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Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes

Der Entwurf wurde vom Bundestag beschlossen, der Beschluss des Bundesrats steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:09.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/6509 (PDF-Download)
Synopse:vorhanden (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6985 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes, indem künftig die förmliche Verpflichtung von nicht beamteten Personen, die für die öffentliche Verwaltung oder als Sachverständige tätig sind, auch per Echtzeit-Videokommunikation (Bild- und Tonübertragung) möglich wird. Damit soll das Verfahren flexibler, schneller und weniger aufwändig gestaltet werden. Zusätzlich wird das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG) an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs angepasst und ein Redaktionsfehler korrigiert. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Das Verpflichtungsgesetz stammt aus dem Jahr 1974 und sieht bisher nur eine mündliche Verpflichtung in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person vor. In der Praxis wurde zunehmend der Wunsch nach digitalen Alternativen, insbesondere Videokonferenzen, geäußert. Die Änderung des EUStAG ist notwendig, um die deutsche Rechtslage an das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-281/22) anzupassen und ein Redaktionsversehen zu beheben. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil: Durch den Wegfall von Präsenzterminen und damit verbundenen Wegezeiten und -kosten wird die Verwaltung um etwa 113.000 Euro jährlich (unterer sechsstelliger Bereich) entlastet. Für Bürgerinnen, Bürger und die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Er trägt zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 (insbesondere Ziel 16 und 9) bei, indem er Digitalisierung und Ressourcenschonung fördert. Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Der Entwurf wird nicht als besonders eilbedürftig bezeichnet. Interessenvertreterinnen und -vertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Es gibt keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Die mündliche Verpflichtung muss weiterhin grundsätzlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person erfolgen. 
- Alternativ ist künftig auch eine Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation (zeitgleiche Ton- und Bildübertragung) möglich, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind und keine Zweifel an Identität oder individueller Ansprache bestehen. 
- Die zuständige Stelle kann zwischen Präsenzverpflichtung und Videokommunikation wählen und muss dabei Vor- und Nachteile abwägen. 
- Eine Verpflichtung ist nur vorzunehmen, wenn einschlägige Delikte wie Geheimnisbruch oder Korruption in Betracht kommen; ansonsten soll davon abgesehen werden. 
- Bei Personen, die bereits Amtsträger nach § 11 StGB sind, kann auf eine Verpflichtung verzichtet werden. 
- Bei Verpflichtungen per Videokommunikation ist weiterhin eine individuelle Ansprache erforderlich; Gruppenverpflichtungen sind nicht vorgesehen. 
- Es bleibt Pflicht, auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. 
- Bei unzureichenden Deutschkenntnissen ist eine Verdolmetschung sicherzustellen. 
- Verpflichtungen von Minderjährigen sind ab 14 Jahren möglich, sofern sie die Aufgaben erfüllen können. 
- Digitale Verpflichtungen müssen barrierefrei gestaltet werden. 
- Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die verpflichtete Person unterzeichnen muss; dies kann künftig auch elektronisch erfolgen. 
- Die elektronische Niederschrift kann mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem geeigneten Gerät (z. B. Unterschriftenpad, Tablet) unterzeichnet werden. 
- Die zuständige Stelle muss die elektronische Niederschrift ebenfalls qualifiziert elektronisch signieren. 
- Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift der Niederschrift, entweder elektronisch oder in Papierform, außer bei Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit. 
- Bei fehlender technischer Ausstattung kann das Verfahren weiterhin in Papierform erfolgen. 
- § 3 des Verpflichtungsgesetzes („Berlin-Klausel“) wird aufgehoben, da gegenstandslos. 
- Im Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz wird § 3 Absatz 2 gestrichen, um Vorgaben des EuGH-Urteils umzusetzen: Bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen ist immer eine richterliche Anordnung im Ursprungsmitgliedstaat einzuholen, sofern dort erforderlich. 
- Redaktionelle Korrektur im Verweis von § 4 Absatz 2 EUStAG. 
- Das Gesetz tritt ohne Übergangsfrist in Kraft.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.01.2026
Datum Kabinettsbeschluss:15.04.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Vorhaben verbindet zwei voneinander unabhängige Anliegen und konnte in der letzten Legislaturperiode nicht zum Abschluss gebracht werden. Es handelt sich um die inhaltlich unveränderte Wiedereinbringung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes aus der letzten Legislaturperiode. 
 
Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regelt die förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, diese Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Zu diesen Straftatbeständen gehören insbesondere die Korruptionsdelikte nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs. Das geltende Recht sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist (§ 1 Absatz 2 VerpflG). 
 
