Vertrag mit der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze

| Offizieller Titel: | Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. März 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 13.02.2026 |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
| Hinweis: | Zu dem Entwurf wurde noch kein Dokument veröffentlicht. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen über die gemeinsame Staatsgrenze zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik auf eine moderne, transparente und nachvollziehbare Grundlage zu stellen. Der Grenzverlauf wird künftig präzise durch digitale Koordinaten (Anlage 1) und Übersichtskarten (Anlage 2) dokumentiert, ohne den tatsächlichen Grenzverlauf zu verändern. Das Grenzurkundenwerk, das detaillierte vermessungstechnische Informationen enthält, kann künftig flexibel und ohne Vertragsänderung aktualisiert werden. Vereinfachte Verfahren ermöglichen die Anpassung von Anlagen bei Änderungen, die den Grenzverlauf nicht betreffen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf ersetzt den Vertrag von 1994 über die gemeinsame Staatsgrenze sowie den Vertrag von 1999 über das Grenzurkundenwerk. Anlass ist der Wunsch nach einer modernen, rechtssicheren und EU-konformen Dokumentation der Grenze. Die Anpassung berücksichtigt auch die EU-Richtlinie 2007/2/EG zur Geodateninfrastruktur. Die bisherigen Verfahren zur Aktualisierung des Grenzurkundenwerks waren aufwändig, da sie jeweils eine Vertragsänderung und Ratifikation erforderten.
Kosten:
Für Bund und Länder entstehen gleichbleibende, geringfügige Kosten, hauptsächlich für Vermessung, Vermarkung und die Arbeit der Grenzkommission. Die Kosten für Vermessung und Vermarkung werden den Ländern Bayern und Sachsen durch den Bund ersetzt. Veränderungen beim Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sind nicht zu erwarten. Weitere Kosten oder Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Vertrag selbst tritt gemäß Artikel 28 Absatz 3 am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Das genaue Datum wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht als eilbedürftig gekennzeichnet. Er betrifft insbesondere die Länder Bayern und Sachsen, die rechtzeitig gehört wurden. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Der Entwurf verbessert die Aktualität und Handhabbarkeit der Grenzdokumentation und entspricht modernen technischen und rechtlichen Anforderungen. Ein Bundesgesetz ist erforderlich, da der Vertrag politische Beziehungen des Bundes regelt und die Zustimmung des Bundesrates benötigt.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 99/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 13.02.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |