Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG)
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG) |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 25.06.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/6561 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinien (EU) 2025/1 (Insurance Recovery and Resolution Directive) und (EU) 2025/2 (Änderung Solvabilität-II-Richtlinie) in deutsches Recht. Damit wird erstmals ein europaweit einheitlicher Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen geschaffen und der bestehende Aufsichtsrahmen für Versicherungen weiterentwickelt. Die Lösung besteht in der Einführung eines neuen Gesetzes (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG), das u.a. neue Sanierungs- und Abwicklungsmechanismen, die Stärkung der Proportionalität im Aufsichtsrecht und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken vorsieht. Federführend zuständiges Ministerium ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird auf die grundlegende Reform des Versicherungsaufsichtsregimes durch die Solvabilität-II-Richtlinie (2009/138/EG) verwiesen, die sich bewährt hat. Die neuen EU-Richtlinien (2025/1 und 2025/2) bauen darauf auf: Sie führen erstmals europaweit einheitliche Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen ein und entwickeln das bestehende Aufsichtsregime weiter, um die Widerstandsfähigkeit des Sektors zu stärken, die Rolle bei langfristigen Investitionen auszubauen und die Proportionalität der Regulierung zu erhöhen. Die Harmonisierung ist auch eine Reaktion auf die bisher unterschiedlichen nationalen Regelungen und die Notwendigkeit, grenzüberschreitende Versicherungsgruppen besser zu regulieren.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht ein Mehrbedarf von zwei Stellen im höheren Dienst im Bundesministerium der Finanzen (jährlich ca. 414.000 Euro), der im Einzelplan 08 gegenzufinanzieren ist. Den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 15,8 Mio. Euro und ein jährlicher Aufwand von rund 12 Mio. Euro, wobei insbesondere die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1 kostenwirksam ist. Kleine und nicht komplexe Unternehmen werden jährlich um ca. 1 Mio. Euro entlastet.
Für die Verwaltung (Bund und Länder) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3,8 Mio. Euro und ein jährlicher Aufwand von rund 1 Mio. Euro (Anteil Länder jeweils unter 100.000 Euro).
Es werden keine zusätzlichen Einnahmen für Bund oder Länder erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll gemäß den EU-Vorgaben zum 30. Januar 2027 anwendbar sein. Ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ist ausgeschlossen; das Gesetz tritt ansonsten am Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern nichts anderes geregelt ist.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die EU-Richtlinien bis zum 29. Januar 2027 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das Gesetz ist nicht befristet, da die zugrundeliegenden EU-Rechtsakte unbefristet gelten. Eine Evaluierung der Richtlinie (EU) 2025/1 durch die EU-Kommission ist bis zum 29. Januar 2030 vorgesehen. Der Entwurf sieht Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt in Vorständen und Aufsichtsräten von Versicherungsunternehmen vor und stärkt den Schutz der Versicherungsnehmer sowie die Stabilität des Finanzsystems. Nachhaltigkeitsaspekte wurden geprüft und finden insbesondere durch die neuen Anforderungen an das Risikomanagement Berücksichtigung. Interessenvertreter haben zum Gesetzentwurf nicht wesentlich beigetragen.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert):
- Einführung eines Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen mit Fokus auf im Inland niedergelassene Unternehmen.
- Definition und Anpassung wichtiger Begriffe, z.B. Drittstaat, Mitgliedstaat, Eigenmittel, Sicherungsfonds.
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird nationale Abwicklungsbehörde, mit klarer Trennung von Aufsicht und Abwicklung innerhalb der BaFin zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
- Einführung organisatorischer und struktureller Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abwicklungsbehörde.
- Engere Zusammenarbeit und verpflichtender Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde.
- Beschränkung des Rückgriffs gegen Amtsträger der Abwicklungsbehörde auf Fälle vorsätzlichen Handelns.
- Möglichkeit für vereinfachte Anforderungen bei der Erstellung und Aktualisierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen für bestimmte Unternehmen.
- Verpflichtung zur Einreichung von Plänen und Informationen in deutscher Sprache, mit Option auf englische Fassung.
- Einführung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens für die Übermittlung von Plänen und Informationen.
- Verpflichtung der Aufsichts- und Abwicklungsbehörde zur Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen.
- Einführung präventiver Sanierungspläne, die von Unternehmen zu erstellen sind, um auf erhebliche Verschlechterungen der Finanzlage vorbereitet zu sein; nicht alle Unternehmen sind hierzu verpflichtet, Auswahl nach risikoorientierten Kriterien.
