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Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG)

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:10.02.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung zweier EU-Richtlinien: (1) der Richtlinie (EU) 2025/1 (Insurance Recovery and Resolution Directive, IRRD), die erstmals einen EU-weit harmonisierten Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schafft, und (2) der Richtlinie (EU) 2025/2 zur Weiterentwicklung der Solvabilität-II-Richtlinie, die den europäischen Aufsichtsrahmen für Versicherungen weiterentwickelt, insbesondere durch mehr Proportionalität und stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Ziel ist es, die Stabilität des Versicherungssektors zu erhöhen, die Interessen der Versicherungsnehmer besser zu schützen und die Rolle der Versicherungen bei langfristigen Investitionen zu stärken. Die Lösung besteht in der „eins zu eins“-Umsetzung der Richtlinien in deutsches Recht, u.a. durch ein neues Sanierungs- und Abwicklungsgesetz für Versicherungen (SAGV), Anpassungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und weitere Folgeänderungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund steht die Erfahrung, dass das bisherige Aufsichtsregime (Solvabilität II) sich bewährt hat, aber Unterschiede in den nationalen Regelungen die Abwicklung grenzüberschreitend tätiger Versicherungsgruppen erschweren. Die neuen EU-Richtlinien sollen diese Lücken schließen, die Widerstandsfähigkeit des Sektors erhöhen und einheitliche Standards für Krisenfälle schaffen. Die IRRD ist ein wichtiger Schritt zur Vollendung des EU-Binnenmarkts für Versicherungen. Die Vorgeschichte umfasst die Finanzkrisen der vergangenen Jahre, die gezeigt haben, dass Ausfälle einzelner Versicherer erhebliche Auswirkungen haben können. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entsteht ein Mehrbedarf von zwei Stellen im höheren Dienst (jährlich ca. 414.000 Euro), der im Einzelplan 08 gegenzufinanzieren ist. Den Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.  
Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 15,8 Mio. Euro und jährlicher Aufwand von rund 12 Mio. Euro, überwiegend durch die Umsetzung der IRRD. Kleine und nicht komplexe Unternehmen werden durch Proportionalitätsmaßnahmen um etwa 1 Mio. Euro jährlich entlastet.  
Für die Verwaltung (Bund und Länder) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3,8 Mio. Euro und ein jährlicher Aufwand von rund 1 Mio. Euro (davon jeweils unter 100.000 Euro für die Landesverwaltung).  
Weitere Kosten (z.B. für Bürgerinnen und Bürger) entstehen nicht.  
Einnahmen werden nicht explizit genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll gemäß EU-Vorgaben spätestens bis zum 29. Januar 2027 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 30. Januar 2027 gelten. Ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ist ausgeschlossen; falls keine explizite Regelung getroffen wird, tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung vor. Er ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, da die Umsetzungsfrist durch die EU-Richtlinien vorgegeben ist. Es gab keine wesentlichen Beiträge von Interessenvertretern zum Inhalt des Entwurfs. Das Gesetz beinhaltet auch Vorgaben zur Förderung von Vielfalt in Vorständen und Aufsichtsräten von Versicherungsunternehmen. Nachhaltigkeitsaspekte wurden geprüft und das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Aufgaben der neuen Abwicklungsbehörde werden bei der BaFin angesiedelt, um Synergien zu nutzen. Versicherungsverträge als Teil der Daseinsvorsorge werden durch die neuen Regelungen besser geschützt. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt): 
 
