Vertrag mit der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
| Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Vertrag vom 12. März 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 12.06.2026 |
| Drucksache: | 21/5070 (PDF-Download) |
| Synopse: | nicht erforderlich |
| Beschlussempfehlung: | 21/5519 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen über die gemeinsame Staatsgrenze zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik auf eine moderne, transparente und nachvollziehbare Grundlage zu stellen. Der Verlauf der Grenze bleibt unverändert, aber die Darstellung erfolgt künftig anhand präziser digitaler Koordinaten und Übersichtskarten. Zudem wird das Verfahren zur Aktualisierung von Grenzdokumenten vereinfacht, sofern keine Änderung des Grenzverlaufs erfolgt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf ersetzt den Vertrag von 1994 über die gemeinsame Staatsgrenze und den Vertrag von 1999 über das Grenzurkundenwerk. Anlass ist der Wunsch nach einer modernen rechtlichen Grundlage, die den aktuellen technischen Standards entspricht und die Anforderungen der EU-Richtlinie zur Geodateninfrastruktur erfüllt. Die bisherige Praxis erforderte für jede Änderung des Grenzurkundenwerks ein Vertragsgesetz; dies wird nun flexibilisiert.
Kosten:
Für Bund und Länder entstehen gleichbleibende, geringfügige Kosten, insbesondere für Vermessung, Vermarkung der Grenze, das Führen und Aktualisieren des Grenzurkundenwerks sowie die Tätigkeit der Grenzkommission. Die Kosten für Vermarkung und Vermessung werden den Ländern Bayern und Sachsen durch den Bund ersetzt. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine Kosten oder Bürokratiepflichten. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Vertrag selbst tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der genaue Zeitpunkt wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht besonders eilbedürftig, aber er ist für die Rechtssicherheit und die internationale Zusammenarbeit wichtig. Die Länder Bayern und Sachsen wurden beteiligt, da sie unmittelbar betroffen sind. Das Gesetz schränkt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein, da Grundstückseigentümer Vermessungsarbeiten dulden müssen. Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder die Wirtschaft sind nicht zu erwarten. Das Gesetz sorgt für eine fortlaufende Aktualisierung und bessere Zugänglichkeit der Grenzdokumente.
| Datum erster Entwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 11.02.2026 |
| Eingang im Bundestag: | 30.03.2026 |
| Erste Beratung: | 16.04.2026 |
| Abstimmung: | 07.05.2026 |
| Drucksache: | 21/5070 (PDF-Download) |
| Synopse: | nicht erforderlich |
| Beschlussempfehlung: | 21/5519 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Innenausschuss | 22.04.2026 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatend war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5070 unverändert anzunehmen. Die Empfehlung wurde einstimmig beschlossen. Es gibt keine Angaben zu den Fraktionen, die explizit zugestimmt haben, aber aus dem Text geht hervor, dass die Annahme einstimmig erfolgte. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder auf einen sogenannten „Trojaner“.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass die Regelungen über die gemeinsame Staatsgrenze zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik auf eine moderne Grundlage gestellt werden sollen. Ziel ist es, die Bestandskraft des Vertrags langfristig zu sichern, den Grenzverlauf transparenter und nachvollziehbarer zu machen und die Aktualisierung des Grenzurkundenwerks unter bestimmten Voraussetzungen zu vereinfachen, sofern der Grenzverlauf nicht betroffen ist. Es werden keine relevanten Haushaltsausgaben oder Erfüllungsaufwände erwartet.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 99/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 13.02.2026 |
| Erster Durchgang: | 27.03.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 12.06.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |