Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 06.05.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Mieterschutz zu stärken, die Mietpreisbremse effektiver zu machen und Rechtsunsicherheiten im Mietrecht zu beseitigen. Insbesondere sollen Mieter:innen in angespannten Wohnungsmärkten besser vor überhöhten Mieten und finanzieller Überforderung geschützt werden. Dazu werden u. a. die Ausnahmen bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch zeitlich auf sechs Monate begrenzt, der Möblierungszuschlag klar geregelt und transparenter gemacht, Indexmietsteigerungen auf 3,5 % jährlich gedeckelt und die Schonfristregelung auch auf ordentliche Kündigungen ausgedehnt. Zudem wird die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungen auf 20.000 Euro angehoben. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das federführend zuständig ist.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf die weiterhin angespannte Lage auf den Mietwohnungsmärkten, insbesondere in Ballungszentren, mit stark gestiegenen Mieten und einer Verdopplung der Angebotsmieten in den 14 größten Städten seit 2010. Es wird auf die Zunahme von Kurzzeitvermietungen und möblierten Wohnungen hingewiesen, mit denen die Mietpreisbremse oft umgangen wird. Außerdem haben Preissteigerungen, insbesondere nach Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine, zu einer erhöhten finanziellen Belastung für Mieter:innen geführt. Auch für Vermieter:innen, vor allem Kleinvermieter, sind die Kosten für Modernisierungen gestiegen. Es besteht zudem Anpassungsbedarf aufgrund vorheriger Gesetzesänderungen und der Digitalisierung.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden werden allenfalls geringe Auswirkungen erwartet. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Für Bürger:innen ergibt sich eine geringfügige Entlastung von etwa 250 Stunden jährlich. Die Wirtschaft wird um rund 6 Millionen Euro jährlich entlastet, davon 3,1 Millionen Euro durch reduzierte Bürokratiekosten. Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere unmittelbare Kosten entstehen nicht, mittelbare Auswirkungen (z. B. durch die Begrenzung der Indexmieten) sind möglich, aber nicht quantifiziert. Einnahmen werden nicht explizit erwartet.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um ein reguläres Gesetzgebungsverfahren ohne ausdrückliche Eilbedürftigkeit. Der Entwurf trägt zur Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele 7 und 11 bei und soll zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beitragen. Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen werden nicht erwartet. Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
- Mietminderungsausschluss wird auch auf bestimmte neue Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet (Maßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB).
- Für Mietverhältnisse zum vorübergehenden Gebrauch wird eine feste Obergrenze von sechs Monaten eingeführt. Nur bei Mietdauern bis zu sechs Monaten und bei besonderem Bedarf des Mieters gelten Ausnahmen vom Mieterschutz.
- Vermieter müssen bei Modernisierungsankündigungen künftig auch Mieterhöhungen nach § 559e BGB angeben.
- Das Recht des Mieters auf Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen wird ausdrücklich als unabdingbar klargestellt.
- Der Möblierungszuschlag bei möblierten Wohnungen wird gesetzlich geregelt: Er orientiert sich am Zeitwert der Möbel, eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete gilt als angemessen bei voll ausgestatteten Wohnungen. Alte oder abgewohnte Möbel rechtfertigen keinen Zuschlag. Vermieter müssen vor Vertragsschluss über den Möblierungszuschlag informieren, sonst gilt die Wohnung als unmöbliert vermietet.
- Bei der Wiedervermietung nach Modernisierung können auch Maßnahmen nach § 555b Nr. 1a BGB berücksichtigt werden.
- Während der Laufzeit einer Staffelmiete sind Mieterhöhungen nach § 559e BGB ausgeschlossen.
- Die Bundesländer können in angespannten Wohnungsmärkten eine Kappungsgrenze für Indexmieten einführen: Die jährliche Mieterhöhung darf dann maximal 3,5 Prozent betragen.
- Die Wertgrenze für das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach Modernisierung wird von 10.000 auf 20.000 Euro je Wohnung angehoben.
- Das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhungen gilt künftig auch bei Mieterhöhungen nach § 559e BGB.
- Bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einen anderen Miteigentümer tritt der ausscheidende Miteigentümer aus dem Mietverhältnis aus, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
- Die Schonfristregelungen (Möglichkeit, durch Nachzahlung eine Kündigung abzuwenden) werden auch auf ordentliche Kündigungen im Wohnraummietrecht ausgeweitet, allerdings nur einmal pro Mietverhältnis.
- Im Gewerberaummietrecht wird das Recht auf digitale Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnungen eingeführt.
- Für bestimmte soziale Einrichtungen (z.B. Frauenhäuser) können Vermieter nach Modernisierung auch die neuen Mieterhöhungsregelungen nutzen.
- Für qualifizierte Mietspiegel dürfen Behörden künftig auch Grundstücks- und Objektadressen erheben und verarbeiten, um die Stichprobe besser bestimmen zu können.
- Die meisten neuen Regelungen gelten nur für nach Inkrafttreten abgeschlossene Mietverträge; die Kappungsgrenze für Indexmieten gilt auch für bestehende Verträge ab Inkrafttreten.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Table Media, 29.04.2026 | Reform des Mietrechts: Berliner SPD-Spitzenkandidat macht Druck auf die eigene Partei |
| Anwalt.de, 15.03.2026 | Mietrecht II 2026 — was der neue Gesetzentwurf für Mieter und Vermieter bedeutet |
| Haufe.de, 12.02.2026 | Strengere Regeln für Vermieter: die Reformvorschläge |
| Tagesschau, 09.02.2026 | Wie Hubig gegen hohe Mieten vorgehen will |
| Datum erster Entwurf: | 08.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.04.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der vorliegende Referentenentwurf schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.
Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Höchstgrenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestaltet werden. Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Über diesen Zuschlag sollen Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten.
Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen auf jährlich 3,5 Prozent begrenzt werden.
Wenn die Mietforderungen der Vermieterin oder des Vermieters durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mietende künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Daher werden die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, insbesondere die sogenannte Schonfrist, einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen.
Um gerade auch private Kleinvermietende zu entlasten und zu gewährleisten, dass das in § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann, soll eine deutliche Anhebung der Wertgrenze auf 20 000 Euro erfolgen.
Zudem sind Anpassungen im Nachgang zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vorgesehen. Letztlich sollen Unsicherheiten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Erstellung von Mietspiegeln und bei der mietrechtlichen Bewertung der Veräußerung von Eigentumsanteilen an eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer beseitigt werden.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Ent-
wurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Auswertung der Stellungnahmen zeigt, dass nur wenige Absender explizite Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Aufforderung gemacht haben. Der Entwurf datiert auf den 08.02.2026. Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt als Eingangsdatum der Aufforderung den 08.02.2026 an, während die meisten anderen Verbände lediglich das Datum ihrer Stellungnahme (überwiegend 05.03.2026 oder 06.03.2026, einzelne bis 11.03.2026) anführen. Da keine weiteren spezifischen Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase gemacht werden, ist davon auszugehen, dass den Verbänden mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zur Verfügung standen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete ist äußerst heterogen und spiegelt die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Gruppen wider. Während Mieter- und Sozialverbände sowie Gewerkschaften die geplanten Maßnahmen zur Stärkung des Mieterschutzes grundsätzlich begrüßen, fordern sie vielfach weitergehende Nachbesserungen. Immobilienwirtschaftliche Verbände, Eigentümervertretungen und Haus & Grund lehnen die geplanten Regulierungen überwiegend ab und warnen vor negativen Auswirkungen auf Investitionen, Wohnungsangebot und die Wirtschaftlichkeit des Wohnungsbaus. Fachverbände und juristische Organisationen erkennen teils sinnvolle Ansätze, sehen jedoch erheblichen Präzisierungs- und Verbesserungsbedarf, insbesondere bei der praktischen Ausgestaltung und Rechtssicherheit der Regelungen. Insgesamt wird deutlich, dass die geplanten Eingriffe in das Mietrecht als notwendig, aber in ihrer Ausgestaltung vielfach als unzureichend, zu weitgehend oder nicht praxistauglich bewertet werden.
Meinungen im Detail
1. Mietpreisbremse, Indexmieten und Kurzzeitvermietung
Mieterverbände (Deutscher Mieterbund, Verbraucherzentrale Bundesverband, BAG Wohnungslosenhilfe, Paritätischer Gesamtverband, Sozialverband VdK, Deutscher Gewerkschaftsbund, fzs, Mieter helfen Mietern, RAV, NRV) begrüßen die Stärkung der Mietpreisbremse, die Begrenzung von Indexmieten und die Ausweitung des Mieterschutzes bei Kurzzeitvermietungen, fordern jedoch bundesweite und klarere Regelungen. Sie kritisieren Ausnahmen und Schlupflöcher, insbesondere bei Kurzzeitmietverträgen und möbliertem Wohnen, sowie die Beschränkung der Kappungsgrenze für Indexmieten auf angespannte Wohnungsmärkte. Viele fordern eine bundesweite Begrenzung von Indexmieterhöhungen (teilweise auf 2 % jährlich) und die Abschaffung von Ausnahmen für Neuvermietungen.
Immobilienverbände (BFW, ZIA, GdW, IVD, Haus & Grund, VDIV, WiE) lehnen die geplanten Kappungsgrenzen für Indexmieten und die Verschärfung der Mietpreisbremse ab. Sie sehen darin einen Eingriff in die Vertragsfreiheit, eine Gefahr für Investitionen und eine Verschärfung des Wohnungsmangels. Die Begrenzung der Kurzzeitvermietung auf sechs Monate wird als praxisfern, investitionshemmend und hinderlich für Arbeitsmobilität kritisiert. Der Bundesverband für Micro Living fordert Ausnahmen für Micro-Living und Studierendenwohnheime.
2. Möblierungszuschläge und möbliertes Wohnen
Mieter- und Sozialverbände (DMB, vzbv, BAG W, Paritätischer, DGB, NRV, RAV, fzs, Mieter helfen Mietern, Deutscher Städtetag, VdK) begrüßen die Einführung klarer und transparenter Regeln für Möblierungszuschläge, fordern jedoch eine wertbezogene, nachvollziehbare und bundesweit einheitliche Berechnung, Offenlegung der Grundlagen und eine Begrenzung auf vollmöblierte Wohnungen. Sie sehen Nachbesserungsbedarf bei der Definition von Voll- und Teilmöblierung und fordern Maßnahmen gegen Umgehungsstrategien.
Immobilienverbände und Eigentümervertretungen (BFW, ZIA, GdW, IVD, Haus & Grund, WiE, VDIV, DAV) lehnen die pauschale Begrenzung des Möblierungszuschlags auf 5 % ab und kritisieren die geplanten Informationspflichten als bürokratisch, investitionshemmend und praxisfern. Sie fordern stattdessen eine Orientierung am Zeitwert oder an tatsächlichen Anschaffungskosten und warnen vor Streitigkeiten und Rückzug privater Vermieter.
3. Modernisierungsumlage und energetische Sanierung
Mieter- und Sozialverbände (DMB, vzbv, Paritätischer, NRV, RAV, VdK, fzs) kritisieren die geplante Ausweitung des vereinfachten Modernisierungsverfahrens und die Anhebung der Wertgrenze, da dies zu höheren Belastungen für Mieter:innen führen könne. Sie fordern stärkere Schutzmechanismen, eine sozialverträgliche Ausgestaltung energetischer Sanierungen und eine gerechtere Kostenverteilung. DENEFF EDL_HUB hebt die Notwendigkeit hervor, Investitionen in erneuerbare Heizsysteme über Contracting-Modelle zu ermöglichen.
Immobilienwirtschaftliche Verbände (ZIA, GdW, Haus & Grund) begrüßen die Anhebung der Wertgrenze für Modernisierungen, sehen diese aber als nicht ausreichend an. Sie fordern dynamische Anpassungen und weniger Bürokratie.
4. Kündigungsschutz und Schonfristregelung
Mieter- und Sozialverbände (DMB, vzbv, BAG W, Paritätischer, NRV, Deutscher Städtetag, VdK) begrüßen die Ausweitung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen, fordern aber eine wiederholbare Anwendung und eine sozial gerechte Ausgestaltung. Sie sehen hierin einen wichtigen Schutz vor Wohnungsverlust.
Eigentümerverbände (Haus & Grund, WiE, VDIV, ZIA) lehnen die Ausweitung der Schonfristregelung ab und sehen darin eine einseitige Belastung der Vermietenden und eine Gefahr für die Zahlungsdisziplin. Sie fordern eine Beschränkung auf soziale Härtefälle.
5. Mietspiegel, Rechtssicherheit und Praktikabilität
Fachverbände und juristische Organisationen (gif, BRAK, DAV, Bundesnotarkammer) fordern eine unabhängige, sachkundige Erstellung von Mietspiegeln, mehr Rechtssicherheit und praxistaugliche Regelungen. Die Bundesnotarkammer begrüßt die geplante Änderung des § 566 BGB zur Vereinfachung bei Eigentumsübertragungen als sinnvoll und praxisgerecht.
6. Weitere Aspekte
- Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert strengere Regelungen zu Eigenbedarfskündigungen und Kündigungsschutz.
- Der Sozialverband VdK fordert eine bessere Berücksichtigung der Rechte von Menschen mit Behinderung und die Ahndung von Verstößen gegen die Mietpreisbremse als Ordnungswidrigkeit.
- Der fzs und der Bundesverband für Micro Living fordern spezifische Ausnahmen und Regelungen für Studierende und temporäre Wohnformen.
