Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 27.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts, um es an aktuelle internationale Entwicklungen, Digitalisierung und die Bedürfnisse der Praxis anzupassen. Dadurch soll die Attraktivität Deutschlands als Standort für Schiedsverfahren gestärkt und die Leistungsfähigkeit des Schiedsverfahrensrechts erhöht werden. Die Lösung besteht in punktuellen Änderungen und Ergänzungen der Zivilprozessordnung (Buch 10 ZPO), insbesondere zur Erleichterung von Formerfordernissen, zur Zulassung digitaler Verfahrensformen (z.B. Videoverhandlungen, elektronische Schiedssprüche), zur Öffnung für englischsprachige Verfahren vor deutschen Gerichten (Commercial Courts), zur Erhöhung der Transparenz (z.B. Veröffentlichung von Schiedssprüchen) und zur Anpassung an internationale Standards (UNCITRAL-Modellgesetz). Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf die grundlegende Reform des Schiedsverfahrensrechts im Jahr 1997 und stellt fest, dass sich das bestehende Recht bewährt hat. Dennoch machen internationale Entwicklungen (z.B. Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes 2006, Reformen in europäischen Nachbarstaaten, Digitalisierung, neue Schiedsordnungen) punktuelle Anpassungen erforderlich. Zudem wird auf die Bedeutung des Schiedsverfahrensrechts für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland und die Ziele der UN-Agenda 2030 (Nachhaltigkeitsziel 16: Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz) Bezug genommen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht ab 2027 ein jährlicher Mehrbedarf von ca. 31.000 Euro (hauptsächlich Sachkosten beim Bundesgerichtshof). In den Landeshaushalten entsteht ein jährlicher Mehraufwand von ca. 63.000 Euro, der Personalbedarf kann mit vorhandenem Personal gedeckt werden. Durch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus EU-Mitgliedstaaten können die Länder jährlich bis zu 210.000 Euro einsparen (Sach- und Personalkosten). Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 260.000 Euro, vor allem durch den Wegfall von Übersetzungskosten englischsprachiger Dokumente. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten für Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme entstehen nicht, Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zu einem konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Regelungen dienen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Entwurf ist nicht besonders eilbedürftig, aber er reagiert auf aktuelle Entwicklungen und internationale Standards. Gleichstellungspolitische, verbraucherpolitische oder demografische Auswirkungen werden nicht erwartet. Ein exekutiver Fußabdruck (Einfluss von Interessenvertretern) ist nicht vorhanden. Alternativen zum Gesetzentwurf werden nicht genannt.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt):
- Prozessfähigkeit natürlicher Personen (§ 55 ZPO-E):
- Prozessfähigkeit richtet sich künftig primär nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit.
- Gleichlauf von Geschäfts- und Prozessfähigkeit wird hergestellt.
- Ausländisches Prozessrecht wird nur noch hilfsweise angewendet, wenn nach deutschem Recht keine Prozessfähigkeit besteht.
- Klarstellung und Vereinheitlichung der Auslegung.
- Schiedsverfahren (Buch 10 ZPO):
- Erweiterung des Anwendungsbereichs für vorläufige/sichernde Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte (§ 1025 Abs. 2 ZPO-E).
- Gerichtliche Zulassung der Vollziehung solcher Maßnahmen in Deutschland möglich (§ 1041 ZPO-E).
- Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigten Maßnahmen auch bei ausländischem Schiedsort.
- Klarstellung: Schiedssprüche und einstweilige Maßnahmen sind unterschiedlich zu behandeln.
- Form von Schiedsvereinbarungen (§ 1031 ZPO-E):
- Erleichterung der Formerfordernisse, technologieoffene Regelung.
- Schriftform oder Textform ausreichend, auch elektronische Kommunikationsmittel zulässig.
- Keine Notwendigkeit mehr für gewechselte Erklärungen.
- Feststellungsverfahren zur Schiedsvereinbarung (§ 1032 Abs. 2 ZPO-E):
- Gericht kann auf Antrag ausdrücklich mit materieller Rechtskraft über Bestand und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden.
- Mehrparteien-Schiedsverfahren (§ 1035 Abs. 4 ZPO-E):
- Einführung von Regelungen zur Bestellung von Schiedsrichtern bei Streitgenossenschaft.
- Gericht kann im Streitfall auch Schiedsrichter der Gegenseite bestellen.
- Überprüfung negativer Zuständigkeitsentscheidungen von Schiedsgerichten (§ 1040 Abs. 4 ZPO-E):
- Parteien können gerichtliche Überprüfung verlangen, wenn ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint.
- Videoverhandlung im Schiedsverfahren (§ 1047 Abs. 2 und 3 ZPO-E):
- Schiedsgerichte können mündliche Verhandlungen per Video durchführen.
- Parteien können Art der Verhandlung vereinbaren.
- Elektronischer Schiedsspruch (§ 1054 ZPO-E):
- Schiedssprüche können elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur erlassen werden.