- Anforderungen an Inhalt, Aktualisierung, Bewertung und Umsetzung der präventiven Sanierungspläne durch den Vorstand.
- Vierstufiges Verfahren bei Mängeln von Sanierungsplänen: Überarbeitung, Anweisung zu Änderungen, Identifikation von Änderungen der Geschäftspolitik, Anordnung von Maßnahmen.
- Präventive Gruppensanierungspläne für Unternehmensgruppen, Prüfung und Bewertung durch Gruppenaufsichtsbehörde.
- Gemeinsame Entscheidungen über Gruppensanierungspläne im Kollegium der Aufsichtsbehörden.
- Abwicklungspläne für Unternehmen mit Marktbedeutung, Erstellung durch Abwicklungsbehörde.
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Abwicklungspläne bei wesentlichen Änderungen.
- Gruppenabwicklungspläne für Versicherungsgruppen, gemeinsame Entscheidungen und Informationsaustausch mit ausländischen Behörden.
- Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Unternehmen und Gruppen, mit Auskunfts- und Vorlagepflichten für Unternehmen und Dritte.
- Befugnis der Abwicklungsbehörde zu Prüfungen und Vor-Ort-Prüfungen, Kosten trägt das Unternehmen.
- Verfahren und Maßnahmen zum Abbau von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, mit Anordnungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde.
- Festlegung von Abwicklungszielen, insbesondere Schutz der Versicherungsnehmer, Finanzstabilität und Vermeidung öffentlicher Mittel.
- Voraussetzungen für die Abwicklung von Unternehmen, Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften.
- Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung, insbesondere Gleichbehandlung der Gläubiger und Schutz der Arbeitnehmerrechte.
- Bewertung für Abwicklungszwecke durch unabhängige Bewerter, keine isolierte Anfechtung der Bewertung möglich.
- Einführung und Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente: geordnetes Abwicklungsmanagement, Übertragung auf Vermögensverwaltungsgesellschaft, Unternehmensveräußerung, Brückenunternehmen, Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten.
- Regelungen zur Gegenleistung und Ausgleichsverbindlichkeit bei Übertragungen.
- Schutz vor Insolvenzanfechtung und Haftungsbeschränkungen für übernehmende Rechtsträger.
- Besondere Regelungen für Übertragungen auf Sicherungsfonds, die als Brückenunternehmen fungieren können.
- Vorgaben zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten, mit Ausnahmen für bestimmte Verbindlichkeiten (z.B. besicherte Verbindlichkeiten, kurzfristige Verbindlichkeiten, bestimmte Versicherungsforderungen).
- Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer und Gläubiger bei Abwicklungsmaßnahmen und Herabschreibungen.
- Einführung eines Abwicklungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und zum Ausgleich von Schlechterstellungen gegenüber der Insolvenz, finanziert durch Beiträge der Versicherungsunternehmen.
- Vorrangige Nutzung der Mittel von Sicherungsfonds vor dem Abwicklungsfonds.
- Maßnahmen zur Ausgleich von Unterdeckungen bei Versicherungsbeständen durch Sicherungsfonds und Abwicklungsfonds.
- Einführung von Bußgeldvorschriften und besonderen Anordnungs- und Untersuchungsbefugnissen für die Aufsichts- und Abwicklungsbehörde.
- Einführung von besonderen Rechtsschutz- und Verfahrensregelungen zur Beschleunigung und Sicherstellung der Wirksamkeit von Abwicklungsmaßnahmen.
- Regelungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit europäischen und internationalen Behörden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Versicherungsgruppen und Drittstaaten.
- Einführung von Proportionalitätsmaßnahmen und Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Unternehmen und Gruppen.
- Erweiterte Anforderungen an Governance, Risikomanagement, Nachhaltigkeit, Liquiditätsmanagement und Berichterstattung für Versicherungsunternehmen und -gruppen.
- Anpassungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zur Umsetzung der neuen Anforderungen und zur Stärkung der Aufsicht und Abwicklung von Versicherungsunternehmen.
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen neuen Maßnahmen und Strukturen des Gesetzentwurfs. Bei Bedarf kann ich einzelne Themenbereiche noch weiter verdichten oder erläutern.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des vorliegenden Textes:
Der Text ist die Begründung und Erläuterung zu einem Gesetzentwurf des Deutschen Bundestags zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen. Ziel ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2025/1 und weiterer europäischer Vorgaben in deutsches Recht. Das Gesetz regelt umfassend die Sanierung und Abwicklung von Versicherern, um die Stabilität des Versicherungssektors zu sichern und die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen.
Wesentliche Inhalte:
1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen:
- Das Gesetz gilt für in Deutschland niedergelassene Versicherungsunternehmen und bestimmte weitere Unternehmen.
- Es werden zahlreiche Begriffe definiert, etwa für Drittstaaten, Mitgliedstaaten, Eigenmittel, Sicherungsfonds usw., um Klarheit für die Anwendung zu schaffen.
2. Behörden und Zuständigkeiten:
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird als nationale Abwicklungsbehörde benannt.
- Innerhalb der BaFin sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen Aufsicht und Abwicklung zu vermeiden.
3. Sanierungs- und Abwicklungsplanung:
- Versicherungsunternehmen müssen – je nach Risiko und Größe – präventive Sanierungspläne erstellen, um auf eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage vorbereitet zu sein.
- Die Aufsichtsbehörde entscheidet, welche Unternehmen Sanierungspläne erstellen müssen; kleine und nicht komplexe Unternehmen sind meist ausgenommen.
- Die Abwicklungsbehörde erstellt Abwicklungspläne für Unternehmen, bei denen dies aufgrund ihrer Bedeutung erforderlich ist.
4. Verfahren und Zusammenarbeit:
- Es gibt detaillierte Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichts- und Abwicklungsbehörde, insbesondere beim Informationsaustausch.
- Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und Gruppen sind spezielle Verfahren zur Abstimmung und gemeinsamen Entscheidungsfindung mit Behörden anderer Staaten vorgesehen.
5. Abwicklungsinstrumente und -maßnahmen:
- Das Gesetz sieht verschiedene Instrumente zur Abwicklung vor, darunter das geordnete Abwicklungsmanagement, Übertragungen auf Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Brückenunternehmen, Unternehmensveräußerungen und die Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten.
- Die Anwendung dieser Instrumente erfolgt nach bestimmten Grundsätzen, etwa der Vorrangigkeit der Beteiligung von Anteilseignern und Gläubigern an Verlusten.
6. Schutz der Versicherungsnehmer:
- Es werden Sicherungsfonds für Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherungen eingerichtet oder erweitert, die im Abwicklungsfall die Ansprüche der Versicherungsnehmer sichern sollen.
- Die Abwicklungsbehörde kann Bestände auf Sicherungsfonds übertragen, um die Fortführung von Verträgen zu gewährleisten.
7. Finanzierung der Abwicklung:
- Ein Abwicklungsfonds wird eingerichtet, der im Bedarfsfall zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen herangezogen wird.
- Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Versicherungsunternehmen, die nur im Bedarfsfall (ex post) erhoben werden.
- Es gibt detaillierte Regelungen zur Beitragsberechnung, zur Verteilung auf Sparten und zur Stundung bei Überlastung.
8. Rechtsschutz und Verfahren:
- Für Maßnahmen der Abwicklungsbehörde sind besondere Verfahrensregeln vorgesehen, etwa der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und die Konzentration von Klagen auf das Oberverwaltungsgericht.
- Es gibt spezielle Regelungen zur Anhörung, zur Unterbrechung gerichtlicher Verfahren und zur Behandlung von Vollzugsfolgen.
9. Datenschutz und Vertraulichkeit:
- Es werden umfassende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten für alle Beteiligten geregelt.
- Der Informationsaustausch mit anderen Behörden, auch auf europäischer Ebene, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
10. Bußgeld- und Sanktionsvorschriften:
- Verstöße gegen Pflichten aus dem Gesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
- Bei wiederholten Verstößen kann ein vorübergehendes Tätigkeitsverbot verhängt werden.
11. Änderungen weiterer Gesetze:
- Das Gesetz ändert zahlreiche weitere Gesetze, insbesondere das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), um die neuen Vorgaben umzusetzen.
- Es werden neue Anforderungen an die Geschäftsorganisation, das Risikomanagement, die Berichterstattung und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden eingeführt.
- Die Sicherungsfonds werden organisatorisch und finanziell gestärkt, insbesondere durch die Einführung eines Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungen.
12. Inkrafttreten:
- Die meisten Regelungen treten zum 30. Januar 2027 in Kraft, um die europarechtlichen Vorgaben fristgerecht umzusetzen.
Zusammengefasst schafft der Gesetzentwurf einen umfassenden Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen in Deutschland, stärkt die Rolle der BaFin, schützt Versicherungsnehmer durch Sicherungsfonds, regelt die Finanzierung von Abwicklungen und passt zahlreiche bestehende Vorschriften an die neuen europäischen Vorgaben an. Das Gesetz legt großen Wert auf effiziente Verfahren, internationale Zusammenarbeit, den Schutz von Betriebsgeheimnissen und einen effektiven Rechtsschutz.
| Datum erster Entwurf: | 10.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.04.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Ziel des Gesetzes ist es, den bewährten Aufsichtsrahmen für Versicherungen Solvabilität II fortzuentwickeln, indem der stabile Versicherungssektor noch widerstandsfähiger gemacht und die Rolle des Sektors bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionen gestärkt wird. Gleichzeitig sollen erstmals harmonisierte Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingeführt werden. Damit wird der Schutz von Versicherungsnehmern, Realwirtschaft und Finanzstabilität im Krisenfall ausgebaut.
Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU sowie der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129. Die Richtlinienumsetzung erfolgt bürokratiearm, proportional und effektiv.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht wesentlich beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den vorliegenden Stellungnahmen finden sich keine Angaben zum Beginn oder zur Dauer der Beteiligungsphase. Weder das Ministerium noch die Verbände machen konkrete Angaben zu Fristen oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Die Datierung der Stellungnahmen reicht vom 2026-03-01 (Deutscher Anwaltverein) bis 2026-03-10 (mehrere Verbände), während der Entwurf auf den 2026-02-10 datiert ist. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa vier Wochen zwischen Entwurfsdatum und spätestem Stellungnahmedatum.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Referentenentwurf für das Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) ist insgesamt differenziert. Grundsätzlich wird das Ziel, einen modernen und leistungsfähigen Abwicklungsrahmen für Versicherungsunternehmen zu schaffen und europäische Vorgaben umzusetzen, von allen Verbänden begrüßt. Die Umsetzung der EU-Richtlinien und die Schließung bestehender Schutzlücken werden überwiegend positiv bewertet. Allerdings gibt es erhebliche Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere an der Ausgestaltung des Abwicklungsfonds, der Mittelheranziehung im Sicherungsfall, zusätzlichen nationalen Anforderungen und der Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten. Verbraucherschutzverbände und Versicherungsnehmerorganisationen begrüßen die geplante Stärkung des Insolvenzschutzes, fordern aber weitergehende Informations- und Schutzrechte. Versicherungswirtschaft und berufsständische Verbände kritisieren vor allem zusätzliche Belastungen, mögliche Risiken für die Spartentrennung und eine zu starke Anlehnung an die Bankenregulierung.
Meinungen im Detail
1. Abwicklungsfonds, Sicherungsfonds und Spartentrennung
Die Einführung eines Abwicklungsfonds und die geplante spartenübergreifende Finanzierung werden von Versicherungsverbänden wie dem GDV, dem PKV-Verband und der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) scharf kritisiert. Sie sehen darin eine Gefahr für die bewährte Spartentrennung und warnen vor einer Quersubventionierung zwischen verschiedenen Versicherungssparten. Der PKV-Verband hebt zudem verfassungsrechtliche und sozialpolitische Bedenken hervor. Auch der GDV fordert die Begrenzung von Sonderbeiträgen und lehnt zusätzliche nationale Anforderungen ab. Die DAV sieht zudem technische Verzerrungen und doppelte Belastungen durch die geplante Mittelverteilung. Verbraucherschutzverbände wie der vzbv und der Bund der Versicherten (BdV) begrüßen hingegen die Einführung eines Sicherungsfonds für Sach- und Unfallversicherungen ausdrücklich, da damit eine bisherige Schutzlücke geschlossen werde. Beide fordern jedoch eine weitergehende Absicherung, etwa durch einen zusätzlichen Abwicklungsfonds (vzbv) oder die Gleichstellung bestimmter Krankenversicherungen mit der Lebensversicherung (BdV).
2. Umsetzung europäischer Vorgaben und nationale Verschärfungen
Versicherungsverbände (GDV, PKV-Verband, DAV, aba) fordern eine eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinien ohne zusätzliche nationale Anforderungen (Goldplating). Sie lehnen insbesondere über die EU-Vorgaben hinausgehende Berichtspflichten, Liquiditätsindikatoren oder zusätzliche Mitwirkungspflichten ab. Die aba betont die Notwendigkeit, die neuen Solvency-II-Pflichten nicht auf Pensionskassen und Pensionsfonds zu übertragen und fordert eine Harmonisierung der Überprüfungsfristen. Der PKV-Verband kritisiert die Ausweitung der Berichtspflichten und warnt vor zusätzlicher Bürokratie und Belastungen für Versicherte.
3. Informationsrechte und Schutz der Versicherungsnehmer
Verbraucherschutzverbände (vzbv, BdV) fordern eine stärkere Berücksichtigung der Informationsrechte der Versicherten im Insolvenz- oder Krisenfall. Der vzbv fordert eine rechtzeitige, direkte und verständliche Information der Versicherungsnehmer:innen über ihre Rechte und Folgen im Insolvenzfall. Der BdV kritisiert das Fehlen individueller Benachrichtigungen und eines Sonderkündigungsrechts für Versicherungsnehmer im Krisenfall. Zudem sieht der BdV eine Schutzlücke bei Versicherern im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr.
4. Branchenspezifische Besonderheiten und Governance
Die DAV betont die Unterschiede zwischen Banken und Versicherungen und kritisiert eine zu enge Anlehnung an die Bankenregulierung. Die aba fordert Klarstellungen zu den Anforderungen an die Geschäftsorganisation, insbesondere zur Personalunion von Schlüsselfunktionen und Geschäftsleiterpositionen. Der PKV-Verband fordert die Berücksichtigung der Besonderheiten der substitutiven Kranken- und Pflegeversicherung und lehnt eine übermäßige Delegation von Aufgaben an Sicherungsfonds ab. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hebt die Notwendigkeit klarer Voraussetzungen für Abwicklungsmaßnahmen hervor und fordert eine stärkere Anlehnung an insolvenzrechtliche Maßstäbe sowie eine Erweiterung der Haftungsbeschränkung für Insolvenzverwalter.
5. Weitere Aspekte
Der Deutsche Anwaltverein thematisiert ausführlich die Sanierungsplanung, die Rolle von Sicherungsfonds als Brückenunternehmen und die Notwendigkeit, die Rechte der Beteiligten im Abwicklungsverfahren zu schützen. Die aba kritisiert eine unbeabsichtigte Verschärfung der Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.
Insgesamt zeigt sich, dass die Versicherungswirtschaft und berufsständische Verbände vor allem die finanziellen und organisatorischen Belastungen sowie die Wahrung branchenspezifischer Besonderheiten in den Mittelpunkt ihrer Kritik stellen, während Verbraucherschutzverbände und Versicherungsnehmerorganisationen eine stärkere Absicherung und bessere Information der Versicherten fordern.
„Die aba begrüßt und unterstützt den Ansatz im BMF-Referentenentwurf zu einem VSAAG (VSAAG-E), die neuen Solvency-II-Pflichten auf Pensionskassen und Pensionsfonds nicht zu übertragen.“
Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. begrüßt den Ansatz des Referentenentwurfs für das Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG), die neuen Solvency-II-Pflichten nicht auf Pensionskassen und Pensionsfonds zu übertragen. In ihrer Stellungnahme hebt die aba insbesondere die Notwendigkeit hervor, die Überprüfungsfristen für Leitlinien bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) auf fünf Jahre auszuweiten, wie es auch für kleine Versicherungsunternehmen vorgesehen ist. Sie spricht sich zudem gegen zusätzliche Dokumentationspflichten und neue Anforderungen aus, die über die europäische Richtlinie EbAV-II hinausgehen, und fordert Klarstellungen zur Personalunion von Schlüsselfunktionen und Geschäftsleiterpositionen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Überprüfungsfristen und deren Harmonisierung mit europäischen Vorgaben, 2) Die Anforderungen an die Geschäftsorganisation und die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat, 3) Die Regelungen zur Übernahme mehrerer Schlüsselfunktionen und der Personalunion von Schlüsselfunktion und Geschäftsleiter. Die aba kritisiert außerdem eine unbeabsichtigte Verschärfung der Anforderungen an den Versicherungsvertrieb, die durch eine Streichung im Gesetzesentwurf entstehen würde.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Errichtung eines Sicherungsfonds für den Bereich Schaden und Unfall komplettiert das System der Sicherungseinrichtungen und schließt eine bislang bestehende Schutzlücke. Aus Sicht des BdV bestehen jedoch in den folgenden Punkten Regelungs- und Klarstellungsbedarfe.“
Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für das Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG), insbesondere die Einführung eines Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen. Damit wird eine bisher bestehende Schutzlücke geschlossen. Der BdV hebt positiv hervor, dass die Bundesregierung Reformbedarf adressiert und einen umfassenden Gesetzentwurf vorlegt. Kritisch sieht der BdV jedoch die Ausgestaltung des Schutzes für Krankenversicherungsverträge, insbesondere für nicht substitutive (ergänzende) Krankenversicherungen, die häufig lebenslange Vertragsdauern und eine Kalkulation nach Art der Lebensversicherung aufweisen. Hier fordert der BdV eine Gleichstellung mit der Lebens- und substitutiven Krankenversicherung, also eine Vertragsfortführung oder eine funktional gleichwertige Bestandsübertragung im Sicherungsfall. Weiterhin wird ein Informationsdefizit für Versicherungsnehmer beanstandet, da der Entwurf keine individuelle Benachrichtigung im Krisenfall vorsieht. Zudem fehlt ein Sonderkündigungsrecht für Versicherungsnehmer im Fall einer Krisenmitteilung. Schließlich sieht der BdV eine Schutzlücke bei Versicherern, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ohne Niederlassung in Deutschland tätig sind, und fordert hier eine Nachbesserung. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Sicherung von Krankenversicherungsverträgen mit langfristiger Bindung, 2) das Informationsdefizit und fehlende Sonderkündigungsrechte für Versicherungsnehmer, 3) die Schutzlücke im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R003297 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 547660218656-93 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Im Ergebnis lässt der Referentenentwurf also die anderen Versicherungsunternehmen und deren Versicherungsnehmer für Fehler einspringen (haften), die von einem Versicherungsunternehmen begangen wurden, zu dem sie in keinerlei Verhältnis stehen und auf dessen Entscheidungen sie keinerlei Einfluss hatten bzw. haben. Dies unterminiert den Wettbewerbsgedanken, auf dem unsere Wirtschaftsordnung fußt.“
Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur Kommentierung des Referentenentwurfs für das Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG), das europäische Vorgaben zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen umsetzt. Die DAV betont, dass Versicherungsunternehmen ein anderes Geschäftsmodell als Banken haben und daher eine zu enge Anlehnung an die Bankenregulierung (BRRD – Bank Recovery and Resolution Directive) kritisch zu sehen ist. Besonders hervorgehoben werden folgende Aspekte: Erstens wird die vorgesehene Reihenfolge der Mittelheranziehung im Sicherungsfall kritisiert, da gesunde Unternehmen und deren Versicherungsnehmer stärker belastet werden, bevor die Versicherungsnehmer des betroffenen Unternehmens einbezogen werden. Zweitens wird die geplante Ausgestaltung des Abwicklungsfonds als Risiko für die bewährte Spartentrennung gesehen, was zu einer Vermischung von Risiken zwischen verschiedenen Versicherungssparten führen könnte. Drittens wird die Verwendung der Solvabilitätskapitalanforderung (eine aufsichtsrechtliche Kennzahl zur Risikotragfähigkeit) zur Verteilung des Mittelbedarfs als problematisch angesehen, da sie zu technischen Verzerrungen und doppelten Belastungen führen kann. Weitere Kritikpunkte betreffen die Einführung eines obligatorischen Liquiditätsindikators, der über die EU-Vorgaben hinausgeht und als nicht gerechtfertigt angesehen wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DAV begrüßt grundsätzlich das Ziel des VSAAG und der zugrundeliegenden Richtlinien, insbesondere der RL (EU) 2025/1, etwaig bestehenden oder durch zukünftige Krisen entstehenden systemischen Risiken durch Schaffung eines leistungsfähigen Abwicklungsrahmens zu begegnen. Doch auch wenn das Anliegen und die grundlegende Konzeption zu begrüßen sind, bestehen aus Sicht des DAV die im Hauptteil dieser Stellungnahme im Einzelnen dargelegten Kritikpunkte.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich das Ziel des geplanten Versicherungssanierungs-, abwicklungs- und aufsichtsänderungsgesetzes (VSAAG), einen leistungsfähigen Abwicklungsrahmen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu schaffen und damit systemische Risiken im Versicherungssektor zu begrenzen. Besonders positiv bewertet der DAV die risikobasierte Eigenkapitalbewertung, die Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Versicherungsmarkt entgegenwirken soll. Die Stellungnahme hebt jedoch mehrere Kritikpunkte hervor: Erstens sollten die Voraussetzungen für Abwicklungsmaßnahmen klarer und stärker an insolvenzrechtliche Maßstäbe angelehnt werden, insbesondere hinsichtlich der Definition von Ausfall und öffentlichem Interesse. Zweitens fordert der DAV eine Erweiterung der Haftungsbeschränkung für Insolvenzverwalter, wenn diese auf Weisung der Abwicklungsbehörde handeln. Drittens wird ausführlich diskutiert, dass der Vergleichsmaßstab für Entschädigungen nicht allein die Liquidation, sondern alle Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens (wie Sanierung oder Fortführung) umfassen sollte. Weitere ausführliche Aspekte sind die Sanierungsplanung, die Rolle von Sicherungsfonds als Brückenunternehmen und die Notwendigkeit, die Rechte der Beteiligten im Abwicklungsverfahren zu schützen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt die Weiterentwicklung des bestehenden europäischen Versicherungsaufsichtsrahmens (Solvency II) und unterstützt die damit verfolgten Ziele. Die neue Richtlinie zu Sanierung und Abwicklung (IRRD) ist hingegen zu komplex und verursacht immensen unnötigen Aufwand.