Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 02.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie angrenzender gerichtlicher Verfahren (Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit). Die Gerichte sollen entlastet, personelle Ressourcen freigesetzt und Verfahren effizienter gestaltet werden, ohne die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu schwächen. Zu den Lösungsansätzen zählen flexiblerer Personaleinsatz, Anpassung von Zuständigkeiten und Abläufen an die Digitalisierung, effizientere Rechtsmittelverfahren, systematischere Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz, Maßnahmen gegen querulatorische Klagen und eine Reform der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf reagiert auf die seit den letzten großen Novellierungen 1996 und 2001 veränderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen. Die Verfahrensdauern werden als zu lang empfunden, was eine Modernisierung erforderlich macht. Der Gesetzentwurf setzt Vereinbarungen des Koalitionsvertrags um und berücksichtigt zahlreiche Vorschläge aus der Praxis (Richterschaft, Anwaltschaft, Wissenschaft, Interessenverbände). Er steht im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen).
Kosten:
Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine neuen Ausgaben. Die Maßnahmen führen zu einer Entlastung und Effizienzsteigerung, freiwerdende Kapazitäten können anderweitig genutzt werden. Eventuelle Mehrbedarfe bei Oberverwaltungsgerichten werden durch Minderbedarfe bei Verwaltungsgerichten ausgeglichen.
- Für Bürgerinnen und Bürger wird der jährliche Zeitaufwand um ca. 12.000 Stunden und der Sachaufwand um ca. 2,8 Mio. Euro reduziert (vor allem durch die Möglichkeit, Widersprüche einfach elektronisch einzureichen).
- Die Wirtschaft wird jährlich um ca. 162.000 Euro entlastet (Bürokratiekosten).
- Für die Verwaltung des Bundes und der Länder reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 700.000 Euro.
Einnahmen werden nicht explizit erwartet, auch wenn durch die Erhöhung von Zwangsgeldern theoretisch höhere Beträge möglich wären, dies aber praktisch kaum relevant ist.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine gesonderte Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Bundesregierung die Entwicklung fortlaufend beobachtet. Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau, das soziale Sicherungssystem, die Gleichstellung oder demografische Aspekte. Er ist mit EU- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Der Entwurf ist Teil der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und soll auch zur beschleunigten Umsetzung der Energiewende und anderer Infrastrukturvorhaben beitragen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, der Entwurf ist jedoch Teil größerer Modernisierungs- und Beschleunigungsbemühungen im Justizbereich.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung einer ausführlichen amtlichen Inhaltsübersicht und amtlicher Paragraphenüberschriften in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- Reduzierung der Sperrfrist für den Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter an Verwaltungsgerichten von einem Jahr auf sechs Monate.
- Erweiterung der Möglichkeit, an Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen Einzelrichterentscheidungen zu treffen (fakultative Übertragung).
- Möglichkeit, am Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlichen Verfahren durch einen Senat mit drei statt fünf Berufsrichtern zu entscheiden, sofern das Verfahren einfach gelagert ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
- Erweiterung des Kreises der vom Ehrenamt als Richter ausgeschlossenen Personen auf alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (nicht mehr nur Beamte und Angestellte).
- Klare Regelung zur Ergänzungswahl ehrenamtlicher Richter, wenn deren Zahl zu gering ist.
- Erweiterung und Klarstellung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, insbesondere für Planfeststellungsverfahren und damit verbundene Streitigkeiten.
- Erweiterung und Klarstellung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere durch explizite Aufzählung weiterer Fachgesetze.
- Öffnung des Widerspruchsverfahrens für die Einlegung per einfacher elektronischer Kommunikation (z.B. E-Mail), sofern die Behörde einen Zugang eröffnet hat.
- Möglichkeit, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch elektronisch zu übermitteln.
- Erweiterung der gerichtlichen Möglichkeiten, bei vorläufigem Rechtsschutz (Eilverfahren) Auflagen und Sicherheitsleistungen auch bei Ablehnung des Eilantrags zu verhängen.
