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Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 10.06.2026, Stand: 30.04.2026 - dies ist die 1. Änderung.)
Letzte Änderung:27.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts, um es an aktuelle internationale Entwicklungen, Digitalisierung und die Bedürfnisse der Praxis anzupassen. Dadurch soll die Attraktivität Deutschlands als Standort für Schiedsverfahren gestärkt und die Leistungsfähigkeit des Schiedsverfahrensrechts erhöht werden. Die Lösung besteht in punktuellen Änderungen und Ergänzungen der Zivilprozessordnung (Buch 10 ZPO), insbesondere zur Erleichterung von Formerfordernissen, zur Zulassung digitaler Verfahrensformen (z.B. Videoverhandlungen, elektronische Schiedssprüche), zur Öffnung für englischsprachige Verfahren vor deutschen Gerichten (Commercial Courts), zur Erhöhung der Transparenz (z.B. Veröffentlichung von Schiedssprüchen) und zur Anpassung an internationale Standards (UNCITRAL-Modellgesetz). Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf die grundlegende Reform des Schiedsverfahrensrechts im Jahr 1997 und stellt fest, dass sich das bestehende Recht bewährt hat. Dennoch machen internationale Entwicklungen (z.B. Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes 2006, Reformen in europäischen Nachbarstaaten, Digitalisierung, neue Schiedsordnungen) punktuelle Anpassungen erforderlich. Zudem wird auf die Bedeutung des Schiedsverfahrensrechts für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland und die Ziele der UN-Agenda 2030 (Nachhaltigkeitsziel 16: Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz) Bezug genommen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entsteht ab 2027 ein jährlicher Mehrbedarf von ca. 31.000 Euro (hauptsächlich Sachkosten beim Bundesgerichtshof). In den Landeshaushalten entsteht ein jährlicher Mehraufwand von ca. 63.000 Euro, der Personalbedarf kann mit vorhandenem Personal gedeckt werden. Durch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus EU-Mitgliedstaaten können die Länder jährlich bis zu 210.000 Euro einsparen (Sach- und Personalkosten). Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 260.000 Euro, vor allem durch den Wegfall von Übersetzungskosten englischsprachiger Dokumente. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten für Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme entstehen nicht, Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zu einem konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Regelungen dienen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Entwurf ist nicht besonders eilbedürftig, aber er reagiert auf aktuelle Entwicklungen und internationale Standards. Gleichstellungspolitische, verbraucherpolitische oder demografische Auswirkungen werden nicht erwartet. Ein exekutiver Fußabdruck (Einfluss von Interessenvertretern) ist nicht vorhanden. Alternativen zum Gesetzentwurf werden nicht genannt. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt): 
 
- Prozessfähigkeit natürlicher Personen (§ 55 ZPO-E): 
- Prozessfähigkeit richtet sich künftig primär nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit. 
- Gleichlauf von Geschäfts- und Prozessfähigkeit wird hergestellt. 
- Ausländisches Prozessrecht wird nur noch hilfsweise angewendet, wenn nach deutschem Recht keine Prozessfähigkeit besteht. 
- Klarstellung und Vereinheitlichung der Auslegung. 
 
- Schiedsverfahren (Buch 10 ZPO): 
- Erweiterung des Anwendungsbereichs für vorläufige/sichernde Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte (§ 1025 Abs. 2 ZPO-E). 
- Gerichtliche Zulassung der Vollziehung solcher Maßnahmen in Deutschland möglich (§ 1041 ZPO-E). 
- Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigten Maßnahmen auch bei ausländischem Schiedsort. 
- Klarstellung: Schiedssprüche und einstweilige Maßnahmen sind unterschiedlich zu behandeln. 
 
- Form von Schiedsvereinbarungen (§ 1031 ZPO-E): 
- Erleichterung der Formerfordernisse, technologieoffene Regelung. 
- Schriftform oder Textform ausreichend, auch elektronische Kommunikationsmittel zulässig. 
- Keine Notwendigkeit mehr für gewechselte Erklärungen. 
 
- Feststellungsverfahren zur Schiedsvereinbarung (§ 1032 Abs. 2 ZPO-E): 
- Gericht kann auf Antrag ausdrücklich mit materieller Rechtskraft über Bestand und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. 
 
- Mehrparteien-Schiedsverfahren (§ 1035 Abs. 4 ZPO-E): 
- Einführung von Regelungen zur Bestellung von Schiedsrichtern bei Streitgenossenschaft. 
- Gericht kann im Streitfall auch Schiedsrichter der Gegenseite bestellen. 
 
- Überprüfung negativer Zuständigkeitsentscheidungen von Schiedsgerichten (§ 1040 Abs. 4 ZPO-E): 
- Parteien können gerichtliche Überprüfung verlangen, wenn ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint. 
 
- Videoverhandlung im Schiedsverfahren (§ 1047 Abs. 2 und 3 ZPO-E): 
- Schiedsgerichte können mündliche Verhandlungen per Video durchführen. 
- Parteien können Art der Verhandlung vereinbaren. 
 
- Elektronischer Schiedsspruch (§ 1054 ZPO-E): 
- Schiedssprüche können elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur erlassen werden. 
- Jede Partei kann Widerspruch gegen elektronische Form einlegen. 
- Nachträgliche schriftliche Ausfertigung auf Antrag möglich. 
 
- Sondervotum (dissenting opinion) im Schiedsverfahren (§ 1054a ZPO-E): 
- Sondervoten sind ausdrücklich zulässig und können den Parteien mitgeteilt werden. 
- Sondervotum ist nicht Bestandteil des Schiedsspruchs. 
 
- Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO-E): 
- Schiedsgerichte dürfen mit Zustimmung der Parteien Schiedssprüche und Sondervoten anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlichen. 
- Zustimmungsfiktion nach Frist möglich. 
 
- Restitutionsantrag gegen Schiedssprüche (§ 1059a ZPO-E): 
- Einführung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs zur Aufhebung von Schiedssprüchen bei bestimmten schwerwiegenden Gründen (angelehnt an § 580 ZPO). 
- Antrag auch nach Ablauf der regulären Aufhebungsfrist möglich. 
 
- Commercial Courts: 
- Länder können schiedsgerichtliche Angelegenheiten an spezialisierte Commercial Courts übertragen (§ 1062 ZPO-E). 
- Verfahren vor Commercial Courts können vollständig in englischer Sprache geführt werden, wenn die Parteien dies vereinbaren und das Land dies zulässt (§ 1063a ZPO-E). 
- Veröffentlichungspflicht für Entscheidungen der Commercial Courts in Schiedssachen. 
 
- Umgang mit englischsprachigen Dokumenten (§ 1063b ZPO-E): 
- Englische Dokumente können in schiedsgerichtlichen Verfahren ohne Übersetzung vorgelegt werden, Übersetzung nur bei Bedarf auf Anordnung des Gerichts. 
 
- Elektronische Zustellung von Schriftstücken (§ 1068 ZPO-E): 
- Erweiterung der Möglichkeiten zur elektronischen Zustellung im internationalen Rechtsverkehr, unter bestimmten Sicherheitsvoraussetzungen. 
 
Dies sind die zentralen materiellen und verfahrensrechtlichen Änderungen und Neuerungen des Gesetzentwurfs.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:27.01.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Zentrales Ziel dieses Entwurfs ist es, mehr als 25 Jahre nach der grundlegenden Neufassung des Buchs 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) punktuelle Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorzunehmen, um dieses Rechtsgebiet an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken. Die private Schiedsgerichtsbarkeit zählt zu den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die traditionell die Gerichtsbarkeit ergänzen. Gemeinsam mit der staatlichen Gerichtsbarkeit kommt ihr eine zentrale Rolle für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu. 
 
Das Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) ist am 1. April 2025 in Kraft getreten. Für die Attraktivität des Streitbeilegungsstandorts Deutschland ist neben einer modernen und leistungsfähigen staatlichen Ziviljustiz jedoch auch ein qualitativ hochwertiges und international wettbewerbsfähiges Schiedsverfahrensrecht mitentscheidend.  
 
Das im Buch 10 ZPO geregelte deutsche Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt mit der Neufassung von 1997 umfassend reformiert. Die mit der Reform eingeführten Änderungen haben sich im vergangenen Vierteljahrhundert ganz überwiegend bewährt. Für viele nicht ausdrücklich geregelte Fragen haben die schiedsrichterliche Praxis und die Rechtsprechung der Gerichte passende Lösungen gefunden. Für eine grundsätzliche Neubewertung des deutschen Schiedsverfahrensrechts besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. 
 
Gleichwohl sind insbesondere auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit eine Reihe von Entwicklungen zu beobachten, die eine punktuelle Anpassung des deutschen Rechts gebieten. Dies betrifft neben den vielfältigen Erfahrungen der Rechtsprechung mit dem 1997 
neugefassten Recht insbesondere 
 
die Überarbeitung des Modellgesetzes der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL-Modellgesetz) aus dem Jahr 2006, 
die vielfältigen Reformen der nationalen Schiedsverfahrensrechte der europäischen Nachbarstaaten unter Einbeziehung der Entwicklung des Unionsrechts und die Überarbeitung der Schiedsordnungen maßgeblicher Schiedsinstitutionen sowie 
die weiter voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts 
 
§ 55 ZPO hat in seiner jetzigen Fassung die Prozessfähigkeit von Ausländern zum Gegenstand und soll an die hiervon abweichende Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit in Artikel 7 Absatz 2 EGBGB angepasst werden. Seit dem 1. Januar 2023 wird für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. 
 
Zur Erleichterung und Beschleunigung des grenzüberschreitenden Zivilrechtshilfeverkehrs trägt die Änderung von § 1068 ZPO-E bei, indem die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch direkt an den Empfänger in Deutschland ohne den bisher ausschließlich möglichen Weg über die deutschen Empfangsstellen und ohne Papierform erfolgen kann. Die Änderung dient der Durchführung von Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Der Entwurf hat sich nicht durch Vorträge von Interessenver treterinnen und Interessenver-
tretern sowie beauftragte Dritte geändert.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Da keine Stellungnahme Datumsangaben zur Dauer der Beteiligung enthält, ist von einem angemessenen Zeitraum auszugehen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der abgegebenen Stellungnahmen ist überwiegend positiv. Die Mehrheit der Verbände und Institutionen begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Schieds- und Justizstandorts Deutschland sowie zur Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts. Einzelne Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge betreffen vor allem Detailregelungen zur Parteiautonomie, zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen, zur Ausgestaltung technischer Anforderungen und zur Rechtssicherheit bei neuen Verfahrensarten.

Meinungen im Detail
Internationalisierung und englische Verfahrenssprache: Die Einführung englischsprachiger Verfahren wird von nahezu allen Verbänden ausdrücklich begrüßt. Die BRAK, der DAV, die DIS, der Legal Tech Verband und der BWD sehen darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Justizstandorts Deutschland. Der BDÜ hebt die besonderen Anforderungen an die sprachliche und fachliche Qualifikation bei internationalen Verfahren hervor und weist auf die Notwendigkeit normgerechter technischer Ausstattung für Dolmetscher hin.

Digitalisierung und technologieoffene Regelungen: Die geplante technologieoffene Ausgestaltung der Schiedsvereinbarung und die Zulassung elektronischer Schiedssprüche werden von der DIS, dem Legal Tech Verband, dem BUJ und dem BWD positiv bewertet. Die Möglichkeit von Videoverhandlungen wird als zeitgemäß und mandantenfreundlich angesehen, wobei der BDÜ auf technische, gesundheitliche und datenschutzrechtliche Herausforderungen für Dolmetscher hinweist.

Parteiautonomie und AGB-Recht: Die DIHK und die DIS betonen die Bedeutung der Parteiautonomie im Lichte der aktuellen BGH-Entscheidung und fordern eine gesetzliche Klarstellung zur selektiven Rechtswahl im unternehmerischen Schiedsverfahren. Auch der DAV spricht sich für die Möglichkeit aus, das deutsche AGB-Recht im internationalen Kontext abbedingen zu können. Die BRAK und der BWD kritisieren Einschränkungen der Parteiautonomie bei der Veröffentlichung von Schiedssprüchen und fordern ein Opt-in-Modell, bei dem eine ausdrückliche Zustimmung aller Parteien erforderlich ist.

Veröffentlichung von Schiedssprüchen und Transparenz: Die Veröffentlichung von Schiedssprüchen wird unterschiedlich bewertet. Während der DAV und der Legal Tech Verband die Transparenz und Rechtsfortbildung betonen, kritisieren die BRAK und der BWD die Zustimmungsfiktion und sprechen sich für eine ausdrückliche Zustimmung aller Parteien aus, um die Vertraulichkeit zu wahren. Der BUJ begrüßt die Möglichkeit der Veröffentlichung unter Wahrung der Vertraulichkeit.

Rechtssicherheit, Eilschiedsrichter und einstweiliger Rechtsschutz: Die BRAK, der DAV und die DIS fordern eine gesetzliche Regelung und Klarstellung zur Rolle des Eilschiedsrichters (Emergency Arbitrator), um Unsicherheiten bei der Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Der BUJ sieht die vorgesehene Verpflichtung der Gerichte zur Vollziehung einstweiliger Maßnahmen ohne richterliches Ermessen kritisch. Die BRAK empfiehlt zudem eine Angleichung der Gerichtsgebühren für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen an ausländische Urteile.

Technische und organisatorische Anforderungen: Der BDÜ hebt hervor, dass Videoverhandlungen mit Dolmetschern nur unter erheblichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sinnvoll sind, um die Qualität der Verdolmetschung und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Legal Tech Verband und die DIS betonen die Notwendigkeit technologieneutraler und praxistauglicher Lösungen für elektronische Schiedssprüche.

Weitere Reformvorschläge: Der DAV fordert weitergehende Reformen wie ein Vorlagerecht für Schiedsgerichte an den Bundesgerichtshof. Die DIHK und DIS schlagen eine explizite Ergänzung des § 1051 ZPO zur selektiven Rechtswahl vor. Der BUJ kritisiert das geplante Restitutionsverfahren als potenzielle Gefährdung der Rechtssicherheit.

Insgesamt zeigt sich ein breiter Konsens über die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, wobei die Detailkritik vor allem von Anwaltsverbänden, Unternehmensjuristen, Wirtschaftsverbänden und Berufsverbänden der Dolmetscher und Übersetzer geäußert wird.