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für das Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG), das die europäische Richtlinie zu Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (IRRD) sowie die Änderungen der Solvency II-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Der GDV begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung des europäischen Versicherungsaufsichtsrahmens (Solvency II) und unterstützt die Ziele der Reform. Allerdings wird die IRRD als zu komplex und mit unnötigem Aufwand verbunden kritisiert. Der Verband fordert eine Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Anforderungen (sogenanntes 'Goldplating'). Besonders abgelehnt werden der geplante Abwicklungsfonds mit spartenübergreifender Finanzierung, die Ausweitung finanzieller Verpflichtungen der Sicherungsfonds für Lebens- und Schaden-/Unfallversicherer sowie zusätzliche Mitwirkungspflichten und Aufsichtsstrukturen für Sicherungsfonds, die über die EU-Vorgaben hinausgehen. Der GDV fordert, dass bestehende Obergrenzen für Sonderbeiträge erhalten bleiben und im Gesetz festgeschrieben werden, um die finanzielle Stabilität der Branche zu wahren. Zudem wird eine realistische Einschätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft angemahnt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die scharfe Kritik am Abwicklungsfonds und dessen spartenübergreifender Finanzierung, 2) die Forderung nach klaren und begrenzten Regelungen für Sonderbeiträge zu Sicherungsfonds, insbesondere in der Lebensversicherung, und 3) die Ablehnung zusätzlicher nationaler Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die über die EU-Richtlinien hinausgehen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Regelungen zum Abwicklungsfonds und dessen Finanzierung gehen deutlich über die verpflichtenden Vorgaben der IRRD hinaus. Eine Quersubventionierung krisenbehafteter Unternehmen über den Abwicklungsfonds durch Versicherte aus sparten- bzw. sachfernen Bereichen ist abzulehnen. Sie begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleichzeitig missachtet der Vorschlag die sozialpolitisch notwendige Spartentrennung zum Schutz der existentiellen Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit.“
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) äußert sich zum Referentenentwurf für das Versicherungs-Sanierungs-, -Abwicklungs- und -Aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG), mit dem die europäische Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) und die Änderungen der Solvency II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Der PKV-Verband begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Entwurfs, kritisiert jedoch insbesondere die über die EU-Vorgaben hinausgehenden Regelungen zum Abwicklungsfonds. Der Verband lehnt eine Quersubventionierung von Versicherungsunternehmen aus unterschiedlichen Sparten ab, da dies verfassungsrechtliche und sozialpolitische Bedenken aufwirft und das Prinzip der Spartentrennung – also die Trennung der Finanzierung und Risiken verschiedener Versicherungsarten – missachtet. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit, spartenspezifische Besonderheiten der substitutiven Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, (2) die Ablehnung einer überbordenden Bürokratie und zusätzlicher Belastungen für Versicherte durch neue Fonds und Berichtspflichten, sowie (3) die Forderung, die Zuständigkeit für die Abwicklung weiterhin bei der Versicherungsaufsicht zu belassen, da diese über die notwendige Sachnähe und Erfahrung verfügt. Der Verband fordert zudem, bestehende nationale Sicherungssysteme wie die Medicator AG stärker einzubinden und warnt vor einer zu weitgehenden Delegation von Aufgaben an Sicherungsfonds, die zu erheblichem Mehraufwand und Kosten führen würde.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insoweit begrüßt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Initiative, auch für Sachversicherungen einen Sicherungsfonds einzuführen.“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet den Referentenentwurf zum Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz und spricht sich für einen besseren Insolvenzschutz bei Sachversicherungen aus. Aktuell gibt es in Deutschland für Sachversicherungen – das sind Versicherungen, die Gegenstände oder Vermögen absichern, wie Hausrat-, Haftpflicht- oder Unfallversicherungen – keinen Sicherungsfonds, der im Insolvenzfall die Ansprüche der Versicherungsnehmer:innen vollständig absichert. Der vzbv begrüßt die geplante Einführung eines solchen Sicherungsfonds, der mit der Einlagensicherung bei Banken vergleichbar wäre. Zusätzlich fordert der vzbv die Einrichtung eines Abwicklungsfonds, der einspringt, wenn die Mittel der Sicherungsfonds nicht ausreichen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, dass Versicherungsnehmer:innen im Insolvenzfall rechtzeitig, direkt und verständlich über ihre Rechte und die Folgen informiert werden. Besonders hervorgehoben werden: 1) die bestehende Schutzlücke bei Sachversicherungen und die Notwendigkeit eines Sicherungsfonds, 2) die Rolle eines Abwicklungsfonds als zusätzliche Sicherheit, und 3) die Bedeutung klarer und rechtzeitiger Information der Versicherten im Insolvenzfall.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 10.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 18.06.2026 |
| Erste Beratung: | 25.06.2026 |
| Drucksache: | 21/6561 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 06.07.2026 | Anhörung |
| Finanzausschuss | 08.07.2026 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 06.07.2026 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.
