Zum Inhalt springen

Forschungsdatengesetz

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:22.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Nutzung von Daten der öffentlichen Hand für die Forschung deutlich zu verbessern. Dazu sollen einheitliche, bereichsübergreifende Rechtsgrundlagen für den Zugang zu und die Zusammenführung von Daten geschaffen werden, um die Forschung zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandorts Deutschland zu erhöhen. Kernstück ist die Einrichtung eines unabhängigen Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM), das als zentrale Stelle für die sichere, datenschutzkonforme und rechtssichere Bereitstellung und Zusammenführung von Daten dient. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Bisher ist der Zugang zu Forschungsdaten in Deutschland durch zahlreiche, teils widersprüchliche Einzelregelungen erschwert, was zu Rechtsunsicherheiten, ineffizienten Datensilos und internationaler Wettbewerbsnachteile führt. Die Corona-Pandemie hat den Bedarf an besserer Datennutzung verdeutlicht. Der Gesetzentwurf ist Teil der Hightech-Agenda und der datenpolitischen Strategie der Bundesregierung und setzt auch Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag um. Eine umfassende Stakeholder-Konsultation hat die konkreten Bedarfe der Forschung ermittelt. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen für die Einrichtung des Deutschen Zentrums für Mikrodaten ab 2029 jährliche Mehraufwendungen von 3.178.735 Euro für Personal (31 Planstellen) und 2.925.967 Euro für laufende Sachkosten. In der Aufbauphase (2026–2029) fallen gestaffelte Personalkosten an. Der einmalige Umstellungsaufwand beträgt insgesamt 10.547.876 Euro, verteilt auf die Jahre 2026 bis 2028 (für Personal, IT-Infrastruktur und Einbindung anderer Forschungsdatenzentren). Die dauerhaften und einmaligen Mehraufwände werden im Bundeshaushalt (Einzelplan 30) ausgeglichen. Einnahmen aus Gebühren und Auslagen werden in gewissem Umfang erwartet, können aber nicht genau beziffert werden.  
Für die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben.  
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt rund 6,1 Millionen Euro (davon 6 Millionen Euro Bund, 78.000 Euro Länder/Kommunen), der einmalige Erfüllungsaufwand rund 10,6 Millionen Euro (vollständig beim Bund).  
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, für die Wirtschaft nur ein geringfügiger Mehraufwand.  
Es sind keine Auswirkungen auf Preise oder das allgemeine Preisniveau zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
- Der Entwurf sieht keine Befristung vor, da die Regelungen dauerhaft notwendig sind.  
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten erfolgt eine Evaluierung durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.  
- Das Gesetz ist Teil der Strategie zum Bürokratieabbau und soll behördliche Abläufe beschleunigen, insbesondere durch die Einführung einer federführenden Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Forschungsvorhaben.  
- Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.  
- Nachhaltigkeitsaspekte werden betont: Das Gesetz soll zur Erreichung mehrerer Sustainable Development Goals (SDGs) beitragen, u.a. hochwertige Bildung, weniger Ungleichheiten, Innovation und starke Institutionen.  
- Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten, die Regelungen sind geschlechtsneutral.  
- Der Entwurf gilt als wichtiger Baustein zur Stärkung der evidenzbasierten Politikgestaltung in Deutschland.  
- Es gibt keine Alternativen zum vorgeschlagenen Vorgehen.  
- Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet, wird aber als zentral für die Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands dargestellt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Ziel ist es, den Zugang zu und die Zusammenführung von Daten für Forschungszwecke grundlegend zu erleichtern und einheitliche Rechtsgrundlagen sowie Datenschutzstandards zu schaffen. 
- Es wird ein zentrales, unabhängiges „Deutsches Zentrum für Mikrodaten“ beim Statistischen Bundesamt eingerichtet, das als neutrale Datentreuhänderstelle für Forscherinnen und Forscher fungiert. 
- Das Zentrum besteht aus einer Forschungsstelle (für Datenbereitstellung und Beratung) und einer davon getrennten Vertrauensstelle (für Pseudonymisierung sensibler Daten). 
- Forscherinnen und Forscher können auf Antrag Zugang zu zahlreichen öffentlichen Datenbeständen erhalten, darunter Registerdaten, Statistikdaten, Daten aus Forschungsdatenzentren, Daten der Bundesbank, Bundesagentur für Arbeit, Ressortforschungseinrichtungen, Rentenversicherung und freiwillig bereitgestellte Daten. 
- Die Datenbereitstellung erfolgt ausschließlich in einer besonders gesicherten, kontrollierten Verarbeitungsumgebung, entweder per Fernzugriff (Remote Access) oder vor Ort. 
- Es werden umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit vorgeschrieben (z.B. Protokollierung, Zugangsbeschränkungen, verpflichtende Pseudonymisierung, regelmäßige Überprüfung der Schutzmaßnahmen, Löschung nicht mehr benötigter Daten). 
- Die Vertrauensstelle übernimmt die Pseudonymisierung der Daten und sorgt dafür, dass keine Stelle gleichzeitig vollständige Datensätze mit identifizierenden und fachlichen Merkmalen verarbeitet. 
- Es besteht eine Übermittlungspflicht für datenhaltende und datenanbietende Stellen, die auf Antrag des Zentrums die benötigten Daten bereitstellen müssen (mit Ausnahmen bei vertraglichen Beschränkungen). 
- Der Zugang zu Daten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Antragstellung durch akkreditierte Forscher, Erforderlichkeit für das Forschungsvorhaben, öffentliches Interesse und Interessenabwägung zum Schutz Betroffener. 
- Es wird ein Akkreditierungsverfahren für Forschungseinrichtungen eingeführt, das das Antragsverfahren vereinfacht. 
- Die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Quellen zu Forschungszwecken wird unter klaren rechtlichen und datenschutzrechtlichen Bedingungen ermöglicht, auch mit privat gehaltenen oder wissenschaftlichen Daten. 
- Forschungsergebnisse, die auf diesen Daten beruhen, müssen vor Veröffentlichung anonymisiert und vom Zentrum auf Re-Identifikationsrisiken geprüft werden; es besteht eine Publikationspflicht (Open Access wird angestrebt). 
- Betroffene Personen erhalten ein Widerspruchsrecht gegen die Nutzung ihrer Daten für Forschungszwecke und können über ein Datenschutzcockpit nachvollziehen, welche Daten übermittelt wurden. 
- Es werden strafrechtliche Sanktionen für missbräuchliche Nutzung, Re-Identifizierung oder Weitergabe der Daten eingeführt. 
- Für länderübergreifende Forschungsvorhaben wird eine federführende Datenschutzaufsicht eingeführt, um Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. 
- Das Gesetz sieht Änderungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen vor, um die neuen Regelungen zu verankern (z.B. Bundesstatistikgesetz, Identifikationsnummerngesetz, Abgabenordnung). 
- Ziel ist es, die datenbasierte Forschung in Deutschland zu stärken, Bürokratie abzubauen, internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und evidenzbasierte Politikberatung zu fördern.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.12.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Einige Stellungnahmen enthalten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Der Rat für Informationsinfrastrukturen (RfII) gibt an, dass die Verbändebeteiligung am 15. Januar 2026 eingeleitet wurde. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) nennen ebenfalls den 15. Januar 2026 als Eingang der Aufforderung. Weitere explizite Angaben zu Fristen oder zum Ende der Beteiligungsphase machen die Absender nicht. Die frühesten Stellungnahmen datieren auf den 18. Dezember 2025 (DFG), die spätesten auf den 16. Februar 2026 (AKEK). Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von mindestens etwa vier bis acht Wochen, wobei der Hauptteil der Stellungnahmen im Zeitraum zwischen Mitte Januar und Mitte Februar 2026 einging.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den Gesetzentwürfen (insbesondere zum Forschungsdatengesetz, FDG, und zur Novelle des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes, WissFG) ist grundsätzlich positiv. Die meisten Verbände, Organisationen und Einzelpersonen begrüßen die Zielsetzung, den Zugang zu Daten für die Forschung zu verbessern, Bürokratie abzubauen und die Forschungsinfrastruktur zu stärken. Gleichzeitig wird nahezu einhellig auf erheblichen Nachbesserungsbedarf hingewiesen, insbesondere bei der Definition zentraler Begriffe, der Governance-Struktur, dem Datenschutz, der Einbindung verschiedener Akteure und der Abgrenzung zu bestehenden Gesetzen. Die Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge sind vielfältig und betreffen sowohl rechtliche, technische als auch organisatorische Aspekte.

Meinungen im Detail
1. Definitionen, Anwendungsbereich und Governance
Viele Stellungnahmen (u.a. BDI, Bitkom, German U15, Allianz der Wissenschaftsorganisationen, DFG, Alexander von Humboldt-Stiftung, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, vfa, DStatG, dbv, VDB, DIHK, DZA, Leibniz-Gemeinschaft, Akademienunion, BA, DJI, ADM, Weizenbaum-Institut, BAS, DSK, AKEK) fordern klarere und präzisere Definitionen zentraler Begriffe wie 'Forschungsdaten', 'Mikrodaten', 'datenhaltende Stellen' und 'Forschungseinrichtungen'. Insbesondere Industrieverbände und Arbeitgeberorganisationen (BDI, VCI, Pharma Deutschland, vfa, ZVEI, Siemens Healthineers, DIHK) betonen die Notwendigkeit, privatwirtschaftliche Forschung explizit einzubeziehen und den Zugang zu Daten für Unternehmen zu ermöglichen, gleichzeitig aber Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum zu schützen. Wissenschaftsorganisationen und Hochschulverbände (Allianz, DFG, German U15, Leibniz-Gemeinschaft, Akademienunion, BA, DStatG, DAGStat, GESIS, VfS) legen Wert auf eine starke wissenschaftliche Governance, die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats für das DZM und eine stärkere Einbindung bestehender Infrastrukturen. Bibliotheks- und Archivverbände (dbv, VDB, VdA, KLA) fordern, Bibliotheken und Archive als forschende Einrichtungen zu berücksichtigen und den Anwendungsbereich auf Kulturdaten, Geodaten und weitere Datenarten auszuweiten.

2. Datenschutz, Betroffenenrechte und Datenzugang
Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sind zentrale Themen in nahezu allen Stellungnahmen. Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK), Sozialversicherungsträger (DRV Bund, BAS, GKV-Spitzenverband), Renten Service, medizinische Ethik-Kommissionen (AKEK), DZA, DeZIM, BA, IAB, DStatG, DJI, Weizenbaum-Institut und weitere betonen die Notwendigkeit eines hohen Datenschutzniveaus, klarer Verantwortlichkeiten und einer zentralen, unabhängigen Datenschutzaufsicht. Die DSK kritisiert insbesondere den unklaren Anwendungsbereich, die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und fordert Nachbesserungen, um Datenschutz und Betroffenenrechte zu sichern. Viele Organisationen (insb. aus Wissenschaft und Sozialforschung) fordern eine praktikable und forschungsfreundliche Ausgestaltung der Datenschutzregelungen, längere Löschfristen, die Möglichkeit der Archivierung und einen besseren Schutz sensibler Gruppen. Industrieverbände und Arbeitgeberorganisationen warnen vor zu strengen Publikationspflichten, die Geschäftsgeheimnisse gefährden könnten, und fordern Ausnahmen für unternehmensspezifisches Know-how.

3. Technische und organisatorische Umsetzung, Bürokratie und Kosten
Kommunale Spitzenverbände (Deutscher Landkreistag), Sozialversicherungsträger (DRV Bund, GKV-Spitzenverband, BAS), Renten Service, BA, DJI, IAB, DStatG, DZA, DeZIM, BDI, Bitkom, VCI, Pharma Deutschland und weitere kritisieren die Unsicherheiten und Risiken bei der Aufwandsschätzung, die fehlende Kostenneutralität und die Gefahr zusätzlicher Bürokratie. Es werden Mechanismen zur Erstattung von Aufwänden, eine realistische Bewertung des Erfüllungsaufwands und die Vermeidung von Doppelstrukturen gefordert. Viele Stellungnahmen betonen die Bedeutung technischer Standards, Schnittstellen, Metadatenstandards und die Notwendigkeit, bestehende Infrastrukturen und Kompetenzen systematisch einzubeziehen. Die Harmonisierung mit europäischen Initiativen (EHDS, EOSC) wird vielfach als notwendig erachtet.

4. Publikationspflicht, Open Science und Zugang zu Daten
Die Publikationspflicht für Forschungsergebnisse wird unterschiedlich bewertet: Wissenschaftsorganisationen und Open-Science-Initiativen (Wikimedia, Weizenbaum-Institut, Allianz, DStatG, DAGStat, dbv, VDB) begrüßen grundsätzlich Open Access und Open Science, fordern aber Ausnahmen für schutzwürdige Interessen und eine Entbürokratisierung der Anzeige- und Prüfpflichten. Industrieverbände (BPI, BDI, vfa, Pharma Deutschland, ZVEI, DIHK) sehen die Publikationspflicht kritisch, da sie Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum gefährden könnte, und fordern Einschränkungen und Ausnahmen. Die Notwendigkeit einer klaren Regelung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden besonders betont.

5. Spezifische Aspekte: Sozialdaten, Gesundheitsdaten, Archiv- und Bibliothekswesen
Sozialversicherungsträger und Sozialforschungsinstitute (DRV Bund, BAS, GKV-Spitzenverband, IAB, DJI, VfS) fordern klare Vorrangregelungen für spezielle Gesetze (SGB X, GDNG), eine eindeutige Regelung der Nutzung von Identifikationsnummern und eine praxisnahe Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren. Medizinische Forschungseinrichtungen und Ethik-Kommissionen (Deutsche Hochschulmedizin, TMF, AKEK, Siemens Healthineers) betonen die Notwendigkeit der Harmonisierung mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und europäischen Regelungen (EHDS), die Einhaltung internationaler Standards und die Rolle unabhängiger Ethik-Kommissionen. Bibliotheks- und Archivverbände (dbv, VDB, VdA, KLA) fordern, dass Bibliotheken und Archive als forschende Einrichtungen anerkannt werden, den Datenbegriff zu erweitern und Kollisionsklauseln zur Abgrenzung von Archivgesetzen aufzunehmen.

6. Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG)
Die Novelle des WissFG wird von Wissenschaftsorganisationen (DFG, DAAD, Alexander von Humboldt-Stiftung, German U15) grundsätzlich begrüßt. Im Zentrum der Diskussion steht das Besserstellungsverbot (§ 4 WissFG), dessen Vereinfachung und Ausweitung auf weitere Beschäftigtengruppen gefordert wird. Die Streichung von § 3 Abs. 3 WissFG wird befürwortet, da alternative Steuerungsmechanismen bereits existieren. Es wird betont, dass die Grundprinzipien des Besserstellungsverbots nicht gefährdet werden und die Nutzung nicht-öffentlicher Mittel nur einen geringen Anteil ausmacht.

7. Verfassungsrechtliche Aspekte
Vereinzelt werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, etwa durch das DZA, das eine Worst-Case-Schutzklausel für den Fall einer Regierungsübernahme durch verfassungsfeindliche Parteien fordert, und durch die DSK, die auf die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und den Schutz personenbezogener Daten hinweist. Die Deutsche Bundesbank fordert die explizite Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, um Konflikte mit EU-Recht zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Meinungsbild überwiegend konstruktiv-kritisch ist: Die Zielsetzung der Gesetzentwürfe wird breit unterstützt, jedoch werden zahlreiche Nachbesserungen und Klarstellungen gefordert, um Rechtssicherheit, Datenschutz, Effizienz und Chancengleichheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

👍 ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V.

„Das Forschungsdatengesetz sollte diese Rolle ausdrücklich anerkennen und stärken und unbeabsichtigte Ausschlüsse vermeiden, die sich aus unklaren Begriffen, zusätzlichen bürokratischen Hürden oder finanziellen Belastungen ergeben können.“

Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des Forschungsdatengesetzes (FDG), den Zugang zu Daten der öffentlichen Hand für Forschungszwecke zu verbessern und die Zusammenführung bislang fragmentierter Datenbestände zu ermöglichen. Besonders betont wird, dass privatwirtschaftliche Markt-, Meinungs- und Sozialforschungsinstitute als gleichberechtigte Akteure anerkannt werden müssen, da sie einen wesentlichen Beitrag zur evidenzbasierten Politikberatung und gesellschaftlichen Erkenntnisgewinn leisten. Der ADM sieht jedoch Anpassungsbedarf bei mehreren Regelungspunkten: (1) Das Kriterium des 'öffentlichen Interesses' darf nicht zu einer Benachteiligung privatwirtschaftlicher Institute führen, (2) die Regelungen zu 'schutzwürdigen Interessen' müssen diskriminierungsfrei angewendet werden, und (3) die Akkreditierungskriterien sowie die Gebührenstruktur dürfen keine zusätzlichen bürokratischen oder finanziellen Hürden schaffen, insbesondere nicht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Besonders ausführlich werden die Aspekte 'öffentliches Interesse', 'Akkreditierungskriterien' und 'Gebührenstruktur' thematisiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Akademienunion

„Die Einbindung der Akademien in die Nutzung öffentlicher Daten kann gemeinwohlorientierte Innovation fördern, indem langfristige Forschung, methodische Exzellenz und verlässliche Dateninfrastrukturen systematisch zusammengedacht werden.“

Die Akademienunion begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für ein Forschungsdatengesetz, das darauf abzielt, die Nutzung öffentlicher Datenbestände für wissenschaftliche Zwecke zu verbessern. Die Stellungnahme ergänzt die bereits von der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) abgegebene Stellungnahme um spezifische Perspektiven der Wissenschaftsakademien. Besonders betont werden: (1) die Notwendigkeit einer Konvergenz zwischen zentralen Datendiensten und föderierten (dezentralen, fachspezifischen) Forschungsinfrastrukturen, um Effizienz und Qualität zu sichern; (2) die unklare rechtliche Einordnung der Akademien im Gesetzesentwurf, was Unsicherheiten für deren Einbeziehung schafft; und (3) die große Bedeutung der adressierten öffentlichen Daten sowohl für die langfristige Grundlagenforschung als auch für die wissenschaftsbasierte Politikberatung. Die Akademienunion fordert eine explizite Berücksichtigung der Akademien im Gesetz, transparente Regelungen zu Kosten und Zugang sowie eine stärkere Berücksichtigung des Potenzials für evidenzbasierte Beratung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Alexander von Humboldt-Stiftung

„Die Alexander von Humboldt-Stiftung schließt sich grundsätzlich den Ausführungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom 18. Dezember 2025 an und begrüßt den vorgelegten Entwurf als einen ersten Schritt zur Novellierung des WissFG. Gleichzeitig sieht sie wie die DFG Chancen zur weiteren Vereinfachung und grundsätzlichen Weiterentwicklung, insbesondere bei den Regelungen zum Besserstellungsverbot.“

Die Alexander von Humboldt-Stiftung begrüßt den Entwurf zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG) als einen ersten Schritt zur Reform, sieht aber weiteren Verbesserungsbedarf. Sie schließt sich der Stellungnahme der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) an und hebt insbesondere die Notwendigkeit hervor, den Anwendungsbereich des sogenannten Besserstellungsverbots – einer Regelung, die verhindern soll, dass Beschäftigte außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen besser gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst – zu vereinfachen. Die Stiftung empfiehlt, den Anwendungsbereich des § 4 WissFG auf Gehälter zu beschränken, um Rechtssicherheit zu schaffen, und warnt vor einer zu engen Begrenzung auf bestimmte Beschäftigtengruppen, da dies zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Zudem spricht sie sich deutlich für die Streichung des § 3 Abs. 3 WissFG aus, da die notwendigen Steuerungsinstrumente inzwischen etabliert seien und keine gesetzliche Regelung mehr benötigen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Vereinfachung des Besserstellungsverbots, (2) die Ablehnung einer engen Begrenzung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Beschäftigte, und (3) die Forderung nach Streichung von § 3 Abs. 3 WissFG.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Allianz der Wissenschaftsorganisationen (Sprecherrolle 2026: Hochschulrektorenkonferenz)

