Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf (Kabinettsbeschluss geplant für 27.05.2026, Stand: 30.04.2026) |
| Letzte Änderung: | 02.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie angrenzender gerichtlicher Verfahren (Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit). Die Gerichte sollen entlastet, personelle Ressourcen freigesetzt und Verfahren effizienter gestaltet werden, ohne die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu schwächen. Zu den Lösungsansätzen zählen flexiblerer Personaleinsatz, Anpassung von Zuständigkeiten und Abläufen an die Digitalisierung, effizientere Rechtsmittelverfahren, systematischere Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz, Maßnahmen gegen querulatorische Klagen und eine Reform der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf reagiert auf die seit den letzten großen Novellierungen 1996 und 2001 veränderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen. Die Verfahrensdauern werden als zu lang empfunden, was eine Modernisierung erforderlich macht. Der Gesetzentwurf setzt Vereinbarungen des Koalitionsvertrags um und berücksichtigt zahlreiche Vorschläge aus der Praxis (Richterschaft, Anwaltschaft, Wissenschaft, Interessenverbände). Er steht im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen).
Kosten:
Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine neuen Ausgaben. Die Maßnahmen führen zu einer Entlastung und Effizienzsteigerung, freiwerdende Kapazitäten können anderweitig genutzt werden. Eventuelle Mehrbedarfe bei Oberverwaltungsgerichten werden durch Minderbedarfe bei Verwaltungsgerichten ausgeglichen.
- Für Bürgerinnen und Bürger wird der jährliche Zeitaufwand um ca. 12.000 Stunden und der Sachaufwand um ca. 2,8 Mio. Euro reduziert (vor allem durch die Möglichkeit, Widersprüche einfach elektronisch einzureichen).
- Die Wirtschaft wird jährlich um ca. 162.000 Euro entlastet (Bürokratiekosten).
- Für die Verwaltung des Bundes und der Länder reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 700.000 Euro.
Einnahmen werden nicht explizit erwartet, auch wenn durch die Erhöhung von Zwangsgeldern theoretisch höhere Beträge möglich wären, dies aber praktisch kaum relevant ist.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine gesonderte Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Bundesregierung die Entwicklung fortlaufend beobachtet. Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau, das soziale Sicherungssystem, die Gleichstellung oder demografische Aspekte. Er ist mit EU- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Der Entwurf ist Teil der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und soll auch zur beschleunigten Umsetzung der Energiewende und anderer Infrastrukturvorhaben beitragen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, der Entwurf ist jedoch Teil größerer Modernisierungs- und Beschleunigungsbemühungen im Justizbereich.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung einer ausführlichen amtlichen Inhaltsübersicht und amtlicher Paragraphenüberschriften in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- Reduzierung der Sperrfrist für den Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter an Verwaltungsgerichten von einem Jahr auf sechs Monate.
- Erweiterung der Möglichkeit, an Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen Einzelrichterentscheidungen zu treffen (fakultative Übertragung).
- Möglichkeit, am Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlichen Verfahren durch einen Senat mit drei statt fünf Berufsrichtern zu entscheiden, sofern das Verfahren einfach gelagert ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
- Erweiterung des Kreises der vom Ehrenamt als Richter ausgeschlossenen Personen auf alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (nicht mehr nur Beamte und Angestellte).
- Klare Regelung zur Ergänzungswahl ehrenamtlicher Richter, wenn deren Zahl zu gering ist.
- Erweiterung und Klarstellung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, insbesondere für Planfeststellungsverfahren und damit verbundene Streitigkeiten.
- Erweiterung und Klarstellung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere durch explizite Aufzählung weiterer Fachgesetze.
- Öffnung des Widerspruchsverfahrens für die Einlegung per einfacher elektronischer Kommunikation (z.B. E-Mail), sofern die Behörde einen Zugang eröffnet hat.
- Möglichkeit, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch elektronisch zu übermitteln.
- Erweiterung der gerichtlichen Möglichkeiten, bei vorläufigem Rechtsschutz (Eilverfahren) Auflagen und Sicherheitsleistungen auch bei Ablehnung des Eilantrags zu verhängen.
- Einführung einer gerichtlichen Vorauszahlungsanordnung für Verfahrenskosten bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen oder querulatorischen Klagen und Anträgen (bei Nichtzahlung gilt die Klage/der Antrag als zurückgenommen).
- Stärkere Betonung des Parteivortrags bei der Sachverhaltsermittlung, um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen.
- Vereinfachung der Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit: Entscheidung kann durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter getroffen werden.
- Verschärfung und Vereinfachung der Präklusionsregelung: verspätetes Vorbringen von Tatsachen kann leichter ausgeschlossen werden.
- Klarstellung und Erweiterung der Möglichkeiten zur digitalen Aktenvorlage durch die Behörden (z.B. Cloud-Lösungen).
- Anpassung und Vereinfachung der Berufungs- und Revisionszulassungsgründe an die Regelungen der Zivilprozessordnung und Finanzgerichtsordnung (insbesondere bei Divergenz, Fortbildung des Rechts, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung).
- Änderung der Einlegungsstelle für Berufung, Berufungszulassungsantrag, Revision und Eilbeschwerde: Einlegung künftig direkt beim Rechtsmittelgericht, nicht mehr beim Ausgangsgericht.
- Entfall der Pflicht zur gesonderten Berufungsbegründung, wenn die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen wurde.
- Einführung einer Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Verfahrens im Finanzgerichtsprozess.
- Erhöhung der maximalen Zwangsgeldbeträge bei Vollstreckung gegen Behörden und Einführung periodischer Zwangsgelder zur Effektivierung der Vollstreckung.
- Klarstellung, dass Zwangsmittel gegen handelnde Amtsträger ausgeschlossen sind; sie richten sich nur gegen den Rechtsträger (Behörde).
- Kodifizierung der Erfüllungsfrist vor Vollstreckung gegen die öffentliche Hand.
- Gesetzliche Regelung für sogenannte Hängebeschlüsse (vorläufige Sicherungsmaßnahmen) im Eilrechtsschutzverfahren und deren Unanfechtbarkeit.
- Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung: künftig muss über die einzuhaltende Form und das fristauslösende Ereignis belehrt werden.
- Verschiedene Folgeänderungen in anderen Gesetzen (z.B. Arbeitsgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz) zur Angleichung an die neuen Regelungen der VwGO.
Diese Maßnahmen dienen insgesamt der Beschleunigung, Digitalisierung, Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Anpassung an moderne Kommunikationswege und Rechtsprechungsanforderungen.
| Legal Tribune Online, 02.02.2026 | Hubig will VwGO grundlegend reformieren |
| Datum erster Entwurf: | 02.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die letzten umfassenden Novellierungen der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) sowie durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) liegen lange zurück. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich ist, stark verändert. Verschiedene Teilbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung bedürfen deshalb der Modernisierung. Es soll zugleich dazu beigetragen werden, die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verringern.
Mit der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren können Bürgerinnen und Bürger im Bereich des Verwaltungsrechts – etwa im Schulrecht oder bei der Beantragung von Baugenehmigungen – schneller Klarheit erhalten. Auch lassen sich Infrastrukturprojekte rascher verwirklichen und die Dauer der zahlreichen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren kann verkürzt werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat deshalb zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung einen Referentenentwurf erarbeitet, mit dem zugleich zahlreiche Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode umgesetzt werden sollen. Ziel der Novelle ist es, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu effektivieren, ohne die hohe Qualität verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zu schmälern. Im Zuge dessen sollen unter anderem auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz angepasst werden.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Weitergehender Einsatz von Einzelrichtern bzw. verkleinerter Spruchkörperbesetzung
Durch den weitergehenden Einsatz von Einzelrichtern beziehungsweise verkleinerter Spruchkörperbesetzungen sollen personelle Ressourcen an den Gerichten flexibler genutzt werden können. So soll die Sperrfrist für den Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter an den Verwaltungsgerichten auf ein halbes Jahr verkürzt werden. Auch an den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen soll der fakultative Einsatz von Einzelrichtern erweitert werden. Das Bundesverwaltungsgericht soll in mehr erstinstanzlichen Verfahren als bisher in einer verringerten Besetzung mit drei Richtern entscheiden können.
Änderungen im Rechtsmittelrecht
Der Bereich des Rechtsmittelrechts soll vereinfacht werden. So soll der Rechtsmittelzulassungsgrund der Divergenz über die verschiedenen Prozessordnungen hinweg sprachlich vereinheitlicht werden. Auch sollen nicht abhilfefähige Rechtsmittel direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden können. Zudem soll Rechtssicherheit geschaffen werden, indem die Rechtspraxis gesetzlich verankert wird, dass eine Berufung bzw. Revision bei offensichtlich vorliegendem Zulassungsgrund, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde, zugelassen wird. Ferner soll die Wertgrenze für die Kostenbeschwerde inflationsbedingt angepasst werden.
Einstweiliger Rechtsschutz
Die Vorschriften zum einstweiligen Rechtsschutz sollen systematisch neu geordnet und dadurch die Rechtsanwendung vereinfacht werden. Zudem soll die Möglichkeit zum Erlass sogenannter Hängebeschlüsse unter Ausschluss ihrer Beschwerdefähigkeit im Gesetz verankert werden.
Verschärfung der Präklusion
Die Anwendung der bislang in der Praxis wenig genutzten Präklusionsvorschrift soll erleichtert werden.
Querulatorische Klagen und Anträge
Bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Verfahren soll das Gericht eine Gerichtskostenvorauszahlung anordnen können. Das Gericht muss ein solches Verfahren erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses weiter betreiben.
Weiterentwicklung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Der Amtsermittlungsgrundsatz soll im Kern beibehalten und zugleich weiterentwickelt werden. Entsprechend der bereits bestehenden Rechtspraxis sollen Gerichte nur zur Nachforschung verpflichtet sein, soweit eine Veranlassung aufgrund entsprechenden Vorbringens bzw. aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte besteht.
Reform des Vollstreckungsrechts, soweit Hoheitsträger betroffen sind
Bei der Vollstreckung gegen Hoheitsträger soll der Höchstbetrag für das Zwangsgeld von 10 000 Euro auf 25 000 Euro erhöht werden. Das Zwangsgeld soll periodisch getaktet werden können. Es soll nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“), sondern an eine andere deutsche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung.
Anpassungen an fortschreitende Digitalisierung
Zukünftig soll es möglich sein, den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt auch in einfacher elektronischer Weise (z.B. per E-Mail) einzulegen. Auch sollen Behörden die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einfache elektronische Weise begründen können. Zudem sollen die Vorschriften zur Rechtsbehelfsbelehrung um eine Verpflichtung zur Belehrung über die Form und das fristauslösende Ereignis erweitert werden.
Änderungen weiterer Prozessordnungen
Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf die Prozessordnungen für Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen, soweit dies geboten ist. Für das sozialgerichtliche Verfahren wird im Sozialgerichtsgesetz die Möglichkeit geschaffen, bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Fortführung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses auf eine Missbrauchsgebühr abhängig zu machen. Darüber hinaus soll in der Finanzgerichtsordnung die Beiladung in Massenverfahren vereinfacht werden. Es soll außerdem eine Klagerücknahmefiktion für den Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens geregelt werden. Der Streitwert, bis zu dem ein Verfahren nach billigem Ermessen durchgeführt werden kann, wird erhöht.
Amtliche Überschriften
Die Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung erhalten amtliche Überschriften und es wird jeweils eine amtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Im Übrigen wird insbesondere die Verwaltungsgerichtsordnung umfassend rechtsbereinigt.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Seit dem hierfür maßgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2024 haben weder Interessenvertrete-
rinnen undvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetra-
gen. Insgesamt haben Interessenvertreter innen undvertreter wie in Abschnitt A.I. darge-
stellt Einfluss genommen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Der Zeitraum der Beteiligungsphase wird nur von wenigen Absendern konkret benannt. Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) gibt an, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 2. Februar 2026 den Referentenentwurf übersandt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6. März 2026 gesetzt hat. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von 33 Tagen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist darauf hin, dass die gesetzte Frist zur Stellungnahme erneut kurz bemessen war, ohne jedoch ein konkretes Datum zu nennen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hebt positiv hervor, dass eine angemessene Frist für die Verbändebeteiligung eingeräumt wurde. Die übrigen Absender machen keine Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und weiterer Verfahrensordnungen ist insgesamt gemischt. Viele Verbände begrüßen die Zielsetzung der Modernisierung, Digitalisierung und Effizienzsteigerung der Gerichtsverfahren, äußern jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Rechtsschutz, Verfahrensgerechtigkeit und die Qualität der Rechtsprechung. Während einzelne Regelungen wie die Digitalisierung, die Einführung elektronischer Kommunikationswege und die Anpassung von Vorschriften positiv bewertet werden, werden insbesondere die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes, die Ausweitung von Einzelrichterkompetenzen, die Verschärfung der Präklusion und die Einführung von Kostenvorschüssen kritisch gesehen. Die Kritikpunkte werden sowohl von Berufsverbänden der Richterschaft, Anwaltsorganisationen, Sozial- und Umweltverbänden als auch von Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden geäußert, wobei die Schwerpunkte unterschiedlich gesetzt werden.
Meinungen im Detail
1. Digitalisierung und elektronische Kommunikation
Die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren und die Einführung elektronischer Kommunikationswege werden von vielen Verbänden begrüßt (u.a. Bundessteuerberaterkammer, DIHK, KZBV, KBV, GKV-Spitzenverband, DRV Bund, Deutscher Sozialgerichtstag, Sozialverband VdK, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände). Allerdings bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich Datenschutz, Rechtssicherheit, organisatorischem Aufwand und technischer Umsetzbarkeit. Insbesondere Sozial- und Gesundheitsverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände warnen vor Risiken bei der Nutzung einfacher E-Mails oder sozialer Medien für Widerspruchseinlegungen. Die KZBV und KBV fordern eine rechtssichere und vollständige Integration bestehender sicherer Übermittlungswege (KIM) und die Möglichkeit zur digitalen Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Die Bundessteuerberaterkammer und die DIHK betonen die Notwendigkeit einheitlicher und rechtssicherer elektronischer Zugangswege.
2. Einzelrichterkompetenz und kollegiale Entscheidungsfindung
Die Ausweitung der Einzelrichterkompetenz wird von Richterverbänden (BRAK, BDVR, NRV, PariJus) und Anwaltsorganisationen (DAV, RAV) kritisch gesehen, da sie eine Schwächung der kollegialen Entscheidungsfindung und eine Qualitätsminderung der Rechtsprechung befürchten. Besonders hervorgehoben werden die Risiken bei unerfahrenen oder jungen Richtern und die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung. Auch die Beteiligung ehrenamtlicher Richter wird als gefährdet angesehen (PariJus).
3. Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes und Präklusion
Die geplanten Änderungen am Amtsermittlungsgrundsatz und die Verschärfung der Präklusionsregelungen werden von zahlreichen Verbänden (BRAK, Jesuiten-Flüchtlingsdienst, RAV, DUH, DGB, VdK, NRV, Deutscher Sozialgerichtstag) abgelehnt. Sie sehen darin eine Schwächung des Rechtsschutzes, insbesondere für nicht anwaltlich vertretene und sozial benachteiligte Kläger. Es wird gewarnt, dass dies zu Nachteilen bei der Sachverhaltsaufklärung, einer Benachteiligung von Bürgern gegenüber Behörden und einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs führen könnte. Umweltverbände (DUH) und Sozialverbände (VdK, Deutscher Sozialgerichtstag) betonen, dass die geplanten Änderungen mit völker- und europarechtlichen Vorgaben kollidieren könnten. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst sieht zudem verfassungsrechtliche Risiken, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör und die Rechtsschutzgarantie.
4. Kostenvorschüsse und Zugangshürden
Die Einführung von Kostenvorschüssen zur Vermeidung missbräuchlicher Verfahren wird von Sozialverbänden (VdK, Deutscher Sozialgerichtstag, DGB, RAV) und dem Jesuiten-Flüchtlingsdienst als Zugangshürde kritisiert, die insbesondere wirtschaftlich Schwache und vulnerable Gruppen vom Rechtsschutz ausschließen könnte. Der GKV-Spitzenverband fordert hingegen eine Erhöhung des Mindestbetrags, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt die Gerichtskostenvorauszahlung zur Reduzierung aussichtsloser Verfahren.
5. Berufungs- und Revisionszulassung
Die Anpassung der Berufungs- und Revisionszulassungsgründe an andere Prozessordnungen wird von Richterverbänden (BDVR, BRA, BDA) und Anwaltsverbänden (DAV) kritisch bewertet, da sie eine Mehrbelastung der Gerichte, Rechtsunsicherheiten und eine Aufweichung bisher klarer Kriterien befürchten. Die Bundessteuerberaterkammer und der Bundesverband der Steuerberater fordern hingegen eine Erweiterung der Revisionszulassungsgründe und eine Abmilderung der Darlegungsanforderungen.
6. Auswirkungen auf spezielle Verfahren und Gruppen
Asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren werden vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst und der NRV besonders in den Blick genommen, die eine Schwächung des Rechtsschutzes für besonders schutzbedürftige Gruppen befürchten. Der Bundesverband WindEnergie begrüßt die Beschleunigung von Verfahren bei Infrastrukturprojekten, fordert aber zusätzliche personelle Ressourcen und klare Fristen. Die DUH warnt vor einer faktischen Ausschließung von Umweltverbänden durch Sicherheitsleistungen im einstweiligen Rechtsschutz. Der Deutsche Richterbund und der BDVR fordern die Einführung einer Alimentationsgrundsatzklage zur Entlastung der Gerichte im Besoldungsrecht.
7. Weitere Aspekte
Die Bundesrechtsanwaltskammer, der DAV und der BWD fordern eine Gesamtüberprüfung und behutsame Weiterentwicklung des verwaltungsprozessualen Systems, um Rechtsunsicherheiten und eine Einschränkung rechtsstaatlicher Grundsätze zu vermeiden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lehnt die Ausweitung der Rechtsmittelzulassung im Arbeitsgerichtsgesetz ab, da sie die Rechtssicherheit gefährdet. Der BDÜ fordert eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Qualifikationsstandards für Dolmetscher und Übersetzer sowie deren Einbindung in den elektronischen Rechtsverkehr.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Mehrere Stellungnahmen (Jesuiten-Flüchtlingsdienst, RAV, DGB, DUH) äußern explizite verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör, die Rechtsschutzgarantie und die Anforderungen des Völker- und Europarechts. Die geplanten Einschränkungen werden als potenziell verfassungswidrig eingestuft, insbesondere wenn sie den Zugang zu Gerichten erschweren oder den Rechtsschutz schwächen.
„Die bisherigen Unterschiede im Zulassungsrecht bestehen bereits seit 2005, ohne dass dies zu Problemen geführt hätte.“
Die Stellungnahme des Bundes der Richterinnen und Richter an Arbeitsgerichten (BRA) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze. Obwohl die Arbeitsgerichtsbarkeit nur am Rande betroffen ist, spricht sich der BRA dafür aus, die geplante Kostenvorschusspflicht bei missbräuchlichen Klagen (Querulantenregelung) auch in das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zu übernehmen. Die BRA begrüßt zudem die geplante Änderung zu Befangenheitsanträgen in der Zivilprozessordnung (ZPO), die verhindern soll, dass kurzfristig eingereichte Befangenheitsanträge automatisch zur Terminaufhebung führen. Kritisch sieht der BRA hingegen die geplante Neufassung der Zulassungsgründe für Berufung und Revision im ArbGG, da die bestehenden Regelungen sich bewährt hätten und eine Vereinheitlichung mit der ZPO nicht zwingend erforderlich sei. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1. Die Einführung einer Kostenvorschusspflicht für missbräuchliche Klagen auch im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Die Auswirkungen der Neuregelung zu Befangenheitsanträgen auf den Arbeitsgerichtsprozess, 3. Die Problematik und die möglichen negativen Folgen einer Neufassung der Zulassungsgründe für Berufung und Revision im ArbGG.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 03.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf trägt damit zur Verfahrensbeschleunigung, zur Effektivierung des Rechtsschutzes und insgesamt zur Stärkung der Finanzgerichtsbarkeit in Zeiten veränderter Anforderungen an die Justiz bei.“
Der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR) begrüßt grundsätzlich die Modernisierung der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den vorliegenden Referentenentwurf. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden als geeignet angesehen, die Handlungsmöglichkeiten der Finanzgerichte zu stärken und die Verfahrensvielfalt besser abzubilden. Besonders hervorgehoben werden (1) die Einführung amtlicher Überschriften für Paragraphen der FGO, wobei der BDFR zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge zur besseren fachlichen Präzision macht; (2) die Regelungen zur Handhabung von querulatorischen Vielklägern, insbesondere durch die Einführung einer Vorschusspflicht für Gerichtskosten, die als grundsätzlich tauglich bewertet wird, aber noch Anpassungsbedarf sieht; und (3) die Änderungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die als erhebliche Vereinfachung und Effektivitätssteigerung gelobt werden. Kritisch sieht der BDFR unter anderem die Notwendigkeit und Ausgestaltung allgemeiner Rechtsbehelfsbelehrungen sowie die Möglichkeit, Richter anderer Gerichtsbarkeiten auf Lebenszeit zu ernennen. Die Stellungnahme enthält zahlreiche detaillierte Vorschläge zur sprachlichen und inhaltlichen Präzisierung einzelner Paragraphen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die Mehrzahl der Vorschläge. Das gilt insbesondere für die beabsichtigte Änderung des § 192 SGG, welche der Vorschrift zu größerer Wirksamkeit verhelfen dürfte.“
Der Bund Deutscher Sozialrichter (BDS) äußert sich zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze. Ziel des Entwurfs ist es, die VwGO und weitere Prozessordnungen an aktuelle rechtliche und tatsächliche Entwicklungen anzupassen, Verfahren effizienter zu gestalten und zu beschleunigen. Die Stellungnahme beschränkt sich auf die für das sozialgerichtliche Verfahren relevanten Änderungen. Der BDS begrüßt viele der vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere die geplante Änderung des § 192 SGG, die die Wirksamkeit der Missbrauchsgebühr erhöhen soll. Kritisch sieht der BDS jedoch Änderungen bei der Präklusion (§ 106a SGG), der Zulassung der Berufung und Revision (§§ 144, 160 SGG) sowie der Möglichkeit zur Zurückverweisung an das Sozialgericht (§ 145 SGG), da diese aus Sicht des BDS nicht ausreichend die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens berücksichtigen und teilweise zu einer Verlängerung der Verfahren führen könnten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die geplante Einführung eines Vorschusses auf die Missbrauchsgebühr (§ 192 SGG), 2) Die Änderungen bei der Zulassung von Berufung und Revision (§§ 144, 160 SGG), 3) Die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Sozialgericht (§ 145 SGG) und die Rolle ehrenamtlicher Richter.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Grundlegender Veränderungen oder Modernisierungen bedarf die Verwaltungsgerichtsordnung daher nicht. Die Kritik an einer zu langen gerichtlichen Verfahrensdauer ist nicht neu. Es wäre allerdings nicht richtig, den Grund hierfür nur in den Regelungen des Prozessrechts zu suchen.“
Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V. (BDVR) äußert sich zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze. Der BDVR begrüßt die Weiterentwicklung der VwGO, sieht jedoch keinen Bedarf für grundlegende Veränderungen. Die Stellungnahme betont, dass die Effektivität der Verwaltungsgerichte weniger durch prozessuale Änderungen, sondern vielmehr durch eine bessere personelle Ausstattung, Vereinfachung des materiellen Rechts und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz gesteigert werden könne. Besonders kritisch sieht der BDVR die Verkürzung der Sperrfrist für den Einsatz von Richtern auf Probe als Einzelrichter, da dies die Qualität der Rechtsprechung gefährden könnte. Die Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Planaufstellungsverfahren wird hinsichtlich der praktischen Auswirkungen und der Belastung kleinerer Gerichte skeptisch betrachtet. Die geplante Anpassung der Berufungszulassungsgründe an die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO) wird als kontraproduktiv bewertet, da sie die Rechtsanwendung erschweren und zu einer sachlich nicht gebotenen Mehrbelastung führen könnte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) Die Kritik an der Verkürzung der Sperrfrist für Einzelrichter, (2) die Bedenken zur Ausweitung der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bei Planverfahren, und (3) die ausführliche Ablehnung der geplanten Änderungen bei den Berufungszulassungsgründen.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 04.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht nicht, dass das bisherige Prüfungsniveau mit Blick auf Einzelfallgerechtigkeit gewahrt wird, wenn alle Änderungen umgesetzt werden.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG). Sie betont, dass eine Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung zwar notwendig ist, der Entwurf jedoch keine grundlegende Reform darstellt. Die BRAK erkennt die Notwendigkeit der Beschleunigung von Verwaltungsgerichtsverfahren an, warnt jedoch davor, dass dies nicht auf Kosten der Qualität der Rechtsprechung und des individuellen Rechtsschutzes gehen darf. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Der verstärkte Einsatz von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern und die damit verbundenen Risiken für die Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, insbesondere wenn junge oder unerfahrene Richter*innen eingesetzt werden. 2) Die Änderungen beim Amtsermittlungsgrundsatz, der künftig keine umfassenden gerichtlichen Nachforschungen mehr verlangt, was zu einem Qualitätsverlust und Nachteilen für nicht anwaltlich vertretene Rechtsschutzsuchende führen kann. 3) Die Digitalisierung und Erleichterung der elektronischen Einreichung, insbesondere beim Widerspruchsverfahren, wobei die BRAK vor Medienbrüchen und uneinheitlichen Kommunikationswegen warnt. Die Stellungnahme begrüßt einzelne Regelungen wie die Veröffentlichungspflicht bei einstweiligen Anordnungen, die Anpassung der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand und die Erweiterung der Berufungszulassungsgründe, kritisiert aber die Verkürzung des Instanzenzugs (z.B. durch "Hochzonung" von Verfahren) und die weitere Abschaffung des Widerspruchsverfahrens. Die BRAK fordert eine Gesamtüberprüfung der Konsistenz des verwaltungsprozessualen Systems und warnt vor einem Rückbau des Rechtsschutzes zugunsten bloßer Verfahrensbeschleunigung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Zugang zum zweitinstanzlichen Rechtsschutz und damit der effektive Individualrechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren ist unzureichend. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Sie ergeben sich z. B. daraus, dass die Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe zu hoch sind.“
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bewertet den Referentenentwurf zum Siebten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) differenziert und bringt zahlreiche Verbesserungsvorschläge ein. Sie begrüßt die Digitalisierung und Vereinfachung verwaltungsrechtlicher Verfahren, kritisiert jedoch, dass der Entwurf in seiner aktuellen Fassung nicht weit genug geht, insbesondere beim elektronischen Zugang und der Rechtssicherheit für Einreicher. Besonders ausführlich behandelt die BStBK die Reform des finanzgerichtlichen Revisionsrechts: Sie fordert einen neuen Revisionszulassungsgrund ('überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils'), eine Abmilderung der Darlegungsanforderungen bei Nichtzulassungsbeschwerden und eine systematische Stellung der Revisionszulassungsgründe. Außerdem spricht sie sich für eine einheitliche und sichere Ausgestaltung elektronischer Kommunikationswege, die Einbeziehung ehemaliger Beschäftigter des öffentlichen Dienstes beim Ausschluss vom Ehrenrichteramt und die Anpassung von Fristenregelungen aus. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Reform des Revisionsrechts mit konkreten Vorschlägen zur Erweiterung des Zugangs zum Bundesfinanzhof (BFH), 2) die Forderung nach rechtssicheren und einheitlichen elektronischen Zugangswegen für Widerspruchseinlegungen, und 3) die detaillierte Kritik und Reformvorschläge zu einzelnen Paragraphen der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere zur Verbesserung des Individualrechtsschutzes.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Menschenrecht auf ein faires Verfahren und der Zugang zur Justiz und zum Recht dürfen nicht von der jeweiligen, jährlich variierenden Kassenlage oder dem Gutdünken einzelner Staatsdienerinnen und Staatsdiener abhängen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) bezieht sich auf einen Gesetzentwurf zur Modernisierung und Rechtsbereinigung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Finanzgerichtsordnung (FGO) und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der BDÜ konzentriert sich auf die Auswirkungen für Dolmetscher und Übersetzer, insbesondere auf die Themen Honorierung, Qualifikation, digitale Einbindung und Arbeitsbedingungen bei Videoverhandlungen. Zentrale Forderungen sind die ersatzlose Streichung von § 14 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz), der aktuell Rahmenvereinbarungen mit teils prekären Honoraren erlaubt, die Sicherstellung der Qualifikation aller beauftragten Sprachmittler (allgemeine Beeidigung/Ermächtigung), die vollständige Einbindung in den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) sowie die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Einsatz von Dolmetschern bei Videoverhandlungen. Der BDÜ fordert zudem eine allgemeine Verpflichtung für Dolmetscher und Übersetzer, um die Verantwortung und Vertraulichkeit im gesamten öffentlichen Bereich zu sichern. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die negativen Folgen von § 14 JVEG und das damit verbundene Honorardumping, 2) die Notwendigkeit verbindlicher Qualifikationsstandards für Dolmetscher und Übersetzer im öffentlichen Auftrag, 3) die technischen, gesundheitlichen und rechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Dolmetschern bei Videoverhandlungen (inklusive Arbeits- und Datenschutz).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BVStB ist davon überzeugt, dass Gesetzesvorschläge, die die Verfahrensbeteiligten gleichartig belasten, dazu beitragen, das Steuerklima zu fördern.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Steuerberater e.V. (BVStB) bezieht sich auf den Entwurf zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGO-E). Der BVStB kritisiert und kommentiert verschiedene geplante Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit ehrenamtlicher Richter, der Regelungen zu Massenverfahren (§ 60a FGO-E), der Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden in Eilverfahren (§ 69, § 114 FGO-E), der Fristen für internationale Unternehmen (§ 72 FGO-E), der Verweisungen auf andere Gesetzesnormen (§ 113 FGO-E), der Automatisierung von Anträgen (§ 139 FGO-E), sowie der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen und öffentlicher Hand bei Zahlungsfristen (§ 152 FGO-E). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der neuen Regelungen auf Familienunternehmen und deren Vertretung in Massenverfahren, 2) Die Komplexität und mögliche Missverständnisse bei den neuen Vorschriften zu Eilverfahren und deren gerichtlicher Behandlung, 3) Die Forderung nach einer Fristverlängerung für internationale Unternehmen und eine einheitliche Regelung für alle Verfahrensarten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die erhoffte Entlastung der Gerichte und Freisetzung zusätzlicher personeller Ressourcen wird dieser Gesetzentwurf nicht erzielen. Der Gesetzentwurf behandelt einzelne Symptome, die Ursache bleibt weiterhin bestehen.“
Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) bewertet den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren differenziert. Die Stellungnahme betont, dass die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu lang sind und sowohl für Investitionen als auch für effektiven Rechtsschutz problematisch bleiben. Der BWD sieht den Entwurf kritisch, da er nur einzelne Symptome behandelt und keine grundlegende Lösung für die Ursachen der langen Verfahrensdauer bietet. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Rolle und Wirkung des Einzelrichters und die Zweifel an der tatsächlichen Beschleunigung durch dessen Einsatz, 2) das Berufungszulassungsverfahren, das weiterhin als Verzögerungsquelle gesehen wird, und 3) die Einführung neuer Regelungen wie die Möglichkeit zur Widerspruchserhebung in Textform und die Änderungen zur Vollstreckung gegen die öffentliche Hand, die begrüßt werden. Der BWD fordert zudem weitergehende strukturelle Reformen, wie die Einführung einer stellvertretenden Verbandsklage zur Entlastung der Gerichte.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R007857 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir sehen und begrüßen, dass dieser Gesetzentwurf darauf abzielt, verwaltungsgerichtliche Verfahren in Bezug auf bedeutende Infrastrukturvorhaben wie die Erneuerbaren Energien, zu beschleunigen. Einige der Vorschläge bilden hierfür eine gute Erweiterung der bestehenden Rechtslage. Wir benötigen jedoch weiterhin mehr Klarheit.“
Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Siebten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze, insbesondere die Bemühungen um eine Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren bei Infrastrukturprojekten wie Windenergieanlagen. Der Verband hebt hervor, dass die personelle Ausstattung der Gerichte weiterhin ein zentrales Problem für die Verfahrensdauer darstellt und fordert zusätzliche Senate sowie eine Entlastung bestehender Senate. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Klarstellung und Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Zuwegungen und Kabeltrassen bei Windenergieanlagen, (2) die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Berücksichtigung bereits bestehender Sicherheiten und zur Beschränkung der aufschiebenden Wirkung gerichtlicher Entscheidungen, sowie (3) Vorschläge für verbindlichere Fristen und Hinweispflichten bei Verfahrensmängeln, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Der BWE regt zudem an, Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Windenergievorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen, prioritär und beschleunigt zu behandeln. Ergänzende Vorschläge betreffen die Einführung einer Hinweispflicht auf Mängel der Genehmigung, eine zwingende Zurückweisung verspäteter Widersprüche und eine Rücknahmefiktion bei nicht fristgerecht begründeten Klagen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: REG 554370792670-41 (Zum Transparenzregister)
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„Die BDA lehnt die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz ab. Der Referentenentwurf weitet die Möglichkeiten zur Zulassung von Rechtsmitteln deutlich aus und verlagert damit normative Gestaltungsmacht vom Gesetzgeber auf die Gerichte – zulasten von Rechtsklarheit und -sicherheit.“
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) lehnt die im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagenen Änderungen am Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ab. Der Entwurf sieht vor, die Möglichkeiten zur Zulassung von Rechtsmitteln wie Berufung, Revision und Sprungrevision zu erweitern. Die BDA kritisiert, dass dadurch die Entscheidungsspielräume der Gerichte auf Kosten von Rechtsklarheit und -sicherheit vergrößert werden und der Gesetzgeber seine normative Gestaltungsmacht an die Gerichte abgibt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Aufgabe des Gesetzgebers, Gesetzeslücken zu schließen, während Gerichte nur das Recht anwenden sollen; 2) Die Gefahr, dass durch die neuen Regelungen unklare und schwer nachvollziehbare Kriterien für die Zulassung von Rechtsmitteln entstehen, was die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beeinträchtigt; 3) Die detaillierte Analyse der Änderungen in den relevanten Paragrafen (§ 64, § 72, § 72a, § 76 ArbGG), wobei jeweils kritisiert wird, dass bisher klare Voraussetzungen wie die 'grundsätzliche Bedeutung' einer Rechtsfrage aufgeweicht werden und künftig mehr Fälle für Rechtsmittel zugelassen werden könnten, ohne dass dies im Sinne der Rechtssicherheit sei.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 04.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir begrüßen ausdrücklich das Ziel des Gesetzesentwurfs, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen und effizienter auszugestalten. Eine Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erscheint vor dem Hintergrund veränderter tatsächlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sachdienlich. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass eine Effizienzsteigerung nicht zulasten der Verwaltungsbehörden – insbesondere nicht zulasten der kommunalen Ebene – erfolgen darf.“
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu modernisieren und gerichtliche Verfahren zu beschleunigen. Sie betont jedoch, dass Effizienzsteigerungen nicht zu Lasten der kommunalen Verwaltungen gehen dürfen, insbesondere angesichts angespannter kommunaler Haushalte. Besonders ausführlich wird die geplante Einführung neuer elektronischer Kommunikationswege für Widerspruchseinlegungen diskutiert. Hier äußert die Stellungnahme erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit, des Datenschutzes und des organisatorischen Aufwands, insbesondere bei der Nutzung von Social-Media-Plattformen und einfachen E-Mails. Die Einführung einer Gerichtskostenvorauszahlung wird begrüßt, da sie aussichtslose Verfahren reduzieren könne. Die Stellungnahme spricht sich zudem für eine Anpassung der Regelungen zu ehrenamtlichen Richtern, zur Zustellung von Widerspruchsbescheiden und für weitere Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren aus. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Risiken und Herausforderungen der elektronischen Widerspruchseinlegung, 2) die Auswirkungen der Hochzonung von Planfeststellungsverfahren auf die kommunale Ebene, und 3) die Forderung nach klaren, vollzugstauglichen Regelungen zur Vermeidung von Mehrbelastungen und Rechtsunsicherheiten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Regelungen des Entwurfs dürften grundsätzlich dazu geeignet sein, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu straffen, besser zu strukturieren und damit insgesamt zu beschleunigen. Der zu erwartende Beschleunigungseffekt würde sich positiv auf die Planungs- und Investitionssicherheit der Unternehmen auswirken.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bewertet den Referentenentwurf zum Siebten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze überwiegend positiv, sieht aber auch kritische Punkte. Der Entwurf zielt darauf ab, verwaltungsgerichtliche Verfahren effizienter, strukturierter und schneller zu gestalten, was insbesondere für Unternehmen eine höhere Planungs- und Investitionssicherheit bedeuten würde. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die geplanten Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, wie der verstärkte Einsatz von Einzelrichtern und kleineren Spruchkörpern, werden grundsätzlich begrüßt, jedoch wird die tatsächliche Wirksamkeit angesichts von Personalmangel und technischer Defizite an den Gerichten bezweifelt. 2) Die Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Planfeststellungsverfahren wird als sinnvoll angesehen, da sie zu einer Bündelung von Fachkompetenz und schnelleren Entscheidungen führen kann. 3) Die Öffnung für die einfache elektronische Einlegung von Widersprüchen wird als zeitgemäß und entlastend für Unternehmen bewertet, allerdings gibt es Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit und zusätzlicher Bürokratielasten, insbesondere für die Industrie- und Handelskammern als Behörden. Weitere Aspekte wie die Kodifizierung von Hängebeschlüssen und die Anpassung des Amtsermittlungsgrundsatzes werden ebenfalls thematisiert. Die DIHK fordert zudem weitergehende Maßnahmen wie gesetzliche Fristen für Gerichtsverfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das Bestreben, verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Vorgänge effektiver zu gestalten und für die Bürger*innen zu vereinfachen, wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund unterstützt. Allerdings möchte die DRV Bund folgende Aspekte zu bedenken geben, die die Umsetzung erschweren könnten.“
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bewertet den Referentenentwurf für das Siebte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) grundsätzlich positiv, insbesondere das Ziel, Verwaltungsverfahren durch Digitalisierung und vereinfachte Rechtsbehelfe effizienter zu gestalten. Sie hebt jedoch mehrere kritische Punkte hervor: Erstens sieht sie die geplante Möglichkeit, Widersprüche per einfacher E-Mail oder über Messenger-Dienste einzulegen, als problematisch an, da dies erhebliche Datenschutz- und Sicherheitsrisiken birgt (z.B. fehlende Verschlüsselung, Identitätsnachweis, Beweisprobleme). Zweitens kritisiert sie die Ausweitung der Zulassungsgründe für Berufung und Revision, da dies zu mehr Verfahren führen und im Widerspruch zum Koalitionsvertrag stehen könnte. Drittens wird die Einführung des Begriffs „fristauslösendes Ereignis“ als zu unbestimmt angesehen, was zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen würde. Besonders ausführlich werden die Risiken der elektronischen Widerspruchseinlegung, die Notwendigkeit klarer und sicherer Übermittlungswege sowie die praktischen Herausforderungen für die Rentenversicherung thematisiert.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 02.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir unterstützen ausdrücklich die Absicht, Verfahren effektiver und effizienter zu führen, möchten aber anmerken, dass die Umsetzung dieses Bestrebens insgesamt mit mehr Augenmaß betrieben werden sollte.“
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze. Die DUH unterstützt zwar das Ziel, Verwaltungsgerichtsverfahren effizienter zu gestalten, warnt aber davor, dass die geplanten Änderungen zu einer Schwächung des Rechtsschutzes und zu Konflikten mit höherrangigem Recht führen könnten. Besonders betont wird die Notwendigkeit, bestehende Gesetze zunächst zu evaluieren, bevor weitere Verschärfungen, insbesondere beim einstweiligen Rechtsschutz, vorgenommen werden. Die DUH lehnt die geplante Möglichkeit ab, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, da dies Umweltverbände faktisch vom Rechtsschutz ausschließen könnte. Zudem kritisiert sie die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes, der als Ausgleich für das Informations- und Machtgefälle zwischen Bürgern und Staat im Verwaltungsprozess dient. Auch die geplanten Änderungen zu Präklusionsvorschriften (§ 87b VwGO) werden abgelehnt, da sie die Flexibilität der Gerichte und den Zugang zum Rechtsschutz einschränken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Auswirkungen auf den einstweiligen Rechtsschutz und die damit verbundenen Anforderungen des Völker- und Europarechts, 2) die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes und dessen Bedeutung für den Rechtsschutz, 3) die Änderungen bei Präklusionsvorschriften und deren Folgen für die Verfahrensgerechtigkeit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Zielsetzungen des Referentenentwurfs, Teilbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung zu modernisieren und an das bestehende tatsächliche und rechtliche Umfeld anzupassen sowie die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verkürzen, indem die Tätigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit effektiver ausgestaltet wird, ohne die hohe Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu schmälern.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzungen des Referentenentwurfs zum Siebten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (7. VwGOÄndG), insbesondere die Modernisierung und Anpassung der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Verkürzung der Verfahrensdauern. Der DAV hebt positiv hervor, dass die Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens, etwa durch die Möglichkeit zur elektronischen Einlegung von Widersprüchen und zur elektronischen Begründung der sofortigen Vollziehung, vorangetrieben wird. Kritisch sieht der DAV jedoch einzelne Regelungsvorschläge, wie die Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte, die Kodifizierung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E) und die Einführung einer Vorauszahlungspflicht für querulatorische Kläger. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Änderungen zur elektronischen Kommunikation und Digitalisierung im Verwaltungsprozess, 2) Die geplante Präklusionsregelung (§ 87b VwGO-E) und deren Auswirkungen auf das rechtliche Gehör, 3) Die Neuregelung der Vollstreckung gegen Behörden, einschließlich der Anhebung des Zwangsgeldes und der Einführung einer angemessenen Frist zur Erfüllung. Der DAV spricht sich für eine behutsame Weiterentwicklung der Verwaltungsgerichtsordnung aus und warnt vor Rechtsunsicherheiten und einer möglichen Einschränkung rechtsstaatlicher Grundsätze.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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„Die geplanten Änderungen erschweren den Zugang zum Gericht in besonders intensiver Weise und bergen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da sie die Rechtsschutzgarantie und das Recht auf rechtliches Gehör gefährden.“
Die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) und seiner Mitgliedsgewerkschaften befasst sich ausführlich mit dem Entwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und weiterer Verfahrensordnungen. Sie kritisiert insbesondere geplante Regelungen, die den Zugang zu Gerichten durch Kostenvorschüsse, strengere Fristen und Präklusionsvorschriften (Ausschluss verspäteten Vorbringens) erschweren könnten. Der DGB sieht darin eine Gefährdung des verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 GG) und fordert Nachbesserungen wie Rechtsmittelmöglichkeiten, Mindestverfahrensgarantien und klarere gesetzliche Kriterien. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Einführung von Kostenvorschüssen als Zugangshürde zu Gerichten und deren verfassungsrechtliche Problematik; 2) Die geplanten Änderungen zu Präklusion und Fristversäumnis, die aus Sicht des DGB zu einer Benachteiligung nicht anwaltlich vertretener Bürger*innen führen könnten; 3) Die Notwendigkeit eines Verbandsklagerechts in Besoldungsstreitigkeiten sowie alternative Vorschläge zur Entlastung der Gerichte und zur Kostenregelung. Der DGB fordert zudem, dass Reformen nicht zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes führen dürfen und betont die Bedeutung einer ausreichenden personellen und technischen Ausstattung der Gerichte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der durch sie vermittelte effektive Rechtsschutz gewährleistet auch, im Interesse des Gemeinwohls am Streikverbot für Beamte, Richter und Soldaten festhalten zu können.“