keine Angabe
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 06.07.2026 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.
Götz Treber (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft): Treber begrüßte, dass der Gesetzentwurf für die Sicherungsfonds keine neuen beziehungsweise zusätzlichen Vorfinanzierungsverpflichtungen vorsieht, da dies unterschiedliche Rahmenbedingungen in den Sparten berücksichtigt, unnötige finanzielle Belastungen vermeidet und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Er kritisierte jedoch, dass sowohl der Entwurf für das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz für Versicherungen als auch die Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz zu zusätzlichen, nicht erforderlichen Belastungen führen. Teilweise gehe der Entwurf über das nach EU-Recht vorgesehene Maß hinaus.
Florian Rauther (Verband der privaten Krankenversicherung): Rauther bezeichnete die geplante Regulierung als „Regulatorik, die niemand braucht“ und forderte eine Begrenzung auf das europarechtlich absolut Erforderliche. Der PKV-Verband forderte, das Umsetzungsverfahren für IRRD kurzfristig auszusetzen, da der Gesetzentwurf vielfach über europäische Vorgaben hinausgehe („Gold-Plating“). Eine Quersubventionierung krisenbehafteter Unternehmen über den Abwicklungsfonds durch Versicherte aus spartenfremden Bereichen lehnt der Verband als verfassungsrechtlich bedenklich ab. Die Spartentrennung sei zum Schutz der existentiellen Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit zwingend erforderlich. Der bestehende Rechts- und Aufsichtsrahmen biete bereits ausreichenden Schutz.
Maximilian Happacher (Deutsche Aktuarvereinigung): Happacher kritisierte die Regelung für Sicherungsfonds, da die Einzahlung in den Fonds zeitlich im Grunde unbegrenzt sei und erst dann ende, wenn alle Unternehmen nicht mehr zahlen könnten. Dadurch verlängere sich die Haftungsstrecke enorm, sodass gesunde Unternehmen und Versicherungsnehmer deutlich länger für Fehler von riskant agierenden Unternehmen haften müssten als bisher. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Bund der Versicherten: Der Bund der Versicherten begrüßte die Errichtung eines Sicherungsfonds für den Bereich Schaden und Unfall. Damit werde das System der Sicherungseinrichtungen komplettiert und eine bislang bestehende Schutzlücke geschlossen. Die Organisation sieht grundlegenden Verbesserungsbedarf zum Schutz der Versicherten, wie unter anderem die Insolvenz eines Versicherungsunternehmens zeige.
Ludger Hanenberg (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin): Hanenberg sprach von einem deutlich flexibleren Element als in der Vergangenheit. Die BaFin habe mit dem Gesetz ein Instrument, um die deutschen Versicherer weiter zu stärken und könne ihre Aufsicht deutlich flexibler wahrnehmen.
Christian Nowak (BaFin): Nowak betonte ebenfalls die verbesserten Instrumente für die Aufsicht. Die Kritik der Versicherungswirtschaft an einem deutschen „Gold-Plating“ wies die Aufsichtsbehörde zurück.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 253/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 01.05.2026 |
| Erster Durchgang: | 12.06.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 11.05.2026 | entfällt |
| Gesundheitsausschuss | 27.05.2026 | Tagesordnung |
| Wirtschaftsausschuss | 28.05.2026 | Tagesordnung |