👍 Bundesrechtsanwaltskammer

„Der Entwurf in vorliegender Fassung ist geeignet, das erklärte Ziel zu verwirklichen, die Attraktivität des Schieds- und Gerichtsstandortes Deutschland nachhaltig zu stärken.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt den Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts und zur Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die Einführung englischsprachiger Gerichtsverfahren in schiedsrechtlichen Angelegenheiten. Dies soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Justizstandorts Deutschland stärken, da bisher Gerichtsverfahren zwingend auf Deutsch geführt werden mussten. Die BRAK hebt die Bedeutung eines klaren und rechtssicheren Schriftformerfordernisses für Schiedsvereinbarungen hervor und empfiehlt, sich am UNCITRAL Modellgesetz zu orientieren, um internationale Nutzerfreundlichkeit zu gewährleisten. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist der fehlende gesetzliche Rahmen für den sogenannten Eilschiedsrichter (Emergency Arbitrator), der in internationalen Schiedsverfahren für schnellen Rechtsschutz sorgen kann. Die BRAK schlägt vor, diesen explizit im Gesetz zu regeln, um Unsicherheiten bei der Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Außerdem wird die vorgesehene Veröffentlichung von Schiedssprüchen kritisch gesehen: Die BRAK spricht sich für ein Opt-in-Modell aus, bei dem Schiedssprüche nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien veröffentlicht werden dürfen, um die Vertraulichkeit zu wahren. Schließlich wird eine Angleichung der Gerichtsgebühren für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen an die Gebühren für ausländische Urteile empfohlen, um den Justizstandort Deutschland attraktiver zu machen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Einführung englischsprachiger Verfahren, 2) das Schriftformerfordernis und die Orientierung am UNCITRAL Modellgesetz, 3) die gesetzliche Regelung des Eilschiedsrichters.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)

„Videoverhandlungen eignen sich grundsätzlich nicht für alle Verfahren. Videoverhandlungen eignen sich erst recht nicht für alle Verfahren unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, je nach räumlicher Konstellation bzw. nur unter erheblichem finanziellem und technischem Aufwand. Andernfalls wird die Arbeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern durch die schwierigen Arbeitsbedingungen deutlich erschwert; dies kann zu einer Qualitätsminderung der Verdolmetschung und damit zu einer Gefährdung der Rechtssicherheit des Verfahrens führen. Darüber hinaus sind gravierende gesundheitliche Risiken für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die auch die weitere Berufstätigkeit beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, den Schiedsstandort Deutschland zu stärken und internationale Entwicklungen sowie die fortschreitende Digitalisierung zu berücksichtigen. Der BDÜ beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die Aspekte, die Dolmetscher und Übersetzer direkt betreffen, insbesondere die Internationalisierung und Digitalisierung des Verfahrensrechts. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Anforderungen an die sprachliche und fachliche Qualifikation bei internationalen Schiedsverfahren, insbesondere bei der Nutzung des Englischen als Verfahrenssprache, (2) die Bedingungen und Herausforderungen von Videoverhandlungen unter Einbeziehung von Dolmetschern, einschließlich technischer, gesundheitlicher und datenschutzrechtlicher Aspekte, und (3) die Notwendigkeit normgerechter technischer Ausstattung und klarer Regelungen zum Schutz der Arbeitsfähigkeit und Gesundheit der Dolmetscher. Der BDÜ hebt hervor, dass Videoverhandlungen mit Dolmetschern nur unter erheblichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sinnvoll sind, da ansonsten die Qualität der Verdolmetschung und die Rechtssicherheit gefährdet werden. Es wird auf zahlreiche Normen und Standards verwiesen, die für die technische Ausstattung und Durchführung von Videoverhandlungen zu beachten sind. Der Verband bietet seine Unterstützung bei der Entwicklung standardisierter Protokolle für virtuelle Anhörungen an.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 27.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ)

„Der Referentenentwurf ist aus Sicht des BUJ in weiten Teilen zu begrüßen und stärkt den Schiedsstandort und den Wirtschaftsstandort gleichermaßen.“

Der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts überwiegend positiv. Besonders begrüßt werden die geplanten Änderungen zur Form der Schiedsvereinbarung, die nun technologieoffen und praxistauglich geregelt wird, die Möglichkeit der Veröffentlichung von Schiedssprüchen unter Wahrung der Vertraulichkeit sowie die Klarstellung zur nachträglichen Übermittlung elektronischer Schiedssprüche. Kritisch sieht der BUJ jedoch die Einführung eines neuen außerordentlichen Rechtsbehelfs, des sogenannten Restitutionsverfahrens, das die Aufhebung von Schiedssprüchen auch nach Ablauf der regulären Frist ermöglicht und damit die Rechtssicherheit gefährden könnte. Außerdem wird die vorgesehene Verpflichtung der Gerichte zur Vollziehung einstweiliger Maßnahmen ohne richterliches Ermessen als problematisch angesehen, insbesondere im internationalen Kontext. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Form der Schiedsvereinbarung und deren internationale Anschlussfähigkeit, 2) Die Kritik und Verbesserungsvorschläge zum Restitutionsverfahren, 3) Die Problematik der gerichtlichen Entscheidung zu Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R001441 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) e.V.

