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Gesetz zu notariellen Online-Verfahren, digitalen Führungszeugnissen u.a.

Das Gesetz wurde vom Bundestag verabschiedet, wurde aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:25.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/4782 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Stellungnahmen nicht vom Ministerium oder sehr spät veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Hinweis:EU-Notifizierung am 19.01.2026 eingeleitet
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, die Einführung eines digitalen Führungszeugnisses sowie die Verlängerung der Antragsfrist für Entschädigungsanträge von Soldatinnen und Soldaten, die dienstrechtlich wegen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität benachteiligt wurden. Dadurch sollen Rechts- und Geschäftsverkehr vereinfacht, Prozesse digitalisiert und Diskriminierungen weiter abgebaut werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Entwurf baut auf früheren Gesetzen zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht auf, insbesondere auf der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie und deren Erweiterungen (DiRUG, DiREG). Die bisherigen Online-Verfahren wurden evaluiert und sollen nun auf weitere gesellschaftsrechtliche Vorgänge ausgeweitet werden. Die Digitalisierung des Führungszeugnisses ist eine Reaktion auf die bisher geringe Nutzung des Online-Antrags, da das Zeugnis bislang nur in Papierform ausgestellt wurde. Die Verlängerung der Antragsfrist für Entschädigungen im SoldRehaHomG erfolgt, weil weiterhin Anträge eingehen und Betroffene oft älter sind oder traumatisiert wurden. Der Entwurf steht im Kontext der UN-Agenda 2030, insbesondere der Ziele „Weniger Ungleichheiten“ und „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Einführung des digitalen Führungszeugnisses Mehrausgaben von rund 2.420.000 Euro jährlich (davon 660.000 Euro Sachausgaben und 1.760.000 Euro für 18,5 zusätzliche Planstellen im Bundesamt für Justiz). Es werden jährliche Mehreinnahmen von rund 1.040.000 Euro erwartet, da etwa 200.000 Anträge künftig direkt beim BfJ und nicht mehr bei Einwohnermeldeämtern gestellt werden. Für Entschädigungen nach dem SoldRehaHomG werden jährlich etwa 15.000 Euro eingeplant. Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sinkt um etwa 500.000 Euro, für die Wirtschaft um etwa 440.000 Euro. Für die Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,7 Millionen Euro. Für Länder und Kommunen sind keine nennenswerten Kosten angegeben. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet, die neuen Regelungen zu den Online-Verfahren gelten dauerhaft. Eine Evaluierung ist vorgesehen, insbesondere für das digitale Führungszeugnis und die Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten. Die Verlängerung der Antragsfrist im SoldRehaHomG ist bis 2040 befristet und wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Der Entwurf bringt substanzielle Vereinfachungen und Entlastungen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung und ist Teil der Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung. Ein besonderes Eilbedürfnis wird nicht ausdrücklich genannt, aber die Maßnahmen dienen der Umsetzung von Koalitionsvereinbarungen und internationalen Verpflichtungen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Klarstellung, dass Vollmachten für Anmeldungen zum Vereinsregister öffentlich beglaubigt werden müssen und die Originalvollmacht oder eine beglaubigte Abschrift beigefügt werden muss. 
 
- Ausweitung der Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Anmeldungen auf das Stiftungsregister; Einführung der Online-Beurkundung zur öffentlichen Beglaubigung von Stiftungsregister-Anmeldungen. 
 
- Einführung der Online-Beurkundung für die notarielle Errichtung von Vollmachten zur Anmeldung beim Handelsregister (Registervollmachten), insbesondere für Publikumspersonengesellschaften; Registervollmachten können auch für Behördengänge im Zusammenhang mit Handelsregisteranmeldungen genutzt werden; entsprechende Anwendung auf Partnerschafts- und Gesellschaftsregister. 
 
- Erweiterung der Digitalisierung im Aktienrecht: Notarielle Feststellung der Satzung einer Aktiengesellschaft und Beurkundung von Gründungsbeschlüssen sowie Vollmachten können künftig auch mittels Videokommunikation erfolgen, sofern die Beschlüsse einstimmig gefasst werden; gilt auch für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und Abschlussprüfers. 
 