- Einführung einer gerichtlichen Vorauszahlungsanordnung für Verfahrenskosten bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen oder querulatorischen Klagen und Anträgen (bei Nichtzahlung gilt die Klage/der Antrag als zurückgenommen).
- Stärkere Betonung des Parteivortrags bei der Sachverhaltsermittlung, um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen.
- Vereinfachung der Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit: Entscheidung kann durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter getroffen werden.
- Verschärfung und Vereinfachung der Präklusionsregelung: verspätetes Vorbringen von Tatsachen kann leichter ausgeschlossen werden.
- Klarstellung und Erweiterung der Möglichkeiten zur digitalen Aktenvorlage durch die Behörden (z.B. Cloud-Lösungen).
- Anpassung und Vereinfachung der Berufungs- und Revisionszulassungsgründe an die Regelungen der Zivilprozessordnung und Finanzgerichtsordnung (insbesondere bei Divergenz, Fortbildung des Rechts, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung).
- Änderung der Einlegungsstelle für Berufung, Berufungszulassungsantrag, Revision und Eilbeschwerde: Einlegung künftig direkt beim Rechtsmittelgericht, nicht mehr beim Ausgangsgericht.
- Entfall der Pflicht zur gesonderten Berufungsbegründung, wenn die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen wurde.
- Einführung einer Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Verfahrens im Finanzgerichtsprozess.
- Erhöhung der maximalen Zwangsgeldbeträge bei Vollstreckung gegen Behörden und Einführung periodischer Zwangsgelder zur Effektivierung der Vollstreckung.
- Klarstellung, dass Zwangsmittel gegen handelnde Amtsträger ausgeschlossen sind; sie richten sich nur gegen den Rechtsträger (Behörde).
- Kodifizierung der Erfüllungsfrist vor Vollstreckung gegen die öffentliche Hand.
- Gesetzliche Regelung für sogenannte Hängebeschlüsse (vorläufige Sicherungsmaßnahmen) im Eilrechtsschutzverfahren und deren Unanfechtbarkeit.
- Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung: künftig muss über die einzuhaltende Form und das fristauslösende Ereignis belehrt werden.
- Verschiedene Folgeänderungen in anderen Gesetzen (z.B. Arbeitsgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz) zur Angleichung an die neuen Regelungen der VwGO.
Diese Maßnahmen dienen insgesamt der Beschleunigung, Digitalisierung, Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Anpassung an moderne Kommunikationswege und Rechtsprechungsanforderungen.
| Legal Tribune Online, 02.02.2026 | Hubig will VwGO grundlegend reformieren |
| Datum erster Entwurf: | 02.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die letzten umfassenden Novellierungen der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) sowie durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) liegen lange zurück. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich ist, stark verändert. Verschiedene Teilbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung bedürfen deshalb der Modernisierung. Es soll zugleich dazu beigetragen werden, die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verringern.
Mit der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren können Bürgerinnen und Bürger im Bereich des Verwaltungsrechts – etwa im Schulrecht oder bei der Beantragung von Baugenehmigungen – schneller Klarheit erhalten. Auch lassen sich Infrastrukturprojekte rascher verwirklichen und die Dauer der zahlreichen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren kann verkürzt werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat deshalb zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung einen Referentenentwurf erarbeitet, mit dem zugleich zahlreiche Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode umgesetzt werden sollen. Ziel der Novelle ist es, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu effektivieren, ohne die hohe Qualität verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zu schmälern. Im Zuge dessen sollen unter anderem auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz angepasst werden.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Weitergehender Einsatz von Einzelrichtern bzw. verkleinerter Spruchkörperbesetzung
Durch den weitergehenden Einsatz von Einzelrichtern beziehungsweise verkleinerter Spruchkörperbesetzungen sollen personelle Ressourcen an den Gerichten flexibler genutzt werden können. So soll die Sperrfrist für den Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter an den Verwaltungsgerichten auf ein halbes Jahr verkürzt werden. Auch an den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen soll der fakultative Einsatz von Einzelrichtern erweitert werden. Das Bundesverwaltungsgericht soll in mehr erstinstanzlichen Verfahren als bisher in einer verringerten Besetzung mit drei Richtern entscheiden können.
Änderungen im Rechtsmittelrecht
Der Bereich des Rechtsmittelrechts soll vereinfacht werden. So soll der Rechtsmittelzulassungsgrund der Divergenz über die verschiedenen Prozessordnungen hinweg sprachlich vereinheitlicht werden. Auch sollen nicht abhilfefähige Rechtsmittel direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden können. Zudem soll Rechtssicherheit geschaffen werden, indem die Rechtspraxis gesetzlich verankert wird, dass eine Berufung bzw. Revision bei offensichtlich vorliegendem Zulassungsgrund, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde, zugelassen wird. Ferner soll die Wertgrenze für die Kostenbeschwerde inflationsbedingt angepasst werden.
Einstweiliger Rechtsschutz
Die Vorschriften zum einstweiligen Rechtsschutz sollen systematisch neu geordnet und dadurch die Rechtsanwendung vereinfacht werden. Zudem soll die Möglichkeit zum Erlass sogenannter Hängebeschlüsse unter Ausschluss ihrer Beschwerdefähigkeit im Gesetz verankert werden.
Verschärfung der Präklusion
Die Anwendung der bislang in der Praxis wenig genutzten Präklusionsvorschrift soll erleichtert werden.
Querulatorische Klagen und Anträge
Bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Verfahren soll das Gericht eine Gerichtskostenvorauszahlung anordnen können. Das Gericht muss ein solches Verfahren erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses weiter betreiben.
Weiterentwicklung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Der Amtsermittlungsgrundsatz soll im Kern beibehalten und zugleich weiterentwickelt werden. Entsprechend der bereits bestehenden Rechtspraxis sollen Gerichte nur zur Nachforschung verpflichtet sein, soweit eine Veranlassung aufgrund entsprechenden Vorbringens bzw. aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte besteht.
Reform des Vollstreckungsrechts, soweit Hoheitsträger betroffen sind
Bei der Vollstreckung gegen Hoheitsträger soll der Höchstbetrag für das Zwangsgeld von 10 000 Euro auf 25 000 Euro erhöht werden. Das Zwangsgeld soll periodisch getaktet werden können. Es soll nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“), sondern an eine andere deutsche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung.
Anpassungen an fortschreitende Digitalisierung
Zukünftig soll es möglich sein, den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt auch in einfacher elektronischer Weise (z.B. per E-Mail) einzulegen. Auch sollen Behörden die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einfache elektronische Weise begründen können. Zudem sollen die Vorschriften zur Rechtsbehelfsbelehrung um eine Verpflichtung zur Belehrung über die Form und das fristauslösende Ereignis erweitert werden.
Änderungen weiterer Prozessordnungen
Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf die Prozessordnungen für Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen, soweit dies geboten ist. Für das sozialgerichtliche Verfahren wird im Sozialgerichtsgesetz die Möglichkeit geschaffen, bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Fortführung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses auf eine Missbrauchsgebühr abhängig zu machen. Darüber hinaus soll in der Finanzgerichtsordnung die Beiladung in Massenverfahren vereinfacht werden. Es soll außerdem eine Klagerücknahmefiktion für den Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens geregelt werden. Der Streitwert, bis zu dem ein Verfahren nach billigem Ermessen durchgeführt werden kann, wird erhöht.
Amtliche Überschriften
Die Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung erhalten amtliche Überschriften und es wird jeweils eine amtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Im Übrigen wird insbesondere die Verwaltungsgerichtsordnung umfassend rechtsbereinigt.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Seit dem hierfür maßgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2024 haben weder Interessenvertrete-
rinnen undvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetra-
gen. Insgesamt haben Interessenvertreter innen undvertreter wie in Abschnitt A.I. darge-
stellt Einfluss genommen.“