- Mehrere Verbände (u.a. Mieter helfen Mietern, RAV, Paritätischer) kritisieren das Fehlen von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse und fordern eine stärkere Durchsetzung.
- Die Neue Richter*innen Vereinigung fordert die Abschaffung des schriftlichen Vorverfahrens in Räumungsprozessen und eine Reform des Eigenbedarfsrechts.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Der Verband Wohnen im Eigentum e.V. äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplante Deckelung von Indexmieten.
Fazit
Das Meinungsbild ist insgesamt polarisiert: Mieter- und Sozialverbände begrüßen die Stoßrichtung des Entwurfs, fordern aber weitergehenden Schutz und Nachbesserungen. Die Immobilienwirtschaft und Eigentümervertretungen lehnen die meisten Regulierungen ab und warnen vor negativen Folgen für Investitionen und das Wohnungsangebot. Juristische und wissenschaftliche Fachverbände erkennen Verbesserungsbedarf bei der Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit. Die Diskussionen konzentrieren sich vor allem auf die Themen Mietpreisbremse, Indexmieten, Möblierungszuschläge, Kurzzeitvermietung, Modernisierungskosten und Kündigungsschutz.
„Der Entwurf greift in Stellschrauben des freien Marktes ein, die in der Praxis bislang gerade zu einem funktionierenden bedarfsgerechten Markt und zur adäquaten Risikoverteilung zwischen den Parteien beitragen. Kurzum: Der Wohnraummangel wird weiter verstärkt.“
Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen lehnt den Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete ab. Die Stellungnahme argumentiert, dass die geplanten mietpreisrechtlichen Eingriffe – wie die Verschärfung der Mietpreisbremse, neue Regelungen zu Indexmieten, Möblierungszuschlägen und Kurzzeitvermietungen – Investitionen in den Wohnungsbau und die Modernisierung von Beständen hemmen. Der Verband sieht darin eine Verstärkung des Wohnungsmangels, da wirtschaftliche Anreize für Neubau und Bestandserhalt schwinden. Besonders kritisiert werden die geplante Kappungsgrenze für Indexmieten (maximal 3,5% Steigerung), die Neuregelung des Möblierungszuschlags (maximal 5% der Miete), die starre 6-Monatsfrist für Kurzzeitvermietungen und die Ausweitung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen. Der BFW fordert stattdessen eine valide Vorprüfung der tatsächlichen Fehllenkungseffekte, die Abschaffung der Mietpreisbremse und eine stärkere Orientierung an marktwirtschaftlichen Prinzipien. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Auswirkungen der Mietpreisbremse und weiterer Regulierung auf Investitionen und Wohnungsangebot; 2) Die Kritik an der geplanten Regelung zum Möblierungszuschlag und deren mangelnde Praxistauglichkeit; 3) Die Ablehnung der Kappungsgrenze bei Indexmieten und die Forderung nach unternehmerischer Planungssicherheit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: 003742 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Entwurf ist ein wichtiger Baustein, um die Wohnungsnot in Deutschland zu lindern. Wir hoffen sehr, dass er zügig umgesetzt und weiterentwickelt wird, um zeitnah langfristig bezahlbaren Wohnraum zu sichern.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des Mietrechts grundsätzlich positiv. Die BAG W sieht die geplanten Reformen als wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte von Mieterinnen und Mietern, zur Begrenzung von Mietsteigerungen und zur Vermeidung von Wohnungsverlusten. Besonders hervorgehoben werden die neuen Regelungen zur Schonfristzahlung bei ordentlichen Kündigungen, die Begrenzung von Indexmieterhöhungen sowie die Transparenz und Deckelung von Möblierungszuschlägen. Die Stellungnahme fordert jedoch weitergehende Maßnahmen, wie eine Ausweitung der Schonfristzahlung, eine eindeutige Begrenzung des Möblierungszuschlags und die Anwendung der Mietpreisbremse auch auf Kurzzeitvermietungen. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer einheitlichen und sozial gerechten Schonfristregelung, um Wohnungsverlust bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten zu verhindern; 2) Die Einführung einer Kappungsgrenze für Indexmieten als Schutz vor übermäßigen Mietsteigerungen in Zeiten hoher Inflation; 3) Die Schließung von Schlupflöchern bei Möblierungszuschlägen und Kurzzeitvermietungen, die bislang zur Umgehung von Mietpreisregulierungen genutzt wurden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass alle Beteiligten ein Interesse an einer praktikablen Lösung haben, insbesondere an der weiteren Durchführung des übergeleiteten Mietverhältnisses. Hierfür bietet sich die vorgesehene Änderung an.“
Die Bundesnotarkammer bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Mietrechts, insbesondere die geplante Änderung von § 566 BGB, als sinnvoll und praxisgerecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Zusatz 'an einen Dritten' in § 566 Abs. 1 BGB gestrichen wird. Dies bedeutet, dass bei der Übertragung von vermietetem Wohnraum nicht mehr Voraussetzung ist, dass der Erwerber ein außenstehender Dritter ist. Dadurch werden auch Fälle wie die Übernahme durch Miteigentümer oder Erben erfasst, was bislang zu Rechtsunsicherheiten und aufwendigen Vertragsgestaltungen führte. Die Kammer hebt hervor, dass diese Änderung sowohl die Interessen von Mietern, Veräußerern als auch Erwerbern berücksichtigt und zu einer praktikableren Abwicklung führt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die aktuelle Rechtslage und ihre praktischen Probleme bei Eigentumsübertragungen unter Miteigentümern oder Erben, 2) Die Vorteile der geplanten Neuregelung für alle Beteiligten, insbesondere hinsichtlich Rechtssicherheit und Verfahrensvereinfachung, 3) Die Auswirkungen auf den Mieterschutz und die Haftung der Parteien.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BRAK begrüßt die Zielrichtung des Referentenentwurfs, die Wohnraummiete in zentralen Konfliktfeldern rechtssicherer, transparenter und praktikabler auszugestalten, ohne dabei die berechtigten Interessen von Vermietern und Investoren aus dem Blick zu verlieren. Der Entwurf enthält mehrere Regelungen, die geeignet sind, Rechtsfrieden zu fördern und Streitpotenziale zu reduzieren.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Ziel des Entwurfs ist es, das Mietrecht in zentralen Punkten rechtssicherer, transparenter und praktikabler zu gestalten. Die BRAK begrüßt die Stoßrichtung grundsätzlich, sieht aber an mehreren Stellen Präzisierungsbedarf. Besonders hervorgehoben werden (1) die Neuregelung der Ausnahme 'Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch' mit einer 6-Monats-Grenze und der Forderung nach klaren Kriterien für den 'besonderen Bedarf', (2) die Regelungen zum Möblierungszuschlag, bei denen die BRAK eine Orientierung am Zeitwert statt am Anschaffungswert und abgestufte Sanktionen bei fehlender Auskunft fordert, sowie (3) die Kappung von Indexmieterhöhungen in angespannten Märkten, bei der eine präzise Ausgestaltung zur Vermeidung von Streitigkeiten angemahnt wird. Weitere ausführlich behandelte Themen sind die Übertragung mieterschützender Schonfristregelungen auf die ordentliche Kündigung, die Anpassung der Modernisierungsgrenzen und der Datenschutz beim Datenaustausch für Mietspiegel. Die BRAK fordert insgesamt Nachbesserungen, sieht aber eine tragfähige Grundlage für das Gesetzesvorhaben.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund darf die geplante Regulierung den entlastenden Effekt des Micro-Living keinesfalls einschränken oder die Schaffung von bedarfsgerechtem Wohnraum behindern. Da der aktuelle Entwurf diese Differenzierung noch nicht ausreichend berücksichtigt, ist eine gezielte Überarbeitung zum Erhalt dieses wichtigen Marktsegments erforderlich.“