In jüngerer Zeit wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis geltend gemacht, Verpflichtungen auch im Wege einer Bild-Ton-Übertragung vornehmen zu können. Der Gesetzentwurf greift dies auf und soll mehr Flexibilität schaffen, indem als Alternative zur bisherigen Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit eine Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, zugelassen wird (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E). Zugleich wird die Möglichkeit vorgesehen, die Niederschrift über die Verpflichtung als elektronisches Dokument aufzunehmen (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 3 Satz 3 VerpflG-E). Die Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation bietet der zuständigen Stelle eine weitere Verfahrensoption. Welches Verfahren sie wählt (Präsenzverpflichtung oder Verpflichtung per Videokonferenz), liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. 
 
Der Gesetzentwurf sieht zudem in seinem Artikel 2 Änderungen des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (EUStAG) vor. Das EUStAG regelt die Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft in Deutschland. Insbesondere soll eine Anpassung von § 3 Absatz 2 EUStAG zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache C-281/22 vorgenommen werden. Der EuGH hatte darin entschieden, dass sich die richterliche Anordnung bestimmter eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen immer nach dem Recht des Mitgliedstaates des mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts richtet, während für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich ist, in welchem diese vollstreckt wird.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interes senvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Von den vorliegenden Stellungnahmen macht lediglich der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) eine Angabe zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Der BDÜ weist darauf hin, dass die Vorlaufzeit für die Stellungnahme als kurz empfunden wurde und es ihm daher nicht möglich war, sich einen umfassenden systematischen Überblick zu verschaffen. Konkrete Datumsangaben zur Dauer der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung werden von keinem der Absender gemacht. Der Entwurf datiert auf den 22.01.2026, die Stellungnahmen datieren zwischen dem 16.02.2026 und dem 23.02.2026, was auf eine Beteiligungsphase von etwa 3 bis 4 Wochen hindeutet. Da nur ein Absender auf eine als kurz empfundene Vorlaufzeit hinweist und keine weiteren konkreten Angaben gemacht werden, lässt sich die Dauer der Beteiligungsphase auf Basis der vorliegenden Daten auf etwa 3 bis 4 Wochen schätzen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes ist überwiegend positiv hinsichtlich der Zielsetzung, das Verpflichtungsgesetz an moderne Kommunikationsformen wie Videokonferenzen anzupassen und damit effizienter und zeitgemäßer zu gestalten. Die Einführung digitaler Verfahren und die Möglichkeit der Verpflichtung per Videoübertragung werden von allen Stellungnehmenden begrüßt. Kritische Anmerkungen betreffen vor allem die technischen und praktischen Anforderungen an die elektronische Signatur, die fehlende Berücksichtigung bestimmter Berufsgruppen und die Sicherheit digitaler Authentifizierungsmaßnahmen. Es werden Nachbesserungen und weitergehende Regelungen gefordert, um die Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Meinungen im Detail
1. Elektronische Signatur und technische Anforderungen: Die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur werden von mehreren Verbänden kritisch gesehen. Der Deutsche Landkreistag und die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bemängeln, dass diese Signaturart in der Praxis wenig verbreitet und nicht immer praktikabel ist. Beide fordern, auch andere, weniger strenge oder alternative sichere Übermittlungswege (wie elektronische Behördenpostfächer) zuzulassen, um Medienbrüche und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Der Landkreistag hebt zudem den Widerspruch zur Modernisierungsagenda hervor und fordert eine stärkere Verbreitung technischer Lösungen.

2. Digitalisierung und Videokonferenz: Die Möglichkeit, Verpflichtungen per Videokonferenz durchzuführen, wird von allen Stellungnehmenden begrüßt. Die DIHK und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sehen darin eine praxisnahe und zeitgemäße Ergänzung, die insbesondere für Sachverständige und im Polizeidienst organisatorische Vorteile bringt. Die GdP betont, dass dies insbesondere für den Identitätsschutz von V-Leuten sinnvoll ist, sofern die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Stelle bleibt.

3. Sicherheit und Authentifizierung: Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) äußert erhebliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der geplanten digitalen Authentifizierungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Risiken durch Künstliche Intelligenz und Deepfakes. Sie fordert eine Öffnungsklausel für zukünftige Sicherheitsmaßnahmen und eine klarere Regelung, wer über analoge oder digitale Verpflichtungen entscheidet. Die Notwendigkeit, technische Entwicklungen und Cybersicherheitsaspekte stärker zu berücksichtigen, wird betont.

