Modernisierung der Umsetzung von EU-Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung u.a.

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 15.04.2026 |
| Drucksache: | 21/5141 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung der nationalen Umsetzung europäischer Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung. Dadurch sollen energieeffiziente, nachhaltige und rechtskonforme Produkte gefördert und die Marktüberwachung verbessert werden. Das Gesetz ersetzt bisherige nationale Regelungen, passt das Mineralöldatengesetz an und dient der Umsetzung und Durchführung verschiedener EU-Richtlinien und -Verordnungen, insbesondere der Richtlinie 2009/125/EG und der Verordnungen (EU) 2024/1781 und (EU) 2017/1369. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf wird vor dem Hintergrund geopolitischer Entwicklungen, des Klimawandels und der Ziele der UN-Agenda 2030 eingebracht. Es wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die bisherigen Anstrengungen für nachhaltige Produkte zu steigern und bestehende EU-Vorgaben effektiv umzusetzen, um Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu vermeiden. Die bisherigen nationalen Regelungen sind veraltet, und es besteht Anpassungsbedarf an neue EU-Vorschriften sowie an Erfahrungen aus der Praxis und Rückmeldungen aus Ländern und Zivilgesellschaft.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt weniger als 100.000 Euro und wird als geringfügig eingestuft. Es werden keine weiteren Kosten für Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme erwartet. Einnahmen können durch Bußgelder bei Verstößen gegen die Regelungen entstehen; diese fließen in die Landeskassen. Wirtschaftliche Vorteile aus Zuwiderhandlungen können abgeschöpft werden, aber konkrete Einnahmenhöhen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für bestimmte Änderungen im Mineralöldatengesetz (Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4) ist ein späteres Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht befristet, da auch die zugrundeliegenden EU-Rechtsakte unbefristet sind. Eine Evaluierung ist auf EU-Ebene vorgesehen, und eine Überprüfung des Ökodesign-Gesetzes wird spätestens im ersten Halbjahr 2027 erwartet. Das Gesetz ist erforderlich, um Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu vermeiden. Es wurden keine alternativen Initiativen genannt. Der Entwurf wurde einem Digitalisierungscheck unterzogen, und Verwaltungsverfahren sollen möglichst elektronisch abgewickelt werden. Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen und wird als nicht besonders eilbedürftig, aber notwendig zur Einhaltung europäischer Vorgaben dargestellt. Verbraucher profitieren mittelbar durch mehr konforme und energieeffiziente Produkte.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das neue Ökodesign-Gesetz ersetzt das bisherige Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EVPG) und passt nationale Regelungen an aktuelle europäische Vorgaben an, insbesondere an die Verordnung (EU) 2019/1020 und (EU) 2024/1781.
- Der Anwendungsbereich wird erweitert: Erfasst werden künftig alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteilen, Zwischenprodukten und digitalen Inhalten, die Teil eines physischen Produkts sind.
- Einführung und Definition neuer Begriffe, insbesondere „Ökodesign-Produkt“, „Hersteller“ (inkl. Wiederaufbereiter), „Ersatzteil“, „fachlich kompetenter Reparateur“ und „nicht-gewerblicher Reparateur“.
- Ressourceneffizienz-Anforderungen werden verpflichtend: Hersteller müssen z.B. Ersatzteilverfügbarkeit, Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Höchstlieferzeiten für Ersatzteile und Demontageanforderungen erfüllen.
- Fachlich kompetente Reparateure erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen, sofern sie ihre Fachkunde und einen Versicherungsschutz nachweisen; dies gilt auch für nicht-gewerbliche Reparateure wie Repair-Cafés.
- Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung wird als zentrale beauftragte Stelle benannt, die u.a. Beratung, Unterstützung und Informationsangebote für Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit bereitstellt.
- Meldeverfahren für verbotene oder vom Markt genommene Produkte werden geregelt, um die EU-Kommission und andere Mitgliedstaaten zu informieren.
- Konformitätsbewertung und -erklärung: Hersteller müssen die Konformität ihrer Produkte nachweisen und entsprechende Unterlagen aufbewahren; klare Vorgaben zur Sprache und Übersetzung der Unterlagen.
- Kennzeichnungspflichten: Produkte müssen so gekennzeichnet sein, dass Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer eindeutig identifiziert werden können; alternative Kennzeichnungsformen (z.B. Symbole) sind zulässig.
- CE-Kennzeichnungspflicht für Ökodesign-Produkte wird umgesetzt.
- Marktüberwachung: Klare Regelungen zur Rolle der Marktüberwachungsbehörden, zu Gebühren und Auslagen, zur Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren und zur Nutzung von Webcrawler- und KI-Software zur Überwachung.
- Notifizierte Stellen: Verfahren zur Benennung und Überwachung unabhängiger Prüfstellen werden geregelt, falls von der EU vorgeschrieben.
- Ausstellen nicht-konformer Produkte auf Messen ist erlaubt, wenn deutlich gekennzeichnet wird, dass sie noch nicht den Anforderungen entsprechen und erst nach Konformitätsherstellung verkauft werden dürfen.
- Bußgeldvorschriften: Verstöße gegen Ökodesign-Anforderungen, Aufbewahrungspflichten und weitere Vorgaben können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
- Sanktionen: Bei schweren Verstößen ist ein zeitlich befristeter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich (Mindestschwelle 7.500 Euro).
- Anpassungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz: Klarstellung der Begriffe, Anpassung an EU-Recht, Mitwirkungspflichten für Händler, Klarstellung der Marktüberwachungsbefugnisse und Meldewege.
- Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Preisdaten der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe dürfen ausschließlich zur Verbraucherinformation genutzt werden; Ergänzung des Ausschlussgrundes bei Vergaben.
- Änderungen im Mineralöldatengesetz: Erweiterung und Präzisierung der Meldepflichten für Unternehmen, Anpassung an internationale Berichtspflichten und neue Empfängerkreise für Datenübermittlung.
- Das bisherige Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz tritt zum 31. Juli 2026 außer Kraft; das neue Gesetz soll zum 1. August 2026 in Kraft treten, einzelne Regelungen ggf. früher oder später.
Diese Zusammenfassung konzentriert sich auf die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des bereitgestellten Textes, der die Begründung und Erläuterungen zum Gesetzentwurf für das neue Ökodesign-Gesetz sowie zu weiteren Folgeänderungen enthält:
1. Ziel und Hintergrund des Ökodesign-Gesetzes:
- Das neue Ökodesign-Gesetz ersetzt das bisherige Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und setzt die aktuellen europäischen Vorgaben zum Ökodesign um.
- Es übernimmt viele bestehende Regelungen des EVPG, passt diese aber an neue EU-Verordnungen an, insbesondere an die Verordnung (EU) 2019/1020 und die neue Verordnung (EU) 2024/1781.
- Ziel ist eine bessere Verständlichkeit, mehr Rechtssicherheit und die Vereinheitlichung mit europäischem Recht.
2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen:
- Das Gesetz regelt die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, die in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt werden.
- Es gilt für alle physischen Waren, die vom Anwendungsbereich der relevanten EU-Rechtsakte erfasst sind, einschließlich Bauteilen und digitalen Inhalten, die Teil eines Produkts sind.
- Es gibt Ausnahmen, z.B. für Produkte, die ausschließlich für die Bundeswehr bestimmt sind.
- Neue Begriffsbestimmungen wurden eingeführt, u.a. für „Ökodesign-Produkt“, „Ersatzteil“, „fachlich kompetenter Reparateur“ und „nicht-gewerblicher Reparateur“.
3. Umsetzung und Durchführung:
- Das Gesetz enthält Verordnungsermächtigungen, um zukünftige Änderungen und Konkretisierungen der EU-Vorgaben schnell in nationales Recht umsetzen zu können.
- Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung wird als zentrale „beauftragte Stelle“ für Beratung, Information und Unterstützung von Behörden, Wirtschaft und Öffentlichkeit benannt.
- Es werden Meldeverfahren für nicht-konforme Produkte geregelt, die eine schnelle Information der EU-Kommission und anderer Mitgliedstaaten sicherstellen.
4. Ressourceneffizienz und Reparatur:
- Neu ist die Einführung und Sanktionierbarkeit von Ressourceneffizienz-Anforderungen (z.B. Ersatzteilverfügbarkeit, Zugang zu Reparaturinformationen, Demontageanforderungen).
- Es werden klare Regelungen geschaffen, wie fachlich kompetente Reparateure Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen erhalten können, einschließlich Anforderungen an Nachweise und Versicherungsschutz.
- Auch nicht-gewerbliche Reparateure (z.B. Repair-Cafés) werden berücksichtigt.
5. Marktüberwachung und Sanktionen:
- Die Marktüberwachung wird an die neuen EU-Vorgaben angepasst, inklusive der Nutzung von Webcrawler- und KI-Software zur Überwachung des Onlinehandels.
- Es werden Bußgeldvorschriften und Sanktionen bei Verstößen gegen das Gesetz und die EU-Verordnungen festgelegt, einschließlich des möglichen Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen bei schweren Verstößen.
6. Folgeänderungen weiterer Gesetze:
- Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Marktüberwachungsgesetz, das Unterlassungsklagengesetz und das Mineralöldatengesetz werden angepasst, um Doppelregelungen zu vermeiden und neue EU-Vorgaben umzusetzen.
- Begriffsanpassungen und Klarstellungen (z.B. „Kraftfahrzeug“ wird zu „Personenkraftwagen“).
- Meldepflichten und Datenweitergabe werden präzisiert und an neue Anforderungen angepasst.
7. Inkrafttreten:
- Das neue Ökodesign-Gesetz und die begleitenden Änderungen sollen zum 1. August 2026 in Kraft treten, mit einzelnen Ausnahmen für bestimmte Meldepflichten.
Fazit:
Das neue Ökodesign-Gesetz modernisiert und erweitert die bisherigen Regelungen, um die aktuellen und künftigen europäischen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten umfassend und rechtssicher in nationales Recht umzusetzen. Es stärkt die Marktüberwachung, fördert Ressourceneffizienz und Reparaturmöglichkeiten und sorgt für eine bessere Abstimmung mit anderen relevanten Gesetzen.
| Datum erster Entwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 21.01.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Zu den Artikeln 1, 3-5:
Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen am
Gesetzesentwurf geführt.
Zu Artikel 2:
Bezüglich der Anpassung des § 3 Absatz 4 zum Energiekostenvergleich an Tankstellen
haben im Rahmen der Verbändeanhörung die Verbände „Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. (MEW)“, „Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x)“,
„Bundesverband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e.V. (bft)“ sowie „Bundesverband EnergieMittelstand (uniti)“ darauf hingewiesen, dass aufgrund der
geänderten Begriffsdefinition (von Mehrproduktzapfsäule zu Zapfstelle) der Schwellenwert für den verpflichtenden Energiekostenvergleich von sechs auf zwölf erhöht werden müsste, sofern der Gesetzgeber den Kreis der verpflichteten Tankstellen nicht erweitern wolle. Dies würde man im Übrigen hinsichtlich eines proklamierten zusätzlichen Bürokratieaufwandes, insbesondere für mittelständische Betreiber von kleineren Tankstellen, ablehnen.
Da der Gesetzgeber an dieser Stelle keine Ausweitung der Regelung bzw. bürokratischer Belastungen beabsichtigt, wurde dem Hinweis und dem Wunsch zur Verdopplung des Schwellenwertes gefolgt. Demnach entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Zu Artikel 6:
Die konsultierten Verbände der Mineralölwirtschaft haben zu den geplanten Änderungen des Kreises der Meldepflichtigen in Artikel 6 Nummer 1 § 2 empfohlen, den neu
hinzukommenden Meldern eine großzügige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Systeme zu
gewähren. Aus diesem Grund wurde in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehen, dass Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4 erst zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Außerdem haben sich die Verbände gegen die Weitergabe von Einzeldaten an das Umweltbundesamt, an den Expertenrat für Klimafragen, an das Bundeskartellamt, an die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe und an von Bundesministerien und dem Umweltbundesamt beauftragte Dritte ausgesprochen. Zur Ausräumung ihrer Bedenken wurden in Artikel 6 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Anpassungen bei der Zweckbestimmung vorgenommen und in Bezug auf die beauftragten Dritten ergänzt, dass diese ihren Auftraggebern die vertrauliche Behandlung der Daten zusichern müssen. Außerdem wurde die notwendige Erweiterung des Kreises, an den Einzeldaten
weitergegeben werden dürfen, in der Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 § 1 und Nummer 3 § 5 Absatz 2 näher erläutert.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ökodesign mit dem Ziel einer nachhaltigen Produktgestaltung und Ressourcenschonung ist ein zentrales Element für die Umsetzung der Circular Economy. Mit der EU-Ökodesignverordnung steht die Bundesregierung nun vor der Aufgabe, einen pragmatischen, EU-harmonisierten und mittelstandsfreundlichen Ansatz zu finden. Eine solche Umsetzung ist entscheidend, um Wettbewerbsfähigkeit, Rechtsklarheit und Akzeptanz in der Wirtschaft sicherzustellen. Andernfalls drohen erhebliche Herausforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die die branchenweite Umsetzung der Circular Economy in Deutschland gefährden könnten.
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74591
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ökodesign mit dem Ziel einer nachhaltigen Produktgestaltung und Ressourcenschonung ist ein zentrales Element für die Umsetzung der Circular Economy. Mit der EU-Ökodesignverordnung steht die Bundesregierung nun vor der Aufgabe, einen pragmatischen, EU-harmonisierten und mittelstandsfreundlichen Ansatz zu finden. Eine solche Umsetzung ist entscheidend, um Wettbewerbsfähigkeit, Rechtsklarheit und Akzeptanz in der Wirtschaft sicherzustellen. Andernfalls drohen erhebliche Herausforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die die branchenweite Umsetzung der Circular Economy in Deutschland gefährden könnten.
Lobbyregister-Nr.: R000473 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74592
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen legt u.a. fest, welche Akteur im Sinne des EU-Ökodesign als "fachlich kompetente Reparateure" gelten.
Lobbyregister-Nr.: R001104 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 53191
| Eingang im Bundestag: | 01.04.2026 |
| Erste Beratung: | 15.04.2026 |
| Drucksache: | 21/5141 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 06.05.2026 | Anhörungsbeschluss |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 18.05.2026 | Anhörung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 20.05.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 20.05.2026 | Tagesordnung |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 45/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 23.01.2026 |
| Erster Durchgang: | 06.03.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Status Bundesrat: | Beraten |