Der Bundesverband für Micro Living e.V. (BML) nimmt kritisch Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Der Verband betont die Bedeutung von Micro-Living – also voll ausgestattete, kompakte Apartments für temporäre Nutzergruppen wie Berufspendler, Studierende und Auszubildende – als eigenständige Wohnform, die den konventionellen Wohnungsmarkt entlastet. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens fordert der Verband eine gesetzliche Klarstellung, dass Micro-Living und Studierendenwohnheime von bestimmten mietrechtlichen Regelungen ausgenommen werden, um flexible Wohnmodelle nicht zu gefährden. Zweitens wird die geplante zeitliche Begrenzung von Mietverträgen auf sechs Monate als zu kurz kritisiert; stattdessen wird eine Verlängerung auf bis zu 36 Monate für temporäre Wohnbedarfe vorgeschlagen. Drittens lehnt der Verband die starre Begrenzung von Indexmieten und Möblierungszuschlägen ab, da diese Investitionen in Micro-Living erschweren und die tatsächlichen Kosten für Ausstattung und Flexibilität nicht ausreichend berücksichtigen. Die Stellungnahme enthält konkrete Formulierungsvorschläge für Gesetzesänderungen und unterstreicht die Notwendigkeit, Micro-Living als wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und zur Entlastung des Wohnungsmarkts zu erhalten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R006057 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um das akute Problem aus stetig steigenden Betriebskosten veralteter Heizungsanlagen für Mietende über das Mietrecht zu entschärfen, muss es gelingen, in dieser Novelle eine Lösung zu finden, die sowohl die Investitionen durch Vermieter als auch die Lieferung von Wärme ermöglicht, ohne dabei die Mietenden unnötig zusätzlich zu belasten.“
Die Stellungnahme des DENEFF EDL_HUB gGmbH zum Referentenentwurf zur Änderung des Mietrechts hebt hervor, dass der aktuelle Gesetzentwurf das Problem der stark gestiegenen Betriebskosten durch unsanierte Heizungsanlagen nicht ausreichend adressiert. Diese Kosten, die vor allem durch alte, fossile Heizsysteme entstehen, belasten Mieterinnen und Mieter erheblich und stellen eine soziale Herausforderung dar. Der Text erläutert, dass insbesondere in älteren Gebäuden die Heizkosten mehr als die Hälfte der Warmmiete ausmachen können. Die Stellungnahme kritisiert, dass das Mietrecht zwar zwei Wege zur Modernisierung vorsieht – entweder durch Investitionen des Vermieters (mit Umlage der Kosten auf die Miete) oder durch gewerbliche Wärmelieferung (Contracting) –, letzteres aber durch das Gebot der Kostenneutralität faktisch blockiert wird. DENEFF EDL_HUB fordert daher, die gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass Investitionen in erneuerbare Heizsysteme auch über Contracting-Modelle ermöglicht werden, ohne Mieter über Gebühr zu belasten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die sozialen Folgen und Kostenfallen unsanierter Heizungsanlagen, 2) die rechtlichen und wirtschaftlichen Hemmnisse für Investitionen in erneuerbare Wärme durch Contracting, und 3) konkrete Formulierungsvorschläge zur Änderung des § 556c BGB sowie zur Weiterentwicklung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV), um Klimaziele, Effizienz und Mieterschutz besser zu vereinen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R002507 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, ist aus Sicht des DAV essentiell. Er begrüßt dieses Ziel daher ausdrücklich. Er bezweifelt jedoch, dass das Ziel mit den hier zu vorgesehenen Regelungen nachhaltig erreicht werden kann.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete differenziert. Das Ziel, bezahlbaren Wohnraum insbesondere in Ballungszentren zu schaffen, wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings äußert der DAV erhebliche Zweifel, ob die vorgesehenen Regelungen dieses Ziel tatsächlich erreichen können. Besonders kritisiert werden die unklare Definition von 'Vollmöblierung' und 'Teilmöblierung', das Fehlen eines nachvollziehbaren Berechnungsmodells für Möblierungszuschläge und die geplante Deckelung der Indexmiete. Der DAV schlägt stattdessen vor, Möblierungszuschläge an den tatsächlichen Anschaffungswerten und deren Abschreibung zu orientieren. Auch die geplanten Änderungen zur Schonfrist bei Zahlungsverzug werden als zu komplex und wenig praxistauglich bewertet. Insgesamt werden zahlreiche Lösungsvorschläge zur besseren Praktikabilität und Streitvermeidung unterbreitet. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Möblierungszuschläge und deren Berechnung, 2) Die Deckelung der Indexmiete und deren Auswirkungen, 3) Die Ausgestaltung der Schonfristregelung bei Zahlungsverzug.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DGB spricht sich daher für die Abschaffung von Indexmietverträgen aus. Bestehende Verträge sollten in das System der ortsüblichen Vergleichsmiete überführt werden; zukünftige Mieterhöhungen sollten ausschließlich im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig sein.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Reform des Mietrechts, insbesondere die Schließung von Schlupflöchern bei der Mietpreisbremse. Der DGB kritisiert jedoch, dass der Entwurf nicht weit genug geht und fordert strengere Regelungen, etwa zur Begrenzung von Eigenbedarfskündigungen, zum Kündigungsschutz und zu Mietpreisbegrenzungen. Besonders ausführlich werden die Neuregelungen zu befristeten Mietverträgen (§ 549), zur Mietpreisbremse bei Kurzzeitvermietungen, zur transparenten Regelung von Möblierungszuschlägen (§ 556d, § 556g) und zu Indexmietverträgen (§ 557b) behandelt. Der DGB hebt hervor, dass die geplanten Regelungen zu Möblierungszuschlägen noch erhebliche Lücken und Interpretationsspielräume lassen und fordert die Abschaffung von Indexmietverträgen, da diese für Mieter*innen nachteilig seien und Investitionen hemmen könnten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die bundesweite Anwendung der Mietpreisbremse bei befristeten Mietverträgen, 2. die unzureichende Regelung und Transparenz bei Möblierungszuschlägen, 3. die grundsätzliche Ablehnung von Indexmietverträgen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Mieterbund begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung die entsprechenden Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag aufgreift, und bewertet den vorgelegten Entwurf als absolut wichtigen und längst überfälligen Schritt hin zu einem verbesserten Mieterschutz. Gleichzeitig sieht der DMB Nachbesserungsbedarf, damit die Reform Mieterinnen und Mieter spürbar und dauerhaft entlastet.“
Der Deutsche Mieterbund (DMB) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Mietrechts als wichtigen und überfälligen Schritt zum verbesserten Schutz von Mieterinnen und Mietern, sieht jedoch an vielen Stellen Nachbesserungsbedarf. Ziel des Entwurfs ist es, den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu sichern und das Armutsrisiko durch steigende Mieten zu mindern. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen Indexmieten (Mietverträge, bei denen die Miete an die Inflation gekoppelt ist), Kurzzeitvermietung (zeitlich befristete Mietverträge, oft mit weniger Mieterschutz), und Möblierungszuschläge (Zusatzkosten für möbliert vermietete Wohnungen). Der DMB fordert unter anderem eine bundesweite Begrenzung von Indexmieterhöhungen auf 2 % jährlich (statt der vorgesehenen 3,5 % nur in angespannten Märkten), die Abschaffung von Ausnahmen bei der Mietpreisbremse für Kurzzeitmietverträge sowie klare und transparente Regeln für Möblierungszuschläge, inklusive Offenlegung der Berechnungsgrundlagen (Anschaffungskosten und -datum des Mobiliars). Außerdem wird die geplante Ausweitung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen begrüßt, jedoch kritisiert, dass diese nur einmal pro Mietverhältnis gelten soll. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer bundesweiten Kappungsgrenze für Indexmieten und der Ausschluss von Indexmieten bei Neuvermietungen; 2) Die Forderung nach klaren, nachvollziehbaren und bundesweit geltenden Regeln für Möblierungszuschläge; 3) Die Kritik an der geplanten Einmalregelung bei der Schonfristzahlung und die Forderung nach einer wiederholbaren Anwendung im Abstand von zwei Jahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Städte und Gemeinden begrüßen die vorgeschlagenen Regelungen insgesamt. Diese eignen sich grundsätzlich, um die formulierten Ziele des Gesetzentwurfs zu erreichen: Er stärkt den Schutz der Mieter dort, wo die aktuell in weiten Teilen angespannte Wohnungsmarktsituation zu Missachtung und Umgehung der aktuellen Rechtslage einlädt und stärkt den Präventionsgedanken zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit entscheidend.“
Die Stellungnahme des Deutschen Städtetags und des Deutschen Städte- und Gemeindebunds bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Mietrechts grundsätzlich positiv. Ziel des Entwurfs ist es, den Mieterschutz zu stärken, die Transparenz zu erhöhen und Modernisierungen zu erleichtern. Besonders hervorgehoben werden die geplante Neuregelung zur Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, die Einführung eines Möblierungszuschlags bei möblierten Wohnungen sowie die Begrenzung von Mieterhöhungen bei Indexmietverträgen. Die Stellungnahme begrüßt die meisten Maßnahmen, fordert jedoch Nachbesserungen, etwa bei der Auskunftspflicht zum Möblierungszuschlag (diese sollte bundesweit gelten) und bei der Heilungsmöglichkeit nach ordentlicher Kündigung (wiederholte Anwendung statt nur einmal pro Mietverhältnis). Ausführlich thematisiert werden: 1) die Regelungen zur möblierten Vermietung und zum Möblierungszuschlag, 2) die Kappungsgrenze bei Indexmietverträgen und deren flächendeckende Anwendung, 3) die Ausweitung der Schonfristregelung bei Kündigungen. Die Stellungnahme betont die Bedeutung klarer und praktikabler Regelungen für die kommunale Praxis und fordert weitergehende Anpassungen im Mietspiegelrecht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Viele der vorgesehenen Maßnahmen weisen in die richtige Richtung und zielen darauf ab, bestehende Regelungslücken zu schließen. Dennoch haben wir – als eine Gruppe, die vom aktuellen Mietmarkt besonders betroffen ist – zu einzelnen Aspekten der vorgeschlagenen Regelungen Anmerkungen und Bedenken.“
Der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Mietrechtsnovellierung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme hebt hervor, dass viele Studierende unter hohen Mietkosten leiden und auf dem freien Wohnungsmarkt benachteiligt sind, da öffentlich geförderter Wohnraum nur für einen kleinen Teil zur Verfügung steht. Der fzs bewertet die geplanten Regelungen zu Kurzzeitvermietungen, möbliertem Wohnen und Indexmieten überwiegend positiv, sieht aber Nachbesserungsbedarf bei der Definition von Kurzzeitvermietungen, der Ausgestaltung von Möblierungszuschlägen und der Begrenzung von Indexmieten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1. Die Gefahr von Missbrauch und Schlechterstellung bei Kurzzeitvermietungen, insbesondere durch Ausnahmen von der Mietpreisbremse; 2. Die Notwendigkeit klarer Regeln und Transparenz bei Möblierungszuschlägen; 3. Die Kritik an der geplanten Ausweitung der Umlage von Modernisierungskosten. Der fzs fordert, dass Regulierungen nicht nur in angespannten Wohnungsmärkten, sondern auch in spezifisch betroffenen Segmenten greifen sollten, und weist auf die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der neuen Regelungen für Mietende hin.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die hier vorgesehenen Maßnahmen zum möblierten Wohnraum, dem Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch und der Indexmiete schaffen Rechtsunsicherheiten, erschweren das Mitarbeiterwohnen und verstärken den Druck auf angespannte Wohnungsmärkte.“