4. Berücksichtigung spezifischer Berufsgruppen: Der BDÜ fordert eine allgemeine Verpflichtung für Dolmetscher und Übersetzer im öffentlichen Bereich, unabhängig vom einzelnen Auftrag oder der Institution, um Verantwortung und Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Zudem wird gefordert, dass bei Verpflichtungen von Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse ausschließlich allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscher eingesetzt werden. Die Unterstützung für die Digitalisierung des Verpflichtungsprozesses wird unter Beachtung technischer und fachlicher Standards befürwortet.

5. Anpassung an EU-Recht und Rechtsprechung: Die GdP begrüßt die Anpassung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, da dies die Effizienz grenzüberschreitender Ermittlungen verbessert. Die DJG kritisiert hingegen die fehlende Regelung für das unterhalb der Staatsanwaltsebene eingesetzte Personal beim delegierten Europäischen Staatsanwalt (dEUStA), was zu Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung zwischen den Bundesländern führen kann.

6. Beteiligungsprozess: Der BDÜ kritisiert explizit die kurze Vorlaufzeit zur Abgabe der Stellungnahme, was eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Entwurf erschwert hat. Andere Verbände machen hierzu keine Angaben.

👍 Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)

„Wir fordern eine allgemeine Verpflichtung für Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, um ihrer besonderen Verantwortung für die Kommunikation und den Schutz sensibler Informationen im öffentlichen Bereich gerecht zu werden.“

Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes. Der BDÜ betont die zentrale Rolle von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern in zahlreichen sensiblen Kommunikationssituationen mit Behörden und öffentlichen Stellen. Er fordert eine allgemeine Verpflichtung dieser Berufsgruppe, unabhängig vom einzelnen Auftrag oder der Institution, um die Verantwortung und den Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit einer allgemeinen Verpflichtung für alle Dolmetscher und Übersetzer im öffentlichen Bereich, (2) die Forderung, dass bei Verpflichtungen von Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse ausschließlich allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscher eingesetzt werden, und (3) die Unterstützung für die Digitalisierung des Verpflichtungsprozesses unter Beachtung technischer und fachlicher Standards.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Die vorgesehene Option der Echtzeit-Videokommunikation stellt aus unserer Sicht eine sinnvolle, zeitgemäße und praxistaugliche Ergänzung dar, die Verwaltungsprozesse effizienter und flexibler machen kann. Zugleich besteht an einigen Stellen Konkretisierungs- und Nachbesserungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die technische Handhabung elektronischer Signaturen sowie die Praktikabilität für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, das Verpflichtungsgesetz (VerpflG) zu modernisieren und insbesondere die Möglichkeit der förmlichen Verpflichtung per Videokonferenz einzuführen. Dies wird als zeitgemäße und praxisnahe Ergänzung angesehen, die insbesondere für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eine organisatorische Entlastung darstellt. Allerdings sieht die DIHK Nachbesserungsbedarf bei der technischen Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Signatur (qualifizierte elektronische Signatur, qeS), da diese in der Praxis selten vorhanden und nicht immer praktikabel ist. Die DIHK fordert, auch andere sichere elektronische Übermittlungswege (z. B. besondere elektronische Behördenpostfächer wie eBO, MJP, beBPo) als gleichwertig zuzulassen, um Medienbrüche und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Option der Verpflichtung per Videokonferenz, 2) Die Anforderungen und Praktikabilität der elektronischen Niederschrift und Signatur, 3) Die Forderung nach alternativen sicheren Übermittlungswegen für elektronische Dokumente.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutsche Justiz-Gewerkschaft

„Dass dies auch bei der geplanten Gesetzesänderung unterlassen wird und diese sich in einer Anpassung an ein gerichtliches Urteil erschöpft, zeigt die völlige Bedeutungslosigkeit des Personals im sog. einfachen und gehobenen Justizdienst aus Sicht des Bundesjustizministeriums.“

Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (EUStAG) differenziert. Sie erkennt an, dass der Entwurf das Verpflichtungsgesetz an moderne Kommunikationsformen wie Videokonferenzen anpasst und damit auf Entwicklungen wie die Corona-Pandemie reagiert. Kritisch sieht die DJG jedoch die fehlende Regelung für das unterhalb der Staatsanwaltsebene eingesetzte Personal beim delegierten Europäischen Staatsanwalt (dEUStA), was zu erheblicher Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung zwischen den Bundesländern führt. Auch die geplanten digitalen Authentifizierungsmaßnahmen werden als nicht ausreichend sicher eingeschätzt, insbesondere angesichts der Risiken durch Künstliche Intelligenz und Deepfakes. Die DJG fordert eine Öffnungsklausel für zukünftige Sicherheitsmaßnahmen und eine klarere Regelung, wer über analoge oder digitale Verpflichtungen entscheidet. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Regelung und Fürsorge für das Justizpersonal unterhalb der Staatsanwaltsebene beim dEUStA, 2) Die Risiken und Unsicherheiten digitaler Authentifizierung und Kommunikation, 3) Die Notwendigkeit, technische Entwicklungen und Cybersicherheitsaspekte stärker zu berücksichtigen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutscher Landkreistag

„Für eine echte Erleichterung zugunsten von Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern müssen die vorgesehenen Formerfordernisse daher spürbar gelockert werden; andernfalls verfehlt der Entwurf seine Modernisierungs- und Beschleunigungsziele.“

Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich die geplante Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes, insbesondere die Möglichkeit, Verpflichtungen künftig per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Kritisch sieht der Verband jedoch das im Gesetzentwurf vorgesehene Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur für die elektronische Niederschrift. Diese Signaturart ist bislang in der Praxis wenig verbreitet und könnte die angestrebte Beschleunigung und Vereinfachung behindern. Der Landkreistag schlägt daher vor, auch andere, weniger strenge Formen der elektronischen Signatur oder ein elektronisches Siegel zuzulassen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Anforderungen an die elektronische Signatur, (2) der Widerspruch zur Modernisierungsagenda bezüglich Formerfordernissen und (3) die Notwendigkeit, die Verbreitung entsprechender technischer Lösungen zu erhöhen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 23.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Gewerkschaft der Polizei

„Die GdP begrüßt die Möglichkeit der Verpflichtung in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung. Insbesondere begrüßen wir, dass diese Verfahrensalternative für die zuständige Stelle optional ist und folglich die Entscheidung darüber, welche Verfahrensart zum Tragen kommt, im Ermessen der zuständigen Stelle liegt.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes. Die Stellungnahme betont, dass es sich um eine Wiederaufnahme eines bereits bekannten Entwurfs handelt und daher keine neuen inhaltlichen Aspekte behandelt werden. Die GdP begrüßt die Möglichkeit, Verpflichtungen künftig auch per Videoübertragung durchzuführen, sofern dies im Ermessen der zuständigen Stelle bleibt. Besonders hervorgehoben wird der Identitätsschutz für sogenannte V-Leute (Vertrauenspersonen) im Polizeidienst, für die eine Videokommunikation sinnvoll sein kann. Im Hinblick auf die Änderungen beim Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz wird die Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs begrüßt, da sie die Effizienz grenzüberschreitender Ermittlungen verbessert. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Option der Verpflichtung per Videoübertragung, 2) der Identitätsschutz für V-Leute im öffentlichen Dienst, 3) die Anpassung des Gesetzes an EU-Rechtsprechung zur Effizienz grenzüberschreitender Ermittlungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:15.06.2026
Erste Beratung:25.06.2026
Abstimmung:09.07.2026
Drucksache:21/6509 (PDF-Download)
Synopse:PDF-Download
Beschlussempfehlung:21/6985 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union08.07.2026Tagesordnung
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz08.07.2026Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatend war der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Außerdem hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen mit dem Gesetzentwurf befasst. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6509 unverändert anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke; die Fraktion der AfD hat dagegen gestimmt.  
Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen; der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Die beschriebenen Änderungen im Gesetz betreffen das Verpflichtungsgesetz und das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz, wie im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich nicht auf den ursprünglichen Gesetzentwurf beziehen. 
 
Begründung:  
Die Begründung umfasst zwei Hauptpunkte:  
1. Das Verpflichtungsgesetz wird modernisiert, indem künftig förmliche Verpflichtungen auch per Echtzeit-Videokommunikation (Bild-Ton-Übertragung) möglich sind, um dem Bedürfnis nach digitalen Verfahren gerecht zu werden.  
2. Das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz wird an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs angepasst und ein Redaktionsversehen korrigiert.  
Außerdem wurde die Nachhaltigkeitsprüfung der Bundesregierung vom Parlamentarischen Beirat für nachhaltig und ausreichend befunden. 
 
Statements der Fraktionen:  
Keine Angaben. (Es werden keine expliziten Statements der einzelnen Fraktionen im Text wiedergegeben.)

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:261/26
Eingang im Bundesrat:01.05.2026
Erster Durchgang:12.06.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss27.05.2026Tagesordnung