- Im GmbH-Recht: Vollmachten zu Stimmabgaben bei Gesellschafterbeschlüssen sowie zur Übernahme von Geschäftsanteilen können künftig auch mittels Videokommunikation beurkundet werden. 
 
- Im Bundeszentralregistergesetz: 
- Erweiterung der zu speichernden Daten um den Geburtsstaat der betroffenen Person. 
- Einführung des Digitalen Führungszeugnisses für private Zwecke als PDF mit Verifizierungscode; Beantragung und Bereitstellung ausschließlich über das Nutzerkonto Bund; Verifizierung per Smartphone-App möglich. 
- Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für Zeugenschutzmaßnahmen im Bundeszentralregister, einschließlich der Möglichkeit, Daten zu Tarnzwecken abzuändern. 
- Protokollierung, ob eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder einem ausländischen Register mit Eintragungen erteilt wurde. 
 
- Im Gewerberecht: Anpassung der Verweise und Erweiterung der Anwendung von Zeugenschutzmaßnahmen auch auf das Gewerbezentralregister. 
 
- Verlängerung der Antragsfrist für Entschädigungen nach dem Gesetz zur Rehabilitierung dienstrechtlich benachteiligter Soldatinnen und Soldaten wegen Homosexualität oder geschlechtlicher Identität bis zum 23. Juli 2031. 
 
- Staffelung des Inkrafttretens: Die meisten Änderungen treten am Tag nach Verkündung in Kraft; Einführung des Digitalen Führungszeugnisses und Ausweitung der Online-Verfahren ab Oktober 2026; Änderungen zum Stiftungsregister ab Januar 2028; Verlängerung der Entschädigungsfrist ab Juli 2026. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs: 
 
1. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Es wird klargestellt, dass Vollmachten für Vereinsregisteranmeldungen weiterhin öffentlich beglaubigt werden müssen. Die entsprechende Urkunde muss im Original oder als beglaubigte Abschrift beigefügt werden. 
 
2. Änderungen im Stiftungsregistergesetz: Die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Anmeldungen zum Stiftungsregister wird eingeführt. Das Verfahren entspricht dem für das Vereinsregister und soll Medienbrüche vermeiden. 
 
3. Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB): Die Online-Beurkundung für Registervollmachten (z.B. für Handelsregisteranmeldungen) wird ermöglicht. Dies ist besonders für Personengesellschaften relevant, um Anmeldungen zu beschleunigen. Die elektronische Niederschrift kann als Ausfertigung verwendet werden. 
 
4. Änderungen im Aktiengesetz (AktG): Die notarielle Feststellung der Satzung und bestimmte Gründungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft können künftig auch per Videokommunikation beurkundet werden. Dies gilt nur für einstimmig gefasste Beschlüsse, nicht für Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungen. Auch Vollmachten können online beurkundet werden. 
 
5. Änderungen im GmbH-Gesetz: Vollmachten zur Stimmabgabe und zur Übernahme von Geschäftsanteilen können künftig ebenfalls per Videokommunikation beurkundet werden. 
 
6. Änderungen im Bundeszentralregistergesetz (BZRG): 
- Die Behördenbezeichnung wird aktualisiert. 
- Der Geburtsstaat wird als zusätzliches Datum im Register gespeichert, um EU-Vorgaben zu erfüllen. 
- Die Protokollierung von Auskünften wird präzisiert. 
- Das Digitale Führungszeugnis für private Zwecke wird eingeführt: Bürger können künftig ein Führungszeugnis als PDF mit Verifizierungscode erhalten, sofern sie es online beantragen. Die Zustellung erfolgt über das Nutzerkonto Bund. Die Verifizierung ist per App möglich. 
- Für Zeugenschutzmaßnahmen wird eine klare Rechtsgrundlage geschaffen, damit das Register Daten im Rahmen des Zeugenschutzes anpassen kann. 
 
7. Änderungen in der Gewerbeordnung: Anpassungen an geänderte Behördenbezeichnungen und Erweiterung der Zeugenschutzregelungen. 
 
8. Verlängerung der Antragsfrist für Entschädigungen nach dem Gesetz zur Rehabilitierung benachteiligter Soldaten: Die Frist wird um fünf Jahre bis 2031 verlängert. 
 