„Die Allianz sieht im vorgelegten Entwurf einen wichtigen Schritt, um das Potenzial der in Deutschland vorhandenen Daten der öffentlichen Hand für die wissenschaftliche Forschung besser nutzbar zu machen. Einheitlichere Rechtsgrundlagen und die Einrichtung einer leistungsfähigen, datenschutzkonformen Infrastruktur bieten die Chance, bestehende Datensilos aufzubrechen und damit die internationale Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland zu stärken und die Evidenzbasis der Politikberatung zu verbessern.“

Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen bewertet den Entwurf für ein Forschungsdatengesetz (Gesetz zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung) grundsätzlich positiv und sieht darin einen wichtigen Schritt, um Daten der öffentlichen Hand besser für wissenschaftliche Forschung nutzbar zu machen. Besonders begrüßt wird die geplante Einrichtung eines Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM), das als zentrale Anlaufstelle für die Bereitstellung und Zusammenführung von Forschungsdaten dienen soll. Die Allianz fordert jedoch Nachbesserungen bei der Ausgestaltung des DZM, insbesondere durch die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats und einer Ombudsstelle sowie klarere Definitionen zentraler Begriffe wie "Forschungseinrichtungen", "Forschungsdaten" und "Mikrodaten". Kritisch sieht die Allianz die vorgesehenen Löschfristen für Forschungsdaten, die als zu kurz erachtet werden, und fordert längere Fristen sowie die Möglichkeit der Archivierung im Bundesarchiv. Die Publikationspflicht für Forschungsergebnisse wird grundsätzlich unterstützt, allerdings werden weitergehende Ausnahmen und eine Entbürokratisierung der Anzeige- und Prüfpflichten gefordert. Die Allianz hebt außerdem hervor, dass der Zugang zu sensiblen Daten durch Wirtschaftsunternehmen mit erhöhten Risiken verbunden ist und strengeren Prüfungen unterliegen sollte. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Ausgestaltung und Governance des DZM, 2) die Regelungen zu Löschfristen und Langzeitarchivierung von Forschungsdaten, 3) die Bedingungen und Risiken des Datenzugangs für Unternehmen der Privatwirtschaft.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R002558 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Annette Strauch-Davey

„Nur so kann Deutschland ein nachhaltiges, interoperables und international anschlussfähiges Forschungsdatenökosystem schaffen.“

Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG), sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf, um Deutschland international wettbewerbsfähig zu machen und strukturelle Defizite im Forschungsdatenmanagement (FDM) zu beheben. Besonders betont werden: 1) Das Fehlen einer verbindlichen nationalen Forschungsdatenstrategie, was zu Fragmentierung und ineffizientem Mitteleinsatz führt; 2) Deutschlands Rückstand bei der Anbindung an die European Open Science Cloud (EOSC), wodurch internationale Anschlussfähigkeit gefährdet ist; 3) Die Rolle der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI), die zwar zentral ist, aber ohne gesetzliche Verankerung und langfristige Finanzierung nicht ausreicht. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die strukturelle Benachteiligung privater Hochschulen im Zugang zu FDM-Diensten und die Notwendigkeit verbindlicher Interoperabilitätsstandards. Die Stellungnahme empfiehlt eine gesetzlich verankerte nationale Strategie, klare gesetzliche Rollen und Standards sowie Chancengleichheit für alle Hochschultypen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 22.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (AKEK)

„Das Ziel des Gesetzes, Rechtsunsicherheiten sowie Auffindbarkeitsschwierigkeiten durch Schaffung eines Deutschen Zentrums für Mikrodaten zu minimieren, ist ausdrücklich zu begrüßen. Leider lässt der vorliegende Referentenentwurf nicht klar erkennen, inwieweit das Gesetz auch Anwendung auf medizinische Forschung bzw. mit medizinischen Daten finden soll.“

Die Stellungnahme des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen (AKEK) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Forschungsdatengesetzes (FDG), den Zugang zu Forschungsdaten zu verbessern und Rechtsunsicherheiten zu verringern, insbesondere durch die Schaffung eines Deutschen Zentrums für Mikrodaten. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass der Gesetzentwurf nicht klarstellt, inwiefern medizinische Forschung und medizinische Daten einbezogen sind. Besonders betont wird die Notwendigkeit, das Verhältnis zu bestehenden und geplanten Regelungen wie dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz und dem Medizinregistergesetz zu klären, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Einhaltung internationaler Standards für den Umgang mit sensiblen medizinischen Daten (wie die Deklarationen von Taipeh und Helsinki) und die Rolle unabhängiger Ethik-Kommissionen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob und wie Daten aus dem Deutschen Zentrum für Mikrodaten herausgegeben werden dürfen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Abgrenzung und das Zusammenspiel mit anderen relevanten Gesetzen im medizinischen Bereich, 2) Die Bedeutung unabhängiger Ethik-Kommissionen für die medizinische Forschung, 3) Die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei einer möglichen Herausgabe von Daten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bitkom e.V.

„Viele Elemente des Gesetzes sind positiv zu bewerten – insbesondere die Anlehnung an das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), ohne dessen Unklarheiten und Regelungslücken zu wiederholen. Auch das Ziel, Datensilos aufzubrechen und Daten stärker zugänglich zu machen, ist ausdrücklich zu begrüßen. Gleichwohl bleiben zentrale Fragen offen, die für eine erfolgreiche Umsetzung des Gesetzes von Bedeutung sind.“

Bitkom begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG-E), der die Verfügbarkeit und Nutzung von Daten für Forschung und Innovation in Deutschland verbessern soll. Besonders positiv bewertet Bitkom die breite Auslegung des Gesetzes, das – anders als das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) – keine Beschränkung auf bestimmte Datenbestände vorsieht. Bitkom fordert jedoch Nachbesserungen bei der Definition zentraler Begriffe wie 'Forschungsdaten' und 'Mikrodaten', um Rechtssicherheit zu schaffen. Auch die Einbeziehung privatwirtschaftlicher Unternehmen beim Datenzugang und bei der Datenverarbeitung wird als wichtig erachtet. Kritisch sieht Bitkom die unklare Übermittlungspflicht für Unternehmen und spricht sich dafür aus, diese auf staatliche und öffentlich-rechtliche Stellen zu beschränken. Zudem wird eine flexiblere Ausleitung anonymisierter Daten außerhalb geschützter Verarbeitungsumgebungen gefordert, um insbesondere KI-Forschung und Verbundprojekte zu ermöglichen. Die Akkreditierungskriterien für Unternehmen sollten klarer gefasst werden, und beim Datenschutz wird eine zentrale, einheitliche Aufsicht empfohlen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Definition und der Zugang zu Forschungsdaten für private Unternehmen, (2) die Ausgestaltung der Übermittlungspflichten und der Umgang mit anonymisierten Daten, (3) die Anforderungen an Datenschutzaufsicht und Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesagentur für Arbeit

„Die Bundesagentur für Arbeit lehnt diese langfristige Speicherung ab. Sie ist auch mit den Argumenten, die in der Begründung stehen, nicht zu rechtfertigen, sondern bedeutet die Schaffung eines Datenvorrats. Der künftige Bedarf ist zu unbestimmt, um eine Bevorratung zu rechtfertigen.“

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung, insbesondere die Erleichterung des Datenzugangs und die Vermeidung von Doppelstrukturen. Positiv bewertet werden der datenschutzkonforme Rahmen, das Treuhändermodell, die Trennung von Vertrauensstelle und Forschungsstelle im Deutschen Zentrum für Mikrodaten (DZM), das öffentliche Antragsregister, Schutzmaßnahmen am DZM, die Benennung schutzwürdiger Interessen, Anonymisierungs- und Publikationspflichten sowie das Datenschutzcockpit. Kritisch sieht die BA jedoch die Zugangsvoraussetzungen zu schutzbedürftigen Daten, die langfristige Speicherung pseudonymisierter Datensätze, die unzureichende Beteiligung der datenhaltenden Stellen und die zu niedrig angesetzten Verwaltungskosten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer verpflichtenden Einbindung der datenhaltenden Stellen im gesamten Antrags- und Datenbereitstellungsprozess, 2) die Risiken und Unklarheiten beim Zugriff auf Registerdaten und der Definition 'systematisch geführte personenbezogene Datenbestände', 3) die erheblich höheren zu erwartenden Kosten und Aufwände für die BA im Vergleich zu den Annahmen des Gesetzentwurfs.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

„Wir sehen großes Potential für Anpassungen der Vorschrift, die Aufwände reduzieren und zudem die umfangreichere Nutzung von Sozialdaten für die Forschung ermöglichen.“

Die Stellungnahme des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) zum Entwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG) analysiert die geplanten Regelungen zum Zugang und zur Nutzung von Daten für die Forschung, insbesondere im Bereich der Sozialdaten. Zentrale Punkte sind die Vorrangregelungen für spezielle Gesetze, die Auswahl und Definition der Datenarten, die Möglichkeit der Datenzusammenführung sowie die Notwendigkeit von Anpassungen im Sozialgesetzbuch (SGB X). Das BAS hebt hervor, dass der Zugang zu Sozialdaten weiterhin klar geregelt und durch spezielle Vorschriften geschützt bleiben muss. Es wird kritisiert, dass die Auswahl der in den Anlagen aufgeführten Daten nicht immer nachvollziehbar ist und dass die Regelungen zur Datenzusammenführung (insbesondere § 9 FDG) teils inkonsistent und zu weit gefasst erscheinen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Abgrenzung und der Schutz von Sozialdaten, 2) Die Regelungen zur Datenzusammenführung und deren Auswirkungen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, 3) Vorschläge zur praxisnäheren Ausgestaltung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für die Nutzung von Sozialdaten in der Forschung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 22.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

„Der BDI unterstützt Initiativen zwischen Industrie und Wissenschaft, den freiwilligen und zum gegenseitigen Nutzen ausgerichteten Austausch von Daten zu Forschungszwecken praxisorientiert und befähigend für alle Forschungspartner zu befördern und die bisher schon gut funktionierenden Forschungskooperationen weiter zu verbessern.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (FDG), betont jedoch zahlreiche Nachbesserungsbedarfe. Der BDI fordert, dass der Zugang zu hochwertigen Forschungsdaten für Wissenschaft und Industrie verbessert wird, um datengetriebene Innovationen zu ermöglichen und die digitale Transformation voranzutreiben. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit klarer Begriffsdefinitionen, insbesondere für 'Forschungsdaten' (einschließlich privater Daten) und 'Mikrodaten', sowie die explizite Einbindung der gewerblichen Forschung in die neuen Strukturen. Der BDI sieht die Errichtung des Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) als Chance, warnt aber vor erhöhter Komplexität und Transaktionskosten. Er fordert Rechtssicherheit bei Akkreditierung und Datenschutz und kritisiert die vorgesehene Publikationspflicht als Risiko für Geschäftsgeheimnisse. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Schnittstellen und Abgrenzungen zu bestehenden Gesetzen wie dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), (2) die Anforderungen an Datenschutz und die föderale Datenschutzaufsicht sowie (3) die Risiken und Chancen der Veröffentlichungspflicht von Forschungsergebnissen für die Industrie.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie

„Das Forschungsdatengesetz muss einen substanziellen Beitrag zur Stärkung des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland leisten und dabei eine zukunftsfähige Dateninfrastruktur schaffen, die evidenzbasierte Regulierung ebenso unterstützt wie industrielle Forschung und Entwicklung.“

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) bewertet den Referentenentwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG) grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Stärkung des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland. Der Verband betont, dass der Zugang zu hochwertigen, verknüpfbaren Forschungs- und Gesundheitsdaten essenziell für die Wettbewerbsfähigkeit der pharmazeutischen Industrie ist. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Abgrenzungen und Vorrangregelungen zwischen dem FDG und dem sektorspezifischen Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), um Rechtsunsicherheiten und Doppelstrukturen zu vermeiden; (2) die Forderung nach praxistauglichen, innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen für den Datenaustausch zwischen Wissenschaft und Industrie, einschließlich klarer Definitionen zentraler Begriffe wie 'Forschungsdaten' und 'Mikrodaten', sowie rechtssicherer Akkreditierungs- und Zugangsverfahren; (3) die Kritik an der geplanten Publikationspflicht von Forschungsergebnissen, da diese Geschäftsgeheimnisse und unternehmensspezifisches Know-how gefährden könnte. Der BPI fordert zudem, dass die Nutzung von Daten für regulatorische Zwecke ausdrücklich ermöglicht wird und dass die pharmazeutische Industrie systematisch in die Ausgestaltung der Dateninfrastruktur eingebunden wird.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Arbeitsgemeinschaft Statistik e.V.

„Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Statistik begrüßt insgesamt ausdrücklich den vorliegenden Entwurf des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt zum Forschungsdatengesetz. Bessere Daten stärken den Wissenschaftsstandort Deutschland, die evidenzbasierte Politikberatung und kommt so letztlich so der gesamten Gesellschaft zu Gute.“

Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Statistik (DAGStat) bewertet den Entwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG) als wichtigen Fortschritt für die empirische Wissenschaft in Deutschland. Das Gesetz soll den Zugang zu Daten der öffentlichen Hand für Forschungszwecke erleichtern und rechtssicher gestalten. Besonders hervorgehoben wird die geplante Gründung eines Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) als zentrale Datentreuhandstelle, die Einführung eines sicheren Fernzugriffs (Remote Access) auf anonymisierte Daten sowie die Weiterentwicklung des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) mit einem expliziten Forschungsauftrag für das Statistische Bundesamt. Die DAGStat betont zudem die Notwendigkeit, Daten verschiedener Institutionen besser zusammenzuführen, insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung, um die Qualität der amtlichen Daten zu steigern und Bürokratie abzubauen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Gründung und Ausgestaltung des DZM, (2) der sichere Fernzugriff auf Daten für Forschende und (3) die Verbesserung der Datenzusammenführung zwischen Behörden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutsche Bundesbank

„Die Deutsche Bundesbank betont, dass die Übermittlung von Daten nur im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen darf und dass insbesondere der Schutz von Unternehmensdaten sowie die klare Regelung von Verantwortlichkeiten für die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik und die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich sind.“

Die Deutsche Bundesbank äußert sich zum Referentenentwurf des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (FDG-Entwurf). Sie begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, den Zugang zu Forschungsdaten zu verbessern, weist jedoch auf zahlreiche unionsrechtliche, datenschutzrechtliche und praktische Aspekte hin. Ein zentrales Thema ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, die für viele der von der Bundesbank erhobenen Daten maßgeblich ist. Die Bundesbank fordert, dass diese Vorgaben im FDG explizit berücksichtigt werden, um Konflikte mit EU-Recht zu vermeiden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz von Unternehmensdaten und nicht personenbezogenen Daten, die nach Ansicht der Bundesbank im FDG ebenso wie personenbezogene Daten geschützt werden müssen. Zudem fordert sie eine stärkere Betonung des nationalen Statistikgeheimnisses gemäß § 16 BStatG und eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten nach Datenübermittlung. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die unionsrechtlichen Vorgaben und deren Vorrang vor nationalem Recht, (2) die Notwendigkeit, weitere Datensätze (z.B. E-Rechnungsdaten, Energiepreisdaten, Mikrodaten der Gutachterausschüsse) in das Gesetz aufzunehmen, und (3) die Forderung nach umfassenderen Sanktionen und Verpflichtungen für Forschende, die Zugang zu den Daten erhalten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)

„Der jetzt vorgelegte Entwurf stellt einen ersten Schritt dar, dem weitere folgen müssen.“

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) begrüßt die geplante Novellierung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG), insbesondere im Hinblick auf das sogenannte Besserstellungsverbot, das verhindern soll, dass Beschäftigte außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen besser gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Die DFG sieht das WissFG insgesamt als Erfolg, betont jedoch die Notwendigkeit weiterer inhaltlicher Verbesserungen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besserstellungsverbots, (2) die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Beschäftigtengruppen, die bisher nicht erfasst sind, und (3) die Streichung von § 3 Abs. 3 WissFG, da alternative Steuerungsinstrumente bereits etabliert sind. Die DFG betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen die Grundprinzipien des Besserstellungsverbots nicht gefährden und verweist darauf, dass die Nutzung nicht-öffentlicher Mittel im eigenen Haushalt nur einen sehr geringen Anteil ausmacht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.12.2025
Lobbyregister-Nr.: R002059 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutsche Hochschulmedizin e. V. und TMF – Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V.

„Die Ziele des Gesetzes, Daten aus unterschiedlichen Quellen datenschutzkonform zusammenzuführen, Datensilos aufzulösen, Bürokratie abzubauen sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, stellen wichtige Schritte zur Stärkung der Forschung dar. Diese Zielsetzung begrüßen und unterstützen wir ausdrücklich für den Bereich der Gesundheitsforschung. Gleichzeitig zeigt der Entwurf jedoch an zentralen Stellen noch deutliche Unschärfen, Inkonsistenzen und Auslegungsprobleme, die die praktische Umsetzung und Rechtssicherheit beeinträchtigen könnten.“

Die Stellungnahme zum Referentenentwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG) begrüßt die Zielsetzung, die Nutzung, Verknüpfung und Bereitstellung von Forschungsdaten in Deutschland zu verbessern, insbesondere für die Gesundheitsforschung. Die Verbände erkennen die Bedeutung der datenschutzkonformen Zusammenführung von Daten aus unterschiedlichen Quellen, den Abbau von Datensilos und Bürokratie sowie die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit an. Gleichzeitig werden jedoch zahlreiche Unschärfen und Inkonsistenzen im Entwurf kritisiert, insbesondere bei den Definitionen datenhaltender und datenanbietender Stellen, der Rolle von Hochschulen und Universitätsklinika sowie bei der Abgrenzung zu bestehenden Gesetzen wie dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und der EU-Verordnung zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS). Es wird vor neuen bürokratischen Belastungen gewarnt, etwa durch doppelte Prüfprozesse und unklare Datenschutzaufsicht. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Notwendigkeit einer einheitlichen, projektübergreifenden Forschungskennnummer (Bürger-ID) zur besseren Datenverknüpfung, (2) die Forderung nach klareren und harmonisierten Definitionen und Zuständigkeiten zwischen FDG, GDNG und EHDS sowie (3) die Kritik an zusätzlichen Akkreditierungs- und Prüfpflichten für staatliche Forschungseinrichtungen. Die Stellungnahme fordert eine bessere Abstimmung mit bestehenden Gesetzen, praktikable und wissenschaftsfreundliche Verfahren und eine Reduzierung der Bürokratie.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer

„Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung könnte Forschende davon abhalten, Zugang zu Daten des Deutschen Zentrums für Mikrodaten überhaupt zu beantragen. Sie würde damit verhindern, dass die Nutzung von Daten zur Forschung verbessert wird.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) unterstützt grundsätzlich die Einrichtung einer zentralen Forschungs- und Vertrauensstelle, die den datenschutzgerechten Zugang zu Forschungsdaten sicherstellt und bei der Pseudonymisierung hilft. Besonders betont wird, dass auch die gewerbliche Forschung unkompliziert einbezogen werden sollte, um den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Industrie zu fördern. Gleichzeitig fordert die DIHK einen wirksamen Schutz personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnisse und geistigen Eigentums. Ausführlich thematisiert werden die Risiken von sogenannten Schattenregistern (unerlaubte Kopien von Datenregistern), der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei der Akkreditierung von Forschungseinrichtungen, die Unsicherheiten und Hemmnisse durch Anonymisierungs- und Veröffentlichungspflichten sowie die als unverhältnismäßig empfundene strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen Geheimhaltungspflichten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Gefahr von Schattenregistern und die Notwendigkeit klarer Ablehnungsgründe für Datenzugang, 2) der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Risiken beim Datenabfluss in unsichere Drittstaaten, 3) die Kritik an der Anonymisierungs- und Publikationspflicht, die Unternehmen von der Nutzung von Forschungsdaten abhalten könnte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Rentenversicherung Bund

„Das Ziel des Forschungsdatengesetzes, die Verknüpfung von verschiedenen Datenbeständen der öffentlichen Hand durch die Schaffung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens zum Zwecke der Forschungsförderung zu ermöglichen, befürwortet die DRV Bund ausdrücklich.“

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (Forschungsdatengesetz – FDG), da er die Verknüpfung verschiedener öffentlicher Datenbestände zur Förderung der Forschung erleichtern soll. Die DRV Bund betont ihre zentrale Rolle bei der Bereitstellung und Aufbereitung von Forschungsdaten im Bereich Alterssicherung und Rehabilitation. Sie fordert, dass sie selbst als Forschungseinrichtung anerkannt und beim Datenzugang berücksichtigt wird. Kritisch sieht die DRV Bund die Finanzierung der Datenerhebung und -bereitstellung: Diese solle nicht aus Beitragsmitteln, sondern aus Steuergeldern erfolgen, da es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt. Weiterhin weist sie darauf hin, dass die Nutzung von Identifikationsnummern (IDNr) für Forschungszwecke rechtlich klarer geregelt werden müsse. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Grundlage für die Nutzung von Identifikationsnummern in der Forschung, 2) die Finanzierung der Datenbereitstellung und der tatsächliche Aufwand für die Datenaufbereitung, 3) die Forderung, dass die DRV Bund als Forschungseinrichtung im Gesetz explizit berücksichtigt wird.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Statistische Gesellschaft e. V.

„Die Deutsche Statistische Gesellschaft begrüßt insgesamt ausdrücklich den vorliegenden Entwurf des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) zum Forschungsdatengesetz. Bessere Daten stärken den Wissenschaftsstandort Deutschland, die evidenzbasierte Politikberatung und kommt so letztlich so der gesamten Gesellschaft zu Gute.“

Die Deutsche Statistische Gesellschaft (DStatG) bewertet den Entwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG) als wichtigen Fortschritt für die empirische Wissenschaft in Deutschland. Das Gesetz soll es ermöglichen, Daten der öffentlichen Hand rechtssicher und in größerem Umfang für die Forschung bereitzustellen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gründung eines Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) als Datentreuhänder, das eine datenschutzkonforme Verknüpfung von Daten verschiedener öffentlicher Institutionen ermöglicht. 2) Der sichere Fernzugriff (Remote Access) für Forschende auf anonymisierte Daten, um Bürokratie abzubauen und die Effizienz zu steigern. 3) Die Weiterentwicklung des Bundesstatistikgesetzes mit einem expliziten Forschungsauftrag für das Statistische Bundesamt und die rechtliche Etablierung seines Forschungsdatenzentrums (FDZ). Kritisch angemerkt wird, dass die Möglichkeiten zur Zusammenführung von Daten, insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung, noch nicht ausreichend geregelt sind. Auch wird eine einheitliche Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Forschungsvorhaben als wichtig erachtet.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)

„Schon heute ermöglicht das WissFG eine besondere Flexibilität des haushaltsrechtlichen Vollzugs von wissenschaftlichen und die Wissenschaft fördernden Organisationen. Es trägt damit maßgeblich zur Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dieser Organisationen bei und ist Teil der Erfolgsgeschichte der deutschen Wissenschaft.“

Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) begrüßt grundsätzlich die geplante Novelle des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes (WissFG), die auf einen weiteren Abbau von Bürokratie in der deutschen Wissenschaft abzielt. Der DAAD sieht jedoch noch ungenutzte Potenziale für zusätzliche Flexibilisierungen. Besonders ausführlich wird auf das sogenannte Besserstellungsverbot (§ 4 WissFG) eingegangen: Der DAAD schlägt vor, den Anwendungsbereich dieses Verbots nicht nur auf Gehälter und Gehaltsbestandteile zu beschränken und ihn auf alle Beschäftigten – nicht nur Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler – auszuweiten. Dies soll die Gewinnung und Bindung von Fachkräften in wettbewerbsintensiven Bereichen wie IT, Künstliche Intelligenz (KI) und Compliance erleichtern. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Empfehlung, § 3 Abs. 3 WissFG (Informations- und Steuerungsinstrumente) zu streichen, da bereits ausreichend standardisierte Steuerungsmechanismen existieren. Die drei besonders hervorgehobenen Aspekte sind: 1) Erweiterung und Flexibilisierung des Besserstellungsverbots, 2) Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle Beschäftigten, 3) Streichung von § 3 Abs. 3 WissFG.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Bibliotheksverband e.V. (dbv)

„Zusammenfassend unterstützt der dbv die grundsätzliche Zielrichtung des Forschungsdatengesetzes ausdrücklich. Damit das Gesetz seine volle Wirkung entfalten kann, bedarf es jedoch präzisierender Anpassungen, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich, die föderale Anschlussfähigkeit, den Datenbegriff sowie die Einbindung bestehender Infrastrukturen und Kompetenzen.“

Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) begrüßt den Gesetzentwurf für ein Forschungsdatengesetz (FDG), das den Zugang zu öffentlichen Daten für Forschungszwecke verbessern und rechtliche Unsicherheiten abbauen soll. Der Verband sieht Bibliotheken als zentrale Akteure der Forschungsinfrastruktur und betont deren Erfahrung in der Bereitstellung, Sicherung und Nutzung von Daten. Der dbv fordert jedoch Nachbesserungen: Erstens soll der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert werden, damit auch Bibliotheken als forschende Einrichtungen am Akkreditierungsverfahren teilnehmen können. Zweitens wird eine breitere Definition des Datenbegriffs angeregt, um neben Statistik- und Registerdaten auch Kulturdaten, Geodaten sowie Text-, Bild-, Audio- und Videodaten einzubeziehen. Drittens wird die Einbindung bestehender Infrastrukturen wie Forschungsdatenzentren und bibliothekarischer Repositorien gefordert, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden die Rolle von Bibliotheken im Akkreditierungsverfahren, die Definition und Vielfalt von Forschungsdaten sowie die Notwendigkeit, bestehende Infrastrukturen und Metadatenstandards einzubeziehen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R003275 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutscher Landkreistag

„Nur so lassen sich die Ziele des Gesetzes erreichen, ohne die kommunale Ebene überproportional zu belasten.“

Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich das Ziel des Forschungsdatengesetzes (FDG), den Zugang zu Verwaltungsdaten für Forschungsvorhaben im öffentlichen Interesse zu verbessern und Verfahren zu vereinheitlichen. Die Stellungnahme hebt jedoch hervor, dass die praktische Umsetzung für Landkreise und Kommunen mit erheblichen Unsicherheiten und potenziellen Mehrbelastungen verbunden ist. Kritisiert werden insbesondere die nicht nachvollziehbare Berechnung des Verwaltungsaufwands, fehlende Festlegungen zu technischen Standards und Schnittstellen sowie das Fehlen eines Mechanismus zum Ausgleich kommunaler Aufwände. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unsicherheiten und Risiken bei der Aufwandsschätzung und der technischen Umsetzung, 2) Die Notwendigkeit einer Kostenneutralität und eines Erstattungsmechanismus für Kommunen, 3) Die rechtliche Unsicherheit bezüglich der Übermittlungspflichten im Verhältnis zu spezialgesetzlichen Regelungen. Positiv wird die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Datenzugang und die Zusammenführung von Daten bewertet.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 11.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutsches Jugendinstitut e.V.

„Wir begrüßen die Initiative für ein Forschungsdatengesetz sehr und erkennen die positive Entwicklung seit dem ersten Entwurf. Einige unserer zuvor schon geäußerten Bedenken bleiben bestehen.“

Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) begrüßt den neuen Referentenentwurf für das Forschungsdatengesetz (FDG) und erkennt deutliche Verbesserungen gegenüber früheren Versionen. Das Gesetz soll den Zugang zu verschiedenen Datenbeständen und deren Zusammenführung im Deutschen Zentrum für Microdaten (DZM) regeln. Besonders hervorgehoben werden die präziseren Definitionen von datenhaltenden und datenanbietenden Stellen, die verbesserten Datenschutzmaßnahmen (z.B. Datenschutzcockpit und länderübergreifende Datenschutzaufsicht) sowie die klareren Regelungen zum Umgang mit Verknüpfungsmerkmalen. Kritisch sieht das DJI weiterhin die unscharfe Definition des Datenbegriffs, die fehlende Berücksichtigung unstrukturierter und qualitativer Daten sowie offene Fragen zur Pseudonymisierung und zu den entstehenden Mehrkosten. Neu eingeführt wurden Regelungen zur Publikationspflicht und zum Widerspruchsrecht, die jedoch zusätzliche Aufwände verursachen könnten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Definition und Behandlung verschiedener Datentypen, (2) die Herausforderungen und offenen Fragen bei der Pseudonymisierung und Datenverknüpfung, und (3) die erwarteten Mehrarbeiten und Mehrkosten für das DJI durch die neuen Regelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsches Zentrum für Altersfragen (DZA)

„Der vorliegende Referentenentwurf des Forschungsdatengesetzes stellt gegenüber früheren Entwürfen eine substantielle Verbesserung dar. Insbesondere sind Systematik, Rollenverteilung und Schutzmechanismen klarer gefasst und insgesamt kohärenter ausgestaltet.“

Das Deutsche Zentrum für Altersfragen (DZA) bewertet den aktuellen Referentenentwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG) als deutliche Verbesserung gegenüber früheren Versionen, insbesondere hinsichtlich Systematik, Rollenverteilung und Datenschutz. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Verantwortung für die Anonymisierung von Forschungsergebnissen, wobei das DZA eine stärkere Eigenverantwortung der Forschenden fordert, (2) die Notwendigkeit einer klaren und praktikablen Veröffentlichungspflicht für Forschungsergebnisse, und (3) die Angemessenheit der Strafvorschriften, die laut DZA an bestehende Regelungen im Mikrozensusrecht angepasst werden sollten. Weitere wichtige Aspekte sind die funktionale Trennung des Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) in Forschungs- und Vertrauensstelle, der Vorschlag eines Kontaktdatentresors zur Verbesserung der Paneldatenforschung, die Forderung nach einer Worst-Case-Schutzklausel für den Fall einer Regierungsübernahme durch verfassungsfeindliche Parteien, sowie Überlegungen zum Erfüllungsaufwand und zur Integration des DZM in die Nationale Forschungsdateninfrastruktur (NFDI).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung e.V. (DeZIM-Institut)

„Zentrale Kritikpunkte – insbesondere zur Governance, zum Datenschutz und zur institutionellen Zuständigkeit – wurden erkennbar aufgegriffen und weiterentwickelt. Gleichzeitig verbleiben offene Fragen, vor allem hinsichtlich der finanziellen und organisatorischen Auswirkungen auf die Forschungsdatenzentren, der rechtlichen Behandlung von Daten Dritter sowie des Umgangs mit bestehenden Datensätzen.“

Das Deutsche Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) bewertet den Referentenentwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG) als deutliche Weiterentwicklung gegenüber früheren Fassungen. Besonders positiv hervorgehoben werden die Zentralisierung der Datenzusammenführung beim Deutschen Zentrum für Mikrodaten (DZM), die präzisere Datenschutzarchitektur mit klaren Zuständigkeiten und die Einführung eines Datenschutzcockpits, das Betroffenen mehr Transparenz und Widerspruchsmöglichkeiten (Opt-out) bietet. Zudem wird die Erleichterung länderübergreifender Forschung durch eine zentrale Datenschutzaufsicht begrüßt. Ausführlich thematisiert werden (1) die organisatorische Entlastung der Forschungsdatenzentren (FDZ) durch die neue Aufgabenverteilung, (2) die Stärkung des Datenschutzes und der Betroffenenrechte, sowie (3) die weiterhin bestehenden Unsicherheiten bezüglich Kosten, Verantwortlichkeiten bei Daten Dritter und der Anwendung auf bereits bestehende Datensätze. Kritisch angemerkt werden fehlende Regelungen zur Kostenkompensation, unklare Verantwortlichkeiten bei Daten Dritter und unzureichende Abgrenzung des Anwendungsbereichs für ältere Datensätze.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 German U15 e.V.