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Die Stellungnahme betont, dass die geplanten Regulierungen – insbesondere die sechsmonatige Höchstfrist für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, die pauschale Begrenzung des Möblierungszuschlags auf 5 % und die Kappungsgrenze von 3,5 % bei Indexmietverträgen in angespannten Wohnungsmärkten – zu mehr Rechtsunsicherheiten, weniger Flexibilität und einer Verschärfung der angespannten Wohnungsmärkte führen könnten. Der GdW sieht die Gefahr, dass durch weitere Regulierungen Investitionen in den Wohnungsbau ausbleiben und die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum weiter erschwert wird. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ablehnung einer starren sechsmonatigen Höchstfrist für vorübergehenden Gebrauch, da sie der Praxis nicht gerecht werde und Flexibilität verhindere; 2) Die Kritik an der geplanten gesetzlichen Regelung und Pauschalierung des Möblierungszuschlags, die als nicht praxisgerecht und benachteiligend für Vermieter mit günstigen Wohnungen angesehen wird; 3) Die Skepsis gegenüber einer starren Kappungsgrenze bei Indexmietverträgen, die nach Ansicht des GdW nicht die Interessen beider Seiten ausreichend berücksichtigt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000112 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die hier vorliegenden Reformvorschläge sind aber ungeeignet, die strukturellen Probleme der angespannten Wohnungsmärkte zu lösen. Hier sind es Regierung und Gesetzgeber weiterhin schuldig, grundlegende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Die gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. erkennt an, dass der Entwurf einige sinnvolle und ausgewogene Vorschläge enthält, die aktuelle Probleme auf den Wohnungsmärkten adressieren. Allerdings wird kritisiert, dass die Reformvorschläge nicht ausreichen, um die grundlegenden strukturellen Probleme, wie den sogenannten Lock-in-Effekt (Mieter bleiben aus Angst vor höheren Mieten in bestehenden Mietverhältnissen), zu lösen. Die Stellungnahme warnt vor einer Überregulierung des Wohnungsmarktes, die zu Fehlanreizen und immer detaillierteren gesetzlichen Eingriffen führt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer unabhängigen und sachkundigen Erstellung von Mietspiegeln, um politische Einflussnahme zu vermeiden; 2) Die Regulierung von Indexmieten und die damit verbundenen Risiken für Vermieter und Mieter; 3) Die Ausgestaltung von Ausnahmen beim Mieterschutz und die Regelungen zu möbliertem Wohnraum. Die Stellungnahme enthält zudem zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen des BGB und der Mietspiegelverordnung, um die praktische Anwendbarkeit und Rechtssicherheit zu verbessern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf wird von Haus & Grund Deutschland in seiner jetzigen Ausgestaltung abgelehnt. Die vorgesehenen Regelungen führen zu erheblichen Belastungen insbesondere für private Kleinvermieter, verschärfen zugleich mittelbar die Zugangshürden für (werdende) Mieter und sind nicht geeignet, die strukturellen Probleme des Wohnungsmarktes nachhaltig zu lösen oder das Wohnraumangebot zu verbessern.“
Die Stellungnahme von Haus & Grund Deutschland zum Referentenentwurf zur Änderung des Wohn- und Geschäftsraummietrechts lehnt den Entwurf in seiner aktuellen Form ab. Der Verband kritisiert, dass die geplanten Regelungen insbesondere private Kleinvermieter finanziell und rechtlich überfordern und das Gleichgewicht im Mietrecht zulasten der Vermieter verschieben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen, die nach Ansicht von Haus & Grund einen Systembruch darstellt und das wirtschaftliche Risiko einseitig auf Vermieter verlagert. 2) Die geplante Neuregelung des Möblierungszuschlags, die als bürokratisch, investitionshemmend und sozial unausgewogen bewertet wird. 3) Die Kappungsgrenze für Indexmieten, die als Eingriff in bestehende Verträge und als Gefahr für Investitionsbereitschaft und Werterhalt kritisiert wird. Haus & Grund fordert stattdessen gezielte Korrekturen, wie die Beschränkung der Schonfrist auf soziale Härtefälle, eine dynamische Anpassung der Wertgrenze für Modernisierungen und eine gesetzliche Verankerung des Zeitwertprinzips beim Möblierungszuschlag.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Signalwirkung der Reform ist problematisch. Auch wenn es in den letzten 25 Jahren nur zwei Jahre gab, in denen der nun vorgesehene Deckel überhaupt gegriffen hätte, wird der Eindruck gesetzt, Indexmieten seien grundsätzlich missbilligt und sollten künftig möglichst nicht mehr vereinbart werden.“
Der Immobilienverband Deutschland IVD äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Zentrale Punkte sind die geplante Einschränkung der zeitlichen Flexibilität bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, die Einführung eines Möblierungszuschlags mit Informationspflicht und einer Fünf-Prozent-Regel, sowie die Deckelung von Indexmieten. Der IVD warnt, dass eine starre Sechs-Monats-Grenze bei Kurzzeitvermietungen die Bedürfnisse von Mietern mit Sonderanlässen (z.B. befristete Arbeitsverhältnisse) nicht ausreichend berücksichtigt. Beim Möblierungszuschlag kritisiert der Verband die Gefahr von Missverständnissen und Streitigkeiten durch unklare Definitionen und die Verknüpfung mit der Grundmiete. Die geplante Deckelung von Indexmieten auf 3,5 Prozent pro Jahr wird als kontraproduktiv bewertet, da sie bewährte, transparente Vertragsmodelle unattraktiv mache und letztlich zu mehr Streit und höheren Mieterhöhungen führen könne. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Regelungen zur Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch und deren Auswirkungen auf Mieter, 2) die Ausgestaltung und Problematik des Möblierungszuschlags, und 3) die geplante Deckelung von Indexmieten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R001210 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Entwurf wird der schlimmen Lage für Mietende auf dem Wohnungsmarkt nicht gerecht.“
Die Stellungnahme kritisiert den Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse und weiteren mietrechtlichen Regelungen als unzureichend im Schutz der Mieterinnen und Mieter. Es wird bemängelt, dass die Kopplung der Mieten an die Lebenshaltungskosten Vermietern eine Renditegarantie verschafft, während Mieter die inflationsbedingten Mehrkosten alleine tragen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens wird der geplante Möblierungszuschlag von 5% kritisiert, da er Vermietern Anreize für minderwertige Möblierung bietet und die Beweislast nicht bei den Vermietern liegt. Zweitens wird die Regelung zur Kurzzeitmiete als zu lasch angesehen, da sie Umgehungsmodelle und Zweckentfremdung von Wohnraum ermögliche. Drittens wird das Fehlen von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse kritisiert, was die Durchsetzung schwäche. Weitere Punkte sind die unzureichende Regelung zur Schonfrist bei Kündigungen, das völlige Fehlen von Regelungen zum Gewerbemietrecht und die fehlende Begrenzung von Eigenbedarfskündigungen. Die Stellungnahme fordert grundlegende Nachbesserungen im Sinne eines besseren Mieterschutzes.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir fordern: klare, missbrauchssichere Formulierungen einführen, die Schonfristregelung sofort anwenden und nicht auf ein einziges Mal beschränken, den Möblierungszuschlag auf 5 % deckeln und auf Vollmöblierung beschränken, das schriftliche Vorverfahren in Räumungssachen abschaffen, die Nettokaltmiete gesetzlich klar definieren und künstliche Aufspaltungen verbieten, und die Kündigung wegen Eigenbedarfs stärker reglementieren.“