„Die Zustimmung der Parteien sollte somit nicht gesetzlich fingiert und ohne ein ausdrückliches Einverständnis der Parteien von einer Veröffentlichung der Schiedssprüche abgesehen werden.“

Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts. Ziel des Entwurfs ist es, die Digitalisierung und Flexibilisierung des Schiedsverfahrens zu fördern und den Schiedsstandort Deutschland zu stärken. Der BWD hebt positiv hervor, dass Schiedsvereinbarungen künftig nicht mehr zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen und dass Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen, wird als zeitgemäß und mandantenfreundlich bewertet. Kritisch sieht der BWD jedoch die sogenannte Zustimmungsfiktion bei der Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b Abs. 1 S. 2 ZPO-E), da sie die Parteiautonomie einschränkt. Der Verband fordert, dass die Parteien ausdrücklich zustimmen müssen, bevor ein Schiedsspruch veröffentlicht wird. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Bedeutung der Parteiautonomie bei Sondervoten und Veröffentlichungen, (2) die Vorteile der Digitalisierung für das Schiedsverfahren, und (3) die Rolle der Commercial Courts, insbesondere die Möglichkeit, Verfahren und Entscheidungen auf Englisch durchzuführen, wobei der BWD eine verpflichtende deutsche Übersetzung für veröffentlichte Beschlüsse anregt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.02.2026
Lobbyregister-Nr.: R007857 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) und Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)

„Eine Klarstellung in § 1051 ZPO würde ein deutliches Signal für Vertragsfreiheit, Rechtssicherheit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts setzen, ohne bestehende Schutzmechanismen in Frage zu stellen.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) und die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) sprechen sich für eine gesetzliche Klarstellung im Schiedsverfahrensrecht aus, insbesondere nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Januar 2025. Sie betonen, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Rechtsverkehr als zu weitgehend und schwer kalkulierbar empfunden wird, was zu einer Verlagerung auf ausländisches Recht führen kann. Die BGH-Entscheidung stärkt die Parteiautonomie, indem sie klarstellt, dass Schiedsvereinbarungen auch bei selektiver Rechtswahl wirksam sind, solange der ordre public (öffentliche Ordnung) gewahrt bleibt. DIHK und DIS schlagen vor, § 1051 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) explizit zu ergänzen, um die Möglichkeit einer selektiven Rechtswahl im unternehmerischen Schiedsverfahren gesetzlich zu verankern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung der BGH-Entscheidung für die Parteiautonomie und Rechtssicherheit, 2) Die Einordnung des Vorschlags im Kontext des Koalitionsvertrags und der geplanten Reform des AGB-Rechts, 3) Der konkrete Formulierungsvorschlag zur Ergänzung des § 1051 ZPO.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e. V.

„Die DIS begrüßt es ausdrücklich, dass das Ministerium den Reformprozess zeitnah in der neuen Legislaturperiode wiederaufgenommen und mit dem vorgelegten Referentenentwurf deutlich gemacht hat, dass verschiedene Anregungen aus den Fachkreisen konstruktiv aufgegriffen wurden.“

