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Modernisierung der Umsetzung von EU-Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung u.a.

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:26.06.2026
Drucksache:21/5141 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6051 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Trojanercheck :⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Hinweis:Im Rahmen der Ausschussberatung wurde hier noch eine Fristverlängerung im Gebäudeenergiegesetz eingefügt.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung der nationalen Umsetzung europäischer Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung. Dadurch sollen energieeffiziente, nachhaltige und rechtskonforme Produkte gefördert und die Marktüberwachung verbessert werden. Das Gesetz ersetzt bisherige nationale Regelungen, passt das Mineralöldatengesetz an und dient der Umsetzung und Durchführung verschiedener EU-Richtlinien und -Verordnungen, insbesondere der Richtlinie 2009/125/EG und der Verordnungen (EU) 2024/1781 und (EU) 2017/1369. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf wird vor dem Hintergrund geopolitischer Entwicklungen, des Klimawandels und der Ziele der UN-Agenda 2030 eingebracht. Es wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die bisherigen Anstrengungen für nachhaltige Produkte zu steigern und bestehende EU-Vorgaben effektiv umzusetzen, um Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu vermeiden. Die bisherigen nationalen Regelungen sind veraltet, und es besteht Anpassungsbedarf an neue EU-Vorschriften sowie an Erfahrungen aus der Praxis und Rückmeldungen aus Ländern und Zivilgesellschaft. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt weniger als 100.000 Euro und wird als geringfügig eingestuft. Es werden keine weiteren Kosten für Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme erwartet. Einnahmen können durch Bußgelder bei Verstößen gegen die Regelungen entstehen; diese fließen in die Landeskassen. Wirtschaftliche Vorteile aus Zuwiderhandlungen können abgeschöpft werden, aber konkrete Einnahmenhöhen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für bestimmte Änderungen im Mineralöldatengesetz (Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4) ist ein späteres Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vorgesehen. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist nicht befristet, da auch die zugrundeliegenden EU-Rechtsakte unbefristet sind. Eine Evaluierung ist auf EU-Ebene vorgesehen, und eine Überprüfung des Ökodesign-Gesetzes wird spätestens im ersten Halbjahr 2027 erwartet. Das Gesetz ist erforderlich, um Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu vermeiden. Es wurden keine alternativen Initiativen genannt. Der Entwurf wurde einem Digitalisierungscheck unterzogen, und Verwaltungsverfahren sollen möglichst elektronisch abgewickelt werden. Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen und wird als nicht besonders eilbedürftig, aber notwendig zur Einhaltung europäischer Vorgaben dargestellt. Verbraucher profitieren mittelbar durch mehr konforme und energieeffiziente Produkte. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Das neue Ökodesign-Gesetz ersetzt das bisherige Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EVPG) und passt nationale Regelungen an aktuelle europäische Vorgaben an, insbesondere an die Verordnung (EU) 2019/1020 und (EU) 2024/1781. 
- Der Anwendungsbereich wird erweitert: Erfasst werden künftig alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteilen, Zwischenprodukten und digitalen Inhalten, die Teil eines physischen Produkts sind. 
- Einführung und Definition neuer Begriffe, insbesondere „Ökodesign-Produkt“, „Hersteller“ (inkl. Wiederaufbereiter), „Ersatzteil“, „fachlich kompetenter Reparateur“ und „nicht-gewerblicher Reparateur“. 
- Ressourceneffizienz-Anforderungen werden verpflichtend: Hersteller müssen z.B. Ersatzteilverfügbarkeit, Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Höchstlieferzeiten für Ersatzteile und Demontageanforderungen erfüllen. 
- Fachlich kompetente Reparateure erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen, sofern sie ihre Fachkunde und einen Versicherungsschutz nachweisen; dies gilt auch für nicht-gewerbliche Reparateure wie Repair-Cafés. 
- Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung wird als zentrale beauftragte Stelle benannt, die u.a. Beratung, Unterstützung und Informationsangebote für Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit bereitstellt. 
- Meldeverfahren für verbotene oder vom Markt genommene Produkte werden geregelt, um die EU-Kommission und andere Mitgliedstaaten zu informieren. 
- Konformitätsbewertung und -erklärung: Hersteller müssen die Konformität ihrer Produkte nachweisen und entsprechende Unterlagen aufbewahren; klare Vorgaben zur Sprache und Übersetzung der Unterlagen. 
- Kennzeichnungspflichten: Produkte müssen so gekennzeichnet sein, dass Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer eindeutig identifiziert werden können; alternative Kennzeichnungsformen (z.B. Symbole) sind zulässig. 
- CE-Kennzeichnungspflicht für Ökodesign-Produkte wird umgesetzt. 
- Marktüberwachung: Klare Regelungen zur Rolle der Marktüberwachungsbehörden, zu Gebühren und Auslagen, zur Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren und zur Nutzung von Webcrawler- und KI-Software zur Überwachung. 
- Notifizierte Stellen: Verfahren zur Benennung und Überwachung unabhängiger Prüfstellen werden geregelt, falls von der EU vorgeschrieben. 
- Ausstellen nicht-konformer Produkte auf Messen ist erlaubt, wenn deutlich gekennzeichnet wird, dass sie noch nicht den Anforderungen entsprechen und erst nach Konformitätsherstellung verkauft werden dürfen. 
- Bußgeldvorschriften: Verstöße gegen Ökodesign-Anforderungen, Aufbewahrungspflichten und weitere Vorgaben können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. 
- Sanktionen: Bei schweren Verstößen ist ein zeitlich befristeter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich (Mindestschwelle 7.500 Euro). 
- Anpassungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz: Klarstellung der Begriffe, Anpassung an EU-Recht, Mitwirkungspflichten für Händler, Klarstellung der Marktüberwachungsbefugnisse und Meldewege. 
- Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Preisdaten der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe dürfen ausschließlich zur Verbraucherinformation genutzt werden; Ergänzung des Ausschlussgrundes bei Vergaben. 
- Änderungen im Mineralöldatengesetz: Erweiterung und Präzisierung der Meldepflichten für Unternehmen, Anpassung an internationale Berichtspflichten und neue Empfängerkreise für Datenübermittlung. 
- Das bisherige Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz tritt zum 31. Juli 2026 außer Kraft; das neue Gesetz soll zum 1. August 2026 in Kraft treten, einzelne Regelungen ggf. früher oder später. 
 
Diese Zusammenfassung konzentriert sich auf die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des bereitgestellten Textes, der die Begründung und Erläuterungen zum Gesetzentwurf für das neue Ökodesign-Gesetz sowie zu weiteren Folgeänderungen enthält: 
 
1. Ziel und Hintergrund des Ökodesign-Gesetzes: 
- Das neue Ökodesign-Gesetz ersetzt das bisherige Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und setzt die aktuellen europäischen Vorgaben zum Ökodesign um. 
- Es übernimmt viele bestehende Regelungen des EVPG, passt diese aber an neue EU-Verordnungen an, insbesondere an die Verordnung (EU) 2019/1020 und die neue Verordnung (EU) 2024/1781. 
- Ziel ist eine bessere Verständlichkeit, mehr Rechtssicherheit und die Vereinheitlichung mit europäischem Recht. 
 
2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen: 
- Das Gesetz regelt die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, die in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt werden. 
- Es gilt für alle physischen Waren, die vom Anwendungsbereich der relevanten EU-Rechtsakte erfasst sind, einschließlich Bauteilen und digitalen Inhalten, die Teil eines Produkts sind. 
- Es gibt Ausnahmen, z.B. für Produkte, die ausschließlich für die Bundeswehr bestimmt sind. 
- Neue Begriffsbestimmungen wurden eingeführt, u.a. für „Ökodesign-Produkt“, „Ersatzteil“, „fachlich kompetenter Reparateur“ und „nicht-gewerblicher Reparateur“. 
 
3. Umsetzung und Durchführung: 
- Das Gesetz enthält Verordnungsermächtigungen, um zukünftige Änderungen und Konkretisierungen der EU-Vorgaben schnell in nationales Recht umsetzen zu können. 
- Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung wird als zentrale „beauftragte Stelle“ für Beratung, Information und Unterstützung von Behörden, Wirtschaft und Öffentlichkeit benannt. 
- Es werden Meldeverfahren für nicht-konforme Produkte geregelt, die eine schnelle Information der EU-Kommission und anderer Mitgliedstaaten sicherstellen. 
 
4. Ressourceneffizienz und Reparatur: 
- Neu ist die Einführung und Sanktionierbarkeit von Ressourceneffizienz-Anforderungen (z.B. Ersatzteilverfügbarkeit, Zugang zu Reparaturinformationen, Demontageanforderungen). 
- Es werden klare Regelungen geschaffen, wie fachlich kompetente Reparateure Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen erhalten können, einschließlich Anforderungen an Nachweise und Versicherungsschutz. 
- Auch nicht-gewerbliche Reparateure (z.B. Repair-Cafés) werden berücksichtigt. 
 
5. Marktüberwachung und Sanktionen: 
- Die Marktüberwachung wird an die neuen EU-Vorgaben angepasst, inklusive der Nutzung von Webcrawler- und KI-Software zur Überwachung des Onlinehandels. 
- Es werden Bußgeldvorschriften und Sanktionen bei Verstößen gegen das Gesetz und die EU-Verordnungen festgelegt, einschließlich des möglichen Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen bei schweren Verstößen. 
 
6. Folgeänderungen weiterer Gesetze: 
- Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Marktüberwachungsgesetz, das Unterlassungsklagengesetz und das Mineralöldatengesetz werden angepasst, um Doppelregelungen zu vermeiden und neue EU-Vorgaben umzusetzen. 
- Begriffsanpassungen und Klarstellungen (z.B. „Kraftfahrzeug“ wird zu „Personenkraftwagen“). 
- Meldepflichten und Datenweitergabe werden präzisiert und an neue Anforderungen angepasst. 
 
7. Inkrafttreten: 
- Das neue Ökodesign-Gesetz und die begleitenden Änderungen sollen zum 1. August 2026 in Kraft treten, mit einzelnen Ausnahmen für bestimmte Meldepflichten. 
 
Fazit: 
Das neue Ökodesign-Gesetz modernisiert und erweitert die bisherigen Regelungen, um die aktuellen und künftigen europäischen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten umfassend und rechtssicher in nationales Recht umzusetzen. Es stärkt die Marktüberwachung, fördert Ressourceneffizienz und Reparaturmöglichkeiten und sorgt für eine bessere Abstimmung mit anderen relevanten Gesetzen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:21.01.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Zu den Artikeln 1, 3-5:
Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen am
Gesetzesentwurf geführt.
Zu Artikel 2:
Bezüglich der Anpassung des § 3 Absatz 4 zum Energiekostenvergleich an Tankstellen
haben im Rahmen der Verbändeanhörung die Verbände „Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. (MEW)“, „Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x)“,
„Bundesverband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e.V. (bft)“ sowie „Bundesverband EnergieMittelstand (uniti)“ darauf hingewiesen, dass aufgrund der
geänderten Begriffsdefinition (von Mehrproduktzapfsäule zu Zapfstelle) der Schwellenwert für den verpflichtenden Energiekostenvergleich von sechs auf zwölf erhöht werden müsste, sofern der Gesetzgeber den Kreis der verpflichteten Tankstellen nicht erweitern wolle. Dies würde man im Übrigen hinsichtlich eines proklamierten zusätzlichen Bürokratieaufwandes, insbesondere für mittelständische Betreiber von kleineren Tankstellen, ablehnen.
Da der Gesetzgeber an dieser Stelle keine Ausweitung der Regelung bzw. bürokratischer Belastungen beabsichtigt, wurde dem Hinweis und dem Wunsch zur Verdopplung des Schwellenwertes gefolgt. Demnach entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Zu Artikel 6:
Die konsultierten Verbände der Mineralölwirtschaft haben zu den geplanten Änderungen des Kreises der Meldepflichtigen in Artikel 6 Nummer 1 § 2 empfohlen, den neu
hinzukommenden Meldern eine großzügige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Systeme zu
gewähren. Aus diesem Grund wurde in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehen, dass Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4 erst zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Außerdem haben sich die Verbände gegen die Weitergabe von Einzeldaten an das Umweltbundesamt, an den Expertenrat für Klimafragen, an das Bundeskartellamt, an die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe und an von Bundesministerien und dem Umweltbundesamt beauftragte Dritte ausgesprochen. Zur Ausräumung ihrer Bedenken wurden in Artikel 6 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Anpassungen bei der Zweckbestimmung vorgenommen und in Bezug auf die beauftragten Dritten ergänzt, dass diese ihren Auftraggebern die vertrauliche Behandlung der Daten zusichern müssen. Außerdem wurde die notwendige Erweiterung des Kreises, an den Einzeldaten
weitergegeben werden dürfen, in der Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 § 1 und Nummer 3 § 5 Absatz 2 näher erläutert.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. | 30.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ökodesign mit dem Ziel einer nachhaltigen Produktgestaltung und Ressourcenschonung ist ein zentrales Element für die Umsetzung der Circular Economy. Mit der EU-Ökodesignverordnung steht die Bundesregierung nun vor der Aufgabe, einen pragmatischen, EU-harmonisierten und mittelstandsfreundlichen Ansatz zu finden. Eine solche Umsetzung ist entscheidend, um Wettbewerbsfähigkeit, Rechtsklarheit und Akzeptanz in der Wirtschaft sicherzustellen. Andernfalls drohen erhebliche Herausforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die die branchenweite Umsetzung der Circular Economy in Deutschland gefährden könnten.

Lobbyregister-Nr.: R000534 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74591

Industrie-Förderung Gesellschaft mbH | 02.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ökodesign mit dem Ziel einer nachhaltigen Produktgestaltung und Ressourcenschonung ist ein zentrales Element für die Umsetzung der Circular Economy. Mit der EU-Ökodesignverordnung steht die Bundesregierung nun vor der Aufgabe, einen pragmatischen, EU-harmonisierten und mittelstandsfreundlichen Ansatz zu finden. Eine solche Umsetzung ist entscheidend, um Wettbewerbsfähigkeit, Rechtsklarheit und Akzeptanz in der Wirtschaft sicherzustellen. Andernfalls drohen erhebliche Herausforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die die branchenweite Umsetzung der Circular Economy in Deutschland gefährden könnten.

Lobbyregister-Nr.: R000473 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74592

Runder Tisch Reparatur | 09.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen legt u.a. fest, welche Akteur im Sinne des EU-Ökodesign als "fachlich kompetente Reparateure" gelten.

Lobbyregister-Nr.: R001104 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 53191

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.04.2026
Erste Beratung:15.04.2026
Abstimmung:21.05.2026
Drucksache:21/5141 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6051 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Wirtschaft und Energie06.05.2026Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Wirtschaft und Energie18.05.2026Anhörung
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz20.05.2026Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie20.05.2026Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 19.05.2026 im Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt.

Tom Hansing (Runder Tisch Reparatur): Hansing begrüßte, dass der Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen für fachlich kompetente Reparateure erleichtert werden soll. Der Gesetzentwurf schaffe eine pragmatische Möglichkeit, einen niederschwelligen Nachweis für den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen zu erbringen. Er hob hervor, dass erstmals gesetzlich anerkannt werde, dass fachliche Kompetenz zur Reparatur nicht an Gewerblichkeit oder handwerkliche Zulassung geknüpft sei. Hansing mahnte jedoch Verbesserungen an, da es eine ungleiche Behandlung gewerblicher Reparateure außerhalb der Handwerksordnung gebe. Für in der Handwerksrolle eingetragene Betriebe gelte eine Vermutungswirkung hinsichtlich der Fachkunde, die für andere gewerbliche Reparateure fehle.

Nora Sophie Griefahn (Cradle to Cradle - Wiege zur Wiege): Griefahn erklärte, der Gesetzentwurf modernisiere die nationale Vollzugsarchitektur für das europäische Ökodesign-Recht und sei ein notwendiger und sachlich angemessener Schritt. Marktüberwachung, Sanktionen, Reparaturrechte und Vergabeausschluss würden deutlich gestärkt. Sie betonte, dass Reparieren und Recycling allein nicht ausreichten: Ein reparierbares Produkt aus problematischen Materialien bleibe problematisch, auch nach mehreren Lebenszyklen.

Florian Ruhnke (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer): Ruhnke beurteilte den Gesetzentwurf positiv und sah den größten Nutzen für die Umwelt in der Steigerung der Energieeffizienz der Produkte. Er äußerte jedoch Sorgen bezüglich der Berichtspflichten und warnte vor einer weiteren "Regulierung durch die Hintertür" über die Marktüberwachung.

Karolina Kumarasingham (Wirtschaftsverband Fuels und Energie): Kumarasingham nahm zu den Änderungen des Mineralöldatengesetzes Stellung und unterstützte das Ziel einer robusten Krisenvorsorge. Sie warnte jedoch, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen nicht gefährdet werden dürften. Die Unternehmen müssten sensible Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle melden, und eine Nutzung der Daten über den Krisenvorsorgezweck hinaus, etwa für Klimaberichterstattung und Marktmonitoring, erhöhe das Risiko des Missbrauchs und könne das Vertrauen der Unternehmen erschüttern.

Barbara Metz (Deutsche Umwelthilfe): Metz kritisierte die Fristverschiebung der 65-Prozent-Regelung im Gebäudeenergiegesetz als hochproblematisch, klimapolitisch fatal und sozial unverantwortlich. Sie warnte, dass jede Verzögerung neue fossile Heizungen und damit neue fossile Abhängigkeiten und Kostenrisiken für Verbraucher ermögliche. Unter dem Stichwort Technologieoffenheit würden zentrale Leitplanken der Wärmewende aufgeweicht. Metz forderte einen klaren Ausstiegspfad für fossile Heizungen.

Markus Staudt (Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie): Staudt berichtete von großer Verunsicherung in der Branche und sprach sich dafür aus, die Frist für die 65-Prozent-Regelung auszusetzen, bis Klarheit über die Regelungen für Gebäude bestehe. Das Gebäudemodernisierungsgesetz biete die Chance, wieder Ruhe in den Markt zu bringen. Staudt warnte vor neuer Bürokratie durch geplante Mieterschutzregelungen, die Kleinvermieter von Modernisierungen abhalten oder zu Mieterhöhungen führen könnten.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) beschlossen. Mitberatend waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5141 in geänderter Fassung. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zugestimmt; die Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke stimmten dagegen.  
Es gibt außerdem einen Entschließungsantrag: Die Bundesregierung soll den Bundestag frühzeitig über absehbaren nationalen Anpassungsbedarf informieren, Praxisakteure frühzeitig einbeziehen, prüfen, wie fachlich geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung rechtssicher und bürokratiearm einbezogen werden können, und dem zuständigen Ausschuss rechtzeitig vor einer künftigen Novelle des Ökodesign-Gesetzes berichten. Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung von AfD und Die Linke angenommen. 
 
Änderungen:  
Ja, es wurden Änderungen eingefügt. Die Änderungen betreffen sowohl den ursprünglichen Gesetzentwurf (z. B. Anpassungen zur Zuständigkeit, Definition von Herstellern, Anpassung der Marktüberwachung) als auch eine Änderung im Gebäudeenergiegesetz (GEG), wo die Frist in § 71 Absatz 8 vom 30. Juni 2026 auf den 31. Oktober 2026 verschoben wurde. Die Änderung im GEG bezieht sich nicht auf das ursprüngliche Thema des Gesetzentwurfs (Ökodesign/Energieverbrauchskennzeichnung), sondern auf ein anderes Gesetz. Hier liegt vermutlich ein sogenannter „Trojaner“ vor. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass mit dem Gesetzentwurf nationale Regelungen im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung modernisiert und an EU-Recht angepasst werden. Die Änderungen dienen der Umsetzung von Forderungen des Bundesrates (Zuständigkeit, Marktüberwachung, Herstellerdefinition) und der Verschiebung einer Frist im GEG. Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Die Umsetzung der EU-Regeln ist notwendig, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Der Gesetzentwurf wird als Beitrag zu Nachhaltigkeitszielen (SDG 7, 12, 13, 16) bewertet. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Betont die Umsetzung von Bundesratsforderungen, die Bedeutung von Reparierbarkeit und Kreislaufwirtschaft, sieht den Gesetzentwurf als Kompromiss zwischen Ökodesign-Zielen und praxisnaher Umsetzung. 
- AfD: Kritisiert den Gesetzentwurf als „Bürokratiehammer“, sieht Belastungen für Mittelstand und Unternehmen durch Dokumentationspflichten und Ersatzteillager, befürchtet Abmahnrisiken. 
- SPD: Betont das Ziel einer bürokratiearmen Umsetzung, hebt den digitalen Produktpass und die Bedeutung für Kreislaufwirtschaft und Verbraucherschutz hervor, sieht den Gesetzentwurf als wichtigen Schritt. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert das Verfahren (späte Änderungsanträge, fachfremde GEG-Änderung), sieht den Gesetzentwurf beim Ökodesign als Schritt in die richtige Richtung, fordert faire Wettbewerbsbedingungen für langlebige Produkte, kritisiert aber die Abschaffung der 65-Prozent-Regel im GEG. 
- Die Linke: Begrüßt die Umsetzung der EU-Regeln, hätte aber weitere Anregungen aus der Anhörung aufgenommen, insbesondere Ökodesign-Kriterien bei öffentlichen Aufträgen. Kritisiert die Verknüpfung mit der GEG-Änderung und das Verfahren. 
- Bundesregierung: Betont die bürokratiearme Umsetzung, keine neuen Stellen bei der BAM, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen. 
 
Falls weitere Details benötigt werden, bitte den entsprechenden Abschnitt angeben. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen, die der Ausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt hat: 
 
- Anpassung der Definition des Begriffs „Hersteller“ im Ökodesigngesetz 
- Erweiterung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden im Ökodesigngesetz 
- Sicherstellung, dass das neue Ökodesigngesetz und die zugehörige Verordnung sowie Änderungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz zeitgleich am 1. November 2026 in Kraft treten, um eine effektive Marktüberwachung und Sanktionierung von Verstößen zu ermöglichen 
- Umsetzung einer Einigung der Regierungskoalition zur Gebäudemodernisierung: Streichung der §§ 71 und 71b bis 71p sowie § 72 im Gebäudeenergiegesetz, wodurch insbesondere die Pflicht entfällt, beim Heizungseinbau mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme zu nutzen 
- Verschiebung des Inkrafttretens der bisherigen 65-Prozent-Pflicht beim Heizungseinbau vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026, um Überschneidungen mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz zu vermeiden

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:45/26
Eingang im Bundesrat:23.01.2026
Erster Durchgang:06.03.2026, Stellungnahme (PDF)
Abstimmung:12.06.2026
Status Bundesrat:Zugestimmt