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Modernisierung der Umsetzung von EU-Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung u.a.

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:26.01.2026
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Anpassung der nationalen Umsetzung europäischer Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung. Damit sollen energieeffiziente, nachhaltige und rechtskonforme Produkte gefördert und die Marktüberwachung verbessert werden. Zusätzlich wird das Mineralöldatengesetz angepasst, insbesondere zur Verbesserung der Datenqualität und Berichterstattung. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf steht im Kontext geopolitischer Entwicklungen, des Klimawandels und der gefährdeten Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele (Agenda 2030). Er reagiert auf neue EU-Vorgaben, insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1781 und die Richtlinie 2009/125/EG, sowie auf Erfahrungen und Änderungswünsche aus der Praxis und der Zivilgesellschaft. Zudem wird auf einen Bericht des Europäischen Rechnungshofs verwiesen, der Energieeinsparverluste durch nicht konforme Produkte beziffert. Die Anpassungen beim Mineralöldatengesetz erfolgen vor dem Hintergrund neuer EU- und nationaler Vorschriften sowie der Notwendigkeit verbesserter Marktbeobachtung und Berichterstattung. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft beträgt der Erfüllungsaufwand weniger als 100.000 Euro und wird als geringfügig eingestuft. Weitere Kosten, insbesondere für die Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Einnahmen können durch Bußgelder bei Verstößen entstehen; diese fließen in die Landeskassen. Die wirtschaftlichen Vorteile aus Zuwiderhandlungen können nach allgemeinen Regeln abgeschöpft werden, aber konkrete Einnahmeerwartungen werden nicht beziffert. 
 
Inkrafttreten:  
Für den Großteil des Gesetzes ist kein besonderes Inkrafttretensdatum genannt, daher gilt: Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine Ausnahme betrifft Artikel 6 Nummer 1 § 2 (Mineröldatengesetz): Diese Regelung tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft, um betroffenen Unternehmen eine Übergangsfrist zur Systemanpassung zu gewähren. 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf ist unbefristet, da auch die zugrundeliegenden EU-Rechtsakte unbefristet sind. 
- Eine Evaluierung des Ökodesign-Gesetzes ist spätestens für das erste Halbjahr 2027 vorgesehen, orientiert an den Überprüfungszyklen der EU. 
- Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, da bei Nicht-Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland droht. 
- Der Gesetzentwurf wurde einem Digitalisierungscheck unterzogen; Verwaltungsverfahren sollen möglichst elektronisch abgewickelt werden. 
- Es gibt keine gleichstellungspolitischen, demografischen oder negativen Auswirkungen auf gleichwertige Lebensverhältnisse. 
- Verbraucher profitieren mittelbar durch mehr konforme und energieeffiziente Produkte am Markt. 
- Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist ausführlich begründet. 
- Im Rahmen der Verbändeanhörung wurden Hinweise aufgenommen, insbesondere zur Entlastung mittelständischer Unternehmen und zur Übergangsfrist beim Mineralöldatengesetz. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert): 
 