Der Deutsche Richterbund (DRB) spricht sich gemeinsam mit dem Bund deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) dafür aus, das aktuell diskutierte Siebte Änderungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) um Regelungen für eine sogenannte Alimentationsgrundsatzklage zu ergänzen. Ziel ist es, bestehende Defizite im Rechtsschutz für Beamte, Richter und Soldaten im Bereich der Besoldung (Alimentation) zu beseitigen und das Bundesverfassungsgericht zu entlasten. Die Alimentationsgrundsatzklage soll es Spitzenorganisationen ermöglichen, die Verfassungsmäßigkeit von Besoldungsgesetzen zentral prüfen zu lassen, anstatt dass zehntausende Einzelklagen geführt werden müssen. Besonders hervorgehoben werden: 1) das bestehende Rechtsschutzdefizit im Besoldungsrecht, 2) die Überlastung der Gerichte, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, durch zahlreiche Einzelverfahren, und 3) die vorgeschlagenen konkreten Änderungen an der Verwaltungsgerichtsordnung und am Bundesverfassungsgerichtsgesetz, um eine effektive und kollektivrechtliche Klärung zu ermöglichen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DSGT begrüßt im Grundsatz die Bestrebungen, Verfahrensabläufe zu verschlanken und zu vereinfachen, mahnt jedoch an, dass der Zugang zum Rechtsschutz für wirtschaftlich Schwache nicht erschwert und die Transparenz sowie der persönliche Kontakt im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden müssen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Sozialgerichtstags (DSGT) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) befasst sich mit einer Vielzahl von geplanten Änderungen im sozialgerichtlichen Verfahren. Der DSGT begrüßt viele der vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere die Modernisierung und Digitalisierung des Verfahrens, wie die Einführung der einfachen elektronischen Widerspruchseinlegung. Dabei wird betont, dass die neuen Regelungen bürgerfreundlich und rechtssicher ausgestaltet werden müssen. Kritisch sieht der DSGT die geplante Verschärfung der Präklusionsregelung, da sie die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerinnen und Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren erheblich einschränken könnte. Auch die Einführung eines Vorschusses auf die Missbrauchsgebühr wird unterschiedlich bewertet: Während ein Teil der Mitglieder diese als notwendiges Mittel gegen missbräuchliche Vielkläger ansieht, warnt ein anderer Teil vor einer Gefährdung des niederschwelligen Zugangs zum Rechtsschutz für wirtschaftlich Schwache. Besonders ausführlich thematisiert werden die (1) Einführung und Ausgestaltung der elektronischen Widerspruchseinlegung, (2) die Präklusionsregelung und ihre Auswirkungen auf den Rechtsschutz, sowie (3) die Vorschussregelung zur Missbrauchsgebühr und deren Folgen für den Zugang zum Sozialgericht. Der DSGT fordert insgesamt eine sorgfältige Ausbalancierung zwischen Effizienzsteigerung und dem Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 05.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Änderung wird – auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten Angleichung der Prozessordnungen – begrüßt.“
Der GKV-Spitzenverband äußert sich zum Referentenentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG), insbesondere zu den geplanten Änderungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Stellungnahme begrüßt die Modernisierung und Digitalisierung des Widerspruchsverfahrens, weist aber auf datenschutzrechtliche und organisatorische Herausforderungen hin, wenn Widersprüche künftig auch per einfacher E-Mail oder über soziale Medien eingereicht werden können. Der Verband fordert, dass nur explizit von der Behörde benannte Kommunikationswege genutzt werden dürfen und dass die Identität der Widerspruchsführenden zuverlässig festgestellt werden muss. Außerdem wird die Anpassung der Zulassungsgründe für Berufung und Revision begrüßt, da sie eine Lücke im bisherigen Recht schließt und die Angleichung an andere Prozessordnungen fördert. Bei der Einführung eines Vorschusses zur Vermeidung missbräuchlicher Verfahren wird eine Erhöhung des Mindestbetrags gefordert, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Ergänzend wird vorgeschlagen, Streitigkeiten über Korrekturen von Arzneimittelpreisangaben erstinstanzlich dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuzuweisen, um Spezialisierung und Effizienz zu erhöhen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Ausgestaltung und Begrenzung der elektronischen Widerspruchsmöglichkeiten, (2) die Anforderungen an die Identitätsprüfung bei elektronischen Widersprüchen, und (3) die Bemessung des Vorschusses bei missbräuchlichen Verfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es wird daher dringend von der vorgesehenen Änderung des § 87b Abs. 3 VwGO abgeraten.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf einen Referentenentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der insbesondere Auswirkungen auf asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren hat. Zwei zentrale Änderungen werden kritisch beleuchtet: Erstens die geplante Ergänzung des § 86 Abs. 1 VwGO, die die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung einschränken und den Parteivortrag stärker gewichten soll. Die Stellungnahme erkennt zwar an, dass dies der aktuellen Rechtsprechung entspricht, warnt aber vor einer Schwächung des effektiven Rechtsschutzes, insbesondere im Asylverfahren, wo die Gefährdungslage im Zielstaat sorgfältig ermittelt werden muss. Zweitens wird die geplante Änderung des § 87b Abs. 3 VwGO abgelehnt, da sie die Präklusion (Ausschluss verspäteten Vorbringens) verschärft, indem sie von einer Ermessensregelung ('kann') zu einer Soll-Vorschrift wird und das Kriterium der Verfahrensverzögerung entfällt. Dies würde insbesondere nicht anwaltlich vertretene Kläger benachteiligen und könnte gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie die Rechtsschutzgarantie verstoßen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylverfahren, 2) Die Auswirkungen der Präklusionsregelung auf den Rechtsschutz, 3) Die verfassungsrechtlichen Risiken der geplanten Änderungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen befürworten, als sicheren elektronischen Übermittlungsweg für die gerichtliche und behördliche Kommunikation von Vertragsärzten den Kommunikationsdienst im Gesundheitswesen (KIM) zuzulassen.“
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze und spricht sich insbesondere für die Zulassung des Kommunikationsdienstes im Medizinwesen (KIM) als sicheren elektronischen Übermittlungsweg im Rechtsverkehr zwischen Vertragsärzten, Gerichten und Behörden aus. Die KBV argumentiert, dass KIM bereits verpflichtend von allen Vertragsärzten genutzt wird und daher eine effiziente und datenschutzkonforme Lösung für die elektronische Kommunikation darstellt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die vollständige Digitalisierung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Verhältnis zwischen Vertragsärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen. Die KBV fordert, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit erhalten, die elektronische Bekanntgabe verbindlich vorzuschreiben, da alle Vertragsärzte über einen Internetzugang verfügen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Integration von KIM in den elektronischen Rechtsverkehr, 2) die rechtssichere Ausgestaltung der Nutzung von KIM auch für nicht-medizinische Daten, und 3) die vollständige Digitalisierung der behördlichen Kommunikation im Gesundheitswesen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und um die parallele Vorhaltung technischer Mittel zur Nutzung sicherer Übermittlungsverfahren in den Praxen zu vermeiden, hält es die KZBV vor diesem Hintergrund für sinnvoll, das sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V wahlweise über eine entsprechende Ergänzung von § 36a Absatz 2 SGB I oder eine Erweiterung der Zweckbestimmung in § 311 Absatz 6 Satz 1 SGB V auch für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu öffnen.“
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich positiv, insbesondere die geplante Vereinfachung elektronischer Widersprüche im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die KZBV hebt jedoch hervor, dass bestehende elektronische Kommunikationswege, wie das sichere Übermittlungsverfahren (KIM) über die Telematikinfrastruktur, bislang nur einseitig genutzt werden können. Während Abrechnungen bereits digital übermittelt werden dürfen, müssen Bescheide weiterhin in Papierform versandt werden, da die technischen Voraussetzungen für eine digitale Übermittlung in den Praxen fehlen. Die KZBV regt an, das sichere Übermittlungsverfahren auch für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu öffnen, um Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und parallele technische Infrastrukturen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Nutzung und Begrenzung des sicheren Übermittlungsverfahrens (KIM), 2) die technischen und rechtlichen Hürden bei der elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden, 3) die Forderung nach einer gesetzlichen Anpassung zur Erweiterung der Zweckbestimmung des Übermittlungsverfahrens.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 03.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Statt struktureller Verbesserungen drohen Qualitätseinbußen, eine weitere Aushöhlung des Spruchkörperprinzips sowie eine faktische Annäherung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit – ohne hinreichende Berücksichtigung der besonderen Funktion der Verwaltungsgerichte als eigenständige Kontrollinstanz staatlichen Handelns.“
Die Stellungnahme der Neuen Richter*innenvereinigung (NRV) zum Referentenentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze äußert überwiegend Skepsis gegenüber den vorgeschlagenen Reformen. Die NRV erkennt zwar das Ziel an, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen und Ressourcen effizienter einzusetzen, sieht aber die vorgesehenen Maßnahmen als ungeeignet an, dieses Ziel tatsächlich zu erreichen. Kritisiert werden insbesondere die drohende Qualitätseinbuße, die Schwächung des Spruchkörperprinzips (kollegiale Entscheidungsfindung) und die Annäherung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit, ohne die besondere Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichte ausreichend zu berücksichtigen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Absenkung der Sperrfrist für Proberichter*innen im Asylrecht, die aus Sicht der NRV zu einer Überforderung und Qualitätsminderung führen kann; 2) Die Ausweitung von Einzelrichterkompetenzen und die damit verbundene Schwächung kollegialer Strukturen; 3) Die Änderungen bei der Massenbeiladung im Sozialgerichtsgesetz (SGG), die nach Ansicht der NRV zu erheblichen praktischen Problemen und Rechtsunsicherheiten führen könnten. Die Stellungnahme betont zudem die Bedeutung einer guten Personalausstattung für eine echte Verfahrensbeschleunigung und warnt vor einer Aufweichung des Amtsermittlungsgrundsatzes, der insbesondere nicht anwaltlich vertretene Bürger*innen schützt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dieser Unterordnung des Prinzips der Gerechtigkeit unter das der Ökonomie ist entschieden entgegenzutreten.“
Die Stellungnahme von PariJus befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zentrale Themen sind die Einführung einer Ergänzungswahl für ehrenamtliche Richter, die Ausweitung der Entscheidungsübertragung auf Einzelrichter, die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (OVG/VGH), sowie Änderungen am Grundsatz der Amtsaufklärung. Die Stellungnahme sieht bei der Ergänzungswahl keinen dringenden Bedarf, kritisiert aber die geplante Ausweitung der Einzelrichterkompetenz scharf, da sie die kollegiale Entscheidungsfindung und die Beteiligung ehrenamtlicher Richter – als Vertreter der Zivilgesellschaft – gefährdet. Besonders ausführlich werden die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einzelrichterregelung, die Folgen für die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bei großen Infrastrukturvorhaben und die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen Regelung für deren Beteiligung thematisiert. Außerdem wird auf die praktische Bedeutung des Aktenzugangs für ehrenamtliche Richter hingewiesen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung ist erforderlich. Eine solche Reform sollte aber keinen Rechtsschutz light einführen, sondern zu effektiven Rechtsschutzverfahren und effektiver Kontrolle der Exekutive führen.“
Die Stellungnahme des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und anderer Gesetze scharf. Die zentrale Botschaft ist, dass die geplanten Reformen keinen effektiven Rechtsschutz stärken, sondern vielmehr zu einem 'Rechtsschutz light' führen, der die Kontrolle der Exekutive schwächt und den Zugang zu Gerichten erschwert. Besonders hervorgehoben werden folgende Aspekte: Erstens, die Erschwerung des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Einführung von Sicherheitsleistungen und Gebühren bei angeblich rechtsmissbräuchlichen Klagen, was insbesondere einkommensschwache und vulnerable Gruppen vom Rechtsschutz ausschließen könnte. Zweitens, die Aufweichung des Amtsermittlungsgrundsatzes und die Verschärfung der Präklusion, was die gerichtliche Aufklärungspflicht einschränkt und Bürger:innen benachteiligt, die nicht rechtlich vertreten sind oder spät Beweismittel vorbringen. Drittens, die Ausweitung der Einzelrichterübertragung und die Änderung der Berufungszulassung, wodurch die Qualität und Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen weiter abnimmt und die Rechtsweggarantie aufgeweicht wird. Die Stellungnahme warnt insbesondere vor den Gefahren einer solchen Reform in Zeiten politischer Unsicherheiten und sieht die Gefahr, dass staatliche Willkür und die Schwächung verfassungsmäßiger Rechte begünstigt werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Verschlechterung prozessualer Rechte als Antwort auf strukturelle Defizite in der Sozialgerichtsbarkeit wird abgelehnt. Hierzu gehören die leichtere Zurückweisung von verspätetem Vorbringen und der neu eingeführte Gerichtskostenvorschuss bei durch Sozialgerichte angenommener Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung.“
Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG), insbesondere die Modernisierung und Bürgerfreundlichkeit der sozialgerichtlichen Verfahren sowie die Steigerung der Effizienz der Justiz. Besonders positiv bewertet der VdK die Zulassung des Widerspruchs per E-Mail, die gesetzliche Regelung von Hängebeschlüssen (vorübergehende Sicherung des Status quo in Eilverfahren) und die Erhöhung des Zwangsgeldrahmens gegen Behörden. Kritisch sieht der Verband jedoch die Verschärfung der Präklusionsregelung (Ausschluss verspäteten Vorbringens), die Einführung eines Vorschusses auf die Missbrauchsgebühr (Gerichtskostenvorschuss bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung) und die damit verbundenen Einschränkungen prozessualer Rechte, da diese insbesondere sozial benachteiligte und rechtsunkundige Kläger vom Rechtsschutz ausschließen könnten. Der VdK fordert zudem weitergehende Reformen, wie ein Auswahlrecht bei Gutachtern, ein uneingeschränktes Recht auf mündliche Verhandlung auch bei Gerichtsbescheiden sowie klare Regelungen und Ressourcen für den Einsatz neuer Technologien wie Künstlicher Intelligenz (KI) in der Justiz. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Ablehnung der Verschärfung der Präklusionsregelung und des Gerichtskostenvorschusses, 2) die Notwendigkeit einer modernen, digitalen und bürgernahen Justiz, 3) Vorschläge für mehr Beteiligungsrechte der Kläger (z.B. Gutachterauswahl, mündliche Verhandlung).
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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