9. Inkrafttreten: Die meisten Änderungen treten am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Regelungen zum Digitalen Führungszeugnis und zur Ausweitung der Online-Verfahren treten später in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind (voraussichtlich Oktober 2026 bzw. Januar 2028 für das Stiftungsregister). 
 
Insgesamt zielt der Gesetzentwurf auf eine stärkere Digitalisierung und Vereinfachung von Registerverfahren, die Einführung des Digitalen Führungszeugnisses und die Anpassung an europäische Vorgaben und praktische Bedürfnisse.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:16.01.2026
Datum Kabinettsbeschluss:21.01.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen können für bestimmte Maßnahmen im Gesellschaftsrecht im Wege der Videokommunikation erfolgen (notarielle Online-Verfahren). Online-Beglaubigungen sind zulässig für sämtliche Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Gesellschaftsregister, das Partnerschaftsregister und das Vereinsregister sowie das Gesellschaftsregister. Mittels Videokommunikation beurkundet werden können Willenserklärungen im Rahmen der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschließlich bestimmter Sachgründungen und Gründungsvollmachten, sowie einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse), einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals). 
 
In den Entwurf sind Regelungen zum Digitalen Führungszeugnis sowie eine Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung eingefügt. 
 
Aufgrund einer Evaluation der notariellen Online-Verfahren erscheint eine Ausweitung der notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände des Gesellschaftsrechts zweckmäßig, soweit diese nach ihrer Struktur den für die Online-Verfahren besonders geeigneten Maßnahmen (Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Registeranmeldungen) entsprechen. 
 
Das bewährte und etablierte Führungszeugnis, als Nachweis des strafrechtlichen Vorlebens einer Person, ist nach dem Personalausweis und der Geburtsurkunde die drittwichtigste öffentliche Querschnittsleistung für Bürgerinnen und Bürger. Bis heute wird das Führungszeugnis weit überwiegend nur in Papierform erteilt. Diese Form genügt nicht mehr den Erwartungen an eine moderne und digital verfügbare Verwaltungsleistung. Daher soll beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Digitales Führungszeugnis für private Zwecke eingeführt werden. Dieses überführt das Führungszeugnis in eine moderne und medienbruchfreie sowie bürgerfreundliche digitale Lösung. Damit sollen die bereits bestehenden digitalen Leistungen des BfJ für das Bundeszentralregister vervollständigt werden. 
 
Die gesetzliche Antragsfrist für eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG) endet am 23. Juli 2026. Da immer noch vereinzelt Anträge eingehen, soll die Antragfrist um fünf Jahre verlängert wird.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Zu diesem Entwurf hat die Bundesnotarkammer durch Anregung der Gegenstände einer Ausweitung der notariellen Online-Verfahren beigetragen. Im Übrigen haben keine weiteren Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Daher ist davon auszugehen, dass ein angemessener Zeitraum für die Beteiligung zur Verfügung stand.

Allgemeine Bewertung
Der Gesetzentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht wird von allen befragten Verbänden grundsätzlich begrüßt. Die Stellungnahmen betonen die Bedeutung der Digitalisierung für die Rechtspflege, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und die Erleichterung unternehmerischer Prozesse. Während die Notariats- und Anwaltsverbände sowie die Industrie- und Startup-Vertreter die Erweiterung des Online-Verfahrens insgesamt positiv bewerten, fordern insbesondere die Unternehmensverbände und Startups eine weitergehende Öffnung für zusätzliche gesellschaftsrechtliche Vorgänge. Kritische Anmerkungen beziehen sich überwiegend auf die derzeitigen technischen Hürden, die eingeschränkte Anwendbarkeit auf bestimmte Vorgänge und die Notwendigkeit, Schutzmechanismen und Beratungsfunktionen des Notariats weiterhin zu gewährleisten.

Meinungen im Detail
1. Technische und praktische Hürden, Nutzerfreundlichkeit: Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die geringe Nutzung und Akzeptanz des Online-Verfahrens hervor und führt dies auf technische Hürden, insbesondere bei der Nutzung der elektronischen Identität (eID), fehlende Ausweisdokumente und mangelnde Bekanntheit zurück. Auch der Bundesverband Deutsche Startups betont die Notwendigkeit, die Nutzerfreundlichkeit der eID zu verbessern und fordert einen digitalen 'One-Stop-Shop' für Unternehmensgründungen. Diese Aspekte werden vor allem von den Anwalts- und Startup-Verbänden kritisch gesehen.