Die Neue Richter*innen Vereinigung (NRV) nimmt umfassend Stellung zum Referentenentwurf für eine Reform des Mietrechts. Die NRV begrüßt die geplante Ausweitung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, fordert jedoch eine sofortige und nicht auf einmalige Anwendung beschränkte Regelung. Sie spricht sich für eine gesetzliche Deckelung von Möblierungszuschlägen auf maximal 5 % der Nettokaltmiete aus und fordert, dass solche Zuschläge nur bei vollmöblierten Wohnungen zulässig sein sollen. Die NRV lehnt die Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für Mieterhöhungen nach Modernisierung ab und fordert, dass Mieterhöhungen nur bis zur Amortisierung der Kosten zulässig sind. Besonders betont werden außerdem die Notwendigkeit, Kurzzeitmietverträge klar zu regeln, intransparente Zusatzleistungen zu unterbinden, das schriftliche Vorverfahren in Räumungsprozessen abzuschaffen und das Eigenbedarfsrecht zu reformieren. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die sofortige und umfassende Anwendung der Schonfristregelung, 2) die Begrenzung und Transparenz von Möblierungszuschlägen, 3) die Ablehnung der Ausweitung des vereinfachten Verfahrens bei Modernisierungsmieterhöhungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wohnen ist Daseinsvorsorge – und der rechtliche Rahmen muss gewährleisten, dass Mietende in Krisenzeiten und angespannten Märkten nicht die Hauptlast tragen.“
Der Paritätische Gesamtverband bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Mietrechts grundsätzlich positiv, sieht aber an mehreren Stellen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Der Verband begrüßt die Stärkung des Mieterschutzes, insbesondere bei der Eindämmung von Umgehungsstrategien wie Kurzzeitvermietung und möbliertem Wohnen sowie bei Indexmieten und Kündigungsschutz. Kritisch sieht er jedoch, dass zentrale Schutzmechanismen teilweise zu ungenau oder sozialpolitisch nicht ausreichend ausgestaltet sind. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Kappung von Indexmieten auf 3,5 Prozent pro Jahr, die bundesweit und nicht nur in bestimmten Gebieten gelten sollte; 2) Die Regelungen zum Möblierungszuschlag, die eine transparente, wertbezogene und streitarme Berechnung auch für Teilmöblierung benötigen; 3) Die Ausweitung des vereinfachten Modernisierungsverfahrens, die aus Sicht des Verbands erhebliche Risiken für einkommensschwache Mieter*innen birgt, da Schutzmechanismen wie der Härteeinwand reduziert werden. Weitere wichtige Punkte sind die Kritik an der Einmaligkeitsbegrenzung der Schonfristzahlung bei Kündigungen und der geplante dreimonatige Ausschluss des Minderungsrechts bei Modernisierungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen grundsätzlich das Ansinnen, Mieter*innen stärker vor Mietpreisüberhöhung und Verlust der Wohnung zu schützen. Eine Regelung zur Schonfristzahlung ist lange überfällig. Wichtig ist auch, die Umgehung des Mieter*innenschutzes durch Möblierung und kurzzeitige Mietverhältnisse endlich einzuschränken. Gerade aber hier wäre eine klarere Regelung wünschenswert.“
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, insbesondere den verbesserten Schutz von Mieterinnen und Mietern vor überhöhten Mieten und Wohnungsverlust. Der RAV kritisiert jedoch, dass viele der geplanten Änderungen nicht weit genug gehen oder sogar zu Verschlechterungen führen könnten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die geplante Änderung zu Kurzzeitmietverhältnissen (§ 549 BGB) wird als unzureichend angesehen, da sie problematische Mietverhältnisse sogar legalisieren könnte. (2) Die Regelungen zu Möblierungszuschlägen (§ 556g BGB) werden zwar begrüßt, aber als zu unklar und mit Umgehungspotenzial für Vermieter kritisiert. (3) Die Anhebung der Kostengrenze für Modernisierungsmieterhöhungen im vereinfachten Verfahren (§ 559c BGB) wird abgelehnt, da sie zu erheblichen Belastungen für Mieterinnen und Mieter führen kann, insbesondere für Geringverdienende und kleine Haushalte. Weitere wichtige Punkte sind die Harmonisierung der Schonfristzahlung bei Kündigungen (§ 569 BGB), die jedoch noch Wertungswidersprüche enthält, sowie die Begrenzung von Indexmieterhöhungen (§ 557b BGB), die nach Ansicht des RAV zu wenig weitreichend ist und nicht nur auf angespannte Wohnungsmärkte beschränkt werden sollte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die extrem hohen Wohnkostenbelastungen sind nicht mehr nur ein Problem für Menschen mit geringem Einkommen, sondern sind als die soziale Frage unserer Zeit bis weit in die gesellschaftliche Mitte vorgedrungen. Angesichts der dramatischen Folgen braucht es noch konsequentere Lösungen. Die Zeit drängt, denn bisherige Maßnahmen wie die Mietpreisbremse in ihrer aktuellen Fassung haben sich als zu wirkungslos erwiesen, da sie immer wieder umgangen werden.“
Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete als wichtigen Schritt, um die Situation für Mieterinnen und Mieter zu verbessern. Der Verband begrüßt insbesondere Maßnahmen zur Stärkung der Mietpreisbremse, zur Begrenzung von Indexmieten (Mietverträge, bei denen die Miete an einen Preisindex gekoppelt ist) und zur Einführung der Schonfristzahlung auch bei ordentlichen Kündigungen. Kritisch sieht der VdK jedoch die Ausweitung der Modernisierungsumlage im vereinfachten Verfahren, da dies den Mieterschutz schwächt. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, Schlupflöcher bei der Mietpreisbremse zu schließen, insbesondere bei Kurzzeit- und möblierten Vermietungen, 2) die Forderung nach einer grundlegenden Reform der Modernisierungsumlage, um energetische Sanierungen sozialverträglich zu gestalten, und 3) die Verbesserung der Rechte von Menschen mit Behinderung im Mietrecht, insbesondere beim barrierefreien Umbau und dem Rückbaurecht. Der VdK fordert zudem, dass Verstöße gegen die Mietpreisbremse als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeldern belegt werden, sowie eine gerechtere Verteilung der Kosten für energetische Sanierungen und barrierefreie Umbauten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit der beabsichtigten Änderung wird sich die beabsichtigte Ausweitung der Mietpreisbremse auf weitere Mietverhältnisse also nicht erreichen lassen und es sind massive negative Folgen für den Wohnungsmarkt zu befürchten.“
Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (VDIV Deutschland) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Die Stellungnahme begrüßt einzelne Aspekte, kritisiert jedoch insbesondere die geplante zeitliche Begrenzung für Mietverhältnisse zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 BGB) als zu starr und nicht praxistauglich. Ebenso werden die geplanten Regelungen zu Möblierungszuschlägen (§ 556d BGB) und den damit verbundenen Auskunftspflichten (§ 556g BGB) als nicht praktikabel und zu bürokratisch abgelehnt. Besonders ausführlich wird die Problematik der Kündigungsregelungen (§ 573 BGB) behandelt, wobei der Verband vor einer wirtschaftlichen Benachteiligung der Vermietenden warnt, insbesondere durch die Möglichkeit der Heilung von ordentlichen Kündigungen durch nachträgliche Mietzahlungen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Ablehnung einer starren zeitlichen Begrenzung für vorübergehende Mietverhältnisse, 2) die Kritik an der geplanten Regelung zu Möblierungszuschlägen und deren Auskunftspflichten, 3) die ausführliche Analyse und Kritik der geplanten Änderungen bei ordentlichen Kündigungen und deren Heilungsmöglichkeiten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vzbv begrüßt die Vorschläge des BMJV grundsätzlich. Der Referentenentwurf enthält gute Ansätze, um zentrale Probleme auf dem Mietmarkt abzumildern. Gleichzeitig hält der vzbv weitergehende Anpassungen für notwendig, um die Zielgenauigkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.“
Die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zur Änderung des Mietrechts bewertet die geplanten Maßnahmen zur Stärkung des Mieterschutzes grundsätzlich positiv, fordert aber Nachbesserungen. Der vzbv begrüßt die Begrenzung von Mieterhöhungen bei sogenannten Indexmieten (Mietverträge, bei denen sich die Miete an der Inflation orientiert), kritisiert jedoch, dass diese Begrenzung nur in bestimmten Regionen gelten soll, und fordert eine bundesweite Regelung. Die vorgesehene Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren der Modernisierungsumlage (eine Möglichkeit für Vermieter, Modernisierungskosten auf die Miete umzulegen) wird abgelehnt, da dies zu höheren Belastungen für Mieter:innen führen könnte. Besonders hervorgehoben wird die Einführung einer Schonfristzahlung auch bei ordentlichen Kündigungen, damit Mieter:innen ihre Wohnung nicht verlieren, wenn sie kurzfristige Zahlungsrückstände schnell ausgleichen. Weitere ausführlich behandelte Themen sind die Regulierung von Möblierungszuschlägen (Zusatzkosten für möbliertes Wohnen) und die Begrenzung von Kurzzeitvermietungen, um Umgehungen des Mieterschutzes zu verhindern. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Begrenzung und Ausgestaltung der Indexmieten, 2) Die Kritik an der Anhebung der Modernisierungsumlage im vereinfachten Verfahren, 3) Die Ausweitung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In seiner Gesamtwirkung führt der Gesetzentwurf zu zusätzlichen Einschränkungen und Belastungen für private Kleinvermieter:innen. Der Gesetzgeber sollte stärker berücksichtigen und anerkennen, dass private Vermieter:innen einen wichtigen Beitrag zur Wohnraumversorgung leisten. Dafür sind sie jedoch auf für sie wirtschaftlich tragfähige Rahmenbedingungen angewiesen.“
Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) bewertet den Entwurf zur Änderung des Mietrechts aus Sicht privater Vermieter:innen insgesamt kritisch. WiE erkennt zwar einzelne Klarstellungen, sieht aber in der Gesamtheit zusätzliche Belastungen und Einschränkungen für private Kleinvermieter:innen, die einen Großteil des Mietwohnungsangebots in Deutschland stellen. Besonders kritisch sieht WiE die geplante Regelvermutung für möblierten Wohnraum (pauschaler Möblierungszuschlag von 5%), die Deckelung von Indexmieterhöhungen sowie die Ausweitung der Schonfristregelung auf ordentliche Kündigungen. WiE befürchtet, dass diese Regelungen das Angebot an Mietwohnungen weiter verknappen, da sich private Vermieter:innen aus dem Markt zurückziehen könnten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die detaillierte Kritik an der pauschalen Begrenzung des Möblierungszuschlags, 2) die ausführliche Auseinandersetzung mit der geplanten Deckelung von Indexmieten und deren verfassungsrechtliche Bedenken, 3) die umfassende Analyse der Ausweitung der Schonfristregelung und deren wirtschaftliche Risiken für Vermietende. Fachbegriffe wie Indexmiete (Miete, die sich an der Inflation orientiert), Schonfristregelung (Möglichkeit, eine Kündigung durch Nachzahlung rückgängig zu machen) und Legaldefinition (gesetzliche Festlegung eines Begriffs) werden erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf wird aus ZIA-Sicht dem Ausgleich zwischen den Interessen der Mietenden und Vermietenden nicht gerecht. Es bedarf der folgenden Anpassungen, um die Interessen besser auszubalancieren.“
Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA), Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete. Der ZIA unterstützt das Ziel der Bundesregierung, bezahlbares Wohnen zu sichern, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf bei der Ausbalancierung der Interessen von Mietenden und Vermietenden. Besonders kritisch bewertet der ZIA die geplante Deckelung der Indexmiete (Mietanpassung an die Inflation), da diese die Wirtschaftlichkeit und Investitionsbereitschaft im Wohnungsbau gefährde und private Vermieter sowie Neubauprojekte benachteilige. Auch die geplante Begrenzung der Kurzzeitvermietung auf sechs Monate wird als praxisfern und hinderlich für die Arbeitsmobilität und internationale Fachkräfte gesehen; stattdessen wird ein Nachweis des besonderen Bedarfs empfohlen. Die vorgesehene Pauschalierung des Möblierungszuschlags auf 5 Prozent der Nettokaltmiete wird als wirtschaftlich nicht tragfähig und sachlich nicht gerechtfertigt abgelehnt, insbesondere wegen der Problematik bei Kücheneinrichtungen und der Gefahr von Konflikten zwischen Mietenden und Vermietenden. Weitere Aspekte betreffen die Anhebung der Wertgrenze für Modernisierungen (begrüßt, aber als nicht ausreichend angesehen), die Ablehnung der Ausweitung der Schonfristregelung bei Kündigungen sowie die Forderung, das Textformerfordernis bei Gewerbemietverträgen ersatzlos zu streichen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die geplante Kappung der Indexmiete (§ 557b BGB-E) und deren Auswirkungen auf Investitionen, private Vermieter und Neubauprojekte. 2. Die Regelungen zur Kurzzeitvermietung (§ 549 BGB-E), insbesondere im Hinblick auf Arbeitsmobilität und EU-Ziele. 3. Die Ausgestaltung des Möblierungszuschlags (§ 556g, § 556d BGB-E) und die damit verbundenen wirtschaftlichen und praktischen Probleme.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 265/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 01.05.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Rechtsausschuss | 27.05.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik | 28.05.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung | 28.05.2026 | Tagesordnung |
| Wirtschaftsausschuss | 28.05.2026 | Tagesordnung |