- Jede Partei kann Widerspruch gegen elektronische Form einlegen.
- Nachträgliche schriftliche Ausfertigung auf Antrag möglich.
- Sondervotum (dissenting opinion) im Schiedsverfahren (§ 1054a ZPO-E):
- Sondervoten sind ausdrücklich zulässig und können den Parteien mitgeteilt werden.
- Sondervotum ist nicht Bestandteil des Schiedsspruchs.
- Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO-E):
- Schiedsgerichte dürfen mit Zustimmung der Parteien Schiedssprüche und Sondervoten anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlichen.
- Zustimmungsfiktion nach Frist möglich.
- Restitutionsantrag gegen Schiedssprüche (§ 1059a ZPO-E):
- Einführung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zur Aufhebung von Schiedssprüchen bei bestimmten schwerwiegenden Gründen (angelehnt an § 580 ZPO).
- Antrag auch nach Ablauf der regulären Aufhebungsfrist möglich.
- Commercial Courts:
- Länder können schiedsgerichtliche Angelegenheiten an spezialisierte Commercial Courts übertragen (§ 1062 ZPO-E).
- Verfahren vor Commercial Courts können vollständig in englischer Sprache geführt werden, wenn die Parteien dies vereinbaren und das Land dies zulässt (§ 1063a ZPO-E).
- Veröffentlichungspflicht für Entscheidungen der Commercial Courts in Schiedssachen.
- Umgang mit englischsprachigen Dokumenten (§ 1063b ZPO-E):
- Englische Dokumente können in schiedsgerichtlichen Verfahren ohne Übersetzung vorgelegt werden, Übersetzung nur bei Bedarf auf Anordnung des Gerichts.
- Elektronische Zustellung von Schriftstücken (§ 1068 ZPO-E):
- Erweiterung der Möglichkeiten zur elektronischen Zustellung im internationalen Rechtsverkehr, unter bestimmten Sicherheitsvoraussetzungen.
Dies sind die zentralen materiellen und verfahrensrechtlichen Änderungen und Neuerungen des Gesetzentwurfs.
| Datum erster Entwurf: | 27.01.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Zentrales Ziel dieses Entwurfs ist es, mehr als 25 Jahre nach der grundlegenden Neufassung des Buchs 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) punktuelle Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorzunehmen, um dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken. Die private Schiedsgerichtsbarkeit zählt zu den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die traditionell die Gerichtsbarkeit ergänzen. Gemeinsam mit der staatlichen Gerichtsbarkeit kommt ihr eine zentrale Rolle für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu.
Das Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) ist am 1. April 2025 in Kraft getreten. Für die Attraktivität des Streitbeilegungsstandorts Deutschland ist neben einer modernen und leistungsfähigen staatlichen Ziviljustiz jedoch auch ein qualitativ hochwertiges und international wettbewerbsfähiges Schiedsverfahrensrecht mitentscheidend.
Das im Buch 10 ZPO geregelte deutsche Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt mit der Neufassung von 1997 umfassend reformiert. Die mit der Reform eingeführten Änderungen haben sich im vergangenen Vierteljahrhundert ganz überwiegend bewährt. Für viele nicht ausdrücklich geregelte Fragen haben die schiedsrichterliche Praxis und die Rechtsprechung der Gerichte passende Lösungen gefunden. Für eine grundsätzliche Neubewertung des deutschen Schiedsverfahrensrechts besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.
Gleichwohl sind insbesondere auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit eine Reihe von Entwicklungen zu beobachten, die eine punktuelle Anpassung des deutschen Rechts gebieten. Dies betrifft neben den vielfältigen Erfahrungen der Rechtsprechung mit dem 1997
neugefassten Recht insbesondere
die Überarbeitung des Modellgesetzes der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL-Modellgesetz) aus dem Jahr 2006,
die vielfältigen Reformen der nationalen Schiedsverfahrensrechte der europäischen Nachbarstaaten unter Einbeziehung der Entwicklung des Unionsrechts und die Überarbeitung der Schiedsordnungen maßgeblicher Schiedsinstitutionen sowie
die weiter voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts
§ 55 ZPO hat in seiner jetzigen Fassung die Prozessfähigkeit von Ausländern zum Gegenstand und soll an die hiervon abweichende Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit in Artikel 7 Absatz 2 EGBGB angepasst werden. Seit dem 1. Januar 2023 wird für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft.
Zur Erleichterung und Beschleunigung des grenzüberschreitenden Zivilrechtshilfeverkehrs trägt die Änderung von § 1068 ZPO-E bei, indem die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt an den Empfänger in Deutschland ohne den bisher ausschließlich möglichen Weg über die deutschen Empfangsstellen und ohne Papierform erfolgen kann. Die Änderung dient der Durchführung von Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Der Entwurf hat sich nicht durch Vorträge von Interessenver treterinnen und Interessenver-
tretern sowie beauftragte Dritte geändert.“