2. Umfang und Reichweite der Online-Verfahren: Die Bundesnotarkammer, der Deutsche Notarverein und der Deutsche Anwaltverein begrüßen die maßvolle und praxisgerechte Erweiterung der Online-Verfahren, betonen aber, dass komplexe oder konfliktträchtige Vorgänge weiterhin im Präsenzverfahren verbleiben sollten. Im Gegensatz dazu fordern der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen sowie der Bundesverband Deutsche Startups eine weitergehende Öffnung: Sie kritisieren, dass wichtige Vorgänge wie die Abtretung von GmbH-Anteilen, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz und Mitarbeiterbeteiligungen weiterhin ausgeschlossen bleiben. Diese Forderungen nach einer umfassenderen Digitalisierung werden insbesondere von Industrie-, Unternehmensjuristen- und Startup-Verbänden vorgebracht.

3. Schutzmechanismen, Rechtssicherheit und Verbraucherschutz: Die Notariatsverbände (Bundesnotarkammer, Deutscher Notarverein) legen besonderen Wert auf die Sicherstellung hoher Sicherheits- und Qualitätsstandards, insbesondere durch staatlich überwachte Videokommunikation und ein zweistufiges Identifizierungsverfahren. Sie betonen, dass das Online-Verfahren auf konsensuale, einfache Vorgänge beschränkt bleiben sollte, um Beratungs- und Schutzfunktionen zu gewährleisten. Auch der Deutsche Anwaltverein fordert, dass alle konsensualen Rechtsgeschäfte online beurkundet werden können, sofern Identifizierung und Belehrung sichergestellt sind.

4. Vorteile und Chancen der Digitalisierung: Die Stellungnahmen heben die Vorteile der Digitalisierung hervor, insbesondere die Erleichterung grenzüberschreitender Verfahren, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Verbesserung des Zugangs zum Recht für Gründer, kleine und mittlere Unternehmen sowie im Ausland ansässige Personen. Die Ausweitung auf neue Gesellschaftsformen, Stiftungsregister und Vollmachten wird von allen Seiten positiv bewertet.

5. Evaluation und Weiterentwicklung: Der Deutsche Anwaltverein fordert eine frühere Evaluation des Gesetzes (nach spätestens zwei Jahren statt nach vier Jahren), um die Wirksamkeit und Praxistauglichkeit zeitnah überprüfen zu können.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Notariats- und Anwaltsverbände die maßvolle Erweiterung und die Sicherung hoher Standards betonen, während Industrie-, Unternehmensjuristen- und Startup-Verbände eine weitergehende Öffnung und umfassendere Digitalisierung fordern. Verfassungsrechtliche Bedenken werden in den vorliegenden Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert.

👍 Bundesnotarkammer

„Die Bundesnotarkammer unterstützt den überzeugenden Ansatz einer dogmatisch konsistenten Ausweitung des Anwendungsbereichs der notariellen Online-Verfahren in der Tiefe anstelle einer sachfremden Ausweitung in der Breite vollumfänglich.“

Die Bundesnotarkammer begrüßt den Gesetzentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht ausdrücklich. Der Entwurf wird als wichtiger Schritt zur weiteren Digitalisierung der vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland bewertet. Die Stellungnahme hebt hervor, dass durch die geplanten Änderungen neue digitale Handlungsspielräume für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden, was die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland stärkt. Besonders betont wird, dass die hohen Sicherheits- und Qualitätsstandards der notariellen Online-Verfahren erhalten bleiben, insbesondere durch die Nutzung eines staatlich überwachten Videokommunikationssystems und ein zweistufiges Identifizierungsverfahren mittels elektronischem Personalausweis (eID). Die Stellungnahme erläutert ausführlich, dass die Ausweitung der Online-Verfahren auf konsensuale, also einvernehmliche, Vorgänge beschränkt bleibt, da kontroverse oder konfliktträchtige Verfahren weiterhin die persönliche Anwesenheit erfordern. Zudem werden die Vorteile für verschiedene Register (z.B. Stiftungsregister, Handelsregister) und die Erleichterung grenzüberschreitender Verfahren hervorgehoben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Sicherstellung von Datenschutz, Identitätsprüfung und Verbraucherschutz im digitalen Verfahren, 2) Die praxisgerechte Erweiterung auf neue Anwendungsbereiche wie Stiftungsregister, Vollmachten und Gründungen von Aktiengesellschaften, 3) Die Notwendigkeit, komplexe oder konfliktträchtige Vorgänge weiterhin im Präsenzverfahren zu belassen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesrechtsanwaltskammer

„Diese maßvolle Ausweitung des Anwendungsbereichs wird daher begrüßt. Eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs ist aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer indes aus den in der Stellungnahme Nr. 37/2024 ausgeführten Gründen derzeit nicht angezeigt. Das Augenmerk sollte zunächst vor allem darauf gelegt werden, die Bekanntheit der Online-Verfahren bei den Bürgerinnen und Bürgern zu steigern und die technischen Voraussetzungen für alle möglichst einfach zugänglich zu machen.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bewertet den Gesetzentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht grundsätzlich positiv, spricht sich aber für eine maßvolle Erweiterung aus. Sie betont, dass sich das bestehende Online-Verfahren zunächst etablieren sollte, bevor weitere Ausweitungen erfolgen. Die BRAK hebt hervor, dass die Nutzung des Online-Verfahrens bislang gering ist, insbesondere bei der Gründung von Gesellschaften. Hauptgründe hierfür sind technische Hürden, wie die Nutzung der elektronischen Identität (eID) mit PIN, fehlende Ausweisdokumente bei Beteiligten und mangelnde Bekanntheit des Verfahrens. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die geringe Nutzung und Akzeptanz des Online-Verfahrens in der Praxis, 2) technische und praktische Hürden beim Zugang, insbesondere die eID-Problematik, und 3) die Notwendigkeit, die Bekanntheit und Zugänglichkeit des Verfahrens zu verbessern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

„Der BDI begrüßt den Referentenentwurf und die Ausweitung notarieller Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände des Gesellschaftsrechts. Der Entwurf des BMJV sollte jedoch entschlossen weitere beurkundungspflichtige Maßnahmen für das notarielle Online-Verfahren öffnen.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht. Der BDI spricht sich dafür aus, dass notarielle Online-Beurkundungen und -Beglaubigungen nicht nur auf die Gründung von Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ausgeweitet werden, sondern auch auf weitere gesellschaftsrechtliche Vorgänge. Besonders betont wird die Forderung, die Abtretung von GmbH-Anteilen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie Umwandlungsvorgänge (z.B. Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz) in das Online-Verfahren einzubeziehen. Der BDI argumentiert, dass dies zu einer erheblichen Vereinfachung und Erleichterung für Unternehmen führen würde, da Anteilsabtretungen im Lebenszyklus einer Gesellschaft häufiger vorkommen als Gründungen. Zudem sieht der BDI keinen sachlichen Grund, konsensuale Umwandlungsvorgänge anders zu behandeln als Gründungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gleichbehandlung von Gründungs- und Abtretungsvorgängen, 2) Die Vorteile für Unternehmen durch die Ausweitung der Online-Beurkundung, 3) Die Notwendigkeit, auch Umwandlungsvorgänge in das Online-Verfahren einzubeziehen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V.

„Der BUJ begrüßt, dass das notarielle Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Vorgänge des Gesellschaftsrechts Anwendung finden soll. Nach Ansicht des BUJ ist der Gesetzesentwurf an einigen Stellen allerdings nicht weitreichend genug, andere – nach Auffassung des BUJ wichtige – Vorgänge werden vom Anwendungsbereich weiterhin ausgeschlossen.“

Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, sieht aber Verbesserungsbedarf. Der Verband lobt die geplante Ausweitung der Online-Beurkundung auf weitere gesellschaftsrechtliche Vorgänge, kritisiert jedoch, dass wichtige Vorgänge wie die Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH und Umwandlungsvorgänge weiterhin ausgeschlossen bleiben. Der BUJ argumentiert, dass es keinen sachlichen Grund gibt, die Abtretung von GmbH-Anteilen strenger zu regeln als die Gründung oder Kapitalerhöhung und schlägt vor, auch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) für das notarielle Online-Verfahren zu öffnen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die fehlende Einbeziehung der Abtretung von GmbH-Anteilen, 2) Die Vorteile einer Öffnung des Online-Verfahrens für Umwandlungsvorgänge, 3) Die bereits bestehenden Schutzmechanismen für eine ordnungsgemäße Online-Beurkundung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 10.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R001441 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband Deutsche Startups e.V.

„Wir begrüßen die Modernisierungsbestrebungen des Entwurfs. Gleichzeitig darf die Reform nicht auf halbem Wege stehenbleiben. Nur durch eine konsequente Ausweitung der notariellen Online-Verfahren wird es möglich sein die Attraktivität der GmbH als zentrale Gesellschaftsform für Startups im internationalen Vergleich zu erhalten und private Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland zu beschleunigen.“

Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, kritisiert jedoch, dass der Entwurf nicht weit genug geht. Der Verband fordert, dass sämtliche beurkundungspflichtigen Geschäfte – wie Kapitalerhöhungen, Anteilsübertragungen und Mitarbeiterbeteiligungen – verpflichtend online angeboten werden sollten, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Startups zu stärken und internationale Investitionen zu erleichtern. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit einer umfassenden Digitalisierung notarieller Dienstleistungen, (2) die Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit der elektronischen Identität (eID), und (3) die frühzeitige und konsequente Umsetzung eines digitalen 'One-Stop-Shops' für Unternehmensgründungen, der verschiedene Verwaltungsprozesse integriert und vereinfacht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Anwaltverein

„Der DAV begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz ausdrücklich. Mit der vorgesehenen Ausweitung der notariellen Online-Verfahren wird der eingeschlagene Weg der Digitalisierung im Gesellschafts- und Registerrecht konsequent fortgesetzt.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den Gesetzentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht ausdrücklich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die bisherigen Online-Verfahren in der notariellen Praxis erfolgreich und von Rechtsuchenden gut angenommen wurden, insbesondere weil sie den Zugang zum Recht erleichtern und für Gründer, kleine und mittlere Unternehmen sowie Personen im Ausland eine effiziente Alternative bieten. Besonders positiv bewertet der DAV die geplante Ausweitung auf Stiftungen, Aktiengesellschaften sowie die Möglichkeit, Register- und Stimmrechtsvollmachten online zu beglaubigen. Kritisch angemerkt wird jedoch, dass zusammenhängende gesellschaftsrechtliche Vorgänge noch nicht vollständig digital abgebildet werden können, was zu unnötiger Komplexität führt. Zudem fordert der DAV, dass alle konsensualen Rechtsgeschäfte online beurkundet werden können, sofern Identifizierung und Belehrung sichergestellt sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Ausweitung des Online-Verfahrens auf neue Gesellschaftsformen und Vollmachten, 2) die Notwendigkeit umfassender Online-Vollmachten für Finanzierungsrunden, und 3) die Forderung nach einer früheren Evaluation des Gesetzes (nach spätestens zwei Jahren statt vier).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Notarverein e.V.

„Der DNotV begrüßt daher den Entwurf als wohlabgewogen und zweckmäßig und steht für eine konstruktive Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens jederzeit zur Verfügung.“

Der Deutsche Notarverein (DNotV) begrüßt den Referentenentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Erweiterungen maßvoll und praxisgerecht sind und sich an den bisherigen positiven Erfahrungen mit Online-Verfahren orientieren. Die Ausweitung basiert auf europäischen Vorgaben zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts (Digitalisierungsrichtlinie I) und betrifft insbesondere Anmeldungen zum Stiftungsregister, Registervollmachten, Vollmachten zur Stimmabgabe in GmbH-Gesellschafterversammlungen sowie die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Besonders betont wird, dass das deutsche Modell durch ein sicheres Videokommunikationssystem höchste rechtsstaatliche Standards wahrt. Der DNotV weist jedoch darauf hin, dass Online-Verfahren vor allem für einfache, konsensuale Vorgänge geeignet sind und bei komplexen oder konfliktträchtigen Fällen das Präsenzverfahren vorzugswürdig bleibt, um die Schutz- und Beratungsfunktionen des Notariats zu gewährleisten. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für Online-Anmeldungen zum Stiftungsregister, (2) die praktische Bedeutung und Vorteile von Registervollmachten im Online-Verfahren, insbesondere für internationale Sachverhalte, und (3) die Chancen und Grenzen der Online-Gründung von Aktiengesellschaften, wobei auf die Sicherstellung der notariellen Amtspflichten und Schutzzwecke hingewiesen wird.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.10.2025
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:18.03.2026
Erste Beratung:25.03.2026
Drucksache:21/4782 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz25.03.2026Anhörungsbeschluss
Anhörungsbeschluss
Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz04.05.2026Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 04.05.2026 im Ausschuss für Rechtsausschuss statt.

