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Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Netz-Paket)

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 22.07.2026, Stand: 10.07.2026 - schon 6 Mal geändert.)
Letzte Änderung:17.04.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Hinweis:Frühere Fassung vom 08.02.2026
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die grundlegende Reform des Energiewirtschaftsrechts, um den Zubau von Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen besser mit dem Netzausbau zu synchronisieren und das Netzanschlussverfahren zu verbessern. Damit sollen Netzengpässe, Konkurrenz um Netzanschlusskapazitäten und ineffiziente Standortwahl reduziert werden. Netzbetreiber erhalten neue Instrumente (z. B. Priorisierung von Anschlussbegehren, Redispatchvorbehalt), und die Verfahren werden digitalisiert und transparenter gestaltet. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf die stark gestiegene Zahl von Netzanschlussbegehren, insbesondere durch Großbatteriespeicher und Rechenzentren, sowie auf bestehende Herausforderungen durch die Elektrifizierung von Wärme und Verkehr und den Ausbau erneuerbarer Energien. Das bisherige „Windhundprinzip“ (wer zuerst kommt, mahlt zuerst) gilt als nicht mehr zeitgemäß. Es fehlt an rechtlichen Möglichkeiten zur Priorisierung und an Anreizen, Anlagen an netzdienlichen Standorten zu errichten. Der Koalitionsvertrag und ein Bundestagsbeschluss fordern eine bessere Abstimmung von Anlagenzubau und Netzausbau. Auch europäische Vorgaben machen eine Reform erforderlich. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch den Gesetzentwurf keine direkten Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands für die Bundesnetzagentur. Die jährlichen Personalkosten der Bundesnetzagentur werden mit 1.737.000 Euro beziffert, einmalige Personalkosten mit 116.000 Euro. Für die Wirtschaft entstehen einmalige und laufende Kosten, aber auch erhebliche jährliche Entlastungen, insbesondere durch Digitalisierung und Transparenzvorgaben (z. B. jährliche Entlastung von ca. 13,7 Mio. Euro durch Transparenz über Netzanschlusskapazitäten). Es kann zu Kostensteigerungen im EEG kommen, deren Höhe aber nicht seriös beziffert werden kann. Einnahmen werden nicht explizit genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Einzelne Regelungen, wie die vollständige Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens, sollen ab 2028 Branchenstandard werden. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist teilweise eilbedürftig, da der Bundestag die Bundesregierung zur Vorlage eines Regelungsentwurfs im ersten Quartal 2026 aufgefordert hat. Er dient auch der Umsetzung europäischen Rechts. Die Maßnahmen sollen die Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit des Stromsystems stärken und stehen im Einklang mit den UN-Nachhaltigkeitszielen (SDG 7, 8, 13). Verbraucher profitieren durch sinkende Netzentgelte und mehr Transparenz. Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Gleichstellungspolitische Belange und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse werden nicht berührt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Anspruch auf finanziellen Ausgleich für EE-Anlagen entfällt, wenn diese in kapazitätslimitierten Netzgebieten auf Grundlage bestimmter Verträge angeschlossen werden (Redispatchvorbehalt). 
- Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können Netzgebiete als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn zu Spitzenzeiten bereits erhebliche Abregelungen erforderlich sind. 
- In kapazitätslimitierten Netzgebieten entfällt für neu angeschlossene Anlagen für die Dauer der Kapazitätslimitierung der Anspruch auf finanziellen Ausgleich. 
- Ziel ist es, Redispatchkosten zu senken und Letztverbraucher vor steigenden Stromkosten zu schützen. 
- Netzbetreiber bleiben verpflichtet, in kapazitätslimitierten Gebieten den Netzausbau bedarfsgerecht und prioritär voranzutreiben. 
- Netzbetreiber müssen im Netzausbauplan kenntlich machen, ob geplante Maßnahmen der Schaffung eines Einspeisenetzes dienen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erhöhen. 
- Digitale Netzanschlussportale müssen perspektivisch für alle Arten von Netzanschlussbegehren (Erzeugungsanlagen, Verbrauchseinrichtungen, Energiespeicheranlagen) und für alle Spannungsebenen bereitgestellt werden, sodass alle Anschlussbegehrenden den Netzanschlussprozess digital abwickeln können.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:08.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Die Verbesserung des Netzanschlussverfahrens wird auch in einem Entschließungsantrag des deutschen Bundestages (BT-Drs. 21/2793) gefordert. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, „im ersten Quartal 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem Netzanschlussverfahren im Stromnetz für Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher grundlegend verbessert und digitalisiert werden, um Transparenz und Planungssicherheit zu erhöhen, um den Stau bei Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern, Industriekunden und Rechenzentren zu lösen sowie um den Netzbetreibern einen gesamtwirtschaftlich sinnvollen Umgang mit der akuten Situation immer knapper werdender Netzanschlusskapazitäten zu ermöglichen.“
Das im Gesetzentwurf vorgeschlagene Konzept des „Redispatchvorbehaltes“ entspringt einem Vorschlag des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2025, den das Land in den Bundesrat eingebracht hat (Br-Drs.318/25). Ziffer 3 des 10-Punkte-Plans des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie „Klima- neutral werden wettbewerbsfähig bleiben“ setzt da s Ziel, „Netze, erneuerbare Energie und dezentrale Flexibilität synchron auszubauen“. Insbesondere wird ausgeführt: „Mit einer Weiterentwicklung der Instrumente für die räumliche Steuerung des Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern kann laut Studienlage der Anschluss der Anlagen beschleunigt, die nutzbare Einspeisung erhöht und der Netzausbau bedarfsgerecht optimiert werden. Die Kombination von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Speichern kann eine bedarfsgerechtere Stromeinspeisung ermöglichen und Erzeugungsspitzen abfangen. Netzampeln, Überbauung (Cable Pooling), kapazitätsbasierte Netzentgelte und regional differenzierte Baukostenzuschüsse und Boni schaffen Anreize für netzfreundlichen Zubau von Anlagen und effiziente Nutzung bestehender Netzkapazitäten. Wo die Netzsituation kritisch ist, trägt der Investor einen höheren Anteil an den Ausbaukosten; an günstigen Standorten kann ein beschleunigter Netzanschluss mit reduzierten Kosten erfolgen. Die Bündelung von Anschlussbegehren wird durch digitale Queue-Managementsysteme erleichtert.“
Grundlage des 10-Punkte-Plans ist wiederum der Energiewende-Monitoringbericht „Energiewende. Effizient. Machen.“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Start der 21. Legislaturperiode.“