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Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:06.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Versorgungsausgleichsrecht zu reformieren, um eine gerechtere Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechten zu gewährleisten. Insbesondere sollen nachträglich übergangene (vergessene, verschwiegenen oder übersehene) Anrechte durch einen schuldrechtlichen Ausgleich berücksichtigt werden können. Außerdem werden betriebliche Anrechte, insbesondere von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die auf Kapitalleistungen gerichtet sind, künftig stets in den Versorgungsausgleich einbezogen. Weitere Ziele sind die Vermeidung von Splitteranrechten durch Änderungen bei geringfügigen Anrechten sowie mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit im Verfahrensrecht. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf erläutert, dass das bisherige Recht in bestimmten Fällen Gerechtigkeitslücken hinterlässt, insbesondere wenn Anrechte beim Versorgungsausgleich übergangen wurden und nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr korrigiert werden konnten. Dies wurde durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Die Reform greift zudem Vorschläge der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags auf und reagiert auf Praxiserfahrungen mit dem bestehenden Recht. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen durch die Ausführung des Gesetzes keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten. Es wird lediglich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft (insbesondere durch Informationspflichten) sowie die Verwaltung (Bund und Länder) erwartet. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung der Regelungen vor, da sie auf Dauer angelegt sind. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, jedoch soll die Entwicklung der Rechtsprechung nach Inkrafttreten beobachtet werden. Der Gesetzentwurf hat gleichstellungspolitische Bedeutung, da er die gerechte Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vorsorgevermögen stärkt und somit einen Beitrag zur Geschlechtergleichstellung leistet. Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder das allgemeine Preisniveau werden nicht erwartet. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es haben keine Interessenvertreter oder Dritte am Inhalt des Entwurfs mitgewirkt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Alle Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, auch solche von Unternehmern (z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Einzelunternehmer, OHG-Gesellschafter, Komplementäre, bestimmte Kommanditisten), werden unabhängig von der Leistungsform (Rente oder Kapitalleistung) in den Versorgungsausgleich einbezogen. 
- Auch ausländische betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. 
- Die bisher notwendige und aufwändige Prüfung des Status (z.B. Statuswechsel zwischen beherrschender Geschäftsführer und Arbeitnehmer) entfällt weitgehend. 
- Die Gleichbehandlung aller betrieblichen Anrechte soll mehr Teilungsgerechtigkeit und besseren Schutz der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten. 
- Unternehmer können ihre Anrechte nicht mehr durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entziehen. 
- Die Bewertung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung von Unternehmern wird in einem neuen Absatz geregelt, da die bisherigen Bewertungsregeln des Betriebsrentengesetzes auf diese Anrechte nicht anwendbar sind. 
- Für übergangene (vergessene, verschwiegene oder übersehene) Anrechte wird ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch neu eingeführt, der nachträglich geltend gemacht werden kann, ohne die bestehende Versorgungsbilanz zu ändern. 
- Die Versorgungsausgleichskasse kann künftig bei Nichtausübung des Wahlrechts auch Anrechte von Unternehmern durch externe Teilung übernehmen, nicht jedoch als Auffangversorgungsträger für schuldrechtliche Abfindungszahlungen. 
- Die Frist für die Stellung eines Abänderungsantrags nach § 226 FamFG wird von zwölf auf vierundzwanzig Monate vor dem voraussichtlichen Leistungsbeginn verlängert. 
- Die Regeln zur Geringfügigkeit im Versorgungsausgleich werden so ergänzt, dass einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert auch dann nicht ausgeglichen werden, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt. 
- Die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung des neuen Ehegatten bleibt auch nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person dauerhaft bestehen, um eine doppelte Inanspruchnahme des Versorgungsträgers zu verhindern. 
- Die Wiederaufnahme ausgesetzter Versorgungsausgleichsverfahren wird vereinfacht: Noch nicht entschiedene Fälle sind von Amts wegen wiederaufzunehmen, ohne weitere Frist. 
- Klarstellungen und Anpassungen im FamFG: Das Gericht muss künftig auch in bestimmten weiteren Fällen in der Beschlussformel festhalten, dass ein Versorgungsausgleich nicht oder teilweise nicht stattfindet; Abänderungsmöglichkeiten für Vereinbarungen werden präzisiert. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:05.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:22.04.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung 
oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht. 
 
Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll daher eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden: 
- Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden. 
- Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. 
- Das Entstehen von Splitteranrechte wird durch eine Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden. 
- Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs bei-
getragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Zu Beginn der Beteiligungsphase liegen nur vereinzelt Angaben vor. Der Entwurf datiert auf den 05.02.2026. Der Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. nennt als Eingangsdatum der Aufforderung ebenfalls den 05.02.2026. Die ersten Stellungnahmen datieren auf den 05.02.2026 (ISUV, Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht), die letzten auf den 06.03.2026 (u.a. Bundesverband der Rentenberater, Deutscher Juristinnenbund, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Gewerkschaft der Polizei, BDA). Daraus ergibt sich ein Zeitraum von etwa vier Wochen für die Beteiligungsphase.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts ist überwiegend positiv. Die meisten Verbände und Fachgremien begrüßen die Zielsetzung, bestehende Gerechtigkeitslücken zu schließen, die Gleichbehandlung zu fördern und die Rechtssicherheit sowie Praktikabilität für Gerichte, Versorgungsträger und Betroffene zu erhöhen. Besonders positiv hervorgehoben wird die Möglichkeit, vergessene oder verschwiegene Versorgungsanrechte nachträglich auszugleichen, sowie die Einbeziehung von Unternehmeranrechten in den Versorgungsausgleich. Kritische Stimmen betreffen vor allem den erhöhten Verwaltungsaufwand, die Komplexität der neuen Regelungen, fehlende Übergangsregelungen für Altfälle und spezifische Nachteile für einzelne Gruppen wie Arbeitgeber oder bestimmte Berufsgruppen.

Meinungen im Detail
Nachträglicher Ausgleich vergessener oder verschwiegener Anrechte: Nahezu alle Stellungnahmen begrüßen die Einführung einer Möglichkeit zum nachträglichen Ausgleich vergessener oder verschwiegener Versorgungsanrechte. Dies wird als wichtiger Schritt zur Schließung von Gerechtigkeitslücken und zur Stärkung wirtschaftlich schwächerer Partner angesehen (ISUV, Bundesverband der Rentenberater, Deutscher Juristinnenbund, DRB, Versorgungsausgleichskommission, Kaffeerunde Versorgungsausgleich, GDV, Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, VSB). Der Deutsche Juristinnenbund kritisiert jedoch, dass der Ausgleich nur schuldrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich erfolgen soll, was für Betroffene mit Nachteilen verbunden ist. Auch der Bundesverband der Rentenberater sieht bei der geplanten Neuregelung zu § 25 Abs. 5 VersAusglG Nachbesserungsbedarf.

Einbeziehung von Unternehmeranrechten und betrieblicher Altersversorgung: Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmeranrechte und die Gleichstellung mit Arbeitnehmeranrechten wird von vielen begrüßt (aba, Bundesverband der Rentenberater, DRB, Kaffeerunde Versorgungsausgleich, GDV, Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, BDA). Die aba und die BDA thematisieren die damit verbundenen praktischen Herausforderungen. Die BDA kritisiert den erheblichen Mehraufwand und fordert Vereinfachungen, etwa durch die Ausweitung der externen Realteilung und verursachergerechte Umlage der Kosten. Auch die aba sieht weiteren Präzisierungsbedarf bei der Definition und Behandlung betrieblicher Altersversorgung.

Geringfügige Anrechte und Vermeidung von Zersplitterung: Die Reform der Regelungen zu geringfügigen Anrechten wird von mehreren Verbänden positiv bewertet (ISUV, aba, DRB, Versorgungsausgleichskommission, GDV, Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht). Ziel ist die Vermeidung von Splitterversorgungen und unnötiger Bürokratie. Die Versorgungsausgleichskommission hebt die Klarstellungen zu geringwertigen Anrechten als praxisrelevant hervor.

Verfahrensrechtliche und praktische Aspekte: Die Stellungnahmen betonen die Bedeutung klarer, praktikabler Verfahrensregeln und die Entlastung der Gerichte (aba, DRB, Versorgungsausgleichskommission, Kaffeerunde Versorgungsausgleich, GDV). Gleichzeitig wird auf die Gefahr einer steigenden Komplexität und eines höheren Verwaltungsaufwands hingewiesen (VSB, BDA, DRB). Der DRB und die Versorgungsausgleichskommission sehen die Klarstellungen und Präzisierungen als Fortschritt für die gerichtliche Praxis.

Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit: Der Deutsche Juristinnenbund hebt hervor, dass die Reform bestehende Benachteiligungen von Frauen im Versorgungsausgleich verringern kann, da übergangene Anrechte häufig Frauen betreffen. Die Kritik richtet sich auf die Ausgestaltung des schuldrechtlichen Ausgleichs, der für Betroffene mit Nachteilen verbunden sein kann.

Spezielle Gruppeninteressen: Die Gewerkschaft der Polizei kritisiert die zeitliche Entkopplung von Kürzung und Leistungsfluss bei Polizeivollzugsbeamt:innen und fordert eine gesetzliche Änderung, um unzumutbare finanzielle Belastungen zu vermeiden. Der Verband der Soldaten der Bundeswehr sieht ebenfalls spezifische Probleme für Erwerbsbiografien mit viel Teilzeitarbeit und fordert eine Überprüfung der Zinssätze. Die BDA als Arbeitgeberverband kritisiert die dauerhafte Belastung und fordert Vereinfachungen zugunsten der Arbeitgeber.

Weitere Aspekte: Mehrere Stellungnahmen (u.a. Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, Bundesverband der Rentenberater, DRB) thematisieren die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Unterscheidungen bei gemischten Versorgungen (Arbeitnehmer- und Unternehmerzeiten), die Sicherung von Pensionszusagen bei Insolvenz und die Anpassung der Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungsausgleichskommission und die Kaffeerunde Versorgungsausgleich begrüßen die Berücksichtigung zahlreicher fachlicher Vorschläge aus der Praxis.

Insgesamt ergibt sich ein überwiegend positives Meinungsbild mit konstruktiven Hinweisen auf Verbesserungsbedarf und spezifische Kritikpunkte, insbesondere hinsichtlich der praktischen Umsetzung, der Komplexität und der Belastung für Arbeitgeber und Versorgungsträger.

👍 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.

„Diesen Referentenentwurf begrüßen wir. Die vorgesehenen Änderungen setzen an zentralen Regelungsbereichen an, um sowohl Rechtssicherheit als auch Praktikabilität für Gerichte, Versorgungsträger, Unternehmen und Betroffene zu stärken. Insgesamt wird ein durchdachtes und ausgewogenes Reformpaket vorgelegt, das verschiedene Themenfelder aufgreift und in sinnvoller Weise fortentwickelt.“

Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts insgesamt positiv. Ziel des Entwurfs ist es, das Versorgungsausgleichsrecht weiterzuentwickeln, Verfahren zu vereinfachen und bestehende Unsicherheiten zu reduzieren. Besonders hervorgehoben wird die Einbeziehung von Unternehmeranrechten, die als Kapital ausgezahlt werden, in den Versorgungsausgleich. Die aba begrüßt die Anpassungen, da sie zu mehr Rechtssicherheit und Praktikabilität für Gerichte, Versorgungsträger, Unternehmen und Betroffene führen. Die Stellungnahme geht detailliert auf folgende Aspekte ein: 1) Die Einbeziehung von auf Kapitalauszahlung gerichteten Unternehmeranrechten und die damit verbundene Klarstellung des Begriffs 'betriebliche Altersversorgung', 2) die Anpassung der Regelungen zur Versorgungsausgleichskasse, um Widersprüche und Risiken für die Körperschaftssteuerfreiheit zu vermeiden, sowie 3) die Anpassung des § 18 VersAusglG, um sogenannte Splitterversorgungen und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Die aba spricht sich für weitere Präzisierungen im Detail aus, sieht aber das Reformpaket insgesamt als durchdacht und ausgewogen an.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Rentenberater e.V.

„Wir begrüßen die wesentlichen Ziele der Reform: Die Einbeziehung von Anrechten von Unternehmern [...] in den Versorgungsausgleich dient nicht nur der gerechten Teilhabe, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung der betrieblichen Anrechte von Unternehmern und Arbeitnehmern.“

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. begrüßt die wesentlichen Ziele des Gesetzentwurfs zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Besonders positiv bewertet wird die Einbeziehung von Versorgungsanrechten von Unternehmern, insbesondere von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), in den Versorgungsausgleich. Dies fördert die Gleichbehandlung von betrieblichen Anrechten von Unternehmern und Arbeitnehmern. Auch der nachträgliche schuldrechtliche Ausgleich (Wertausgleich nach der Scheidung) für vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte wird als sinnvoll erachtet, da er die Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an den während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen stärkt. Kritisch sieht der Verband die geplante Neuregelung zu § 25 Abs. 5 VersAusglG, da der Versorgungsträger nach aktueller Rechtslage bereits ausreichend vor Doppelzahlungen geschützt sei. Besonders ausführlich wird auf die komplexen Regelungen zu gemischten Versorgungen (Arbeitnehmer- und Unternehmerzeiten) und die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Unterscheidung eingegangen. Der Verband regt hier Nachbesserungen und Klarstellungen an. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Gleichbehandlung von Unternehmer- und Arbeitnehmeranrechten, (2) der nachträgliche Ausgleich vergessener Anrechte, und (3) die differenzierte Behandlung von gemischten Versorgungen und die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

„Die geplante Neuregelung würde den bürokratischen Aufwand auch deshalb deutlich erhöhen, da Bewertung und Ausgleich der Anrechte systematisch in ein verpflichtendes Verfahren überführt würden, das dauerhafte Strukturen erfordert. Dies steht im Widerspruch zu den von der Koalition verfolgten Zielen des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung.“

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts erkennt das Ziel an, den Schutz der ausgleichsberechtigten Person zu stärken und die Gerechtigkeit beim Versorgungsausgleich zu verbessern. Allerdings kritisiert die BDA, dass die vorgesehenen Maßnahmen zu einem erheblich höheren Bürokratie- und Kostenaufwand für Versorgungsträger und insbesondere für Arbeitgeber führen würden, da diese die Mehrheit der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland tragen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Einbeziehung betrieblicher und insbesondere unternehmerischer Anrechte in den Versorgungsausgleich, was komplexe und individuelle Bewertungs- und Verwaltungsprozesse auslöst, (2) die geplante Möglichkeit eines nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleichs vergessener oder übersehener Anrechte, die zu einer dauerhaften Belastung und Ausweitung der Dokumentationspflichten führt, und (3) die Forderung nach Vereinfachungen, etwa durch die Ausweitung der externen Realteilung, den Verzicht auf den Ausgleich verfallbarer Anwartschaften und eine verursachergerechte Umlage sämtlicher Kosten auf die Ehegatten. Die BDA plädiert dafür, die Reform als Chance zur Vereinfachung zu nutzen, um die Belastungen für Arbeitgeber und Versorgungsträger zu reduzieren, ohne die Rechte der ausgleichsberechtigten Personen zu schmälern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Juristinnenbund e.V.

„Die Änderungen verwirklichen den im Eherecht und Versorgungsausgleichsrecht geltenden Halbteilungsgrundsatz besser als die derzeit geltenden Vorschriften und entsprechen den seit der letzten Gesetzesänderung hervorgetretenen Bedürfnissen der Praxis.“

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt grundsätzlich die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Versorgungsausgleichsrechts, da sie den sogenannten Halbteilungsgrundsatz (die gerechte Teilung von während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten) besser verwirklichen und bestehende Gerechtigkeitslücken, insbesondere zulasten von Frauen, schließen. Besonders hervorgehoben wird die Einbeziehung bislang übergangener, vergessener oder verschwiegenen Anrechte in den Versorgungsausgleich, was häufig Frauen benachteiligt hat. Der djb kritisiert jedoch die vorgesehene Lösung, übergangene Anrechte nur im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (nachträglicher Ausgleichsanspruch gegen den Ex-Partner) und nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (direkter Anspruch gegen den Versorgungsträger) auszugleichen. Dies führe zu Nachteilen für die Betroffenen, etwa durch geringere Ausgleichsbeträge, zusätzliche Sozialversicherungsabgaben und komplizierte, teure Folgeprozesse. Der djb schlägt stattdessen eine spezielle Abänderungsregelung vor, die einen nachträglichen öffentlich-rechtlichen Ausgleich ermöglicht. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung bei komplexen Fällen, die Ablehnung der geplanten Kürzung von Hinterbliebenenrenten im Fall von mehrfachen Ehen sowie die Klarstellung und Vereinfachung von Bewertungs- und Verfahrensregeln im Versorgungsausgleich. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Problematik und Folgen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei übergangenen Anrechten, 2) Die Auswirkungen der Reform auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Schließung von Gerechtigkeitslücken, 3) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Verfahrensregeln für Gerichte und Versorgungsträger.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Richterbund

„Der Deutsche Richterbund begrüßt den Referentenentwurf ausdrücklich. Er beseitigt wesentliche Gerechtigkeitslücken und führt in Teilen auch zu einer Vereinfachung des Versorgungsausgleichs.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich. Der Entwurf schließt wesentliche Gerechtigkeitslücken und vereinfacht in Teilen die Durchführung des Versorgungsausgleichs, der im Rahmen von Scheidungen die gerechte Aufteilung von Renten- und Versorgungsanrechten zwischen den Ehegatten regelt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einbeziehung der betrieblichen Altersvorsorge für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), wodurch eine bisherige Privilegierung dieser Gruppe beendet und die Auskunftserteilung für Versorgungsträger erleichtert wird. 2) Die Möglichkeit, geringfügige Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wenn ein nicht geringfügiges gleichartiges Anrecht besteht, was die Gerichte entlastet. 3) Die Einführung einer Regelung zum nachträglichen Ausgleich vergessener, verschwiegener oder übersehener Anrechte, die eine langjährige Forderung der Praxis erfüllt und für mehr Gerechtigkeit sorgt, auch wenn dies zu einer Mehrbelastung der Familiengerichte führen kann. Weitere Aspekte betreffen die Klärung von Streitfragen in der Literatur, Anpassungen an die Rechtsentwicklung und die Verbesserung der Rechtssicherheit durch klarere Regelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts enthält sachgerechte und praxisnahe Regelungen, die bestehende Gerechtigkeitslücken im Versorgungsausgleich schließen und zugleich die Rechtssicherheit wahren.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts insgesamt positiv. Der Entwurf enthält praxisnahe Regelungen, die bestehende Gerechtigkeitslücken schließen und die Rechtssicherheit stärken. Besonders betont werden die Einbeziehung übergangener Anrechte, die Vereinfachung bei betrieblichen Anrechten von Unternehmern und die Entlastung durch die Reform geringfügiger Anrechte. Die Stellungnahme begrüßt die Klarstellungen zur Hinterbliebenenversorgung und zur Rolle der Versorgungsausgleichskasse. Fachbegriffe wie Versorgungsausgleich (Vermögensausgleich bei Scheidung), Anrechte (Ansprüche auf Versorgungsleistungen) und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (nachträglicher Ausgleich von Ansprüchen) werden im Kontext erläutert. Besonders ausführlich werden die Einbeziehung übergangener Anrechte, die Regelungen zu betrieblichen Anrechten von Unternehmern und die Reform geringfügiger Anrechte behandelt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Gewerkschaft der Polizei (GdP)