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e. V. begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Schieds- und Justizstandorts Deutschland. Die DIS hebt hervor, dass viele Anregungen aus der Fachöffentlichkeit aufgenommen wurden und unterstützt die Modernisierung des bewährten deutschen Schiedsverfahrensrechts. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Reform der Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen, wobei die DIS für eine international anschlussfähige und technologieoffene Dokumentationspflicht plädiert, (2) die Einführung elektronischer Schiedssprüche, wobei die DIS für eine technologieneutrale Alternative zu qualifizierten elektronischen Signaturen wirbt, und (3) die Rolle von Eilschiedsrichtern, für die eine gesetzliche Klarstellung angeregt wird. Weitere ausführliche Aspekte sind die Veröffentlichung von Schiedssprüchen, die Durchführung von Verfahren in englischer Sprache vor Commercial Courts sowie die Anpassungsbedarfe nach der Seraing-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die neue Anforderungen an den Rechtsschutz bei einseitig auferlegter Schiedsgerichtsbarkeit stellt. Die DIS regt punktuelle Änderungen und Klarstellungen an, spricht sich aber insgesamt für die Zielrichtung des Entwurfs aus.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Anwaltverein

„Die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts ist nach Auffassung des DAV essentiell für die internationale Akzeptanz Deutschlands als Wirtschafts- und Schiedsverfahrensort.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts und sieht darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung Deutschlands als internationalen Schiedsstandort. Der DAV hebt hervor, dass zentrale Reformpunkte wie die Erleichterung der Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen, die bessere Vollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen, die Veröffentlichung von Schiedssprüchen und die Einführung englischsprachiger Verfahren vor deutschen Gerichten sinnvoll und zeitgemäß sind. Besonders ausführlich werden die Notwendigkeit international verständlicher Regelungen, die Bedeutung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen für Transparenz und Rechtsfortbildung sowie die Einführung von Commercial Courts mit englischer Verfahrenssprache behandelt. Der DAV fordert jedoch weitergehende Reformen, insbesondere die explizite Vollziehbarkeit von Eilschiedsrichterentscheidungen, die Möglichkeit zur Abbedingung des deutschen AGB-Rechts (Allgemeine Geschäftsbedingungen) im internationalen Kontext und ein Vorlagerecht für Schiedsgerichte an den Bundesgerichtshof (BGH). Diese Maßnahmen seien notwendig, um Deutschland im globalen Wettbewerb als attraktiven Schiedsstandort zu positionieren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Legal Tech Verband Deutschland e.V.

„Der Verband begrüßt den Referentenentwurf insgesamt als wichtigen Schritt hin zu einer modernen, digital anschlussfähigen Schiedsgerichtsbarkeit. Er macht deutlich, dass ein zukunftsfähiger Wirtschafts- und Rechtsstandort Deutschland nur dann erfolgreich sein kann, wenn rechtliche Modernisierung und die Potenziale von Legal Tech und digitaler Verfahrensgestaltung systematisch zusammengedacht und umgesetzt werden.“

Der Legal Tech Verband Deutschland e.V. bewertet den Entwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts grundsätzlich positiv. Besonders hervorgehoben wird die technologieoffene Ausgestaltung des Gesetzes, die digitale Vertragsabschlüsse und Verfahrensabläufe rechtlich absichert. Der Verband begrüßt die geplanten Neuerungen wie die Zulassung von Videoverhandlungen, die Möglichkeit elektronischer Schiedssprüche mit qualifizierter elektronischer Signatur und die Option zur Veröffentlichung anonymisierter Schiedssprüche. Dabei werden auch Herausforderungen wie technische Hürden bei elektronischen Signaturen und hohe Anforderungen an Datenschutz und Anonymisierung benannt. Die Internationalisierung durch die Stärkung der englischen Verfahrenssprache wird als wichtiger Schritt für den Standort Deutschland angesehen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Digitalisierung des Schiedsverfahrens (technologieoffene Schiedsvereinbarung, Videoverhandlungen, elektronische Schiedssprüche), 2) Transparenz und Veröffentlichung von Schiedssprüchen, 3) Internationalisierung und englische Verfahrenssprache.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

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