- Einführung eines Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (SAGV), das die europäische IRRD-Richtlinie umsetzt. 
- Anwendungsbereich: Gilt für in Deutschland ansässige Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. 
- Begriffsbestimmungen: Einführung und Anpassung wichtiger Begriffe wie Abwicklungsvoraussetzungen, Drittstaat, Mitgliedstaat, Eigenmittelklassen, Sicherungsfonds. 
- BaFin wird als nationale Abwicklungsbehörde benannt, mit organisatorischer Trennung von Aufsicht und Abwicklung. 
- Haftungsbeschränkung für Amtsträger der Abwicklungsbehörde. 
- Einführung präventiver Sanierungspläne für Unternehmen mit erheblicher Verschlechterung der Finanzlage; nicht alle Unternehmen sind verpflichtet, sondern Auswahl durch die Aufsichtsbehörde. 
- Anforderungen, Erstellung, Bewertung, Aktualisierung und Prüfung präventiver Sanierungspläne durch Unternehmen und Aufsichtsbehörde. 
- Einführung von Gruppensanierungsplänen für Versicherungsgruppen. 
- Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Zusammenarbeit zwischen nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden bei Gruppenplänen. 
- Abwicklungspläne: Pflicht der Abwicklungsbehörde, für bestimmte Unternehmen Abwicklungspläne zu erstellen; Kriterien und Marktabdeckungsquoten werden festgelegt. 
- Anforderungen an Abwicklungspläne, regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung. 
- Berücksichtigung internationaler Aspekte bei grenzüberschreitenden Unternehmen. 
- Einbindung von Sicherungsfonds in die Abwicklungsplanung und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, inklusive Finanzierung der Kosten durch die Mitglieder. 
- Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Unternehmen und Gruppen; Befugnisse zur Informationsanforderung, Prüfung und Vor-Ort-Kontrolle durch die Abwicklungsbehörde. 
- Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, mit abgestuftem Maßnahmenkatalog. 
- Festlegung von Abwicklungszielen, Voraussetzungen und Grundsätzen für die Abwicklung (z.B. Schutz der Versicherungsnehmer, Vermeidung öffentlicher Mittel). 
- Einführung und Anwendung von Abwicklungsinstrumenten wie geordnetes Abwicklungsmanagement, Unternehmensveräußerung, Brückenunternehmen, Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten. 
- Detaillierte Regelungen zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf andere Rechtsträger, Brückenunternehmen oder Sicherungsfonds. 
- Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Gläubiger und Gegenparteien bei Abwicklungsmaßnahmen und partiellen Übertragungen. 
- Einführung eines Abwicklungsfonds als Finanzierungsmechanismus für Entschädigungen und Abwicklungsfinanzierung, mit Regelungen zur Beitragserhebung und Kreditaufnahme. 
- Regelungen zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen nationalen, europäischen und internationalen Behörden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Gruppenabwicklungen und Drittstaatenbezug. 
- Einführung von Bußgeldvorschriften und besonderen Anordnungs- und Untersuchungsbefugnissen für Verstöße gegen das Gesetz. 
- Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zur Integration der neuen Sanierungs- und Abwicklungsregeln, einschließlich der Errichtung eines Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen. 
- Erweiterung der Pflichten und Befugnisse der Sicherungsfonds, insbesondere zur Übernahme von Versicherungsbeständen und Ausgleich von Unterdeckungen. 
- Einführung und Ausgestaltung von Proportionalitätsmaßnahmen und Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Unternehmen und Gruppen. 
- Stärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Aufsichtsbehörden bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten. 
- Einführung von makroprudenziellen Maßnahmen und Berichtsanforderungen zur Stärkung der Finanzstabilität. 
- Anpassung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung und weiterer Nebengesetze zur Umsetzung der neuen Aufgaben und Zuständigkeiten. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen Maßnahmen und Regelungsbereiche des Gesetzentwurfs auf Basis der vorliegenden Erläuterungen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:10.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Ziel des Gesetzes ist es, den bewährten Aufsichtsrahmen für Versicherungen Solvabilität II fortzuentwickeln, indem der stabile Versicherungssektor noch widerstandsfähiger gemacht und die Rolle des Sektors bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionen gestärkt wird. Gleichzeitig sollen erstmals harmonisierte Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingeführt werden. Damit wird der Schutz von Versicherungsnehmern, Realwirtschaft und Finanzstabilität im Krisenfall ausgebaut. 
 
Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU sowie der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129. Die Richtlinienumsetzung erfolgt bürokratiearm, proportional und effektiv.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht wesentlich beigetragen.“

Weiterführende Links