Umsetzung der Richtlinie zum Recht auf Reparatur

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 15.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 („Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“) in deutsches Recht. Ziel ist es, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern, den vorzeitigen Austausch funktionsfähiger Produkte zu verringern und nachhaltigen Konsum zu stärken. Verbraucher sollen motiviert werden, Waren länger zu nutzen, insbesondere durch Stärkung des Rechts auf Reparatur und neue Herstellerpflichten. Die Lösung erfolgt durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), u.a. mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur, einer Reparaturverpflichtung für Hersteller bestimmter Produkte und einem freiwilligen europäischen Reparaturinformationsformular. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 um, deren Umsetzungsfrist am 31. Juli 2026 endet. Die Richtlinie ist Teil des europäischen Grünen Deals und soll nachhaltigen Konsum, Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel fördern. Sie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, d.h. die Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren oder weniger strengen Verbraucherschutzvorschriften einführen, außer wo die Richtlinie dies ausdrücklich erlaubt. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 („Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster“) bei.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Millionen Euro, hauptsächlich durch Informationspflichten. Zusätzlich fällt ein einmaliger Aufwand von insgesamt rund 113 Millionen Euro an (davon ca. 23,3 Mio. Euro für Informationspflichten im Einzelhandel, ca. 78,5 Mio. Euro für Aufbau/Ausbau von Reparaturdienstleistungen bei Herstellern, ca. 11,3 Mio. Euro für erstmalige Informationsbereitstellung zu Reparaturleistungen).
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist unionsrechtlich zwingend, Alternativen zur Umsetzung bestehen nicht.
- Die Umsetzung erfolgt eins zu eins entsprechend der EU-Richtlinie.
- Die Nutzung der europäischen Reparaturplattform wird für Verbraucher kostenlos und die Registrierung für Unternehmen/Reparaturinitiativen freiwillig sein.
- Eine nationale Evaluierung ist nicht vorgesehen; die EU-Kommission berichtet bis 2031 über die Anwendung der Richtlinie.
- Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch neutral und haben keine demografischen Auswirkungen.
- Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen.
- Der Entwurf ist im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und steht im Einklang mit den Zielen der Agenda 2030.
- Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet, die Umsetzung muss jedoch bis spätestens 31. Juli 2026 erfolgen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert):
- Reparierbarkeit wird als wesentliches Merkmal einer Kaufsache im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich genannt.
- Verkäufer müssen Verbraucher beim Kauf über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung bei Mängeln informieren sowie über den Vorteil, dass sich die Gewährleistungsfrist bei Wahl der Reparatur um 12 Monate verlängert.
- Bei Wahl der Nacherfüllung durch Lieferung kann der Verbraucher auf Wunsch eine überholte (refurbished) Ware erhalten.
- Während einer Reparatur kann der Verkäufer dem Verbraucher kostenlos eine Ersatzware als Leihgabe anbieten, insbesondere wenn die Reparatur länger dauert oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
- Wählt der Verbraucher die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die reparierte Ware einmalig um 12 Monate.
- Hersteller bestimmter Waren (z. B. Waschmaschinen, Kühlschränke, Smartphones, Tablets), für die EU-Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegen, sind verpflichtet, auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung auf Verlangen des Verbrauchers eine Reparatur anzubieten.
- Die Reparaturverpflichtung gilt nur für Defekte, die nach Gefahrübergang auftreten oder nach Ablauf der Gewährleistungsfrist offenbar werden.
- Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen; der Hersteller kann die Reparatur auch durch Dritte ausführen lassen.
- Die Reparatur kann gegen ein angemessenes Entgelt oder kostenlos erfolgen; das Entgelt darf Verbraucher nicht von der Reparatur abhalten.
- Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten, die nicht von einer Reparatur abschrecken.
- Hersteller müssen klar und kostenlos über ihre Reparaturleistungen und die betroffenen Waren informieren und Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen.
- Hersteller dürfen keine Vertragsklauseln oder Hardware-/Softwaretechniken verwenden, die die Reparatur unzulässig erschweren oder verhindern, außer bei legitimen Gründen wie Schutz geistigen Eigentums.
- Die Reparaturverpflichtung gilt auch für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU; in diesem Fall müssen bestimmte in der EU ansässige Wirtschaftsakteure (z. B. Importeur, Vertreiber) die Verpflichtung erfüllen.
- Es wird ein freiwillig nutzbares, standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt, das Reparaturbetriebe Verbrauchern zur Verfügung stellen können, um Reparaturangebote vergleichbar zu machen.
- Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen müssen u. a. Art des Defekts, Preis, Reparaturdauer und ggf. Zusatzdienstleistungen angegeben werden; die Bedingungen sind für mindestens 30 Tage verbindlich.
Diese Maßnahmen dienen der Stärkung des Rechts auf Reparatur, der Förderung nachhaltigen Konsums und der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie.
| Datum erster Entwurf: | 15.01.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie).
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Ent-
wurfs beigetragen.“