschungsgemeinschaften keine Änderungsbedarfe sehen und den Entwurf ausdrücklich unterstützen, fordern andere weitergehende Flexibilisierungen und Vereinfachungen.

Meinungen im Detail
Besserstellungsverbot (§ 4 WissFG): Das Thema Besserstellungsverbot wird von nahezu allen Stellungnehmenden ausführlich behandelt. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Alexander von Humboldt-Stiftung, der DAAD und die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) fordern eine Vereinfachung und Flexibilisierung des Besserstellungsverbots. Sie kritisieren, dass die aktuellen Regelungen zu starr sind und die Nutzung nicht-öffentlicher Mittel sowie die Gehaltsgestaltung einschränken. Die DFG und die Humboldt-Stiftung sprechen sich für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Beschäftigtengruppen aus, während die Humboldt-Stiftung zusätzlich empfiehlt, den Anwendungsbereich auf Gehälter oder Gehaltsbestandteile zu beschränken, um Rechtssicherheit zu erhöhen. Die MPG fordert eine generelle Flexibilisierung, um die wirtschaftliche Realität besser abzubilden. Diese Positionen werden vor allem von großen außeruniversitären Wissenschaftsorganisationen und Forschungsförderern vertreten.

Streichung von § 3 Abs. 3 WissFG: Die DFG, die Humboldt-Stiftung und der DAAD befürworten die Streichung von § 3 Abs. 3 WissFG, da sie die bestehenden Informations- und Steuerungsinstrumente als ausreichend ansehen. Sie argumentieren, dass eine Streichung zur Entbürokratisierung beiträgt und die Rechtssicherheit erhöht.

Flexibilisierung und Bürokratieabbau: Die Helmholtz-Gemeinschaft und die MPG kritisieren, dass der Entwurf nicht weit genug geht, um die im Koalitionsvertrag angekündigten Ziele wie Bürokratieabbau und mehr Entscheidungsfreiheit zu erreichen. Die Helmholtz-Gemeinschaft fordert insbesondere weitergehende Flexibilisierungen im Personalbereich, eine Modernisierung des Zulagensystems, klarere rechtliche Rahmenbedingungen für wissenschaftliche Gäste und Stipendiatinnen und Stipendiaten, beschleunigte Anerkennungsverfahren für internationale Abschlüsse, den Abbau von Berichtspflichten sowie den Wegfall ministerieller Zustimmungserfordernisse bei Personalmaßnahmen. Die MPG fordert zudem eine weitergehende Flexibilisierung bei der Nutzung von überjährig verfügbaren Mitteln und spricht sich gegen eine Pflicht zur Einbindung der Zuwendungsgeber bei der Schaffung neuer Stellen aus.

Uneingeschränkte Zustimmung: Die Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft und weitere Landesforschungsgemeinschaften sowie die bundesweite Zuse-Gemeinschaft sehen keinen Änderungsbedarf und begrüßen den Gesetzentwurf ausdrücklich. Sie heben die einheitliche Zustimmung aller beteiligten Forschungsgemeinschaften hervor und erklären ihre Bereitschaft, bei Bedarf weitere Einzelstellungen abzugeben.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kritikpunkte und Forderungen nach weitergehenden Flexibilisierungen und Vereinfachungen vor allem von großen außeruniversitären Wissenschaftsorganisationen und Forschungsförderern (wie DFG, DAAD, MPG, Helmholtz-Gemeinschaft, Humboldt-Stiftung) vorgebracht werden, während Landesforschungsgemeinschaften und die Zuse-Gemeinschaft den Entwurf in der vorliegenden Fassung unterstützen. Verfassungsrechtliche Bedenken werden in keiner der Stellungnahmen explizit geäußert.

👍 Alexander von Humboldt-Stiftung

„Die Alexander von Humboldt-Stiftung schließt sich grundsätzlich den Ausführungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom 18. Dezember 2025 an und begrüßt den vorgelegten Entwurf als einen ersten Schritt zur Novellierung des WissFG.“

Die Alexander von Humboldt-Stiftung begrüßt den Entwurf zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) grundsätzlich und sieht ihn als ersten Schritt zur Novellierung. Sie schließt sich den Ausführungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) an und hebt hervor, dass insbesondere die Regelungen zum sogenannten Besserstellungsverbot – das ist eine Vorschrift, die verhindern soll, dass Beschäftigte außeruniversitärer Forschungseinrichtungen besser gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst – weiter vereinfacht und weiterentwickelt werden sollten. Besonders betont werden: 1) Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 4 WissFG auf Gehälter oder Gehaltsbestandteile, um Rechtssicherheit zu erhöhen; 2) Die Empfehlung, auf eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Beschäftigtengruppen zu verzichten, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden; 3) Die Forderung, § 3 Abs. 3 WissFG zu streichen, da bestehende Informations- und Steuerungsinstrumente ausreichend seien. Die Stiftung betont, dass die Ziele des Besserstellungsverbots auch bei einer Vereinfachung der Regelungen gewahrt bleiben.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Forschungsgemeinschaft

„Der jetzt vorgelegte Entwurf stellt einen ersten Schritt dar, dem weitere folgen müssen.“

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) begrüßt grundsätzlich die geplante Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG), insbesondere die Überarbeitung des sogenannten Besserstellungsverbots, das verhindern soll, dass Beschäftigte außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen besser gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Die DFG sieht das WissFG insgesamt als Erfolg, fordert aber nach 13 Jahren weitergehende inhaltliche Anpassungen. Besonders betont werden (1) die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des Besserstellungsverbots zu vereinfachen und auf weitere Beschäftigtengruppen auszudehnen, (2) die damit verbundene Entbürokratisierung und Rechtssicherheit für Wissenschaftseinrichtungen und Zuwendungsgeber, sowie (3) die Empfehlung, § 3 Abs. 3 WissFG zu streichen, da bereits ausreichend Steuerungs- und Informationsinstrumente existieren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.12.2025
Lobbyregister-Nr.: R002059 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)

„Wir möchten daher im Rahmen der Verbändeanhörung vorschlagen, weitere Schritte in diese Richtung zu gehen.“

Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) begrüßt grundsätzlich die geplante Novelle des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG), die auf einen weiteren Abbau von Bürokratie in der deutschen Wissenschaft abzielt. Der DAAD hebt hervor, dass das bestehende Gesetz bereits Flexibilität für außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen bietet und zur Wettbewerbsfähigkeit beiträgt. Allerdings sieht der DAAD noch ungenutzte Spielräume für zusätzliche Flexibilisierungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Erweiterung des sogenannten Besserstellungsverbots (§ 4 WissFG), das aktuell die Verwendung nicht-öffentlicher Mittel und die Gehaltsgestaltung einschränkt, (2) die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Verbots auf alle Beschäftigten, nicht nur auf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, und (3) die vorgeschlagene Streichung von § 3 Abs. 3 WissFG, da bereits ausreichend Informations- und Steuerungsinstrumente existieren. Der DAAD betont, dass diese Änderungen die Rechtssicherheit erhöhen und wirtschaftliche Vorteile bringen würden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V.

„Der vorliegende Entwurf wird den Erwartungen aus Sicht der Helmholtz-Gemeinschaft noch nicht ausreichend gerecht und weitergehende Flexibilisierungen sind erforderlich.“

Die Helmholtz-Gemeinschaft bewertet den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) als nicht ausreichend, um die im Koalitionsvertrag angekündigten Ziele wie Bürokratieabbau und mehr Entscheidungsfreiheit für Wissenschaftseinrichtungen zu erreichen. Besonders betont werden die Notwendigkeit weitergehender Flexibilisierungen im Personalbereich, die Modernisierung des Zulagensystems (beispielsweise die Möglichkeit, tarifliche Zulagen unabhängig von bestimmten Fällen zu gewähren), sowie klarere rechtliche Rahmenbedingungen für wissenschaftliche Gäste und Stipendiatinnen und Stipendiaten. Zusätzlich werden beschleunigte Anerkennungsverfahren für internationale Abschlüsse, der Abbau von Berichtspflichten und der Wegfall ministerieller Zustimmungserfordernisse bei Personalmaßnahmen gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Flexibilisierung im Personalbereich und Zulagensystem, 2) rechtliche Rahmenbedingungen für wissenschaftliche Gäste und Stipendien, 3) Bürokratieabbau und Planungssicherheit für Forschungseinrichtungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 09.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e.V.

„Wir würden eine Änderung des Gesetzes in diesem Wortlaut sehr begrüßen.“

Die Stellungnahme der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e.V. (JRF) sowie weiterer Landesforschungsgemeinschaften aus Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Baden-Württemberg, Sachsen und der bundesweiten Zuse-Gemeinschaft äußert sich zum Entwurf zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes. Nach eingehender Prüfung sehen die genannten Organisationen keinen Änderungsbedarf und begrüßen den Gesetzentwurf ausdrücklich. Besonders hervorgehoben wird die einheitliche Zustimmung aller beteiligten Forschungsgemeinschaften, die Koordination der Rückmeldung mit den jeweiligen Geschäftsführungen sowie die Bereitschaft, bei Bedarf weitere Einzelstellungen abzugeben.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Max-Planck-Gesellschaft

„Der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG) trägt diesem Ziel aus Sicht der Max-Planck-Gesellschaft (MPG) noch nicht ausreichend Rechnung.“

Die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG), das die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtungen flexibilisieren soll. Die MPG sieht das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Wissenschaft durch weniger Bürokratie und schnellere Entscheidungen zu stärken, im Entwurf noch nicht ausreichend umgesetzt. Besonders ausführlich behandelt werden drei Aspekte: Erstens fordert die MPG eine Flexibilisierung beim sogenannten Besserstellungsverbot, das die Gewährung besserer Arbeitsbedingungen als im öffentlichen Dienst einschränkt und als zu starr kritisiert wird. Zweitens wird eine weitergehende Flexibilisierung bei der Nutzung von überjährig verfügbaren Mitteln verlangt, um die wirtschaftliche Realität besser abzubilden und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Drittens spricht sich die MPG gegen eine Pflicht zur Einbindung der Zuwendungsgeber bei der Schaffung neuer Stellen aus, um die Eigenständigkeit der Forschungseinrichtungen zu stärken.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 08.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Deutsche Industrieforschungsgemeinschaft Konrad Zuse e. V. | 31.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Aufnahme der privatwirtschaftlich organisierten, gemeinnützigen Industrieforschungseinrichtungen in das Wissenschaftsfreiheitsgesetz.

Lobbyregister-Nr.: R000107 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74732

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:12.03.2026
Erste Beratung:19.03.2026
Drucksache:21/4500 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung25.03.2026Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung15.04.2026Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 15.04.2026 im Ausschuss für Forschungsausschuss statt.

Martin Keller, Helmholtz-Gemeinschaft: Keller bezeichnet Deutschland als weiterhin „fantastischen Standort“ für Forschung, betont jedoch die Notwendigkeit verlässlicher und flexibler Rahmenbedingungen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben. Er fordert, das Besserstellungsverbot auch für Schlüsselpositionen außerhalb der direkten Forschung aufzuheben und Verfahren, etwa bei Ausgründungen, zu beschleunigen. Zudem müsse die Anerkennung von Abschlüssen schneller erfolgen, um Talente im Land zu halten. Zu viele Steuerungs- und Kontrollmechanismen könnten die Innovationskraft einschränken. Insgesamt begrüßt Keller die Novelle des WissFG ausdrücklich als ersten Schritt weiterer Reformen.

Dieter Bathen, Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft: Bathen lobt den Gesetzentwurf der Bundesregierung als „richtig, ausgewogen und praxisnah“. Er hebt hervor, dass der Entwurf faire Wettbewerbsbedingungen schaffe, da Einrichtungen künftig aus eigenen Mitteln marktgerechte Gehälter zahlen könnten. Änderungswünsche äußert er nicht.

Gregor Wrobel, Deutsche Industrieforschungsgemeinschaft Konrad Zuse e.V.: Wrobel zeigt sich zufrieden mit dem Entwurf der Bundesregierung, da dieser die Rahmenbedingungen für die Industrieforschung verbessere, ohne zusätzliche öffentliche Mittel zu benötigen. Die bisherige Unterscheidung zwischen projektbezogenen und nicht-projektbezogenen Positionen sei in der Praxis kaum möglich. Er begrüßt, dass künftig keine Ausnahmeanträge mehr notwendig sind und der administrative Aufwand sinkt.

Jens Katzek, Automotive Cluster Ostdeutschland GmbH: Katzek kritisiert den Gesetzentwurf des Bundesrates. Er weist darauf hin, dass viele Unternehmen wirtschaftlich unter Druck stehen und Arbeitsplätze ins Ausland verlagern könnten. Innovationen seien entscheidend, und alles, was die Innovationsfähigkeit behindere oder Rechtsunsicherheit schaffe, müsse abgebaut werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Aufhebung des Besserstellungsverbots für alle „maßgeblich“ vom Bund geförderten Einrichtungen sei zu unklar und schaffe Unsicherheit. Katzek unterstützt daher den Entwurf der Bundesregierung.

Andreas Keller, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft: Keller äußert sich kritisch zur Reform des WissFG. Er fordert, dass die Bundesregierung nicht nur auf Spitzenforscher, sondern auf gute Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten achten solle. Befristete Verträge und schlechte Bezahlung für Promovierende führten zu einer „Schlechterstellung“ des akademischen Mittelbaus, was die Kontinuität, Qualität und Innovationskraft der Forschung sowie die Attraktivität der Arbeitsplätze gefährde. Die Lösung sieht Keller in der Tarifbindung für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Tarifvertragliche Regelungen würden bereits jetzt Ausnahmen vom Besserstellungsverbot ermöglichen; der richtige Weg sei daher der Dialog mit den Gewerkschaften.

Die hib-Meldung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die hib-Meldung zum Gesetzentwurf des Bundesrates

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:41/26
Eingang im Bundesrat:23.01.2026
Erster Durchgang:06.03.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten