Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 22.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes. Künftig soll die förmliche Verpflichtung von Personen, die für die öffentliche Verwaltung tätig sind, nicht nur mündlich in Präsenz, sondern auch per Echtzeit-Videokommunikation (Bild- und Tonübertragung) möglich sein. Dadurch wird das Verfahren flexibler, schneller und weniger aufwändig. Zudem wird das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG) an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs angepasst und ein redaktionelles Versehen korrigiert. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig.
Hintergrund:
Das Verpflichtungsgesetz regelt seit 1974 die förmliche Verpflichtung von Personen, die keine Amtsträger sind, aber für die öffentliche Verwaltung tätig werden. Diese Verpflichtung stellt sie für bestimmte Straftatbestände den Amtsträgern gleich. Bisher war eine Verpflichtung nur mündlich und in Anwesenheit möglich. In der Praxis wurde der Wunsch nach einer digitalen Alternative geäußert, um flexiblere und ressourcenschonende Verfahren zu ermöglichen. Die Änderung des EUStAG erfolgt aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 und zur Behebung eines redaktionellen Fehlers.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder Erfüllungsaufwände. Im Gegenteil: Durch den Wegfall von Präsenzterminen und damit verbundene Wegzeiten und Sachkosten wird die Verwaltung entlastet. Die jährliche Gesamtersparnis wird auf rund 113.000 Euro geschätzt. Für Bürgerinnen, Bürger und die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Bürokratieaufwände. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es haben keine Interessenvertreter oder Dritte wesentlich zum Inhalt beigetragen. Der Entwurf trägt zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen bei, insbesondere zu leistungsfähigen, rechenschaftspflichtigen und transparenten Institutionen sowie zur Ressourcenschonung durch Digitalisierung. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen werden nicht erwartet. Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar und gilt als Beitrag zu moderner, digitaler Verwaltung.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Die mündliche Verpflichtung von Personen nach dem Verpflichtungsgesetz kann künftig nicht nur in persönlicher Anwesenheit, sondern auch per Echtzeit-Videokommunikation (Bild- und Tonübertragung) erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
- Die zuständige Stelle kann zwischen Präsenzverpflichtung und Videokommunikation wählen und muss dabei Vor- und Nachteile (z.B. Zeitersparnis, technische Probleme, Qualität der Kommunikation) abwägen.
- Andere Formen der Fernkommunikation (z.B. nur Telefon) sind nicht zulässig.
- Die Identitätsfeststellung und individuelle Ansprache müssen auch bei Videokommunikation zuverlässig gewährleistet sein; Gruppenverpflichtungen sind auch per Video nicht vorgesehen.
- Bei Verpflichtungen von Personen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, ist eine Verdolmetschung sicherzustellen.
- Minderjährige können verpflichtet werden, wenn sie mindestens 14 Jahre alt sind und die Obliegenheiten erfüllen können.
- Über die Verpflichtung ist weiterhin eine Niederschrift anzufertigen, die von der verpflichteten Person zu unterzeichnen ist; diese erhält eine Abschrift.
- Die Niederschrift kann künftig alternativ auch als elektronisches Dokument erstellt werden, sowohl bei Präsenz- als auch bei Videoverpflichtungen.
- Die elektronische Niederschrift muss von der verpflichteten Person mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem geeigneten elektronischen Gerät unterzeichnet werden; die zuständige Stelle versieht das Dokument ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
- Wenn eine elektronische Signatur nicht möglich ist, erfolgt die Unterschrift weiterhin auf Papier, das dann an die zuständige Stelle zurückgesandt wird.
- Die Überlassung einer Abschrift der Niederschrift an die verpflichtete Person kann aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit unterbleiben.
- Die sogenannte „Berlin-Klausel“ im Verpflichtungsgesetz wird aufgehoben, da sie obsolet ist.
- Im Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz wird klargestellt, dass bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen, die einem Richtervorbehalt unterliegen, immer eine richterliche Anordnung im Staat des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts eingeholt werden muss; eine gerichtliche Kontrolle im unterstützenden Staat bezieht sich nur auf die Vollstreckung, nicht auf die Anordnung.
- Redaktionelle Korrekturen und Folgeänderungen im EUStAG.
- Keine Übergangsfrist für die neuen Regelungen, da die Videokommunikation als optionale Alternative eingeführt wird.
| Datum erster Entwurf: | 22.01.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Vorhaben verbindet zwei voneinander unabhängige Anliegen und konnte in der letzten Legislaturperiode nicht zum Abschluss gebracht werden. Es handelt sich um die inhaltlich unveränderte Wiedereinbringung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes aus der letzten Legislaturperiode.
Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regelt die förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, diese Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Zu diesen Straftatbeständen gehören insbesondere die Korruptionsdelikte nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs. Das geltende Recht sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist (§ 1 Absatz 2 VerpflG).
In jüngerer Zeit wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis geltend gemacht, Verpflichtungen auch im Wege einer Bild-Ton-Übertragung vornehmen zu können. Der Gesetzentwurf greift dies auf und soll mehr Flexibilität schaffen, indem als Alternative zur bisherigen Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit eine Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, zugelassen wird (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E). Zugleich wird die Möglichkeit vorgesehen, die Niederschrift über die Verpflichtung als elektronisches Dokument aufzunehmen (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 3 Satz 3 VerpflG-E). Die Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation bietet der zuständigen Stelle eine weitere Verfahrensoption. Welches Verfahren sie wählt (Präsenzverpflichtung oder Verpflichtung per Videokonferenz), liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.
Der Gesetzentwurf sieht zudem in seinem Artikel 2 Änderungen des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (EUStAG) vor. Das EUStAG regelt die Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft in Deutschland. Insbesondere soll eine Anpassung von § 3 Absatz 2 EUStAG zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache C-281/22 vorgenommen werden. Der EuGH hatte darin entschieden, dass sich die richterliche Anordnung bestimmter eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen immer nach dem Recht des Mitgliedstaates des mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts richtet, während für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich ist, in welchem diese vollstreckt wird.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interes senvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“