„Wir bitten das BMJV im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens, den Referentenentwurf um den genannten Inhalt zu ergänzen, um die Ungerechtigkeiten beim Versorgungsausgleich für Beamt:innen mit besonderer Altersgrenze und für Fälle einer Frühpensionierung wegen eines Dienstunfalls zu beseitigen.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Sie kritisiert, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (PVB), die eine besondere Altersgrenze haben, bei einer Scheidung bereits ab Beginn ihres Ruhestands eine Kürzung ihrer Versorgung hinnehmen müssen, obwohl die geschiedenen Ehepartner die Ausgleichszahlungen oft erst Jahre später erhalten. Dies führt zu einer zeitlichen Entkopplung, einer finanziellen Mehrbelastung der Beamt:innen und widerspricht dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz (dem Prinzip, dass die Versorgungsansprüche gleichmäßig geteilt werden). Besonders hervorgehoben werden: 1) Die unzumutbare finanzielle Belastung durch die zeitliche Entkopplung von Kürzung und Leistungsfluss, 2) der Bedarf einer gesetzlichen Änderung für Beamt:innen, die aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls frühzeitig in den Ruhestand gehen müssen, und 3) der konkrete Änderungsvorschlag, die Kürzung des Ruhegehalts bis zum Erreichen der Altersgrenze der ausgleichsberechtigten Person auszusetzen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 ISUV – Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V.

„Insgesamt bewertet der Interessenverband Unterhalt- und Familienrecht – ISUV e.V. den Referentenentwurf als überwiegend gelungen und praxisnah.“

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV e.V.) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts überwiegend positiv. Der Versorgungsausgleich ist das Verfahren, bei dem im Falle einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Renten- und Altersvorsorgeansprüche zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Besonders begrüßt wird, dass künftig auch nachträglich vergessene oder verschwiegene Versorgungsanrechte ausgeglichen werden können, was vor allem wirtschaftlich schwächeren Partnern zugutekommt. Auch die Einbeziehung von Rentenansprüchen aus Unternehmensbeteiligungen und die Verlängerung der Frist für Änderungsanträge werden positiv hervorgehoben. Kritisch sieht der Verband, dass die Korrekturmöglichkeit nur für neue Fälle gilt und für Altfälle keine Übergangsregelung vorgesehen ist. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die nachträgliche Korrektur vergessener Versorgungsanrechte, 2) die Gleichstellung von Unternehmensrenten mit betrieblichen Altersrenten, und 3) die Regelungen zur Vermeidung von Kleinstanrechten (Zersplitterung).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Kaffeerunde Versorgungsausgleich

„Der Referentenentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichsgesetzes ist fast ausschließlich zustimmend diskutiert worden und stellt in vielen Punkten einen erheblichen Fortschritt dar.“

Die Kaffeerunde Versorgungsausgleich, ein interdisziplinäres Gremium aus Jurist:innen, Rentenberater:innen und Versicherungsmathematiker:innen, bewertet den Referentenentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) überwiegend positiv. Besonders hervorgehoben wird die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Formen der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich Unternehmerversorgungen, was zu mehr Gleichbehandlung und weniger Streitigkeiten bei Scheidungen führt. Die Möglichkeit, vergessene oder verschwiegene Versorgungsanrechte nachträglich auszugleichen, wird als wichtiger Schritt zur Schließung von Gerechtigkeitslücken angesehen. Auch die verfahrensrechtlichen Änderungen, wie die Verlängerung der Frist für Abänderungsanträge und die Klarstellung bei schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen, werden begrüßt. Ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmerversorgungen, 2) Die Nachbesserung beim Ausgleich vergessener Anrechte, 3) Die verfahrensrechtlichen Anpassungen im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.

„Es wird die Lücke bei vergessenen oder verschwiegenen Anrechten geschlossen. Bisher ging dies oft einseitig zu Lasten des Partners, der geringere Einkünfte hatte und damit einhergehend geringere versorgungsrelevante Anwartschaften erwirtschaftet hat.“