- Das neue Ökodesign-Gesetz ersetzt das bisherige Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EVPG) und passt die Regelungen an aktuelle EU-Vorgaben an. 
- Erweiterung des Anwendungsbereichs: Erfasst werden künftig alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteilen, Zwischenprodukten und digitalen Inhalten, die Teil eines Produkts sind. 
- Klarstellung und Anpassung von Begriffsbestimmungen, insbesondere Einführung des Begriffs „Ökodesign-Produkt“ und Erweiterung des Herstellerbegriffs auf Wiederaufbereiter („refurbisher“). 
- Einführung und Präzisierung von Anforderungen an Ressourceneffizienz, z.B. Ersatzteilverfügbarkeit, Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Demontagefähigkeit und Lieferzeiten für Ersatzteile. 
- Einführung des Anspruchs auf Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen für fachlich kompetente Reparateure (inkl. Handwerksbetriebe, Reparaturinitiativen, Repair-Cafés und bestimmte Privatpersonen) unter Nachweis der Fachkunde und eines Versicherungsschutzes. 
- Einführung eines (ggf. freiwilligen) amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure. 
- Verpflichtung der Hersteller, Ersatzteile und Reparaturinformationen auch an nicht-gewerbliche Reparateure zu liefern, sofern diese die Anforderungen erfüllen. 
- Einführung von Kennzeichnungspflichten zur Identifikation des Herstellers, Bevollmächtigten oder Einführers auf dem Produkt oder der Verpackung. 
- Umsetzung und Konkretisierung der CE-Kennzeichnungspflicht für Ökodesign-Produkte. 
- Klarstellung der Marktüberwachungsaufgaben, einschließlich der Möglichkeit, Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen bei Nichtkonformität zu erheben. 
- Verpflichtung der Wirtschaftsakteure zur Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden, auch beim Einsatz von Webcrawler- und KI-Software zur Überwachung. 
- Regelungen zur Bestimmung und Überwachung von notifizierten Stellen für die Konformitätsbewertung. 
- Einführung eines Meldeverfahrens bei Verbot oder Rücknahme von Ökodesign-Produkten, um die EU-Kommission und andere Mitgliedstaaten zu informieren. 
- Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (im Einvernehmen mit dem Umweltministerium), Rechtsverordnungen zur Umsetzung von EU-Vorgaben zu erlassen. 
- Festlegung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als zentrale beauftragte Stelle für Beratung, Information und Unterstützung von Behörden, Wirtschaft und Öffentlichkeit. 
- Einführung von Bußgeldvorschriften und Sanktionen bei Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen, einschließlich der Möglichkeit eines Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei schweren Verstößen. 
- Umsetzung der Möglichkeit, nicht-konforme Produkte auf Messen und Ausstellungen auszustellen, sofern sie entsprechend gekennzeichnet sind und erst nach Konformitätsherstellung verkauft werden dürfen. 
- Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Prüfungen durch die Marktüberwachungsbehörden. 
- Anpassung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zwischen Behörden und beauftragter Stelle. 
- Umsetzung von Anforderungen an die elektronische Abwicklung von Informations- und Meldeverfahren. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs, die sich direkt aus dem Text ergeben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:21.01.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Zu den Artikeln 1, 3-5:
Die Ausführungen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie
beauftragten Dritten im Rahmen der Verbändeanhörung hat zu keinen Änderungen am
Gesetzesentwurf geführt.
Zu Artikel 2:
Bezüglich der Anpassung des § 3 Absatz 4 zum Energiekostenvergleich an Tankstellen
haben im Rahmen der Verbändeanhörung die Verbände „Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. (MEW)“, „Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x)“,
„Bundesverband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e.V. (bft)“ sowie „Bundesverband EnergieMittelstand (uniti)“ darauf hingewiesen, dass aufgrund der
geänderten Begriffsdefinition (von Mehrproduktzapfsäule zu Zapfstelle) der Schwellenwert für den verpflichtenden Energiekostenvergleich von sechs auf zwölf erhöht werden müsste, sofern der Gesetzgeber den Kreis der verpflichteten Tankstellen nicht erweitern wolle. Dies würde man im Übrigen hinsichtlich eines proklamierten zusätzlichen Bürokratieaufwandes, insbesondere für mittelständische Betreiber von kleineren Tankstellen, ablehnen.
Da der Gesetzgeber an dieser Stelle keine Ausweitung der Regelung bzw. bürokratischer Belastungen beabsichtigt, wurde dem Hinweis und dem Wunsch zur Verdopplung des Schwellenwertes gefolgt. Demnach entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Zu Artikel 6:
Die konsultierten Verbände der Mineralölwirtschaft haben zu den geplanten Änderungen des Kreises der Meldepflichtigen in Artikel 6 Nummer 1 § 2 empfohlen, den neu
hinzukommenden Meldern eine großzügige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Systeme zu
gewähren. Aus diesem Grund wurde in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehen, dass Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4 erst zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Außerdem haben sich die Verbände gegen die Weitergabe von Einzeldaten an das Umweltbundesamt, an den Expertenrat für Klimafragen, an das Bundeskartellamt, an die Marktransparenzstelle für Kraftstoffe und an von Bundesministerien und dem Umweltbundesamt beauftragte Dritte ausgesprochen. Zur Ausräumung ihrer Bedenken wurden in Artikel 6 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Anpassungen bei der Zweckbestimmung vorgenommen und in Bezug auf die beauftragten Dritten ergänzt, dass diese ihren Auftraggebern die vertrauliche Behandlung der Daten zusichern müssen. Außerdem wurde die notwendige Erweiterung des Kreises, an den Einzeldaten
weitergegeben werden dürfen, in der Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 § 1 und Nummer 3 § 5 Absatz 2 näher erläutert.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:45/26
Eingang im Bundesrat:23.01.2026
Status Bundesrat:Eingegangen