Michael Bernauer (Deutscher Notarverein): Der Deutsche Notarverein begrüßt den Regierungsentwurf, da er die notariellen Online-Verfahren gezielt auf Vorgänge ausweitet, die den bereits zugelassenen Online-Verfahren vergleichbar sind. Die Digitalisierung notarieller Verfahren bringe Bürgern und Unternehmen Vorteile, ohne das hohe Schutzniveau der vorsorgenden Rechtspflege zu beeinträchtigen. Es sei richtig, sich auf konsensuale Rechtsgeschäfte zu beschränken. Allerdings sei es im Online-Verfahren schwieriger, non-verbale Signale und Unsicherheiten zu erkennen, was bei Verträgen mit entgegengerichteten Interessen wichtig sei.

Professor Sebastian Omlor (Philipps-Universität Marburg): Omlor bewertet den Entwurf als richtig und wichtig. Er sieht darin einen konsequenten Schritt zur Digitalisierung des Beurkundungs-, Register- und Gesellschaftsrechts, der sich in die Entwicklungen seit der Europäischen Digitalisierungsrichtlinie einfügt. Die Vorteile digitaler Verfahren würden genutzt, ohne die Sicherungsmechanismen des deutschen Rechts aufzugeben. Digitalisierung und Rechtssicherheit könnten sich sinnvoll ergänzen. Omlor sieht jedoch Erweiterungsbedarf, insbesondere sollte die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen in den Anwendungsbereich der Online-Verfahren aufgenommen werden.

Jan Christoph Pfeffer (Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen): Pfeffer fordert ebenfalls, die Abtretung und Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen für Online-Verfahren zu öffnen, da kein sachlicher Grund für strengere Formvorschriften erkennbar sei. Das Formerfordernis könne auch durch Videobeurkundung erfüllt werden. Zudem spricht er sich dafür aus, auch Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz für das notarielle Online-Verfahren zu öffnen, sofern alle Beteiligten einverstanden sind.

Markus Sikora (Bundesnotarkammer): Sikora spricht von einer erheblichen, aber maßvollen Erweiterung, die sich nicht auf Verfahren mit widerstreitenden Interessen erstreckt. Künftig sollen Anmeldungen zum Stiftungsregister und Vollmachten zu Registerverfahren digital ermöglicht werden. Besonders bei der Gründung von GmbHs solle die Vollmacht auch Gewerbeanmeldung, Transparenzregister und Steuernummer umfassen, was einen Schritt zum "One-Stop-Shop" darstelle. Der Entwurf stärke die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und bedürfe keiner Erweiterung.

Dörte Zimmermann (Deutscher Anwaltverein): Zimmermann begrüßt den Entwurf und die Erweiterungen, kritisiert aber, dass die Regelung nicht weit genug gehe. Die bestehende Zersplitterung sei der Bevölkerung nicht vermittelbar. Bei Vollmachten sei man nicht weitgehend genug, da bei Finanzierungsrunden nur Teile online abgedeckt werden könnten, was wenig sinnvoll sei.

Verena Kaiser (Bundesamt für Justiz): Kaiser äußert sich zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und begrüßt diese ausdrücklich. Die Nachfrage nach digitalen Führungszeugnissen sei hoch, und die alleinige Ausstellung in Papierform entspreche nicht mehr den Erwartungen an eine moderne Verwaltung. Der Gesetzentwurf schaffe die richtigen Grundlagen, um Datenschutz und Fälschungssicherheit weiterhin zu gewährleisten oder sogar zu verbessern.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:42/26
Eingang im Bundesrat:23.01.2026
Erster Durchgang:06.03.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten