Umsetzung der Richtlinie zum Recht auf Reparatur
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 10.07.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/5923 (PDF-Download) |
| Synopse: | vorhanden (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/6693 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Im Rahmen der Ausschussberatung wurde hier noch eine Korrektur und eine Übergangsregelung zum Zentralen Vorsorgeregister in der Bundesnotarordnung angefügt. Die Korrektur wurde aus dem Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren der rechtsberatenden Berufe herausgelöst, um das rechtzeitige Inkrafttreten sicherzustellen. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 („Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“) in deutsches Recht. Diese Richtlinie soll die Reparatur und Wiederverwendung von Waren fördern, um nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu unterstützen. Konkret werden Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) vorgenommen, um z.B. die Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal zu verankern, die Gewährleistungsfrist nach einer Reparatur zu verlängern und eine Reparaturverpflichtung für Hersteller bestimmter Produktgruppen einzuführen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf steht im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 12 (nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster). Die EU-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der den Mitgliedstaaten keinen Spielraum für strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften lässt. Der Gesetzentwurf ist notwendig, weil die EU eine verbindliche Umsetzung bis zum 31. Juli 2026 verlangt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 113 Millionen Euro (davon ca. 78,5 Mio. Euro für die Reparaturverpflichtung, ca. 23,3 Mio. Euro für Informationspflichten, ca. 11,3 Mio. Euro für Informationsbereitstellung) sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Millionen Euro (hauptsächlich für Informationspflichten). Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Bei den Ländern sind begrenzte Mehrkosten im justiziellen Kernbereich zu erwarten, die aber nicht beziffert werden können. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist unionsrechtlich zwingend und lässt keine Alternativen zu. Die Umsetzung ist angesichts der EU-Vorgaben und Fristen besonders eilbedürftig. Eine nationale Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Europäische Kommission bis 2031 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegt. Die Regelungen sind aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral und haben keine demografischen Auswirkungen. Die Nutzung der neuen Online-Plattform für Reparaturen wird für Verbraucher kostenlos und für Unternehmen freiwillig sein. Sanktionen für Verstöße bestehen bereits im deutschen Recht.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten):
- Reparierbarkeit wird als neues Merkmal der üblichen Beschaffenheit einer Kaufsache im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Käufer können erwarten, dass Produkte reparierbar sind, sofern dies für die Produktgruppe üblich ist.
- Für bestimmte Produktgruppen legt die EU verbindliche Anforderungen an die Reparierbarkeit fest. Entspricht ein Produkt diesen Anforderungen nicht, gilt es als mangelhaft.
- Die Parteien eines Kaufvertrags können von den Anforderungen an Reparierbarkeit abweichen, insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) und bei Verbrauchern untereinander. Im Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer-Verbraucher) gelten weiterhin strengere Schutzvorschriften.
- Verkäufer müssen Verbraucher bei Mängeln über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung informieren und auf die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate bei Wahl der Reparatur hinweisen.
- Wählt der Verbraucher die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche um zwölf Monate (gilt einmalig pro Kaufsache).
- Während einer Reparatur kann der Verkäufer dem Verbraucher eine Ersatzware als kostenlose Leihgabe anbieten, insbesondere wenn die Reparatur länger dauert oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
- Bei der Nacherfüllung (Lieferung einer mangelfreien Sache) kann auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auch eine instandgesetzte (überholte) Ware geliefert werden.
- Hersteller bestimmter Produktgruppen (z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Smartphones, Tablets, Staubsauger, elektronische Displays, Schweißgeräte, Server, Batterien für leichte Verkehrsmittel) sind gesetzlich verpflichtet, auch nach Ablauf der Gewährleistung auf Verlangen des Verbrauchers Reparaturen anzubieten, solange die Reparierbarkeitsanforderungen der EU für das Produkt gelten.
- Die Reparaturverpflichtung gilt nur für Produkte, für die EU-Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegen. Der Umfang und die Dauer richten sich nach den jeweiligen EU-Vorgaben (z. B. Verfügbarkeit von Ersatzteilen für eine bestimmte Zeit).
- Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Hersteller können die Reparatur selbst durchführen oder an Dritte vergeben.
- Hersteller dürfen die Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Produkt zuvor von anderen repariert wurde.
- Für die Reparatur kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden, das Verbraucher nicht von der Reparatur abschrecken darf. Die gesetzlichen Vorschriften zu Werkverträgen finden entsprechend Anwendung.
- Verbraucher haben bei mangelhafter Reparatur bestimmte Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Minderung, Schadensersatz).
- Hersteller müssen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten, die nicht von der Reparatur abschrecken.
- Hersteller müssen Verbraucher klar und kostenlos über ihre Reparaturleistungen und die betroffenen Produktgruppen informieren, einschließlich der Veröffentlichung von Richtpreisen für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website.
- Hersteller dürfen keine Vertragsklauseln oder Hardware-/Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur verhindern, außer bei berechtigten Gründen (z. B. Schutz geistigen Eigentums).
- Für Hersteller außerhalb der EU müssen in der EU ansässige Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber die Reparaturverpflichtung übernehmen.
- Von den gesetzlichen Regelungen zur Reparaturverpflichtung darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
- Einführung eines freiwillig nutzbaren Europäischen Formulars für Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe Verbrauchern zur Verfügung stellen können, um Angebote vergleichbar zu machen. Die im Formular genannten Bedingungen und Preise sind für mindestens 30 Tage verbindlich und werden bei Vertragsschluss Bestandteil des Reparaturvertrags.
- Reparaturbetriebe müssen vor einer kostenpflichtigen Diagnose über die Kosten informieren; diese können bei Auftragserteilung auf den Reparaturpreis angerechnet werden.
- Durch Verwendung des Europäischen Formulars gelten bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern als erfüllt.
Diese Maßnahmen stärken das Recht auf Reparatur, fördern Transparenz und Wettbewerb im Reparaturmarkt und setzen die EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie in nationales Recht um.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie:
1. Anpassung des BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird an die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur angepasst. Die Reparierbarkeit wird als neues Kriterium für die übliche Beschaffenheit einer Kaufsache eingeführt, neben bereits bestehenden Merkmalen wie Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Für bestimmte Produktgruppen legt die EU-Kommission Anforderungen an die Reparierbarkeit fest, die die Erwartungen der Käufer bestimmen.
2. Abweichende Vereinbarungen
Für Kaufverträge zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Verbrauchern kann von den gesetzlichen Anforderungen an die Reparierbarkeit abgewichen werden, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für Verbrauchsgüterkaufverträge (Unternehmer-Verbraucher) gelten strengere Regeln: Abweichungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.
3. Informationspflichten des Verkäufers
Verbraucher müssen vom Verkäufer über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung sowie über die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate bei Reparatur informiert werden. Die Information muss vor Ausübung des Wahlrechts erfolgen.
4. Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Wenn sich ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur entscheidet, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängel um zwölf Monate. Dies gilt auch für gebrauchte Waren.
5. Reparaturverpflichtung des Herstellers
Hersteller bestimmter Produktgruppen, für die EU-Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegen (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Smartphones, Tablets), sind verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers eine Reparatur anzubieten, wenn keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Die Verpflichtung gilt nur, wenn die Reparatur technisch möglich ist und beschränkt sich auf die in den EU-Rechtsakten festgelegten Anforderungen und Zeiträume.
6. Umfang und Dauer der Reparaturverpflichtung
Die Reparaturverpflichtung besteht so lange, wie die EU-Vorgaben für die jeweilige Produktgruppe Ersatzteile und Reparierbarkeit vorschreiben. Die Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten, die nicht von einer Reparatur abschrecken.
7. Informationspflichten der Hersteller
Hersteller müssen klar und kostenlos über ihre Reparaturleistungen und die betroffenen Waren informieren. Sie müssen Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen.
8. Unzulässige Handlungen
Hersteller dürfen keine Vertragsklauseln oder technischen Maßnahmen einsetzen, die die Reparatur verhindern, es sei denn, dies ist aus objektiven Gründen wie dem Schutz geistigen Eigentums gerechtfertigt.
9. Hersteller außerhalb der EU
Auch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU müssen die Reparaturverpflichtung erfüllen. Alternativ können Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber innerhalb der EU diese Verpflichtung übernehmen.
10. Europäisches Formular für Reparaturinformationen
Reparaturbetriebe können freiwillig ein standardisiertes Formular verwenden, das Verbrauchern die wichtigsten Informationen zu Reparaturleistungen, Preisen und Bedingungen gibt. Die Angaben im Formular sind für mindestens 30 Tage verbindlich und werden bei Vertragsschluss Bestandteil des Reparaturvertrags.
11. Übergangsbestimmungen
Die neuen Regeln für Kaufverträge gelten ab 1. August 2026 für neu geschlossene Verträge. Die Reparaturpflicht für Hersteller gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes, wobei die Anwendbarkeit von den jeweiligen EU-Verordnungen abhängt.
12. Ziel und Zweck
Das Gesetz soll die Lebensdauer von Produkten verlängern, Verbraucherrechte stärken, Anreize für Reparaturen schaffen und die ökologische Nachhaltigkeit fördern.
Falls du eine Zusammenfassung zu einer bestimmten Stellungnahme (z.B. des Normenkontrollrats) oder der Antwort der Bundesregierung darauf brauchst, stelle bitte den entsprechenden Text zur Verfügung.
| Der Westen, 18.04.2026 | Immer noch nicht in Kraft: Wie steht es eigentlich um das Recht auf Reparatur? |
| Datum erster Entwurf: | 15.01.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 25.03.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie).
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Ent-
wurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die meisten Stellungnahmen machen keine konkreten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Eine Ausnahme bildet der Deutsche Designtag e.V., der mitteilt, dass der Referentenentwurf mit Schreiben vom 15.01.2026 übersandt wurde. Der Verband Deutscher Industrie Designer e.V. gibt an, dass die interne Frist bis Freitag, den 13. Februar 2026, nicht ausreicht, um eine ausführliche Stellungnahme zu erarbeiten. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa vier Wochen (15.01.2026 bis 13.02.2026). Weitere explizite Angaben zum Zeitraum oder zu Fristen wurden von den übrigen Absendern nicht gemacht.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 (Recht auf Reparatur) ist grundsätzlich positiv hinsichtlich der Zielsetzung, Reparaturen zu fördern, nachhaltigen Konsum zu stärken und die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Die Verbände und Organisationen begrüßen überwiegend die Förderung von Reparaturen und die Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der konkreten Ausgestaltung, der Umsetzung im deutschen Recht und der Auswirkungen auf verschiedene Branchen. Insbesondere werden nationale Verschärfungen über die EU-Vorgaben hinaus, Rechtsunsicherheiten, zusätzliche Bürokratie, Belastungen für Unternehmen und Unsicherheiten bei der Definition und Anwendung zentraler Begriffe kritisiert. Verbraucher- und Umweltorganisationen fordern hingegen weitergehende Maßnahmen und eine stärkere Ausrichtung an Verbraucherinteressen.
Meinungen im Detail
1. Umsetzung der EU-Richtlinie und nationale Verschärfungen
Industrieverbände (z.B. ZVEI, BDI, DIHK, HDE, ZVEH) und der Handelsverband Deutschland fordern eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Anforderungen (sog. „gold-plating“). Sie warnen vor Wettbewerbsnachteilen, Rechtsunsicherheiten und einer Zersplitterung des Binnenmarkts. Besonders kritisch wird die Ausweitung des Reparierbarkeitskriteriums auf B2B-Verträge gesehen, da dies über die EU-Vorgaben hinausgeht und zu erheblichen Belastungen für Unternehmen führen könnte. Auch die DIHK und der BDI betonen die Notwendigkeit klarer Übergangsfristen und gesetzlicher Definitionen.
2. Definitionen, Informationspflichten und rechtliche Unsicherheiten
Viele Verbände (bevh, Bitkom, ZVEH, DAV, DIHK, ZDH, HDE) kritisieren unklare Begriffsdefinitionen (z.B. „Reparierbarkeit“, „angemessener Preis“, „Vertreiber“, „Beauftragter“) und fordern rechtssichere Mustertexte sowie klare gesetzliche Vorgaben, um Rechtsunsicherheiten und Abmahnrisiken zu vermeiden. Die neuen Informationspflichten werden von Handwerks-, Handels- und Mittelstandsverbänden als komplex, aufwendig und praxisfern bewertet. Der DAV und der ZDH sehen insbesondere bei der dynamischen Verweisung auf den Anhang der EU-Richtlinie und der Auslegung der Verjährungsfristen Probleme für die Rechtsklarheit.
3. Auswirkungen auf spezifische Branchen
- Kraftfahrzeuggewerbe und Automobilindustrie: Der BVfK, der ZDK und der VDA lehnen die Anwendung der neuen Regelungen auf Kraftfahrzeuge ab, da diese nicht zu den typischen Wegwerfprodukten zählen und die Komplexität sowie Sicherheitsanforderungen besondere Regelungen erfordern. Sie kritisieren die pauschale Verlängerung der Verjährungsfrist, neue Informationspflichten und die Einführung der Reparierbarkeit als Sachmangelmerkmal. Der VDA fordert Klarstellungen zu Software-Updates und Remanufactured Parts.
- Handwerk und Mittelstand: Der ZDH, ZVEH und DER MITTELSTANDSVERBUND betonen die Belastungen für Handwerksbetriebe und mittelständische Unternehmen durch neue Haftungsrisiken, Informationspflichten und die Gefahr einer Ausweitung der Reparaturverpflichtung auf handwerklich hergestellte Produkte. Sie fordern praxistaugliche, mittelstandsgerechte und bürokratiearme Regelungen.
- Leasing und E-Mobilität: Der BDL kritisiert, dass Leasing-Nehmer vom Recht auf Reparatur ausgeschlossen sind und fordert eine Anpassung der gesetzlichen Anknüpfung an den berechtigten Besitz oder die Nutzung.
4. Preisgestaltung, Ersatzteile und wirtschaftliche Zumutbarkeit
Verbraucherverbände (vzbv, Verbraucherzentrale Bayern, Runder Tisch Reparatur) fordern klare Regelungen für angemessene Preise und Lieferzeiten für Reparaturen und Ersatzteile sowie einen bundesweiten Reparaturbonus und steuerliche Anreize. Industrie- und Handelsverbände (HDE, ZVEI, VDID, AGD, Deutscher Designtag) warnen vor nicht kostendeckenden Reparaturentgelten, fordern eine realistische Berücksichtigung von Personalkosten und lehnen nationale Leitlinien zur Preisgestaltung ab. Die Verfügbarkeit und Haftung für Ersatzteile, insbesondere nicht-originale oder 3D-gedruckte Teile, wird kontrovers diskutiert.
5. Gewährleistungsfristen, Beweislast und Kaufrecht
Verbraucherverbände fordern eine an der Lebensdauer orientierte Gewährleistung und eine Verlängerung der Beweislastumkehr. Industrie- und Handelsverbände sowie Handwerksorganisationen kritisieren die pauschale Verlängerung der Verjährungsfrist auf das gesamte Produkt und fordern eine Beschränkung auf das nachgebesserte Bauteil sowie klare Regelungen zum Beginn und Umfang der Frist. Die Einführung der Reparierbarkeit als Sachmangelmerkmal wird von mehreren Branchenverbänden abgelehnt.
6. Förderung von Reparaturen und Nachhaltigkeit
Umwelt- und Verbraucherorganisationen (Runder Tisch Reparatur, vzbv, Deutscher Städtetag) fordern zusätzliche Fördermaßnahmen wie Reparaturboni, Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturen und stärkere Einbindung kommunaler Strukturen. Der Deutsche Städtetag betont die Bedeutung gemeinwohlorientierter Initiativen und fordert rechtliche Klarstellungen für Repair-Cafés und ähnliche Angebote.
7. Design, Innovation und Schutzrechte
Designverbände (Deutscher Designtag, VDID, AGD) begrüßen die Stärkung von Reparierbarkeit und Langlebigkeit als Qualitätsmerkmal, warnen aber davor, dass das Recht auf Reparatur nicht zu einer Schwächung des Designschutzes führen darf. Sie fordern klare Leitlinien und die Berücksichtigung von Produktsicherheit und Arbeitsschutz.
8. Kritik an der EU-Richtlinie und Subsidiaritätsprinzip
Der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie kritisiert die Richtlinie grundsätzlich als Eingriff in nationale Zuständigkeiten und sieht keinen Bedarf für eine europaweite Vereinheitlichung. Er verweist auf das Subsidiaritätsprinzip und die gewachsene nationale Rechtsprechung.
9. Plattformen und Online-Handel
Der Runder Tisch Reparatur fordert eine stärkere Haftung und Kontrolle von Online-Plattformen, insbesondere für Produkte von Herstellern außerhalb der EU. Der bevh und Bitkom thematisieren Unsicherheiten bei der Umsetzung für Online-Händler und Importeure.
10. Produktsicherheit und Zertifizierung
Der TÜV-Verband hebt die Bedeutung von Produktsicherheit, IT-/Cyber-Sicherheit und unabhängigen Prüfzeichen hervor. Er fordert die Stärkung freier Reparaturbetriebe durch Zertifizierungen und eine nationale Plattform zur Auffindbarkeit von Reparaturangeboten.
Fazit
Insgesamt zeigt sich ein breiter Konsens über die Zielrichtung des Gesetzes, jedoch erhebliche Differenzen bei der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung. Industrie, Handel und Handwerk fordern Rechtssicherheit, Bürokratieabbau und eine Beschränkung auf die EU-Vorgaben, während Verbraucher- und Umweltverbände weitergehende Maßnahmen und Förderungen fordern. Branchenspezifische Besonderheiten (z.B. Kfz, Leasing, Design) werden vielfach als nicht ausreichend berücksichtigt kritisiert.
„Die AGD unterstützt das Recht auf Reparatur klar. Entscheidend ist eine Umsetzung, die den Alltag verbessert: Reparatur muss auffindbar, kalkulierbar und durchführbar sein – ohne überbordende Bürokratie.“
Die Allianz deutscher Designer (AGD) e. V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Förderung der Reparatur von Waren und unterstützt ausdrücklich das Ziel, Reparaturen für Verbraucher:innen einfacher, verlässlicher und wirtschaftlich attraktiver zu machen. Die AGD betont die Bedeutung von Reparierbarkeit und Langlebigkeit als Qualitätsmerkmale und fordert eine praxisnahe, bürokratiearme Umsetzung des Gesetzes. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Integration von Reparierbarkeit als Qualitätsmerkmal im Kaufrecht und die damit verbundenen Informations- und Gewährleistungsregelungen; (2) die Notwendigkeit klarer Leitlinien zur Angemessenheit von Preisen und Zeiträumen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden; (3) die Forderung nach digitalen, standardisierten Informations- und Meldewegen, um Bürokratiekosten zu senken. Die AGD warnt davor, dass das Recht auf Reparatur nicht zu einer generellen Schwächung des Designschutzes führen darf und fordert, dass Schutzrechte für Design und Know-how erhalten bleiben.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In seiner derzeitigen Ausgestaltung droht der Entwurf, über die intendierten Ziele hinauszugehen und zu erheblichen zusätzlichen Belastungen für den Handel zu führen – insbesondere für Unternehmen mit Eigenmarken sowie für Akteure, die in komplexe internationale Lieferketten eingebunden sind.“
Bitkom begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, Reparaturen zu fördern, Produktlebenszyklen zu verlängern und eine reparaturfreundliche Produktgestaltung zu unterstützen. Die Stellungnahme hebt jedoch hervor, dass der Entwurf in seiner aktuellen Form zu erheblichen zusätzlichen Belastungen für den Handel führen könnte, insbesondere für Unternehmen mit Eigenmarken und solche, die in internationale Lieferketten eingebunden sind. Bitkom sieht Klärungsbedarf bei der Definition und den Anforderungen an die Reparierbarkeit, insbesondere in Bezug auf Einzelkomponenten, Wert- und Kostengrenzen sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei Niedrigpreisprodukten. Zudem werden Unsicherheiten bei der Anwendung bestehender Begriffe wie 'Fehlerhaftigkeit' statt 'Mangel', der Beweislastregelung nach Reparaturen und der Ersatzteilverfügbarkeit angesprochen. Die erweiterten Informationspflichten und die Umsetzung über alle Vertriebskanäle werden als komplex und aufwendig bewertet. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die unklare Definition und Reichweite der Reparierbarkeit und deren wirtschaftliche Folgen, 2) Die Unsicherheiten bei der rechtlichen Umsetzung und Begrifflichkeiten (z.B. Mangel vs. Fehlerhaftigkeit, Beweislastumkehr), 3) Die praktischen Herausforderungen und Risiken durch neue Informations- und Ersatzteilpflichten für Hersteller und Handel.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus vorgenannten Gründen lehnen wir die überschießende Umsetzung wie, sie im Hinblick auf § 434 BGB geplant ist, ab.“
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (auch bekannt als Recht-auf-Reparatur-Richtlinie) in deutsches Recht. Ziel der Richtlinie ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und nachhaltigen Konsum zu fördern. Der BDI hebt hervor, dass eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben notwendig ist, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen und eine Zersplitterung des europäischen Marktes zu vermeiden. Besonders kritisch sieht der BDI die geplante Ausweitung des Begriffs der 'Reparierbarkeit' im deutschen Kaufrecht auch auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B), was zu Rechtsunsicherheiten und erhöhten Compliance-Kosten führen könnte. Zudem fordert der BDI eine klarere Definition des Begriffs 'Reparierbarkeit' unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zumutbarkeit und eine angemessene Übergangsfrist, damit Unternehmen sich auf die neuen Anforderungen einstellen können. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit einer 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Anforderungen, (2) die Risiken einer überschießenden Umsetzung des Begriffs 'Reparierbarkeit' im B2B-Bereich, und (3) der Bedarf an klaren Übergangsfristen und Rechtsklarheit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund hält der BDL es für zwingend erforderlich, dass das Recht auf Reparatur auch Verbrauchern zusteht, die Waren über Leasing finanzieren.“
Der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL) vertritt die Interessen der deutschen Leasing-Wirtschaft und äußert sich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die das Recht auf Reparatur von Waren fördern soll. Der BDL kritisiert, dass das Recht auf Reparatur laut Entwurf nur für Waren gilt, die von Verbrauchern gekauft wurden. In der Praxis nutzen jedoch viele Verbraucher Waren wie Fahrräder oder Kraftfahrzeuge über Leasing-Modelle, insbesondere im Bereich der Elektromobilität. Da Leasing-Gesellschaften formal die Eigentümer sind und keine Verbraucher im rechtlichen Sinne, wären Leasing-Nehmer vom Recht auf Reparatur ausgeschlossen. Der BDL fordert, dass das Recht auf Reparatur auch für Verbraucher gelten muss, die Waren leasen, und schlägt vor, als Anknüpfungspunkt nicht den Erwerb, sondern den berechtigten Besitz oder die Nutzung durch den Verbraucher zu wählen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Problematik der aktuellen Gesetzesformulierung für Leasing-Nehmer, 2) Die Bedeutung des Leasings für Verbraucher, insbesondere im Bereich E-Mobilität, 3) Ein konkreter Formulierungsvorschlag zur Änderung des Gesetzentwurfs.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R001688 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir appellieren Regelungen des Referentenentwurfs in angemessenem Maße umzusetzen und insbesondere etwaige Spielräume zu nutzen.“
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zur Förderung eines nachhaltigen Konsums und zur Schaffung einheitlicher Vorgaben. Die Stellungnahme betont jedoch die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und die europäischen Vorgaben rechtssicher, verhältnismäßig und praxisnah umzusetzen. Besonders ausführlich wird auf die Begriffsdefinitionen im neuen § 479f BGB-E eingegangen, wobei Unklarheiten bei Begriffen wie 'Vertreiber' und 'Beauftragter' kritisiert werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Regelung zur Reparatur mit nicht-originalen Ersatzteilen (§ 479e BGB-E), insbesondere im Hinblick auf Haftungsfragen und Beweislast. Drittens wird die Übergangsregelung als zu unklar bewertet, insbesondere für gebrauchte Produkte, und eine einfachere, rechtssichere Lösung gefordert.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Zielsetzung der Reparierbarkeit richtet sich primär an Hersteller, die Produkte planen, konstruieren und in Verkehr bringen. Eine Umsetzung dieser Zielsetzung darf nicht auf dem Rücken der Händler erfolgen, die mit bereits existierenden Waren handeln und auf deren Reparaturfreundlichkeit keinerlei Einfluss haben und somit am Ende zum Nachteil der Verbraucher führen.“
Der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die die Reparatur von Waren fördern soll. Der Verband begrüßt zwar grundsätzlich das Ziel, Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz durch bessere Reparierbarkeit zu stärken, sieht aber die Umsetzung im Referentenentwurf als verfehlt an, insbesondere für den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Die Stellungnahme argumentiert, dass Kraftfahrzeuge nicht zu den typischen Wegwerfprodukten zählen und daher nicht unter die neuen Regelungen fallen sollten, da sie ohnehin meist repariert und nicht entsorgt werden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung, Kraftfahrzeuge vom Anwendungsbereich auszunehmen, da sie in der EU-Richtlinie nicht genannt sind und der Handel keinen Einfluss auf deren Reparierbarkeit hat. 2) Die Kritik an der pauschalen Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate nach einer Reparatur, was als unverhältnismäßig für den Kfz-Handel angesehen wird. 3) Die Warnung vor zusätzlichen Informationspflichten, die zu Überforderung bei Händlern und Verbrauchern führen und Bürokratiekosten sowie Rechtsunsicherheiten erhöhen. Der Verband fordert stattdessen eine Beschränkung der neuen Regelungen auf die in der Richtlinie genannten Produktgruppen und auf neu hergestellte Waren, nicht auf Gebrauchtwagen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R004381 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur wenn Hersteller ihre Kalkulation entsprechend anpassen und Ersatzteilpreise marktfähig gestalten, kann das Reparaturmodell wirtschaftlich tragfähig sein. Andernfalls droht das 'Recht auf Reparatur' in der Praxis wirkungslos zu bleiben – mit erheblichen negativen Folgen für die Akzeptanz nachhaltiger Wirtschaftsmodelle im Mittelstand und in der Gesellschaft insgesamt.“
DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V., der rund 230.000 mittelständische Unternehmen in Deutschland vertritt, bewertet den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 zum 'Recht auf Reparatur' grundsätzlich positiv, fordert jedoch eine mittelstandsgerechte Ausgestaltung. Die Stellungnahme betont, dass die Umsetzung keine unverhältnismäßigen Belastungen für den kooperierenden Mittelstand schaffen darf, insbesondere da diese Unternehmen oft keinen Einfluss auf Produktdesign oder Ersatzteilpolitik haben. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Informationspflichten für Händler, die erhebliche Anpassungen in Schulung und Dokumentation erfordern und nur durch kooperative Strukturen bewältigt werden können; 2) Die Preisgestaltung von Reparaturen, die realistische Berücksichtigung aller Kosten (insbesondere Personalkosten) verlangt, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden und das Reparaturmodell wirtschaftlich tragfähig zu machen; 3) Maßnahmen zur Förderung der Reparatur, wie etwa staatlich finanzierte Boni oder Versicherungsmodelle, die keine zusätzlichen Bürokratie- oder Kostenbelastungen für den Handel verursachen dürfen. Insgesamt wird die Bedeutung fairer und praktikabler Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstands hervorgehoben.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 196997510883-76 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der deutsche Gesetzgeber sollte daher die betreffenden EU-Vorschriften möglichst eins zu eins, d. h. ohne Zusätze oder Verschärfungen - auch bekannt als „gold-plating“ - umsetzen, um Wettbewerbsnachteile für die hiesigen Unternehmen zu verhindern.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (sog. Recht-auf-Reparatur-Richtlinie). Die DIHK begrüßt zwar die Förderung der Kreislaufwirtschaft und die ökologischen sowie ökonomischen Potenziale, sieht aber erhebliche Risiken und Belastungen für Unternehmen durch die geplanten Regelungen. Besonders kritisiert werden: (1) die Ausweitung des Mängelgewährleistungsrechts auf den B2B-Bereich, was über die EU-Vorgaben hinausgeht (sog. „gold-plating“) und zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen könnte; (2) Rechtsunsicherheiten bei der Verlängerung der Gewährleistungsfrist nach Reparaturen, die zu neuen Haftungsrisiken und Konflikten führen können; (3) unklare Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbrauchern, die zu Rechtsstreitigkeiten und operativen Problemen führen können. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die wirtschaftlichen Risiken durch nicht kostendeckende Reparaturentgelte, praktische Probleme durch lange Reparaturzeiten, Herausforderungen bei der Umsetzung für Importeure und Händler von Produkten aus Drittstaaten sowie die Notwendigkeit ausreichender Vorbereitungszeiten für Unternehmen. Die DIHK fordert eine möglichst wortgleiche Umsetzung der EU-Richtlinie ohne zusätzliche nationale Verschärfungen, klare gesetzliche Definitionen und praxistaugliche Übergangsregelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der jetzt vorliegende Referentenentwurf zur Umsetzung der vollharmonisierenden 'Recht-auf-Reparatur-Richtlinie' (EU) 2024/1799 ist daher in der Zielsetzung ebenfalls begrüßenswert, zumal wesentliche vom DAV in seiner Stellungnahme Nr. 28/2023 noch kritisierte Aspekte in der letztlich verabschiedeten Fassung der Richtlinie zumindest abgemildert wurden. Es gibt allerdings weiterhin einige Gesichtspunkte, die bei der Umsetzung bedacht werden sollten.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Der DAV unterstützt das Ziel, nachhaltigen Verbrauch zu fördern und die Reparatur von Waren zu erleichtern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Der Begriff der 'Reparierbarkeit' bleibt im Gesetzesentwurf undefiniert, was zu Auslegungsproblemen führen kann. 2) Die Hinweispflicht und die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Reparatur werden als sinnvoll angesehen, könnten aber in der Praxis zu Problemen führen, insbesondere bei kurzlebigen Produkten. 3) Die dynamische Verweisung auf den Anhang II der EU-Richtlinie zur Bestimmung der betroffenen Produktgruppen wird als intransparent und problematisch für die Rechtsklarheit kritisiert. Der DAV fordert, dass der Gesetzgeber die betroffenen Produkte direkt im Gesetz aufführt und die Regelungen klarer und verständlicher gestaltet. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Reparaturverpflichtung des Herstellers, die Übergangsbestimmungen und die Freiwilligkeit des Formulars für Reparaturinformationen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Recht auf Reparatur darf nicht zu einer Abwertung von Design und seines Beitrags zur Wertschöpfung führen. Design ist nicht nur Beiwerk, sondern integraler Bestandteil von Produktinnovation, Qualität, Markenführung und Wettbewerbsfähigkeit.“
Der Deutsche Designtag e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, der darauf abzielt, die Reparierbarkeit und Langlebigkeit von Produkten sowie Ressourcenschonung stärker gesetzlich zu verankern. Die Stellungnahme betont, dass Design ein integraler Bestandteil von Produktinnovation, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit ist und nicht durch das Recht auf Reparatur abgewertet werden darf. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Reparierbarkeit als künftiges Qualitätsmerkmal im Kaufrecht, inklusive Informationspflichten für Verbraucher und Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparaturwahl; (2) die Notwendigkeit einer klaren Definition des „angemessenen Preises“ für Reparaturen und Ersatzteile zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit; (3) die Bedeutung der Reparaturklausel, die den Designschutz für formgebundene Ersatzteile im Reparaturkontext begrenzt, um Monopolisierung zu verhindern, bei gleichzeitiger Sicherstellung von Transparenz und Schutz vor Fälschungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzentwurf schafft eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden abfallrechtlichen Regelungen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, betont die Bedeutung der Abfallvermeidung und setzt wichtige Impulse zur systematischen Förderung von Reparatur gegenüber dem Neukauf.“
Der Deutsche Städtetag begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Förderung der Reparatur von Waren als sinnvolle Ergänzung zur Kreislaufwirtschaft und Abfallvermeidung. Besonders hervorgehoben wird, dass der Entwurf Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher schafft und Reparatur gegenüber Neukauf fördert. Kritisiert wird jedoch, dass die Rolle der Städte und Kommunen nicht ausreichend berücksichtigt wird. Der Verband fordert eine stärkere Einbindung kommunaler Strukturen, wie Repair-Cafés und Wertstoffhöfe, sowie die Förderung gemeinwohlorientierter Initiativen. Außerdem wird betont, dass Reparaturen durch Initiativen nicht automatisch zum Verlust der Gewährleistung führen dürfen und dass rechtliche Klarstellungen notwendig sind. Der Städtetag bemängelt das Fehlen sozialer oder finanzieller Anreize für Verbraucher, insbesondere für einkommensschwächere Haushalte, und fordert ergänzende Förderprogramme. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1. Die stärkere Einbindung und Förderung kommunaler und gemeinwohlorientierter Strukturen, 2. Die Notwendigkeit klarer Gewährleistungsregelungen für Reparaturinitiativen, 3. Der Bedarf an flankierenden Förderprogrammen, um Reparaturangebote attraktiv und zugänglich zu machen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Einführung der Reparierbarkeit als kaufrechtliches Beschaffungsmerkmal stellt einen unverhältnismäßigen und subsidiaritätswidrigen Eingriff in das nationale Kaufrecht dar. Sie untergräbt gewachsene Rechtsprechung, erzeugt Rechtsunsicherheit und überschreitet die Grenzen einer sachlich gebotenen Harmonisierung.“
Die Stellungnahme des Gesamtverbands der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. kritisiert die geplante Einführung der Reparierbarkeit als neues Beschaffungsmerkmal im deutschen Kaufrecht im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799. Der Verband argumentiert, dass das Kaufrecht traditionell und systematisch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und nicht auf eine europaweite Vereinheitlichung angewiesen ist. Die EU greife mit der Richtlinie in einen Kernbereich des Zivilrechts ein, obwohl die Mitgliedstaaten bereits in der Lage seien, Aspekte wie Nachhaltigkeit, Haltbarkeit und Reparierbarkeit eigenständig zu regeln. Besonders hervorgehoben werden: 1) der Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip, da keine grenzüberschreitende Notwendigkeit für eine EU-Regelung bestehe; 2) die Missachtung der gewachsenen nationalen Rechtsprechung und die damit verbundenen Unsicherheiten für Unternehmen und Verbraucher; 3) die wiederholten Änderungen des Kaufrechts durch europäische Vorgaben, die zu Rechtsunsicherheit, erhöhtem Anpassungsaufwand und steigenden Beratungskosten führen. Der Verband plädiert dafür, Nachhaltigkeitsziele durch andere Instrumente wie produkt- oder umweltrechtliche Regelungen zu erreichen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 21.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neuen Reparaturverpflichtungen und die Änderungen am Gewährleistungsrecht durch die Richtlinie führen für Einzelhändler und Handelsunternehmen bereits zu erheblichen Belastungen. Angesichts der Vielzahl an neuen umzusetzenden EU-Vorgaben und der wirtschaftlichen Lage im Einzelhandel sollte von zusätzlichen nationalen Belastungen für den Einzelhandel unbedingt abgesehen werden.“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt grundsätzlich die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1977 zur Förderung der Reparatur von Waren in deutsches Recht, insbesondere die sogenannte Eins-zu-eins-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Verschärfungen. Die Richtlinie sieht unter anderem eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf drei Jahre bei Reparaturen, neue Informationspflichten für Händler und umfassende Reparaturverpflichtungen für Hersteller vor. Der HDE warnt jedoch vor erheblichen Belastungen für Einzelhändler, insbesondere durch die Komplexität der Umsetzung, Unsicherheiten bei der Ersatzteilbevorratung, Fachkräftemangel und die Vielzahl paralleler EU-Regulierungen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Definition und Auslegung eines „angemessenen Reparaturpreises“, wobei der HDE eine zu enge oder abschließende Kostenaufzählung sowie nationale Leitlinien ablehnt, (2) die Herausforderungen und Risiken bei der Ersatzteilverfügbarkeit und -haftung, insbesondere bei nicht-originalen oder 3D-gedruckten Ersatzteilen, und (3) die Forderung, keine über die EU-Vorgaben hinausgehenden nationalen Regelungen einzuführen, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Händler zu vermeiden. Der HDE fordert zudem eine bessere Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften sowie Informationskampagnen für Verbraucher über das neue Reparaturrecht.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um den Zweck der Richtlinie zu erreichen und attraktivere Reparaturangebote für die Menschen zu ermöglichen, ist es uns wichtig, insbesondere auf die Formulierung zu angemessenen Ersatzteilpreisen hinzuweisen.“
Die Stellungnahme des Runden Tisch Reparatur e.V. sowie weiterer Umwelt- und Verbraucherorganisationen begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die die Förderung von Reparaturen von Waren zum Ziel hat. Die Organisationen fordern eine schnelle Verabschiedung des Gesetzes, um das Inkrafttreten bis spätestens 31.07.2026 zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, Ersatzteile und Werkzeuge zu einem Preis anzubieten, der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht von einer Reparatur abschreckt – dies solle im Gesetz klarer geregelt und durch Auslegungshilfen konkretisiert werden. Weiterhin werden konkrete nationale Fördermaßnahmen wie ein bundesweiter Reparaturbonus nach französischem Vorbild und eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturen und Ersatzteile auf 7 % gefordert. Die Stellungnahme kritisiert außerdem Lücken bei der Haftung und Kontrolle von Online-Plattformen, über die Produkte von Herstellern außerhalb der EU verkauft werden, und fordert eine stärkere Verpflichtung dieser Plattformen zur Überprüfung der Reparaturverpflichtungen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Ersatzteilen, 2) die Förderung von Reparaturen durch finanzielle Anreize und steuerliche Maßnahmen, und 3) die Schließung von Gesetzeslücken bei Online-Plattformen sowie die Stärkung der Rechtssicherheit im Immaterialgüterrecht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der TÜV-Verband unterstützt Zielsetzung und Grundrichtung der Umsetzung der EU-Richtlinie zum 'Recht auf Reparatur'. Reparatur und Wiederverwendung von Waren sollen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gewährleistung gestärkt und vorzeitige Entsorgung vermieden werden.“
Der TÜV-Verband begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie zum 'Recht auf Reparatur', die darauf abzielt, Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern und so Ressourcen zu schonen sowie Abfall zu vermeiden. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung von Produktsicherheit und IT-/Cyber-Sicherheit bei Reparaturen, die Notwendigkeit unabhängiger Prüfzeichen wie 'Ready for Repair' zur Orientierung für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Stärkung freier Reparaturbetriebe durch Zertifizierungen. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Anforderungen an eine nationale Plattform zur Auffindbarkeit von Reparaturangeboten, die Rolle unabhängiger Kompetenznachweise für Reparaturbetriebe und die Sicherstellung von Transparenz und Qualität im Reparaturmarkt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 09.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht des VATM kommt es entscheidend darauf an, dass diese Regelungen klar, rechtssicher und vollzugsfähig ausgestaltet werden, um unbeabsichtigte Haftungs- und Kostenverlagerungen zu vermeiden.“
Die Stellungnahme des Verbands der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e.V. befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die das Recht auf Reparatur von Waren stärken soll. Der VATM begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, hebt jedoch hervor, dass die neuen Reparatur- und Gewährleistungsmechanismen tiefgreifende Auswirkungen auf bestehende Verantwortungs- und Haftungsstrukturen in der Wertschöpfungs- und Vertriebskette haben. Besonders betont wird die Notwendigkeit klarer und rechtssicherer Regelungen, um unbeabsichtigte Haftungs- und Kostenverlagerungen auf Unternehmen zu vermeiden. Der Verband fordert Präzisierungen in mehreren Bereichen: (1) Der Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung soll klar auf die in der Richtlinie genannten Produktgruppen begrenzt werden. (2) Die Haftungskaskade bei nicht erreichbaren Herstellern muss eindeutig abgrenzbar sein, damit Vertreiber und Anbieter gebündelter Telekommunikationsleistungen nicht unberechtigt in die Herstellerrolle gedrängt werden. (3) Die Reparierbarkeit als Sachmangel soll im Zusammenspiel mit anderen Merkmalen wie Sicherheit und Funktionalität bewertet werden, insbesondere bei netz- und sicherheitsrelevanten Geräten. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die zulässige Beschränkung von Reparaturen aus Sicherheitsgründen, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur und die Regressmöglichkeiten für Vertreiber. Der VATM fordert, dass die Gesetzesbegründung jeweils klarstellende Hinweise enthält, um die wirtschaftliche Belastbarkeit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 17.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ziel sollte eine praxistaugliche, rechtssichere und richtlinienkonforme Umsetzung der EU-Richtlinie sein, die sowohl den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie angemessen berücksichtigt.“
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Stärkung eines nachhaltigen Konsums. Der VDA kritisiert jedoch, dass der Entwurf in mehreren Punkten über die EU-Richtlinie hinausgeht und wichtige Praxisfragen unbeantwortet lässt, insbesondere im Hinblick auf die Komplexität und Sicherheitsanforderungen von Fahrzeugen. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen: 1) Die Abgrenzung zwischen Software-Updates als Fehlerbehebung (Bugfix) und als Produktverbesserung, da dies Auswirkungen auf die Verlängerung der Gewährleistungsfristen hat; 2) Die Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die in der Praxis zu Missverständnissen und unnötiger Bürokratie führen können; 3) Die Zulässigkeit des Einsatzes von wiederaufbereiteten Originalteilen (Remanufactured Parts) bei Reparaturen, um Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung zu fördern. Der VDA fordert Klarstellungen und Anpassungen, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu erhalten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.01.2026
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95574664768-90 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die überschießende Umsetzung des Kriteriums der Reparierbarkeit wird in der Praxis zu erheblichen Belastungen und Rechtsunsicherheiten im reinen B2B-Geschäft führen, die durch die EU-Rechtsetzung nicht intendiert sind und dem Wirtschaftsstandort Deutschland schaden.“
Der Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, insbesondere die Förderung von Reparaturen als ökologisch sinnvolle Alternative zu Neukäufen. Der ZVEI betont jedoch, dass die Umsetzung der europäischen Vorgaben möglichst 1:1 erfolgen sollte, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten und zusätzliche nationale Anforderungen zu vermeiden. Besonders kritisch sieht der Verband die geplante Ausweitung des Merkmals 'Reparierbarkeit' auf B2B-Kaufverträge, da dies zu Rechtsunsicherheiten und Belastungen für Unternehmen führen könnte, die von der EU-Richtlinie nicht beabsichtigt sind. Zudem äußert der ZVEI Bedenken gegen die geplante Verknüpfung mit der Preisangabenverordnung (PAngV), da dies zu rechtlichen Unsicherheiten und zusätzlichen Pflichten führen könnte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach einer 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne nationale Verschärfungen, 2) die Ablehnung der Ausweitung des Reparierbarkeitskriteriums auf B2B-Verträge, und 3) die Kritik an der geplanten Verknüpfung mit der Preisangabenverordnung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R002101 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 94770746469-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen bewerten wir insgesamt positiv. Insbesondere begrüßen wir, dass mit den Regelungen des Entwurfs Reparierbarkeit, Lebensdauer und Ressourcenschonung stärker als bisher rechtlich verankert werden.“
Der Verband Deutscher Industrie Designer e.V. (VDID) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren insgesamt positiv. Besonders begrüßt werden die stärkere rechtliche Verankerung von Reparierbarkeit, Lebensdauer und Ressourcenschonung, die Einführung einer Reparaturverpflichtung für bestimmte Produktgruppen sowie neue Transparenz- und Informationspflichten. Kritisch angemerkt wird, dass die vorgesehene Reparierbarkeitsfrist von sieben Jahren für Elektronikprodukte möglicherweise nicht ausreicht, um die Produktlebensdauer tatsächlich zu verlängern. Außerdem wird eine klarere Definition des Begriffs „angemessener Preis“ für Reparaturen und Ersatzteile gefordert, um Rechtssicherheit zu schaffen. Der VDID hebt hervor, dass Designer:innen mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen vertraut sein müssen, insbesondere im Hinblick auf Produktsicherheit und Arbeitsschutz, da einfache Reparierbarkeit durch Anwender:innen bei sicherheitsrelevanten Komponenten an Grenzen stößt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Reparierbarkeit als Gestaltungsmerkmal und die damit verbundenen Pflichten, 2) Die Notwendigkeit klarer rechtlicher Definitionen für Preis und Fristen, 3) Die Rolle von Leitlinien und die Bereitschaft des VDID, an deren Ausarbeitung mitzuwirken.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Verbraucherzentrale Bayern begrüßt diesen Referentenentwurf grundsätzlich. In einigen Punkten sind jedoch noch Anpassungen erforderlich.“
Die Verbraucherzentrale Bayern bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die das Recht auf Reparatur stärken soll, grundsätzlich positiv. Sie betont, dass ein Großteil der Verbraucher sich ein solches Recht wünscht, insbesondere um Kosten zu sparen und Ressourcen zu schonen. Die Stellungnahme fordert jedoch Nachbesserungen, damit das Gesetz verbraucherfreundlicher wird. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Anpassung der Gewährleistungsdauer für langlebige Produkte, da die aktuelle Frist von zwei Jahren nicht ausreicht, um die Langlebigkeit zu fördern. Zweitens, die Verlängerung der Beweislastumkehr auf zwei Jahre, damit Verbraucher nicht nach einem Jahr benachteiligt werden. Drittens, die Ausweitung der Verpflichtung zur Reparatur und der Informationspflichten auf mehr Produktgruppen, da bisher nur wenige Produkte unter die neuen Regelungen fallen. Die Verbraucherzentrale fordert, dass die Gewährleistungsdauer und die Verlängerung bei Nachbesserung sich an der tatsächlichen Lebensdauer der Produkte orientieren und dass die Bundesregierung sich für eine umfassendere europäische Regelung einsetzt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R001963 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein starkes Recht auf Reparatur muss die nötigen Rahmenbedingungen für Industrie und Handel gesetzlich verankern, damit Verbraucher:innen in einer neuen Reparaturkultur einfach, günstig und bequem kaputte Geräte schnell, sicher und zu einem angemessenen Preis reparieren lassen können.“
Die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die das Recht auf Reparatur von Waren fördern soll. Der vzbv begrüßt grundsätzlich die Maßnahmen, die Reparaturhindernisse wie hohe Preise, lange Reparaturzeiten und fehlende Ersatzteile adressieren. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, dass Hersteller verpflichtet werden, auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung Reparaturen anzubieten – allerdings nur für Produktgruppen, die bereits unter das europäische Ökodesignrecht fallen (z.B. Waschmaschinen, Kühlschränke, Smartphones). Der vzbv fordert weitergehende Maßnahmen, etwa die Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus mit Ökomodulation (finanzielle Förderung von Reparaturen, abhängig von der Reparaturfreundlichkeit der Produkte), eine strengere Regulierung von Ersatzteilpreisen und eine Anpassung des Kaufvertragsrechts, insbesondere eine Verlängerung der Gewährleistungsdauer, die an die Lebensdauer der Produkte gekoppelt werden soll. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Angemessene Preise und Zeiten für Reparaturen, einschließlich der Forderung nach klaren Kriterien für Ersatzteilpreise und einer einheitlichen maximalen Lieferfrist für Ersatzteile; 2) Die Einführung eines bundesweiten Reparaturbonus, finanziert durch erweiterte Herstellerverantwortung und Ökomodulation; 3) Änderungen im Kaufvertragsrecht, insbesondere die Forderung nach einer an der Lebensdauer orientierten Gewährleistung und einer verpflichtenden Angabe der Lebensdauer auf Produkten. Der vzbv sieht die geplante Verlängerung der Gewährleistung nach Reparatur um zwölf Monate als weniger zielführend an und fordert stattdessen einen stärkeren Fokus auf langlebige Produkte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf stellt insgesamt eine sachgerechte und verhältnismäßige Umsetzung der europäischen Vorgaben dar. Für eine praxistaugliche Anwendung in den elektro- und informationstechnischen Handwerken sind jedoch klarstellende Ergänzungen erforderlich, insbesondere im Kaufrecht und bei der Ausgestaltung der Informationspflichten.“
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die Reparatur von Waren zu fördern und nachhaltigen Konsum sowie Kreislaufwirtschaft zu stärken. Besonders positiv bewertet der Verband, dass der Entwurf die europäischen Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen umsetzt, was Bürokratieabbau und Entlastung für mittelständische Betriebe bedeutet. Allerdings sieht der ZVEH in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf: Erstens wird die Aufnahme der Reparierbarkeit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit im Kaufrecht als problematisch angesehen, da sie zu mehr Haftungsrisiken und Konfliktpotenzial für Handwerksbetriebe führen kann. Zweitens werden die neuen Informationspflichten bei der Nacherfüllung als auslegungsbedürftig und rechtlich unsicher kritisiert, weshalb der Verband rechtssichere Mustertexte oder klare gesetzliche Vorgaben fordert. Drittens wird die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Nachbesserung zwar begrüßt, aber es werden Klarstellungen zur Reichweite und zum Beginn der Frist gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden die Auswirkungen auf das Kaufrecht und die Haftungsrisiken, die Informationspflichten bei der Nacherfüllung sowie die Rolle qualifizierter Reparaturbetriebe bei der Umsetzung der Herstellerpflichten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R002552 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf setzt die europäischen verbraucherrechtlichen Vorgaben konsequent um und beschränkt sich dabei auf die verhältnismäßigen Mindestanforderungen.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die das Recht auf Reparatur fördern soll, grundsätzlich positiv, hebt aber zahlreiche praktische und rechtliche Herausforderungen für Handwerksbetriebe hervor. Die Stellungnahme begrüßt die 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben und die damit verbundene Begrenzung auf Mindestanforderungen, insbesondere beim freiwilligen Europäischen Formular für Reparaturinformationen. Kritisch sieht der ZDH die geplante Verlängerung der Verjährungsfrist bei Nachbesserungen, die neuen Informationspflichten für Betriebe und die Ausweitung der Haftung auf die gesamte Ware statt nur auf den reparierten Teil. Besonders betont werden die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen zum Beginn und Umfang der Verjährungsverlängerung, die Sicherstellung eines Mustertextes für Informationspflichten sowie die Forderung, gebrauchte Waren von der Verjährungsverlängerung auszunehmen. Zudem warnt der ZDH vor einer möglichen Ausweitung der Reparaturverpflichtung auf handwerklich hergestellte Produkte, da dies für Handwerksbetriebe unverhältnismäßige Belastungen bedeuten würde. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Nachbesserung und deren Auswirkungen auf Haftung und Geschäftsmodelle, insbesondere im Gebrauchtwarenhandel. 2. Die neuen Informationspflichten für Betriebe und die Forderung nach rechtssicherem Mustertext zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Abmahnrisiken. 3. Die Reparaturverpflichtung für Hersteller bestimmter Produktgruppen und die Sorge vor einer Ausweitung auf handwerklich hergestellte Produkte.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Ergebnis würden sie, wie dargelegt, bei Umsetzung zu untragbaren Folgen zu Lasten des Handels, der Verbraucher und auch der Umwelt führen und dies unter Verkennung der tatsächlichen Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit auf Produktgestaltung und -konstruktion, die originär bei den Herstellern liegt.“
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die die Förderung der Reparatur von Waren zum Ziel hat. Der ZDK unterstützt zwar grundsätzlich das Ziel, Reparaturen zu fördern und nachhaltigen Konsum zu stärken, sieht aber erhebliche Probleme in der geplanten Umsetzung für das Kraftfahrzeuggewerbe. Besonders kritisch bewertet der Verband die geplante pauschale Verlängerung der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche bei Nachbesserung, die Einführung der Reparierbarkeit als Tatbestandsmerkmal im Kaufrecht sowie neue Informationspflichten für Händler. Diese Regelungen seien für komplexe Produkte wie Kraftfahrzeuge nicht sachgerecht, da sie zu unverhältnismäßigen Risiken und Belastungen für Händler führen, ohne dass diese Einfluss auf die Produktgestaltung oder Reparierbarkeit haben. Der ZDK fordert, dass die neuen Regelungen nur für neu hergestellte Waren gelten, Gebrauchtfahrzeuge ausgenommen werden und die Verlängerung der Verjährungsfrist nur für das nachgebesserte Bauteil gilt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Risiken und Folgen der pauschalen Verlängerung der Verjährungsfrist für das gesamte Fahrzeug, 2) Die Problematik der Reparierbarkeit als Sachmangelmerkmal, und 3) Die Sinnhaftigkeit und Risiken neuer Informationspflichten für Händler.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
INKOTA setzt sich dafür ein, dass Reparaturen einfacher und günstiger werden. Die Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass alle Marktteilnehmer Zugang zu Ersatzteilen zu fairen Preisen und den relevanten Reparaturinformationen bekommen.
Lobbyregister-Nr.: R002331 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75859
| Eingang im Bundestag: | 13.05.2026 |
| Erste Beratung: | 20.05.2026 |
| Abstimmung: | 25.06.2026 |
| Drucksache: | 21/5923 (PDF-Download) |
| Synopse: | PDF-Download |
| Beschlussempfehlung: | 21/6693 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 10.06.2026 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.
Christian Bereska (Deutscher Anwaltverein): Bereska kritisierte, dass der im BGB eingeführte Begriff der Reparierbarkeit nicht näher definiert sei. Er bemängelte Rechtsunsicherheiten, insbesondere durch Verweise auf die EU-Ökodesign-Richtlinie, und forderte eine klarere Regelung. Zudem sei der Anspruch gegen den Hersteller im Falle einer abgelaufenen Gewährleistungsfrist für Nicht-Juristen unverständlich geregelt.
Keo Sasha Glawion Rigorth (Verbraucherzentrale Bundesverband): Glawion Rigorth sprach sich für einen bundesweiten Reparaturbonus mit Ökomodulation aus, der nach französischem Vorbild durch eine erweiterte Herstellerverantwortung finanziert werden sollte. Sie forderte, dass das teuerste Ersatzteil maximal 30 Prozent des Preises des ursprünglichen Teils kosten dürfe und eine Höchstlieferfrist für Ersatzteile von fünf Tagen.
Julian Kulaga (Deutsche Industrie- und Handelskammer, DIHK): Kulaga warnte vor einer Übererfüllung („Gold-Plating“) der EU-Richtlinie durch den Gesetzentwurf, was die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gefährden könne. Er sah wirtschaftliche Risiken durch nicht kostendeckende Reparaturentgelte, da das „angemessene Entgelt“ aus Verbrauchersicht definiert sei und Unternehmen unter den tatsächlichen Kosten reparieren müssten.
Katrin Meyer (Verein Runder Tisch Reparatur): Meyer kritisierte fehlende Konkretisierungen bei der Angemessenheit von Reparaturentgelten, Ersatzteilpreisen und Reparaturdauer. Sie forderte eine Verordnungsermächtigung zur Definition von Angemessenheit und plädierte für bußgeldbewehrte Sanktionen bei Verstößen gegen Herstellerpflichten. Zudem müsse die Verantwortlichkeit von Online-Marktplätzen bei Drittstaaten-Anbietern klar geregelt werden.
Professor Martin Schmidt-Kessel (Universität Bayreuth): Schmidt-Kessel bezeichnete die Konstruktion der Reparaturpflicht als unnötig kompliziert und schlug stattdessen einen Kontrahierungszwang vor, der dem Verbraucher einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragsschluss verschafft. Er wies darauf hin, dass derzeit kein Rücktrittsrecht für Verbraucher besteht, die zu lange auf eine Reparatur warten müssen.
Steffen Vangerow (Vangerow GmbH): Vangerow sprach sich für einen Reparaturbonus aus und warnte davor, dass hohe Ersatzteilpreise Reparaturen wirtschaftlich verhindern könnten. Er forderte die Förderung der Austauschbarkeit und Kompatibilität von Ersatzteilen und wies auf bestehende Herausforderungen wie Fachkräftemangel und steigende Kosten in der Reparaturbranche hin. Ein Recht auf Reparatur könne nur mit flankierenden Maßnahmen zur Stärkung des Reparaturmarktes erfolgreich sein.
Felicitas Wühler (Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz): Wühler begrüßte den Anspruch gegenüber Herstellern, forderte jedoch weitere flankierende Maßnahmen. Sie kritisierte, dass der Gesetzentwurf keine Entscheidung über ergänzende Maßnahmen zur Reparaturförderung treffe und die Frage einer Reparaturplattform offen lasse. Sie verwies auf das französische Modell mit einer eigenen Plattform und einem herstellerfinanzierten Reparaturbonus, der einfach an der Kasse abgezogen wird.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) als federführendem Ausschuss beschlossen. Mitberatend war der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Außerdem hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen mit der Vorlage befasst.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugestimmt; die Fraktionen AfD und Die Linke stimmten dagegen.
Es wurde außerdem ein Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD angenommen (mit Unterstützung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, gegen AfD). Ein Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde abgelehnt.
Der angenommene Entschließungsantrag fordert unter anderem eine Informationskampagne, die Prüfung eines Reparaturbonus und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung des Rechts auf Reparatur.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Insbesondere sieht der Änderungsantrag vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware unentgeltlich zur Verfügung stellen kann. Darüber hinaus gibt es Anpassungen in der Bundesnotarordnung (BNotO).
Die Änderungen beziehen sich also nicht ausschließlich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie, sondern betreffen auch andere Gesetze (BNotO). Hier liegt vermutlich ein sogenannter „Omnibus-Gesetzentwurf“ bzw. ein „Trojaner“ vor.
Begründung:
Die Begründung betont, dass der Gesetzentwurf die EU-Richtlinie (Recht-auf-Reparatur-RL) umsetzt, die einen Vollharmonisierungsansatz verfolgt. Ziel ist es, den Binnenmarkt zu stärken, den Verbraucherschutz zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Die Änderungen im BGB und EGBGB sollen insbesondere Anreize für Reparaturen schaffen (z. B. Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur). Die Bundesregierung wird außerdem außergesetzliche Maßnahmen (z. B. Online-Plattform) ergreifen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung bestätigt, dass die Nachhaltigkeitsziele (SDG 8 und 12) sowie Leitprinzipien nachhaltiger Entwicklung durch das Gesetz gefördert werden.
Statements der Fraktionen:
- SPD: Betont die Umsetzung der EU-Richtlinie und die Begrenzung des nationalen Spielraums. Positiv hervorgehoben werden die Pflicht zur kostenlosen Stellung von Leihgeräten und die Notwendigkeit einer Informationskampagne.
- CDU/CSU: Heben die Komplexität des Themas hervor, insbesondere bei der Verlängerung der Gewährleistungsfrist und der Abwägung zwischen Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen. Die gefundene Lösung wird als ausgewogen bezeichnet.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert das Verfahren (Omnibus-Gesetz, kurzfristige Änderungen) und dass viele Maßnahmen nur geprüft, aber nicht umgesetzt werden. Sie fordern weitergehende Rechte für Verbraucher und kritisieren das Fehlen konkreter Verbesserungen wie einen Reparaturbonus.
- Die Linke: Schließt sich der Kritik der Grünen an, insbesondere bezüglich fehlender finanzieller Anreize und der mangelnden Durchsetzung gegenüber internationalen Online-Plattformen.
- AfD: Lehnt das Vorhaben ab, sieht viele Unklarheiten und befürchtet langwierige Rechtsstreitigkeiten. Sie kritisiert die Belastung für deutsche Unternehmen und lehnt weitergehende Verbraucherrechte ab, wie sie von den Grünen gefordert werden.
Zusammenfassung:
Die Beschlussempfehlung sieht die Annahme des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in geänderter Fassung vor, mit Änderungen im BGB, EGBGB und der Bundesnotarordnung. Die Koalitionsfraktionen (CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) tragen die Empfehlung, während AfD und Die Linke ablehnen. Die Fraktionen bewerten das Gesetz und die Änderungen unterschiedlich, wobei insbesondere die Grünen und Die Linke weitergehende Maßnahmen fordern und die AfD grundsätzliche Bedenken äußert.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss am Gesetzentwurf empfiehlt:
- Der Begriff der „Angemessenheit“ (bei Reparaturzeiten, Reparaturentgelten und Ersatzteilpreisen) bleibt unbestimmt und wird nicht gesetzlich konkretisiert; die Bundesregierung soll sich aber auf EU-Ebene für eine Klarstellung einsetzen. Bis dahin entscheiden Gerichte im Einzelfall, wobei Kriterien wie Art und Komplexität der Ware, Verhältnis zum Neupreis, Branchenüblichkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen berücksichtigt werden können.
- Bei Herstellern außerhalb der EU wird die Haftungskaskade der EU-Richtlinie übernommen: Zuerst haftet der Bevollmächtigte in der EU, dann der Importeur, dann der Vertreiber. Eine Gesamtschuld dieser Akteure wird nicht eingeführt, da dies nicht richtlinienkonform wäre. Online-Plattformen können als Vertreiber gelten, wenn bestimmte EU-Vorgaben erfüllt sind. Die Bundesregierung soll sich für eine bessere Rechtsdurchsetzung in solchen Fällen auf EU-Ebene einsetzen.
- Verkäufer können dem Verbraucher während einer Reparatur unentgeltlich eine Ersatzware leihen; dies kann auch eine überholte (gebrauchte) Ware sein.
- Die Bundesnotarordnung wird geändert, sodass künftig Vorsorgeverfügungen selbst im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden können (bisher nur ein Hinweis auf deren Existenz).
Alle weiteren redaktionellen, Folge- und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 182/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.03.2026 |
| Erster Durchgang: | 08.05.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 10.07.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Rechtsausschuss | 22.04.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 23.04.2026 | Tagesordnung |
| Wirtschaftsausschuss | 23.04.2026 | Tagesordnung |