„Der Referentenentwurf ist ein wichtiger und notwendiger Schritt. Damit das Gesetz seine Wirkung als strategische Investition in den Wissenschaftsstandort Deutschland entfalten kann, bedarf es jedoch gezielter Nachbesserungen.“

Die Stellungnahme des German U15 e.V. bewertet den Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung grundsätzlich positiv, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf. Der Entwurf wird als wichtiger Schritt zur Verbesserung des Datenzugangs für die Forschung in Deutschland gewürdigt, da er erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die Zusammenführung und sichere Nutzung von Daten der öffentlichen Hand schafft. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit klarer Definitionen für den Anwendungsbereich und die datengebenden Stellen, die Rolle und Ausgestaltung des Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) sowie die Governance-Strukturen unter Einbeziehung der Länder und der Wissenschaft. Ausführlich thematisiert werden zudem die fehlende Vereinfachung und Harmonisierung des Rechtsrahmens, die Nachnutzung von Forschungsdaten innerhalb der Wissenschaft sowie der eingeschränkte Zugang zu Daten außerhalb der öffentlichen Hand (z.B. aus der Wirtschaft). Die Stellungnahme fordert gezielte Nachbesserungen, insbesondere eine stärkere Einbindung bestehender Infrastrukturen, rechtliche Klarheit und eine Erweiterung des Gesetzes auf weitere relevante Datenbestände und Anwendungsbereiche wie Künstliche Intelligenz. Fachbegriffe wie "Remote Access" (ferngesteuerter, sicherer Datenzugang), "DZM" (Deutsches Zentrum für Mikrodaten) und "Metadatenkatalog" (Verzeichnis beschreibender Daten über Forschungsdaten) werden erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.12.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.V.

„GESIS begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung und schlägt vor, eine Aufgabenübertragungsnorm für wissenschaftliche Einrichtungen mit öffentlicher Förderung in das Gesetz aufzunehmen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung von Forschung im öffentlichen Interesse zu ermöglichen.“

GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung. In der Stellungnahme wird insbesondere betont, dass eine sogenannte Aufgabenübertragungsnorm in das Gesetz aufgenommen werden sollte. Diese Norm soll es wissenschaftlichen Einrichtungen mit öffentlicher Förderung ermöglichen, personenbezogene Daten rechtssicher für Forschungszwecke zu verarbeiten. Hintergrund ist, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine solche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten fordert, die bislang nicht für alle Einrichtungen besteht. GESIS schlägt eine konkrete Formulierung für diese Aufgabenübertragungsnorm vor und erläutert, dass sich die Zuständigkeit der Einrichtungen an deren Satzungen orientieren könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer Aufgabenübertragungsnorm als Rechtsgrundlage, 2) Die Bedeutung der DSGVO für die Datenverarbeitung in der Forschung, 3) Die vorgeschlagene konkrete Formulierung der Aufgabenübertragungsnorm.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 GKV-Spitzenverband

„Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen unterstützen die Ziele des FDG. Der forschungsfreundliche Ansatz des geplanten Deutschen Zentrums für Mikrodaten und die damit ermöglichten Erleichterungen für die Datenzusammenführung und -nutzung bergen potenziell großen Mehrwert – auch für die Gesundheitsversorgungsforschung sowie für die Weiterentwicklung und ordnungspolitische Steuerung des Gesundheitswesens. Eine unmittelbare Einbeziehung der Kranken- und Pflegekassen in die Übermittlungsverpflichtungen an das DZM steht der GKV-Spitzenverband jedoch ablehnend gegenüber.“

Der GKV-Spitzenverband äußert sich zum Referentenentwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG), das den Zugang zu öffentlichen Daten für Forschungszwecke vereinheitlichen und verbessern soll. Der Verband unterstützt grundsätzlich die Ziele des Gesetzes, insbesondere die Schaffung des Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) als zentrale Infrastruktur für die sichere und rechtssichere Zusammenführung von Daten. Allerdings lehnt der Verband die unmittelbare Einbeziehung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in neue Übermittlungspflichten an das DZM ab, da bereits umfassende gesetzliche Regelungen für die Datenlieferung bestehen (z.B. an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit nach § 303d SGB V). Die Stellungnahme warnt vor Doppelstrukturen, erhöhtem bürokratischen Aufwand und zusätzlichen Kosten durch redundante Datenübermittlungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer klaren Vorrangregelung für bestehende Forschungsdatenzentren, um Doppelstrukturen zu vermeiden; (2) Die Ablehnung zusätzlicher Übermittlungspflichten für Krankenkassen und die Forderung, bestehende Regelungen im SGB X als ausreichend zu betrachten; (3) Die detaillierte Kritik an einzelnen Paragraphen des FDG und den geplanten Änderungen im SGB X, insbesondere bezüglich der Zuständigkeiten, Genehmigungsverfahren und Anforderungen an die Datenübermittlung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 10.02.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)

„Das IAB begrüßt das FDG mit seinem Ziel, den Datenzugang für die Forschung zu verbessern und Datenverknüpfungen für Forschungszwecke auszubauen. Dennoch müssen datenhaltende Stellen zwingend frühzeitig eingebunden werden, um die Machbarkeit und Qualität der Datenbereitstellung sicherzustellen und unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.“

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (Forschungsdatengesetz, FDG), der den Zugang zu Forschungsdaten erleichtern und Datenverknüpfungen ermöglichen soll. Das IAB hebt hervor, dass das Gesetz bestehende Lücken in der Forschungsdateninfrastruktur adressiert und die Integration dezentraler Strukturen sowie die Nutzung bestehender Erfahrungen vorsieht. Kritisch sieht das IAB jedoch die detaillierte Regulierung technischer Aspekte im Gesetz, die Harmonisierung der Akkreditierungsverfahren, die Einbindung datenhaltender Stellen in den Entscheidungsprozess sowie die fehlenden Schutzklauseln gegen unverhältnismäßigen Aufwand für datenhaltende Einrichtungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Machbarkeit und der Aufwand von Datenverknüpfungen, insbesondere die Notwendigkeit, datenhaltende Stellen frühzeitig einzubinden und deren Ressourcen zu berücksichtigen; (2) Die Problematik der Zweckbindung und Harmonisierung mit bestehenden Sozialgesetzbüchern, um rechtliche Widersprüche und Umgehungsmöglichkeiten zu vermeiden; (3) Die Kalkulation und Szenarien zu den zu erwartenden personellen und organisatorischen Aufwänden für das IAB bei der Umsetzung des FDG. Fachbegriffe wie das Deutsche Zentrum für Mikrodaten (DZM, zentrale Stelle für Datenzugang und -verknüpfung) und Record-Linkage (Verfahren zur Verknüpfung von Datensätzen über gemeinsame Merkmale) werden erläutert. Das IAB fordert eine stärkere Berücksichtigung der praktischen und rechtlichen Herausforderungen und empfiehlt eine Evaluation nach der Aufbauphase.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder (KLA), Ausschuss „Archive und Recht“

„Um ein rechtskonformes Handeln der genannten Stellen weiterhin sicherzustellen und die Gefahr von daraus folgenden Überlieferungsverlusten auszuschließen, sollte daher ein Passus in den Entwurf aufgenommen werden, der auf die fortbestehende Anbietungspflicht nach den Archivgesetzen des Bundes und der Länder verweist, sofern datenanbietende und datenhaltende Stellen diesen unterliegen.“

Die Stellungnahme des Ausschusses „Archive und Recht“ der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder (KLA) bezieht sich auf den Entwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG). Die KLA betont, dass die im FDG vorgesehene Pflicht zur Übermittlung von Datensätzen an das Deutsche Zentrum für Mikrodaten nicht die bestehenden gesetzlichen Pflichten zur Anbietung und Abgabe von Unterlagen an die öffentlichen Archive nach Archivgesetzen des Bundes und der Länder ersetzt. Es wird gefordert, dies im Gesetz klarzustellen, um Missverständnisse zu vermeiden und den dauerhaften Erhalt historisch wertvoller Daten zu sichern. Zudem wird angeregt, dass Daten, die bereits an Archive abgegeben wurden, nicht erneut übermittelt werden müssen, und dass Archive nicht als Datenquellen im Sinne des FDG aufgeführt werden sollten, da der Zugang zu archivierten Daten bereits durch Archivgesetze geregelt ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung der Anbietungs- und Abgabepflichten zwischen FDG und Archivgesetzen, 2) Die Sicherung und Übernahme von Forschungsdaten durch das Bundesarchiv vor deren Löschung, 3) Die Rolle und Freiwilligkeit der Archive bei der Bereitstellung von Daten für Forschungszwecke.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 09.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

„Der Referentenentwurf enthält zwar einige Schutzmaßnahmen, wie das voraussetzungslose Widerspruchsrecht der betroffenen Personen, [...] Im Hinblick auf die umfangreichen Regelungen zum Zugang zu personenbezogenen Daten und die Verknüpfung dieser Daten ist der Referentenentwurf aber aus datenschutzrechtlicher Sicht noch überarbeitungsbedürftig.“

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) bewertet den Referentenentwurf für das Forschungsdatengesetz (FDG) kritisch. Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang zu und die Nutzung von Daten für Forschungszwecke zu erleichtern und die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Quellen zu ermöglichen. Die DSK erkennt das öffentliche Interesse an verbesserter Forschung an, betont jedoch, dass ein hohes Datenschutzniveau gewahrt bleiben muss. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, der unklare Anwendungsbereich des FDG und das Verhältnis zu anderen Gesetzen, insbesondere im Bereich der Gesundheitsforschung, was zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Zweitens, die Notwendigkeit einer klaren Trennung und Unabhängigkeit des Deutschen Zentrums für Mikrodaten, insbesondere der Vertrauensstelle, um Interessenkonflikte und Datenschutzrisiken zu vermeiden. Drittens, die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt im Entwurf unklar, was zu Problemen bei der Zurechnung von Pflichten und Rechten führen kann. Weitere wichtige Punkte sind das Verfahren zum Datenzugang, die Risiken bei der Zusammenführung von Daten (insbesondere bei der Nutzung von Personenkennzeichen wie der Steuer-ID), die Ausgestaltung der Betroffenenrechte (z.B. Widerspruchsrecht), der Schutz von Forschungsgeheimnissen und die Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht. Die DSK fordert zahlreiche Nachbesserungen, um Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung ausreichend zu schützen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Leibniz-Gemeinschaft

„Durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen werden damit dringend notwendige und lange von der Wissenschaft geforderte Verbesserungen in der deutschen Forschungsdatenlandschaft umgesetzt.“

Die Leibniz-Gemeinschaft begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (Forschungsdatengesetz, FDG) und hebt die Bedeutung von hochwertigen, zugänglichen und nachhaltig gesicherten Forschungsdaten für Wissenschaft und Politikberatung hervor. Sie betont, dass das Gesetz dringend notwendige Verbesserungen für die Forschungsdatenlandschaft in Deutschland bringt, ohne Datenschutz, Geheimnisschutz oder ethische Grundsätze zu gefährden. Die Stellungnahme weist jedoch auf verschiedene Unklarheiten und Ergänzungsbedarfe hin, etwa bei der Governance-Struktur des Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM), der Gebührenverteilung bei Datenbereitstellung und der Notwendigkeit, Gesundheitsdaten einzubeziehen. Besonders ausführlich werden (1) die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats für das DZM, (2) die Gebührenverteilung und Förderung von Pilotprojekten sowie (3) die Aufnahme von Gesundheitsdaten und die Anpassung von Löschfristen thematisiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Pharma Deutschland e.V.

„Datenbasierte Forschung ist der Motor für die medizinische Entwicklung von morgen. Dennoch darf der Aufbau neuer Strukturen nicht zu einer regulatorischen Überlastung der pharmazeutischen Unternehmer führen.“

Pharma Deutschland e.V., der größte Verband der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie in Deutschland, äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (FDG). Der Verband begrüßt grundsätzlich die Stärkung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit durch eine kohärente Datenstrategie, warnt jedoch vor zusätzlicher Bürokratie und redundanten Strukturen für Unternehmen. Besonders betont werden: (1) die Notwendigkeit, international anerkannte technische Standards zu nutzen, (2) der Schutz unternehmerischer Datenhoheit und die Vermeidung neuer Datenlieferpflichten für Unternehmen, sowie (3) die Harmonisierung bestehender und neuer technischer und rechtlicher Strukturen, insbesondere im Hinblick auf Vertrauensstellen und Pseudonymisierungsverfahren. Der Verband fordert zudem eine klare Definition des Begriffs 'Mikrodaten', eine Einschränkung der Publikationspflichten bei Vorliegen von geistigen Eigentumsrechten und eine realistische Bewertung des Erfüllungsaufwands für Unternehmen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Rat für Informationsinfrastrukturen (RfII)

„Ein Forschungsdatengesetz sollte nach Auffassung des RfII die Nutzung von Daten zu Forschungszwecken regeln, nicht aber die Publikation von Forschungsergebnissen.“

Der Rat für Informationsinfrastrukturen (RfII) bewertet den Referentenentwurf für das Forschungsdatengesetz (FDG), das die Nutzung von Daten für die Forschung verbessern soll. Der RfII begrüßt grundsätzlich die Initiative, insbesondere die rechtssichere Gestaltung des Datenzugangs für die öffentlich finanzierte Forschung und die Berücksichtigung seiner früheren Empfehlungen. Kritisch sieht der RfII jedoch unklare Begrifflichkeiten wie 'Forschung im öffentlichen Interesse' oder 'Hauptergebnisse', die zu Unsicherheiten führen könnten. Außerdem wird bemängelt, dass der Gesetzeszweck und -titel zu allgemein gefasst sind, obwohl das Gesetz nur für bestimmte Disziplinen und Datenarten gilt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Publikationspflicht und die damit verbundenen Auflagen, die als potenzieller Eingriff in die Forschungsfreiheit gesehen werden, (2) die Regelungen zur Pseudonymisierung personenbezogener Daten im Lichte aktueller Rechtsprechung, und (3) die Notwendigkeit einer klaren Kostenregelung sowie die geplante Evaluation des Gesetzes nach fünf Jahren. Der RfII fordert eine Nachbesserung bei der Kohärenz mit anderen Gesetzen und eine präzisere Ausgestaltung der Regelungen, um Bürokratie und Unsicherheiten für Forschende zu vermeiden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Renten Service

„Es bestehen einige datenschutzrechtliche Punkte, die es im Vorfeld zu prüfen und zu klären gilt. Eine belastbare Schätzung oder konkrete Angaben zu monetären Ausgaben sind auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen nicht möglich.“

Der Renten Service bewertet den Gesetzentwurf nach einer ersten Durchsicht grundsätzlich als unproblematisch hinsichtlich offensichtlicher Ausschlusskriterien. Es werden jedoch mehrere Aspekte hervorgehoben, die vor einer Umsetzung geklärt werden müssen: Erstens bestehen datenschutzrechtliche Unsicherheiten, die vorab geprüft werden sollten. Zweitens ist eine belastbare Kostenabschätzung derzeit nicht möglich, da noch zu viele Informationen fehlen. Drittens werden konkrete Aufwände wie zusätzlicher Personalbedarf und Sachkosten für technische Infrastruktur, IT-Systeme und administrative Prozesse als zentrale Punkte genannt. Besonders ausführlich werden die Anforderungen an sichere Datenzugänge, Schnittstellen für Datenaustausch, Authentifizierungsmechanismen sowie die Harmonisierung von Datenformaten und Metadatenstandards thematisiert. Auch bleibt unklar, ob der Renten Service tatsächlich von der Regelung betroffen ist und ob § 75 SGB X anwendbar ist.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Siemens Healthineers AG

„Die Nutzung von Gesundheitsdaten ermöglicht die Chance, datenbasierte Innovationen, z. B. basierend auf künstlicher Intelligenz, in der Gesundheitsversorgung zu stärken. Dafür ist es unabdingbar, zukunftsfähige Regeln für den sicheren und verantwortungsvollen Zugang zu Gesundheitsdaten auch für die forschende Gesundheitswirtschaft zu erarbeiten.“

Die Siemens Healthineers AG begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG), das die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke verbessern soll. Das Unternehmen betont, dass ein sicherer und verantwortungsvoller Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdaten essenziell für Innovationen, insbesondere im Bereich künstlicher Intelligenz (KI), ist. Siemens Healthineers fordert, dass die industrielle Gesundheitswirtschaft als Innovationstreiber Zugang zu Daten über das Deutsche Zentrum für Mikrodaten (DZM) erhält. Besonders hervorgehoben werden folgende Aspekte: (1) Die Notwendigkeit einer zentralen und gestärkten Datenschutzaufsicht, um widersprüchliche Bewertungen und Zeitverluste zu vermeiden; (2) der zeitnahe und unbürokratische Zugang zu Daten aus vielfältigen Quellen, um internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern; (3) klare gesetzliche Anforderungen an die Verarbeitung und Anonymisierung personenbezogener Gesundheitsdaten, einschließlich einer Konkretisierung des datenschutzrechtlichen Forschungsprivilegs. Siemens Healthineers spricht sich zudem für einen konsequenten Schutz geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen aus.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ VDB - Verein Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare e.V.

„Umso schwerer wiegt jedoch der Mangel der gesetzgeberischen Entscheidung, Bibliotheken in diesem Reformprozess bisher nicht in der gebotenen Weise zu berücksichtigen.“

Der Verein Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare (VDB) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Forschungsdatengesetzes (FDG), den Zugang zu öffentlichen Daten für die Forschung zu verbessern und rechtliche Unsicherheiten abzubauen. Der VDB kritisiert jedoch, dass Bibliotheken im Gesetzentwurf bislang nicht ausreichend berücksichtigt werden, obwohl sie eine zentrale Rolle in der Forschungs- und Informationsinfrastruktur spielen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit, Bibliotheken als forschende Einrichtungen im Gesetz zu berücksichtigen und ihnen Zugang zum Akkreditierungsverfahren zu ermöglichen, (2) die Erweiterung des Datenbegriffs auf Kulturdaten, Geodaten und weitere wissenschaftliche Datenarten, und (3) die Bedeutung von Metadatenstandards, Normdaten und der Langzeitarchivierung, wobei Bibliotheken über besondere Expertise verfügen. Der VDB fordert, bestehende Infrastrukturen und Kompetenzen systematisch in die Umsetzung des Gesetzes einzubeziehen, Doppelstrukturen zu vermeiden und praxistaugliche Regelungen insbesondere im Urheberrecht zu schaffen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)

„Mit einer Datenteilungspflicht würde sich Deutschland als Wirtschafts- und Innovationsstandort weiter schwächen.“

Die Stellungnahme des Verbands der Chemischen Industrie (VCI) zum Forschungsdatengesetz betont die Bedeutung der chemisch-pharmazeutischen Industrie für Innovationen in Deutschland. Der VCI begrüßt, dass der Gesetzentwurf den Schwerpunkt auf den Zugang zu Daten der öffentlichen Hand legt und nicht auf originäre Forschungsdaten aus der Industrie abzielt. Besonders hervorgehoben wird, dass positive Anreize für freiwilliges Datenteilen geschaffen werden sollten, etwa durch Experimentierräume, Best-Practice-Beispiele und Standardverträge, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups. Der Schutz von geistigem Eigentum (IP) und Geschäftsgeheimnissen wird als Voraussetzung für Investitionen in datenbasierte Geschäftsmodelle betont. Das Gesetz soll mit europäischen Initiativen wie dem Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) und der European Open Science Cloud (EOSC) harmonisiert werden. Der VCI spricht sich für die Einrichtung eines Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) aus, warnt jedoch vor möglichen Engpässen bei der Bearbeitung von Anfragen. Für gesundheitsbezogene Daten soll das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) Vorrang haben, um Doppelstrukturen und Verzögerungen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisierte Aspekte: 1. Die Notwendigkeit freiwilliger Anreize statt Zwang zur Datenteilung und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. 2. Die Harmonisierung mit europäischen Regelungen und Initiativen. 3. Die Rolle und Ausgestaltung des Deutschen Zentrums für Mikrodaten sowie die Abgrenzung zum GDNG.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V.

„Diese Möglichkeit wird seitens des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. begrüßt.“

Der Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. (VdA) nimmt Stellung zum Entwurf des Forschungsdatengesetzes (FDG), das den Zugang zu und die Nutzung von Daten für Forschungszwecke regeln soll. Der VdA stellt klar, dass der Gesetzentwurf keine Kollision mit archivrechtlichen Vorschriften verursacht, da Daten, die noch für Verwaltungszwecke benötigt werden, nicht als archiviert gelten. Allerdings sieht der Verband Unsicherheiten bei datenhaltenden Stellen hinsichtlich möglicher Überschneidungen zwischen dem FDG und den Archivgesetzen. Deshalb wird eine Klarstellung durch eine Kollisionsklausel angeregt, die explizit festlegt, dass Archivgesetze unberührt bleiben. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die fehlende Kollision mit Archivgesetzen, 2) Die Notwendigkeit einer Kollisionsklausel zur Abgrenzung der Gesetzesbereiche, 3) Die Möglichkeit, Daten freiwillig für Forschungszwecke bereitzustellen, was von Archiven begrüßt wird.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verband forschender Arzneimittelhersteller (vfa)

„Ein praktikables und inklusives FDG ist der Schlüssel, um Datenzugang zu erleichtern, Rechtssicherheit zu stärken und die Versorgung von Patientinnen und Patienten durch beschleunigte und präzisere Therapieentwicklungen zu verbessern.“

Die Stellungnahme des Verbands forschender Arzneimittelhersteller (vfa) zum Forschungsdatengesetz (FDG) 2026 hebt hervor, dass Deutschland hochwertige, aber isolierte Datenbestände besitzt, die durch das neue Gesetz besser verknüpft und zugänglich gemacht werden sollen. Das FDG soll den Datenzugang für Forschung und Entwicklung verbessern, insbesondere durch die Schaffung des Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) als zentrale Datentreuhandstelle. Der vfa begrüßt die industriepolitische Ausrichtung des Entwurfs, fordert jedoch eine explizite Einbindung der industriellen Forschung, klare Schnittstellen zu anderen Gesetzen (wie dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG, und den sozialrechtlichen Forschungsklauseln), sowie praktikable Datenschutz- und Widerspruchsregelungen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, industrielle Gesundheitsforschung als Teil des öffentlichen Interesses anzuerkennen; 2) Die Ausgestaltung und Governance des DZM, insbesondere die Einbindung der Industrie und die Vermeidung von Doppelstrukturen; 3) Die Risiken eines umfassenden Widerspruchsrechts für die Datenqualität und die Forderung nach einem zentralen, sektorübergreifenden Widerspruchsregister. Weitere ausführlich behandelte Themen sind die Sicherung einheitlicher Metadatenstandards, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und die Bedeutung ausreichender Ressourcen für das DZM.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R000762 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verein für Socialpolitik

„Der Verein für Socialpolitik begrüßt den Entwurf eines Forschungsdatengesetzes nachdrücklich, sieht aber insbesondere bei der Verknüpfbarkeit von Daten, den Löschfristen und der Einbindung wissenschaftlicher Expertise noch erheblichen Verbesserungsbedarf, um die empirische Forschung in Deutschland international wettbewerbsfähig zu machen.“

Die Stellungnahme des Vereins für Socialpolitik (VfS) bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur verbesserten Nutzung von Daten für die Forschung (Forschungsdatengesetz, FDG) als einen bedeutenden Schritt für die empirische Wirtschafts- und Sozialforschung in Deutschland. Der VfS begrüßt den Entwurf ausdrücklich, sieht aber an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Zentrale Punkte sind: 1) Die Notwendigkeit, die Verknüpfbarkeit von Sozialversicherungs- und Gesundheitsdaten gesetzlich klar zu regeln und weitere relevante Register (wie Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, Basisregister für Unternehmensdaten) einzubeziehen. 2) Die Kritik an den vorgesehenen Löschfristen für Forschungsdaten, da diese die Replizierbarkeit und Überprüfbarkeit von Forschungsergebnissen gefährden und wichtige Langzeitstudien unmöglich machen könnten. 3) Die Forderung nach einer stärkeren Einbindung wissenschaftlicher Expertise in die Governance-Strukturen des geplanten Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM) sowie nach effizienteren und weniger bürokratischen Prozessen, insbesondere bei Akkreditierung, Datenverknüpfung und Gebührenregelungen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Ausweitung der Datenbasis und Verknüpfbarkeit, die Problematik der Löschfristen und die Organisation sowie Effizienz der Prozesse rund um das DZM.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Weizenbaum-Institut

„Der Entwurf schafft erstmals einen übergreifenden institutionellen und rechtlichen Rahmen für den datenschutzkonformen Zugang sowie die Zusammenführung und Nutzung von Daten für die Forschung.“

Das Weizenbaum-Institut begrüßt den Referentenentwurf für ein Forschungsdatengesetz (FDG-E) als wichtigen Schritt zur Verbesserung des datenschutzkonformen Zugangs zu Forschungsdaten in Deutschland. Der Entwurf schafft erstmals einen umfassenden rechtlichen und institutionellen Rahmen für den Zugang, die Zusammenführung und Nutzung von Daten für die Forschung. Besonders ausführlich behandelt die Stellungnahme die Einrichtung des Deutschen Zentrums für Mikrodaten (DZM), die Regelungen zum Datenschutz sowie die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Das Institut hebt die Potenziale von Open Science hervor, betont aber auch die Notwendigkeit, sensible Daten und die Rechte Dritter, insbesondere von besonders schutzbedürftigen Gruppen (vulnerablen Gruppen), zu schützen. Kritisch angemerkt werden die vage Definition des Begriffs 'öffentliches Interesse', mögliche abschreckende Wirkungen der vorgesehenen Sanktionen bei Datenschutzverstößen und die Notwendigkeit, die Expertise von Datenschutz- und IT-Sicherheitsbehörden systematisch einzubeziehen. Weitere Schwerpunkte sind die Auffindbarkeit und Qualität von Metadaten sowie der Ausbau von Datenkompetenz und Dateninfrastrukturen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Wikimedia Deutschland, Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V.

„Das FDG bietet die Möglichkeit, Forschung, Open Science und moderne Dateninfrastrukturen zusammenzudenken. Durch die vorgeschlagenen Anpassungen kann das Gesetz wirksamer, forschungsfreundlicher und gemeinwohlorientierter ausgestaltet werden.“

Die Stellungnahme von Wikimedia Deutschland e.V. zum Forschungsdatengesetz (FDG) des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt betont die Bedeutung des Gesetzes für den verbesserten Zugang zu hochwertigen Daten für die wissenschaftliche Forschung in Deutschland. Wikimedia fordert jedoch Nachbesserungen, um das Gesetz stärker als Instrument für offene Wissenschaft (Open Science), freien Zugang zu Wissen (Open Access) und die nachhaltige Verbesserung staatlicher Dateninfrastrukturen auszugestalten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, der Rückfluss von Erkenntnissen aus Datenzusammenführungen in die Datenhaltung und die Stärkung von Open Data, um die Modernisierung öffentlicher Dateninfrastrukturen zu fördern. Zweitens, die klare Verankerung von Open Access und Open Science, damit Forschungsergebnisse, die auf privilegierten Datenzugängen basieren, grundsätzlich offen und kostenfrei zugänglich gemacht werden. Drittens, die Forderung nach forschungsfördernden und gemeinwohlorientierten Kostenregelungen, um insbesondere zivilgesellschaftliche und unabhängige Forschung nicht durch Gebühren auszuschließen. Zusätzlich wird ein bürokratiearmer, risikobasierter Ansatz bei der Prüfung von Forschungsergebnissen vorgeschlagen, um unnötige Verzögerungen und Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 ZVEI – Verband der Elektro- und Digitalindustrie

„Der ZVEI begrüßt dieses Vorhaben. Mit dem vorliegenden ZVEI-Seiter nehmen wir Stellung zum Referentenentwurf.“

Der Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) bewertet den Referentenentwurf des Forschungsdatengesetzes grundsätzlich positiv. Der ZVEI begrüßt die klare Zielsetzung des Gesetzes, das den Zugang zu öffentlichen Daten für Forschungszwecke verbessern und Innovationen in Wissenschaft und Industrie fördern soll. Besonders hervorgehoben werden die präzise Begriffsbestimmung zwischen 'Forschungsdaten' und 'Daten für Forschungszwecke', die Notwendigkeit eines forschungsfreundlichen Datenschutzrechts sowie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sensiblen Informationen. Der Verband betont, dass der Zugang zu Unternehmensdaten freiwillig bleiben und durch Anreizsysteme sowie Kooperationsmodelle geregelt werden sollte. Außerdem fordert der ZVEI die Harmonisierung der Begriffsdefinitionen mit bestehenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften und hebt die Bedeutung der technischen Referenzplattform GAIA-X für Datenräume hervor.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R002101 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 94770746469-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Weiterführende Links