Der Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. (VSB) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts überwiegend positiv, sieht aber auch kritische Punkte. Der Entwurf zielt darauf ab, die finanzielle Gerechtigkeit im Alter nach einer Scheidung zu verbessern, indem vergessene oder verschwiegen gehaltene Rentenansprüche künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Auch Rentenansprüche von Unternehmern, die bislang nicht berücksichtigt wurden, sollen künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Weitere Änderungen betreffen die Vermeidung von Kleinstanrechten, eine klarere Regelung zur Witwenrente und die Vorverlegung des Zeitpunkts für gerichtliche Überprüfungen des Versorgungsausgleichs. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die nachträgliche Ausgleichsmöglichkeit vergessener oder verschwiegen gehaltener Rentenansprüche, 2) die Einbeziehung von Unternehmeransprüchen in den Versorgungsausgleich, 3) die Vorverlegung des Antragszeitpunkts für Abänderungen auf zwei Jahre vor Renteneintritt. Kritisch angemerkt werden der erhöhte Verwaltungsaufwand, die zunehmende Komplexität und mangelnde Transparenz der Berechnungen sowie ungelöste Probleme wie die Benachteiligung von Erwerbsbiografien mit viel Teilzeitarbeit und die Notwendigkeit einer Überprüfung der verwendeten Zinssätze.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags

„Es handelt sich um die wichtigste und aus Sicht der Praxis uneingeschränkt zu begrüßende Gesetzesänderung. Diese sorgt in zahlreichen Fällen für Gerechtigkeit, in denen Gerechtigkeit sonst auf andere Weise nicht hergestellt werden kann.“

Die Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts insgesamt und verweist auf zahlreiche eigene Korrekturvorschläge, die im Entwurf bereits berücksichtigt wurden. Besonders hervorgehoben wird die Erleichterung der praktischen Anwendung für Familiengerichte, die Klarstellung bei geringwertigen Anrechten und die umfassende Verbesserung der Gerechtigkeit durch die Neuregelung des schuldrechtlichen Ausgleichs. Die Stellungnahme betont die Bedeutung der Änderungen für die Praxis, insbesondere die Reduzierung von Verwaltungsaufwand und die Präzisierung von Prüfungsmaßstäben. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die uneingeschränkte Begrüßung der Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG zur besseren Verständlichkeit und Vermeidung von Mehraufwand, (2) die als wichtigste Änderung bezeichnete Neuregelung des § 20 Abs. 1 VersAusglG zur Herstellung von Gerechtigkeit, und (3) die Klarstellungen zu geringwertigen Anrechten in § 18 Abs. 2 S. 2 n.F., die die gerichtliche Praxis erleichtern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V.

„Mit dem nunmehr am 5.2.2026 veröffentlichten Referentenentwurf werden weitere Änderungen des materiellen Rechts sowie Verfahrensrechts in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit denen insbesondere eine weitere Verbesserung der Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten erreicht werden soll.“

Die Stellungnahme im Auftrag der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e.V. (verfasst von Helmut Borth) bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Der Entwurf zielt darauf ab, die Teilhabe an in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten weiter zu verbessern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung einer neuen Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zur nachträglichen Erfassung übergangener Anrechte, die bei der Scheidung übersehen, vergessen oder verschwiegen wurden. Diese Neuerung soll Fehlerkorrekturen ermöglichen, ohne die Rechtskraft von Entscheidungen zu durchbrechen, und ist in die bestehende Systematik der schuldrechtlichen Ausgleichsrente eingebettet. 2) Die Einbeziehung von Altersvorsorgeansprüchen in Form einer Kapitalleistung für Organe von Kapitalgesellschaften (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer) in den Versorgungsausgleich, um Versorgungslücken für wirtschaftlich schwächere Ehegatten zu schließen. 3) Die Präzisierung und Erweiterung bestehender Vorschriften, etwa zur Geringfügigkeit von Anrechten (§ 18 VersAusglG), zur Zielversorgung bei Abfindungen (§ 24 VersAusglG) und zur Anpassung von Hinterbliebenenversorgungen (§ 25 VersAusglG). Die Stellungnahme würdigt die geplanten Änderungen als überwiegend sachgerecht, weist aber auf verbleibende Unsicherheiten und offene Fragen hin, etwa zur praktischen Umsetzung, zur Abgrenzung von Anrechten und zur Sicherung von Pensionszusagen bei Insolvenz. Besonders ausführlich werden die neuen Regelungen zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente, die Einbeziehung von Kapitalleistungen und die Präzisierung der Geringfügigkeitsregelung diskutiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:262/26
Eingang im Bundesrat:01.05.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend27.05.2026Tagesordnung
Rechtsausschuss27.05.2026Tagesordnung