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Reform des BND und des Verfassungsschutzes

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 12.08.2026, Stand: 10.07.2026)
Letzte Änderung:06.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist eine umfassende Reform und nachhaltige Fortentwicklung des Nachrichtendienstrechts. Der Entwurf setzt insbesondere die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seit 2022 um, stärkt und modernisiert die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes und verbessert die Kontrolle der Nachrichtendienste durch die Zusammenführung der Kontrollzuständigkeiten beim Unabhängigen Kontrollrat. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf eine Vorgeschichte: Das Nachrichtendienstrecht wurde seit 1990 vielfach und meist anlassbezogen geändert, was zu Wertungsbrüchen und fehlender Systematik führte. Das Bundesverfassungsgericht hat seit 2022 grundlegende Vorgaben gemacht, insbesondere zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und zu Verfahrenssicherungen. Die Reform ist auch eine Reaktion auf die verschärfte Bedrohungslage im In- und Ausland. 
 
Kosten:  
Für den Bundesnachrichtendienst entstehen einmalige Haushaltsausgaben von mindestens 40 Mio. Euro und jährliche Ausgaben von mindestens 35 Mio. Euro, abhängig von der weltweiten Krisenlage. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz werden jährlich ca. 2 Mio. Euro an Haushaltsausgaben veranschlagt, ebenfalls abhängig von der Bedrohungslage. Der Unabhängige Kontrollrat verursacht einmalige Ausgaben von ca. 1,6 Mio. Euro und jährliche Ausgaben von ca. 8,86 Mio. Euro. Für die Wirtschaft entstehen erstattete Aufwände von etwa 50.000 Euro pro Jahr. Einsparungen werden durch den Wegfall von Aufgaben bei der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der G10-Kommission erwartet, deren Höhe aber noch zu prüfen ist. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen zur Reform vor. Die Regelungen sind nicht befristet, aber eine laufende Evaluierung ist vorgesehen. Das Gesetz ist nicht explizit als eilbedürftig bezeichnet, reagiert aber auf aktuelle Bedrohungslagen und die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Es entstehen keine zusätzlichen Belastungen für Bürgerinnen und Bürger, keine indirekten Kosten für die Wirtschaft und keine Auswirkungen auf das Preisniveau. Gleichstellungs-, verbraucherpolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht ersichtlich. Das Gesetz betrifft ausschließlich nationale Sicherheitsbelange und steht im Einklang mit völkerrechtlichen Verträgen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt): 
 
- Umsetzung aktueller Verfassungsrechtsprechung, insbesondere zur Systematisierung der Eingriffsintensität und Gefährdungsbewertung bei Maßnahmen des Verfassungsschutzes. 
- Einführung eines abgestuften Systems: Maßnahmen werden nach Eingriffsgewicht (erheblich/besonders erheblich) und Beobachtungsbedürftigkeit (erheblich/besonders erheblich) klassifiziert. Nur bei entsprechender Gefährdung sind schwerwiegende Eingriffe zulässig. 
- Stärkere und systematischere Kontrolle durch einen neu aufgestellten, unabhängigen Kontrollrat (UKRatGesetz), der Maßnahmen prüft und über deren Rechtmäßigkeit entscheidet. 
- Neuordnung der Verarbeitung von Minderjährigendaten zur besseren Früherkennung, insbesondere bei gezielter Anwerbung Minderjähriger durch extremistische Organisationen. 
- Erweiterte gesetzliche Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und von Berufsgeheimnissen. Bei tiefgreifenden Eingriffen ist eine Vorabkontrolle durch den unabhängigen Kontrollrat erforderlich. 
- Einführung neuer Befugnisse für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), bei besonderen Bedrohungen auch aktiv auf Tatmittel und Informationsbasis des Angreifers einzuwirken, um dessen Aktionspotenzial zu hemmen. 
- Klarere Regelungen zur Informationsbeschaffung, -auswertung und -weitergabe, insbesondere an Bedarfsträger wie Polizei, Justiz, Verwaltung und Öffentlichkeit. 
- Einführung eines verbindlichen Verfahrens zur Feststellung, dass bestimmte Bestrebungen Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sind, mit zeitlicher Begrenzung für Verdachtsfälle und regelmäßiger Überprüfung. 
- Erstmalige gesetzliche Regelung für Prüffälle (Vorstufe zur Beobachtung), in denen keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden dürfen und die zeitlich eng begrenzt sind. 
- Beschleunigung von Verwaltungsstreitverfahren durch Eingangszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Fällen der Öffentlichkeitsinformation. 
- Neue allgemeine Regelung, gegen wen personengezielte nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden dürfen (Maßnahmerichtung). 
- Verpflichtende Zusammenarbeit und umfassender Informationsverbund zwischen BfV, Landesbehörden und Militärischem Abschirmdienst (MAD). 
- Erweiterte Mitwirkungspflichten und Auskunftspflichten für Unternehmen und Betreiber von Telekommunikations-, Post-, Verkehrs- und IT-Diensten, insbesondere bei Angriffen im Cyberraum. 
- Einführung verpflichtender Auskunftsrechte gegenüber Anbietern von Videoüberwachung im öffentlichen Raum. 
- Detaillierte Regelungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere zu Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten, Observationen, Bewegungsüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und Wohnraumüberwachung. 
- Stufenweise Anhebung der Eingriffsschwellen und differenzierte Anforderungen an Anordnung, Kontrolle und Dokumentation je nach Maßnahme und Betroffenengruppe. 
- Erweiterte Schutzmaßnahmen und spezielle Regelungen zur Eigensicherung der Verfassungsschutzbehörden, ihrer Mitarbeitenden, Einrichtungen und verdeckten Hilfspersonen. 
- Einführung und Ausbau automatisierter und KI-gestützter Datenanalyse, mit besonderen Anforderungen an Qualität, Diskriminierungsfreiheit und Kontrolle. 
- Ausführliche Regelungen zur Weiterverarbeitung, Speicherung, Löschung und Protokollierung personenbezogener Daten, einschließlich spezifischer Fristen und Prüfpflichten. 
- Erweiterte und differenzierte Übermittlungsbefugnisse an in- und ausländische Behörden, unter Berücksichtigung des hypothetischen Datenneuerhebungsprinzips und besonderer Schutzvorschriften. 
- Besondere Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen bei Datenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung. 
- Einführung eines individuellen Auskunftsrechts für Betroffene und Regelungen zur Mitteilungspflicht bei eingriffsintensiven Maßnahmen, mit Ausnahmen zum Schutz von Quellen und Methoden. 
- Anpassung der Kontroll- und Berichtspflichten gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium und Einführung eines öffentlichen Tätigkeitsberichts des Unabhängigen Kontrollrats. 
- Besondere Regelungen für den Verteidigungs- und Spannungsfall, die eine Ausweitung und Flexibilisierung der Befugnisse, Datenverarbeitung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Unternehmen ermöglichen. 
- Anpassungen und Erweiterungen der Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Pflichten und Schutzvorschriften. 
 
Dies sind die zentralen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:06.07.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Novellierung des Nachrichtendienstrechts dient der verbesserten Aufklärung grundlegender Bedrohungen unseres Gemeinwesens. Dazu werden die operativen Fähigkeiten der Nachrichtendienste gestärkt. Dies gilt speziell für die digitale Welt. IT bleibt nicht weiter ein Refugium der Angreifer für unbeobachtete Tatvorbereitung. Das Frühwarnsystem wird mit der Befugnis zur „Online-Durchsuchung“ an die digitale Gegenwart angepasst. 
 
Schutzlücken werden geschlossen. Die Nachrichtendienste erhalten die Befugnis zu aktiven Schutzmaßnahmen. Wenn sie Gefahren erkennen, die andere Stellen – etwa die Polizei – nicht gleichermaßen wirksam abwehren können, können die Nachrichtendienste künftig in engen Grenzen selber eingreifen. Dies gilt etwa bei laufenden Cyberangriffen, wenn der Nachrichtendienst zur Aufklärung bereits die Angreifer-IT-Struktur infiltriert hat und dort das Angriffstool entdeckt, auf das er – und eben nur er – ad hoc schadensabwendend einwirken kann. In solcher Situation dem Schädigungsgeschehen weiter seinen Lauf zu lassen ist unverantwortlich. 
 
Das Nachrichtendienstrecht wird auch rechtsstaatlich verbessert. Es erhält eine neue Systematik, die die Befugnisse unter Angemessenheitsanforderungen durchstrukturiert und klarere Regelungen schafft. Berufsgeheimnisse und der Privatheitskernbereich werden verbessert geschützt. Die unabhängige Vorabkontrolle wird zum Schutz Betroffener auf weitere Intensiveingriffe erstreckt. Die Kontrollstruktur wird durch Bündelung wirksamer gestaltet. 
 
Die neuen Regelungen konzentrieren sich auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst. Zum Militärischen Abschirmdienst war bereits zu Jahresbeginn eine erste Reformstufe vorausgegangen, eine zweite – zur Anpassung an die Gesamtreform – wird nun parallel erarbeitet. Aktuelles Herzstück sind also das neue Bundesverfassungsschutzgesetz, das neue BND-Gesetz und die erstmalige Regelung eines Gesetzes über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. (Anmerkung: wird vor Verfahrensab-
schluss überprüft, ggf. aktualisiert ) IV. Alternativen Zur Umsetzung der bezeichneten Ziele besteht keine alternative Möglichkeit.“

Weiterführende Links